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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.07.1976 – C-129/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:107
Schlussanträge des generalanwalts Alberto Trabucchi
vom 7. Juli 1976
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der vorliegende Rechtsstreit einer Beamtin gegen die Kommission ist im wesentlichen aus einem Informationsmangel des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin entstanden. Dieser Informationsmangel hatte seinen Grund einerseits in den mangelhaften Verbindungen zwischen den Dienststellen innerhalb des Organs, andererseits in den ungenügenden Kontakten zwischen den beiden betreffenden Beamten. Diese Beamten haben beide ein etwas starrsinniges Verhalten an den Tag gelegt, das meines Erachtens zur Entstehung der Streitigkeit beigetragen hat.
Die Klägerin, die in Brüssel wohnt und arbeitet, befand sich seit zwei Wochen im Krankheitsurlaub, als die zentrale Personalvertretung sie am 14. April 1975, einige Tage vor dem für die Prüfungen in einem von der Kommission in Luxemburg durchgeführten Auswahlverfahren festgesetzten Termin, bat, ein plötzlich verhindertes Mitglied des Prüfungsausschusses zu vertreten. Die Unpäßlichkeit, die die Klägerin vom Dienst fernhielt und die anscheinend in einer Allergie gegen Rauch bestand, hinderte sie nicht daran zu arbeiten; es war der Klägerin sogar ausdrücklich gestattet worden, zu Hause ihre normalen Dienstgeschäfte zu verrichten.
Die Klägerin nahm die Ernennung an. Die vorschlagende Stelle unterrichtete hiervon am selben Tage die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission. Ob die Verwaltung dafür sorgte, daß der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin Kenntnis erhielt, ist unklar. Jedenfalls war diesem der Zeitpunkt der geplanten Reise seiner Untergebenen nach Luxemburg nicht bekannt. So kam es, daß er, als er am Nachmittag des 22. April 1975 einen Auftrag für die Dienstreise zu dem Auswahlverfahren nach Luxemburg vorfand, die Frau Hirschberg am nächsten Tag antreten sollte, mit einem in die Wohnung von Frau Hirschberg geschickten Telegramm reagierte, in dem er seiner Überraschung Ausdruck gab, ein solches Gesuch vorzufinden: Er sei nicht davon unterrichtet worden, daß sie zur Teilnahme an einer Sitzung aufgefordert worden sei und müsse davon ausgehen, daß die Klägerin wegen Krankheit dem Dienst fernbleibe. Mit der Begründung, ihm sei keine Mitteilung zugegangen, wonach die Klägerin mit sofortiger Wirkung ihren Dienst wieder angetreten habe, weigerte er sich, der Dienstreise zuzustimmen und bat die Klägerin, nicht nach Luxemburg zu fahren.
Nach Erhalt dieser Mitteilung und nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hielt es die Klägerin für richtiger, die Verantwortung für eine Nichtbefolgung der Anordnung ihres Vorgesetzten zu übernehmen, als durch ihre Abwesenheit die Arbeiten des Auswahlverfahrens zu gefährden, an dem 450 Bewerber teilnahmen. Dem unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin war nicht bekannt (und dies sage ich nicht im Sinne eines Vorwurfs, denn diese Angabe fiel ja unter das ärztliche Geheimnis), daß die Unpäßlichkeit, die die Klägerin vom Dienst ferngehalten hatte, ihrer Reise nach Luxemburg und ihrer Mitwirkung bei den Arbeiten des Auswahlverfahrens nicht entgegenstand, wie sie sie auch an der normalen Verrichtung ihrer Dienstgeschäfte in ihrer Wohnung bislang nicht gehindert hatte.
Die Umstände verlangten jedenfalls nach einer schnellen Entscheidung, und eine vorherige Aufklärung aller Einzelheiten war nicht möglich. Am nächsten Tag fuhr die Klägerin nach Luxemburg, und ihr unmittelbarer Vorgesetzter richtete ein Schreiben an sie, in dem er von ihr Angaben über das fragliche Auswahlverfahren und über die Umstände ihrer Benennung zum Mitglied des Prüfungsausschusses sowie über die Gründe ihrer Mitwirkung trotz ihres Krankheitsurlaubes verlangte.
