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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.06.1976 – C-97/75

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:100

In der Rechtssache 97/75

F. C. L. M. CRIJNS, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Berkel-Enschot (Niederlande), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Benoît Humblet, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, bd Grande-Duchesse-Charlotte, Luxembourg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, CFL-Gebäude, place de la Gare, Luxembourg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der, Verfügung der Kommission vom 22. Oktober 1974 über die Berechnung der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich und Absatz 4 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zu zahlenden Vergütung sowie Aufhebung der die Beschwerde ablehnenden Entscheidungen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. O'Keeffe, der Richter J. Mertens de Wilmars und F. Capotorti,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und die Ausführungen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Mit Verfügung vom 4. April 1973 gab die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Beklagte) dem Antrag des Klägers auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst zum 1. Juli 1973 statt. Der Antrag stützte sich auf die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272 vom 5. 12. 1972, S. 1).

Nach Artikel 2 der Verordnung werden die Organe der Gemeinschaften im dienstlichen Interesse und um den Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich aus dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu den Europäischen Gemeinschaften ergeben, …bis zum 30. Juni 1973 ermächtigt, gegenüber ihren Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis einschließlich A 5 … Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne des Artikels 47 des Statuts zu treffen

Artikel 3 der Verordnung regelt in seinen zahlreichen Absätzen die Berechnung der Vergütungen, die an die aus dem Dienst geschiedenen Beamten zu zahlen sind.

Nach Absatz 1 hat der Beamte für einen Zeitabschnitt von einem Jahr Anspruch auf eine monatliche Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezüge, danach für einen je nach Einzelfall unterschiedlich langen Zeitraum auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 80 % seines Grundgehalts, schließlich für einen dritten Zeitabschnitt, der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres reicht, auf 70 % seines Grundgehalts. Absatz 4 dieses Artikels bietet jedoch die Möglichkeit, die Kumulierung der so berechneten Vergütung mit den Einkünften des Betreffenden aus seiner neuen Tätigkeit zu begrenzen. Soweit die Vergütung und diese Einkünfte zusammengenommen die Dienstbezüge übersteigen, die der Beamte gehabt hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre, wird die Gemeinschaftsvergütung dergestalt gekürzt, daß die verbleibende Summe den fiktiven Dienstbezügen entspricht.

Schließlich bleibt nach Artikel 3 Absatz 5 der Anspruch auf die im Beamtenstatut vorgesehenen Familienzulagen in voller Höhe bestehen, wobei jedoch gegebenenfalls Artikel 67 Absatz 2 des Statuts Anwendung findet, der die Kumulierung von Familienzulagen regelt.

Nachdem der Kläger für das erste Jahr eine Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezüge erhalten hatte, wurde ihm mit Schreiben der Kommission vom 22. Oktober 1974 mitgeteilt, wie die für den späteren Zeitabschnitt, nämlich ab 1. Juli 1974, zu zahlende Vergütung zu berechnen sei.

Da der Kläger in dieser Berechnungsweise einen Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen sah, reichte er am 20. Dezember 1974 bei der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts ein.

Die Kommission ließ zunächst die in Artikel 90 Absatz 2 Unterabsatz 5 vorgesehene Frist von 4 Monaten verstreichen, ohne die Beschwerde zu bescheiden, was als stillschweigende Ablehnung gilt, traf dann aber mit Schreiben vom 13. Juni 1975 eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung. Daraufhin hat der Kläger am 30. August 1975 Klage beim Gerichtshof erhoben, die am 5. September 1975 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. zu erkennen, daß die Vergütung, von der Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 handelt, die Vergütung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung ist und daß diese Vergütung einen Prozentsatz des Grundgehalts ausschließlich der Familienzulagen ausmacht;

2. außerdem für Recht zu erkennen, daß die anderweitig empfangenen Familienzulagen, von denen in Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2530/72 sowie in Artikel 67 Absatz 2 des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften die Rede ist, dem Kumulierungsverbot des genannten Artikels 67 Absatz 2 unterliegen und keine Einkünfte aus neuer Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 sind;

3. die Verfügung der Beklagten vom 22. Oktober 1974 (Nr. 011932) betreffend die Berechnung der Abzüge aufzuheben, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 vorzunehmen sind;

