Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1976 – C-58/75
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:102
In der Rechtssache 58/75
JAQUES HENRIE SERGY, Beamter der Europäischen Gemeinschaften, Woluwé — St. Lambert, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. A. Pierson, zugelassen bei der Cour d'Appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Georges Malotaux, 29, rue de Bragance, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Thomas F. Cusack, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, CFL-Gebäude, place de la Gare, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Ersatz des dem Kläger durch seine verspätete Wiedereinweisung in eine Planstelle seiner Laufbahngruppe seitens der Kommission nach Ablauf eines Urlaubs aus persönlichen Gründen entstandenen Schadens
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und die Ausführungen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger, Beamter der Besoldungsgruppe A 6 bei der Generaldirektion Finanzkontrolle der Kommission, erhielt auf eigenen Antrag für die Zeit vom 1. Juni 1969 bis 31. Mai 1972 Urlaub aus persönlichen Gründen nach Artikel 40 Absatz 1 des Beamtenstatuts.
Bei Ablauf dieses Urlaubs teilte er dem Generaldirektor für Verwaltung schriftlich mit, daß er vom 1. Juni 1972 an zur Verfügung stehe, eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Tätigkeit auszuüben. Mit Schreiben vom 19. Juni 1972 antwortete der Direktor für Personal, er werde ihm so bald wie möglich die erste freiwerdende Planstelle, die Ihre Wiedereinweisung ermöglichen könnte, mitteilen. Neun Monate später bat ihn der Direktor für Personal — um den Ihre Wiedereinweisung ermöglichenden Dienstposten prüfen zu können — mit einem zweiten Schreiben vom 27. März 1973, ein als Einheitsbewerbungsfragebogen bezeichnetes Dokument einzureichen, was der Kläger mit Schreiben vom 26. April 1973 auch tat. Mit Schreiben vom 22. Mai 1974, bestätigt durch Telegramm vom 28. Mai 1974, wurde dem Kläger eine Verwaltungsratsstelle der Laufbahn A 7/A 6 angeboten und von diesem angenommen; der Kläger nahm seine Tätigkeit am 15. August 1974 wieder auf.
In der Zwischenzeit hatte er im Laufe des Jahres 1973 erreicht, daß ihn seine Herkunftsverwaltung, das Wirtschafts- und Finanzministerium der Französischen Republik, wieder einstellte. Im Zeitpunkt der Beendigung seines Urlaubs aus persönlichen Gründen entstand zwischen dem Kläger und dieser Verwaltung Streit über die Voraussetzungen seiner Entlassung aus dem Dienst der nationalen Verwaltung. Dieser Streit führte zu seiner Entlassung wegen unerlaubten Verlassens seines Dienstpostens. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger beim zuständigen französischen Gericht Klage erhoben.
Am 9. Dezember 1974 richtete er eine Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts an die Kommission; sie ist am 10. Dezember 1974 eingegangen. Mit dieser gegen die Entscheidung über seine Wiedereinweisung gerichteten Beschwerde wollte er erreichen, daß der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wiedereinstellung auf den 1. Juli 1972 vorverlegt und seine Laufbahn dementsprechend — auch hinsichtlich der diesbezüglichen Besoldung — wiederhergestellt und ihm gewisse Entschädigungen gezahlt würden. Die Beschwerde ist gestützt auf eine Verletzung des Artikels 40 des Beamtenstatuts durch die Kommission; nach dieser Vorschrift sei der Kläger in die erste in seiner Laufbahngruppe freiwerdende Planstelle einzuweisen.
Nachdem die Kommission die Beschwerde länger als vier Monate unbeantwortet gelassen hatte, hat der Kläger gegen diese stillschweigend ablehnende Entscheidung den Gerichtshof angerufen.
Die Klage vom 5. Juli 1975 ist am 7. Juli 1975 in das Register bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die Klage für begründet zu erklären;
anzuordnen, daß die Wiedereinweisungsentscheidung vom 10. September 1974 wie folgt geändert wird:
in Artikel 1 wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wiedereinweisung auf den 1. Juli 1972 festgesetzt;
in Artikel 2 wird festgesetzt, daß das Dienstalter in der Besoldungsgruppe A 6 am 1. August 1971 zu laufen beginnt und daß die Einstufung in die erste Dienstaltersstufe auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wiedereinweisung zurückwirkt, mit einem Dienstalter in dieser Stufe, das am 15. März 1971 zu laufen beginnt;
zumindest zu erkennen, daß die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, das Dienstalter des Klägers und sein Ruhegehalt entsprechend den vorstehenden Anträgen festzusetzen;
2. Verlust von Beförderungschancen:
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 70000 bfrs zu zahlen;
3. Einkommensverluste:
a) Verlust an Bezügen:
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an den Kläger 667540 bfrs zu zahlen;
b) Unterschied in den Bezügen:
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an den Kläger 645391 bfrs zu zahlen;
c) Auslagen infolge der Verspätung der Wiedereinstellung: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an den Kläger 144500 bfrs zu zahlen;
d) zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich vorbehält, später Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm dadurch entstanden ist, daß er gezwungen war, sein Amt im französischen Wirtschafts- und Finanzministerium aufzugeben;
hinsichtlich der genannten Beträge vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Kürzungen im Laufe des Verfahrens, zuzüglich Zinsen auf die Auslagen seit dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt sind, und auf die Schadensersatzleistungen seit dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger sie hätte erhalten müssen, und zwar zum belgischen gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 61/2 % bis zum 31. Oktober 1974 und von 8 % ab 1. November 1974.