Die Klägerin beantwortete diese Fragen mit einem Schreiben vom 25. April, in dem sie auf den unerwarteten Ausfall eines zuvor benannten Kollegen und auf die nachteiligen Auswirkungen verwies, die sich für die Durchführung des Auswahlverfahrens bei ihrem Fernbleiben im letzten Moment ergeben hätten. Außerdem erinnerte sie daran, daß ihre Unpäßlichkeit sie nicht an der Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte gehindert habe. Zu der eigentlichen Frage, wie sich tatsächlich ihre Reise nach Luxemburg und ihre Mitwirkung bei den Arbeiten des Prüfungsausschusses mit ihrer Krankheit vereinbaren ließen, gab sie dagegen keine nähere Erläuterung. Allerdings war diese Frage in der erwähnten Anfrage auch nicht ausdrücklich gestellt worden.
In einer Mitteilung vom 30. April, die im Betreff die Bezeichnung Verwarnung trug, nannte der Vorgesetzte diese Antwort unvollständig und einseitig: die Bezeichnung als unvollständig sollte sich wohl auf die zuletzt erwähnte Frage beziehen. Der Ausdruck einseitig bezieht sich vermutlich auf die in der Antwort enthaltene Anspielung auf die Abneigung, die der Vorgesetzte der Klägerin im vorangegangenen Jahr gegen die Mitwirkung der Klägerin als Mitglied des Prüfungsausschusses bei den Arbeiten für ein Auswahlverfahren gezeigt haben soll. Am Schluß dieser Mitteilung betonte der Vorgesetzte der Klägerin, er bedauere es, ihr wegen ihres zweideutigen und undisziplinierten Verhaltens, das den elementarsten Regeln unserer Verwaltung widerspricht und mit ihren dienstlichen Aufgaben unvereinbar istdiese Verwarnung erteilen zu müssen.
Am darauffolgenden 9. Juni legte die Klägerin gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts bei der Kommission Beschwerde ein. Sie schilderte die Tatsachen und die Gründe ihres Verhaltens und ersuchte sodann die Kommission, ihr schriftlich zu bestätigen, daß die in den Mitteilungen ihres Vorgesetzten, insbesondere in derjenigen vom 30. April 1975, enthaltenen Behauptungen zurückgenommen würden, da sie hierdurch in nicht gerechtfertigter Weise in ihrer persönlichen Würde verletzt und in ihrer dienstlichen Stellung beeinträchtigt werde.
Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung antwortete ihr am 22. Oktober 1975. Er hob hervor, daß die aufgetretenen Schwierigkeiten auf ein Mißverständnis zurückzuführen seien, das seine Ursache in ihrem Fernbleiben vom Dienst wegen Krankheit habe, versicherte ihr jedoch, daß dennoch der Vorfall keine Auswirkungen auf ihre berufliche Laufbahn haben und daß keine diese Frage betreffenden schriftlichen Unterlagen zu ihrer Personalakte genommen würden. Die Antwort endete mit folgenden Worten: Ihre Beschwerde braucht deshalb der Kommission nicht mehr vorgelegt zu werden.
Aus dieser letzten Bemerkung muß man wohl schließen, daß die Beschwerde niemals der für die Entscheidung hierüber zuständigen Stelle zugegangen ist. Im Grunde hätte also der Generaldirektor, weil die Klägerin seines Erachtens kein Interesse mehr an der weiteren Verfolgung ihres Begehrens hatte, eine ablehnende Entscheidung getroffen.
Unter diesem Gesichtspunkt könnte man meinen, die Entscheidung sei mit dem Mangel fehlender Zuständigkeit behaftet. Nach dem Beschluß der Kommission vom 24. Februar 1974 ist nämlich das mit Verwaltungsfragen befaßte Mitglied der Kommission und nicht ein sei es auch noch so ranghoher Beamter der Verwaltung als Anstellungsbehörde für Entscheidungen über Beschwerden von Beamten des Grades der Klägerin zuständig.
Diese Rüge wird von der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt jedoch nicht erhoben. Außerdem kann man dem Vortrag der Kommission in diesem Verfahren entnehmen, daß diese sich die Entscheidung des Generaldirektors für Verwaltung jedenfalls zu eigen gemacht und damit gegebenenfalls auch einen etwaigen Mangel geheilt hat.
Bevor ich mich einzeln der Untersuchung der verschiedenen Klageanträge zuwende, möchte ich bemerken, daß es eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Klage eines Beamten gegen die seine Beschwerde zurückweisende Entscheidung der Verwaltung ist, daß die Klageanträge und der Beschwerdegegenstand übereinstimmen. Ich halte es allerdings nicht für angezeigt, hier einen zu strengen Formalismus walten zu lassen und zu verlangen, daß jedem einzelnen Beschwerdebegehren genau ein Klageantrag entspricht, so als eröffne die Beschwerde ein erstinstanzliches Verfahren und die Klage eine Berufungsinstanz.