4. desgleichen die ablehnenden Entscheidungen über die vom Kläger gegen die Verfügung zu 3. erhobene Beschwerde aufzuheben;

5. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung von Artikel 70 der Verfahrensordnung dem Kläger aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Nach Auffassung des Klägers verstößt die im Schreiben der Kommission vom 22. Oktober 1974 dargelegte Berechnungsweise bezüglich der Kumulierung der Vergütung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2530/72 mit Einkünften aus neuer Tätigkeit gegen die Absätze 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich, 4 und 5 dieses Artikels 3 sowie gegen die Artikel 62, insbesondere Absatz 3, und 67, insbesondere Absatz 2, des Beamtenstatuts.

Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 lautet: Die Einkünfte des Betreffenden aus seiner neuen Tätigkeit während des in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zeitabschnitts werden von der Vergütung für diesen Zeitabschnitt insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Dienstbezüge des Beamten übersteigen, die anhand der Gehaltstabelle errechnet werden, die am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Vergütung zu zahlen ist. Auf diese Bezüge wird der in Absatz 3 genannte Berichtigungskoeffizient angewandt.

1. Der Kläger macht in erster Linie geltend, die Kommission habe diese Bestimmung verletzt, indem sie — zur Anwendung des Grundsatzes der Kumulierungsbeschränkung — in die von der Gemeinschaft gezahlte Vergütung die gemeinschaftsrechtlichen Familienzulagen und bei der Berechnung der Einkünfte aus der neuen Tätigkeit die aus deren Anlaß erhaltenen Familienzulagen einbezogen habe; die Berücksichtigung dieser Familienzulagen sei aber nach Artikel 3 Absatz 4 ausgeschlossen, der lediglich auf die Vergütung nach Absatz 1 Buchstabe b (80 % des Grundgehalts) und die echten Einkünfte aus der neuen Tätigkeit abstelle. Ein Vergleich zwischen den Buchstaben a und b von Artikel 3 Absatz 1 ergebe, daß die Begriffe Vergütung und Grundgehalt nicht gleichbedeutend seien; dies werde durch Artikel 62 Absatz 3 des Beamtenstatuts bestätigt, wonach die Dienstbezüge … ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen umfassen. Ferner bringe Artikel 3 Absatz 5 durch die Verweisung auf Artikel 67 Absatz 2 des Statuts eine Sonderregelung, nach der die von der Gemeinschaft gezahlten Familienzulagen mit Familienzulagen aus anderen Quellen nicht kumuliert werden dürfen.

Die Kommission habe also bei der Berechnung der Vergütung im Rahmen der Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 nur das Grundgehalt unter Anwendung des Berichtigungskoeffizienten berücksichtigen dürfen; ferner seien in der von der Kommission vorgenommenen Addition unter der Rubrik (Brutto-)Vergütung zu 80 % die Einzelposten Zulagen für den Familienvorstand, Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder, anderweitig erhaltene Familienzulagen und Erziehungszulagen (Pauschalbetrag) zu streichen. Daraus ergebe sich eine Vergütung in Höhe von 73125 FB anstelle von 78970 FB. Zuzüglich seiner neuen Einkünfte übersteige die Vergütung die letzten Dienstbezüge nur um 100 FB und nicht, wie die Berechnung der Kommission ergebe, um 12103 FB.

2. Nach Auffassung des Klägers wird seine Ansicht im übrigen dadurch bestätigt, daß die Kommission bei ihrer Auslegung von Artikel 3 Absätze 4 und 5 gemeinschaftsrechtliche Familienzulagen (die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder) berücksichtigt, die gerade infolge der Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2530/72 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 2 des Statuts in Wirklichkeit nicht gezahlt würden, weil der Kläger eine gleichgeartete Zulage in den Niederlanden erhalte. Außerdem wende sie auf ein und dieselbe Art von Familienzulagen zwei grundverschiedene Kumulierungsverbote an. Auf die Zulage für den Familienvorstand und die Erziehungszulage werde zu Unrecht die Bestimmung des Artikels 3 Absatz 4 angewandt, während bei der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder richtig Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2530/72 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 2, aber zu Unrecht das Kumulierungsverbot des Artikels 3 Absatz 4 angewandt werde. Schließlich sei es rechtswidrig, die anderweitig erhaltenen Familienzulagen als Einkünfte des Betreffenden aus seiner neuen Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 zu behandeln, denn die gesetzlichen Bestimmungen der Niederlande berücksichtigen nicht die tatsächliche, sondern die steuerlich relevante Kinderzahl.