Die Kommission beantragt: in erster Linie,
die Klage für unzulässig zu erklären; in der Sache selbst, hilfsweise:
a) hinsichtlich der Anträge betreffend die Änderung der Wiedereinweisungsentscheidung vom 10. September 1974 — den Tag, an dem der Kläger wiedereingestellt hätte werden müssen, nach Billigkeit festzusetzen und die Sache an die Kommission zu verweisen, damit diese hieraus bezüglich der Wiederherstellung der Laufbahn, der Ansprüche auf Ruhegehalt und der Besoldung die Folgen ziehe;
b) hinsichtlich der Zahlungsansprüche, die nicht den Verlust an Bezügen betreffen — den von der Beklagten etwa zu tragenden Teil der infolge der verzögerten Wiedereinstellung gemachten Auslagen dementsprechend festzusetzen und den Anspruch wegen Verlusts von Beförderungschancen als unbegründet zurückzuweisen;
c) das Vorbringen und die Anträge des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, die darauf gerichtet sind, ihm vorzubehalten, Ersatz des ihm aus der Notwendigkeit, seinen Dienstposten in der französischen Verwaltung aufzugeben, erwachsenen Schadens noch später geltend zu machen;
den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Zum Sachverhalt
Die Parteien legen unterschiedliche Ansichten zu der Frage dar, ob und in welchem Maße sich der Kläger seit' dem Ende seiner Beurlaubung vermehrt um seine Wiedereinstellung bemüht hat und ob er diese, als sie erfolgte, mehr oder weniger bereitwillig angenommen hat.
2. Zur Zulässigkeit
Nach Auffassung des Klägers läßt sich die Zulässigkeit der Klage nicht bestreiten. Die am 10. Dezember 1974 eingegangene Beschwerde vom 9. Dezember 1974 sei innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Entscheidung über die Wiedereinweisung — am 10. September 1974 — eingelegt worden, so daß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts genügt sei. Die Klage sei ihrerseits innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Ablauf der Beantwortungsfrist für diese Beschwerde eingereicht worden und mithin zulässig. Artikel 90 wolle übrigens für die Einreichung einer Schadensersatzklage offenbar keine besondere Frist setzen.
Die Kommission hält es für fraglich, ob die Wiedereinweisungsentscheidung der Verwaltungsakt ist, auf den es für den vorliegenden, auf Aufhebung und Schadensersatz gerichteten Rechtsstreit entscheidend ankommen muß, oder ob nicht in Wirklichkeit frühere Entscheidungen den vom Kläger behaupteten Schaden verursacht haben. Wenn letzteres zuträfe, dann dürfe es nicht möglich sein, die Ausschlußfrist mittels einer Schadensersatzklage zu umgehen, die sich auf unanfechtbar gewordene Verwaltungsakte stützt. Nach Auffassung der Kommission wird die Klage im wesentlichen damit begründet, daß Dienstposten, auf die der Kläger objektiv Anspruch hatte, anderweitig besetzt wurden. Diese Vorgänge lägen zwischen dem Tag des Ablaufs des Urlaubs aus persönlichen Gründen (dem 30. Mai 1972) und der tatsächlichen Wiedereinweisung (am 15. August 1974), einem Zeitraum, während dessen der Kläger in dieser Hinsicht keinerlei Schritte unternommen habe. Zwischen der Entscheidung vom 10. September 1974 über die Wiedereinweisung des Klägers und dem von diesem erlittenen Schaden gebe es keinerlei besonderen Zusammenhang.
Aus diesen Umständen leitet die Kommission drei Gründe für die Unzulässigkeit der Klage ab:
a) Soweit die Klage auf Rückdatierung der Wiedereinweisung des Klägers auf den 1. Juli 1972 gerichtet sei, handele es sich um eine Klage auf teilweise Aufhebung der entsprechenden Entscheidung. Nun sei es aber vollkommen unmöglich gewesen, dieser Entscheidung rückwirkende Kraft zu geben, da die Besetzung einer Planstelle für einen Zeitraum vor deren Freiwerden unrechtmäßig sei. Da die Entscheidung über die Wiedereinweisung rechtmäßig sei und sie die Wirkung, die der Kläger ihr beigelegt sehen möchte, rechtmäßigerweise nicht haben könne, habe sie den Kläger nicht geschädigt; eine Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung sei also unzulässig und folglich auch jegliche Klage auf Schadensersatz, die mit dem Hinweis auf die angebliche Unrechtmäßigkeit dieser Entscheidung begründet wird.
b) Das Schreiben, das der Kläger bei Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen am 30. Mai 1972 an die Kommission gerichtet habe, müsse als Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts angesehen werden. Da die Kommission diesen Antrag nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten beschieden habe, müsse dies als stillschweigend ablehnende Entscheidung angesehen werden, gegen die innerhalb von drei Monaten Beschwerde hätte erhoben werden können. Da dies nicht geschehen sei, könne der Kläger diese Entscheidung nicht mehr angreifen oder mit einer Anfechtungs- oder Schadensersatzklage in Zweifel ziehen; beide Klagen seien verspätet.
c) Die Handlungen, durch die dem Kläger ein Schaden hätte entstehen können, seien in Wirklichkeit die verschiedenen Entscheidungen gewesen, mit denen die Anstellungsbehörde Planstellen, in die eingewiesen zu werden der Kläger ein Recht gehabt zu haben behauptet, anderweitig besetzt habe. Diese Ernennungs- oder Beförderungsentscheidungen würden ebenso umfassend veröffentlicht wie die freien Planstellen, die der Kläger gekannt habe, weshalb man vermuten dürfe, daß er auch von diesen Entscheidungen gewußt habe. Deswegen habe sich der Kläger jedesmal in der in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts am Ende des zweiten Gedankenstrichs geregelten Lage befunden und mithin also innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Maßnahme eine Beschwerde einreichen können und müssen. Da er dies versäumt habe, sei jede gegen diese Rechtshandlungen gerichtete Klage wegen Verspätung unzulässig. Andererseits könne der Kläger nicht versuchen, auf dem Umweg über eine Schadensersatzklage die Unzulässigkeit einer Aufhebungsklage zu umgehen.