Da die Beschwerde nur ein reines Verwaltungsverfahren im vorprozessualen Stadium einleitet, genügt es, daß die Klage gegen die ablehnende Entscheidung inhaltlich dasselbe Ziel wie die Beschwerde verfolgt, ohne daß formale oder unwesent. liche Abweichungen zur Unzulässigkeit der Klage führen könnten.
Diese Voraussetzung halte ich für gegeben.
Kommen wir also zu der Prüfung der einzelnen Anträge der Klägerin. Sie begehrt an erster Stelle eine Feststellung des Gerichtshofes, daß die im Telegramm vom 22. April 1975 enthaltene Weigerung ihres Vorgesetzten, der Dienstreise nach Luxemburg zuzustimmen, gegen Artikel 1 letzter Absatz des Anhangs II zum Statut verstößt. Diese Vorschrift bestimmt, daß die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung und der Beamten, die nach Bestellung durch die Personalvertretung in einer aufgrund des Statuts oder von den Organen geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, als Teil des Dienstes gilt, den sie bei ihrem Organ zu leisten haben.
Ich sehe jedoch keinen Anhaltspunkt für das Bestehen einer im Widerspruch zum Inhalt dieser Vorschrift stehenden Absicht. Dieses Telegramm erklärt sich einfach aus der Unkenntnis des Leiters der Dienststelle von dem wahren Gesundheitszustand der Klägerin und aus seinen berechtigten Zweifeln an der Zulässigkeit der Mitwirkung eines in Krankheitsurlaub befindlichen Beamten bei einer Tätigkeit, die eine Reise in eine andere Stadt erfordert, zumal diese aufgrund eines Dienstreiseauftrages erfolgen sollte, der voraussetzt, daß sein Empfänger sich im aktiven Dienst befindet, und normalerweise mit einem Krankheitsurlaub des Empfängers unvereinbar ist.
Außerdem wäre es nur dann von Interesse, die in dem Telegramm enthaltenen Anordnungen anhand des Gemeinschaftsrechts zu würdigen, wenn man der Klägerin für die unter Verstoß gegen diese Anordnung durchgeführte Reise wegen dieses Verstoßes die Anerkennung als Dienstreise verweigert hätte. Dies ist jedoch ersichtlich nicht geschehen. Für sich allein betrachtet hat also der erste Antrag keinerlei Interesse für die Klägerin: Die Klage ist deshalb insoweit unzulässig.
An zweiter Stelle beantragt die Klägerin, die als Verwarnung bezeichnete Mitteilung vom 30. April wegen Unzuständigkeit aufzuheben.
Artikel 87 des Statuts sieht vor, daß die Anstellungsbehörde auf Vorschlag des Vorgesetzten des Beamten oder von sich aus ohne Anhörung des Disziplinarrats eine Verwarnung aussprechen kann.
Der Beamte ist vorher zu hören. Vorliegend handelt es sich um eine Äußerung von Vorhalten, die sicherlich nach dem Willen ihres Urhebers einen gewissen Ernst haben sollte, wie die im Betreff befindliche Bezeichnung Verwarnung zeigt. Dies reicht jedoch nicht aus, um anzunehmen, daß dieser Äußerung die Bedeutung einer echten Disziplinarmaßnahme im Sinne des Artikels 87 des Statuts zukommen sollte. Es handelt sich um einen einfachen Hinweis, den ein Vorgesetzter an seinen Untergebenen richtet. Ein solcher Hinweis hat für sich allein keine Rechtswirkung. Er ist eine rein innerdienstliche Maßnahme, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht im Klagewege anfechtbar ist (Urteil in der Rechtssache 16/67, Labeyrie — Slg. 1968, S. 452).
Die ungenaue Verwendung von Begriffen, die nach dem Statut eine bestimmte und fest umrissene Bedeutung haben, mag zu bedauern sein. Aber der materielle Gehalt einer Rechtshandlung hat Vorrang vor ihrer Form. Deshalb halte ich den Antrag auf Aufhebung der Mitteilung für unzulässig.
An dritter Stelle beantragt die Klägerin die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über ihre Beschwerde, mit der sie die Rücknahme der erwähnten, sie betreffenden kritischen Äußerungen ihres unmittelbaren Vorgesetzten begehrte. Dieser Antrag stützt sich auf die angebliche Verletzung der Beistandspflicht, die Artikel 24 des Statuts der Kommission ihren Beamten gegenüber auferlegt.
