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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1976 – C-13/76

ECLI:EU:C:1976:115

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In der Rechtssache 13/76

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Giudice Conciliatore Rovigo in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

GAETANO DONÀ

gegen

MARIO MANTERO

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung insbesondere über die Auslegung der Artikel 7, 48 und 59 des EWG-Vertrags

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O'Keeffe, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart und F. Capotorti,

Generalanwalt: A. Trabucchi

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß, das Verfahren und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Herr Mantero, früherer Präsident der Associazione Calcio (Fußballklub) Rovigo und Beklagter des Ausgangsverfahrens, hatte Herrn Donà, den Kläger des Ausgangsverfahrens, damit beauftragt, in ausländischen Fußballerkreisen zu sondieren, ob sich einige Leute finden ließen, die bereit wären, in der Mannschaft von Rovigo zu spielen. Herr Donà ließ daraufhin in einer belgischen Sportzeitung eine Anzeige in diesem Sinne veröffentlichen, doch weigerte sich der Beklagte, die ihm aufgrund der Anzeige zugegangenen Angebote in Erwägung zu ziehen und Herrn Donà die für die Veröffentlichung verauslagten Kosten zu erstatten. In der Klageschrift zu dem Verfahren vor dem Giudice Conciliatore Rovigo beantragte Herr Donà, den Beklagten zur Zahlung dieser Kosten zu verurteilen.

Der Beklagte wandte ein, der Kläger habe voreilig gehandelt. Für diese Auffassung berief er sich auf Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 28 Buchstabe g des Regolamento organico della Federazione Italinao Giuoco del Calcio (Personalordnung des Italienischen Fußballverbandes), wonach nur die dem Verband angehörenden Spieler an den Spielen teilnehmen können und grundsätzlich nur Spieler mit italienischer Staatsangehörigkeit in den Verband aufgenommen werden. Der Beklagte trug vor, die Aufnahme ausländischer Spieler hätte nur nach Aufhebung dieser Grenzsperre in Erwägung gezogen werden können. Der Kläger erwiderte, die herangezogenen Bestimmungen seien rechtswidrig, da sie gegen die Artikel 7, 48 und 59 des Vertrages verstießen.

2. Mit Beschluß vom 7. Februar 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. Februar 1976, hat der Giudice Conciliatore Rovigo dem Gerichtshof die nachstehenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Gewähren die Artikel 48 und 59 und gegebenenfalls Artikel 7 sämtlichen Staatsangehörigen eines jeden Mitgliedstaats der Gemeinschaft das Recht, ihre Tätigkeit — sei es als abhängige Arbeitnehmer oder als freie Erbringer von Dienstleistungen — überall in der Gemeinschaft auszuüben?

2. Steht dieses Recht auch Fußballspielern zu, sofern sie ihre Leistungen berufsmäßig erbringen?

3. Bejahendenfalls: Gilt dieses Recht auch angesichts von Vorschriften, die ein nationaler Verband mit der Befugnis zur Regelung des Fußballwesens auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats erlassen hat und nach denen die Teilnahme der Spieler an den Fußballspielen von ihrer Eintragung in die Spielerliste dieses Verbandes abhängig und diese Eintragung im übrigen solchen Spielern vorbehalten ist, welche die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen, dem der Verband angehört?

4. Immer noch bejahendenfalls: Handelt es sich um ein Recht, das unmittelbar vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden kann und das diese zu schützen haben?

Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben der Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG

Zur ersten und zweiten Frage

Der Kläger des Ausgangsverfahrens erläutert im einzelnen die Bestimmungen, die den italienischen Fußball regeln; er führt insbesondere folgendes aus:

Der Italienische Fußballverband, ein Organ des nationalen olympischen Komitees für Italien, bestehe aus den Sportvereinen, die das Fußballspiel pflegen; ihm gehörten die Vereine und Personen an, die eine allgemeine oder besondere Wettkampftätigkeit entfalten oder sich mit der technischen Vorbereitung, der Organisation oder ähnlichem befassen. Der Verband sei die einzige Körperschaft, die befugt sei, den Fußball im italienischen Hoheitsgebiet zu regeln.

Die Organisation der Wettkampftätigkeit sei drei Sektoren übertragen (den Sektoren für Profis, Halbprofis und Amateure), von denen die beiden ersten die Vereine umfaßten, welche Berufsspieler einstellen oder in der Regel halbberufliche Spieler beschäftigen.

Die Berufsspieler, die in der Regel keiner anderen bezahlten Tätigkeit nachgehen könnten, hätten gleichermaßen wie die halbberuflichen Spieler Anspruch auf verschiedene Bezüge und auf Versicherungsschutz gegen bestimmte Risiken.

Die Mitwirkung der Spieler an den Spielen erfordere den Besitz des Verbandsausweises, der für den Sektor der Berufsspieler und halbberuflichen Spieler nur Spielern mit italienischen Staatsangehörigkeiten erteilt werde.

Der Profi- oder Halbprofisport, der hier allein interessiere, sei eine besoldete Tätigkeit, die zu Erwerbszwecken ausgeübt werde und deshalb wirtschaftlicher Art sei; sie falle daher unter Artikel 2 EWG-Vertrag. Diese Feststellung gelte unabhängig davon, daß andere Personen die gleiche Sportart nur zu ihrem Vergnügen ausübten. Die entgegengesetzte Auslegung, die den Anwendungsbereich des Vertrages auf gewerbliche, landwirtschaftliche und kaufmännische Tätigkeiten beschränken wollte, werde durch Artikel 60 widerlegt, der die freien Berufe zu den Tätigkeiten rechne, für die der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gelte. Der Gerichtsof habe im übrigen entschieden, daß für den Sport, soweit er eine wirtschaftliche Betätigung darstelle, der Vertrag, insbesondere die Artikel 48 bis 51 oder 59 bis 66 Geltung hätten, die Vorschriften also, die das in Artikel 7 verankerte Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung konkretisierten (EuGH 12. Dezember 1974 — Walrave, 36/74 — Slg. 1974, 1418).

Die Ausnahmen, die der Vertrag vom Grundsatz der Freizügigkeit und des freien Dienstleistungsverkehrs mache, seien eng auszulegen. Die einzigen im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen von diesem Grundsatz bezögen sich auf Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung und knüpften an die Begriffe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit an; sie seien daher vorliegend nicht einschlägig.

Man könne auch nicht die Auffassung vertreten, daß Diskriminierungen wie die in den umstrittenen Bestimmungen festgelegten durch das Wesen des Sports vorgegeben seien. Nur in einigen klar umgrenzten Fällen erscheine es gerechtfertigt, ausländische Sportler auszuschließen, und zwar:

bei internationalen Wettkämpfen, die zwischen Athleten oder Mannschaften ausgetragen würden, welche für die einzelne Nation repräsentativ seien; in diesem Falle gehe es darum, die Farben des Landes zu verteidigen;

bei nationalen Wettkämpfen, die Sportlern vorbehalten seien, welche in einer bestimmten Gegend geboren seien; in diesem Falle sei der Ausländer genau so ausgeschlossen wie der Inländer, der diese Voraussetzung nicht erfülle.

Keiner dieser beiden Tatbestände sei vorliegend gegeben. Insbesondere seien die um die nationale Fußballmeisterschaft kämpfenden italienischen Mannschaften, obgleich sie im allgemeinen den Namen der Stadt trügen, in der ihr Klub ansässig sei, aus Spielern zusammengesetzt, die ausschließlich nach ihren Fähigkeiten ausgesucht und sehr oft nicht Bürger der fraglichen Stadt seien. Kein sportlicher Grund stehe also einer Teilnahme von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten an den Fußballspielen um die nationale Meisterschaft entgegen. Überdies gebe es eine so strikte Beschränkung, wie sie hier Gegenstand des Rechtsstreits sei, in keinem anderen Mitgliedstaat. Andererseits könnten auch in Italien Ausländer an den Spielen auf dem Amateursektor teilnehmen; es sei kein sportlicher Grund ersichtlich, der eine andere Regelung für die Spieler rechtfertige, deren Betätigung einem Erwerbszweck diene. In Wirklichkeit beruhe diese Unterscheidung auf wirtschaftlichen Gründen, denn die italienischen Fußballvereine seien Handelsgesellschaften, die sich selbst zu Gewinnzwecken betätigten.

Die Kommission ist der Auffassung, die beiden ersten Fragen fänden ihre Antwort im Urteil Walrave. Aus diesem Urteil gehe hervor, daß für die sportliche Betätigung das Gemeinschaftsrecht gelte, wenn sie als wirtschaftliche Tätigkeit — in Arbeitnehmereigenschaft (Art. 48), von einem niedergelassenen Selbständigen (Art. 52) oder von einem Erbringer von Dienstleistungen (Art. 59) — ausgeübt werde, daß sie a contrario nur dann nicht unter den Vertrag falle, wenn sie von Amateuren, also ohne Entgelt, ausgeübt werde. Den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten könnten also Klauseln nicht entgegengehalten werden, welche die Mitgliedschaft von Berufsspielern in einem Fußballverein einschränken oder sogar verbieten.

Dem genannten Urteil (Nummer 2 der Entscheidungsformel) sei jedoch zu entnehmen, daß es den Sportvereinen freistehe, unter den eigenen Berufsspielern diejenigen auszuwählen, die der Mannschaft für ein bestimmtes Spiel angehören sollen, da die Mannschaftsaufstellung nur nach sporttechnischen Gesichtspunkten erfolge. Dennoch könne sich auch bei dieser Aufstellung die Frage der Bevorzugung der Inländer stellen. Hierbei sei den Ausführungen im Urteil Walrave Rechnung zu tragen, wonach diese Beschränkung des Geltungsbereichs … nicht weiter gehen [darf] als die Zweckbestimmung der besagten Vorschriften dies erfordert (Randnr. 9 der Entscheidungsgründe). Was die Aufstellung der Nationalmannschaft angehe, so könne nach demselben Urteil die Auswahl für eine internationale Begegnung allein auf inländische Spieler beschränkt werden. Dagegen sei es für die Aufstellung einer anderen als der Nationalmannschaft, auch wenn diese Mannschaft an einer Begegnung von Mannschaften verschiedener Länder teilnehme, schwerlich zu vertreten, daß sporttechnische Erwägungen es objektiv notwendig machen könnten, nur auf inländische Spieler zurückzugreifen, um die Vereinsfarben zu verteidigen.

Zur dritten Frage

Der Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission entwickeln im wesentlichen gleiche Argumente. Im großen und ganzen tragen sie vor, die auf diese Frage zu erteilende bejahende Antwort folge unmittelbar aus dem Urteil Walrave, da Bestimmungen wie die hier umstrittenen eine kollektive Regelung im Arbeits und Dienstleistungsbereich enthalten (a.a.O. S. 1419 Randnr. 17). Außerdem habe das Urteil festgestellt, daß Arbeitswie auch Dienstleistungen in gleicher Weise dem Diskriminierungsverbot unterliegen (Nr. 7), so daß es keine Rolle spiele, ob die Fußballprofis und -halbprofis unter die Artikel 48 bis 51 oder die Artikel 59 bis 66 des Vertrages fielen. Auch wenn man davon auszugehen hätte, daß sie eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Artikel 52 ff. ausüben, könnten sie sich jedenfalls auf den in Artikel 7 verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, den die vorgenannten Artikel für den Bereich des Niederlassungsrechts konkretisierten.

Was insbesondere die Arbeitnehmer betreffe, so habe das Urteil Walrave im übrigen nur die sich aus Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257, S. 2) ergebende Lösung bestätigt, alle Bestimmungen in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen oder sonstigen Kollektivvereinbarungen betreffend Zugang zur Beschäftigung, Beschäftigung, Entlohnung und alle übrigen Arbeits- und Kündigungsbedingungen … von Rechts wegen nichtig [sind], soweit sie für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diskriminierende Bedingungen vorsehen oder zulassen.

Zur vierten Frage

Sowohl der Kläger des Ausgangsverfahrens als auch die Kommissionen vertreten die Auffassung, der Gerichtshof habe die unmittelbare Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen bereits bejaht, und zwar:

des Artikels 48 in seinem Urteil vom 4. Dezember 1974 (Van Duyn, 41/74 — Slg. 1974, 1337);

des Artikels 52 in seinem Urteil vom 21. Juni 1974 (Reyners, 2/74 — Slg. 1974, 656);

des Artikels 59 in seinem Urteil vom 3. Dezember 1974 (Van Binsbergen, 33/74 — Slg. 1974, 1313) sowie in dem Urteil Walrave.

Schlußfolgerungen

Der Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission sind übereinstimmend der Meinung, die vier Fragen des Giudice Conciliatore Rovigo seien zu bejahen.