Hinsichtlich der Schadensersatzforderung erhebt die Kommission schließlich hilfsweise noch eine vierte Einrede der Unzulässigkeit. Nach ihrer Auffassung ist die Schadensersatzklage jedenfalls insofern unzulässig, als Ersatz beantragt wird für:
1. Auslagen infolge verzögerter Wiedereinstellung und
2. die Notwendigkeit zur Aufgabe des Dienstes im französischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen,
weil diese Klagepunkte nicht in der Beschwerde vom 9. Dezember 1974 enthalten und von der Aufhebungsklage unabhängig seien und auf Umständen beruhten, die in der Person des Klägers lägen und nicht aus dessen verspäteter Wiedereinstellung folgten.
In seiner Erwiderung entgegnet der Kläger auf die erste, auf die Unmöglichkeit einer rückwirkenden Wiedereinweisungsentscheidung gestützte Einrede der Unzulässigkeit, die Kommission könne nicht so tun, als ob der mit der Entscheidung vom 10. September 1974 besetzte Dienstposten, wie von Artikel 40 des Statuts gefordert, der erste seiner Laufbahn und Besoldungsgruppe entsprechende freie Dienstposten gewesen sei. Dies sei nicht der Fall, und die Klage richte sich deshalb zu Recht gegen den Inhalt der Entscheidung der Anstellungsbehörde, soweit mit der Festsetzung des 15. August 1974 als Tag des Wirksamwerdens der Wiedereinstellung der dem Kläger durch Verletzung des Artikels 40 Buchstabe d des Statuts entstandene Schaden unberücksichtigt bleibt.
Das Schreiben vom 30. Mai 1972 stelle unter keinem Gesichtspunkt einen Antrag im Sinne des Artikels 90 Absatz 1 des Statuts dar. Es erfülle im übrigen keine der vor der am 16. Juli 1972 erfolgten Änderung des Beamtenstatuts für einen Antrag erforderlichen Formvoraussetzungen. Außerdem habe der Kläger kein Interesse daran gehabt, seine Wiedereinstellung ohne Rücksicht auf die näheren Umstände zu fordern.
Zu der unterbliebenen Anfechtung der unter Verletzung seiner Rechte und des Artikels 40 des Statuts erfolgten Ernennungen erklärt der Kläger, er habe, weil er während seines Urlaubs aus persönlichen Gründen und selbst nach dessen Ablauf die internen Veröffentlichungen der Kommission nicht erhalten habe, unmöglich von den freien Planstellen und Ernennungen wissen können. Erst nach seiner Wiedereinstellung habe er bei der für die Bekanntgabe freier Planstellen und Auswahlverfahren zuständigen Dienststelle gewisse Nachforschungen angestellt und feststellen können, wie weit die Kommission sich einer Verletzung des Artikels 40 Buchstabe d schuldig gemacht habe und welcher Schaden ihm entstanden sei.
Zu dem hilfsweise geltend gemachten Unzulässigkeitseinwand erklärt der Kläger in erster Linie, die Beschwerde vom 9. Dezember 1974 habe natürlich die Folgen der Verfügung des französischen Ministeriums vom 7. Januar 1975, die übrigens vor dem Tribunal administratif Paris angefochten werde, nicht erwähnen können. Im übrigen verlange das Statut keineswegs von einem Kläger, der Schadenersatz wegen eines Amtsfehlers der Verwaltung geltend macht, daß er vorher den Beschwerdeweg beschreite. Die Kommission könne nicht behaupten, daß die Nichterfüllung einer solchen Förmlichkeit ihr Nachteil habe bringen können oder ihre Tätigkeit behindert habe. Die Beschwerde wäre nämlich auch dann zurückgewiesen worden, wenn sie diesen Schaden erwähnt hätte, da die Zurückweisung mit der Behauptung begründet worden sei, der Kläger habe keinerlei Anspruch, nicht aber mit dem Umfang des behaupteten Schadens.
In ihrer Gegenerwiderung stellt die Kommission klar, daß Sie sich auf allgemeine Erwägungen zur Stellenbesetzung und nicht auf eine Auslegung des Artikels 40 Buchstabe d des Statuts stütze, wenn sie behaupte, die Wiedereinstellungsentscheidung könne nicht der beschwerende Verwaltungsakt sein. Es gehe einfach um das allgemeine Verbot rückwirkender Ernennungen (Art. 3 des Statuts). Nichts berechtige zu der Behauptung, daß der Tag des Ablaufs des Urlaubs aus persönlichen Gründen und der Tag des Freiwerdens der ersten Planstelle, in die eingewiesen zu werden der Betroffene einen Anspruch habe, nahe beieinander liegen müßten. Der Zeitraum zwischen dem Ablauf des Urlaubs und der tatsächlichen Wiedereinstellung hänge ausschließlich vom Vorhandensein zu besetzender Planstellen ab.
