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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.06.1976 – C-58/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:99
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 24. Juni 1976
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Gemäß Artikel 40 des Personalstatuts kann einem Beamten auf Antrag unbezahlter Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt werden. Die Vorschrift sieht vor, daß die Planstelle des Beamten anderweitig besetzt werden kann. In Absatz 4 bestimmte sie unter d in der nach der Verordnung vom 18. Dezember 1961 maßgebenden Fassung:
Nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist der Beamte in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn freiwerdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht ….
Durch die Verordnung Nr. 1473/72 vom 30. Juni 1972 wurde dem der Satzteil angefügt:
sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt.
Dem Kläger des vorliegenden Verfahrens war, nachdem er eine Zeitlang als A 6-Beamter in der Generaldirektion Finanzkontrolle der Kommission verwendet worden war, durch mehrere Entscheidungen Urlaub aus persönlichen Gründen für die Zeit vom 1. Juni 1969 bis zum 31. Mai 1972 gewährt worden. Während dieses Urlaubs wurde sein Dienstposten anderweitig besetzt. Kurz vor dem Ende des Urlaubs teilte der Kläger in einem Brief vom 30. Mai 1972 der Generaldirektion Verwaltung mit, daß er ab 1. Juni 1972 der Kommission wieder zur Verfügung stehe, Eine Wiedereinstellung in den Dienst unterblieb aber zunächst, obwohl in der Zeit nach Beendigung des klägerischen Urlaubs eine ganze Reihe von A 6-Posten zur Besetzung anstanden und obwohl der Kläger — wie er erklärte — immer wieder durch persönliche Vorsprachen oder telefonisch mit Dienststellen der Kommission Kontakt aufgenommen hat. In einem Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 27. März 1973 wurde dem Kläger lediglich mitgeteilt, er werde so schnell wie möglich über einen freien Dienstposten in Kenntnis gesetzt. Außerdem wurde ihm ein Bewerbungsformular übersandt, das er Ende April 1973 ausgefüllt, wenn auch ohne weiteren Kommentar, zurückreichte.
Da dem Kläger auch im Jahre 1973 kein Posten zugewiesen wurde, bemühte er sich darum, wieder in den Dienst des französischen Wirtschafts- und Finanzministeriums aufgenommen zu werden, in dem er schon früher als Steuerinspektor tätig gewesen und von dem er in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften abgeordnet worden war. Dies gelang mit Wirkung vom 1. September 1973.
Als in der Generaldirektion Finanzkontrolle der Kommission zwei A 6-Posten frei werden sollten, und zwar der eine zum 1. Mai, der andere zum 1. Juli 1974, soll es Ende April 1974 zu einer Begegnung des Klägers mit dem Assistenten des Leiters der Generaldirektion Finanzkontrolle gekommen sein, bei der Einzelheiten über den zuerst genannten Posten besprochen worden seien. Dabei hat sich anscheinend der Kläger zu der Frage, ob er an diesem Posten interessiert sei, Bedenkzeit erbeten, die ihm auch gewährt wurde. Nach ihrem Ablauf will der Kläger — belegt wurde dies nicht — telefonisch mitgeteilt haben, er sei an der Stelle interessiert und wünsche den schnellen Erlaß einer offiziellen Wiedereinstellungsanordnung. Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang nur, daß die Verwaltung der Kommission am 22. Mai 1974 ein Schreiben mit einem Wiedereinstellungsangebot an den Kläger gerichtet hat. Diesem Brief, der offenbar an die alte Adresse des Klägers in Brüssel gerichtet worden war und deshalb verspätet eintraf, folgte am 30. Mai 1974 ein Telegramm, in dem dem Kläger abermals ein A 6-Posten angetragen wurde. Dabei handelte es sich offenbar um die zweite der vorhin erwähnten Stellen. In einem Brief vom 10. Juni 1974 erklärte der Kläger daraufhin, er sei bereit, diese Stelle anzunehmen, und er denke, daß dies zum 1. August 1974 möglich sei. Kurze Zeit danach, nämlich am 15. Juni 1974, wandte er sich an seinen französischen Dienstherrn mit der Bitte, ihn mit Wirkung vom 1. August 1974 nach Brüssel abzuordnen. Am 7. Juli 1974 bat er erneut um die Erlaubnis, seinen Dienst in Frankreich zum 1. August 1974 aufgeben zu dürfen. Für den Fall, daß ihm dies nicht gestattet werde, erklärte er seine Demission für diesen Zeitpunkt Die französische Verwaltung antwortete darauf in einem Schreiben vom 22. Juli 1974, dem klägerischen Antrag könne, weil ein Abordnungsgesuch der Kommission nicht vorliege, nicht stattgegeben werden; es werde aber sein Demissionsantrag geprüft.