B — Die Kommission führt in ihrer Klagebeantwortung aus, eine zutreffende Auslegung von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 sei nur möglich, wenn diese Bestimmung im Gesamtzusammenhang der Verordnung gesehen werde. Der genannte Absatz 4 sei an Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1) orientiert, der anläßlich früherer Freisetzungsmaßnahmen ebenfalls einen Höchstbetrag für die Vergütung derjenigen Beamten vorgesehen habe, die sich für das freiwillige Ausscheiden entschieden hatten und Einkünfte aus neuer Tätigkeit bezogen; der Wille des Gemeinschaftsgesetzgebers sei eindeutig erkennbar. Dieses System erlaube dem Betreffenden die Erzielung neuer Einkünfte, vorausgesetzt, daß deren Betrag zuzüglich der Vergütung die letzten Dienstbezüge nicht übersteige.

Die Verwaltungsbeschwerde vom 20. Dezember 1974 lasse erkennen, daß der Kläger von der Kommission die Zahlung der Vergütung (80 % des Grundgehalts), der Zulage für den Familienvorstand und der Erziehungszulage, insgesamt also einen Betrag von 79268 FB verlange; hinzukämen die neuen Einkünfte (Gehalt + Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder) in Höhe von 52351 FB, was dann ein Gesamteinkommen von 131619 FB ergebe, das die letzten Dienstbezüge, die 119218 FB ausmachten, um 12401 FB übersteige.

Die Kommission bestreitet die Ansicht des Klägers, nach der die Vergütung im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 dem in Absatz 1 Buchstabe b erwähnten Prozentsatz des Grundgehalts entspreche, und folglich keine Familienzulagen umfasse. Im System des Statuts, beispielsweise in Artikel 81, bestünden die Familienzulagen häufig aus einem Prozentsatz des Grundgehalts. Da die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannte Vergütung tatsächlich und unzweifelhaft die Familienzulagen umfasse, könne für die in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführte Vergütung schwerlich etwas anderes gelten. Im übrigen lasse der Gesamtzusammenhang dieses Artikels eindeutig die Absicht erkennen, für das erste Jahr eine Vergütung in Höhe des vollen Grundgehalts zuzüglich sämtlicher Zulagen, und für den nachfolgenden Zeitabschnitt in Höhe eines degressiven Prozentsatzes des um die Familienzulagen vermehrten Grundgehalts zu gewähren. Die endgültige Berechnung der dem Kläger geschuldeten Beträge beruhe auf einem Vergleich, der sich nicht anstellen lasse, wenn die drei in den Vergleich eingehenden Größen sich nicht aus den gleichen wesentlichen Elementen, und zwar einschließlich der Familienzulagen, zusammensetzten. Daß die in Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 genannte Vergütung die Familienzulagen beinhalte, ergebe sich eindeutig aus einem Vergleich dieser Vorschrift mit Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 259/68.

Zu dem aus Artikel 67 Absatz 2 des Statuts hergeleiteten Vorbringen merkt die Kommission an, die Zulagen für unterhaltsberechtigte Kinder, die dem Kläger aufgrund seiner neuen Tätigkeit zustünden, würden ihm tatsächlich ausbezahlt und seien mithin Teil seiner neuen Einkünfte.

Die Ansicht des Klägers, die Einbeziehung der Familienzulagen in dieneuen Einkünfte sei angesichts der niederländischen Rechtsvorschriften rechtswidrig, sei abzulehnen, denn die Kommission sei nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 und Artikel 67 Absatz 2 des Statuts verpflichtet, die anderweitig erhaltenen Familienzulagen zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen gingen in jedem Falle einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vor.

