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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.10.1976 – C-102/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:141
Schlussanträge des generalanwalts jean-pierre warner
vom 26. Oktober 1976
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Artikel 31 Absatz 1 des Beamtenstatuts bestimmt, soweit es für diese Rechtssache von Interesse ist, daß die für die Einweisung in eine freie Planstelle der Laufbahngruppe A ausgewählten Bewerber in der Eingangsbesoldungsgruppe dieser Laufbahngruppe (also A 8, wie aus Anhang I des Statuts hervorgeht) ernannt werden. Die Anstellungsbehörde kann jedoch nach Artikel 31 Absatz 2 innerhalb gewisser Grenzen von dieser Regel abweichen, und zwar bei anderen Besoldungsgruppen als A 1, A2, A 3 und L/A 3, wie folgt:
— bei einem Drittel der Ernennungen, wenn es sich um frei gewordene Planstellen handelt;
— bei der Hälfte der Ernennungen, wenn es sich um neu geschaffene Planstellen handelt.
Artikel 32 bestimmt:
Der eingestellte Beamte wird in die erste Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe eingestuft.
Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten jedoch mit Rücksicht auf seine Ausbildung und seine besondere Berufserfahrung eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe gewähren; die Verbesserung darf in den Besoldungsgruppen A 1 bis A4, L/A 3 und L/A 4 72 Monate, in den anderen Besoldungsgruppen 48 Monate nicht überschreiten.
Am 6. Juni 1973 erließ Herr Borschette, das für die Anstellung u. a. in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 zu der Zeit zuständige Kommissionsmitglied, bestimmte Kriterien für die Ausübung der Befugnisse aus Artikel 31 Absatz 2 und 32. Diese Kriterien wurden nicht veröffentlicht. Uns liegt von ihnen nur eine Abschrift in französischer Sprache vor (Anlage 3 zur Klagebeantwortung). Ihr Artikel 1 lautet in der Ubersetzung wie folgt:
Die Anstellungsbehörde ernennt jeden zum Beamten auf Probe ausgewählten Bewerber grundsätzlich in der Eingangsbesoldungsgruppe der Eingangslaufbahn seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn.
Artikel 2 ist überschrieben: Ernennung in anderen Laufbahnen als den Eingangslaufbahnen. Er bestimmt, soweit er hier einschlägig ist, folgendes:
Abweichend von Artikel 1 ernennt die Anstellungsbehörde den ausgewählten Bewerber in der Eingangsbesoldungsgruppe der folgenden Laufbahnen: A 5/A 4 … sofern der Bewerber eine Berufserfahrung nachweist von mindestens: — 7 Jahren für die Besoldungsgruppe A 5
…
Die Berufserfahrung wird im Hinblick auf den zu besetzenden Dienstposten und unter Berücksichtigung der vom Bewerber vor seiner Einstellung ausgeübten Tätigkeit bewertet.
Die Berufserfahrung wird vom Erwerb des ersten Diploms an gerechnet, das gemäß Artikel 5 des Statuts zu der Laufbahn berechtigt, in der der Dienstposten zu besetzen ist.
Artikel 3 ist überschrieben: Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn. Er bestimmt, soweit hier einschlägig, folgendes:
Abweichend von Artikel 1 kann die Anstellungsbehörde den ausgewählten Bewerber ausnahmsweise, um den Einstellungserfordernissen Rechnung zu tragen, in der höheren Besoldungsgruppe der Eingangslaufbahnen und der Zwischenlaufbahnen ernennen, sofern er eine Berufserfahrung im Sinne des Artikels 2 nachweist von mindestens:
12 Jahren für die Besoldungsgruppe A 4
…
Artikel 5 schreibt unter Bezugnahme auf eine Tabelle im einzelnen vor, wie die Befugnis aus Artikel 32 des Beamtenstatuts (zur Gewährung einer Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe der betreffenden Besoldungsgruppe) auszuüben ist.
Schließlich bestimmt Artikel 6 mit der Überschrift Einstufungsausschuß, soweit hier einschlägig, folgendes:
Unter der Aufsicht des für den Bereich Personal und Verwaltung verantwortlichen Kommissionsmitglieds wird ein Einstufungsausschuß gebildet, der sich aus von der Kommission und von den Personalvertretern bestellten Mitgliedern zusammensetzt.