Obwohl die Frage der Abordnung nach Brüssel nicht geklärt war, gab der Kläger dann zum 31. Juli 1974 seinen Dienst in Frankreich auf, um am 15. August 1974 bei der Kommission in Brüssel seine Arbeit wiederaufnehmen zu können. Am 10. September 1974 erging eine Entscheidung der Kommission über die Wiedereinstellung des Klägers in den Dienst der Gemeinschaften. Die Wiedereinstellung erfolgte mit Wirkung vom 15. August 1974; das Dienstalter in A 6 wurde vom 15. September 1973, das in der ersten Stufe dieser Besoldungsgruppe vom 1. Mai 1973 an berechnet.
Am 22. November 1974 wandte sich der Kläger an die Generaldirektion Personal und Verwaltung mit der Bitte, ein Abordnungsgesuch an die französische Verwaltung zu richten. In einem Schreiben der Generaldirektion vom 12. Dezember 1974 wurde der Kläger jedoch darauf hingewiesen, er selbst habe sich bei der französischen Verwaltung um einen Abordnungsbescheid zu bemühen. Wegen unkorrekter Beendigung seines französischen Dienstverhältnisses wurde der Kläger am 7. Januar 1975 durch Ministerialerlaß abgesetzt und ihm die Zahlung einer Entschädigung auferlegt.
Schon einige Wochen vorher, nämlich am 3. Dezember 1974, hatte der Kläger eine förmliche Beschwerde an die Kommission gerichtet, in der er darauf hinwies, daß in der Zeit nach Beendigung seines Urlaubs eine große Anzahl freier Posten bei der Kommission besetzt worden sei und daß der Kläger für die meisten von ihnen die erforderliche Eignung besessen habe. Die Kommission habe also Artikel 40 des Personalstatuts verletzt und dem Kläger einen Schaden verursacht. Sie sei deshalb verpflichtet, die Entscheidung über die Wiedereinstellung des Klägers hinsichtlich des Datums ihres Wirksamwerdens und der Festsetzung des Dienstalters abzuändern. Außerdem habe die Kommission den Kläger in der Besoldungsgruppe A 6 anders einzustufen und anzuerkennen, daß er für die Zeit vom 1. Juli 1972 bis 15. August 1974 Anspruch auf Ruhegehalt erworben habe, sowie entsprechende Gehaltsnachzahlungen mit Verzinsung vorzunehmen.
Da der Kläger darauf keinen Bescheid erhielt, rief er am 7. Juli 1975 den Gerichtshof an.
Im Gerichtsverfahren geht es nach den Klageanträgen, deren Einzelheiten ich jetzt nicht verlese, um folgende Fragen:
einmal die Änderung der Entscheidung über die Wiedereinstellung des Klägers in bezug auf das Datum ihres Wirksamwerdens sowie die Festlegung des Dienstalters in der Besoldungsgruppe und in der Besoldungsstufe;
zum anderen die Leistung von Schadensersatz wegen des Verlusts von Beförderungschancen, wegen entgangener Gehaltszahlungen, im Hinblick auf die zwischen den französischen Bezügen des Klägers und den Gehaltszahlungen der Gemeinschaft bestehenden Differenzen sowie im Hinblick auf die Auslagen, die dem Kläger durch seine Tätigkeit bei der französischen Verwaltung und die dadurch bedingte Trennung von seiner Familie entstanden sind.
I. Zur Zulässigkeit
Die Kommission hat verschiedene Zulässigkeitseinwendungen erhoben, die ich zunächst zu behandeln habe.
