Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.10.1976 – C-91/76
ECLI:EU:C:1976:138
In der Rechtssache 91/76 R
JOËLLE DE LACROIX, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicola Catalano, zugelassen in Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Luxemburg, Centre Louvigny,
Antragstellerin,
gegen
GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn A. Van Houtte als Bevollmächtigten,
Antragsgegner,
erläßt
DER PRÄSIDENT DER ERSTEN KAMMER DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Mit ihrer am 27. September 1976 eingereichten Klage begehrt die Antragstellerin, die Weigerung der Verwaltung des Gerichtshofes, die Bewerbung der Antragstellerin um die Stelle eines Juristen-Übersetzers französischer Sprache zu berücksichtigen, insbesondere wegen fehlender Begründung und offensichtlicher Unbegründetheit aufzuheben. Mit Schriftsatz vom selben Tage beantragt sie nach Artikel 83 der Verfahrensordnung weiter, den Vollzug der am 27. Juli 1976 der Antragstellerin mitgeteilten Entscheidung der Verwaltung des Gerichtshofes auszusetzen und somit zu erklären, daß die Antragstellerin das Recht hat, zu den Prüfungen des Auswahlverfahrens zur Besetzung der Stelle eines Juristen-Übersetzers französischer Sprache — gegebenenfalls vorläufig — zugelassen zu werden.
Der Antragsgegner führt in seinem Schriftsatz vom 6. Oktober 1976 aus, es handele sich hier nicht um ein förmliches Einstellungsverfahren nach dem Beamtenstatut, sondern um die Einstellung von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften; die Durchführung des Einstellungsverfahrens könne der Antragstellerin daher keine nichtwiedergutzumachenden Nachteile verursachen und ihr Antrag sei somit abzulehnen.
Die ordnungsgemäß geladenen Parteien haben am 15. Oktober 1976 vor dem Präsidenten der Ersten Kammer ihre Stellungnahmen abgegeben. Dabei haben sie auf ihren Anträgen beharrt; die Antragstellerin hat jedoch ferner hilfsweise beantragt, die Aussetzung des Einstellungsverfahrens anzuordnen, und hat im übrigen die Ansicht vertreten, dieses sei als förmliches Einstellungsverfahren im Sinne des Statuts anzusehen.
Gründe§
1 Nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung setzt die Aussetzung des Vollzugs voraus, daß Umstände vorliegen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der Anordnung glaubhaft zu machen.
2/3 Nach dem Wesen der begehrten Anordnung würde die vorläufige Zulassung zu den fraglichen Prüfungen nicht die Aussetzung des Vollzugs der angegriffenen Maßnahme, sondern — wenn auch nur als vorläufige Regelung — deren völlige Umkehrung bedeuten und damit das Hauptsacheverfahren gegenstandslos machen. Der Gerichtshof kann daher gegebenenfalls nur eine Aussetzung des laufenden Einstellungsverfahrens anordnen.
4/5 Eine derartige Aussetzung würde beträchtliche Schwierigkeiten für den Antragsgegner mit sich bringen, denn das Verfahren dient nach seinem unbestrittenen Vorbringen dazu, in einer acht Dienstposten umfassenden Gruppe sobald wie möglich drei freie Stellen vorübergehend zu besetzen. Überdies würde eine Aussetzung auch für die übrigen Bewerber einen schweren Nachteil bedeuten.
6/7 Unter diesen Umständen ist nach Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung zu prüfen, ob die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht ist. Das Vorbringen hierzu, soweit es in der Sitzung geltend gemacht wurde, wirft zwei Fragen auf, nämlich einmal, ob Artikel 5 des Anhangs III zum Beamtenstatut auf das umstrittene Verfahren nicht — zumindest entsprechend — anwendbar ist, und zum anderen, ob für Entscheidungen nach Absatz 4 der genannten Bestimmung — mit denen sich die angegriffene Weigerung vergleichen ließe — eine Begründungspflicht besteht.
8 In Anbetracht der Nachteile, die eine Aussetzung mit sich brächte, und angesichts der Angreifbarkeit der vorgebrachten Gründe ist eine Aussetzung des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
9 Der Antrag ist folglich abzulehnen.
Kosten
10 Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidimg dem Endurteil vorzubehalten.
Aus diesen Gründen
ergeht im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung
folgender
Beschluß:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.