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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1976 – C-129/75

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1976:113

In der Rechtssache 129/75

LYDIA NEMIROVSKY, VEREHELICHTE HIRSCHBERG, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Hoeilaart (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin Marie-Thérèse Cuvelliez, zugelassen bei der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, 34 B IV, Rue Philippe-II, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten im schriftlichen Verfahren durch ihren Rechtsberater Thomas F. Cusack und in der mündlichen Verhandlung durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment C.F.L., Place de la Gare, Luxemburg,

Beklagte,

im wesentlichen wegen der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung eines Vorgesetzten der Klägerin über die Durchführung einer Dienstreise im Rahmen eines Auswahlverfahrens und der hiermit zusammenhängenden Anträge auf Aufhebung und Schadensersatz

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter P. Pescatore und M. Sørensen,

Generalanwalt: A.Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt

Frau Lydia Nemirovsky, verehelichte Hirschberg, hat bei der Kommission, Generaldirektion VI (Landwirtschaft), Direktion G (Agrarwirtschaft), Abteilung 3 (Analyse der Lage der landwirtschaftlichen Betriebe), die Stelle einer Verwaltungsrätin inne und ist dort insbesondere mit der Analyse und Programmierung und mit der Organisation der maschinellen Datenverarbeitung im Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen der EWG sowie mit der Entwicklung und Verwaltung einer im Aufbau befindlichen Analyse- und Programmierungsgruppe (UDAP) befaßt.

Vom 7. bis 30. April 1975 war Frau Hirschberg wegen Krankheit vom Dienst abwesend, da sie unter einer Allergie litt. Es war ihr jedoch durch ärztliches Attest gestattet, während dieser Zeit zu Hause zu arbeiten.

Wegen des plötzlichen Ausfalls des ordentlichen Mitglieds benannte die zentrale Personalvertretung am 14. April 1975 Frau Hirschberg zum stellvertretenden Mitglied des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/134 (Informatik). Die Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission unterrichtete hiervon am selben Tage die Generaldirektion Landwirtschaft.

Am 18. April 1975 beantragte Frau Hirschberg bei der Dienstreisestelle einen Dienstreiseauftrag, um am 23. April nach Luxemburg zu fahren, wo sie an einer Sitzung des Prüfungsausschusses teilnehmen wollte.

Der Vorgesetzte von Frau Hirschberg, der Abteilungsleiter Claude Baillet, fand am Abend des 22. April 1975 den Dienstreiseauftrag nach Luxemburg für Frau Hirschberg auf seinem Schreibtisch vor. Um 19.15 Uhr sandte er ein Telegramm an Frau Hirschberg, in dem es unter anderem hieß:

Bin erstaunt über Dienstreisegesuch nach Luxemburg für Prüfungsausschuß-Auswahlverfahren Informatik — habe keine Kenntnis von Einberufung — wegen Abwesenheit vom Dienst krankheitshalber seit 1. April mangels Meldung des sofortigen Wiederantritts des Dienstes Dienstreiseauftrag nicht abgezeichnet — bitte, von Reise nach Luxemburg Abstand zu nehmen.

Nachdem sie mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens Verbindung aufgenommen hatte, begab sich Frau Hirschberg am 23. April zur Teilnahme an der Sitzung des Prüfungsausschusses nach Luxemburg.

Am selben Tag richtete Herr Baillet ein Schreiben an Frau Hirschberg, in dem er sie hinsichtlich des fraglichen Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren für Informatik aufforderte, anzugeben, welche Stelle ihre Benennung vorgeschlagen habe, welche Instanz die Entscheidung getroffen habe, welche Dienststelle der Generaldirektion VI gehört worden sei, wie ihr die Aufforderung zur Teilnahme an der Sitzung zugegangen sei und warum sie in diesem Prüfungsausschuß mitgewirkt habe, obwohl sie sich im Krankheitsurlaub befunden habe und obwohl ihr mitgeteilt worden sei, daß die Generaldirektion VI die Unterzeichnung ihres Gesuchs um einen Dienstreiseauftrag abgelehnt hatte.

Am 25. April 1975 schickte Frau Hirschberg eine Mitteilung an Herrn Baillet, in der sie insbesondere ausführte, daß ihre Teilnahme an der Sitzung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren Informatik durch den unerwarteten Ausfall eines Kollegen erforderlich geworden sei und daß ihr Fernbleiben von der Sitzung in Luxemburg den Ausfall der Sitzung und eine Beeinträchtigung der Arbeiten zur Folge gehabt hätte.