1. Zu dem Antrag auf Änderung der Entscheidung über die Wiedereinstellung des Klägers hat die Kommission geltend gemacht, es könne, wenn sich die klägerische Kritik als berechtigt erweise, allenfalls zu einer Teilannullierung und Rückverweisung des Falles an die Kommission kommen, sei es doch dem Gerichtshof verwehrt, anstelle der Verwaltung Feststellungen zur Neuordnung der klägerischen Laufbahn zu treffen. Außerdem habe die angegriffene Entscheidung nach dem Personalstatut gar nicht die vom Kläger gewünschte Rückwirkung haben können. Sie habe sich nämlich auf einen bestimmten Dienstposten bezogen, der erst zum 1. Juli 1974 frei geworden sei, zudem habe der Kläger die damit verbundenen Funktionen tatsächlich erst am 15. August 1974 übernommen.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, daß keine grundsätzlichen Bedenken dagegen sprechen, daß der Gerichtshof bei Anerkennung der klägerischen Kritik unmittelbare Feststellungen zum Wirksamwerden der Wiedereinstellungsverfügung und zur Bestimmung des klägerischen Dienstalters trifft. Tatsächlich kann von einem unzulässigen Eingriff in den Bereich der Verwaltung dann nicht gesprochen werden, wenn sich bestimmte Rechtsfolgen, zu denen sich der Gerichtshof äußert, unmittelbar aus dem Gesetz oder aus eindeutigen Rechtsgrundsätzen ergeben, d.h. wenn insoweit ein Ermessensspielraum der Verwaltung nicht besteht. So aber dürfte es sich im gegenwärtigen Fall — darauf wird noch zurückzukommen sein — im Hinblick auf die Verpflichtung der Anstellungsbehörde zur Wiedereinstellung eines Beamten nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen verhalten. Nach meiner Überzeugung ist der Gerichtshof daher, was den ersten Klageantrag angeht, keineswegs auf eine Teilannullierung der betreffenden Entscheidung und auf eine Rückverweisung an die Kommission beschränkt.
Die weiteren Einwendungen sollen wohl die Schlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs in Frage stellen. In diesem Zusammenhang beruft sich die Kommission auf Artikel 4 des Personalstatuts, nach dem eine Ernennung nur zur Besetzung einer freien Planstelle vorgenommen werden darf, sowie auf Artikel 3, dem zufolge eine Ernennung nicht vor dem Tag des Dienstantritts wirksam werden kann.
Dieses Vorbringen ist richtig, was die Besetzung des konkreten Postens im Herbst 1974 angeht. Andererseits darf aber nicht übersehen werden, daß der Kläger geltend macht, die in Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d verankerte, eingangs zitierte Verpflichtung der Anstellungsbehörde sei schuldhaft verletzt worden, weshalb die Kommission zur Entschädigung, und zwar soweit als möglich zur Naturalrestitution, verpflichtet sei. Da es dem Kläger also in Wahrheit um Schadensersatz geht,, kann man an der Schlüssigkeit seines Antrags nicht zweifeln.
2. Zu dem Anspruch des Klägers, die Kommission habe ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn es zu einer Mißachtung des Artikels 40 des Personalstatuts nicht gekommen wäre, hat die Kommission ferner eingewendet, es gehe dem Kläger um ein Resultat, das er früher schon hätte erreichen können, wenn er von den Möglichkeiten des Statuts — Beschwerde und Anfechtungsklage — rechtzeitig Gebrauch gemacht hätte. Da er es unterlassen habe, ihn schädigende Verwaltungsakte anzugreifen, und sein Anfechtungsrecht damit erloschen sei, könne es ihm nicht gestattet werden, ein gleichwertiges Ergebnis mit Hilfe einer Schadensersatzklage anzustreben.
Dazu verweist die Kommission auf die Rechtsprechung zu den Rechtssachen 59/65 EuGH 15. Dezember 1966 — (Heinrich Schreckenberg/Kommission der EAG — Slg. 1966, 815), 4/67 EuGH 12. Dezember 1967 — (Anne Müller/Kommission der EG — Slg. 1967, 487), 53/70 EuGH 24. Juni 1971 — (Willem Vinck/Kommission der EG — Slg. 1971, 601) und 9/75 EuGH 22. Oktober 1975 — (Martin Meyer-Burckhard/Kommission der EG — Slg. 1975, 1171). Sie sieht in dem Brief des Klägers vom 30. Mai 1972 einen Antrag nach Artikel 90 des Personalstatuts und verweist auf die in der Zeit nach Beendigung des klägerischen Urlaubs ergangenen Akte zur Besetzung freier Stellen, für die auch der Kläger in Betracht gekommen wäre.
Bei der Untersuchung dieses Einwands kommt es vor allem darauf an, ob der Kläger tatsächlich schon in den Jahren 1972 und 1973 die ihn benachteiligende Verletzung des Artikels 40 des Personalstatuts zum Gegenstand eines Anfechtungsverfahrens hätte machen können.
