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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.10.1976 – C-32/76
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:135
Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras
vom 6. Oktober 1976
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist die Witwe eines italienischen Bergarbeiters, der nacheinander in Italien und dann in Belgien gearbeitet hatte, wo er am 8. August 1956 bei dem Unglück in der Zeche Bois du Cazier starb. Sie ist Mutter von drei Kindern, die am 18. März 1948, am 31. März 1954 und am 1. März 1956 geboren wurden.
Nach dem Tode ihres Ehegatten kehrte die Klägerin nach Italien zurück. Sie bezog dort von der belgischen Sozialversicherung eine Arbeitsunfallrente für sich und eine Waisenrente für ihre drei Kinder sowie Familienbeihilfen für diese. Tatsächlich bezog sie, wie wir noch sehen werden, diese beiden letzteren Leistungen nicht im vollen Umfang nebeneinander.
Die Caisse de compensation des allocations familiales de l'industrie charbonnière des bassins de Charleroi et de la Basse-Sambre (im folgenden Ausgleichskasse) stellte als zuständiger Träger die Zahlung der Leistungen an sie ein, und zwar für das älteste ihrer Kinder mit Wirkung vom 17. März 1966 an, für das zweite Kind mit Wirkung vom 30. März 1972 an, also jeweils am Tage als diese beiden Kinder 18 Jahre alt wurden, und für das letzte Kind mit Wirkung vom 30. September 1972 an, zu einer Zeit also, als dieses Kind erst 16 Jahre alt war.
Was die belgische Ausgleichskasse zu dieser Einstellung der Zahlungen veranlaßte, ist schwer zu sagen, denn diese Stelle ist im Verfahren vor dem Tribunal du Travail de Charleroi nicht erschienen und hat sich dort auch nicht vertreten lassen. Sie hat auch von ihrem Recht, beim Gerichtshof Erklärungen abzugeben, keinen Gebrauch gemacht. Das gleiche trifft für die belgische Regierung zu. Im übrigen enthält die vom vorlegenden Gericht übersandte Prozeßakte nur sparsame Hinweise auf das Verfahren bei der Verwaltung in dieser Sache.
Wir sind also auf Vermutungen auf der Grundlage der Erklärungen angewiesen, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission abgegeben haben.
Mit scheint jedoch, der Entscheidung der Ausgleichskasse die folgende Überlegung zugrunde zu liegen :
a) Hinsichtlich der ersten beiden Kinder:
Die Ausgleichskasse hat einerseits die Bestimmungen der belgischen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle und über Familienbeihilfen und andererseits — zumindest in der von ihr für richtig gehaltenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts — die. Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer angewendet.
Ihre Aufgabe ist es nur, sich zu dem zweiten Gesichtspunkt zu äußern; dennoch ist es notwendig, auf die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einzugehen, auf die sich die Ausgleichskasse gestützt hat.
In Artikel 4 Nr. 2 B des Gesetzes vom 24. Dezember 1903 über die Entschädigung bei Arbeitsunfällen (in der Fassung des arrêté royal de coordination vom 28. September 1931) heißt es:
Wird durch einen Unfall der Tod des Betroffenen verursacht, dann werden die nachfolgenden Entschädigungen geleistet: …
2 …
B. Zugunsten der vor dem Unfall geborenen oder erzeugten ehelichen Kinder und zugunsten der vor dem Unfall anerkannten nicht ehelichen Kinder, wenn deren Vater oder Mutter nicht mehr lebt und sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine bis zum Alter von 18 Jahren zeitlich begrenzte Unterbaltsrente in Höhe von 15 % des jährlichen Einkommens für jedes Kind, wobei jedoch der Gesamtbetrag 45 % dieses Einkommens nicht übersteigen darf.
Gleichzeitig hatte die Klägerin für ihre Kinder Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen gemäß Artikel 56 bis der bereinigten Gesetze über Familienbeihilfen für Arbeitnehmer (in der Fassung des arrêté royal de coordination vom 19. Dezember 1939 nebst Änderung durch das. Gesetz vom 27. März 1951).
Nach anderen Bestimmungen der damals geltenden belgischen Rechtsvorschriften wurden die Familienbeihilfen bis zum Alter von 16 Jahren gezahlt; wenn jedoch das Kind die höhere Schule besuchte oder sich in Berufsausbildung befand, erfolgte die Zahlung bis zum Alter von 21 Jahren, und wenn es studierte, wurde die Zahlung bis zum Alter von 25 Jahren fortgesetzt.
