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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.02.1977 – C-91/76
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1977:20
In der Rechtssache 91/76
JOËLLE DE LACROIX, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicola Catalano, zugelassen in Rom, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, Centre Louvigny, Luxemburg,
Klägerin
gegen
GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Herrn A. Van Houtte als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Adrien Van Kauvenbergh, Bâtonnier honoraire de l'Ordre des Avocats, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Aufhebung der Weigerung, die Bewerbung der Klägerin um die Stelle eines Juristen-Übersetzers in Betracht zu ziehen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter J. Mertens de Wilmars und G. Bosco,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: Hilfskanzler H.J. Eversen
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Am 11. Mai 1976 inserierte die Verwaltung des Gerichtshofes in verschiedenen Zeitungen, daß sie einen Juristen-Übersetzer französischer Muttersprache für die Übersetzung juristischer Texte aus mindestens zwei der übrigen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften ins Französische suche.
Die Klägerin bewarb sich am 18. Mai 1976. Mit Schreiben vom 27. Juli 1976 teilte ihr jedoch der Direktor der Verwaltung des Gerichtshofes mit, daß der Prüfungsausschuß außerstande sei, ihre Bewerbung in Betracht zu ziehen.
Am 27. September 1976 hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Aufhebung dieses Bescheids eingereicht; die Klage ist am selben Tage in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage hat sie beantragt, die Durchführung des Einstellungsverfahrens, zu dem sie nicht zugelassen worden war, auszusetzen. Der Präsident der Ersten Kammer hat diesen Antrag mit Beschluß vom 15. Oktober 1976 abgelehnt.
2. Die Verwaltung des Beklagten hat mit am 26. Oktober 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenem Schriftsatz die Zulässigkeit der Klage bestritten und gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung beantragt, der Gerichtshof möge über die Zulässigkeit der Klage vorab entscheiden.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. November 1976, der am 29. November 1976 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, ihre Anträge zu den prozeßhindernden Einreden gestellt und begründet
3. Gegen die umstrittene Weigerung hat die Klägerin am 11. Oktober 1976 eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts eingereicht, die am 14. Oktober 1976 beim Gerichtshof eingegangen ist.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt in seinem Schriftsatz zum Zwischenstreit,
die Klage als unzulässig abzuweisen;
zu erkennen, daß jede Partei ihre im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung und im Hauptverfahren aufgewandten Kosten selbst trägt.
Zur prozeßhindernden Einrede beantragt die Klägerin,
jede Entscheidung bis zum Eingang einer neuen Klage gegen den Bescheid auf die Beschwerde der Klägerin (oder gegen die Nichtbescheidung dieser Beschwerde) auszusetzen; danach die angefochtene Entscheidung und demgemäß sämtliche mit dem Einstellungsverfahren, an dem sich die Klägerin nicht beteiligen konnte, verbundenen Maßnahmen aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
III — Angriffs und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Der Beklagte erhebt zwei prozeßhindernde Einreden: Die erste richtet sich vor allem gegen die Nichtbeachtung von Artikel 91 des Statuts und ist damit begründet, daß die Klägerin sich vor Klageerhebung nicht mit einer Beschwerde gegen die sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde gewandt habe; mit der zweiten Einrede macht der Beklagte hilfsweise geltend, daß die Klägerin im Sinne von Artikel 91 des Statuts eine Person sei, auf die das Statut Anwendung finde.
a) Zur ersten Einrede führt der Beklagte aus, eine vorherige Beschwerde sei bei der Anstellungsbehörde nicht eingegangen. Nach Klageerhebung habe die Klägerin am 11. Oktober 1976, also innerhalb der vorgeschriebenen Frist, eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts eingereicht, die von dem Beklagten innerhalb einer Frist von vier Monaten beschieden werden könne. Dadurch werde aber die vorliegende Klage nicht zulässig.
b) Das hier durchgeführte Einstellungsverfahren sei kein Verfahren zur Einstellung von Beamten im Wege eines externen Auswahlverfahrens, sondern zur Einstellung von Bediensteten auf Zeit im Vertragsverhältnis. Die Bewerber würden also gegebenenfalls nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften eingestellt. Der Wortlaut des Inserats zeige eindeutig, daß es sich nicht um die Einstellung von Beamten, sondern um die Begründung eines vertraglichen Beschäftigungsverhältnisses von Bediensteten auf Zeit gehandelt habe. Daher liege kein Auswahlverfahren, das nach dem im Beamtenstatut vorgesehenen Verfahren hätte abgewickelt werden müssen, vor.
Das obligatorische Auswahlverfahren, das möglicherweise zugunsten der Bewerber Rechte begründe, die diese gerichtlich geltend machen könnten, sei den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unbekannt. Die Behörde könne nach ihrem Ermessen den Vertragsbediensteten einstellen, der den unmittelbaren dienstlichen Erfordernissen am besten entspricht. Selbst wenn die Behörde verwaltungsinterne Verfahren anwende, um das dienstliche Interesse zu wahren und jede Willkühr auszuschließen, brauche sie die von ihr getroffene Wahl weder zu begründen noch zu rechtfertigen.
2. a)Zur ersten prozeßhindernden Einrede erwidert die Klägerin, sie habe wegen der Dringlichkeit und vorsorglich ohne vorherige Beschwerde Klage erhoben. Da der angefochtene Bescheid in der Ferienzeit mitgeteilt worden sei und keine Klarheit über das angewandte Einstellungsverfahren bestanden habe, habe sie es für angezeigt gehalten, innerhalb der in Artikel 173 EWG-Vertrag vorgesehenen Zweimonatsfrist Klage zu erheben, dies auch, um die Aussetzung des Vollzugs beantragen zu können.b)Die Auffassung des Beklagten, die Klägerin sei keine Person, auf die das Beamtenstatut Anwendung findet und die nach Artikel 91 klagebefugt ist, führe in Verbindung mit der ersten prozeßhindernden Einrede dazu, die Klägerin jeglichen Rechtsschutzes zu berauben. Man könne nicht gleichzeitig die Klagebefugnis davon abhängig machen, daß zunächst eine vorherige Beschwerde gemäß Artikel 91 des Statuts erhoben werde, und dann der Klägerin die für ein Vorgehen nach Artikel 91 des Statuts erforderliche Eigenschaft einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, absprechen. Fehle der Klägerin aber diese Eigenschaft, so könne sie nicht daran gehindert werden, eine Anfechtungsklage nach Artikel 173 EWG-Vertrag einzureichen, die keine vorherige Beschwerde voraussetze. Eine der wesentlichen Aufgaben des Gerichtshofes bestehe in der Überwachung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Gemeinschaftsorgane, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handele.Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat am 14. Dezember 1976 nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, über die prozeßhindernden Einreden gemäß Artikel 91 § § 3 und 4 der Verfahrensordnung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Entscheidungsgründe§
1/5 Die Klage, die das Datum des 27. September 1976 trägt und am selben Tage in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden ist, richtet sich gegen die Verwaltung des Gerichtshofes. Mit ihr wird die Aufhebung der Weigerung, die Bewerbung der Klägerin in dem Auswahlverfahren für die Stelle eines Juristen-Übersetzers französischer Sprache in Betracht zu ziehen, begehrt. Nach Klageerhebung hat die Klägerin eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingereicht. Der Beklagte erhebt zwei prozeßhindernde Einreden und wendet sich in erster Linie gegen die Nichtbeachtung von Artikel 91 des Statuts mit der Begründung, die Klägerin habe sich vor Klageerhebung nicht mit einer Beschwerde gegen die sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde gewandt; hilfsweise macht der Beklagte geltend, die Klägerin sei im Sinne von Artikel 91 des Statuts keine Person, auf die das Statut Anwendung finde. Gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung hat der Beklagte beantragt, der Gerichtshof (Erste Kammer) möge über die Einreden vorab entscheiden. Diesem Antrag war stattzugeben.
6/7 Die Klägerin stellt zwar die Entscheidung über die in erster Linie erhobene Einrede in das Ermessen des Gerichtshofes, führt aber aus, der Beklagte könne der Klägerin nicht die Eigenschaft einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, absprechen und sie gleichzeitig für verpflichtet halten, das in Artikel 91 Beamtenstatut vorgeschriebenen Verwaltungsverfahren einzuhalten. Falls ihr die Eigenschaft einer Person, auf die das Statut Anwendung findet, nicht zukomme, stütze sie ihre Klage auf Artikel 173 EWG-Vertrag, der die Zulässigkeit der Klage nicht von der vorherigen Erhebung einer Verwaltungsbeschwerde abhängig mache.
8/11 Die Klage ist, sofern sie auf Artikel 173 EWG-Vertrag gestützt sein sollte, auf jeden Fall unzulässig, denn nach dieser Bestimmung ist eine Anfechtungsklage nur gegenüber dem Handeln des Rates und der Kommission möglich. Daher kann die Klage nur zulässig sein, sofern sie auf Artikel 179 EWG-Vertrag gestützt ist, wonach der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen zuständig ist, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ergeben. Eine Klage nach Artikel 179 EWG-Vertrag kann jedoch nicht für zulässig erklärt werden, wenn es an einer vorherigen Beschwerde nach Artikel 91 des Statuts fehlt. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Entscheidung über die prozeßhindernde Einrede, die Klägerin besitze nicht die Eigenschaft einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, im Sinne der Artikel 90 und 91 Beamtenstatut, die nach Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für diese Bediensteten entsprechend gelten. Da dieses wesentliche Formerfordernis nicht beachtet worden ist, ist die Klage unzulässig.
Kosten
12/15 Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst. Da die Klage nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten für unzulässig erklärt worden ist, sind die Artikel 69 und 70 der Verfahrensordnung entsprechend anzuwenden.
Aufgrund von Artikel 179 EWG-Vertrag,
aufgrund des Statuts der Beamten der für Gemeinschaften insbesondere seiner Artikel 90 und 91,
aufgrund von Artikel 46 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 91,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.