C — 1.In seiner Erwiderung trägt der Kläger vor, soweit der Wortlaut von Artikel 3 Absatz 4 eindeutig sei, bleibe für eine Auslegung kein Raum. Es lasse sich nicht bestreiten, daß die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vorgesehene Vergütung, von der in Artikel 3 Absatz 4 die Rede sei, und die lediglich in einem Prozentsatz des Grundgehalts bestehe, ausschließlich der Familienzulagen verstanden werden müsse.2.Der Begriff der Gesamteinkünfte, den die Kommission für den von ihr angestellten Vergleich heranziehe, komme in der Verordnung Nr. 2530/72 nicht vor.Artikel 3 der Verordnung Nr. 2530/72 verwende allein folgende Begriffe:a)die letzten Dienstbezüge; diese seien sowohl die für das erste Jahr nach dem endgültigen Ausscheiden gezahlte Leistung als auch der Höchstbetrag für die Kumulierung der neuen Einkünfte mit den für die Zeit nach dem ersten Jahr gezahlten Vergütungen; nur diese letzten Dienstbezüge umfaßten gemäß Artikel 62 des Statuts das Grundgehalt, die Familienzulagen und andere Zulagen (Art. 3, Abs. 1 Buchstabe a und 4);b)die monatliche Vergütung, die nach dem ersten Jahr gezahlt werde und einem Prozentsatz des Grundgehalts entspreche, auf das ein Berichtigungskoeffizient angewandt werde (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b und 3);c)weitere Zulagen: die Familienzulagen (Art. 3 Abs. 5), die Leistungen der sozialen Sicherheit (Art. 3 Abs. 6), unter bestimmten Voraussetzungen das Ruhegehalt (Art. 3 Abs. 7 Unterabs. 5) und die Familienzulagen, wenn der ehemalige Beamte vor dem 60. Lebensjahr Anspruch auf Ruhegehalt erworben hat (Art. 3 Abs. 8);d)die Einkünfte des Betreffenden aus seiner neuen Tätigkeit, die der unter b erwähnten Vergütung hinzugerechnet werden.3.Zwar treffe die Ansicht der Kommission zu, daß die monatliche Vergütung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a die Familienzulagen umfasse, doch lasse sich daraus nicht schließen, daß dies auch für die Vergütung nach Absatz 1 Buchstabe b gelte. Die Verwendung der Begriffe letzte Dienstbezüge in Absatz 1 Buchstabe a und Grundgehalt in Absatz 1 Buchstabe b verdeutliche bereits den Unterschied, denn das Grundgehalt sei nur ein Bestandteil der Dienstbezüge, das neben den Familienzulagen stehe und diese folglich ausschließe.4.Der Gesamtzusammenhang von Artikel 3, auf den die Kommission in zweiter Linie verweise, entspreche nicht der von ihr gegebenen Auslegung, welcher der Wortlaut entgegenstehe. Dem Gemeinschaftsrecht Hege eindeutig die Absicht zugrunde, für das erste Jahr eine Vergütung in Höhe der letzten Dienstbezüge (Grundgehalt + Familienzulagen + andere Zulagen) und für die nachfolgenden Zeitabschnitte einen Prozentsatz des Grundgehalts zu gewähren. Die Auffassung der Beklagten habe zur Folge, daß erstens die Übergangsvergütung (das heißt, die Vergütung nach Absatz 1 Buchstabe b) schwanke, je nachdem, ob Familienzulagen eine Rolle spielten oder nicht, und daß zweitens die Vergütung bei Beamten, die keine Familienlasten zu tragen haben, höher ausfalle. Dieses unlogische Ergebnis habe der Gemeinschaftsgesetzgeber gerade vermeiden wollen, indem er in die Berechnungsgrundlage für das Kumulierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 4 allein die eigentliche Übergangsvergütung einbezogen und für Familienzulagen ein besonderes System zur Vermeidung von Kumulierungen vorgesehen habe.5.Die von der Kommission vorgeschlagene Gegenüberstellung von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 mit Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 259/68, um den es hier nicht gehe, hält der Kläger für nicht sachdienlich.6.Der Kläger weist schließlich darauf hin, daß sich die Kommission zu ihrer eigenen Auffassung in Widerspruch setze, wenn sie diese in die Tat umsetze. Die angefochtene Verfügung enthalte nämlich die Familienzulagen in voller Höhe, während sie nur zu 80 % in die Berechnung eingehen dürften, wenn sie im Sinne der Kommission ein Teil der Vergütung wären. Auch hätte die Auslandszulage, die in die Zusammenrechnung nicht einbezogen worden sei, berücksichtigt werden müssen, wenn die Vergütung nach Absatz 1 Buchstabe b mit der nach Absatz 1 Buchstabe a identisch sei. Endlich habe der Berichtigungskoeffizient, der nur auf 80 % des Grundgehalts angewandt worden sei, nach Artikel 3 Absatz 3 auch auf die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage angewandt werden müssen.7.Ferner bestreitet der Kläger die Auffassung der Kommission, daß er die Familienzulagen, die er im Rahmen seiner neuen Tätigkeit bezieht, tatsächlich erhalte und daß diese mithin Bestandteil seiner neuen Einkünfte seien. Die Familienzulagen seien nicht Teil der Entlohnung für seine berufliche Tätigkeit, sondern stellten eine Leistung dar, die zur Deckung außerordentlicher Ausgaben gewährt werde.Dies folge aus einer Note IX/1186/74 der Kommission, nach der die Familienzulagen unter das Kumulierungsverbot von Artikel 67 Absatz 2 des Statuts fallen, aus einer Note 1687/IX/73 der Kommission, aus der Verordnung Nr. 260/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. Nr. 100 vom 28. 9. 1972, S. 86), nach der die Familienzulagen keine steuerpflichtigen Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit darstellen, sowie schließlich aus der Stellung des Klägers nach niederländischem Recht.8.Das Argument der Kommission, die Familienzulagen entsprächen im System des Statuts, beispielsweise in Artikel 81, oft einem Prozentsatz des Grundgehalts, gehe fehl; es bestätige vielmehr, daß das Grundgehalt keine Familienzulagen beinhalte, diese andernfalls nach einer eigenen Berechnungsgrundlage berechnet würden.9.Der Kläger kommt zu dem Ergebnis, daß selbst dann, wenn Zweifel an der Bedeutung von Artikel 3 Absatz 4 bestünden — was nicht der Fall sei —, eine Bestimmung, die einen gewissen Rechtsschutz gewähre, jedenfalls nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden extensiv ausgelegt werden dürfe.

