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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.10.1976 – C-32/76

ECLI:EU:C:1976:136

In der Rechtssache 32/76

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von dem Tribunal du Travail Charleroi in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

ALFONSA SAIEVA, wohnahft in Montaperto, Italien,

gegen

CAISSE DE COMPENSATION DES ALLOCATIONS FAMILIALES DE L'INDUSTRIE CHARBONNIÈRE DES BASSINS DE CHARLEROI ET DE LA BASSE-SAMBRE, Charleroi, Belgien,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 561) in der Fassung der Verordnung Nr. 1/64/EWG des Rates vom 18. Dezember 1963 (ABl. Nr. 1 vom 8. Januar 1964, S. 1) und des Artikels 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter der Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen :

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die bereinigten belgischen Gesetze über Familienbeihilfen sehen vor, daß Familienbeihilfen normalerweise bis zum Alter von 16 Jahren, aber bei Berufsausbildung bis zum Alter von 21 Jahren, bei Studium bis zum Alter von 25 Jahren und bei Gebrechlichkeit ohne Altersgrenze gezahlt werden.

2. Das Gesetz vom 24. Dezember 1903 über die Entschädigung bei Arbeitsunfällen sah in Artikel 4 Nr. 2 B vor, daß Waisen bis zum Alter von 18 Jahren Anspruch auf die zeitlich begrenzte Arbeitsunfallrente hatten. Gegenwärtig sieht Artikel 19 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle vor, daß die Arbeitsunfallrente Kindern solange zusteht, wie sie Recht auf Familienbeihilfen haben, jedenfalls aber bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist italienische Staatsangehörige. Sie ist die Witwe des italienischen Arbeitnehmers Galogero Reale. Dieser hatte nacheinander in Italien und in Belgien gearbeitet. Er kam am 8. August 1956 bei dem Grubenunglück von Marcinelle ums Leben. Aus der Ehe waren drei Kinder hervorgegangen, der am 18. März 1948 geborene Alfonso, die am 31 März 1954 geborene Maria Rosa und die am 1. März 1956 geborene Lina.

4. Nach dem Tod ihres Ehegatten kehrte Frau Saieva nach Italien zurück. Sie erhielt aber nach den belgischen Rechtsvorschriften eine Arbeitsunfallrente für sich und ihre drei Kinder sowie Familienbeihilfen für die Kinder.

5. Die Caisse de compensation des allocations familiales de l'industrie charbonnière des bassins de Charleroi et de la Basse-Sambre (nachstehend Ausgleichskasse genannt) stellte die Zahlung der Familienbeihilfen an die Klägerin für ihre beiden älteren Kinder ein, als diese 18 Jahre alt wurden, und für das dritte Kind am 30. Dezember 1972, also noch bevor es das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Die Ausgleichskasse berief sich zur Begründung ihrer Weigerung, an die beiden älteren Kinder über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus Familienbeihilfen zu zahlen, auf Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3, der nach Ansicht der Ausgleichskasse Belgien zur Zahlung von Familienbeihilfen für Waisen nur solange verpflichte, wie diese Anspruch auf eine Arbeitsunfallrente haben, das heißt nach den belgischen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall bis zum Alter von 18 Jahren.

Artikel 42 Absatz 5 lautet:

Entsteht durch den Tod eines Arbeitnehmers oder eines diesem Gleichgestellten ein Anspruch auf Rente wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, so werden für die Kinder, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder erzogen werden, die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Landes gewährt, das die Rente schuldet, als ob die Kinder im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnten oder erzogen würden.

6. Hinsichtlich des dritten Kindes machte die Ausgleichskasse geltend, ihre Verpflichtung sei mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 am 1. Oktober 1972 erloschen, denn nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b, i dieser neuen Verordnung obliege die Zahlung der Familienbeihilfen dem italienischen Träger, hier dem Istituto Nazionale delle Previdenza Sociale (nachstehend INPS genannt), weil Herr Reale eine Versicherungszeit von fünf Jahren, zwei Monaten und vier Wochen in Italien zurückgelegt habe.

Der fragliche Artikel lautet:

(2) Die Leistungen für Waisen werden ohne Rücksicht darauf, in welchem Mitgliedstaat die Waisen oder die natürliche oder juristische Person, die ihren Unterhalt bestreitet, wohnen, wie folgt gewährt:

a) …

b) für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitglirdstaaten gegolten haben:

i) nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a — nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht,…

Die Ausgleichskasse erklärte, Artikel 78 der Verordnung Nr. 1408/71 enthalte hinsichtlich der Leistungen für Waisen keine Bezugnahme auf eine Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit und schließe Waisenrenten aus der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten aus seinem Anwendungsbereich aus. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe keine erworbenen Rechte, denii die einzige Bestimmung, die in der Verordnung Nr.' 1408/71 von erworbenen Rechten handele, sei Artikel 94 Absatz 9, der jedoch mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun habe.

7. Die Ausgleichskasse ersuchte das INPS, die Ansprüche auf Familienbeihilfen zu überprüfen, die nach der Verordnung Nr. 1408/71 seit dem 1. Oktober 1972 zugunsten der Kinder der Klägerin des Ausgangsverfahrens bestünden.

8. Frau Saieva bestritt die Auslegung, die die Ausgleichskasse dem Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 gab und vertrat die Ansicht, nach Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 könne die Ausgleichskasse nicht an ihrer Stelle eine Neufeststellung ihrer Ansprüche im Bereich der Familienbeihilfen bewirken.

Artikel 94 Absatz 5 lautet:

Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor Inkrafttreten' dieser Verordnung festgestellt worden ist, können auf Antrag der betreffenden Personen unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für die sonstigen in Artikel 78 genannten Leistungen.

Sie erhob deshalb beim Tribunal du Travail Charleroi Klage auf Zahlung der Familienbeihilfen für ihre drei Kinder über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus. Sie beantragte, das Gericht möge den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen Nr. 3 und 1408/71 ersuchen.

9. Mit Urteil vom 25. März 1976 hat das Tribunal du Travail Charleroi das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Zur Auslegung des Artikels 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG: Ist diese Bestimmung so auszulegen, daß der, Anspruch auf Familienbeihilfen er lischt, wenn nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Leistungen schuldet, der Anspruch der Waisen auf die zeitlich begrenzte Arbeitsunfallrente wegfällt, im vorliegenden Fall also mit Vollendung des 18. Lebensjahres?

2. Zur Auslegung des Artikels 94 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates:

a) Kann der zuständige Träger eines Mitgliedstaats anstelle eines Versicherten die Neufeststellung der Ansprüche beantragen, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden sind?

b) Kann, falls die vorstehende Frage bejaht wird, eine solche Neufeststellung zur Kürzung von Leistungen führen, die den Betroffenen bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung zustanden?

10. Das Urteil des Tribunal du Travail ist am 29. März 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Frau Saieva, vertreten durch den Direktor des Hilfswerks Patronato ACLI Daniele Rossini, die Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Marie-José Jonczy, und die italienische Regierung, vertreten durch den Botschafter Adolfo Maresca mit Unterstützung des Vice-avvocato dello Stato Ivo Maria Braguglia, haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwaltes hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führt zur ersten Vorlage/rage des Tribunal du Travail aus, daß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 die Einstellung der Zahlung von Familienbeihilfen nicht rechtfertige. Der Anspruch auf Familienbeihilfen bestehe solange, wie die Waisen die Voraussetzungen für die Gewährung nach den Rechtsvorschriften des Landes erfüllten, das zur Zahlung verpflichtet sei. Wenn die Waisen in Belgien gewohnt hätten, hätten sie, da sie studierten, über das 18. .Lebensjahr hinaus Familienbeihilfen erhalten.

Frau Saieva schlägt die folgende Antwort auf die erste Frage des Tribunal du Travail Charleroi vor:

Der in Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 des Rates geregelte Anspruch auf Familienbeihilfen besteht solange, wie die Kinder, die die Beihilfen erhalten, die Voraussetzungen für die Gewährung nach den Rechtsvorschriften des Landes erfüllen, das die Arbeitsunfallrente schuldet.

Zur zweiten Vorlagefrage des Tribunal du Travail beruft sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens darauf, daß nach Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 die Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erworben worden seien, nur auf Antrag der Betroffenen neu festgestellt werden könnten. Der vom Rat mit den Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 ausweislich insbesondere der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgte Zweck sei die Verbesserung der Lebenshaltung der Arbeitnehmer und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen gewesen.

Die Ausgleichskasse habe zwar einen entsprechenden Antrag an das INPS gerichtet. Madame Saieva habe jedoch von diesem Träger keine Rente erhalten, und es seien ihr demgemäß auch keine Familienbeihilfen gezahlt worden. Sie habe im übrigen nicht die Absicht, in Italien aufgrund der von ihrem verstorbenen Ehemann zurückgelegten Versicherungszeiten einen Antrag auf Hinterbliebenenrente zu stellen. Der Grund hierfür sei, daß die versicherten Personen in Artikel 78 der Verordnung Nr. 1408/71 ungleich behandelt würden, je nachdem, ob sie nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente berechtigt seien und daß sich eine etwaige Anwendung dieser Vorschrift für sie nachteilig auswirken würde. Der Gerichtshof habe über diese Frage in der Rechtssache 19/76 (Pietro Triches/Caisse de compensation pour allocations familiales de la région liégeoise) zu entscheiden.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt deshalb folgende Antwort auf die zweite Vorlagefrage vor:

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats kann nicht anstelle eines Versicherten die Neufeststellung der Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellt worden sind, beantragen, wenn damit angestrebt wird, die Leistungen, die dieser Träger nach seinen eigenen Rechtsvorschriften schuldet, zu kürzen oder zu entziehen.

Jedenfalls kann sich die Neufeststellung nicht so auswirken, daß die Vorteile, die dem Arbeitnehmer oder seinen anspruchsberechtigten Angehörigen nach der früheren Regelung zustanden, eingeschränkt werden.

2. Die Kommission bemerkt zur ersten Vorlagefrage des Tribunal du Travail, Artikel 42 der Verordnung Nr. 3 bestimme, welches die in den verschiedenen denkbaren Fällen anwendbaren Rechtsvorschriften seien. Der Wortlaut des Artikels 42 Absatz 5 erlaube es nicht, den Anspruch der Kinder auf Familienbeihilfen davon abhängig zu machen, daß ihnen selbst Anspruch auf eine Rente zustehe. Dieser Artikel bestimme über die Person des Rentenberechtigten nichts. Artikel 42 Absatz 5 lege nur fest, welche Rechtsvorschriften anwendbar seien, wenn ein Anspruch auf eine Rente bestehe.

Zur Unterfrage a der zweiten Vorlagefrage trägt die Kommission vor, Familienbeihilfen seien Leistungen, die von Artikel 78 der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßt würden. Es bestehe kein Zweifel daran, daß für diese Leistungen Artikel 94 Absatz 5 dieser Verordnung gelte.

Der Wortlaut von Artikel 94 Absatz 5 sei hinreichend deutlich, um die Feststellung zu ermöglichen, daß nur der Empfänger bereits festgestellter Leistungen oder sein Vertreter die Neufeststellung beantragen könne und daß kein Sozialversicherungsträger dies an seiner Stelle tun könne. Die Worte auf Antrag der betreffenden Person seien in diesem Absatz gerade verwendet worden, um zu verhindern, daß der zuständige Träger Leistungen kürzen könne, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung festgestellt worden seien.

Die Kommission ist der Ansicht, die Unterfrage b sei angesichts der Antwort auf die Unterfrage a gegenstandslos geworden. Sie weist jedoch darauf hin, daß der Rat, um zu verhindern, daß der Betroffene selbst mit dem Antrag auf Neufeststellung bereits festgestellter Leistungen seinen eigenen Interessen zuwiderhandele, beim Erlaß der Verordnung Nr. 1408/71 die folgende Erklärung abgegeben habe, die in das Protokoll seiner Sitzung aufgenommen worden sei:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß Leistungen, die nach der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer gewährt werden und höher sind als die nach der vorliegenden Verordnung zu gewährenden Leistungen, nicht gekürzt werden: Die erworbenen Rechte bleiben erhalten.

Die Kommission ist folglich der Ansicht, die Antworten auf die von dem vorlegenden Gericht gestellten Fragen könnten wie folgt lauten:

1. Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 ist so auszulegen, daß er die Rechtsvorschriften bestimmt, die für die Zahlung von Familienbeihilfen für die Kinder von Arbeitnehmern, die infolge eines Arbeitsunfalls verstorben sind, gelten, nämlich diejenigen des Mitgliedstaats, der eine Arbeitsunfallrente schuldet.

2. Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats kann nicht anstelle eines Versicherten die Neufeststellung der vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 festgestellten Ansprüche beantragen. Die Antragstellung ist nach Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung dem Anspruchsberechtigten oder seinem Vertreter vorbehalten.

3. Die italienische Regierung führt zur ersten Frage aus, aus dem Wortlaut des Artikels 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 und aus der Funktion dieser Bestimmung im Rahmen des Artikels 42 insgesamt folge, daß der Fortfall des Anspruchs auf Arbeitsunfallrente nicht auch den Anspruch auf Familienbeihilfen für die Kinder zum Erlöschen bringen könne.

Zwar sei nach Artikel 42 Absatz 5 der Anspruch auf die Rente Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfen. Aber wenn diese Voraussetzung einmal erfüllt sei, dann würden die Familienbeihilfen für Waisen, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnten oder erzogen würden, durch Artikel 42 Absatz. 5 dem allgemeinen System des Landes unterstellt, das die Rente schulde, als ob die Kinder im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnten oder erzogen würden.

Zur Funktion der Bestimmung weist die italienische Regierung darauf hin, daß der Fall von Familienbeihilfen, deren Grundlage der Anspruch auf eine Arbeitsunfallrente sei, im Absatz 5 des Artikels 42 abschließend geregelt sei. Dies bestätige, daß das in Artikel 42 Absatz 5 bestimmte Merkmal abschließend und erschöpfend sei und man nicht auf andere Merkmale zurückgreifen dürfe, die für andere Fallgruppen gälten.

Zur Unterfrage a der zweiten Vorlagefrage führt die italienische Regierung aus, daß Artikel 94 Absatz 5 zugunsten des Versicherten geschaffen worden sei und die Endgültigkeit und Unangreifbarkeit von Rechtslagen voraussetze, die auf die frühere Regelung gegründet seien.

Die Rechte, die die Betroffenen vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 erworben hätten, blieben so erhalten. Artikel 94 Absatz 5 könne deshalb nur so verstanden werden, daß er ausschließlich den Betroffenen die Befugnis einräume, gegebenenfalls eine Neufeststellung dieser Ansprüche zu beantragen.

Für den Fall, daß man die Unterfrage b nicht als gegenstandslos ansehen sollte, schlägt die italienische Regierung vor, auch diese Frage zu verneinen.

In der Sitzung vom 22. September 1976 haben Frau Saieva, vertreten durch den Direktor des Hilfswerks Patronato ACLI Daniele Rossini, und die Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberaterin M.-J. Jonczy, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Oktober 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/3 Mit Urteil vom 25. März 1976, das am 29. Mai 1976 beim Gerichtshof eingegangen ist, hat das Tribunal du Travail dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen zur Auslegung von Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30 vom 16. Dezember 1958, S. 561) sowie von Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) vorgelegt. Diese Fragen haben sich in einem Rechtsstreit gestellt, in dem die Witwe eines 1956 bei einem Arbeitsunfall in Belgien gestorbenen Arbeiters für ihre drei Kinder, mit denen sie nach Italien zurückgekehrt ist, den Anspruch auf Familienbeihilfen über das 18. Lebensjahr hinaus, beziehungsweise für das jüngste Kind über den 1. Oktober 1972, den Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1408/71, hinaus geltend macht. Aus den Akten ergibt sich, daß die Caisse de compensation des allocations familiales de l'industrie charbonnière des bassins de Charleroi et de Basse-Sambre als Beklagte des Ausgangsverfahrens die Zahlung von Familienbeihilfen an die Witwe von Amts .wegen eingestellt hat, und zwar für die beiden älteren Kinder, als diese das 18. Lebensjahr vollendet hatten, und für das dritte Kind am 30. September 1972, als dieses noch nicht 18 Jahre alt war..

4 Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 so auszulegen ist, daß der Anspruch auf Familienbeihilfen erlischt, wenn nach den Rechtsvorschriften des Staates, der die Leistungen schuldet, der Anspruch der Waisen auf die zeitlich begrenzte Arbeitsunfallrente wegfällt, im vorliegenden Fall bei Vollendung des 18. Lebensjahres.

5/7 Während des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist angedeutet worden, daß der Ausgangsrechtsstreit aus einer angreifbaren Auslegung der belgischen Rechtsvorschriften durch die Ausgleichskasse entstanden sei. Es ist gesagt worden, daß die belgischen Rechtsvorschriften — entgegen der anscheinend von der Ausgleichskasse vertretenen Ansicht — nicht die Gewährung von Familienbeihilfen von dem Anspruch auf Arbeitsunfallrente, sondern im Gegenteil die Gewährung der Rente von den Familienbeihilfen abhängig machten. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 EWG-Vertrag hat der Gerichtshof sich jedoch nicht zum Inhalt und zur Bedeutung von innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu äußern. Er hat sich auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu beschränken.