Der Kläger hätte seine Klage auf die mögliche Rechtswidrigkeit der anderweitigen Besetzung von Planstellen, auf die er Anspruch gehabt hätte, stützen müssen. Zwar treffe es zu, daß aus persönlichen Gründen beurlaubte Beamte nicht die internen Veröffentlichungen der Kommission empfingen, dennoch sei es verwunderlich, daß dem Kläger die Hinweise auf die freien Planstellen vollkommen unbekannt geblieben seien. Die Entscheidungen der Kommission zur Einleitung des Stellenbesetzungsverfahrens, sei es durch Stellenausschreibung oder durch Ausschreibung von Auswahlverfahren, seien allgemeine Maßnahmen und hätten deshalb, soweit sie geeignet waren, den Kläger zu beschweren, Gegenstand einer innerhalb von drei Monaten seit ihrer Bekanntmachung einzulegenden Beschwerde (Art. 90 Abs. 2, erster Gedankenstrich) sein müssen. Die Entscheidungen über die Besetzung dieser Planstellen im Wege der Ernennung oder Beförderung hätten als Einzelmaßnahmen, bei denen die Möglichkeit der Beschwerde eines Dritten bestand (Art. 90 Abs. 2, zweiter Gedankenstrich), innerhalb von drei Monaten seit Kenntnisnahme durch den Empfänger oder spätestens seit dem Tag der Bekanntmachung mit der Beschwerde angegriffen werden müssen. Im vorliegenden Fall hätte der Kläger von diesen Bekanntgaben und Entscheidungen Kenntnis haben müssen. Seine Schadensersatzforderung sei deshalb verspätet und also unzulässig. Zu ihrer hilfsweise geltend gemachten Einrede der Unzulässigkeit vertritt die Kommission schließlich den Standpunkt, es könne bei Klageerhebung kein neuer, in der Beschwerde noch nicht formulierter Antrag (auf Schadensersatz oder auf Aufhebung) hinzugefügt werden. Das gelte auch für den sich aus der Notwendigkeit der Aufgabe der Tätigkeit im französischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen ergebenden Schaden. Da die Verfügung des Finanzministeriums vom 7. Januar 1975 jünger sei als die Beschwerde, sei der behauptete Schaden offensichtlich bei Einreichung der Beschwerde noch gar nicht entstanden gewesen; er habe deshalb mit der vorliegenden Klage nichts zu tun.
3. Zur Begründetheit
Der Kläger ist der Auffassung, die Kommission habe ihn, indem sie ihn nicht in die erste freie Planstelle einwies, in seinen Rechten verletzt, und ihm dadurch verschiedene Schäden zugefügt, die in einem Verlust von 1. Dienstalter, 2. Beförderungschancen und 3. Dienstbezügen zum Ausdruck kämen.
1. Hinsichtlich des Verlusts an Dienstalter verlangt der Kläger Naturalherstellung in der Weise, daß der Tag des Wirksamwerdens der Wiedereinstellung auf den 1. Juli 1972 und der Beginn des Dienstalters in der Besoldungsgruppe A 6 auf den 1. August 1971 festgelegt und er zum Tag des Wirksamwerdens seiner Wiedereinstellung in die Dienstaltersstufe 1 der Besoldungsgruppe A 6 — mit Beginn des Dienstalters in dieser Stufe am 15. März 1971 — eingestuft werde.
2. Zum Verlust von Beförderungschancen erklärt der Kläger, das Aufrücken in einen höherwertigen Dienstposten sei zwar nicht gewiß, der Verlust einer Beförderungschance stelle jedoch einen der Entschädigung zugänglichen Schaden dar, der im vorliegenden Fall den Zeitraum vom 1. März 1973 bis zum 1. Mai 1975 betreffe und der mit 70000 bfrs zu bewerten sei.
3. Der Verlust an Dienstbezügen setze sich zusammen aus dem Verlust von 667540 bfrs an Dienstbezügen für die Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. August 1973, von welchem Zeitpunkt ab er Gehalt als Beschäftigter der Direktion Steuern im französischen Ministerium für Wirtschaft und Finanzen erhalten habe. Für den darauffolgenden Zeitraum bestehe der Verlust in dem Unterschied zwischen dem vom 1. September 1973 bis zum 31. Juli 1974 tatsächlich bezogenen französischen Gehalt und den europäischen Dienstbezügen, die ihm für diesen Zeitraum zugestanden hätten. Diese Differenz belaufe sich auf 244641 bfrs.
Der Einkommensverlust umfasse außerdem die durch seine verzögerte Wiedereinstellung verursachten Auslagen, insbesondere für die dadurch notwendig gewordene Wiedereinrichtung in Paris. Diesen Verlust schäm er auf 144500 bfrs. Schließlich verlangt der Kläger noch Ersatz des ihm aus seiner durch die französische Verwaltung verfügten Entlassung entstehenden immateriellen Schadens und. Ersatz der Beträge, die er an diese Verwaltung zu zahlen habe.
Daß dieser Schaden mit Sicherheit und unwiderruflich entstanden sei, könne jedoch erst dann festgestellt werden, wenn über die beim Tribunal administratif Paris gegen die gegen ihn verhängten Maßnahmen anhängig gemachte Anfechtungsklage entschieden sei.
In ihrer Klagebeantwortung entgegnet die Kommission, das allgemeine Prinzip der Gleichwertigkeit der Leistungen, das in Artikel 40 des Statuts einen besonderen Anwendungsfall gefunden habe, verbiete es, den dem Kläger möglicherweise infolge verspäteter Wiedereinstellung entstandenen Schaden mit den Dienstbezügen gleichzusetzen, die er empfangen hätte, wenn er sogleich wiedereingestellt worden wäre.