D — In ihrer Gegenerwiderung untersucht die Kommission die beiden ihrer Ansicht nach wichtigsten Argumente des Klägers, daß nämlich

a) die monatliche Vergütung, die in die Berechnung nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 eingehe, nicht die Familienzulagen umfasse,

b) zu den Einkünften des Betreffenden aus seiner neuen Tätigkeit nicht die in den Niederlanden gezahlte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder (kindertoelage) zähle.

Hierzu merkt die Kommission an, die letzten Dienstbezüge beschränkten sich nicht allein auf das um die Familienzulagen erhöhte Grundgehalt. Andere Zulagen (Auslandszulage, Aufwandsentschädigung usw…) gehörten zu den Dienstbezügen und seien in der nach dem ersten Jahr gezahlten Vergütung nicht inbegriffen. Zwar treffe es zu, daß die Vergütung schwanke, je nachdem, ob Familienzulagen gezahlt würden oder nicht, doch sei es nicht richtig, daß ehemalige Beamte, die keine Familienlasten zu tragen haben, eine höhere Vergütung erhielten als ehemalige Beamte mit solchen Lasten. Im letzteren Falle sei nämlich die Höchstgrenze für die Anwendung des Kumulierungsverbots höher, denn die letzten Dienstbezüge umfaßten die Familienzulagen.

Zu dem Vorbringen, die in den Niederlanden bezogenen Familienzulagen gehörten nicht zu den Einkünften aus neuer Tätigkeit, meint die Kommission, im Rahmen von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 verweise der Begriff der neuen Einkünfte auf die Einkünfte, die der Beamte zuvor im Dienste der Gemeinschaften erhalten habe, und beinhalte deshalb wie diese auch die Familienzulagen.