Dies zu bejahen, habe ich erhebliche Bedenken, soweit sich die Kommission auf den Brief des Klägers vom 30. Mai 1972 beruft und geltend macht, seine Nichtbeantwortung habe nach dem Ablauf einer Vier-Monats-Frist eine stillschweigende Ablehnung bedeutet, die mit der Beschwerde und später bei stillschweigender Zurückweisung der Beschwerde mit der Anfechtungsklage hätte angegriffen werden können. Nach meiner Meinung ist nämlich der gedankliche Ansatzpunkt der Kommission verfehlt; man kann in dem erwähnten Brief richtigerweise keinen Antrag im Sinne des Artikels 90 des Personalstatuts erblicken, vor allem, wenn man seinen Inhalt, die objektive Rechtslage und auch die Interessenlage des Klägers in Betracht zieht. So ist meines Erachtens wichtig, daß der Brief nichts weiter enthält als die Mitteilung, der Kläger stehe der Kommission ab 1. Juni 1972 wieder zur Verfügung. Weiterhin ist wesentlich, daß Artikel 40 keinerlei Antrag verlangt. Schließlich muß man anerkennen, daß dem Kläger damals kurz vor dem Ende seines Urlaubs und ohne Kenntnis von etwa zur Verfügung stehenden freien Stellen kaum daran gelegen sein konnte, von der Anstellungsbehörde den Erlaß einer Entscheidung über seine Wiederverwendung innerhalb der Frist zu verlangen, die nach dem Personalstatut seinerzeit für die Bescheidung förmlicher Anträge gegolten hat.
Was dagegen Entscheidungen der Kommission anlangt, die in der Zeit nach Ablauf des klägerischen Urlaubs zur Besetzung von Stellen erlassen worden sind, für die auch der Kläger in Frage kam, so wird man anerkennen müssen, daß sie den Kläger beschwerende Akte darstellten. Soweit sie nach Inkrafttreten des geänderten Personalstatuts, d. h. nach dem 1. Juli 1972, ergingen, hätten sie mit der Beschwerde angefochten werden können, und zwar unter Beachtung einer Frist, die bei allgemeinen Maßnahmen von deren Bekanntgabe an, bei individuellen Maßnahmen von der Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer, spätestens aber von der Bekanntmachung an lief. Insoweit scheint also die Schlußfolgerung nahezuliegen, daß der Kläger, weil er es unterlassen habe, rechtzeitig von' den Rechtsmitteln des Personalstatuts Gebrauch zu machen, nicht später im Amtshaftungsprozeß die Rechtswidrigkeit eben dieser Maßnahmen geltend machen könne.
Nach reiflicher Überlegung bin ich jedoch zu der Ansicht gekommen, daß diese Folgerung nicht gezogen werden kann.
Dafür ist einmal die Erkenntnis maßgebend, daß die vorhin angeführte Rechtsprechung auf den Gedanken des mitwirkenden Verschuldens im Sinne der schuldhaften Nichteinlegung eines Rechtsmittels abstellt. Das hat Fuß in seinem Artikel Grundfragen der Gemeinschaftshaftung (Europarecht 1968, S. 369) mit Recht hervorgehoben. Wichtig ist ferner, daß die erwähnte Rechtsprechung Sachverhalte betraf, in denen es um Entscheidungen ging, die entweder an den Kläger gerichtet waren oder von denen der Kläger zweifelsfrei Kenntnis hatte. Hier war also das mitwirkende Verschulden ganz offensichtlich, und deshalb konnte die strenge Konsequenz — Ausschluß der Amtshaftungsklage wegen Verlusts des Anfechtungsrechts — angemessen erscheinen.
Im vorliegenden Fall liegen die Dinge dagegen anders. Der Kläger hat erklärt — und dies wurde nicht wiederlegt —, er habe von den ihn interessierenden Besetzungsakten seinerzeit keine Kenntnis erlangt. Erst aufgrund von Nachforschungen, die er nach seiner Wiedereinstellung angestellt habe, sei ihm klargeworden, daß die Kommission schon im Jahre 1972 zu seinem Nachteil den Artikel 40 des Personalstatuts verletzt habe. Dies erscheint glaubhaft, weil das monatliche Mitteilungsblatt, in dem derartige Entscheidungen veröffentlicht werden, grundsätzlich nur an Bedienstete verteilt wird, die ihren Dienst versehen, nicht aber an Beamte, die wie der Kläger Urlaub aus persönlichen Gründen haben. Bei einer solchen Sachlage könnte man zu einem Ausschluß des Amtshaftungsanspruches nur kommen, wenn man die objektiv bestehende Möglichkeit der Kenntnisnahme der tatsächlichen Kenntnis von erlassenen Entscheidungen gleichstellen wollte. Diese Konsequenz halte ich jedoch nicht für vertretbar. Ich sehe für eine derart strenge Einstellung nicht nur in unserer Rechtsprechung keinerlei Anhaltspunkte; ihre Berechtigung wurde uns auch nicht unter Hinweis auf gemeinsame Grundsätze der nationalen Rechtsordnungen nachgewiesen.
