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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.06.1976 – C-97/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:93
Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 16. Juni 1976
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Sie erinnern sich, daß der Rat am 4. Dezember 1972 die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst erließ.
Kapitel II der Verordnung sah vorübergehende Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von aktiven Beamten aus dem Dienst vor, damit Stellen für die Ernennung von Beamten aus den neuen Mitgliedstaaten frei gemacht werden konnten. Insbesondere war nach Artikel 2 Absatz 3 ein Ausscheiden aus dem Dienst auf Antrag des Beamten möglich.
Der Kläger dieser Rechtssache, Herr F. C. L. M. Crijns, machte von diesen Maßnahmen Gebrauch. Er ist Niederländer und war im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Beamter der Kommission in Besoldungsgruppe A 4. Die Kommission gab seinem Antrag, zum 30. Juni 1973 endgültig aus dem Dienst zu scheiden, mit Verfügung vom 4. April 1973 statt. Seit 1. September 1973 steht er in den Niederlanden im Dienst der Katholieke Hogeschool Tilburg.
Bei der Frage, die in dieser Rechtssache umstritten ist, geht es um die Berechnung der Vergütung, welche die Kommission Herrn Crijns nach seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Artikel 3 der Verordnung zu zahlen hat.
Nach Absatz 1 dieses Artikels hat der Beamte, der von der fraglichen Maßnahme betroffen ist, … Anspruch:
a) für einen Zeitabschnitt von einem Jahr auf eine monatliche Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezüge, und
b) für einen Zeitabschnitt, der sich nach der Tabelle in Absatz 2 bestimmt, auf eine monatliche Vergütung in Höhe von
80 % seines Grundgehalts während der darauffolgenden Monate;
70 % seines Grundgehalts für die übrige Zeit (ABl. L 272 vom 5. 12. 1972).
Weiter wird bestimmt:
Bei der Festsetzung der in diesen Absätzen vorgesehenen Vergütung wird das Grundgehalt berücksichtigt, das am ersten Tag desjenigen Monats gilt, für den die Vergütung zu ermitteln ist (ABl. L 272 vom 5. 12. 1972).
Meiner Ansicht nach kann kein Zweifel daran bestehen (wenn auch dem Vorbringen der Kommission in gewissem Maße eine gegenteilige Auffassung zugrunde liegt), daß den Begriffen Dienstbezüge und Grundgehalt in dieser Bestimmung dieselbe Bedeutung wie im Beamtenstatut zukommt. Dies folgt daraus, daß die Präambel und zahlreiche materielle Bestimmungen der Verordnung Nr. 2530/72 ausdrücklich an das Statut anknüpfen; außerdem werden die fraglichen Begriffe nirgends anders definiert. Sie erinnern sich, meine Herren Richter, daß Artikel 62 des Statuts unter anderem besagt: Diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.
Wie in Artikel 3 Absatz 1 angekündigt, enthält Absatz 2 dieses Artikels eine Tabelle, mit deren Hilfe sich anhand des Lebensalters des Beamten bestimmen läßt, für welchen Zeitraum er Anspruch auf die in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Vergütung hat. In dem vorliegenden Rechtsstreit kommt es weder auf Absatz 2 noch auf diese Tabelle an.
Nach Artikel 3 Absatz 3 wird auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung der für dasjenige Land festgelegte Berichtigungskoeffizient angewandt, in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat. Es verdient, wie ich meine, festgehalten zu werden, daß der Empfänger der Vergütung nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Absatz 3 seinen Wohnsitz in jedem beliebigen Land haben kann, und zwar auch außerhalb der Gemeinschaft.
Absatz 4 ist die Bestimmung, deren Auslegung vorliegend besonders umstritten ist. Die Stelle lautet:
Die Einkünfte des Betreffenden aus seiner neuen Tätigkeit während des in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zeitabschnitts werden von der Vergütung für diesen Zeitabschnitt insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Dienstbezüge des Beamten übersteigen, die anhand der Gehaltstabelle errechnet werden, die am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Vergütung zu zahlen ist. Auf diese Bezüge wird der in Absatz 3 genannte Berichtigungskoeffizient angewandt.
Wie Sie sehen, meine Herren, werden bei der Berechnung nach diesem Absatz drei Größen berücksichtigt, nämlich 1. die Einkünfte des Betreffenden aus seiner neuen Tätigkeit, 2. die Vergütung für diesen [in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen] Zeitabschnitt und 3. die letzten Dienstbezüge des Beamten. Uber den Inhalt der beiden ersten Größen geht die vorliegende Auseinandersetzung.