Was der Kläger aus der Verfügung vom 22. Oktober 1974 und den Mitteilungen Nr. 1186/74 und 1687/IX/73 herleite, sei nicht überzeugend. Eine Dienststelle der Kommission sei ebensowenig wie die Kommission selbst dazu befugt, eine Ratsverordnung verbindlich auszulegen. Wenn in dem Dokument IX/1186/74 auf Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit verwiesen werde, so sollten damit lediglich gelegentliche Einkünfte oder solche aus Vermögen ausgeschlossen werden. Für die Frage, ob die Familienzulagen zum Gehalt gehörten, lasse sich ferner auch daraus nichts herleiten, daß Zulagen nach der Verordnung Nr. 2530/72 von der Gemeinschaftssteuer befreit sind. Im übrigen sei die Rechtsnatur der Familienzulagen in den einzelnen Mitgliedstaaten uneinheitlich. Die Kommission teilt auch nicht die Auffassung des Klägers, nach der die kindertoelage in den Niederlanden nicht Teil der Einkünfte sei.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 1976 ihre im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Auffassungen näher erläutert.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Juni 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Ziel der Klage ist die Aufhebung der Verfügung der Kommission vom 22. Oktober 1974 und, soweit erforderlich, die Aufhebung der stillschweigenden und ausdrücklichen Entscheidungen über die Ablehnung der Beschwerde des Klägers.

2/5 Für den Kläger, einen ehemaligen Beamten der Kommission, gilt seit dem 1. Juli 1973, dem Tag seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst, die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 (ABl. L 272 vom 5. 12. 1972, S. 1), die infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung neuer Beamten sowie das endgültige Ausscheiden von bestimmten Beamten der Gemeinschaft aus dem Dienst ergangen war. Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hat der Beamte, der von einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst betroffen ist, Anspruch:

a) für einen Zeitabschnitt von einem Jahr auf eine monatliche Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezüge und

b) für einen Zeitabschnitt, der sich nach der Tabelle in Absatz 2 bestimmt, auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 80 % seines Grundgehalts während der darauffolgenden 30 Monate und von 70 % seines Grundgehalts für die übrige Zeit.

Ferner sieht Absatz 4 dieses Artikels vor: Die Einkünfte des Betreffenden aus seiner neuen Tätigkeit während des in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zeitabschnitts werden von der Vergütung für diesen Zeitabschnitt insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Dienstbezüge des Beamten übersteigen, die anhand der Gehaltstabelle errechnet werden, die am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Vergütung zu zahlen ist … Die letzten monatlichen Gesamtbezüge des Klägers beliefen sich auf 119281 FB.

6/8 Der Kläger ist seit dem 1. September 1973 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der juristischen Fakultät der Katholieke Hogeschool Tilburg, Niederlande, tätig. Die Kommission teilte ihm mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Oktober 1974 mit, welche Berechnung sie in Anwendung des vorgenannten Artikels 3 Absatz 4 angestellt habe, um die Höhe der von seiner Vergütung für das zweite Jahr seines endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst vorzunehmenden Abzüge zu bestimmen. Danach belief sich der Abzug auf 12103 FB monatlich.

9/11 Der Kläger wirft der Kommission vor, sie habe bei der Zusammenrechnung der Vergütung für sein endgültiges Ausscheiden und der Einkünfte aus seiner neuen beruflichen Tätigkeit zum Zwecke des Vergleichs der entsprechenden Summe mit den letzten Dienstbezügen in die Vergütung die ihm nach dem genannten Artikel 3 Absatz 5 zustehenden gemeinschaftsrechtlichen Familienzulagen und in die Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit die Familienzulagen nach niederländischem Recht eingerechnet. Aus dieser Berechnungsmethode ergebe sich der Uberschuß und mithin der vorstehend erwähnte Abzug, während bei einer Nichtberücksichtigung der Familienzulagen der Überschuß lediglich 100 FB betrage. Nach Ansicht des Klägers verletzt die von der Kommission herangezogene Berechnungsweise Artikel 3 Absätze 1 Buchstabe b, 4 und 5 der genannten Verordnung sowie die Artikel 62, insbesondere Absatz 3, und 67, insbesondere Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften.