Auch der zweite Zulässigkeitseinwand ist also unbegründet.
3. Die Kommission hält schließlich auch die Anträge, die sich auf den Schaden beziehen, der dem Kläger durch das Ausscheiden aus dem französischen Verwaltungsdienst entstanden ist, sowie diejenigen, mit denen Ersatz für die Auslagen verlangt wird, die dem Kläger durch das Getrenntleben von seiner Familie während seiner Tätigkeit in Frankreich verursacht worden sind, für unzulässig, weil sie in der an die Kommission gerichteten Beschwerde noch nicht erwähnt worden sind.
Bezüglich des Antrags, in dem von den finanziellen Folgen des Ausscheidens aus dem französischen Dienst die Rede ist, ist meines Erachtens entscheidend, daß mit ihm ein Ersatzanspruch noch gar nicht geltend gemacht wird. Weil der Kläger gegen die ihn betreffenden französischen Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt hat, über die noch nicht entschieden ist, und deshalb von einer sicheren Schädigung noch nicht gesprochen werden kann, findet sich in der Klageschrift nicht mehr als ein recht vage formulierter Vorbehalt. Dies berechtigt dazu, seine Behandlung auszuklammern. Ich erinnere insofern an einen ähnlich formulierten Antrag in der Rechtssache 188/73 EuGH 30. Oktober 1974 — (Daniele Grassi/Rat der EG — Slg. 1974, 1107). Damals hat der Gerichtshof ausgesprochen:
Es ist nicht klar ersichtlich, welchen Sinn der vierte Klageantrag hat, auch ist nicht dargetan, inwieweit er für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Dieser Antrag ist daher unzulässig.
Eine entsprechende Feststellung ist auch im gegenwärtigen Verfahren angebracht, so daß dahingestellt bleiben kann, ob die Nichterwähnung dieses Punktes in der Beschwerdeschrift des Klägers zu seiner Unzulässigkeit führt.
Was den anderen Ersatzantrag und den Umstand angeht, daß er in der Beschwerde nicht erwähnt worden ist, so muß zwar eingeräumt werden, daß nach der neuen Fassung des Personalstatuts, die damals schon gegolten hat, das Verwaltungsvorverfahren generell, also auch für Leistungsansprüche für obligatorisch erklärt worden ist. Davon geht auch das Urteil der Rechtssache 9/75 EuGH 22. Oktober 1975 — (Martin Meyer-Burckhardt/Kommission der EG — Slg. 1975, 1182) aus, wenn es unterstreicht, für Anfechtungsklagen und Schadensersatzklagen von Bediensteten bestehe hinsichtlich des Verwaltungsvorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens kein Unterschied.
Mit dem Kläger halte ich es aber für richtig, keine übertrieben formalistische Anwendung dieses Grundsatzes zu verlangen. Als ausreichend sollte man es deswegen ansehen, daß der Kläger in seiner Beschwerdeschrift geltend gemacht hat, die Kommission habe Artikel 40 des Personalstatuts verletzt und ihm sei daraus in verschiedener Hinsicht ein Schaden entstanden. Diese Haltung erscheint mir um so eher angezeigt, als sich ein sachlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen vom Kläger geltend gemachten Ersatzansprüchen sicher nicht bestreiten läßt, und als sich sowohl im Verwaltungsverfahren wie im Gerichtsverfahren gezeigt hat, daß die Kommission eine Ersatzpflicht grundsätzlich verneint, so daß eine erneute Befassung der Kommission mit einer Beschwerde, die immer noch möglich wäre, offensichtlich keinen Sinn hätte.
Mit Ausnahme des Antragsteils, der sich auf die finanziellen Folgen der Entlastung des Klägers aus dem französischen Verwaltungsdienst bezieht, sind also die Anträge zulässig.