Als weiteres Beweismaterial liegt uns ein Schriftstück vom 15. Februar 1974 vor: der Bericht des Einstufungsausschusses für den Zeitraum Juli bis Dezember 1973 (Anlage 4 zur Klagebeantwortung). Auch er wurde nicht veröffentlicht und ist in französischer Sprache verfaßt. Ihm ist zu entnehmen, daß dem Ausschuß ein Generaldirektor vorsaß und zu seinen Mitgliedern der Direktor für Personal, der Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen sowie in jedem Einzelfall bestimmte Vertreter des Personals und der betroffenen Generaldirektionen zählten. Der Bericht vermerkt, der Ausschuß habe während des fraglichen Zeitraums 20 Sitzungen abgehalten, um den mit der Einstellung der Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten verbundenen Anforderungen zu entsprechen, und er habe die von Herrn Borschette aufgestellten Einstellungskriterien … auf die Beamten und Bediensteten auf Zeit aus den neuen Mitgliedstaaten anzuwenden gehabt, wobei darauf hinzuweisen ist, daß diese Anwendung strikt zu erfolgen hatte. Unter der Überschrift Aufgetauchte Probleme und Schwierigkeiten erwähnt der Bericht zwei Schwierigkeiten, die für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung sind.
Die erste erörtert der Bericht wie folgt:
1. Unterschiedliche Dauer des Universitätsstudiums
Die britischen Staatsangehörigen erlangen ihren ersten akademischen Grad im allgemeinen nach einem 3jährigen Studienabschnitt.
Die dänischen Staatsangehörigen müssen in einigen Studienfächern häufig bis zu 8 Studienjahre zurücklegen.
Man kann davon ausgehen, daß für die Angehörigen der 6 ursprünglichen Mitgliedstaaten die durchschnittliche Studiendauer 4 bis 5 Jahre beträgt.
Um eine vergleichbare Berechnung der von der Erlangung des ersten akademischen Grades an erworbenen Berufserfahrung zu gewährleisten, hat es der Ausschuß für erforderlich gehalten, die Berufserfahrung vom 4. oder 5. Studienjahr an mit entsprechenden Anpassungen für die dänischen und britischen Staatsangehörigen zu berücksichtigen.
Dies ist nicht sehr klar ausgedrückt. Tatsächlich hat der Ausschuß offenbar bei britischen Bewerbern die Berufserfahrung erst vom Ende des vierten Jahres nach Beginn ihres Universitätsstudiums an berücksichtigt (selbst wenn sie ihren akademischen Grad am Ende des dritten Studienjahres erlangt haben) und bei dänischen Bewerbern die gesamte Universitätsstudienzeit nach dem Ende des fünften Jahres als Berufserfahrung angesehen.
Die zweite Schwierigkeit wird wie folgt erwähnt:
2. Zeit des Pflichtwehrdienstes
Um die Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen zu gewährleisten und in Anbetracht der unterschiedlichen Rechtsvorschriften und Freistellungsbestimmungen auf diesem Gebiet, hat es der Ausschuß für erforderlich gehalten, die Zeit des Pflichtwehrdienstes — höchstens bis zu zwei Jahren — als Berufserfahrung anzurechnen, ohne daß dies jedoch dazu führen könnte, eine automatische Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe zu empfehlen.
Der Bericht enthält außerdem folgende wichtige Passage:
Auf der Ebene der Besoldungsgruppe A 4 hat der Ausschuß von der Möglichkeit, die Bewerber mit einer Berufserfahrung von 12 oder mehr Jahren nach Erlangung des ersten akademischen Grades in diese Besoldungsgruppe einzustufen, besonders vorsichtig Gebrauch gemacht. Er hat die Möglichkeit einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 bei einer Beschäftigungszeit von 12 bis 14 Jahren nur zugelassen, soweit er die Garantie hatte, daß der zu ernennende Bewerber eine Berufserfahrung aufwies, die mit dem zu besetzenden Dienstposten in einem besonderen Zusammenhang stand.
Unter den Fällen, die vor den Ausschuß gelangten, befand sich auch der des Klägers in dieser Rechtssache, Asger Petersen.