Doch bevor ich mich dem Streit selbst zuwende, will ich noch Artikel 3 Absatz 5 zitieren, der gleichfalls von Bedeutung ist:
Der Anspruch auf die Familienzulage besteht in voller Höhe, wenn der Beamte die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung erhält. Die Bestimmungen von Artikel 67 Absatz 2 des Statuts sind anwendbar (Abl. L 272 vom 5. 12. 1972).
Artikel 67 Absatz 2 des Statuts sieht vor, daß Beamte, die Familienzulagen nach dem Statut erhalten, die ihnen anderweitig gezahlten Zulagen gleicher Art anzugeben [haben]; diese werden dann von den nach dem Statut gezahlten Zulagen abgezogen.
Wie bereits erwähnt, schied Herr Crijns am 30. Juni 1973 endgültig aus dem Dienst der Kommission aus. Für das erste Jahr nach seinem Ausscheiden erhielt er gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2530/72 eine Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezüge. In diesem Punkt gab und gibt es kein Problem.
Am 22. Oktober 1974 teilte die Kommission Herrn Crijns jedoch schriftlich mit, wie sich aufgrund der Höchstbetragsregelung nach Artikel 3 Absatz 4 die Vergütung errechne, die ihm seit dem 1. Juli 1974 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zustehe (Anlage 1 zur Klageschrift).
Kein Streit besteht über die Methode, nach der die Kommission im Rahmen dieser Berechnung die letzten Dienstbezüge von Herrn Crijns bestimmte. Hier soll der Hinweis genügen, daß diese Bezüge durch Zusammenzählung seines Grundgehalts, seiner Familienzulagen, seiner Auslandszulage und durch Anwendung des in seinem Fall geltenden Berichtigungskoeffizienten errechnet wurden. Als Gesamtbetrag ergaben sich 119218 FB.
Der Streit geht um die beiden anderen Berechnungselemente. In beiden Fällen rechnete die Kommission die Familienzulagen mit ein.
In die Berechnung der Vergütung, die Herrn Crijns nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vor Anwendung des Höchstbetrages zustand (die ich als Bruttovergütung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bezeichnen möchte), schloß die Kommission nicht nur die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b selbst vorgesehenen 80 % seines Grundgehalts in Höhe von 58702 FB und den Berichtigungskoeffizienten nach Artikel 3 Absatz 3 in Höhe von 14423 FB ein, sondern auch die in seinen letzten Dienstbezügen enthaltenen Familienzulagen in Höhe von 12003 FB. Hiervon wurden dann (wahrscheinlich in Anwendung oder vermeintlicher Anwendung von Artikel 3 Absatz 5) 6158 FB für die Familienzulagen abgezogen, die Herrn Crijns nach niederländischem Recht zustanden. Das ergab schließlich einen Betrag von 78970 FB.
Bei der Berechnung der Einkünfte des Herrn Crijns aus seiner neuen Tätigkeit zählte die Kommission dann zu den tatsächlichen Einkünften aus dieser Tätigkeit in Höhe von 46193 FB 6158 FB für die niederländischen Familienzulagen hinzu. Das ergab einen Gesamtbetrag von 52351 FB, obgleich dieser wegen der recht eigenartigen Darstellungsweise in der Berechnung der Kommission nicht gesondert ausgewiesen ist.
Die Kommission zählte die 78970 FB, die nach ihrer Berechnung die Bruttovergütung des Herrn Crijns nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b darstellten, zu den 52351 FB, die — ebenfalls nach ihrer Berechnung — seine Einkünfte aus seiner neuen Tätigkeit ausmachten, hinzu und erhielt so einen Gesamtbetrag von 131321 FB. Dieser Betrag lag um 12103 FB über den letzten Dienstbezügen des Herrn Crijns in Höhe von 119218 FB. Daher verfügte die Kommission, daß die Herrn Crijns nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b zustehende Vergütung gemäß Artikel 3 Absatz 4 in dieser Höhe zu kürzen sei.
Gegen diese Verfügung hat Herr Crijns am 20. Dezember 1974 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt (Anlage 2 zur Klageschrift).