II. Zur Hauptsache
1. Die erste Frage, die sich nach der Klagebegründung in diesem Zusammenhang stellt, ob nämlich die Kommission bei der Behandlung des Klägers nach Ablauf seines Urlaubs das Personalstatut verletzt hat, macht offensichtlich keine Schwierigkeiten.
Aus Artikel 40 des Personalstatuts ergibt sich für die Anstellungsbehörde die klare, an keinen Antrag des Betroffenen gebundene Verpflichtung, einen beurlaubten Beamten nach Ablauf des Urlaubs in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn freiwerdende Planstelle einzuweisen. Mit der Frage, ob für die Kläger das alte Personalstatut maßgebend war, in dem von der erforderlichen Eignung für einen freien Posten noch nicht die Rede war, oder ob und von wann an auf diese Eignung abzustellen war, brauchen wir uns nicht auseinanderzusetzen. Für den vorliegenden Fall ist dies deswegen bedeutungslos, weil der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung ohne weiteres eingeräumt hat, es habe tatsächlich die Möglichkeit bestanden, den Kläger gleich nach Ablauf seines Urlaubs, d. h. im Grunde schon vom 1. Juni 1972 an, im Dienst der Kommission wiederzuverwenden.
Demnach steht also fest, daß die Kommission entgegen ihren Verpflichtungen aus dem Statut nicht dafür gesorgt hat, daß der Kläger ab 1. Juli 1972 — das ist das von ihm in der Klageschrift genannte Datum — wieder in ihren Dienst eingestellt wurde. Dieses Verhalten war rechtswidrig.
2. Wenig problematisch ist des weiteren auch die Beantwortung der Frage, ob der Kommission ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, ob sie einen Amtsfehler begangen hat.
Ohne Übertreibung läßt sich sagen, daß es für eine ordnungsgemäß geführte Verwaltung ein leichtes ist, einen zuverlässigen Uberblick über die Fälle der Beurlaubung aus persönlichen Gründen zu behalten. Sie ist auch nicht überfordert, wenn von ihr erwartet wird, daß sie jeweils zum Ende des Urlaubs die nach Artikel 40 notwendige Prüfung anstellt und die zu diesem Zeitpunkt und danach freiwerdenden Stellen unter dem Gesichtspunkt der Verwendung für die Zwecke des Artikels 40 betrachtet. Wenn insoweit nicht die notwendigen Vorkehrungen, insbesondere durch eine Koordinierung verschiedener zuständiger Dienste, getroffen werden und die Wiedereinstellungspflicht deshalb nicht erfüllt wird, so kann sicher von einer erheblichen Verletzung der der Kommission obliegenden Sorgfaltspflichten gesprochen werden.
3. Bezüglich der Frage, in welchem Umfang die Kommission für den dem Kläger durch die verspätete Wiedereinstellung offensichtlich entstandenen Schaden aufzukommen hat, kommt es jedoch auch darauf an, ob ein mitwirkendes Verschulden des Klägers vorliegt und wieweit dem Rechnung zu tragen ist.
Grundsätzlich bin ich der Auffassung, daß mitwirkendes Verschulden auch bei auf Artikel 40 gestützten Ansprüchen zu berücksichtigen ist, und dies, obwohl — wie schon gesagt — in dieser Vorschrift keine Mitwirkungspflicht des betroffenen Beamten verankert ist. Entscheidend ist — darauf hat die Kommission mit Recht hingewiesen —, daß wir es mit einem Amtshaftungsanspruch zu tun haben.
Auch in diesem Bereich aber gilt das allgemeine Prinzip, daß ein Geschädigter, namentlich wenn es sich um eine fortwirkende Schädigung handelt, durch geeignete und zumutbare Handlungen darauf hinzuwirken hat, daß der Schaden so gering wie möglich gehalten wird.
Der Kläger hat in seinem Brief vom 30. Mai 1972 der Kommission mitgeteilt, er stehe ab 1. Juni 1972 zur Dienstleistung wieder zur Verfügung. Ferner hat er im April 1973 ein ihm zugeleitetes Bewerbungsformular ausgefüllt und ohne Kommentar an die Kommission zurückgesandt. Darüber hinausgehende Kontakte mit Dienststellen der Kommission wurden zwar vom Kläger behauptet, von der Kommission jedoch bestritten und konnten, was Zeitpunkt und Inhalt angeht, nicht mehr konkretisiert und vor allem auch nicht bewiesen werden. Wir müssen sie folglich außer Betracht lassen und können daher insgesamt nur festhalten, daß der Kläger eine recht bescheidene Initiative in bezug auf seine Wiedereinstellung in den Dienst der Kommission entfaltet hat.