Herr Petersen ist Däne. Er wurde am 6. April 1936 geboren und verließ die Schule im Jahre 1955. Von November 1955 bis Mai 1957 leistete er den nach den Gesetzen seines Landes vorgeschriebenen Pflichtwehrdienst. Im September 1957 ging er zur Universität Kopenhagen und studierte dort Jura. Im Januar 1963 legte er das Juridisk Embedseksamen ab, das, wie ich höre, in Dänemark das erste juristische Examen ist. Von 1963 bis 1966 war er im höheren Verwaltungsdienst des Justizministeriums in Kopenhagen tätig. Von 1966 bis 1970 war er Politifuldmægtig (Staatsanwalt) beim Kriminalret Hillered. Von 1970 bis 1973 war er Geschäftsführer und bald darauf Generaldirektor einer Gruppe von Gesellschaften, die ihre Geschäfte in Kambodscha betrieb. Bei diesen Gesellschaften handelte es sich offenbar in der Hauptsache um ein australisch-dänisches Gemeinschaftsunternehmen, das sich mit der Herstellung von Molkereierzeugnissen und des dazugehörigen Verpackungsmaterials befaßte. Herr Petersen besaß also, nachdem er die Universität verlassen hatte, ungefähr zehn Jahre Berufserfahrung auf den Gebieten des Rechts und des Managements. In der Zwischenzeit hatte er weitere akademische Qualifikationen erworben: 1965 wurde er Master of Comparative Law der Universität Illinois und 1969 erhielt er ein Außenhandelsdiplom der Kopenhagener Handelsakademie.
In Erwartung des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zu den Gemeinschaften bewarb sich Herr Petersen am 23. Oktober 1972 formlos bei der Kommission um eine Stelle der Laufbahngruppe A 3/A 4. Er bestätigte dies durch eine förmliche Bewerbung vom 17. Februar 1973 (Anlage 3 zur Klageschrift). Infolge späterer Kontakte mit der Kommission reduzierte er seine Ansprüche ein wenig und machte klar, daß er einen A 4-Dienstposten anstrebe (s. Anlage 4 zur Klageschrift).
Am 5. Juli 1973 wurde Herr Petersen in London von einem von der Kommission für die Prüfung von Bewerbungen um Dienstposten der Besoldungsgruppen A 5 und A 4 bestellten Prüfungsausschuß befragt. Nach diesem Gespräch erhielt er von der Direktion Personal der Kommission ein Schreiben vom 18. Juli 1973 (Anlage 6 zur Klageschrift), in dem ihm mitgeteilt wurde, daß sein Name in das Verzeichnis der für die Besetzung von Dienstposten bei der Kommission geeigneten Bewerber aufgenommen worden sei und er benachrichtigt werden würde, wenn er für einen solchen Dienstposten ausgewählt werde oder irgendeine Dienststelle der Kommission ihn zu einem Gespräch zu laden wünsche.
Mit Telegramm vom 21. September 1973 (Anlage 7 zur Klageschrift) wurde Herr Petersen aufgefordert, zu Gesprächen nach Brüssel zu kommen, die am 28. September 1973mit dem Ziel einer möglichen Ernennung zum Hauptverwaltungsrat — eine Bezeichnung, die, wie Sie wissen, sowohl die Besoldungsgruppe A 4 als auch die Besoldungsgruppe A 5 umfaßt — stattfinden sollten. Im Telegramm hieß es, daß die Gespräche mit der Generaldirektion Wettbewerb zu führen seien, und Herr Petersen wurde aufgefordert, sich bei einem Herrn Junger zu melden, dessen Büronummer im Berlaymont-Gebäude angegeben war.
Herr Junger ist, wie wir heute wissen, was aber Herrn Petersen damals nicht bekannt war, Beamter der Besoldungsgruppe B 1. Im Sekretariat der Generaldirektion Wettbewerb war er dafür zuständig, Bewerber zu empfangen, sie allgemein über die Arbeit der Generaldirektion zu informieren und sie den Leitern der Direktionen, in denen Stellen frei waren, vorzustellen.
Es ist unstreitig, daß Herr Petersen am 28. September 1973 zuerst Herrn Junger aufsuchte, mit dem er eine Unterredung hatte, anschließend von mehreren Direktoren und Abteilungsleitern, bei denen Stellen frei waren, befragt wurde, und dann wieder zu Herrn Junger ging, mit dem er eine weitere Unterredung führte, bevor er zwecks Erstattung seiner Reisekosten zu den Büros der Einstellungsabteilung gerufen wurde. Erheblicher Streit besteht darüber, was Herr Junger bei diesen Unterredungen genau geäußert hat. Insbesondere behauptet Herr Petersen, Herr Junger habe die Ansicht vertreten, möglicherweise sei er (Herr Petersen) für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 zu jung, er habe ihm aber zugesichert, er werde in diese Besoldungsgruppe eingestuft werden, wenn dies nach den Einstufungsbestimmungen überhaupt möglich sei. Herr Junger leugnet, irgendeine derartige Zusicherung gegeben zu haben. Er erklärt, er habe Herrn Petersen vielmehr mitgeteilt, daß seine Berufserfahrung für einen A 4-Dienstposten nicht ausreiche. Er behauptet, er habe Herrn Petersen von der in den Kriterien enthaltenen 12-Jahres-Regel berichtet. Herr Petersen bestreitet dies und erklärt, er habe von der Regel erst viel später, nämlich im Oktober 1974, erfahren.
Ich werde auf diese Tatsachenfragen noch zurückkommen, will jedoch jetzt schon sagen, daß nach meiner Ansicht Herr Junger Herrn Petersen nicht den Eindruck vermittelt haben kann, daß eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 in seinem Fall gänzlich außer Frage stand, denn am 30. September 1973 schrieb Herr Petersen Herrn Junger folgenden Brief (Anlage 1 zur Klagebeantwortung):
Bezugnehmend auf unsere angenehme Unterhaltung in Brüssel am Freitag, dem 28. September, möchte ich bestätigen, daß ich an jedem der beiden Dienstposten interessiert bin, zu denen ich von Herrn Verges, Herrn Carisi und Herrn Steinwand befragt wurde.
Dies steht allerdings unter der Bedingung, daß der Dienstposten, für den ich ausgewählt werden sollte, in die Kategorie A 4 eingestuft ist.
Falls er in die Kategorie A 5 eingestuft ist, werde ich mir die endgültige Entscheidung vorbehalten, bis Sie mir mitgeteilt haben, welcher Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 5 der Dienstposten zugeordnet ist.
Hierauf antwortete Herr Junger am 9. Oktober 1973 (Anlage 8 zur Klageschrift):
Ich danke Ihnen für Ihr Schreiben vom 30. September und möchte Sie davon in Kenntnis setzen, daß es die Vorschriften der Kommission nicht erlauben, Sie unmittelbar in eine Stelle der Besoldungsgruppe A 4 einzuweisen, da Sie nicht die erforderlichen Jahre an Berufserfahrung besitzen. Im Falle einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 könnte Ihnen jedoch eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe gewährt werden.
Falls die Kommission einem Vorschlag der Generaldirektion Wettbewerb über Ihre Einweisung in eine A 5-Stelle zustimmt, werden Sie eine offizielle Benachrichtigung erhalten.
Ich wäre dankbar, wenn Sie mich so bald wie möglich wissen ließen, ob Sie generell bereit sind, einer Einweisung in eine A 5-Stelle zuzustimmen.
Dies zog ein Schreiben des Herrn Petersen vom 15. Oktober 1973 nach sich, das, soweit es hier von Bedeutung ist, wie folgt lautet (Anlage 1 zur Gegenerwiderung):
Sehr geehrter Herr Junger,
ich bestätige dankend den Empfang Ihres Schreibens vom 9. Oktober. Wenn ich auch nicht ohne ein gewisses Bedauern Ihre Mitteilung zur Kenntnis genommen habe, daß es nach den Vorschriften der Kommission keine Möglichkeit gibt, meiner ursprünglichen Bewerbung um eine A 4-Stelle zu entsprechen, so kann ich doch meine Ihnen gegenüber mündlich geäußerte Bereitschaft zur Annahme einer A 5-Stelle bestätigen, vorausgesetzt, daß mir ein Dienstalter in der dritthöchsten Gehaltsstufe für A 5-Stellen zugebilligt wird.
Mit Schreiben vom 28. November 1973 (Anlage 9 zur Klageschrift) teilte der Direktor für Personal der Kommission Herrn Petersen mit, daß die Anstellungsbehörde beschlossen habe, ihn zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 3 zu ernennen, und gab ihm bekannt, daß er innerhalb der Generaldirektion Wettbewerb der Abteilung Inspektion — Energie und Stahl zugeteilt werden würde.
Herr Petersen erfuhr von der Kommission durch Telegramm Näheres über die Dienstbezüge, die ihm bei einer solchen Ernennung zustehen würden, und erklärte dem Direktor für Personal am 8. Dezember 1973 schriftlich seine Zustimmung zu der Ernennung (Anlage 2 zur Klagebeantwortung). Er trat sein Amt am 3. Januar 1974 an.
Bis Oktober 1974 geschah weiter nichts, was für uns von Bedeutung wäre. In diesem Monat wandte sich das Kabinett des Kommissionsmitglieds Gundelach an Herrn Petersen wegen gewisser persönlicher Einzelheiten im Zusammenhang mit einer von diesem Kabinett vorgenommenen Überprüfung der Einstufungsbedingungen für die dänischen Beamten der Kommission. Herr Petersen glaubte, daß zu dieser Überprüfung Zweifel Anlaß gegeben hätten, ob die dänischen Bewerber nicht aufgrund der Tatsache, daß das Universitätsstudium in Dänemark im allgemeinen länger dauert als in den anderen neuen Mitgliedstaaten, diskriminiert worden waren.
Infolge dieses Vorgehens erfuhr Herr Petersen (auf welchem Wege genau, ist nicht klar) von den Kriterien, die Herr Borschette am 6. Juni 1973 aufgestellt hatte, und auch von dem Zugeständnis an die dänischen Bewerber, wonach ihre an der Universität verbrachte Zeit teilweise als Berufserfahrung angerechnet wird. In diesem Stadium scheint er aber noch nichts von dem Bericht des Einstufungsausschusses gewußt zu haben, in dem auch das Zugeständnis hinsichtlich des Wehrdienstes erwähnt war.
Was Herr Petersen jedoch erfahren hatte, veranlaßte ihn, eigene Nachforschungen darüber anzustellen, ob Herr Junger mit der Behauptung in seinem Schreiben vom 9. Oktober 1973 recht hatte, daß er, Petersen, nicht genügend Jahre Berufserfahrung habe, um unmittelbar in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft zu werden. Herr Petersen trägt vor, seine Erkundigungen hätten sich über einen Zeitraum von etwa drei Monaten erstreckt, wobei er sich sowohl an Kollegen als auch an Dienststellen gewandt habe. Er erklärt ferner, ihm sei erst im Frühjahr 1975 infolge der Mitteilung eines bestimmten Kollegen, des Herrn Frits Qvist, klar geworden, daß in gewissen Fällen ein Zugeständnis hinsichtlich des Wehrdienstes gemacht worden sei. Diese Tatsachen werden, wenn ich recht sehe, von der Kommission nicht ernsthaft bestritten, denn der Streit zwischen den Parteien bezieht sich insoweit nur auf die Bereitschaft der Kommission, Herrn Petersen Auskunft zu erteilen.
Am 19. Februar 1975 legte Herr Petersen eine förmliche Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts ein (Anlage 10 zur Klageschrift). Die Beschwerde richtete sich gegen die Entscheidung der Anstellungsbehörde, ihn in die Besoldungsgruppe A 5 einzustufen. Er beantragte, diese Entscheidung aufzuheben und ihn in die Besoldungsgruppe A 4 einzureihen.
Die Anstellungsbehörde beschied die Beschwerde des Herrn Petersen nicht innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 genannten vier Monate. Tatsächlich hat sie einen solchen Bescheid überhaupt nicht erteilt.
Am 23. September 1975 hat Herr Petersen die vorliegende Klage erhoben, mit der er im wesentlichen beantragt, die Weigerung der Anstellungsbehörde, ihn bei seinem Dienstantritt bei der Kommission in die Besoldungsgruppe A 4 einzustufen, für rechtswidrig zu erklären und seine Einstufung von der Besoldungsgruppe A 5/3 rückwirkend in die Besoldungsgruppe A 4/1 abzuändern.
Herr Petersen trägt zur Unterstützung dieses Begehrens zwei Gründe vor.
Der erste ist, wenn ich recht sehe, der, daß die Anstellungsbehörde dadurch, daß sie die Kriterien, die sie sich selbst für die Einstufung von Beamten aufgestellt habe, nicht auf ihn angewandt habe, gegen Artikel 27 des Beamtenstatuts und den Grundsatz der Gleichbehandlung des Personals verstoßen habe.
Der zweite Grund besteht darin, daß die Zusage, die Herr Junger Herrn Petersen nach dessen Behauptung am 28. September 1973 erteilte, gültig und für die Anstellungsbehörde bindend gewesen sei, daß sie aber nicht eingehalten worden sei, weil er, wie sich herausstellte, gemäß den fraglichen Kriterien in die Besoldungsgruppe A 4 habe eingestuft werden können.
Die Kommission wendet zunächst ein, die Klage sei unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden sei. Die Klage sei zwar innerhalb der in Artikel 91 Absatz 3 des Beamtenstatuts vorgesehenen dreimonatigen Frist, gerechnet vom Zeitpunkt der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die Beschwerde des Herrn Petersen nach Artikel 90 Absatz 2, eingereicht worden. Die Beschwerde selbst sei aber weit über ein Jahr nach dem Zeitpunkt eingelegt worden, zu dem Herrn Petersen die Entscheidung mitgeteilt worden sei, gegen die sich die Beschwerde gerichtet habe, die Entscheidung nämlich, ihn in die Besoldungsgruppe A 5 einzustufen: Hiervon sei er durch das Schreiben des Direktors für Personal vom 28. November 1973 unterrichtet worden. Die Beschwerde sei demnach gemäß Artikel 90 Absatz 2 verspätet gewesen.
Hierauf erwidert Herr Petersen, es sei unter den gegebenen Umständen unangemessen, ihm die Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 entgegenzuhalten. Während dieses Zeitraums sei er etwa einen Monat lang noch nicht einmal in seinem Amt gewesen, und es habe schwerlich erwartet werden können, daß er die Gültigkeit seiner Ernennung gleich nach seinem Dienstantritt anfechte. Darüber hinaus, so trägt Herr Petersen vor, und dies trifft meines Erachtens die Sache eher, sei es mit Rücksicht auf die Vorgeschichte nur natürlich gewesen, daß er die Behauptung im Schreiben des Herrn Junger vom 9. Oktober 1973, die Vorschriften der Kommission ließen seine unmittelbare Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 nicht zu, hingenommen habe, ohne sie in Frage zu stellen. Nur die Kommission habe die maßgebenden Kriterien gekannt, und es sei nichts geschehen, was ihn zu der Vermutung veranlaßt habe, daß diese Kriterien in seinem Fall nicht richtig angewandt worden seien, bis das Kabinett des Herrn Gundelach diese Frage im September 1974 aufgeworfen habe. Danach habe er bei seinen Bemühungen, sich über seine Rechte zu informieren, unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Verfügbarkeit der Personen in Brüssel, von denen er Erkundigungen habe einziehen müssen, alle ihm mögliche Sorgfalt angewandt. Er habe seine Beschwerde eingelegt, sobald er über seine Rechte ausreichend informiert gewesen sei. Auf dieser Basis beruft sich Herr Petersen auf die allgemeinen Prinzipien des Verwaltungsrechts und die vom englischen Recht herzuleitenden Billigkeitsgrundsätze.
Ich habe einige Untersuchungen über das Recht der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Klageverjährung angestellt und bin zu dem Ergebnis gelangt, daß es ein allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechts, wie es Herr Petersen geltend machen will, nicht gibt. Herr Petersen nennt in der Tat auch keine Quelle, die die Geltung eines solchen Prinzips belegen könnte. Dagegen bin ich der Ansicht, daß er sich mit der Berufung auf die Billigkeitsgrundsätze auf sichererem Gelände befindet.
Ich denke, ich sollte zunächst etwas über das englische Recht sagen, da es von Herrn Petersen ausdrücklich erwähnt wird. Wie Sie wissen, basiert die englische equity auf dem Prinzip, daß niemand von seinen auf Common Law beruhenden Rechten gewissenlosen Gebrauch machen darf. In Anwendung dieses Prinzips entwickelten die Gerichte den Grundsatz, daß, wenn die Klagebefugnis eines Klägers durch fraud des Beklagten oder dessen Bevollmächtigten verschleiert wurde, eine gesetzliche Ausschlußfrist nicht eher zugunsten des Beklagten zu laufen beginnt, als bis der Kläger den fraud erkannt hat oder bei genügender Sorgfalt hätte erkennen können. Das Wort fraud wird in diesem Zusammenhang nicht im Sinne von deceit oder dishonesty verwendet, sondern im billigkeitsrechtlichen Sinne für ein Verhalten, das auszunutzen von Seiten des Beklagten gewissenlos wäre.
Dieser equity-Grundsatz ist heute, soweit es das englische Recht angeht, in section 26 (b) des Limitation Act von 1939 niedergelegt. Zur Auslegung dieser Vorschrift sind eine Reihe von Gerichtsentscheidungen ergangen, darunter zuletzt die des Court of Appeal in den Rechtssachen „Applegate/Moss (Q.B. 1971, 1, 406) und King/Victor Parsons & Co. (W.L.R. 1973, 1, 29). Alle diese Entscheidungen sind aufschlußreich, aber die folgende Passage aus dem Urteil von Lord Denning in der ersten der beiden zitierten Rechtssachen ist es in besonderem Maße. Er führte zu section 26 (b) aus (a.a.O. S. 413):
Es ist seit langem anerkannt, daß ein 'fraud' in diesem Zusammenhang nicht zwangsläufig irgendeine moralische Verwerflichkeit einschließt, s. die Rechtssache Beaman/A.R.TS. Ltd. (K.B. 1949, 1, 550). Es genügt, wenn das Vorgehen gewissenlos war, s. die Rechtssache Kitchen/Royal Air Force Association (W.L.R. 1958, 1, 563). Dieses Kriterium wurde in der Rechtssache Clark/Woor, (W.L.R. 1965, 1, 650) im Falle eines Bauvertrags angewandt. Die genannten Rechtssachen zeigen, daß der Begriff, fraud' nicht im Sinne des Common Law verwendet wird. Er wird im billigkeitsrechtlichen Sinne gebraucht, um ein Verhalten des Beklagten oder seines Bevollmächtigten zu bezeichnen, das so ist, daß es 'gegen ihr Gewissen' verstieße, sich den Zeitablauf zunutze zu machen. Die Bestimmung greift stets dann ein, wenn durch das Verhalten des Beklagten oder seines Bevollmächtigten dem Kläger gegenüber das Bestehen seines Klagerechts unter solchen Umständen verborgen wurde, daß es unbillig wäre, wenn sich der Beklagte auf den Zeitablauf als Anspruchshindernis berufen dürfte. Auf einen Bauvertrag angewandt, bedeutet die Vorschrift, daß, wenn ein Bauunternehmer seine Arbeit schlecht verrichtet, so daß dies wahrscheinlich später zu Schwierigkeiten führen wird, dann aber seine schlechte Arbeit so verbirgt, daß sie mehrere Jahre nicht entdeckt wird, er sich nicht auf die Verjährungsvorschriften als Anspruchshindernis berufen kann. Das Klagerecht wird durch einen 'fraud' in dem Sinne verschleiert, im dem 'fraud' in dieser Bestimmung gebraucht wird.
(Frühere Entscheidungen zu section 26 (b) sind in Halsbury's Statutes of England, 3. Aufl., Bd. 19, S. 87, zusammengestellt.)
Der genannte Grundsatz gilt nicht nur im englischen Recht. Ein ähnliches Prinzip hat in Schottland durch section 6 Absatz 4 des Prescription and Limitation (Scotland) Act von 1973) und in Irland durch section 71 Absatz 1 Buchstabe b des Statute of Limitation von 1957 Gesetzeskraft erlangt. Meines Wissens wird es für unwahrscheinlich gehalten, daß die Auslegung dieser Bestimmungen durch die schottischen und irischen Gerichte erheblich von der in England vertretenen abweicht.
In Deutschland wird das gleiche Ergebnis auf einem etwas anderen Weg erreicht. Die Verfahrensregeln für die verschiedenen Gerichtszweige ermächtigen die Gerichte, einen Kläger, der eine Frist versäumt hat, in bestimmten Fällen wieder in den vorigen Stand einzusetzen. So ist nach § 60 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 jedem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wie ich erfahre, würde aber, wenn der vorliegende Fall von einem deutschen Gericht zu entscheiden wäre, die Frage einer gesetzlichen Frist nicht auftauchen. Der Grund dafür ist, daß die Ernennung eines Beamten als Verwaltungsakt angesehen wird, der mit Zustimmung des Beamten ergeht. Die Zustimmung wird für ungültig erklärt, wenn sie auf Irrtum beruht. In einem solchen Fall wird dem Betreffenden für die Anfechtung der Ernennung eine angemesssene Frist von dem Zeitpunkt an eingeräumt, in dem er die Umstände entdeckt hat, auf die er seine Anfechtungsklage stützen will. Welche Frist bei einer solchen Sachlage angemessen ist, beurteilt das Gericht nach seinem Ermessen.