Hier liegt der Kernpunkt des Rechtsstreits. Da wie gesagt die Mitteilungen des Vorgesetzten, über die sich die Klägerin beklagt, zu keiner Disziplinarmaßnahme gefühlt haben und als solche keine Rechtswirkungen haben, stellt sich insoweit nur die Frage, ob die Worte mit denen in diesen Mitteilungen die Kritik am Verhalten der Klägerin ausgedrückt hat, geeignet sind, die Klägerin in nicht gerechtfertigter Weise in ihrem beruflichen Ansehen zu beeinträchtigen und ihr jedenfalls einen immateriellen Schaden zuzufügen; dagegen muß ausgeschlossen werden, daß diese Kritik der Klägerin in ihrer beruflichen Laufbahn schaden könnte, da die fraglichen Mitteilungen nach den Zusicherungen des Generaldirektors für Personal und Verwaltung niemals Bestandteil der Personalakte geworden sind.
Ich habe mich schon in den am 12. März 1975 und weiterhin am 26. Juni 1975 vorgetragenen Schlußanträgen in den verbundenen Rechtssachen 4 und 30/74 (Scuppa/Kommission — Slg. 1975, S. 938 ff. und S. 940 ff.) zu der Frage geäußert, ob es grundsätzlich zulässig ist, auf Artikel 91 des Beamtenstatuts eine von der Anfechtungsklage unabhängige Klage auf Ersatz des Schadens auch rein immaterieller Art zu stützen, den der Beamte im Dienst erlitten zu haben meint und für den das Organ, dem er angehört, in Anspruch genommen werden kann. Das Urteil scheint zwar die prozeßrechtlichen Prinzipien und Grundsätze der Zuständigkeit, die ich in diesen Schlußanträgen vertreten hatte, stillschweigend übernommen zu haben. Die Kammer brauchte damals jedoch hierzu nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen. Für den Fall, daß sie dies heute für nötig erachten sollte, gestatte ich mir, insoweit auf meine damaligen Ausführungen zu verweisen.
Was die behauptete Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens anbelangt, so könnte ein Schaden nur aus der Veröffentlichung der fraglichen Mitteilungen interner und persönlicher Natur entstanden sein. Es ist verständlich, daß die Klägerin dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens gegenüber das Telegramm vom 22. April erwähnen mußte. Dagegen bestand keinerlei Notwendigkeit, irgendjemanden von dem Inhalt der darauffolgenden Mitteilungen und insbesondere von der Mitteilung vom 30. April in Kenntnis zu setzen. Es bliebe also meines Erachtens vorrangig nur der Gesichtspunkt des immateriellen Schadens, dessen Ersatz Gegenstand des vierten Antrages ist.
Die Kommission hat der Klägerin gegenüber die Anerkennung ihrer beruflichen Eignung und Leistungen zum Ausdruck gebracht. Dies zeigen die von den Vorgesetzten der Klägerin abgegebenen Beurteilungen. Die regelmäßige Beurteilung der dienstlichen Führung der Klägerin, die nach dem fraglichen Vorfall und nach Anhörung des unmittelbaren Vorgesetzten erstellt wurde, enthält keinen unmittelbaren oder mittelbaren Hinweis auf diesen Vorfall. Sie äußert sich in lobenden Worten über die Beamtin.
Übernimmt ein Beamter im dienstlichen Interesse eine besondere Aufgabe, wie es die Klägerin tat, als sie im letzten Moment zur Vertretung eines Mitglieds des Prüfungsausschusses in die Reise nach Luxemburg einwilligte, um zu verhindern, daß die Durchführung eines Auswahlverfahrens beeinträchtigt wurde, das mehrere hundert Personen betraf, dann mag sich der Beamte verständlicherweise gekränkt fühlen, wenn er anschließend in zugegebenermaßen recht harten Worten gerügt wird. Und die Kränkung wird um so größer sein, wenn es sich um einen besonders gewissenhaften und pflichttreuen Beamten handelt.
Die Klägerin hätte jedoch sicher besser daran getan, ihren unmittelbaren Vorgesetzten von ihrer vorgesehenen Reise nach Luxemburg zu unterrichten. Hätte dieser etwas früher davon gewußt, dann wäre ihm Zeit zur Aufklärung der Sache geblieben, und wahrscheinlich hätte dann für keine Seite Grund für die Einnahme einer starrsinnigen Haltung bestanden, wie sie aus der Schaffung vollendeter Tatsachen entstanden ist.
