Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 29.09.1976 – C-9/76
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1976:129
In der Rechtssache 9/76
CARMELO MORELLO, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marcel Grégoire und Edmond Lebrun, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, Boulevard Grand-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Thomas F. Cusack als Bevollmächtigten, Beistand: Herr Alain van Solinge vom Juristischen Dienst der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment CFL, Place de la Gare, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für bestimmte interne Auswahlverfahren, den Kläger nicht in das Verzeichnis der Bewerber aufzunehmen, sowie wegen Aufhebung dieser Auswahlverfahren und der hierauf erfolgten Ernennungen
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter P. Pescatore und M. Sørensen,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Am 13. August 1975 hat der Kläger, ein italienischer Staatsangehöriger, der als Beamter der Besoldungsgruppe A 6 einen Dienstposten bei der Generaldirektion Wettbewerb versieht, seine Bewerbung in den beiden internen Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und mündlichen Prüfungen Nr. KOM/668/74 und KOM/669/74 eingereicht, die zur Besetzung zweier freier Dienstposten der Laufbahn A 5/A 4 beim Sicherheitsbüro der Kommission in Brüssel ausgeschrieben waren. Nach den Ausschreibungen der Auswahlverfahren
wurden die Aufgaben, die auf diesen beiden Dienstposten wahrzunehmen waren, wie folgt beschrieben:
Referententätigkeit nach allgemeinen Weisungen, insbesondere:
Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und Ausarbeitung der erforderlichen Vorschläge und Maßnahmen, damit die für das reibungslose Funktionieren der Kommission, ihrer Dienststellen und Anlagen sowie für den Schutz ihres Personals, ihrer Sachwerte, ihrer Dokumente und ihres Informationsmaterials unerläßlichen Sicherheitsbedingungen gewährleistet sind;
mußten die Bewerber unter anderem vorzugsweise bei einer Regierungsbehörde oder einem internationalen Organ erworbene gründliche einschlägige Erfahrung nachweisen.
Das vom Kläger für seine Bewerbung verwendete Formular enthielt eine Spalte frühere Beschäftigungen einschließlich der Tätigkeit bei den Europäischen Gemeinschaften, in die er folgende Angaben eintrug:
Bezeichnung der Aufgaben und DienstherrvonbisArt der TätigkeitGutsverwalter und Verwalter landwirtschaftlicher Genossenschaften des Herrn Orazio Morello1. 1. 196231. 10. 1965Verwaltung, Haushalt, Aufsicht mit den Aufgaben eines DirektorsInnenministerium — Gemeindesekretar11. 7. 196631. 1. 1973Verwaltung, Rechtskontrolle, Notariatsaufgaben, Rechtsberater der Gemeindeverwaltung — Haushaltskontrolle — PersonalleiterVerwaltungsrat mit Untersuchungsaufgaben bei den Europäischen Gemeinschaften — Generaldirektion Wettbewerb — Direktion Inspektion — Abteilung Inspektion1. 2. 1973Untersuchungen bei Unternehmen zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag
Mit Schreiben vom 3. November 1975 teilte der Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen dem Kläger mit, der Prüfungsausschuß für die genannten Auswahlverfahren habe nach Prüfung der Unterlagen entschieden, daß der Kläger nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden könne.
Am 29. Januar 1976 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1976 hat der gleiche Abteilungsleiter dem Kläger im Hinblick auf [die vorliegende Klage] mitgeteilt, nach dem Bericht des Prüfungsausschusses stütze sich die angegriffene Entscheidung insbesondere auf das Fehlen vorzugsweise bei einer Regierungsbehörde oder einem internationalen Organ erworbener gründlicher einschlägiger Erfahrung.
2. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung des Prüfungsausschusses für die internen Auswahlverfahren KOM/668/74 und KOM/669/74 aufzuheben, den Kläger nicht zu diesen Auswahlverfahren zuzulassen;
die Auswahlverfahren KOM/668/74 und KOM/669/74 und die im Anschluß daran erfolgten Ernennungen aufzuheben;
die Beklagte zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Kommission beantragt in ihrer Klagebeantwortung,
den ersten Klageantrag für unzulässig, hilfsweise für unbegründet zu erklären;
den zweiten Klageantrag für unbegründet zu erklären;
dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
In ihrer Gegenerwiderung erklärt die Kommission, sie lasse die Rüge der Unzulässigkeit fallen.
III — Im schriftlichen Verfahren vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Erste Rüge: Verletzung des Artikels 25 des Beamtenstatuts und des Artikels 5 seines Anhangs III wegen fehlender Angabe im Schreiben vom 3. November 1975, aus welchem Grund der Prüfungsausschuß die Bewerbung des Klägers unberücksichtigt ließ
A — Zur Zulässigkeit
In ihrer Klagebeantwortung erhebt die Kommission im Hinblick auf diese Rüge zwei Einwendungen gegen die Zulässigkeit, die sie darauf stützt, daß der Kläger
zum einen entgegen Artikel 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts vor Klageerhebung keine Beschwerde bei der Anstellungsbehörde eingereicht habe und
zum anderen kein Interesse an der Verfolgung seines Klageantrags habe, da ihm die Gründe des Prüfungsausschusses mit Schreiben vom 12. Februar 1976 mitgeteilt worden seien.
Die Parteien erörtern diese Einwendungen in Klagebeantwortung und Erwiderung ausführlich. Die Kommission erklärt jedoch in ihrer Gegenerwiderung, diese Einwendungen nicht aufrechtzuerhalten.
B — Zur Begründetheit
Der Kläger beruft sich darauf, daß nach Artikel 25 des Beamtenstatuts jede beschwerende Verfügung … mit Gründen versehen sein [muß]. Auch habe der Gerichtshof entschieden, daß der erste Abschnitt der Arbeiten eines Prüfungsausschusses" — namentlich bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen — aus einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen" bestehe, welche aufgrund objektiver und im übrigen auch jedem der Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen [erfolge] und deren Ergebnisse deshalb ausreichend zu begründen [seien] (EuGH 15. März 1973 — Marcato, 37/72 — Slg. 1973, 369; EuGH 4. Dezember 1975 — Costacurta, 31/75 — Slg. 1975, 1571).
Die Kommission erklärt, wie sich aus dem Schreiben vom 12. Februar 1976 ergebe, habe der Prüfungsausschuß die angefochtene Entscheidung mit Gründen versehen, so daß die Rüge nicht begründet sei.
Der Kläger entgegnet, die Begründetheit seiner Rüge ergebe sich schon aus der Überlegung, daß der Inhalt einer Verfügung für denjenigen, an den sie gerichtet ist, sich von Rechts wegen aus der Mitteilung ergibt, so daß vorliegend die angefochtene Verfügung als nicht mit Gründen versehen angesehen werden müsse.
Sollte sich der Gerichtshof dieser Auffassung nicht anschließen, so werde die dem Kläger später mitgeteilte Begründung jedenfalls nicht den rechtlichen Anforderungen gerecht. Der Prüfungsausschuß habe sich darauf beschränkt, den Wortlaut der Stellenausschreibung zu wiederholen, ohne auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers einzugehen. Seine Beurteilung — die der Kläger als Anlage zu seiner Erwiderung vorlegt — enthalte nicht die geringste vergleichende Prüfung der Bewerbungsunterlagen des Klägers und der anderen ausgeschiedenen Beamten einerseits und der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber andererseits.
Die Kommission entgegnet, die vom Kläger vertretene erste These verweigere der Verwaltung jede Möglichkeit, Irrtümer zu berichtigen, seien diese sachlicher oder sprachlicher Art, ja sogar die Korrektur von Schreibfehlern. Würden die Gründe einer Entscheidung erst nach der Eröffnung des wesentlichen Inhalts dieser Entscheidung mitgeteilt, so sei der Beamte nicht in seinen Rechten verletzt, wenn diese Gründe von demjenigen, der die Entscheidung getroffen hat, im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich formuliert worden seien. Vorliegend sei die im Schreiben vom 12. Februar 1976 enthaltene Mitteilung genügend; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei die Rüge unter diesen Umständen nicht begründet (EuGH 12. Dezember 1967 — Bauer, 15/67 — Slg. 1967, 529; EuGH 30. Oktober 1969 — Rittweger, 33/68 — Slg. 1969, 398).
Wenn sich bereits aus der Bewerbung klar ergebe, daß der Bewerber nicht über die erforderliche berufliche Erfahrung verfüge, sei es als Begründung ausreichend, wenn der Prüfungsausschuß den Wortlaut der Stellenausschreibung wiederhole. Es ergebe sich schließlich aus den vom Kläger angeführten Passagen des Urteils Costacurta, daß der Prüfungsausschuß nicht gehalten gewesen sei, die Unterlagen der Bewerber einander gegenüberzustellen.
2. Zweite Rüge: Verletzung des Artikels 25 des Beamtenstatuts und des Artikels 5 seines Anhangs III wegen sachlich unzutreffender Entscheidungsgründe
Der Kläger behauptet, entgegen der Auffassung des Prüfungsausschusses könne er die erforderliche Berufserfahrung nachweisen. Zur Unterstützung dieser Behauptung wiederholt er seine oben wiedergegebenen Angaben aus seiner Bewerbung und fügt hinzu, er habe als Gemeindesekretär auch die Gemeindepolizei zu leiten gehabt.
Nach Auffassung der Kommission ergibt sich aus der Gegenüberstellung der betroffenen Aufgabenbeschreibung mit den in der Bewerbung angegebenen Befähigungsnachweisen deutlich, daß der Kläger keine gründliche einschlägige Erfahrung gehabt habe.
Der Klüger entgegnet, diese lakonische Behauptung reiche nicht aus, die Rüge zu entkräften. Sie sei auch unzutreffend:
Aufgrund gewisser italienischer Rechtsvorschriften — die der Kläger bezeichnet und auf Wunsch des Gerichtshofes vorzulegen bereit ist — gelte für den fachlich und dienstlich dem Innenministerium unterstellten Gemeindesekretär folgendes:
Er sei verantwortlich für die Durchführung der den Gemeinden übertragenen Polizeiaufgaben, unter anderem für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem bewohnten Gebiet der Gemeinde.
Er leite in dieser Eigenschaft die Bediensteten der gemeindlichen Polizei, welche auch kriminalpolizeiliche Aufgaben habe.
Er müsse in Zusammenarbeit mit dem Bürgermeister zum einen die polizeilichen Maßnahmen vorbereiten, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit der Bürger sowie für den Schutz von deren Eigentum notwendig seien, und zum anderen in dringenden Fällen Regelungen betreffend die öffentliche Sicherheit und Gesundheit treffen.
Er sei für die Aufbewahrung aller Akten der Gemeinde verantwortlich.
In dieser Aufzählung finde man die Bestandteile der in der streitigen Stellenausschreibung beschriebenen Aufgaben.
Das gleiche gelte auch für die vom Kläger derzeit bei der Kommission wahrgenommenen Aufgaben, mit denen insbesondere der Zugang zu allen Büchern und Unterlagen der Unternehmen (Art. 14 der Verordnung Nr. 17 des Rates) sowie die Verpflichtung verbunden sei, diese Schriftstücke in einer Weise zu verwahren, die jede Indiskretion ausschließt.
Die Kommission erwidert, der Kläger habe in seiner Bewerbung an keiner Stelle gesagt, daß er auch Polizeiaufgaben wahrgenommen habe. Es sei schwer vorzustellen, daß diese Unterlassung auf einem Versehen beruhe. Der Kläger sei sich nämlich sehr wohl bewußt gewesen, wie wichtig eine solche Tätigkeit im Hinblick auf die in der Stellenausschreibung aufgeführten Voraussetzungen gewesen sei.
Die in der Generaldirektion Wettbewerb erworbene Erfahrung sei in keiner Weise mit der Ausarbeitung und Anwendung einer Regelung auf dem Gebiet der Sicherheit von Personen und Sachen vergleichbar. Das Berufsgeheimnis sei von allen Bediensteten der Gemeinschaften zu wahren.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Juli 1976 mündliche Ausführungen gemacht. Dabei haben sie insbesondere folgendes erklärt:
Der Kläger macht geltend, die Begründung der Entscheidung durch den Prüfungsausschuß in der ihm mit Schreiben vom 12. Februar 1976 mitgeteilten Form lasse eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung durch den Gerichtshof nicht zu. Es sei nämlich nicht zu ersehen, ob der Prüfungsausschuß der Auffassung war, die Aufgaben eines Gemeindesekretärs in Italien umfaßten keine Sicherheitsaufgaben, oder ob er gemeint habe, diese Tätigkeit stelle, obwohl solche Aufgaben umfassend, nicht die verlangte Erfahrung dar.
Der Prüfungsausschuß habe gewußt, daß diese Tätigkeit derartige Aufgaben umfasse, da der Kläger im August 1970 eine Unterredung mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses — der gleichzeitig Direktor des Sicherheitsbüros der Kommission sei — gehabt habe, bei dem der Kläger die von ihm in Italien ausgeübten Tätigkeiten im einzelnen dargelegt habe, insbesondere die damit verbundenen Polizei- und Sicherheitsaufgaben. Der Kläger bietet hierzu Beweis durch Vernehmung dieses Direktors an.
Außerdem habe eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses, das italienischer Staatsangehörigkeit sei, wissen müssen, was die betreffende Tätigkeit alles umfaßte.