In seiner Beschwerde vertrat er (und tut dies auch heute noch) die Auffassung, zur Berechnung seiner Bruttovergütung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b hätten nur die 80 % seines Grundgehalts, nämlich 58702 FB, und der sich nach Anwendung des Berichtigungskoeffizienten ergebende Betrag von 14423 FB zusammengezählt werden dürfen, was insgesamt 73125 FB ergebe, ohne daß dabei irgendeine Familienzulage hätte berücksichtigt werden dürfen. Außerdem hätte bei der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Berechnung der Einkünfte aus seiner neuen Tätigkeit zu den Bezügen von 46193 FB nicht der Betrag der niederländischen Familienzulagen in Höhe von 6158 FB hinzugerechnet werden dürfen. Auf den sich aus 73125 FB zuzüglich 46193 FB ergebenden Gesamtbetrag von 119318 FB sei die Höchstbetragsregelung anzuwenden. Da diese Summe seine letzten Dienstbezüge von 119218 FB um nur (und genau) 100 FB überschreite, sei dies der Betrag, um den seine Vergütung nach Artikel 3 Absatz 4 richtigerweise zu kürzen gewesen sei.
Am 13. Juni 1975 richtete einer der Vizepräsidenten der Kommission ein Schreiben an Herrn Crijns, mit dem die Beschwerde zurückgewiesen wurde (Anlage 3 zur Klageschrift); am 5. September 1975 hat Herr Crijns die vorliegende Klage eingereicht.
Ich bin — nicht ohne einiges Zögern — zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klage von Herrn Crijns stattzugeben ist. Mein Zögern war wohl durch die bestechende Art bedingt, in der die Kommission ihre Sache vertrat.
Ihr Vorbringen lautete im wesentlichen: Da die bei der Berechnung nach Artikel 3 Absatz 4 zu berücksichtigenden letzten Dienstbezüge die Familienzulagen beinhalteten, müsse dies auch für die beiden anderen Berechnungselemente gelten, da andernfalls Gleiches nicht mit Gleichem verglichen würde.
Ich hoffe, daß ich mich nicht dem Vorwurf mangelnder Höflichkeit aussetze, wenn ich die von der Kommission zur Begründung ihrer Ansicht vorgetragenen Argumente nicht im einzelnen behandele. Sie sind meines Erachtens aus zwei Gründen zu verwerfen.
Erstens würde es dem Wortlaut von Artikel 3 in unzulässiger Weise Gewalt antun, wollte man diesen Argumenten folgen. In diesem Punkt bin ich mit dem Bevollmächtigten von Herrn Crijns der Ansicht, daß die Kommission den Gerichtshof drängt, diesen Artikel nicht seinem ausdrücklichen Wortlaut gemäß, sondern in dem Sinne auszulegen, den die Kommission ihm nun gerne beimessen möchte.
Bezüglich des Wortlauts treten nun hier zwei Fragen auf:
Die erste — und nach meinem Dafürhalten einfachere — geht dahin, ob die in Artikel 3 Absatz 4 enthaltene Verweisung auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Vergütung (nämlich die Bruttovergütung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) so verstanden werden kann, daß in dem Betrag, auf den Bezug genommen wird, auch Familienzulagen enthalten sind. Das halte ich für ausgeschlossen. Angesichts der Terminologie des Beamtenstatuts und insbesondere der Definition nach dessen Artikel 62, wonach Dienstbezüge … ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen umfassen, und im Hinblick auf den Unterschied zwischen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, wo der Begriff Dienstbezüge gebraucht wird, und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b, in dem vom Grundgehalt gesprochen und dem Anspruchsberechtigten ein Recht auf eine Vergütung in Höhe von 80 % und später von 70 % dieses Gehalts eingeräumt wird, läßt sich meines Erachtens Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b nicht dahin auslegen, daß er als solcher einen Anspruch auf eine Vergütung gewährt, in deren Berechnung Familienzulagen Eingang finden. Tatsächlich werden Familienzulagen in Artikel 3 Absatz 5 gesondert behandelt. Dabei übersehe ich nicht die semantische Schwierigkeit, die sich aus dem Umstand ergibt, daß Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 summarisch auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung verweist, so daß die Regelung also bei einer Vergütung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Tautologie zu enthalten scheint. Daraus läßt sich aber nach meiner Ansicht nicht herleiten, daß diese Tautologie auch bei einer Vergütung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b besteht. Die eigentliche Erklärung für den summarischen Charakter des ersten Satzes sehe ich darin, daß er unter anderem der Einleitung des zweiten Satzes dient, in dem auf Artikel 67 Absatz 2 des Beamtenstatuts verwiesen wird, der sowohl für Vergütungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a als auch für solche nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b gilt.