Die zur Feststellung des wirklich entstandenen Verlusts und zur Festsetzung des Schadensersatzes zuständige Stelle könne deshalb das Verhalten des Klägers nicht außer acht lassen und müsse dessen Einfluß berücksichtigen. Wer aufgrund einer rechtswidrigen und/oder schuldhaften Handlung eines anderen einen Schaden erlitten habe, sei insbesondere gehalten, im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um das Ausmaß seines Schadens zu begrenzen, und müsse alle ihm zur Schadensbeseitigung möglichen Schritte unternehmen, insbesondere wenn es sich um die Beseitigung eines Dauerschadens handele. Nach Auffassung der Beklagten hat der Kläger jedoch teilweise zur Entstehung seines finanziellen Verlusts beigetragen, da er bei der Verfolgung seiner Rechte nicht die normale und zumutbare Mühe aufgewandt habe. Das ergebe sich insbesondere daraus, daß der Kläger — abgesehen von seinem Schreiben vom 30. Mai 1972 — bis zu seiner Wiedereinstellung niemals schriftlich auf seine Rechte hingewiesen habe und zu deren Verfolgung auch nicht von den in den Artikeln 25 und 90 des Statuts vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch gemacht habe. Obendrein habe er, als die Verwaltung ihn am 27. März 1973 gebeten habe, ein Formular auszufüllen, das es ermöglichen sollte, einen seinen Fähigkeiten entsprechenden Dienstposten zu finden, sich darauf beschränkt, dieses kommentarlos zurückzureichen; und als die Generaldirektion Finanzkontrolle mit seinem Antrag auf Wiedereinweisung befaßt gewesen sei, habe sie mehrmals bei ihm um Antwort bitten müssen.
Die Kommission schlägt vor, bei der Beurteilung des Schadens zu berücksichtigen, von welchem Zeitpunkt an der Kläger nach seinen eigenen Angaben festgestellt hat, daß die Kommission ihn wiedereinzustellen unterließ, und er deshalb seine Wiedereinstellung bei seiner Herkunftsverwaltung in Frankreich betrieben hat. Da der Kläger am 1. September 1973 wieder von seiner Herkunftsverwaltung eingestellt worden ist, hat der Kläger diese Feststellung nach Auffassung der Kommission etwa um den 1. Juli 1973 getroffen. Wäre damals erstmalig ein Antrag entsprechend Artikel 90 Beamtenstatut gestellt worden, so hätte der Kläger — unter Berücksichtigung der Beschwerde- und Klagefristen, das Schweigen der Kommission unterstellt — den Gerichtshof spätestens am 1. September 1974 anrufen müssen. Nach dem 1. Juli 1973 eingetretene finanzielle Verluste müßten also von der Entschädigung ausgeschlossen werden, und zwar unabhängig davon, wie die Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 1972 bis 1. Juli 1973 ausfalle, während dessen der Kläger ebenfalls untätig geblieben sei. Zu den verschiedenen Klagepunkten vertritt die Kommission die Auffassung, die Forderung wegen Verlusts an Beförderungschancen müsse in jedem Fall abgelehnt werden, weil es unmöglich sei, deren Vorhandensein konkret festzustellen oder sie in Geldwert auszudrücken. Die Forderung wegen des aus der Notwendigkeit der Aufgabe der Tätigkeit in der französischen Verwaltung entstandenen Schadens müsse ebenfalls zurückgewiesen werden, weil dieser Verlust der Kommission nicht zuzurechnen sei und sie hierfür nicht hafte. Die Kommission treffe nämlich keinerlei rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger, dessen Abordnung durch die französische Verwaltung zu beantragen, und die nationalen Verwaltungen einschließlich der französischen pflegten solche Schritte nicht zu fordern.
Der Kläger erwidert, nach der von der Kommission vertretenen Rechtsauffassung könne die Verwaltung jederzeit nach freiem Ermessen willkürlich entscheiden, wann die Beamten ihren Dienst aufnähmen, auch sei sie nicht zur Entschädigung des Beamten verpflichtet, wenn seine Wartezeit über das hinausgehe, was das Beamtenstatut ausdrücklich vorsieht.
Zu den angeblich mangelnden Bemühungen seinerseits macht er geltend, er habe zum Zwecke seiner Wiedereinstellung eigentlich keinerlei Schritte zu unternehmen oder Gesuche einzureichen brauchen, da nach dem Beamtenstatut eine Verpflichtung der Verwaltung bestehe. Der Kläger räumt ein, daß er als Geschädigter verpflichtet gewesen sei, den Schaden möglichst gering zu halten. Gerade dies habe er getan, indem er zu ungünstigeren finanziellen Bedingungen wieder in seine Herkunftsverwaltung eingetreten sei.
Andererseits sei er entgegen der Behauptung der Kommission nicht verpflichtet gewesen, das in Artikel 25 und 90 Beamtenstatut vorgesehene Verfahren Antrag-Beschwerde-Klage zu beschreiten, als er die Untätigkeit der Verwaltung festgestellt habe. Er habe sich in der in Artikel 40 Buchstabe d des Statuts beschriebenen Rechtsstellung befunden und nichts anderes tun können als warten, daß ihm ein zu besetzender Dienstposten angeboten würde. Zum Verlust der Beförderungschancen macht der Kläger geltend, unter Berücksichtigung seines Dienstalters von 11 Monaten in der Besoldungsgruppe A 6 bei Beginn seines Urlaubs habe er eine Verzögerung von 26 Monaten und 15 Tagen — und nicht von 101/2 Monaten — bei der Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe erlitten. Während dieses Zeitraums seien aber 206 Dienstposten dieser Laufbahn ausgeschrieben worden.
In ihrer Gegenerwiderung erläutert die Kommission, daß das Schreiben des Klägers vom 30. Mai 1972 einmal unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Klage und zum anderen unter dem Gesichtspunkt des tatsächlichen Umfangs des erlittenen finanziellen Verlusts betrachtet werden müsse. Sei das Schreiben als Antrag im Sinne des Artikels 90 des Statuts aufzufassen, so sei gegen dessen stillschweigende Ablehnung nicht rechtzeitig Beschwerde eingelegt worden und die Klage deshalb unzulässig. Sei das Schreiben nicht als Antrag im Sinne des Artikels 90 des Statuts aufzufassen, so stelle es den einzigen Ausdruck einer Bemühung seitens des Klägers dar.