Andererseits läßt sich sagen, daß er sich ohne weiteres wesentlich intensiver um seine Angelegenheiten hätte kümmern können, da er bis zum Herbst 1973 seinen Wohnsitz in Brüssel hatte und da auch seine Frau im Dienst der Kommission steht. Er hätte wenigstens nach Ablauf eines längeren Zeitraums wirksame Nachforschungen nach offenen Stellen — etwa durch Verfolgung der Anschläge im Dienstgebäude der Kommission oder durch Bitte um Übersendung des Personalkuriers — anstellen und er hätte die Kommission in wirksamer Weise — z. B. durch Einleitung eines Beschwerdeverfahrens, gegebenenfalls auch eines Gerichtsverfahrens — an ihre Verpflichtung erinnern können. Dazu bestand für ihn zumindest zu der Zeit Anlaß, als er sich — angeblich resignierend — anschickte, seine Rückkehr in den französischen Verwaltungsdienst vorzubereiten. Hätte er sich in der geschilderten Weise verhalten, so wäre — das ist meine Überzeugung — eine Bereinigung seiner Situation in befriedigender Weise noch im Sommer 1973 erfolgt.
Ich würde deshalb nicht zögern, von einem mitwirkenden Verschulden des Klägers hinsichtlich des Umfangs des Schadens zu sprechen. Dies ist bei der Bemessung des Schadensersatzes zu berücksichtigen, und zwar grundsätzlich in der Weise, daß dem Kläger die Folgen der Mißachtung des Artikels 40 des Personalstatuts, soweit sie sich nach dem 1. September 1973 ergaben, allein zur Last gelegt werden.
Zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen ergeben sich danach die folgenden Feststellungen:
Da sicher ist, daß der Kläger zum 1. Juli 1972 im Dienst der Kommission hätte wiederverwendet werden können, muß dieses Datum für die Berechnung des Dienstalters maßgebend sein, nach dem sich unter anderem die Ruhegehaltsansprüche bemessen. Ausgehend von dem bei Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen bestehenden Dienstalter des Klägers in A 6 und in der ersten Stufe dieser Besoldungsgruppe muß folglich das jetzt geltende Dienstalter bestimmt werden. Dabei hat die Kommission, der das im einzelnen überlassen werden kann, auch das in Artikel 44 des Personalstatuts geregelte Aufsteigen in den Dienstaltersstufen zu berücksichtigen und die Gehaltszahlungen an den Kläger entsprechend zu gestalten.
Was den Verlust von Beförderungschancen und die damit zusammenhängende Schädigung des Klägers angeht, so ist einmal wichtig, daß der Kläger, der bei Beginn seines Urlaubs ein Dienstalter von elf Monaten in der Gehaltsgruppe A 6 hatte, das zu einer Beförderung nach Artikel 45 des Personalstatuts erforderliche Mindestdienstalter von zwei Jahren bei einer am 1. Juli 1972 erfolgten Wiedereinstellung am 1. August 1973 erreicht hätte. Nach der Entscheidung vom10. September 1974, die eine Wiedereinstellung zum 15. August 1974 verfügte, hatte die Verwaltung andererseits davon auszugehen, daß der Kläger erst ab 15. September 1975 beförderungsfähig wurde. Beförderungschancen entgingen dem Kläger also für einen Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren.
Wie diese Chancen zu bewerten sind, ist jedoch außerordentlich problematisch. Es ist dabei zu bedenken, daß für eine Beförderung vielerlei Umstände von Bedeutung sind, wie Möglichkeiten der Versetzung innerhalb eines Organs und innerhalb der Gemeinschaft oder die Fähigkeiten anderer Bewerber. Auch statistische Betrachtungen, wie sie die Kommission angestellt hat, helfen dem Kläger kaum weiter. Danach errechnet sich für die Jahre 1969 bis 1974 bei einem Vergleich der Zahl beförderungsfähiger Kandidaten mit der Zahl der tatsächlich ausgesprochenen Beförderungen allenfalls eine Chance von 1: 9. Hält man sich dies vor Augen, bedenkt man ferner, daß für den Kläger nicht eine Beförderung innerhalb der Laufbahn in Betracht kam, für die die Chancen wahrscheinlich größer sind, und berücksichtigt man außerdem die Tatsache, daß Beförderungen in die Besoldungsgruppe A 5 im Durchschnitt nur aufgrund eines Dienstalters von fünf Jahren erfolgen, so wird man sich schwerlich dazu entschließen können, dem Kläger für den Verlust von Beförderungschancen eine Entschädigung zuzusprechen.
Zu dem Anspruch auf Gehaltsnachzahlung ist einerseits zu betonen, daß man den — im übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhaltenen — Einwand der Kommission, es habe tatsächlich an Dienstleistungen des Klägers gefehlt, sicher nicht gelten lassen kann. Er ist unerheblich, jedenfalls in bezug auf den sich unmittelbar an den Urlaub des Klägers anschließenden Zeitraum, weil insofern das Nichterbringen von Dienstleistungen allein auf das Verhalten der Kommission zurückzuführen ist.
Andererseits ist aber, was die Bemessung des für die Gehaltsnachzahlung in Betracht kommenden Zeitraums anbelangt, das mitwirkende Verschulden des Klägers in Rechnung zu stellen. Läßt man gelten, was ich dazu ausgeführt habe, so kann man es in der Tat nur für richtig halten, dem Kläger einen Anspruch auf Nachzahlung der Bezüge zuzuerkennen, die in der Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. August 1973 fällig geworden wären. Auf diese Feststellung sollte sich der Gerichtshof beschränken. Einzelheiten der Berechnung, für die die jeweils geltenden Gehaltstabellen maßgebend sind, können der Kommission überlassen werden.
Zu dem Anspruch des Klägers auf Zahlung der Differenz zwischen den Bezügen, die er im Dienst der französischen Verwaltung tatsächlich erhalten hat, und den Gemeinschaftsbezügen, auf die er bei rechtzeitiger Wiedereinstellung Anspruch gehabt hätte, sowie zu dem Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die ihm vom 1. September 1973 an durch die Trennung von seiner Familie und seinen Aufenthalt in Paris entstanden sind, ist mit den soeben getroffenen Feststellungen meines Erachtens alles Notwendige gesagt. Wenn man davon ausgeht, daß der Kläger bei rechtzeitigen und intensiven Bemühungen am 1. September 1973 wieder im Dienst der Gemeinschaft gewesen wäre, und wenn man die Unterlassung solcher Bemühungen als mitwirkendes Verschulden qualifiziert, so kann man daraus nur die Konsequenz ziehen, daß der Kläger die soeben erwähnten Schädigungen selbst zu verantworten hat. Einen Ersatzanspruch gegen die Kommission halte ich insoweit also nicht für gerechtfertigt.
Zu dem klägerischen Anspruch auf Zinsleistungen schließlich genügen ebenfalls wenige Worte.
Dabei kann die Frage offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen im Gemeinschaftsrecht Verzugszinsen oder Prozeßzinsen fällig werden. Für den vorliegenden Fall ist nämlich die Feststellung ausreichend, daß dem Kläger Ansprüche aus einem Amtsfehler der Kommission zustehen. Dies bedeutet, daß der Kläger so gestellt werden muß, wie er gestanden hätte, wenn ihm die jetzt nachzuzahlenden Bezüge ordnungsgemäß, d. h. rechtzeitig, gezahlt worden wären. Dazu gehört auch eine Verzinsung vom jeweiligen Fälligkeitstermin an. Da die vom Kläger genannten Zinssätze angemessen erscheinen und da die Kommission insoweit keine Einwendungen erhoben hat, habe ich Bedenken, sie der. Verurteilung zugrunde zu legen, d. h. eine Verzinsung in Höhe von 6 1/2 % bis zum 31. Oktober 1974 und eine solche in Höhe von 8 % ab 1. November 1974 anzuordnen.
III. Zusammenfassend schlage ich vor, über die vorliegende Klage wie folgt zu entscheiden:
1. Der Kommission wird aufgegeben, in Abänderung der Entscheidung vom 10. September 1974 das Dienstalter des Klägers in A 6 so neu zu bestimmen, wie wenn er zum 1. Juli 1972 wiedereingestellt worden wäre. Dementsprechend sind die dem Kläger ab 15. August 1974 zustehenden Bezüge zu bemessen.
2. Die Kommission wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. August 1973 die Bezüge nachzuzahlen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn seine Wiedereinstellung zum 1. Juli 1972 erfolgt wäre. Diese Summen sind jeweils ab Fälligkeit mit 61/2 % bis zum 31. Oktober 1974 und mit 8 % ab 1. November 1974 zu verzinsen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kommission trägt die Hälfte der dem Kläger durch das Verfahren verursachten Kosten.