Die zweite Frage lautet, ob die Verweisung von Artikel 3 Absatz 4 auf die Einkünfte des Betreffenden aus seiner neuen Tätigkeit so auszulegen ist, daß darin auch Familienzulagen eingeschlossen sind. Hierzu besteht zwischen den Parteien Einmütigkeit darüber, daß die Herrn Crijns nach den einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften zustehenden Familienzulagen im Zusammenhang mit seiner Beschäftigung stehen, ja sogar ihr zuzuschreiben sind. Aber natürlich ist es nicht in allen Mitgliedstaaten — ganz abgesehen von den Nichtmitgliedstaaten — die Regel, daß Familienzulagen notwendigerweise im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen. In der mündlichen Verhandlung habe ich als Beispiel das Vereinigte Königreich angeführt, wo mit einigen Tätigkeiten (so bei Angehörigen der Streitkräfte) besondere Familienzulagen verbunden sind, die aber der Staat im allgemeinen jedem zahlt, der kleine Kinder (und ein Einkommen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag) hat, gleichgültig, ob er Angestellter, Selbständiger, Arbeitsloser oder Nichterwerbstätiger ist. Mir fällt es schwer, den Verfassern der Verordnung Nr. 2530/72 eine Absicht in der Richtung zuzuschreiben, daß ein ehemaliger Beamter, der aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf Familienzulagen hat, sich diese im Rahmen von Artikel 3 Absatz 4 anrechnen lassen muß, während dies bei einem Beamten, der solche Leistungen nach einem allgemeinen System unabhängig von einer Beschäftigung bezieht, nicht der Fall ist. Auch hier meine ich, daß die Verfasser der Verordnung richtiger Ansicht nach die Familienzulagen gesondert in Artikel 3 Absatz 5 behandeln und insbesondere die Kumulierung von Zulagen durch die Anwendung von Artikel 67 Absatz 2 des Statuts — und nicht auf anderem Wege — verhindern wollten.
Wie ich bereits sagte, gibt es zwei Gründe, aus denen meiner Ansicht nach das Vorbringen der Kommission zu verwerfen ist. Den zweiten sehe ich darin, daß dieses Vorbringen, soweit es von dem allgemeinen Satz ausgeht, daß Gleiches mit Gleichem verglichen werden muß, unterstellt, daß die Verfasser der Verordnung viel logischer sein wollten, als sie es tatsächlich waren. Zwar werden die letzten Dienstbezüge eines ehemaligen Beamten der Gehaltsentwicklung angepaßt und mit dem Berichtigungskoeffizienten des Wohnsitzstaates multipliziert, doch sind sie dennoch nur ein grober und behelfsmäßiger Wert für die Höchstgrenze der Vergütung. So können sie beispielsweise weiterhin eine Auslandszulage umfassen, obwohl der Beamte in sein Heimatland zurückgekehrt ist. Dagegen wird keine Auslandszulage berücksichtigt, wenn der Beamte sich im Ausland niederläßt, nachdem er zuvor in seinem Heimatland für die Gemeinschaften tätig war. Auch werden die Familienzulagen weiterhin Bestandteil der letzten Dienstbezüge sein, selbst wenn die Kinder inzwischen erwachsen und unabhängig sind. Andererseits wiederum werden sie keine Familienzulagen enthalten, wenn der Beamte während seines Dienstes bei den Gemeinschaften Junggeselle war, anschließend heiratet und Kinder hat. Angesichts solcher möglicher Ungereimtheiten, die so geartet sind, daß ihnen kein Auslegungsverfahren gerecht werden kann, besteht meines Erachtens der einzige sichere Weg für den Gerichtshof darin, sich an den Wortlaut der Verordnung zu halten.
Im Ergebnis bin ich der Ansicht, Sie sollten angesichts des in der Klage von Herrn Crijns enthaltenen Aufhebungsantrags für Recht erkennen:
1. Im Rahmen der Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 bleiben Familienzulagen bei der Berechnung der dort vorgesehenen Vergütung und der Einkünfte des Betreffenden aus seiner neuen Tätigkeit ausgenommen.
2. Die Verfügung der Kommission vom 22. Oktober 1974, in der die Berechnungsweise für die nach dem genannten Artikel an Herrn Crijns zu zahlende Vergütung erläutert wird, wird für nichtig erklärt.
3. Die Kommission wird verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen.