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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.09.1976 – C-22/76

ECLI:EU:C:1976:126

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In der Rechtssache 22/76

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Pavia in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

Import GADGETS, SARL, Paris,

gegen

LAMP, S.P.A., Pavia,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummern 97.02 und 97.03 des Gemeinsamen Zolltarifs

erläßt

Der Gerichtshof

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten H. Kutscher und A. O’Keeffe, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart und F. Capotorti,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Firma Import Gadgets (mit Sitz in Paris) erwarb von der Firma LAMP (mit Sitz in Pavia) im Februar 1970 und im Februar 1971 2000 beziehungsweise 1600Lachvorrichtungen, die zur Herstellung von Sprechpuppen bestimmt waren.

Die erste Lieferung, der ein von der Handelskammer Pavia ausgestelltes italienisches Ursprungszeugnis beigegeben war, wonach es sich um Waren der Tarifstelle 97.02 B (Teile und Zubehör von Puppen) handelte, ist bei ihrer Ankunft in Paris unter dieser Tarifstelle angemeldet worden.

Die zweite Lieferung, die unter den gleichen Umständen aus Italien gekommen war, ist jedoch bei ihrer Ankunft in Paris unter der Tarifstelle 97.03 B (anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen) angemeldet worden.

Da die französischen Zollbehörden bei dieser letzteren Gelegenheit festgestellt hatten, daß die betreffenden Vorrichtungen den teilweise ausgelöschten Vermerk Made in Japan trugen, haben sie diese von der Gemeinschaftsbehandlung ausgeschlossen, ihre Beschlagnahme angeordnet und eine Geldbuße von 10000 FF verhängt. Danach haben sie festgestellt, daß auch die erste Lieferung japanischen Ursprungs war, und — davon ausgehend, daß die Tarifstelle 97.03 B und nicht 97.02 einschlägig sei — gegen Import Gadgets ein weiteres Bußgeld von 5000 FF verhängt.

Import Gadgets hat beim Tribunale Pavia auf Auflösung des Kaufvertrags über 1600 Lachvorrichtungen sowie auf Schadensersatz geklagt.

Da es nach Auffassung des Tribunale für den Ausgang des Rechtsstreits vorab auf die Auslegung der Tarifnummern 97.02 und 97.03 ankommt, weil die Französische Republik zu der maßgeblichen Zeit lediglich für die letztgenannte Tarifnummer Schutzmaßnahmen nach Artikel 115 EWG-Vertrag ergriffen hatte, hat es sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Frage vorgelegt,

ob die Lachvorrichtungen Geräte sind, die als selbständiges Spielzeug benutzt werden können (97.03), oder aber ob sie nur Teile von Puppen sind (97.02 B).

Der Vorlagebeschluß des Tribunale Pavia ist am 5. März 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

II — Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens trägt vor, sie stelle nur Teile von Puppen her, die zu nichts anderem verwendet werden könnten als zur Herstellung von Puppen. Diese Teile, die nicht als eigenständiges Spielzeug angesehen oder benutzt werden könnten, müßten unter die Tarifstelle 97.02 B eingeordnet werden.

Die Kommission bemerkt zunächst zum Sachverhalt, daß sich der Streit mit den französischen Zollbehörden hinsichtlich der zweiten Lieferung ausschließlich auf den Ursprung der Waren bezogen habe, hinsichtlich der zweiten Lieferung jedoch auch auf die Tarifierung, obwohl das entsprechende Protokoll für die Berichtigung der Tarifierung keinerlei Grund oder Anhaltspunkt erkennen lasse.

Die die Tarifstelle 97.02 B der Tarifnummer 97.02 (Puppen) betreffende Vorschrift Nr. 4 (Numerierung von 1972) des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs, in der es heißt:

… Teile und Zubehör [werden] wie die Waren des Kapitels 97 tarifiert, wenn zu erkennen ist, daß sie ausschließlich oder überwiegend für Waren des Kapitels 97 bestimmt sind,

betone die normale oder natürliche Bestimmung der Teile und des Zubehörs; diese Bestimmung brauche nicht ausschließlich zu sein, es reiche auch eine überwiegende Bestimmung aus. Die tatsächliche Verwendung des Erzeugnisses durch den Importeur oder Unternehmer sei unerheblich.

Die Tarifnummer 97.03 fasse als Auffangbestimmung gegenüber den beiden vorangehenden Tarifnummern 97.01 (Spielfahrzeuge für Kinder) und 97.02 (Puppen) unter der Bezeichnung anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen eine beträchtliche Zahl verschiedener Spielzeuge zusammen. Würden die Lachvorrichtungen in der Form von Teilen und Zubehör von Puppen angeboten, so könnten sie keine funktionale Selbständigkeit haben und also kein Spielzeug im Sinne der Tarifnummer 97.03 darstellen, sondern fielen unter die Tarifstelle 97.02 B. Würden sie dagegen als Endprodukt, d. h. in ein Spielzeug eingebaut, angeboten, so richte sich die Tarifierung nach diesem Spielzeug: 97.02 A im Fall einer lachenden Puppe, 97.03 B im Fall eines lachenden Teddybären, 97.05, wenn es sich bei dem Spielzeug um einen Scherz- oder Zaubergegenstand von der Art eines Lachsacks für Scherz- und Unterhaltungszwecke handelt (das Tarifierungsproblem sei vorliegend eher ein Problem der Tarifnummern 97.02 und 97.05).

Die Vorlagefrage sei also dahin zu beantworten, daß die betreffenden Erzeugnisse, wenn sie in Form von Teilen und Zubehör angeboten werden, die erkennbar aus- oder überwiegend für Puppen der Tarifnummer 97.02 bestimmt sind, unter die Tarifstelle 97.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnen sind.

Obwohl das vorlegende Gericht nicht ausdrücklich nach dem zur maßgeblichen Zeit geltenden System des innergemeinschaftlichen Handels fragt, weist die Kommission darauf hin, daß die Liberalisierung der gemeinschaftlichen Einfuhren gegenüber Drittländern für Erzeugnisse der Tarifnummer 97.02 am 1. Januar 1969 wirksam geworden und keinerlei Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs bewilligt worden sei.

Wenn ein Mitgliedstaat bei der Einfuhr im freien Verkehr befindlicher Waren ein Ursprungszeugnis verlange, sei der Grundsatz des Verbots von Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen verletzt.

Nur die Einfuhr der Waren der Tarifnummer 97.03 aus dritten Ländern sei nicht liberalisiert gewesen. Aufgrund des immer wieder verlängerten Handelsabkommens vom 14. Mai 1963 beschränke Frankreich die Einfuhr von Spielzeug aus Japan; die Berufung auf Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 115 EWG-Vertrag sei also nur gegenüber Spielzeug der Tarifnummer 97.03 mit Ursprung in Japan möglich. Jedoch sei Frankreich nur ermächtigt gewesen, solche Schutzmaßnahmen für den Zeitraum vom 17. Juli bis 31. Dezember 1970 (Entscheidung vom 17. 7. 1970, ABL L 171, S. 23) und für den Zeitraum vom 30. September 1971 bis zum 31. März 1972 (Entscheidung vom 30. 9. 1971, ABL. L 232, S. 40) zu treffen; für den Zeitpunkt der streitigen Einfuhren liege also keine entsprechende Ermächtigung vor. Frankreich habe überdies die Einfuhr der betreffenden in Italien im freien Verkehr befindlichen Erzeugnisse dem gegen die Bestimmungen der Artikel 30 ff. EWG-Vertrag verstoßenden System der vorherigen Einfuhrbewilligung unterworfen.

Diese Überlegungen dürften ausreichen, um dem vorlegenden Richter die Lösung seiner Fragen zu ermöglichen, ob … in Frankreich den freien Warenverkehr beschränkende Maßnahmen in Kraft waren.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Camerini, zugelassen in Mailand, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Abate, als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 29. Juni 1976 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Juli 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 22. Januar 1976, beim Gerichtshof eingegangen am 5. März 1976, hat das Tribunale Pavia gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Tarifnummern 97.02 und 97.03 des Gemeinsamen Zolltarifs zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage ist in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es um von der Klägerin des Ausgangsverfahrens nach Frankreich eingeführte Lachvorrichtungen geht, die diese in Italien von der Beklagten des Ausgangsverfahrens gekauft hat und die zur Herstellung von Sprechpuppen bestimmt sind.

3 2000 dieser Vorrichtungen, die im Februar 1970 mit einem italienischen Ursprungszeugnis, wonach es sich um Waren der Tarifstelle 97.02 B (Teile und Zubehör von Puppen) handelte, versandt wurden, sind bei ihrer Ankunft in Paris unter dieser Tarifstelle angemeldet worden. 1600 dieser Vorrichtungen, die im Februar 1971 in gleicher Weise versandt wurden, sind bei ihrer Ankunft in Paris unter der Tarifstelle 97.03 B (anderes Spielzeug; Modelle zum Spielen) angemeldet worden.

4 Als die französischen Zollbehörden feststellten, daß die betreffenden Vorrichtungen den teilweise ausgelöschten Vermerk Made in Japan trugen, schlossen sie diese von der Gemeinschaftsbehandlung aus, ordneten ihre Beschlagnahme an und verhängten gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Geldbuße. Diese hat daraufhin beim Tribunale Pavia auf Auflösung des Kaufvertrags sowie auf Schadensersatz geklagt.

5 Die Vorlagefrage lautet, ob die Lachvorrichtungen Geräte sind, die als selbstständiges Spielzeug benutzt werden können (97.03), oder aber ob sie nur Teile von Puppen sind (97.02).

6 Gemäß Vorschrift Nr. 3 des Kapitels 97 des Gemeinsamen Zolltarifs (Numerierung von 1972) [gelten] als Puppen im Sinne der Tarifnr. 97.02… nur Nachbildungen von Menschen. Die Vorschrift Nr. 4 bestimmt, daß Teile und Zubehör wie die Waren des Kapitels 97 tarifiert [werden], wenn zu erkennen ist, daß sie ausschließlich oder überwiegend für Waren des Kapitels 97 bestimmt sind.

7 Die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema, die beim Fehlen besonderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung der Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs sind, enthalten folgende Erläuterung zu Nummer 97.02:

Unter, Puppen' sind nur Waren zu verstehen, die Abbildungen von Menschen sind, auch wenn es sich um verunstaltete Wesen handelt (Hanswurste, Hampelmänner usw.).

Zu den Puppenteilen gehören z. B. Köpfe, Körper, Glieder, bewegliche Augen, auch unvollständig (nicht montierte Augen aus Glas gehören zu Nr. 70.19), Perücken, Puppenstimmen, Puppenkleidung, Puppenschuhe und Puppenhüte.

8 Die lange Aufzählung von Beispielen unter die Nr. 97.03 fallenden Spielzeugs in den Erläuterungen führt nichts auf, was den Lachvorrichtungen ähnlich wäre; das gilt auch für die Liste mit Beispielen von unter die Nr. 97.05 fallenden Scherz- und Zauberartikeln. Daraus läßt sich entnehmen, daß Puppenstimmen wenn nicht ausschließlich, so doch überwiegend für Puppen im Sinne von Nachbildungen von Menschen bestimmt sind, auch wenn sie sich für andere Verwendungszwecke eignen.

9 Die vom Tribunale Pavia vorgelegte Frage ist deshalb dahin zu beantworten, daß überwiegend für Puppen im Sinne von Nachbildungen von Menschen bestimmte Lachvorrichtungen unter die Tarifstelle 97.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs fallen.

Kosten

10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunale Pavia anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale Pavia mit Beschluß vom 22. Januar 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Überwiegend für Puppen im Sinne von Nachbildungen von Menschen bestimmte Lachvorrichtungen fallen unter die Tarifstelle 97.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs.