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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.07.1976 – C-62/75
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:103
In der Rechtssache 62/75
JAN ELIZA DE WIND, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in 1640 Sint-Genesius-Rod, Belgien, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Denys, zugelassen beim Hof van Beroep Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2 rue Goethe, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EEUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater R. C. Fischer als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: M. Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment CFL, place de la Gare, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung des in den Offiziellen Mitteilungen vom 28. Oktober 1974 veröffentlichten Verzeichnisses der aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigen Beamten, der Aufnahme der Herren E. und P. in dieses Verzeichnis sowie ihrer Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 und der stillschweigend ablehnenden Entscheidung der Beklagten über die am 17. Dezember 1974 eingereichte Beschwerde des Klägers
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. O'Keeffe, der Richter A. M. Donner und F. Capotorti,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und die Ausführungen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen.
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger, der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und seit dem 14. September 1974 im Dienst der Kommission steht, erhielt am darauffolgenden 1. Oktober seine Ernennung zum Beamten in der Besoldungsgruppe A 5 der Generaldirektion für Soziale Angelegenheiten, Abteilung Berufsausbildung. Von August 1969 bis Juli 1972 wurde er in die Abteilung für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht (Arbeitssoziologie) abgeordnet. Zur Zeit ist er mit dem Sekretariat einiger paritätischer Arbeitsausschüsse und -gruppen betraut und hat Verbindung zu den Vertretern verschiedener Berufsverbände zu halten.
Im Herbst 1974 wurden Beförderungen von der Besoldungsgruppe A 5 in die Besoldungsgruppe A4 verfügt. Das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigen Beamten wurde am 28. Oktober 1974 in der Offiziellen Mitteilungen veröffentlicht. In diesem Verzeichnis war der Name des Klägers nicht enthalten.
Es wurde das Beratungsverfahren eingehalten, das die Kommission mit Entscheidung vom 21. Dezember 1970, geändert durch Entscheidung vom 21. Dezember 1970, geändert durch Entscheidung vom 14. Juli 1971, festgelegt hatte und nach dem fünf Beförderungsausschüsse für die Laufbahngruppen A, B, C und D und die Sonderlaufbahn LA gebildet wurden mit dem Auftrag, die Unterlagen derjenigen Beamten zu prüfen, welche die statutären Voraussetzungen für die Beförderung im Laufe eines bestimmten Haushaltsjahres erfüllen.
Zur Erleichterung der Arbeit des Prüfungsausschusses für Beamte der Laufbahngruppe A hat die Kommission am 18. Juni 1973 eine Beurteilungsmethode für die Beamten der Besoldungsgruppe A 5 erlassen, die Anwartschaft auf eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 haben. Nach dieser Methode gilt folgendes:
Die Generaldirektoren der verschiedenen Generaldirektionen haben ein Verzeichnis der Beamten der Besoldungsgruppe A 5 aufzustellen, die für eine Beförderung in Betracht kommen, und dieses Verzeichnis einem Beförderungsausschuß zu übermitteln; jeder Generaldirektor entscheidet über den Rang der in dieses Verzeichnis eingetragenen Beamten, deren Beförderung vorgeschlagen wird.
Der Prüfungsausschuß, der diese Vorschläge und die darin angegebene Rangfolge ändern kann, teilt jedem Beamten eine bestimmte, nach der genannten Methode festgesetzte Anzahl Punkte zu. So erhalten sämtliche in das Verzeichnis eingetragene Beamte Punkte nach den folgenden objektiven Kriterien :
Alter,
Dienstalter in der Besoldungsgruppe,
Dienstalter,
Beurteilung: Diese ist in drei Rubriken (Befähigung, Leistung und dienstliche Führung) untergliedert, die jeweils mit folgender Bewertung versehen werden kann: übernormal, normal, unter dem Normalen liegend.