Das Zusammentreffen dieser beiden Leistungen, nämlich der zeitlich begrenzten Waisenrente wegen Arbeitsunfalls und der Familienbeihilfen, war jedoch in Artikel 50 bis Nr. 2 der bereinigten Gesetze geregelt. Dort hieß es:
Von dem Betrag der in diesem Kapitel vorgesehenen Familienbeihilfen sind die Renten abzuziehen, die nach den Rechtsvorschriften über die Entschädigung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an die Waisen gezahlt werden. Durch diesen Abzug darf jedoch der Gesamtbetrag der Familienbeihilfen, die für alle Kinder eines verstorbenen Arbeitnehmers insgesamt gezahlt werden, nicht niedriger als das Doppelte des Betrages werden, der nach dem in den Artikeln 40 und 42 vorgesehenen Tarif geleistet wird …
Diese Bestimmung scheint im Jahre 1967 außer Kraft getreten zu sein. Aber in Artikel 183 der bereinigten Gesetze über die Familienbeihilfen, der weiterhin in Kraft ist, heißt es:
Die Gewährung von Familienbeihilfen gemäß Artikel 50 bis und Artikel 56 bis hat für ihren Empfänger zur Folge, daß dieser das Recht auf alle anderen Beihilfen für Waisen verliert, die nach den geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten der Staatskasse, zu Lasten des, Fonds national de retraite des ouvriers mineurs', des, Fonds des veuves et orphelins' und des, Fonds d'allocations pour employés' gezahlt werden.
Es scheint also so zu sein, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens für ihre Kinder nur die Familienbeihilfen zum erhöhten Satz für Waisen erhielt, wobei sich der Betrag dieser Beihilfen in Wahrheit aus dem Betrag der den Kindern zustehenden Unterhaltsrente und der Differenz zwischen diesen besonderen Familienbeihilfen und der Leistung wegen Arbeitsunfalls zusammensetzte.
Aber — und damit nähern wir uns den Ihnen obliegenden Auslegungsfragen — die Ausgleichskasse wendete auf den Fall der Klägerin außerdem den Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der damals geltenden Fassung an. Diese Bestimmung lautet:
Entsteht durch den Tod eines Arbeitnehmers oder eines diesem Gleichgestellten ein Anspruch auf Rente wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, so werden für die Kinder, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder erzogen werden, die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Landes gewährt, das die Rente schuldet, als ob die Kinder im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnten oder erzogen würden.
In Anwendung der Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Verbindung mit der gemeinschaftsrechtlichen Regelung stellte die Ausgleichskasse die Zahlung der Familienbeihilfen für die zwei älteren Kinder der Klägerin ein. Die Auslegung des Artikels 42 Absatz 5, die dieser Anwendung zugrunde lag und über die sie zu entscheiden haben, war anscheinend folgende:
Die Ausgleichskasse meinte, die Familienbeihilfen würden an die Witwe nur deshalb gezahlt, weil ihren Kindern aufgrund des Todes ihres bei einem Arbeitsunfall verunglückten Vaters eine zeitlich begrenzte Unterhaltsrente gewährt wurde. Da die Zahlung dieser Rente durch die Zahlung der — höheren — Beträge der besonderen Familienbeihilfen für Waisen aufgezehrt oder ersetzt wurde, zahlte sie die Beihilfen nach Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 nach Italien weiter, aber dies geschah gestützt auf Artikel 4 Nr. 2 B des vorerwähnten Gesetzes über die Arbeitsunfälle nur bis zum Alter von 18 Jahren. Da der Anspruch auf Zahlung der zeitlich begrenzten Unterhaltsrente für Waisen endete, sobald die Empfänger 18 Jahre alt wurden, war die Ausgleichskasse der Ansicht, auch auf die Familienbeihilfen selbst bestünde kein Anspruch mehr. Sie verknüpfte also den Anspruch auf Familienbeihilfen mit dem Anspruch auf Arbeitsunfallrente.
Später wurden die belgischen Rechtsvorschriften über Arbeitsunfälle durch das Gesetz vom 10. April 1971 geändert. Artikel 19 dieses Gesetzes bestimmt:
Die Kinder, Enkelkinder und Geschwister erhalten eine Rente, solange sie Anspruch auf Familienbeihilfen haben, jedenfalls aber bis zum Alter von 18 Jahren …
Die Zahlung der Rente ist also nunmehr ausschließlich vom Anspruch auf Familienbeihilfen abhängig; sie kann über das Alter von 18 Jahren hinaus fortgesetzt werden, soweit der Anspruch auf Familienbeihilfen selbst fortbesteht (Schulbesuch, Berufsausübung, Hochschulstudium …).
Diese Vorschrift, die (aufgrund des arrêté royal vom 25. Oktober 1971) am 1. Januar 1972 in Kraft getreten ist, hat jedoch keine Rückwirkung.
Zu diesem Zeitpunkt war das erste Kind älter als 18 Jahre. Das zweite erreichte dieses Alter am darauffolgenden 30. März; wie mir scheint, hätte es also, jedenfalls sofern es die im belgischen Recht für den Bezug von Familienbeihilfen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte, Anspruch auf die Fortzahlung der Unterhaltsrente für Waisen gehabt. Wie dem auch sei, die Ausgleichskasse scheint der Ansicht gewesen zu sein, dies sei nicht der Fall, und hat auch die Zahlung der Familienbeihilfen für dieses zweite Kind mit dem Tag eingestellt, an dem es das 18. Lebensjahr vollendete.
b) Was das dritte und letzte Kind anbelangt, das am 1. Januar 1972 noch nicht 16 Jahre alt war und deshalb aufgrund der neuen belgischen Rechtsvorschriften Anspruch auf Zahlung der Familienbeihilfen gehabt hätte, so scheint sich die Ausgleichskasse auf einen anderen gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkt gestützt zu haben, um die Zahlung für dieses Kind einzustellen.
Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b, i der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
Die Leistungen für Waisen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, wie folgt gewährt: …
b) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben:
i) nach den Vorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a — … besteht…
Bei der Familienbeihilfe für Waisen hat Artikel 78 jede Bezugnahme auf eine Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit vermieden. Er schließt im übrigen aus seinem Anwendungsbereich die Waisenrenten, die aufgrund der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gewährt werden, aus. Die Familienbeihilfen für Waisen nach dem belgischen System werden ihrerseits von dem Begriff Leistungen in Artikel 78 erfaßt, wie sich aus der von Belgien zu Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 abgegebenen Erklärung (ABl. C 12 vom 24. März 1973) ergibt.
Außerdem bestimmt Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71:
Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt worden ist, können auf Antrag der betreffenden Personen unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für die sonstigen in Artikel 78 genannten Leistungen.
Es spricht alles dafür, daß die Ausgleichskasse der Ansicht war, aufgrund der vom Ehegatten der Klägerin in Italien zurückgelegten Versicherungszeiten habe die Klägerin Anspruch auf eine Rente nach den italienischen Rechtsvorschriften; sie könne also bei den zuständigen italienischen Stellen die Zahlung dieser Rente beantragen, was gleichzeitig die Gewährung der italienischen Familienbeihilfen zur Folge habe.
Soweit sich dies nach dem Stand der Akten, die das vorlegende Gericht übersendet hat, ermitteln läßt, scheint dies, meine Herren Richter, die Überlegung zu sein, auf die sich der belgische Träger gestützt hat.
Ich kann mich dieser Sicht der Dinge nicht anschließen.
1. Zu den ersten beiden Kindern:
Die Verordnung Nr. 3 hatte in ihrer ursprünglichen Fassung folgendes System für die Bestimmung der Ansprüche von Rentenberechtigten auf Familienbeihilfen eingeführt:
Der nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Rentenberechtigte hatte Anspruch auf die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienbeihilfen, wenn er im Hoheitsgebiet des zuständigen Mitgliedstaats wohnte.
Wenn er im Hoheitsgebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnte, hatte er ebenfalls Anspruch auf diese Beihilfen, aber nur bis zur Höhe des Betrages der Familienbeihilfen oder der Kinderzuschüsse oder -Zulagen zu Renten, die in den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates vorgesehen waren, oder des Gesamtbetrages dieser Leistungen, sofern in den Rechtsvorschriften dieses Staates vorgesehen war, daß diese beiden Arten von Leistungen nebeneinander gewährt werden konnten (Art. 42 Abs. 2).
Nach dem 1. Februar 1964, dem Tage des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1/64 des Rates vom 18. Dezember 1963, beruhte die neue Fassung des Artikels 42 auf dem Prinzip, daß der Anspruch auf Familienbeihilfen, denen Kinderzuschläge oder -Zulagen zu Renten gleichgestellt wurden, sich nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats richtete: Die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder werden nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats und zu Lasten von dessen zuständigem Träger gewährt, als ob der Arbeitnehmer seine ganze berufliche Laufbahn im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt hätte. Der Gesamtbetrag der Familienbeihilfen, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften geschuldet werden, wird dann überwiesen (Art. 42 Abs. 2 Buchstabe b).
Mir scheint, wie dies auch die italienische Regierung zutreffend bemerkt, daß der Wortlaut des Artikels 42 Absatz 5, der zur Zeit der Einstellung der Zahlung der Familienbeihilfen zugunsten der beiden ersten Kinder in Kraft war, die Zahlung der Familienbeihilfen hinsichtlich ihrer Datier in keiner Weise an die Zahlung der Arbeitsunfallrente knüpft: Die Zahlung der Familienbeihilfen wird selbständig im Rahmen des allgemeinen Systems des Landes, das die Rente schuldet, beurteilt, als ob die Kinder im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnten oder erzogen würden. Im übrigen nimmt der Wortlaut von Artikel 42 Absatz 5 lediglich auf den Anspruch auf Rente wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und nicht auf die tatsächliche Zahlung einer derartigen Rente Bezug; er bezieht sich ebenfalls auf die Arbeitsunfallrente der Witwe, wenn er auch nicht ausschließlich diese meint, und er macht die Zahlung von Familienbeihilfen nur von dem Bestehen eines Anspruchs auf eine derartige Rente abhängig, vorausgesetzt natürlich, daß hinsichtlich des Alters die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für diese Familienleistungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind. Die Ausgleichskasse wird also in Zusammenarbeit mit den italienischen Stellen zu prüfen haben, ob dies der Fall war, insbesondere ob die Kinder der Klägerin über das Alter von 18 Jahren hinaus ein Studium fortgeführt haben.
2. Zu dem letzten Kind:
Die Rechtsvorschriften mancher Mitgliedstaaten sehen die Zahlung von Familienbeihilfen an Kinder vor, denen eine Rente zusteht; die Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten sehen vor, daß diesen Kindern Zuschläge zur Rente oder Waisenrente gezahlt werden; in anderen Mitgliedstaaten schließlich wird es zugelassen, daß diese verschiedenen Vergünstigungen nebeneinander gezahlt werden. Um die Schwierigkeiten zu lösen, die aus diesen Verschiedenheiten entstehen, stellt die Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 77 und 78) den Grundsatz auf, daß alle Vergünstigungen, die nach den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung an Kinder von verstorbenen oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern gewährt werden, mit Ausnahme der Leistungen aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, den Familienbeihilfen gleichgestellt werden.
Artikel 77 der Verordnung Nr. 1408/71, der dem Artikel 42 Absätze 1 bis 4 der Verordnung Nr. 3 entspricht, regelt nunmehr die Frage folgendermaßen: Ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Rentner oder die Kinder wohnen, werden die Leistungen für die Kinder nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats und zu Lasten von dessen Träger gewährt, als ob der Arbeitnehmer seine berufliche Laufbahn nur im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt hätte. Wenn der Rentner nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats Rente bezieht, werden ihm die Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt (Art. 77 Abs. 2 Buchstabe a).
Nach Artikel 78 der Verordnung Nr. 1408/71, der dem Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 entspricht und der sich auf die Familienbeihilfen und die besonderen Beihilfen für Waisen bezieht, werden die Leistungen für Kinder nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats und zu Lasten von dessen zuständigem Träger gewährt, ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Kinder oder der Rentenberechtigte wohnen, als hätte der Arbeitnehmer seine berufliche Laufbahn nur im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt (Art. 79).
Wenn für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats gegolten haben, werden die Leistungen Tür Waisen gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates gewährt (Art. 78 Abs. 2 Buchstabe a).
Haben dagegen für den verstorbenen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten, dann werden die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats gewährt, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, sofern sie nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf eine der in Artikel 78 Absatz 1 genannten Leistungen haben (Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b, i).
Besteht nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, kein Anspruch auf Leistungen, dann werden die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Staates gewährt, dessen Rechtsvorschriften am längsten für den verstorbenen Arbeitnehmer gegolten haben, vorausgesetzt, daß nach diesen Rechtsvorschriften ein Anspruch für die Waisen besteht. Ist dies nicht der Fall, werden die Anspruchsvoraussetzungen in bezug auf die Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten in der Reihenfolge der abnehmenden Dauer der Versicherungszeiten oder der Zeiten des Aufenthalts, die im Geltungsbereich dieser Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind, geprüft (Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b, ii). Dies entspricht im übrigen der Auslegung, die Sie Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung Nr. 3 gegeben haben (EuGH 17. Juni 1970 — Di Bella — Slg. 1970, 415).
Diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 füllen so eine Lücke, die in der Verordnung Nr. 3 bestanden hatte. Artikel 42 Absatz 5 und 6 dieser Verordnung betraf nämlich nur die Familienbeihilfen für Waisen, was manchmal nur die Zahlung von gekürzten Leistungen gestattete oder im Gegenteil dazu führen konnte, daß diese je nach dem Land, in dem die Waisen wohnten, ganz oder teilweise nebeneinander gezahlt wurden, wenn für den verstorbenen Arbeitnehmer im Laufe seiner beruflichen Laufbahn verschiedene Rechtsvorschriften gegolten hatten, von denen die einen die Zahlung von Renten, die anderen die Gewährung von Familienbeihilfen an die Waisen vorsahen.
Aber dies scheint vorliegend nicht der Fall zu sein. Die Klägerin erhält nach den italienischen Rechtsvorschriften keine Waisenleistung für ihre Kinder und auch keine Familienbeihilfe. Es mag sein, daß sie berechtigt wäre, sich an die italienischen Stellen zu wenden, um eine Waisenleistung oder Familienbeihilfen zu erhalten, und daß sich daraus, wenn solche Leistungen gewährt würden, ergeben könnte, daß diese zu den belgischen Leistungen hinzutreten würden, was nunmehr nach der Verordnung Nr. 1408/71 untersagt ist. Aber die belgischen Stellen können sich nicht auf eine solche Möglichkeit berufen, um ihr alle Leistungen, die sie ihr gewährten, zu entziehen. Dies würde sonst darauf hinauslaufen, daß gegenwärtig keinerlei Leistungen erbracht würden.
In Wahrheit möchte die Ausgleichskasse durch diese Maßnahme die Klägerin des Ausgangsverfahrens zwingen, eine anteilige Zahlung der italienischen Rente zu beantragen, wozu sie berechtigt wäre. Die Klägerin hat sich aus Gründen, die nur ihrer eigenen Beurteilung unterliegen, entschlossen, dies nicht zu tun. Es mag sein, daß einer dieser Gründe war, daß sie im Falle der Gewährung einer solchen Rente den Anspruch auf belgische Familienleistungen verlieren würde, ein Anspruch, der durch die entsprechenden italienischen Leistungen nicht ausgeglichen würde.
In einer ähnlichen Situation (EuGH 13. Juli 1976 — Triches) haben Sie entschieden, daß die Gültigkeit der Bestimmung des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß dieser eine Ungleichbehandlung schafft, je nachdem ob dem Versicherten eine Rente nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Staates oder nach denen mehrerer Staaten zusteht. Würde also die Lage der Klägerin im Hinblick auf ihre Kinder auf der Grundlage des Artikels 78 der Verordnung Nr. 1408/71, dessen Zweck es ist, sowohl eine Häufung von Leistungen wie auch den Ausfall aller Leistungen zu vermeiden, von Amts wegen geregelt, dann wäre dies, so meine ich, durchaus rechtmäßig.
Aber Artikel 94 der Verordnung Nr. 1408/71 behält gerade das Recht, den Antrag auf Neufestsetzung einer Rente oder sonstigen Leistung zu stellen, ausschließlich der betreffenden Person vor.
Wenn in Verordnungen der Gemeinschaft etwas anderes gewollt ist, dann wird dies ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. So stellte zum Beispiel Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1/64 als Übergangsbestimmung klar:
Familienbeihilfen aufgrund des Artikels 42 sowie Kinderzuschüsse und -Zulagen zu Renten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt worden sind, werden von Amts wegen von einem zuständigen Träger gemäß dieser Verordnung vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an neu festgestellt.
Im vorliegenden Fall ist etwas Derartiges nicht geschehen.
Ich halte es also nicht für erforderlich, zur Stützung dieser Auslegung auf die Erklärung zurückzugreifen, die in das Protokoll des Rates über den Erlaß der Verordnung aufgenommen wurden und aus der hervorgeht, daß die Verfasser der Verordnung mit dem Artikel 94 die erworbenen Rechte erhalten wollten.
Ich beantrage also wie folgt zu erkennen:
1. Der Anspruch auf Beihilfen, die nach Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 gewährt werden, erlischt nicht notwendig in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Waisenrente wegfällt, die nach den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geschuldet wurde.
2. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats kann nicht anstelle eines Versicherten die Neufeststellung eines Anspruches auf Familienleistungen beantragen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden sind.