Durch eine Mitteilung vom 30. April 1975 ließ Herr Baillet Frau Hirschberg wissen, daß ihre Antwort unvollständig und einseitig sei. Im übrigen hob er unter gleichzeitiger Bekräftigung, daß er keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die Mitwirkung von Beamten seiner Abteilung in Prüfungsausschüssen für Auswahlverfahren zur Einstellung von Informatikern habe, hervor:

In Wahrheit geht es hier um Ihr eigenes Verhalten, nämlich um Ihre dreimalige Teilnahme an Sitzungen eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren, wovon die letzte in Luxemburg stattfand, während Sie sich im Krankheitsurlaub befanden.

Zum Schluß seiner Mitteilung führte Herr Baillet aus:

Ich bedauere es, Ihnen diese Verwarnung erteilen zu müssen, da Ihr zweideutiges und undiszipliniertes Verhalten den elementarsten Regeln unserer Verwaltung widerspricht und mit der Verantwortung für Ihre dienstlichen Aufgaben unvereinbar ist.

Am 9. Juni 1975 legte Frau Hirschberg gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts bei der Kommission Beschwerde wegen der Schwierigkeiten ein, auf die sie als Mitglied des Prüfungsausschusses bei ihrer Mitwirkung an dem Auswahlverfahren KOM/A/134 gestoßen war.

Frau Hirschberg erklärte darin, sie wende sich sowohl in formeller als auch in inhaltlicher Hinsicht gegen Herrn Baillets Mitteilung vom 30. April 1975. In formeller Hinsicht hob sie hervor, die Verwarnung sei eine in Artikel 86 des Statuts ausdrücklich vorgesehene Strafe, und Artikel 87 bestimme die zuständige Behörde und das Verfahren für ihren Ausspruch; keines dieser Erfordernisse sei in ihrem Fall beachtet worden. Hinsichtlich des Inhalts der Mitteilung von Herrn Baillet äußerte Frau Hirschberg die Ansicht, gehandelt zu haben, wie es sich für eine disziplinierte verantwortungsvolle und pflichtbewußte Beamtin gehöre, die ihren Dienst mit Hingabe versehe; sie könne die darin erhobenen Vorwürfe der Zweideutigkeit, Undiszipliniertheit und Verantwortungslosigkeit nicht akzeptieren. Nach einer Darstellung der Umstände ihrer Teilnahme an der Sitzung vom 23. April 1975 und nach einer Würdigung der Tatsachen führte Frau Hirschberg zum Abschluß ihrer Beschwerde aus:

Diese Erwägungen sollten, so hoffe ich, die Kommission von der Untadeligkeit meines Verhaltens überzeugen. Für diesen Fall würde ich eine schriftliche Bestätigung begrüßen und um die Rücknahme der Behauptungen bitten, die in den beigefügten Unterlagen (Herrn Baillets Telegramm vom 22. April, Schreiben vom 23. April und Mitteilung vom 30. April 1975) enthalten sind. Ich würde es ferner begrüßen, wenn die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde, um mich in Zukunft vor Handlungen in Schutz zu nehmen, die meine persönliche Würde und meine Stellung als Beamtin in nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigen.

Am 22. Oktober 1975 teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung Frau Hirschberg in Beantwortung ihrer Beschwerde insbesondere mit:

Offensichtlich sind die aufgetretenen Schwierigkeiten auf ein Mißverständnis zurückzuführen, das daraus entstanden ist, daß Sie meinten, in der Lage zu sein, zur Teilnahme an einer Sitzung des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens KOM/A/134 nach Luxemburg zu reisen …, obwohl Sie zu dieser Zeit außerstande waren, Ihren Dienst bei der Kommission in Brüssel zu versehen.

Trotz dieses Mißverständnisses können Sie jedoch versichert sein, daß dies keine Auswirkungen auf Ihre weitere berufliche Laufbahn haben wird und daß kein Hinweis auf diese Angelegenheit in Ihre Personalakte aufgenommen werden wird. Ihre Beschwerde braucht deshalb der Kommission nicht mehr vorgelegt zu werden.

II — Schriftliches Verfahren

Am 22. Dezember 1975 hat Frau Hirschberg die vorliegende Klage erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Er hat jedoch den Parteien aufgegeben, sich entweder schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu bestimmten Fragen zu äußern.

III — Anträge der Parteien

1. Die Klägerin beantragt,

a) festzustellen, daß die in dem Telegramm vom 22. April 1975 enthaltene ablehnende Entscheidung über die Dienstreise nach Luxemburg gegen Artikel I letzter Absatz des Anhanges II zum Statut verstößt;

b) die als Verwarnung bezeichnetete und nur von Herrn Claude Baillet unterzeichnete Mitteilung nach Artikel 87 des Statuts wegen persönlicher Unzuständigkeit zur Verhängung einer Disziplinarstrafe aufzuheben; hilfsweise die Rücknahme dieser Mitteilung anzuordnen;

c) die ablehnende Entscheidung der Kommission über die Beschwerde der Klägerin aufzuheben, weil diese Ablehnung die Arbeitsbeziehungen der Klägerin verschlechtert und ihr einen schweren Schaden zufügt und außerdem dem allgemeinen Grundsatz guter Verwaltungsführung widerspricht;

d) ihr den symbolischen Betrag von 1 belgischen Franken zum Ausgleich des Schadens zuzusprechen, den sie in ihrem beruflichen Ansehen durch die bis heute im Dienst wiederkehrenden Anspielungen und Schikanen erlitten hat;

e) ihr zu bestätigen, daß alle sich auf diese Angelegenheit beziehenden Schriftstücke aus ihrer Personalakte entfernt wurden; hilfsweise die zukünftige Aufnahme von sich auf diese Angelegenheit beziehenden Schriftstükken in ihrer Personalakte zu untersagen;

f) festzustellen, daß ihre berufliche Hingabe, mit der sie ungeachtet ihres Gesundheitszustandes zur Mitwirkung bei den Arbeiten des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens KOM/A/134 bereit war, Anerkennung verdient;

g) zu erkennen, daß die Beklagte die Haltlosigkeit der von Herrn Baillet erhobenen Vorwürfe einzugestehen und dieses Eingeständnis allen (namentlich aufgeführten) Personen mitzuteilen hat, die von dem Schriftwechsel in dieser Sache Kenntnis erhalten haben;

h) die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

2. Die Kommission beantragt,

a) die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit damit

die Aufhebung von Herrn Baillets Mitteilung vom 30. April 1975,

die Untersagung der Aufnahme von sich auf die vorliegende Angelegenheit beziehenden Schriftstükken in die Personalakte der Klägerin,

das Eingeständnis der Haltlosigkeit der in der Mitteilung vom 30. April 1975 enthaltenen Äußerungen und hilfsweise die Mitteilung dieses Eingeständnisses an die von der Klägerin aufgeführten Personen

begehrt wird;

b) die Klage insoweit jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

c) im übrigen die Klage hinsichtlich aller anderen Anträge als unbegründet abzuweisen;

d) die Klägerin zu verurteilen, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV — Während des schriftlichen Verfahrens vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit

Zum Antrag auf Aufhebung der Mitteilung vom 30. April 1975

Die Kommission ist der Ansicht, die Verwendung des Wortes Verwarnung in der im Streit befindlichen Mitteilung könne nicht entscheidend sein: Der Gerichtshof bestimme die wahre Natur einer Rechtshandlung nicht nach ihrer bloßen Form oder ihrem Äußeren. Die Verwendung der Bezeichnung Verwarnung in einer Mitteilung, die nicht die Disziplinarbehörde, sondern ein Vorgesetzter an seinen Untergebenen richte, bedeute nicht, daß eine Disziplinarstrafe verhängt werden solle, zumal im konkreten Fall alle näheren Umstände dieser Mitteilung das Gegenteil bewiesen. Die Klägerin selbst werfe ja dem Verfasser der Mitteilung vor, er habe den Begriff Verwarnung mißbräuchlich verwendet; sie sehe also die Mitteilung von Herrn Baillet nicht als eine echte Verwarnung an. Diese Mitteilung sei in Wahrheit keine Verwaltungsentscheidung; sie sei ihrer Rechtsnatur nach nicht vollziehbar und könne deshalb nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage sein.

Die Klägerin erinnert daran, daß die Verwarnung nach Artikel 87 des Statuts eine Disziplinarstrafe sei und nach vorheriger Anhörung des Beamten von der Anstellungsbehörde ausgesprochen werde. Da diese Bedingungen hier nicht erfüllt seien, sei die deswegen von der Klägerin an die Kommission gerichtete Beschwerde begründet gewesen.

Im übrigen habe die Klägerin, nachdem ein Vermittlungsversuch gescheitert sei, annehmen können und dürfen, daß es sich bei der im Streit befindlichen Mitteilung um ein offizielles Schriftstück handele, dessen Wortlaut Anlaß zu der Annahme gegeben habe, daß es sich um mehr als eine einfache Bemerkung handele.

Zum Antrag auf Entfernung aller sich auf diese Angelegenheit beziehenden Schriftstücke aus der Personalakte der Klägerin

Die Kommission ist der Ansicht, der ursprüngliche Antrag sei in der Erwiderung geändert worden und schon dies sei in hinreichender Grund, um ihn als unzulässig abzuweisen.

Zum Inhalt des Antrages müsse man beachten, daß Artikel 26 des Statuts die Voraussetzungen, unter denen Schriftstücke zu den Personalakten genommen werden dürften, und die den Betroffenen zustehenden Rechte näher regele.

Der Antrag sei ausdrücklich in die Zukunft gerichtet; man müsse jedoch unterstellen, daß sich eine Verwaltungsbehörde in der Zukunft ebenfalls an die für die Erfüllung ihrer Aufgaben geltenden gesetzlichen Bestimmungen halten werde. Man könne also eine Verwaltungsbehörde nicht gerichtlich zur Einhaltung einer sie betreffenden gesetzlichen Bestimmung anhalten, es sei denn, es bestünde Anlaß zu der Annahme, daß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit künftig Verstöße der Verwaltung gegen solche Bestimmungen vorkommen würden. Da dies hier nicht der Fall sei, gebe es keinen Grund, dem Antrag stattzugeben.

In Wahrheit sei der Antrag völlig gegenstandslos, denn die fraglichen Schriftstücke seien niemals zur Personalakte der Klägerin genommen worden. Die Klägerin habe also kein Rechtsschutzbedürfnis.

Die Klägerin erklärt, ihr sei bekannt, daß sich gegenwärtig keine den Rechtsstreit betreffenden Schriftstücke bei ihrer Personalakte befänden. Ihr Antrag sei so zu verstehen, daß in der Zukunft dort kein Schriftstück Eingang finden solle.

Zum Antrag, das Eingeständnis der Haltlosigkeit der von Herrn Baillet erhobenen Vorwürfe allen Personen zur Kenntnis zu geben, die von dem Schriftwechsel in dieser Sache Kenntnis erhalten haben

Die Kommission ist der Ansicht, dieser Antrag und der Antrag auf Aufhebung der Mitteilung vom 30. April 1975, in der die fraglichen Vorwürfe enthalten seien, schlössen sich gegenseitig aus.

Sollte der Gerichtshof zu dem Ergebnis kommen, daß diese Vorwürfe aufzuheben seien, dann gebe es keinen Grund, sich noch irgendwie mit der Beurteilung ihrer Haltlosigkeit oder Unbegründetheit zu befassen. Solange die Klägerin darauf bestehe, zugleich die Aufhebung der Mitteilung vom 30. April 1975 und das Eingeständnis der Unbegründetheit ihres Inhalts zu verlangen, müsse man diesen zweiten Antrag als unzulässig ansehen.

Die Klägerin bestreitet diesen Standpunkt der Kommission entschieden: Die in der Klageschrift aufgeführten Personen hätten von diesen Mitteilungen Kenntnis erhalten und deshalb habe der Ruf der Klägerin leiden können.

B — Zur Begründetheit

Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Dienstreiseauftrages

Die Klägerin hebt hervor, daß die Generaldirektion Personal und Verwaltung unmittelbar die Generaldirektion der Dienststelle des Betroffenen von der Benennung eines Beamten zum Mitglied eines Prüfungsausschusses unterrichte; diese Förmlichkeit sei hier gewahrt worden und die Klägerin habe annehmen können und dürfen, daß ihr unmittelbarer Vorgesetzter von ihrer Ernennung zum Mitglied des Prüfungsausschusses unterrichtet worden sei.

Was die an die Klägerin ergangene Aufforderung zur Teilnahme an einzelnen Sitzungen des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens anbelange, sei darauf hinzuweisen, daß sich die Klägerin wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erst am 22. April 1975 ins Dienstgebäude habe begeben können, um dort das an Herrn Baillet gerichtete Gesuch um einen Dienstreiseauftrag zu unterzeichnen. Es habe sich also keinesfalls um eine Nachlässigkeit oder um einen Trick ihrerseits gehandelt.

Herr Baillet habe in seinem Telegramm vom 22. April 1975 und in seinem Schreiben vom 23. April die Ablehnung der Dienstreise nach Luxemburg mit dem Gesundheitszustand der Klägerin begründet. Sie habe sich in der Tat vom 7. bis zum 30. April 1975 im Krankheitsurlaub befunden. Jedoch bestehe keinerlei Unvereinbarkeit zwischen dem Krankheitsurlaub und der Teilnahme an einer Sitzung des Prüfungsausschusses, denn die allergischen Reaktionen der Klägerin träten nicht ständig auf, sondern würden erst durch gewisse äußere Einflüsse wie Zigarettenrauch ausgelöst. Da den Wünschen der Klägerin insoweit Rechnung getragen worden sei, sei der Verantwortungsbereich ihres Vorgesetzten in keiner Weise betroffen gewesen; aus diesem Grund habe sich die Klägerin nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entschlossen, nach Luxemburg zu fahren.

Unter diesen Umständen sei die Ablehnung des Dienstreiseauftrages willkürlich. Sie verstoße auch gegen Artikel I letzter Absatz des Anhanges II zum Statut: Der Klägerin sei durch die Beeinträchtigung ihrer Tätigkeit als Vertreterin des Personals im Prüfungsausschuß ein Nachteil erwachsen.

Die Kommission bestätigt, daß der Vorgesetzte des Betroffenen in der Regel rechtzeitig von der Benennung eines Beamten zum Mitglied des Prüfungsausschusses unterrichtet werde, dies sei hier wegen der fehlenden Koordinierung zwischen zwei Dienststellen nicht geschehen.

Dem Untergebenen, der für die Mitwirkung in einem Prüfungsausschuß benannt werde, obliege es jedoch, — und nur darauf komme es an —, seinem Vorgesetzten alle Angaben über Zahl, Dauer und Zeitpunkt seiner Abwesenheiten zur Teilnahme an den Arbeiten des Prüfungsausschusses zukommen zu lassen. Der Beamte habe gegenüber dem Verantwortlichen seiner Verwaltungseinheit die Pflicht, ihn über die Abwesenheiten vom Dienst auf dem laufenden zu halten, die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses vorgesehen seien, sobald er hierüber Sachdienliches wisse.

Der Krankheitsurlaub bringe seinerseits die Abwesenheit vom Arbeitsplatz als normales und logisches Gegenstück des Grundsatzes mit sich, daß der Dienst am Arbeitsplatz versehen werde. Ein Beamter, dem der Dienstreiseauftrag für einen im Krankheitsurlaub befindlichen Untergebenen vorgelegt werde, gehe also ein Risiko ein, wenn er sich nicht vor der Abzeichnung eine gewisse Sicherheit verschaffe. Unter diesen Umständen sei es eine besonders wesentliche Voraussetzung für den ordnungsmäßigen Dienstablauf, daß der Beamte, der einen Dienstreiseauftrag beantrage, verpflichtet sei, seinen Vorgesetzten vollständig und richtig über die Umstände zu informieren.

Auch wenn Herr Baillet am 22. April 1975 gewußt hätte, daß die Klägerin Mitglied eines Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren sei, hätte es ihr im vorliegenden Fall dennoch obgelegen, ihm alle sachdienlichen Angaben über Ort und Zeitpunkt der Sitzungen, an denen sie teilnehmen sollte, zu vermitteln. Obwohl, wie er wußte, die Klägerin wegen Krankheit beurlaubt war, habe er am Abend des 22. April ein Gesuch um einen Dienstreiseauftrag für eine am nächsten Tag in Luxemburg stattfindende Sitzung vorgefunden. Seine Reaktion möge zwar scharf erscheinen, aber die Frage, die er durch die Ablehnung der Abzeichnung aufgeworfen habe, träfe nach wie vor den Kern der Sache.

Die Klägerin habe es damals nicht für notwendig befunden, auch nur ein Wort der Erklärung über die Unvereinbarkeit zwischen dem Krankheitsurlaub und der Teilnahme an der Sitzung eines Prüfungsausschusses zu verlieren. Die erst im Laufe des Verfahrens von der Klägerin gelieferten Erklärungen habe Herr Baillet bei seiner Reaktion naturgemäß noch nicht kennen können.

Deshalb sei die ablehnende Entscheidung des Vorgesetzten der Klägerin über ihr Gesuch um eine Dienstreise nach Luxemburg keineswegs darauf zurückzuführen, daß dieser Artikel I letzter Absatz des Anhanges II zum Statut außer acht gelassen habe. Diese Ablehnung habe vielmehr darauf beruht, daß die Klägerin durch ein ärztliches Zeugnis gedeckt gewesen sei, was üblicherweise nach Artikel 59 Absatz II des Statuts ein durch Krankheitsurlaub gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst bedeute. Die Klägerin unterstelle ihrem Vorgesetzten bei der Einnahme seines Standpunktes einen anderen Beweggrund. Sie bemängele nicht die wirklichen Beweggründe der Weigerung, den Dienstreiseauftrag abzuzeichnen, und sei daher nicht berechtigt, die ablehnende Entscheidung über diese Reise vor dem Gerichtshof anzugreifen. Es bestehe kein Anlaß für den Gerichtshof, über diesen Antrag, mit dem kein wirkliches Ziel verfolgt werde, zu entscheiden.

Im übrigen sei es unbestritten, daß die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit des Mitglieds eines Prüfungsausschusses zu den Dienst-geschäften gehöre; aber gerade deshalb unterliege sie notwendigerweise den Bestimmungen des Statuts über die Dienstbedingungen einschließlich des Artikels 59, nach dem Krankheitsurlaub gleichbedeutend mit einem Fernbleiben vom Dienst sei. Der auf Artikel I letzter Absatz des Anhanges II zum Statut gestützte Klagegrund stehe also im Widerspruch zu dem von der Klägerin selbst zu seiner Begründung angeführten Vortrag; diese Feststellung genüge, um ihn als unbegründet erscheinen zu lassen.

Zur Mitteilung vom 30. April 1975

Die Klägerin meint, sofern der Gerichtshof sich nicht an die äußere Form halte und zu der Ansicht komme, daß Herrn Baillets Mitteilung vom 30. April 1975 keine Disziplinarstrafe im Sinne des Artikels 87 des Statuts sei, müsse er feststellen, daß der Begriff Verwarnung mißbräuchlich verwendet worden sei: Ein Vorgesetzter dürfe nur dann einen Vorwurf erheben, wenn es hierzu einen Anlaß gebe; das sei hier nicht der Fall, denn die Klägerin habe nur einem von zwei ihr erteilten widersprechenden Befehlen gehorcht und dabei denjenigen gewählt, der ihr am wenigsten nachhaltig erschienen sei.

Die Kommission ist der Ansicht, man könne dem Vorgesetzten der Klägerin nicht das Recht bestreiten, ihr schriftlich seine Unzufriedenheit mit ihrem dienstlichen Verhalten auszudrücken. Dieses Recht sei Ausfluß seiner Befugnisse als Vorgesetzter, dem eine Aufsichtsbefugnis über die Beamten seiner Einheit anvertraut sei, und sei unabhängig von dem in Artikel 87 des Statuts vorgesehenen Disziplinarverfahren. Ein Vorgesetzter, der meine, Anlaß zu einem Vorwurf gegenüber einem Untergebenen zu haben, könne entweder die ihm angemessen erscheinenden Bemerkungen unmittelbar an den Betroffenen (und an niemanden sonst) richten oder die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorschlagen; es sei offensichtlich, daß Herr Baillet hier den ersten Weg gewählt habe. Er habe sich also im Rahmen seiner Dienstaufsichtsbefugnis gehalten, so daß nach den Umständen die Rücknahme oder die Aufhebung seiner Handlung wegen Unzuständigkeit oder Ermessensfehlers nicht gerechtfertigt sei.

Zur Weigerung der Kommission, der Beschwerde der Klägerin abzuhelfen

Die Klägerin ist der Ansicht, die Weigerung der Kommission, ihrer Beschwerde vom 9. Juni 1975 abzuhelfen, sei als eine Einschüchterungsmaßnahme zu verstehen, durch die ein Beamter zum Schweigen gebracht werden solle, der entschlossen sei, eine für ihn nachteilige Situation aufzuklären; diese Weigerung sei im übrigen geeignet, die Arbeitsbeziehungen der Klägerin erheblich zu verschlechtern und widerspreche dem Grundsatz guter Verwaltungsführung. Außerdem sei der Rechtssprechung des Gerichtshofes zu entnehmen, daß die Grundsätze der Gerechtigkeit und guter Verwaltungsführung verlangten, daß die Verwaltung dann, wenn ein Dienstvorgesetzter gegen einen Beamten schwere, seine berufliche Ehrenhaftigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffende Vorwürfe erhebe, alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreife, um festzustellen, ob die Anschuldigungen begründet seien.

Die Kommission macht darauf aufmerksam, daß der Antrag der Klägerin nur begründet sein könne, wenn und soweit der Gerichtshof die von der Klägerin mit der Klage erhobenen Rügen für begründet erachte, da dieser Antrag die Gesamtheit dieser Rügen umfasse.

Soweit sich die Klägerin auf Artikel 24 des Statuts stütze, müsse man hervorheben, daß ihr Beschwerdebegehren so allgemein formuliert gewesen sei, daß die Kommission ihm unmöglich habe stattgeben können.

Artikel 24 des Statuts enthalte gegenüber dem Beamten eine Verpflichtung zum Beistand und nicht zum Selbsteintritt; deshalb müsse dieser selbst die Initiative ergreifen, um sich gegen die beispielhaft in dieser Bestimmung genannten Angriffe zur Wehr zu setzen. Die Verpflichtung der Verwaltung, dann, wenn ein Dienstvorgesetzter gegen einen Beamten schwere, seine berufliche Ehrenhaftigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffende Anschuldigungen erhebe, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob die Anschuldigungen begründet seien, sei sicher der in Artikel 24 des Statuts vorgesehenen Beistandspflicht gleichzustellen; sie beinhalte die Pflicht, alles in Bewegung zu setzen, um die Lage zu bereinigen, der Richtigkeit der Beschuldigungen auf den Grund zu gehen, und für den Fall, daß sich die Richtigkeit nicht erweisen lasse, dafür Sorge zu tragen, daß die Vorwürfe öffentlich zurückgenommen würden.