Selbst wenn das Schreiben vom 23. April insoweit keineswegs ausdrücklich eine Erklärung verlangte, hätte sich die Klägerin auch deutlicher ausdrücken können, als sie erklärte, wie sich ihre Mitwirkung bei den Arbeiten des Prüfungsausschusses mit der Krankheit vereinbaren ließ, die sie vom Dienst fernhielt. Das Schreiben beschränkte sich darauf, danach zu fragen, warum die Klägerin trotz ihres Krankheitsurlaubs bei den Arbeiten des Prüfungsausschusses mitwirkte. Die Klägerin glaubte, hierauf mit der Erklärung, daß die Arbeiten des Auswahlverfahrens sonst hätten gefährdet werden können, eine erschöpfende Antwort gegeben zu haben. Es ist deshalb verständlich, daß der Vorgesetzte auch nach Erhalt der Erklärungen weiterhin glaubte, einen Widerspruch in dem Verhalten der Klägerin erkennen zu können: War sie doch einerseits in der Lage, in eine andere Stadt zu reisen, um bei einem Auswahlverfahren mitzuwirken, während sie andererseits an den an ihrem Wohnort stattfindenden Sitzungen der unmittelbar ihre dienstlichen Aufgaben betreffenden Arbeitsgruppen nicht teilnahm.
Aus alldem folgt, daß der mangelnde Kontakt zwischen beiden Beamten und die daraus entstandenen Mißverständnisse zu der beschriebenen Reaktion des Vorgesetzten der Klägerin geführt haben, zu einer Reaktion, die sicher bei objektiver Betrachtung übertrieben, aber subjektiv in Anbetracht der Umstände verständlich war.
Die Entscheidung des Generaldirektors für Personal und Verwaltung, diesen Schriftwechsel nicht zu der Personalakte der Betroffenen zu nehmen, stellt zwar für sich genommen keine Zurücknahme der tadelnden Äußerungen des Vorgesetzten der Klägerin als unbegründet dar. Sie enthält aber stillschweigend die Bewertung dieser Äußerungen als bedeutungslos. In Anbetracht der vorerwähnten Umstände und insbesondere der Tatsache, daß das Verhalten der Klägerin zu der Entstehung des Mißverständnisses, das dem Vorfall zugrunde lag, beigetragen hat, bin ich der Ansicht, daß die Klägerin nicht berechtigt ist, die Verurteilung der Kommission zu einem sei es auch nur symbolischen Ersatz des immateriellen Schadens zu verlangen, den sie durch die ihr erteilten Rügen, durch die Abweisung ihres mit der Beschwerde an die Verwaltung verfolgten Begehrens und insbesondere durch die unterbliebene formelle Zurücknahme dieser Rügen erlitten haben will.
Die Kommission zögerte verständlicherweise, den Leiter einer Dienststelle offiziell zu desavouieren, der guten Glaubens in Erfüllung der mit seiner Vorgesetztenstellung verbundenen Aufgaben einen Tadel geäußert hatte, der zwar übertrieben, aber doch subjektiv in Anbetracht der Umstände und der Mißverständnisse, zu deren Entstehung die Klägerin selbst beigetragen hatte, gerechtfertigt war.
In dieser Sicht hätte sich die Klägerin auch mit der vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung gegebenen Zusicherung zufriedengeben können, daß jede Bezugnahme auf den Vorfall aus ihrer Personalakte entfernt werde. Selbst wenn dies nicht genügte, stellen jedenfalls der Umstand, daß die Kommission während der Sitzung ihre Anerkennung für die in jeder Hinsicht hervorragende Beamtin geäußert hat, und die damit dieser Anerkennung zuteil gewordene Öffentlichkeit schon für sich allein ein geeignetes Mittel dar, um der Klägerin Genugtuung zu verschaffen und alle Zweifel auszuräumen, die im Dienst ihr gegenüber möglicherweise durch den erwähnten Schriftwechsel hätten hervorgerufen werden können.
In Anbetracht der besonderen Umstände, die zu diesem Rechtsstreit geführt haben, halte ich es, auch wenn ich die Klage abzuweisen beantrage, für billig, der Beklagten, der nach der für Beamtenklagen geltenden Vorschrift ohnehin ihre eigenen Kosten zur Last fallen, nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung auch die Hälfte der Kosten der Klägerin aufzuerlegen.