Hinsichtlich des Verlusts von Beförderungschancen bestreitet die Kommission die vom Kläger angestellte Berechnung und betont, daß die Beförderungsaussichten letzten Endes von einer Reihe von Faktoren abhingen und für Beamte in der Situation des Klägers statistisch gesehen nur 1:9 jährlich betrügen.
In der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 1976 haben die Parteien die im schriftlichen Verfahren vorgebrachten Argumente näher ausgeführt.
Die Kommission hat erläutert, sie räume ein, daß der Kläger in eine bei Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen freie Planstelle hätte eingewiesen werden können. Was den Ersatz des entstandenen Schadens angeht, meint sie jedoch, der Kläger müsse ebenfalls einen Teil davon tragen, da seine Untätigkeit den Schaden mitverursacht habe.
Der Kläger antwortet, er habe sich nicht zu bemühen brauchen, da das Statut ihn nicht verpflichte, seine Wiedereinweisung zu verlangen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Juni 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Der Kläger rügt, die Kommission habe ihn nach Ablauf eines am 31. Mai 1972 endenden Urlaubs aus persönlichen Gründen nur verspätet wieder in eine Planstelle seiner Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe eingewiesen, und verlangt Ersatz des ihm daraus angeblich entstandenen Schadens. Trotz der unklaren Fassung kann die Klage dahin gehend verstanden werden, daß zum einen die teilweise Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. September 1974, mit der der Kläger mit Wirkung vom 15. August 1974 in eine Planstelle seiner Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe eingewiesen wurde, beantragt und zum anderen verschiedene Schadensersatzleistungen verlangt werden.
Zur Anfechtungsklage
Zur Zulässigkeit
3 Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung, die angefochtene Rechtshandlung sei für den behaupteten Schaden nicht ursächlich, dieser ergebe sich vielmehr aus früheren Entscheidungen, mit denen unter Verletzung der Pflicht, den Kläger wieder einzustellen, nach Beendigung von dessen Urlaub aus persönlichen Gründen freigewordene Planstellen besetzt worden seien.
4/6 Der Kläger beschwert sich zwar über die Verspätung seiner Wiedereinstellung, bestreitet aber die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht, soweit sie seine Wiedereinweisung verfügt, sondern nur insofern, als sie gewisse Bestimmungen, die die Folgen der Verspätung hätten beseitigen können, insbesondere hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens und des Beginns des Dienstalters in der Besoldungsgruppe und in der Dienstaltersstufe, nicht enthält. Der Kläger hat ein Interesse an der beantragten Aufhebung, weil sich aus ihr möglicherweise die Verpflichtung der Anstellungsbehörde ergibt, die Wiedereinstellung zu anderen, günstigeren Bedingungen zu verfügen. Die Klage ist daher zulässig.
Zur Begründetheit
7/10 Ausweislich der Akten hat der Kläger sich bei Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen am 31. Mai 1972 unter den im Tatbestand dieses Urteils näher geschilderten Umständen der Kommission zur Einweisung in eine seiner Laufbahn- und Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d des Beamtenstatuts zur Verfügung gestellt. Die Wiedereinstellung erfolgte erst mit Entscheidung vom 10. September 1974, in welcher ansonsten der 15. August 1974 als Tag des Inkrafttretens (Art. 1) und der Beginn des Dienstalters des Klägers in der Besoldungsgruppe A 6 auf den 15. September 1973 sowie der Beginn seines Dienstalters in der ersten Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe auf den 1. Mai 1973 festgesetzt wurde. Die beiden letztgenannten Daten beruhen darauf, daß der Kläger bei Bewilligung seines Urlaubs aus persönlichen Gründen ein Dienstalter von 11 Monaten in der Besoldungsgruppe A 6 und ein Dienstalter von 15 Monaten in der ersten Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe hatte, und diese beiden Dienstalter nunmehr auf den Tag des Wirksamwerdens seiner Wiedereinstellung (15. August 1974) bezogen wurden. Der Kläger macht gegen die Wahl dieser Daten insbesondere geltend, bei der Neufestsetzung des Beginns der Dienstalter hätte nicht vom Tag des Inkrafttretens seiner Wiedereinweisung ausgegangen werden müssen, sondern von dem Tag, an dem er nach dem Willen des Artikels 40 des Statuts hätte wiedereingestellt werden müssen.
11/13 Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts in der bei Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen des Klägers (1. Juni 1972) geltenden Fassung bestimmte: Nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen ist der Beamte in die erste in seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn frei werdende Planstelle einzuweisen, die seiner Besoldungsgruppe entspricht. Lehnt er die ihm angebotene Planstelle ab, so hat er weiterhin Anspruch auf Wiederverwendung in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe oder Sonderlaufbahn, wenn eine solche Planstelle erneut frei wird… Durch Verordnung Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972, in Kraft getreten am 1. Juli 1972, ist diese Bestimmung durch Einfügung der Worte: sofern er die dafür erforderliche Eignung besitzt ergänzt worden. Dieser Zusatz führt jedoch nicht zu einer anderen Beurteilung des Verhaltens der Beklagten, da er lediglich eine Ermessensbefugnis bestätigt, die die Verwaltung im dienstlichen Interesse ohnehin ausüben mußte.
14/17 Die Beklagte hat im Laufe des mündlichen Verfahrens eingeräumt, daß kurz nach Ablauf des Urlaubs aus persönlichen Gründen verschiedene Dienstposten, die der Kläger hätte einnehmen können, frei geworden waren. Die Beklagte hat also, indem sie den Beklagten zunächst nicht, sondern erst nach mehr als zwei Jahren wieder einstellte, Artikel 40 Absatz 4 Buchstabe d des Statuts verletzt. Folglich war sie, als sie diesen rechtswidrigen Zustand — wenn auch verspätet — beendete, verpflichtet, die Folgen dieses ihres rechtswidrigen Verhaltens nach Möglichkeit zu beseitigen. Zwar verbietet die grundlegende Bestimmung des Artikels 4 des Statuts, wonach eine Planstelle nur besetzt werden kann, wenn sie frei ist, der Wiedereinstellungsentscheidung rückwirkende Kraft beizulegen, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes hätte jedoch zumindest teilweise dadurch erreicht werden können, daß der Beginn des Laufs des Dienstalters in der Besoldungsgruppe und in der Dienstaltersstufe nicht auf elf beziehungsweise fünfzehn Monate vor dem Tag der Wiedereinstellung, sondern vor dem Tag, zu dem diese hätte stattfinden müssen, festgesetzt worden wäre.
18/19 Aus der vom Kläger vorgelegten Liste der freien Planstellen ergibt sich, daß ab dem 1. Juli 1972 zahlreiche Planstellen der Laufbahn A 6/A 7 besetzt worden sind; da es sich dabei aber um sehr verschiedenartige Dienstposten handelte, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß sie alle auch den Fähigkeiten des Klägers entsprachen. Unter diesen Umständen und angesichts des Beurteilungsermessens der Verwaltung sowie der dem Beamten belassenen Möglichkeit, das erste Angebot zur Wiedereinstellung abzulehnen, erscheint es angemessen, davon auszugehen, daß die Wiedereinstellung des Klägers normalerweise am 15. August 1972 hätte erfolgt sein müssen.
20 Die Beklagte macht geltend, die behauptete Verspätung sei teilweise auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, der es versäumt habe, die Anstellungsbehörde darauf hinzuweisen, daß seine Wiedereinstellung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgte.
21 Es wird zu prüfen sein, ob sich dies auf die Beurteilung der Schadensersatzforderung auswirken kann; im Rahmen der Anfechtungsklage ist dies jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn es darum geht, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die Beklagte Artikel 40 des Statuts zu erfüllen hatte.
22/24 Indem die Beklagte mit der angefochtenen Entscheidung den Beginn des Dienstalters in der Besoldungsgruppe bzw. in der Dienstaltersstufe auf den 15. September bzw. den 1. Mai 1973 festlegte, hat sie sowohl Artikel 40 des Statuts als auch die Verpflichtung verletzt, die Folgen einer verspäteten Anwendung dieser Vorschrift nach Möglichkeit zu beseitigen. Die Entscheidung ist insoweit aufzuheben; die Beklagte wird in Erfüllung dieses Urteils den Beginn des Dienstalters des Klägers in der Besoldungsgruppe und in der Dienstaltersstufe so festzusetzen und seine Ruhegehaltsansprüche so zu berechnen haben, als ob der festgestellte Rechtsverstoß nicht geschehen wäre. Der Gerichtshof geht also davon aus, daß der Beginn des Dienstalters in der Besoldungsgruppe und in der Dienstaltersstufe auf elf beziehungsweise fünfzehn Monate vor dem 15. August 1972 festgelegt wird.
Zur Schadensersatzklage
25 Der Kläger beantragt weiter, die Beklagte zu verurteilen, ihm als Ersatz des nach seiner Behauptung infolge der beanstandeten Verspätung entstandenen Schadens folgende Beträge zu zahlen:
1. Verlust an Bezügen vom 1. Juli 1972 bis zum 31. August 1973: 667540 bfrs
2. Unterschied der Bezüge, die der Kläger als Beamter der Gemeinschaft erhalten hätte, und denjenigen, die er als französischer Beamter vom 1. September 1973 bis zum 31. Juli 1974 empfangen hat: 244641 bfrs
3. Verlust von Beförderungschancen 70000 bfrs
4. Auslagen infolge der Verspätung der Wiedereinstellung 144500 bfrs
26 Ferner behält sich der Kläger den Anspruch auf Ersatz des Schadens vor, der ihm dadurch entstehen könnte, daß er, um dem Angebot seiner Wiedereinweisung in eine Planstelle der Kommission nachkommen zu können, gezwungen war, seine Tätigkeit in der französischen Verwaltung aufzugeben, ohne vorher seine Abordnung oder Entlassung auf eigenen Antrag erwirkt zu haben, was zu seiner — allerdings vor den französischen Verwaltungsgerichten angefochtenen — Entfernung aus dem Dienst durch die französische Verwaltung geführt hat.
Zur Zulässigkeit
27 Die Beklagte hält die Schadensersatzklage für unzulässig, weil die Entscheidung über die Wiedereinweisung nicht rechtswidrig sei und deshalb keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung darstellen könne.
28/29 Wie bereits festgestellt,* liegt die Rechtswidrigkeit der Entscheidung darin, daß die Wiedereinstellung verspätet erfolgte und die Folgen dieser Verspätung nicht beseitigt wurden. Diese Rechtswidrigkeit kann einen Schaden des Klägers verursachen; die Einrede der Unzulässigkeit ist mithin zu verwerfen.
30 Die Beklagte macht weiter geltend, zwei Klagepunkte der Schadensersatzklage, nämlich hinsichtlich der Auslagen (144500 bfrs) und hinsichtlich des Vorbehalts betreffend die Entfernung des Klägers aus dem Dienst durch das französische Finanzministerium, seien unzulässig, weil sie in der gemäß Artikel 90 und 91 des Statuts am 9. Dezember 1974 an die Beklagte gerichteten Beschwerde nicht erwähnt worden seien.
31/34 Gemäß Artikel 91 des Statuts ist eine Klage beim Gerichtshof nur zulässig, wenn zuvor eine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht und von dieser abgelehnt worden ist. Diese Vorschrift soll eine einverständliche Beilegung des zwischen den Beamten oder sonstigen Bediensteten und der Verwaltung entstandenen Streits ermöglichen und fördern; hierzu ist es wichtig, daß die Verwaltung von den Beschwerdepunkten oder Wünschen des Betroffenen Kenntnis nehmen kann. Hingegen soll diese Vorschrift den möglichen Rechtsstreit nicht streng und endgültig begrenzen, solange nur die in diesem Stadium gestellten Anträge weder Grund noch Gegenstand der Beschwerde ändern. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Verwaltung dadurch, daß sie untätig blieb und damit stillschweigend ablehnte, jede Prüfung und Erörterung der Beschwerde verweigert hat.
35/36 Außerdem hat der Kläger in seiner Beschwerde nach Aufzählung seiner Beschwerdepunkte geltend gemacht, seine verspätete Wiedereinstellung habe ihm erheblichen Schaden verursacht, den er anschließend nach seinen wesentlichen Punkten aufzählte. Unter diesen Umständen können die weiteren Forderungen, die nach Behauptung des Klägers ihren Grund in dem der Verwaltung vorgeworfenen Verhalten haben und auf den Ersatz des Schadens gerichtet sind, der dem Kläger aus diesem Verhalten erwachsen sein soll, dem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden.
Zur Begründetheit
37/38 Die von der Beklagten zur Ausführung dieses Urteils, soweit es die Entscheidung vom 10. September 1974 aufhebt, zu ergreifenden Maßnahmen werden den dem Kläger entstandenen Schaden nur teilweise beheben. Deshalb sind die verschiedenen ergänzenden Schadensersatzforderungen zu prüfen.
39/41 Zwar kann der Kläger mangels geleisteter Dienste keine Gehaltsnachzahlungen verlangen, es steht ihm aber Ersatz des Schadens zu, den er tatsächlich dadurch erlitten hat, daß er infolge rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten keine Dienstbezüge erhielt. Die hierfür zu zahlende Entschädigung muß grundsätzlich die Nettobezüge erreichen, die er erhalten hätte, jedoch abzüglich der für anderweitige berufliche Tätigkeit während dieser Zeit bezogenen Nettoeinkünfte. Es ist aber zu prüfen, ob der Kläger nicht, wie die Beklagte behauptet, den Schaden durch sein Verhalten teilweise mitverschuldet hat.
42 Die Parteien streiten darüber, ob und welche persönlichen und mündlichen Bemühungen der Kläger unternommen hat, um seine Wiedereinstellung zu betreiben, als diese offenbar auf sich warten ließ.
43/47 Ausweislich der Akten hat der Kläger bei Ablauf seines Urlaubs aus persönlichen Gründen am 30. Mai 1972 erklärt, daß er wieder eingestellt zu werden wünschte; die Verwaltung hat ihm am 19. Juni 1972 mitgeteilt, sie werde ihn auf die erste freiwerdende Planstelle, die Ihre Wiedereinweisung ermöglichen könnte, hinweisen; und der Kläger hat neun Monate später, im April 1973, ein an ihn gerichtetes Ersuchen um Auskünfte innerhalb angemessener Frist beantwortet. Offenbar hat aber der Kläger zu diesem letztgenannten Zeitpunkt oder kurz darauf Schritte unternommen mit dem Ziel, wieder als Beamter im französischen Finanzministerium eingestellt zu werden, und dies auch tatsächlich erreicht, da er ab 1. September 1973 als solcher besoldet wurde. Es ist schwer verständlich, weshalb der Kläger — der zweifellos eine Reihe offizieller Schritte unternehmen mußte, um wieder in den Dienst der französischen Verwaltung, bei der er beschäftigt gewesen war, bevor er 1964 in den Dienst der Gemeinschaften trat, aufgenommen zu werden — zur Beschleunigung seiner Wiedereinstellung nicht gleichartige Schritte unternommen hat, von denen sich nach aller Wahrscheinlichkeit Spuren finden lassen müßten. Das Fehlen jeglichen offiziellen Antrags oder Protests während dieser Zeit zeigt jedenfalls, daß es der Kläger an der normalen Umsicht fehlen ließ und er dadurch zur Verlängerung der Verzögerung beitrug, über die er Klage führt. Dies ist bei der Feststellung des von der Beklagten zu ersetzenden Teils des Schadens zu berücksichtigen.
48/51 Unter diesen Umständen — und unter Berücksichtigung der wiederherstellenden Wirkung der erfolgten Aufhebung — ist es angemessen, die Gemeinschaft unter Abweisung des weitergehenden Anspruchs zu verurteilen, dem Kläger das als Schadensersatz, was ihm an Nettobezügen vom 15. August 1972 bis zum 31. August 1973 entgangen ist, zuzüglich richterliche Zinsen zu zahlen. Der Kläger hat den Verlust an Dienstbezügen für die Zeit vom 1. Juli 1972 bis zum 31. August 1973 mit 667450 bfrs angegeben; dieser Betrag ist von der Beklagten nicht bestritten worden. Davon ist allerdings der Gegenwert von anderthalb Monatsbezügen abzuziehen, weil der Tag, an dem die Wiedereinstellung des Klägers normalerweise hätte erfolgt sein müssen, vorstehend auf den 15. August 1972 festgesetzt worden ist. Die Kommission ist also zu verurteilen, dem Kläger einen Betrag von 667540 — 65754 = 601786 bfrs zuzüglich 8 % Zinsen ab dem 9. Dezember 1974, dem Tag der vom Kläger eingereichten Beschwerde, zu zahlen.
Kosten
52/54 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen; sie ist also zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Kommission vom 10. September 1974 wird insoweit aufgehoben, als sie den Beginn des Dienstalters des Klägers in der Besoldungsgruppe und in der Dienstaltersstufe festsetzt.
2. Die Kommission wird verurteilt, dem Kläger 601786 bfrs nebst 8 % Zinsen seit dem 9. Dezember 1974 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.