Und schließlich habe der Prüfungsausschuß nach dem Wortlaut der Stellenausschreibung das Recht gehabt, in einer Unterredung mit den Bewerbern deren berufsbezogene Diplome und sonstigen Referenzen sowie deren Angaben über ihre Fachkenntnisse zu überprüfen.
Die Kommission führt die Fachkenntnisse der drei zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber im einzelnen auf und betont, sie seien deutlich besser als diejenigen des Klägers.
Die italienischen Gemeinden, in denen der Kläger die erwähnten Aufgaben wahrgenommen hat, seien bei einer Einwohnerzahl zwischen 5371 und 824 sehr klein.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. September 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klage verfolgt die Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für die internen Auswahlverfahren der Kommission Nr. KOM/668/74 und KOM/669/74, den Kläger nicht zu diesen Auswahlverfahren zuzulassen, sowie die Aufhebung der aufgrund des Auswahlverfahrens erfolgten Ernennungen.
2/3 Hierzu macht der Kläger zum einen fehlende oder zumindest unzureichende Begründung geltend, und zum anderen trägt er vor, daß die angefochtene Entscheidung auf irrigen Bewertungen beruhe. Da diese beiden Rügen eng miteinander verknüpft sind, ist es angezeigt, sie gemeinsam zu untersuchen.
4 Nach den die streitigen Auswahlverfahren einleitenden Ausschreibungen ging es um zwei freie Dienstposten der Laufbahn A 5/A 4 beim Sicherheitsbüro der Kommission in Brüssel, zu deren Aufgaben die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und die Ausarbeitung von Vorschlägen und Maßnahmen auf diesem Gebiet gehörte; die Bewerber mußten unter anderem gründliche einschlägige Erfahrung nachweisen.
5/7 Mit Schreiben vom 3. November 1975 teilte die Verwaltung dem Kläger die Entscheidung des Prüfungsausschusses mit, ihn nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen. Erst mit Schreiben vom 12. Februar 1976, also nach Klageerhebung, hat die Kommission dem Kläger mitgeteilt, daß die angefochtene Entscheidung des Prüfungsausschusses insbesondere auf der Erwägung beruhe, daß der Kläger die genannte Voraussetzung nicht erfülle, was dieser mit der Behauptung bestreitet, er habe, wie in seiner Bewerbung angegeben, von 1966 bis 1973 in bestimmten — zugegebenermaßen kleinen — italienischen Gemeinden die Aufgaben des Gemeindesekretärs und seitdem im Dienste der Kommission die Aufgaben eines mit Untersuchungen zur Anwendung der Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag bei Unternehmen in den Mitgliedstaaten betrauten Verwaltungsrats wahrgenommen. Nach Darstellung des Klägers umfassen die nach italienischem Recht dem Gemeindesekretär obliegenden Aufgaben auch die Wahrnehmung polizeilicher Befugnisse und die Verantwortung für die Aufbewahrung der Akten der Gemeinde, und seine Tätigkeit bei der Kommission soll auch den Zugang zu allen Büchern und Geschäftsunterlagen der Unternehmen und die Verpflichtung einschließen, diese Schriftstücke in einer Weise zu verwahren, die jede Indiskretion ausschließt.
8/10 Die Ausschreibungen der Auswahlverfahren enthalten sehr spezifische Eignungsmerkmale, die sich sowohl aus der Beschreibung der in den ausgeschriebenen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben als auch aus der Forderung nach gründlicher Erfahrung auf diesem besonderen Gebiet ergeben. In Anbetracht dieser Forderungen erscheint es offensichtlich, daß der Kläger angesichts der Aufgaben, die er zuvor im nationalen Rahmen wahrgenommen hatte und die er zur Zeit im Dienst der Kommission wahrnimmt, in keiner Weise für die Wahrnehmung der mit den betroffenen Dienstposten verbundenen Aufgaben in Frage kommt. Der Prüfungsausschuß hat also, indem er den Kläger vom Auswahlverfahren ausschloß, nicht den ihm in der Ausschreibung der Auswahlverfahren eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten.
11 Unter diesen Umständen kann der Kläger kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen mangelnder oder unzureichender Begründung haben, von der bereits jetzt feststeht, daß sie von einem gegebenenfalls im Anschluß an die Aufhebung wiederum zusammentretenden Prüfungsausschuß ohne Irrtum in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestätigt werden könnte.
12 Die Klage ist also als unbegründet abzuweisen.
Kosten
13/15 Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.