Außerdem gewährt der Beförderungsausschuß einer bestimmten Anzahl beförderungsfähiger Beamter Punkte aufgrund des Ranges, den sie in dem von den Generaldirektoren aufgestellten Verzeichnis innehaben. Die Zahl der Beamten, die diese Punkte bekommen können, hängt von der Gesamtzahl der in dieses Verzeichnis eingetragenen Beamten ab.
Der Beförderungsausschuß hat schließlich ein Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigen Beamten zu entwerfen und diesen Entwurf der Kommission zuzuleiten. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Beamten, die nicht befördert werden, erhalten für das folgende Haushaltsjahr 25 Punkte.
Da vorliegend nach den Vorschlägen des Generaldirektors der Generaldirektion V, zu welcher der Kläger gehört, zwölf Beamte beförderungsfähig waren, konnten nur die Beamten auf den ersten vier Plätzen in den Genuß von Punkten wegen ihres Ranges kommen. (Nach Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c der Beurteilungsmethode und der dazugehörigen Tabelle erhalten, wenn die Anzahl der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten zwischen 11 und 13 liegt, der erste 70, die beiden nachfolgenden 45 und der vierte 20 Punkte.)
In den ursprünglichen Vorschlägen war die Rangfolge wie folgt:
1.: E, 2.: O., 3.: W., 4.: P2., 5.: P, 6.: De Wind
Der Beförderungsausschuß nahm auf Betreiben der von der Personalvertretung bestimmten Mitglieder eine besondere Prüfung im Falle des Herrn P. sowie in einem weiteren Falle vor und setzte folgende Rangfolge fest:
1.: E, 2.: O., 3.: P., 4.: W., 5.: P2., 6.: De Wind
Es erhielten folgende Punktzahlen:
E.Anzahl der PunkteAlter54Dienstalter in der Besoldungsgruppe6Dienstalter13Beurteilung30103Rangfolge für die Beförderung: Erster70173
O.Anzahl der PunkteAlter45Dienstalter in der Besoldungsgruppe16Dienstalter8Beurteilung3099Rangfolge für die Beförderung: Zweiter45144
P.Anzahl der PunkteAlter59Dienstalter in der Besoldungsgruppe18Dienstalter9Beurteilung20106Rangfolge für die Beförderung: Dritter45151
De WindAnzahl der PunkteAlter46Dienstalter in der Besoldungsgruppe20Dienstalter10Beurteilung30106Rangfolge für die Beförderung: Sechster0106
Ausweislich der Akten erhielt der Kläger die höchste Punktzahl bei drei der vier objektiven Kriterien: dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe, dem Dienstalter und der Beurteilung. In diesen findet sich in jeder Spalte das Prädikat übernormal, weshalb dem Kläger 30 Punkte zugeteilt wurden. Im Vergleich damit erhielt Herr P. beispielsweise zweimal das Prädikat übernormal und einmal unter der Rubrik Leistung das Prädikat normal, weshalb er 20 Punkte bekam. Der Kläger ist also wegen der für Rangfolge für die Beförderung zugeteilten Punkte nicht in das Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigen Beamten aufgenommen worden. Da er in den ursprünglichen Vorschlägen an sechster Stelle lag, konnte ihm wegen seiner Einstufung kein Punkt zugeteilt werden, so daß objektiv weniger gut beurteilte Beamte ihn überholten.
Der Beförderungsausschuß leitete der Kommission den Entwurf eines Verzeichnisses mit den alphabetisch geordneten Namen von 66 Beamten der Besoldungsgruppe A 5 zu. In ihrer Sitzung vom 23. Oktober 1974, bei der es ihr, wie sie vorträgt, möglich war, Einblick in die Personalakte eines jeden Beamten zu nehmen, stellte die Kommission das Verzeichnis der beförderungswürdigen Beamten fest. In ihrer Sitzung vom 20. November 1974 beförderte sie 55 Beamte in die Besoldungsgruppe A 4.
Daraufhin reichte der Kläger am 17. Dezember 1974 bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts ein.
Da die Kommission innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Beschwerde nicht beschied, was als stillschweigend ablehnende Entscheidung gilt, hat der Kläger am 14. Juli 1975 die vorliegende Klage erhoben.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt:
a) das in den Offiziellen Mitteilungen vom 28. Oktober 1974 veröffentlichte Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigen Beamten aufzuheben;
b) die Entscheidung aufzuheben, durch die die Herren E. und P. in das Verzeichnis der Beamten aufgenommen worden sind, die eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 4 beanspruchen;
die Entscheidung, durch die die Herren E. und P. nach Besoldungsgruppe A 4 befördert worden sind, aufzuheben, da die Kommission sie getroffen hat, ohne in rechtlich ausreichender Weise die Verdienste aller Bewerber, insbesondere des Klägers, gegeneinander abzuwägen;
c) die stillschweigend ablehnende Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über den am 17. Dezember eingereichten Antrag des Klägers aufzuheben, zumindest für nichtig zu erklären;
d) die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen;
e) zur Kenntnis zu nehmen, daß der Kläger sich vorbehält, alle weiteren tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte vorzutragen, zu denen das Verteidigungsvorbringen der Gegenpartei oder die durch sie vorgelegten Urkunden Veranlassung geben könnten;
f) hilfsweise:
der Kommission aufzugeben, das Protokoll der Sitzung vom 23. Oktober 1974 vorzulegen, zumindest aber den Teil des Protokolls, der auf die Benennung der Personen Bezug hat, die Anwartschaft auf Beförderung nach A 4 haben;
der Kommission aufzugeben, das Sitzungsprotokoll oder den Teil des Sitzungsprotokolls vorzulegen, der die Beförderung der Herren E. und P. betrifft;
g) den Generaldirektor und den Abteilungsleiter des Klägers als Zeugen zu laden;
h) der Kommission aufzugeben, die Beurteilungen und die Personalakten der Herren E. und P. vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
a) die Anträge des Klägers als unbegründet abzuweisen;
b) die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen;
c) für den Fall, daß entsprechend den Anträgen des Klägers eine Zeugenvernehmung angeordnet wird, auch den Direktor des Klägers, Herrn J. Peel, entweder neben oder anstelle seines Dienststellenleiters, Herrn J. Danis, zu laden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
a) Zur ersten Rüge: ungleiche Behandlung der Bewerber
Der Kläger behauptet, die Generaldirektoren stellten durch die Zuteilung von zusätzlichen Punkten nach eigenem Ermessen ohne Anwendung von objektiven Kriterien die Verzeichnisse der Kandidaten für eine Beförderung selber auf, ohne dabei eine Abwägung der Verdienste vorzunehmen. So könnten die Beamten, deren Beurteilungen dreimal das Prädikat übernormal enthielten, von dem Verzeichnis der beförderungswürdigen Beamten zugunsten von solchen ausgeschlossen werden, in deren Beurteilungen sich nur ein- oder zweimal das Prädikat übernormal finde.
Die Beklagte entgegnet, die Verzeichnisse der aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigen Beamten würden ausschließlich von der Kommission selbst nach den Vorschlägen der Beförderungsausschüsse festgestellt. Die Befugnisse und die Aufgabe der Generaldirektoren beschränkten sich darauf, die Beamten ihres Bereichs, die für die Beförderung in Betracht kommen, nach einer Rangfolge geordnet zur Beförderung vorzuschlagen. Diese Rangfolge sei zwar bei den Beratungen der Beförderungsausschüsse von Gewicht, bilde aber in keinem Fall das einzige zu berücksichtigende Kriterium. Die Aufzählung der in der Beurteilungsmethode enthaltenen Kriterien sei nicht erschöpfend; nach dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz 3 dieser Methode ist es daher Aufgabe des Ausschusses, die verschiedenen Kriterien von Fall zu Fall zu bewerten. Da die ursprünglichen Beförderungsvorschläge der Generaldirektoren oder der Dienststellenleiter sowie die Rangfolge noch vor der ersten Sitzung des Ausschusses im Personalkurier veröffentlicht würden, seien die betroffenen Beamten in der Lage, ihre Bedenken gegenüber diesen Vorschlägen den Ausschußmitgliedern rechtzeitig mitzuteilen.
Sämtliche für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten würden gleichbehandelt, da die Generaldirektoren im Anschluß an ausführliche Besprechungen mit den zuständigen Direktoren und Dienststellenleitern die objektiven Elemente wie Alter und Dienstalter berücksichtigten. Der Rückgriff auf subjektive Faktoren, wie die vergleichende Bewertung der Befähigung und der dienstlichen Führung, stehe mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes in Einklang, an die der Generalanwalt bei seinen Schlußanträgen in den verbundenen Rechtssachen 27 und 30/64 (Slg. 1965, 691) erinnert habe:
… nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes [sind] für eine Beförderung nicht nur die dienstlichen Leistungen, sondern auch andere subjektive Elemente maßgeblich, die sich auf Charakter und Persönlichkeit der Beamten beziehen. Darüber hinaus hat es der Gerichtshof schon wiederholt und zu Recht abgelehnt, in Beförderungsfragen sein eigenes Urteil an die Stelle der subjektiven Bewertungen der Verwaltung zu setzen.
Der Beweis einer Diskriminierung sei nicht schon deshalb erbracht, weil ein Beamter, dessen Beurteilung dreimal das Prädikat übernormal aufweist, nicht, ein anderer Beamter mit nur zwei solchen Prädikaten jedoch befördert wird. Das Statut wolle erkennbar die Auslese nicht nur von den Beurteilungen abhängig machen.
Der Kläger erwidert, das System der Punkte entsprechend der Rangfolge, die ohne eine Begründung gewährt würden, von der die Kommission Kenntnis nehmen könnte, verfälsche die Methode der Beförderung nach objektiven Kriterien. Beispielsweise habe Herr E., dessen Beurteilung wie die des Klägers dreimal das Prädikat übernormal enthalte, nur drei Jahre in der Besoldungsgruppe A 4 zurückgelegt, der Kläger dagegen zehn Jahre, außerdem habe er die letzte Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe erreicht. Da er dreimal mit übernormal beurteilt worden sei, hätte es der Übung entsprochen, ihn für eine Befördung vorzuschlagen. Weil aber der Generaldirektor Herrn E. an die erste Stelle gesetzt habe, seien diesem 70 Punkte zugeteilt worden, so daß er eine Gesamtzahl von 173 Punkten auf sich habe vereinigen können.
Noch aufschlußreicher sei das Beispiel des Herrn P., welcher derselben Direktion wie der Kläger angehöre. Beide seien von demselben Direktor beurteilt worden (wobei der Kläger dreimal, Herr P. nur zweimal das Prädikat übernormal erhalten habe). Das Prädikat normal habe den dienstlichen Leistungen gegolten, die nach der von der Kommission festgesetzten Gewichtungsmethode die wichtigste Rubrik darstellten:
KenntnisseLeistungenFührungGesamtpunktzahlübernormalübernormalnormal27normalübernormalübernormal24übernormalnormalübernormal20
Entgegen der Behauptung der Beklagten hätten weder der Generaldirektor der Generaldirektion V noch die Kommission den Abteilungsleiter oder den Direktor des Klägers darum gebeten, die Beurteilungen näher zu erläutern.
Da der Kläger nach objektiven Kriterien 106 Punkte erhalten habe, könnte der Eindruck entstehen, die Beurteilung der subjektiven Elemente (wie Charakter und Persönlichkeit) sei zu seinem Nachteil ausgefallen. In seiner Beurteilung heiße es aber unter der Rubrik Führung: bemerkenswertes Pflichtbewußtsein, sehr vertrauenswürdig, Beziehungen zu Dritten und zu Kollegen sind stets von Höflichkeit gekennzeichnet. Schließlich könne man sich fragen, ob Herr E. überhaupt für eine Beförderung in Frage kam, weil seine Ernennung in die Besoldungsgruppe A 5 vom 1. Oktober 1971 datiert und mithin seine (am 30. Juni 1973 erstellte) Beurteilung sich auf einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren bezog.
Die Beklagte entgegnet, die Generaldirektoren müßten neben den Beurteilungen noch andere objektive und subjektive Elemente berücksichtigen. Deshalb gehe die Ansicht fehl, daß ein Beförderungsvorschlag, der nicht genau die sich aus den Beurteilungen ergebende Reihenfolge einhält, schon deshalb eine besondere Begründung und die Einholung zusätzlicher Informationen seitens der Kommission verlange.
Es treffe nicht zu, daß es üblich sei, einem Beamten, der die letzte Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe erreicht habe und dreimal mit übernormal beurteilt worden sei, für eine Beförderung vorzuschlagen.
Schließlich habe Herr E. am 31. Dezember 1973 ein Dienstalter von mehr als zwei Jahren in der Besoldungsgruppe A 5 gehabt.
b) Zur zweiten Rüge: Verletzung von Artikel 45 Absatz 1 des Statuts
Der Kläger verweist auf die Schlußanträge vom 5. Mai 1964 zu dem Urteil in den Rechtssachen 94 und 96/63 (Slg. 1964, 687), wonach in dem Raponi-Urteil nachdrücklich unterstrichen [wird], eine Beförderungsentscheidung verlange ein, examen scrupuleux de dossiers comparables', damit die Beförderungsentscheidung, en toute connaissance de cause' ausgesprochen werde, und hervorgehoben wird die Notwendigkeit, die Würdigung der Verdienste auf einer, base égalitaire et au vu de sources d'informations et de renseignements comparables' durchzuführen. Artikel 45 verlange eine Abwägung der Verdienste bei sämtlichen Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, und nicht nur bei Personen, die in einem Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigen Beamten stehen. Der Kläger sei bei der Abwägung der Verdienste nicht berücksichtigt worden, denn die Dienststellenleiter hätten nur die Verdienste von solchen Beamten berücksichtigt, die sie für die Beförderung vorgeschlagen hatten. Mithin sei er willkürlich bei der Abwägung der Verdienste ausgeschlossen worden.
Die Beklagte erwidert darauf, die vergleichende Abwägung habe sich in jedem Verfahrensabschnitt auf sämtliche Beamte erstreckt, die für die Beförderung in Frage kamen. Selbst wenn sich die Abwägung auf die von den Generaldirektoren für die Beförderung vorgeschlagenen Beamten beschränkt hätte, hätte dies nicht zum Ausschluß des Klägers geführt, da die Vorschläge seinen Namen enthielten.
Entgegen den Behauptungen des Klägers über das eingehaltene Verfahren habe der Generaldirektor der Generaldirektion V, Herr S., seine Vorschläge erst nach einer Besprechung mit dem Direktor und dem Abteilungsleiter des Klägers erstellt und nicht nach eigenem Gutdünken die Meinung vertreten, daß der Kläger für eine Beförderung nicht in Betracht komme. Der Kläger sei ja vorgeschlagen worden, wenn auch seine Aussichten gering gewesen seien, da er nur an sechster Stelle stand.
Die Prüfung der Kommission habe sich nicht auf die Beamten beschränkt, die der Beförderungsausschuß in seinen Entwurf des Verzeichnisses aufgenommen hatte. Der Kommission habe im Augenblick der Entscheidung über die Beförderung ein Verzeichnis sämtlicher Beamten vorgelegen, die für die Beförderung in Frage kamen, und es sei ihr möglich gewesen, deren Personalakten und Beurteilungen einzusehen.
Der Kläger erwidert, die Vermerke in den Protokollen über die Sitzungen der Kommission vom 23. Oktober und 20. November 1974, wonach diese die Personalakten und die Beurteilungen der beförderungsfähigen Beamten habe einsehen können und wonach sie deren Verdienste abgewägt habe, seien Standardformulierungen. Daher müßten die Beurteilungen und die Personalakten der Herren E. und P. vorgelegt werden.
Die Beklagte bestreitet die Behauptung des Klägers, nach der die Vermerke in den Protokollen über die fraglichen Sitzungen Standardformulierungen sind.
Aufgrund seines Beschlusses vom 19. Februar 1976 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 1976 den ehemaligen Generaldirektor der Generaldirektion V, Herrn S., als Zeugen gehört. Bei diesem Termin war der Kläger durch Rechtsanwalt Denys, zugelassen in Brüssel, und die Beklagte durch ihren Rechtsberater R. C. Fischer als Bevollmächtigten vertreten.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 21. Mai 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit der am 14. Juli 1975 eingereichten Klage beantragt der Kläger die Aufhebung a) des Verzeichnisses der aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigen Beamten, das in den Offiziellen Mitteilungen vom 28. Oktober 1974 veröffentlicht wurde, b) der Aufnahme zweier Beamter, nämlich der Herren E. und P., in dieses Verzeichnis und deren Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 sowie c) der stillschweigend ablehnenden Entscheidung der Beklagten über die Beschwerde des Klägers nach Artikel 90 des Statuts.
2/4 Vorliegend hat sich die Beklagte nach dem von ihr mit Entscheidung vom 21. Dezember 1970 festgelegten Beratungsverfahren gerichtet, in dessen Rahmen fünf Beförderungsausschüsse für die Laufbahngruppen A, B, C und D sowie die Sonderlaufbahn LA gebildet wurden, um die Unterlagen derjenigen Beamten zu prüfen, welche die statutären Voraussetzungen für die Beförderung im Laufe eines bestimmten Haushaltsjahres erfüllen. Zur Erleichterung der Aufgabe des Beförderungsausschusses für Beamte der Laufbahngruppe A hat die Kommission am 18. Juni 1973 eine Beurteilungsmethode für Beamte der Besoldungsgruppe A 5, die Anwartschaft auf eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 4 haben, beschlossen, nach der jeder Generaldirektor für die beförderungsfähigen Beamten der Besoldungsgruppe A 5 aus seinem Verwaltungsbereich nach Priorität geordnete Vorschläge zu unterbreiten hat. Diese werden dem Beförderungsausschuß vorgelegt, der sie ändern kann und jedem Beamten nach objektiven Kriterien wie Alter, Dienstalter in der Besoldungsgruppe, Dienstalter und Beurteilungen Punkte sowie einer gewissen Anzahl beförderungsfähiger Beamter wegen des Ranges, den sie in dem von dem zuständigen Generaldirektor aufgestellten Verzeichnis einnehmen, zusätzliche Punkte zuteilt, wobei sich die Zahl der Beamten, die in den Genuß dieser Zusatzpunkte kommen können, nach der Gesamtzahl der in dieses Verzeichnis aufgenommenen Beamten der einzelnen Generaldirektionen richtet.
5/6 Da in der Generaldirektion V zwölf Beamte beförderungsfähig waren, konnten vorliegend nach der Beurteilungsmethode nur die Beamten auf den ersten vier Plätzen Punkte wegen ihres Ranges erhalten. Der Kläger lag an sechster Stelle und konnte aufgrund seines Rangs keine zusätzlichen Punkte bekommen.
7/10 Die für eine Beförderung in Frage kommenden Bewerber würden, so macht der Kläger geltend, durch die willkürliche Zuteilung von zusätzlichen Punkten ungleich behandelt, was Artikel 45 des Statuts verletze. So weise die Beurteilung des Herrn P., eines der beiden Beamten, deren Streichung aus dem Verzeichnis der aufgrund ihrer Verdienste beförderungswürdigen Beamten beantragt wird, zweimal das Prädikat übernormal und einmal — unter der Rubrik Leistung, die nach der bei den Akten befindlichen Gewichtungsmethode der Kommission die wichtigste sei — das Prädikat normal auf, während in der Beurteilung des Klägers unter jeder Rubrik das Prädikat übernormal stehe. Bei zwei anderen der vier objektiven Kriterien, dem Dienstalter in der Besoldungsgruppe und dem Dienstalter, habe der Kläger — verglichen mit dem Bewerber P. — eine höhere Punktzahl erreicht. Die durch seinen Generaldirektor vorgenommene Bewertung der subjektiven Elemente habe sich also für den Kläger nachteilig ausgewirkt, während die Rubrik dienstliche Führung in seiner Beurteilung, ein ihrem Wesen nach objektiveres Element, für ihn günstiger gewesen sei.
11/12 Nach Ansicht des Klägers hat die Kommission zur Beurteilung der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten eine Methode gewählt, die zwar objektivistisch aufgemacht sei, in Wirklichkeit aber wegen der Gewichtung zwischen den nach objektiven Kriterien und den nach dem Rang in den von den Generaldirektoren erstellten Verzeichnissen zugeteilten Punkten letzteren sowie den Beförderungsausschüssen einen sehr großen Entscheidungsspielraum belasse. Der Kläger rügt insbesondere, daß den Bewerbern E. und P. wegen des vom Generaldirektor der Generaldirektion V festgesetzten Ranges zusätzliche Punkte gewährt wurden.
13/19 Herr E. hatte, als das Verzeichnis erstellt wurde, nur drei Dienstjahre in der Besoldungsgruppe A 5; Herr P. hatte zwar neun Dienstjahre in der Besoldungsgruppe A 5, erreichte aber in seiner Beurteilung nur 20 Punkte gegenüber den — höchstmöglichen — 30 Punkten des Klägers. Jedoch läßt die Zeugenaussage des Herrn S., Generaldirektor der Generaldirektion V, erkennen, daß Herr E. wegen der hervorragenden Qualität seiner Arbeit an die erste Stelle der Rangliste gesetzt wurde. Ferner geht aus der Aussage hervor, daß Herr P., der zunächst in der Rangliste an fünfter Stelle eingestuft wurde, auf Ersuchen der Personalvertretung an die dritte Stelle gesetzt wurde, die insbesondere die Meinung vertrat, das Alter von Herrn P. (59 Jahre) rechtfertige seine Beförderung, da ein Beamter der Besoldungsgruppe A 5 im allgemeinen in die Besoldungsgruppe A 4 zu befördern sei, bevor er in den Ruhestand trete. Nichts läßt erkennen, daß die Personalvertretung, wenn der Kläger und nicht Herr P. an fünfter Stelle eingestuft worden wäre, Schritte unternommen hätte, um ihn an die dritte Stelle zu setzen, wie sie es für Herrn P. wegen seines Alters getan hat. Wenn auch vielleicht die Kommission der Würdigung durch die Generaldirektoren im Verhältnis zu den übrigen Bewertungselementen ein zu großes Gewicht beigemessen hat, so ist sie doch nach dem Statut befugt, bei Beförderungen eine Auslese nach Abwägung der Verdienste — nach der Methode, welche sie für die geeignetste hält — sowie der Beurteilungen der beförderungsfähigen Bewerber zu treffen. Mithin ist nicht ersichtlich, daß die Kommission, indem sie die Beförderung der Herren E. und P. verfügte, ihre Befugnisse überschritten hätte. Sonach ist die Klage abzuweisen.
Kosten
20/22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
23 Die Kosten der Beweisaufnahme sind der Beklagten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
3. Die Beklagte trägt die Kosten der Zeugenvernehmung.