8 Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 lautet wie folgt:

Entsteht durch den Tod eines Arbeitnehmers oder eines diesem Gleichgestellten ein Anspruch auf Rente wegen Arbeitsunfall oder Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, so werden für die Kinder, die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder erzogen werden, die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Landes gewährt, das die Rente schuldet, als ob die Kinder im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnten oder erzogen würden.

9/11 Nach seinem Wortlaut soll dieser Absatz festlegen, daß in den genannten Fällen auf die Zahlung von Familienbeihilfen ausschließlich die Rechtsvorschriften des Landes anwendbar sind, das die Arbeitsunfall rente schuldet. Die Anwendbarkeit dieser Rechtsvorschriften wird nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Wohnort der Kinder in einem anderen Mitgliedstaat liegt, denn die Familienbeihilfen müssen so gewährt werden, als ob die Kinder im Hoheitsgebiet des Staates, der die Rente schuldet, wohnten oder erzogen würden. Nach dem Wortlaut des Absatzes 5 sind mit den Familienbeihilfen für die Kinder eines verstorbenen Arbeitnehmers nicht nur die Beihilfen im Falle der Entstehung eines Anspruchs auf Waisenrente gemeint, sondern auch die Beihilfen im Falle der Entstehung eines Anspruchs auf irgendeine andere Rente infolge des Todes, insbesondere auf Witwenrente.

12 Die Antwort auf die erste Frage muß deshalb lauten, daß Artikel 42 Absatz 5 dahin ausgelegt werden muß, daß er die Rechtsvorschriften bestimmt, die auf die Zahlung von Familienbeihilfen an Kinder eines infolge eines Arbeitsunfalls verstorbenen Arbeitnehmers anwendbar sind, und daß der Anspruch auf Familienbeihilfen für die Kinder des Verstorbenen nicht an die Gewährung einer Waisenrente geknüpft ist.

13 Die zweite Frage geht dahin, ob nach Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 der zuständige Träger eines Mitgliedstaats anstelle eines Versicherten die Neureststellung der Ansprüche beantragen darf, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt worden sind.

14 Die Bestimmung lautet:

Die Ansprüche von Personen, deren Rente vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgestellt worden ist, können auf Antrag der betreffenden Personen unter Berücksichtigung dieser Verordnung neu festgestellt werden. Dies gilt auch für die sonstigen in Artikel 78 genannten Leistungen.

15/17 Die Übergangsvorschriften der Verordnung, zu denen der erwähnte Absatz gehört, beruhen auf dem Grundsatz, daß Leistungen, die unter der Verordnung Nr. 3 gewährt worden sind und die günstiger sind als die Leistungen, die sich aus der neuen Verordnung ergeben, nicht gekürzt werden sollen. Zweck der Bestimmung ist es, dem Betroffenen das Recht zu geben, zu seinen Gunsten die Neufeststellung von unter der Herrschaft der alten Verordnung festgestellten Leistungen zu beantragen. Mit diesem Zweck wäre es unvereinbar, wenn man dem zuständigen Träger das Recht einräumen wollte, solche Leistungen von Amts wegen zum Nachteil des Betroffenen neu festzustellen.

18 Auf die Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 94 Absatz 5 so auszulegen ist, daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nicht anstelle eines Versicherten die Neufeststellung der Ansprüche beantragen kann, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung festgestellt worden sind.

Kosten

19/20 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von dem Tribunal du Travail Charleroi mit Urteil vom 25. März 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 ist dahin auszulegen, daß er die Rechtsvorschriften bestimmt, die auf die Zahlung von Familienbeihilfen an Kinder eines infolge eines Arbeitsunfalls verstorbenen Arbeitnehmers anwendbar sind, und daß der Anspruch auf Familienbeihilfen für die Kinder des Verstorbenen nicht an die Gewährung einer Waisenrente geknüpft ist.

2. Artikel 94 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1408/71 ist so auszulegen, daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats nicht anstelle eines Versicherten die Neufeststellung der Ansprüche beantragen kann, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung festgestellt worden sind.