Der Kläger fügt hinzu, die Antwort auf die beiden ersten Fragen des vorlegenden Gerichts müsse so formuliert werden, daß der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots auf den Amateursport ausgedehnt werde, obwohl dieser Gesichtspunkt über den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits hinausgehe. In diesem Zusammenhang beruft er sich insbesondere auf die fünfte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1612/68, wonach, damit das Recht auf Freizügigkeit nach objektiven Maßstäben in Freiheit und Menschenwürde wahrgenommen werden kann, … alle Hindernisse beseitigt werden [müssen], die sich der Mobilität der Arbeitnehmer entgegenstellen, insbesondere in bezug auf das Recht des Arbeitnehmers, seine Familie nachkommen zu lassen, und die Bedingungen für die Integration seiner Familie im Aufnahmeland. Daraus ergebe sich, daß der Vertrag nicht nur wirtschaftliche Tätigkeiten, sondern auch Freizeitbeschäftigungen berücksichtige.

Die Kommission regt an, außerdem noch klarzustellen,

daß es zulässig sei, die Mitwirkung in Nationalmannschaften für die Spiele zwischen verschiedenen Ländern allein inländischen Spielern vorzubehalten;

daß dagegen ein solcher Vorbehalt für die Mitwirkung in Mannschaften, die nicht auf nationaler Ebene aufgestellt würden, unzulässig sei, selbst wenn es sich um Begegnungen zwischen verschiedenen Ländern handle.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1976 haben der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwältin Wilma Viscardini, zugelassen in Padua, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché und das Mitglied des Juristischen Dienstes Eugenio de March, ihre im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Argumente weiter ausgeführt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Juli 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/3 Der Giudice Conciliatore Rovigo hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 7. Februar 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. Februar 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag verschiedene Fragen zur Auslegung der Artikel 7, 48 und 59 des Vertrages vorgelegt. Die beiden ersten Fragen gehen dahin, ob die Artikel 7, 48 und 59 des Vertrages sämtlichen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft das Recht gewähren, überall in der Gemeinschaft eine Tätigkeit auszuüben, insbesondere, ob dieses Recht auch Fußballspielern zusteht, sofern sie ihre Leistungen berufsmäßig erbringen. Mit der für den Fall der Bejahung der beiden ersten Fragen gestellten dritten Frage wird der Gerichtshof im wesentlichen ersucht zu entscheiden, ob das vorgenannte Recht auch geltend gemacht werden kann, um die Nichtanwendung von ihm entgegenstehenden Bestimmungen zu erreichen, die von einem zur Regelung des Fußballwesens auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats befugten Verband erlassen worden sind.

4 Schließlich geht die vierte Frage, die für den Fall gestellt ist, daß die drei ersten Fragen bejaht werden sollten, dahin, ob das fragliche Recht unmittelbar vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden kann und diese es zu schützen haben.

5 Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen zwei italienischen Staatsangehörigen aufgeworfen worden, in dem es um die Vereinbarkeit einiger Bestimmungen des Regolamento organico della Federazione Italiana Giuoco del Calzio mit den vorgenannten Vertragsartikeln geht; die umstrittenen Bestimmungen sehen vor, daß nur dem Verband angehörende Spieler als Profis oder Halbprofis bei Spielen mitwirken können, daß aber in dieser Eigenschaft grundsätzlich nur Spieler italienischer Staatsangehörigkeit Verbandsmitglieder werden können.

6/7 1.Nach Artikel 7 des Vertrages ist in dessen Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Dieser Grundsatz wird hinsichtlich der Arbeitnehmer und der Erbringer von Dienstleistungen in den Artikeln 48 bis 51 und 59 bis 66 des Vertrages sowie in den aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane konkretisiert. Was insbesondere die Arbeitnehmer anbelangt, so bestimmt Artikel 48, daß die Freizügigkeit die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen umfaßt.

8/10 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) ist jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ungeachtet seines Wohnorts berechtigt, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats … aufzunehmen und auszuüben. Zum freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der Gemeinschaft bestimmt Artikel 59, daß die auf diesem Gebiet bestehenden Beschränkungen für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, aufgehoben werden. Nach Artikel 60 Absatz 3 kann der Leistende zwecks Erbringung seiner Leistungen seine Tätigkeit vorübergehend in dem Staat ausüben, in dem die Leistung erbracht wird, und zwar unter den Voraussetzungen, welche dieser Staat für seine eigenen Angehörigen vorschreibt.

11 Aus alledem ist zu entnehmen, daß jede innerstaatliche Bestimmung, die eine in den Anwendungsbereich der Artikel 48 bis 51 oder 59 bis 66 des Vertrages fallende Tätigkeit allein den Angehörigen eines Mitgliedstaats vorbehält, mit der Gemeinschaftsnorm unvereinbar ist.

12/13 2.Angesichts der Ziele der Gemeinschaft unterfallen sportliche Betätigungen insoweit dem Gemeinschaftsrecht, als sie einen Teil des Wirtschaftslebens im Sinne von Artikel 2 des Vertrages ausmachen. Dies gilt für die Tätigkeit von Fußballprofis oder -halbprofis, da diese Tätigkeit eine entgeltliche Arbeits- oder Dienstleistung darstellt. Haben solche Spieler die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, so gelten für sie also in allen Mitgliedstaaten die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr.

14/16 Diese Vorschriften stehen jedoch einer Regelung oder Praxis nicht entgegen, welche die ausländischen Spieler von der Mitwirkung bei bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließt, die mit dem besonderen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb ausschließlich den Sport als solchen betreffen, wie dies zum Beispiel bei Begegnungen zwischen Nationalmannschaften verschiedener Länder der Fall ist. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs der fraglichen Vertragsartikel darf indessen nicht weiter gehen, als ihr Zweck dies erfordert. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen die zur Prüfung gestellte Tätigkeit zu werten.

17/18 3.Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache Walrave (36/74 — Slg. S. 1405) für Recht erkannt hat, gilt das Verbot der auf die Staatsangehörigkeit gestützten unterschiedlichen Behandlung nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstreckt sich auch auf sonstige Maßnahmen, die eine kollektive Regelung im Arbeits- und Dienstleistungsbereich enthalten. Daraus folgt, daß das innerstaatliche Gericht bei der Prüfung der Gültigkeit oder der Wirkung einer in der Satzung eines Sportverbandes enthaltenen Bestimmung die zwingenden Vorschriften der Artikel 7, 48 und 59 des Vertrages zu berücksichtigen hat.

19 Auf die gestellten Fragen ist daher zu antworten, daß mit den Artikeln 7 und 48 bis 51 oder, je nach Sachlage, 59 bis 66 des Vertrages eine nationale Regelung oder Praxis, auch wenn sie von einer Sportorganisation ausgeht, unvereinbar ist, die das Recht, als Profi oder Halbprofi an Fußballspielen teilzunehmen, allein den Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats vorbehält, es sei denn, es handelt sich um eine Regelung oder Praxis, welche die ausländischen Spieler von der Mitwirkung bei bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließt, die mit dem besonderen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb ausschließlich den Sport als solchen betreffen.

20 4.Wie der Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 4. Dezember 1974 in der Rechtssache Van Duyn (41/74 — Slg. 1974 1337) und vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache Van Binsbergen (33/74, Slg. 1974, 1299) für Recht erkannt hat, erzeugen Artikel 48 einerseits sowie die Artikel 59 Absatz 1 und 60 Absatz 3 des Vertrages andererseits — die beiden letzteren Bestimmungen jedenfalls insoweit, als sie zum Gegenstand haben, alle Diskriminierungen des Erbringers der Dienstleistung aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit oder wegen seines Aufenthalts in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung zu erbringen ist, zu beseitigen — unmittelbare Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und verleihen den einzelnen Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.

Kosten

21 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Giudice Conciliatore Rovigo anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Giudice Conciliatore Rovigo gemäß dessen Beschluß vom 7. Februar 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Mit den Artikeln 7 und 48 bis 51 oder, je nach Sachlage, 59 bis 66 des Vertrages ist eine nationale Regelung oder Praxis, auch wenn sie von einer Sportorganisation ausgeht, unvereinbar, die das Recht, als Profi oder Halbprofi an Fußballspielen teilzunehmen, allein den Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats vorbehält, es sei denn, es handelt sich um eine Regelung oder Praxis, welche die ausländischen Spieler von der Mitwirkung bei bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließt, die mit dem besonderen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb ausschließlich den Sport als solchen betreffen.

2. Artikel 48 einerseits sowie die Artikel 59 Absatz 1 und 60 Absatz 3 des Vertrages andererseits — die beiden letzteren Bestimmungen jedenfalls insoweit, als sie zum Gegenstand haben, alle Diskriminierungen des Erbringers der Dienstleistung aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit oder wegen seines Aufenthalts in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem die Leistung zu erbringen ist, zu beseitigen — erzeugen unmittelbare Wirkungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten und verleihen den einzelnen Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.