12/16 Nach Auffassung der Kommission muß wegen der unbestrittenen Tatsache, daß die für das erste Jahr nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gezahlte monatliche Vergütung die Familienzulagen umfaßt, für die Vergütung im nachfolgenden Zeitabschnitt das gleiche gelten. Jede andere Berechnungsmethode sei mit dem Kumulierungsverbot nach Artikel 3 Absatz 4 unvereinbar, das gerade verhindern wolle, daß der Betroffene ein Einkommen zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaftsorgane beziehe, das seine letzten Dienstbezüge übersteige. Im übrigen verweist die Kommission auf das im Jahre 1968 mit der ersten Regelung für ein freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst durch die Verordnung Nr. 259/68 eingeführte System, an dem sich die Verordnung Nr. 2530/72 orientiert habe und nach dem gerade die Familienzulagen in die sogenannte Freisetzungsvergütung eingerechnet worden seien. Ebenso müsse bei der Auslegung des Begriffs der Höhe der Einkünfte des Betreffenden aus seiner neuen beruflichen Tätigkeit im Rahmen der Berechnung dieser Einkünfte von den Einkünften aus seiner früheren Tätigkeit, nämlich von seinen Beamtenbezügen ausgegangen werden, die ohne jeden möglichen Zweifel die Familienzulagen umfaßten. Ganz allgemein lasse sich die in Artikel 3 Absatz 4 vorgesehene Berechnung logischerweise nur insoweit durchführen, als die beiden zu addierenden Größen, nämlich die Einkünfte aus der neuen Tätigkeit und die Vergütung für diesen Zeitabschnitt inhaltlich dem Element entsprächen, mit dem ihre Summe zu vergleichen sei, nämlich den letzten Dienstbezügen, in denen die Familienzulagen enthalten seien.

17 Weder der Wortlaut noch die Struktur von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 gestatten es, der von der Kommission gegebenen Auslegung zu folgen.

18/21 Aus den in Artikel 3 Absatz 1 gebrauchten unterschiedlichen Wendungen monatliche Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezüge (Buchstabe a) und monatliche Vergütung in Höhe von 80 % seines Grundgehalts (Buchstabe b) ergibt sich ausdrücklich und unzweideutig, daß die zuletzt genannte Vergütung nicht einen Prozentsatz der Dienstbezüge, sondern nur des Grundgehalts umfaßt, das gerade die Familienzulagen nicht mit einschließt. Diese Auslegung wird durch Artikel 62 Absatz 3 des Beamtenstatuts bestätigt, der zwischen Dienstbezügen, Grundgehalt, Familienzulagen und anderen Zulagen unterscheidet. Auch das Argument, das die Kommission aus der Verordnung Nr. 259/68 herleitet, ist zu verwerfen. Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 unterscheidet sich nämlich von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 gerade dadurch, daß er ausdrücklich nur auf die Vergütung für den in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Zeitabschnitt Bezug nimmt, während in der Verordnung Nr. 259/68 pauschal auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung verwiesen wurde.

22/26 Nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2530/72 hat der Beamte, der die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung erhält, Anspruch auf die Familienzulagen in voller Höhe. Weiter heißt es jedoch, die Bestimmungen von Artikel 67 Absatz 2 des Statuts, also die besonderen Vorschriften für die Kumulierung gemeinschaftlicher und nationaler Familienzulagen, seien anwendbar. Aus der Verbindung dieser beiden Bestimmungen ergibt sich, daß bei der Berechnung nach Artikel 3 Absatz 4 weder Familienzulagen nach nationalem Recht noch solche nach Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen sind; vielmehr unterliegen diese Zulagen einem besonderen Kumulierungsverbot, das im übrigen hier eingreift. Das Argument, das die Kommission daraus herleitet, daß die letzten Dienstbezüge die Familienzulagen beinhalteten, spricht nicht gegen die Schlußfolgerung aus dem ausdrücklichen Wortlaut von Absatz 4 und dem System des Artikels 3, der ein besonderes Kumulierungsverbot für die Familienzulagen enthält. Diesem scheinbaren Mangel an Logik wird dadurch abgeholfen, daß eine Kumulierung von Familienzulagen aufgrund von Artikel 67 Absatz 2 des Beamtenstatuts in jedem Falle ausgeschlossen ist.

27 Mithin greift die erhobene Rüge durch.

Kosten

28/30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie hat daher die Verfahrenskosten zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Verfügung der Kommission vom 22. Oktober 1974 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Verfahrenskosten zu tragen.