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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.07.1976 – C-22/76

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:116

Schlussanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 14. Juli 1976

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Sache gelangt vor den Gerichtshof aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Tribunale Pavia, vor dem ein Rechtsstreit wegen Verletzung eines Kaufvertrags anhängig ist. Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Import Gadgets, Paris. Beklagte ist die Aktiengesellschaft LAMP, Pavia.

Bei der dem Gerichtshof vom Tribunale Pavia vorgelegten Frage geht es um die Auslegung des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs. Dieses Kapitel trägt die Überschrift Spielzeug, Spiele, Scherzartikel und Sportgeräte. Im einzelnen geht es um die Frage der richtigen Einordnung gewisser Lachvorrichtungen innerhalb dieses Kapitels, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens bei der Beklagten gekauft hat und die zum Einbau in Puppen bestimmt sind. Sie haben eine dieser Vorrichtungen, welche die Klägerin auf Ersuchen des Gerichtshofes vorgelegt hat, gesehen (und gehört). Es handelt sich um einen kleinen, batteriegetriebenen Apparat in einem Gehäuse aus rosa Plastikmaterial, der bei Druck auf einen Knopf ein dem menschlichen Lachen ähnliches Geräusch produziert. Bei dem Ihnen vorgelegten Apparat klang das Lachen männlich und etwas höhnisch. Die Frage, für deren Lösung das Tribunale um den Beistand des Gerichtshofes bittet, lautet, ob diese Vorrichtung unter die Tarifnummer 97.02 oder die Tarifnummer 97.03 des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnen ist. Soweit in unserem Zusammenhang von Bedeutung, umfaßt die Tarifnummer 97.02 unter A Puppen und unter B Teile und Zubehör von Puppen, während die Tarifnummer 97.03anderes Spielzeug erfaßt.

Der Hintergrund der Frage ist folgender:

Im Februar 1970 kaufte die Klägerin 2000 der fraglichen Vorrichtungen bei der Beklagten, übernahm sie in Pavia und führte sie durch einen Spediteur nach Frankreich ein. Der Tag der Einfuhr war der 24. April 1970. In seiner Zollerklärung an die französischen Zollbehörden deklarierte der Spediteur die Ware nach der Tarifnummer 97.02, wie in der Rechnung der Beklagten angegeben. Die französischen Zollbehörden verlangten ein Ursprungszeugnis, das die Beklagte am 5. Mai 1970 von der Handelskammer Pavia erhielt. Es bestätigte, daß die Waren italienischen Ursprungs seien. Am 12. Mai 1970 wurden die Waren zum freien Verkehr abgefertigt.

Im Februar 1971 kaufte die Klägerin des Ausgangsverfahrens einen zweiten Posten von 1600 dieser Vorrichtungen bei der Beklagten. Die Klägerin nahm sie wiederum in Pavia ab und importierte sie mit Hilfe des gleichen Spediteurs nach Frankreich. Die Einfuhr erfolgte am 15. Februar 1971. Diesmal jedoch deklarierte der Spediteur die Ware nach der Tarifnummer 97.03, obwohl sie in der Rechnung der Beklagten als unter die Tarifnummer 97.02 fallend bezeichnet wurde. Da die französischen Zollbehörden es wiederum verlangten, beschaffte die Beklagte am 18. Februar 1971 bei der Handelskammer Pavia ein Ursprungszeugnis, wonach die Apparate italienischen Ursprungs waren. Als die französischen Zollbehörden die Waren jedoch in Augenschein nahmen — was sie beim erstenmal nicht getan hatten —, stellte sich heraus, daß einige die Aufschrift Made in Japan trugen, die bei anderen erkennbar weggefeilt worden war.

Die Bedeutung dieser Entdeckung für die französischen Zollbehörden lag darin, daß Frankreich ein Handelsabkommen mit Japan hatte, wonach die Einfuhren von Waren der Tarifnummer 97.03 aus Japan kontingentiert waren. Der Rat hatte Frankreich in verschiedenen aufeinanderfolgenden Entscheidungen nach Artikel 111 und 113 EWG-Vertrag ermächtigt, dieses Abkommen bis zur Annahme einer gemeinsamen Einfuhrpolitik für solche Waren aus Japan durch die Mitgliedstaaten aufrechtzuerhalten. (Die entsprechenden Entscheidungen hat die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen angeführt.)