Die Kommission ist der Ansicht, im vorliegenden Fall ihrer Pflicht, den Beschwerden der Klägerin auf den Grund zu gehen, im vollen Umfange nachgekommen zu sein; außerdem sei ein von ihr unternommener Vermittlungsversuch gescheitert.

Nähme man an, daß die von der Kommission eingeleitete Untersuchung nach Artikel 24 unzureichend gewesen sei, dann müsse eine erneute Untersuchung angeordnet werden. Nähme man aber an, die Untersuchung sein in angemessener Weise durchgeführt worden, dann könne die Klägerin nicht nach Artikel 24 des Statuts die Aufhebung der ihre Beschwerde zurückweisenden Entscheidung verlangen, sondern müsse im Gegenteil die von der Verwaltung vorgenommene Beurteilung akzeptieren; diese habe dann nämlich die ihr nach dieser Bestimmung obliegende Pflicht in vollem Umfange erfüllt.

Zum Antrag auf Zahlung eines symbolischen Franken und auf Anerkennung ihrer beruflichen Hingabe

Die Klägerin hebt hervor, daß diese beiden Anträge nicht für sich allein, sondern als eine Auswirkung oder eine Form des Vollzugs der Hauptanträge betrachtet werden müßten. Der Klägerin sei ein schwerer Schaden entstanden, der wiedergutgemacht werden müsse.

Die Kommission meint, das berufliche Ansehen der Klägerin habe nicht den geringsten Schaden gelitten. Außerdem lägen die die Zeit nach dem streitigen Vorfall betreffenden Behauptungen vollständig außerhalb des Bereichs der vorliegenden Klage.

Die Kommission erkenne gerne an, daß die Mitwirkung der Klägerin bei den Arbeiten des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren ein Zeichen beruflicher Hingabe sei. Der Gerichtshof brauche also hierüber nicht zu entscheiden, denn insoweit bestehe zwischen den Parteien kein Streit.

V — Mündliche Verhandlung

Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. Juni 1976 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Juli 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit der Klage begehrt die Klägerin, Verwaltungsrätin bei der Generaldirektion VI Direktion G, Abteilung 3, im wesentlichen die Rücknahme eines dienstlichen Hinweises, den ihr Vorgesetzter an sie gerichtet hat, nachdem sie außerhalb des Ortes ihrer dienstlichen Verwendung eine Dienstreise unternommen hatte, ohne hierfür einen Dienstreiseauftrag zu haben.

2/3 Die Klägerin war von der zentralen Personalvertretung benannt worden, um als stellvertretendes Mitglied des Prüfungsausschusses bei einem Auswahlverfahren für Einstellungen mitzuwirken. Das Auswahlverfahren fand in Luxemburg statt. Zu dieser Zeit befand sich die Klägerin in Krankheitsurlaub, sie führte jedoch zu Hause ihre Arbeit fort. Der der Klägerin unmittelbar vorgesetzte Abteilungsleiter weigerte sich, unter diesen Umständen einen Dienstreiseauftrag auszustellen. Er bat die Klägerin in einem Telegramm vom 22. April 1975 ausdrücklich, von der geplanten Reise Abstand zu nehmen. Die Klägerin fuhr dennoch nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am 23. April 1975 nach Luxemburg.

4 Mit Schreiben vom 23. April 1975 ersuchte der Abteilungsleiter die Klägerin um Aufklärung. Am 30. April 1975 richtete er sodann einen als Verwarnung bezeichneten dienstlichen Hinweis an die Klägerin. In diesem rügte er die Umstände; unter denen ihm das Gesuch um Ausstellung eines Dienstreiseauftrages vorgelegt worden sei; er rügte ferner, daß die Dienstreise trotz seines ausdrücklichen Widerspruchs und zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem die Klägerin sich für ihre gewöhnlichen Dienstgeschäfte im Krankheitsurlaub befunden habe.

5/6 Im Anschluß an diesen Hinweis legte die Klägerin beim Generalsekretariat der Kommission eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts ein, die dort am 9. Juni 1975 einging. Auf diese Beschwerde erfolgte von Seiten der Kommission nichts. In einem Schreiben vom 22. Oktober 1975 bezeichnete der Generaldirektor für Personal den Vorfall lediglich als das Ergebnis eines Mißverständnisses und versicherte der Klägerin, daß sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen für ihre berufliche Laufbahn ergeben würden. Er schloß damit, daß seines Erachtens die an die Kommission gerichtete Beschwerde unter diesen Umständen gegenstandslos geworden sei.

7/9 Nach der Klageerhebung am 22. Dezember 1975 versuchte die Verwaltung der Kommission nochmals unter Einschaltung des Leiters der Direktion G in der Generaldirektion VI, die zwischen der Klägerin und ihrem Vorgesetzten entstandenen Schwierigkeiten in gütlicher Form auszuräumen. Bei dieser Gelegenheit wurde der Klägerin mitgeteilt, ihr Vorgesetzter sei bereit anzuerkennen, daß sie sich damals in einer schwierigen Lage befunden und widerstreitenden Pflichten gegenüber gestanden habe, und den Vorfall als abgeschlossen zu betrachten. Die Klägerin weigerte sich jedoch, auf diesen Vermittlungsvorschlag einzugehen und verfolgte ihre Klage weiter.

10/11 Neben der Aufhebung des dienstlichen Hinweises vom 30. April 1975 und der Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Kommission über die Beschwerde vom 9. Juni 1975 begehrt die Klägerin mit ihren Anträgen vom Gerichtshof eine Reihe von Festellungen und Anordnungen, die darauf abzielen, klarzustellen, daß der beantragte Dienstreiseauftrag zu Unrecht verweigert wurde, die Anerkennung der beruflichen Hingabe der Klägerin zu erreichen, die Haltlosigkeit der Vorwürfe, die gegen sie erhoben wurden, festzustellen und diese Feststellungen allen Personen zur Kenntnis zu bringen, die von dem Schriftwechsel in dieser Sache Kenntnis erhalten haben. Außerdem verlangt die Klägerin Zahlung der symbolischen Summe von 1 Franken zum Ausgleich des Schadens, den sie in ihrem beruflichen Ansehen durch die bis heute im Dienst wiederkehrenden Anspielungen und Schikanen erlitten habe.

Zulässigkeit

12/14 Da die Kommission die Zulässigkeit einiger Anträge bestritten hat, hat der Gerichtshof der Klägerin aufgegeben klarzustellen, woraus sich ergeben soll, daß die mit der Klage verfolgten Anträge in den durch Artikel 91 Absatz 1 des Statuts abgegrenzten Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofes fallen. Wie der hierzu von der Klägerin abgegebenen Stellungnahme zu entnehmen ist, ist Gegenstand der Klage im Hinblick auf die Voraussetzungen der Artikel 90 und 91 des Statuts im wesentlichen die Unterlassung der Kommission, der am 9. Juni 1975 eingelegten Beschwerde abzuhelfen. Die Zuverlässigkeit der Klage muß in erster Linie im Hinblick auf diese Unterlassung geprüft werden.

15/16 In ihrer Beschwerde nahm die Klägerin zunächst auf die verschiedenen vorstehend im einzelnen angeführten Mitteilungen Bezug und verlangte sodann von der Kommission, daß sie die Untadeligkeit ihres Verhaltens anerkenne, die in den Mitteilungen ihres Vorgesetzten enthaltenen Behauptungen zurücknehme und sie in Zukunft vor Handlungen in Schutz nehme, die (ihre) persönliche Würde und (ihre) Stellung als Beamtin in nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtigen. Es ist also zu prüfen, ob die Kommission verpflichtet war, der Klägerin gegenüber eine derartige Entscheidung zu treffen, und ob deshalb ihr Schweigen auf die Beschwerde vom 9. Juni 1975 nach dem Statut Gegenstand einer Klage sein kann.

17/21 Die in den Artikeln 90 und 91 des Statuts eröffneten Klagemöglichkeiten sollen sicherstellen, daß Handlungen und Unterlassungen der Anstellungsbehörde, die die im Statut geregelte Rechtsstellung der Beamten und Bediensteten der Gemeinschaft beeinträchtigen könnten, der Überprüfung durch den Gerichtshof unterliegen. Die mit der Beschwerde und mit der vorliegenden Klage vorgebrachten Rügen betreffen nicht die Rechtsstellung der Klägerin nach dem Statut, sondern ausschließlich die innerdienstlichen Beziehungen und insbesondere Fragen der Verwaltungsorganisation und der Arbeitsdisziplin bei den Dienststellen der Kommission. Die verschiedenen Äußerungen des Vorgesetzten der Klägerin zu dem umstrittenen Dienstreiseauftrag sind also ihrem Wesen nach keine anfechtbaren Maßnahmen im Sinne von Artikel 91 des Statuts. Auf eine Beschwerde mit diesem Gegenstand war die Kommission nicht verpflichtet, den Wünschen der Klägerin nachzukommen, denn die Rechtsstellung der Klägerin nach dem Statut wurde durch den Vorfall, der die Beschwerde veranlaßt hatte, in keiner Weise berührt. Dieser Teil des Klagebegehrens ist also als unzulässig abzuweisen.

22 Aus der Unzulässigkeit dieses Teils folgt die Unzulässigkeit aller übrigen Klageanträge einschließlich des Antrages auf Schadensersatz, denn diese Anträge betreffen ausnahmslos denselben Gegenstand wie das Hauptbegehren.

Kosten

23/25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.