Für Waren der Tarifnummer 97.02 galt etwas ganz anderes. Diese Waren aus Japan standen von 1968 an auf der gemeinschaftlichen Liberalisierungsliste des Rates nach Artikeln 111 und 113 EWG-Vertrag und nunmehr allein nach Artikel 113. Diese Einfuhren unterliegen also in keinem Mitgliedstaat irgendwelchen mengenmäßigen Beschränkungen. (Auch hier hat die Kommission die einschlägigen Verordnungen in ihren schriftlichen Erklärungen angeführt.)

Die unmittelbare Folge der Entdeckung durch die französischen Zollbehörden, daß die Angabe über den Ursprung der in der zweiten Importsendung der Klägerin enthaltenen Waren falsch war, bestand in der Einziehung der Waren unter Verhängung eines Bußgelds von 10000 FF gegen die Klägerin. Eine weitere Folge war, daß sich die französischen Zollbehörden von neuem mit dem früheren Einfuhrvorgang befaßten. Sie vertraten die Auffassung, daß die damals eingeführten Waren nach der der Tarifnummer 97.03 hätten deklariert werden müssen, und verhängten gegen die Klägerin eine Geldbuße von 5000 FF wegen falscher Angaben über den Ursprung dieser Waren. Damit nicht genug, hat der Spediteur auch noch eine Urkunde unterzeichnet, in der er zur Vermeidung einer Strafverfolgung gegen irgendeinen der Beteiligten auf die Rechte der Klägerin zur Anrufung der französischen Gerichte verzichtet.

Das Tribunale Pavia hat den Gerichtshof zwar nicht nach der Vereinbarkeit des Vorgehens der französischen Zollbehörden mit dem Gemeinschaftsrecht gefragt, die Kommission hat aber darauf hingewiesen, daß sich diese Frage stellt.

Die Kommission weist darauf hin, daß ungeachtet der Frage der zutreffenden Tarifierung für die betreffenden Waren kein Ursprungszeugnis erforderlich war, wenn sie sich in Italien im freien Verkehr befunden hatten. Aufgrund der Artikel 9, 10 und 30 des Vertrages konnten sie unter diesen Umständen frei nach Frankreich eingeführt werden. Eine Ausnahme hiervon hätte — unterstellt, daß es sich um Waren der Tarifnummer 97.03 handelte, die also bei einer Direkteinfuhr von Japan nach Frankreich der Kontingentierung durch das französischjapanische Handelsabkommen unterlegen hätten — nur eine Entscheidung der Kommission nach Artikel 115 des Vertrages machen können, in der Frankreich ermächtigt worden wäre, die Waren, obwohl im freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats befindlich, als unter das Kontingent fallend zu behandeln. Nun lag aber für den Zeitpunkt der hier fraglichen Einfuhren keine solche Entscheidung vor. Entsprechende Ermächtigungen galten nur für die Zeit vom 17. Juli bis 31. Dezember 1970 und vom 30. September 1971 bis zum 31. März 1972. (Wegen der diese Entscheidungen betreffenden Einzelheiten verweise ich auf die schriftlichen Erklärungen der Kommission.)

Deshalb hängt die Antwort auf die Frage, ob das Vorgehen der französischen Behörden mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbaren war, davon ab, ob die betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr nach Frankreich sich in Italien im freien Verkehr befunden hatten. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite dies heftig bestritten. Aus dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Beklagte — die bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war — behauptet, sie seien im freien Verkehr gewesen. Die Kommission stimmt der Beklagten zu. Die Französische Republik hat, obwohl der Gerichtshof die französische Regierung ausdrücklich auf diese Frage aufmerksam gemacht hat, eine Beteiligung am Verfahren nicht für angezeigt gehalten.

Unter diesen Umständen müssen Sie, meine Herren Richter, diese Frage offenlassen. Sie wird womöglich vom Tribunale Pavia zu entscheiden sein. Es ist zu wenig bekannt darüber, worauf es in dem vor diesem Gericht anhängigen Verfahren ankommt, als daß ich dies sagen könnte. In jedem Fall aber wird die Kommission der Sache weiter nachzugehen haben. Der Bevollmächtigte der Kommission hat dem Gerichtshof bei der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die Kommission sich deswegen bereits an die französische Regierung gewandt hat. Und er hat ganz zutreffend hinzugefügt, daß der Inhalt dieses Schreibens vertraulich sei, weil er zu einem Vorgehen der Kommission nach Artikel 169 des Vertrages führen könnte.

Ich wende mich deswegen wieder der dem Gerichtshof vom Tribunale vorgelegten Frage selbst zu. In seinem Vorlagebeschluß sagt das Tribunale: Man kann in der Tat die Auffassung vertreten, daß die Lachvorrichtungen Geräte sind, die als selbständiges Spielzeug benutzt werden können (97.03), oder aber, daß sie nur Teile von Puppen sind (97.02 B). Und das Tribunale ersucht den Gerichtshof, zwischen diesen beiden Möglichkeiten zu wählen.

Wie sowohl die Klägerin des Ausgangsverfahrens als auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung dargelegt haben, ist das Problem leider nicht ganz so einfach.

Es sind zwei Vorschriften zum Kapitel 97 zu berücksichtigen. Als erste die Vorschrift Nr. 3, welche lautet:

„Als Puppen im Sinne der Tarifnr. 97.02 gelten nur Nachbildungen von Menschen.

Die zweite ist die Vorschrift Nr. 4, nach der Teile und Zubehör wie die Waren des Kapitels 97 tarifiert [werden], wenn zu erkennen ist, daß sie ausschließlich oder überwiegend für Waren des Kapitels 97 bestimmt sind.

Hieraus kann also geschlossen werden, daß die Lachvorrichtungen nur dann unter die Tarifnummer 97.02 fallen, wenn sie ausschließlich oder überwiegend für Puppen im Sinne von Nachbildungen von Menschenbestimmt sind.

Die Klägerin hat vorgetragen, die hier fraglichen Lachvorrichtungen könnten genausogut in Spielzeugtieren verwendet werden, etwa in Teddybären oder Mickymäusen, die unter die Tarifnummer 97.03 fallen. Die Kommission hat hinzugefügt, sie könnten auch in Scherzartikeln der Tarifnummer 97.05 verwendet werden. Als Beispiel für einen solchen Artikel hat der Bevollmächtigte der Kommission in der mündlichen Verhandlung einen Lachsack vorgeführt. Und zweifellos hat auch das Tribunale Pavia recht mit seiner Annahme, daß Lachvorrichtungen als selbständiges Spielzeug benutzt werden können.

Wenn es hierbei bliebe, könnte man zu dem höchst unbefriedigenden Schluß veranlaßt werden, daß ein Zollbeamter oder ein Richter in den Mitgliedstaaten jedesmal, wenn er es mit einer Sendung Lachvorrichtungen zu tun hat, anhand des verfügbaren Beweismaterials entscheiden muß, ob diese im konkreten Fall am ehesten für die Verwendung in Puppen, Spielzeugtieren oder Scherzartikeln oder zur Benutzung als eigenständiges Spielzeug bestimmt sind.

Glücklicherweise bleibt es aber nicht dabei. Die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema, die der Gerichtshof in zahlreichen Fällen als für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs verbindlich angesehen hat, bestimmen zu Tarifnummer 97.02:

Parts and accessories of dolls falling within this heading include … voice and other mechanisms … (Im französischen Text ist von les voix et cris die Rede.)

Andererseits enthalten die Erläuterungen in ihrer langen Liste von Beispielen unter die Tarifnummer 97.03 fallender Spielzeuge nichts, was Lachvorrichtungen ähnelt. Und das gleiche gilt auch für die lange Liste mit Beispielen von Scherzartikeln nach Tarifnummer 97.05.

Daraus schließe ich, daß die Verfasser dieser Erläuterungen der Auffassung waren, voice and other mechanisms seien, wenn nicht ausschließlich, so doch überwiegend, für Puppen bestimmt. Dies war in der Tat die Auffassung, die die Kommission hier mit Nachdruck vertreten hat. Ich kann nicht erkennen, warum ich anderer Meinung sein sollte.

Ich schlage deshalb vor, die dem Gerichtshof vom Tribunale Pavia vorgelegte Frage dahin zu beantworten, daß für Puppen im Sinne von Nachbildungen von Menschen bestimmte Lachvorrichtungen unter die Tarifstelle 97.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, selbst wenn sie auch für andere Zwecke bestimmt sein können.