Anders ist die Rechtslage in Frankreich. Dort hat der Conseil d'État seine Befugnis verneint, die Klagefrist in einem Fall wie dem vorliegenden zu verlängern (Auby et Drago, Traite de Contentieux Administratif, 2, Aufl., Bd. 1, S. 802, und insbesondere die beiden dort zitierten Entscheidungen des Conseil d'État vom 25. 11. 1949, Baldacci, S. 513, und vom 12. 2. 1958, Valade, S. 93). An der Behandlung der Klagefristen durch den Conseil d'État scheint jedoch einige Kritik geübt worden zu sein (s. dazu Generalanwalt Dutheillet de Lamothe vor dem Gerichtshof in der Rechtssache 79/70, Müllers/Wirtschafts- und Sozialausschuß — Slg. 1971,701 f.).
Mir ist im Recht keines der übrigen Mitgliedstaaten irgendeine einschlägige Stelle bekannt. Es gibt aber Anzeichen dafür, daß zumindest in einigen dieser Staaten, insbesondere in Belgien, Luxemburg und Italien, die Gerichte die gleiche Einstellung haben wie das französische Gericht.
Was die Entscheidungen des Gerichtshofes betrifft, so scheint mir der Standpunkt ziemlich klar zu sein. Der Gerichtshof hat in mindestens vier Rechtssachen Billigkeitserklärungen angestellt, um die Härten einer strikten Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zu mildern (s. Rechtssache 37/72, Marcato/Kommission — Slg. 1973, 368, Randnr. 15 der Entscheidungsgründe, Rechtssache 64/74, Reich/Hauptzollamt Landau — Slg. 1975, 268 f., Randnr. 3 der Entscheidungsgründe, Rechtssache 31/75, Costacurta/Kommission — Slg. 1975, 1570, Randnr. 5 der Entscheidungsgründe, und Rechtssache 94/75, Süddeutscher Zucker/Hauptzollamt Mannheim — Slg. 1976, 159 f., Randnr. 5 der Entscheidungsgründe). Die erste und die dritte dieser Rechtssachen sind für uns von besonderem Interesse, weil der Gerichtshof in beiden Fällen unter Berufung auf die Billigkeit die Frist verlängerte, in der eine Klage nach dem Beamtenstatut erhobeft werden konnte. Ebenfalls sehr wichtig ist meines Erachtens eine frühere Entscheidung, die in der Rechtssache 23/69 Fiehn/Kommission — Slg. 1970, 547) ergangen ist, in der der Gerichtshof eine Klage gegen die Kommission für fristgemäß hielt, die eine ihrer Beamtinnen mit der Begründung erhoben hatte, sie sei von der Kommission über ihre Rechte irregeführt worden. Der Gerichtshof entschied, daß die Klagefrist erst laufen konnte, als die Beamtin entdeckte, daß sie irregeführt worden war (Randnr. 15 der Entscheidungsgründe).
Die Kommission hat sich auf eine Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofes berufen in dem Bestreben nachzuweisen, daß bei einer Sachlage wie der vorliegenden von den Ausschlußfristen der Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts nicht abgewichen werden könne. Mir scheint aber bei allem Respekt vor der Kommission, daß keine der zitierten Entscheidungen diese Auffassung stützt. Einige von ihnen gehen dahin, daß ein Beklagter im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht auf die Unzulässigkeitseinrede verzichten kann und der Gerichtshof sie erforderlichenfalls von Amts wegen beachtet. Eine solche Frage stellt sich aber in der vorliegenden Rechtssache nicht, in der die Kommission die Unzulässigkeitseinrede selbst geltend gemacht und sogar nachdrücklich auf ihr bestanden hat. Andere von der Kommission angeführte Entscheidungen handeln von den Umständen, unter denen sich ein Kläger im Verfahren vor dem Gerichtshof auf den Eintritt einer neuen Tatsache, die die Klagefrist erneut in Gang setzt, berufen kann. Um eine solche Frage geht es hier ebenfalls nicht: Herr Petersen beruft sich nicht auf den Eintritt irgendeiner neuen Tatsache, sondern stützt sich auf die Behauptung, die wahren Tatsachen seien vor ihm verborgen worden. Außerdem sind Entscheidungen des Gerichtshofes zitiert worden, die den Grundsatz aufstellen, daß der Lauf einer Ausschlußfrist des Beamtenstatuts nicht durch ein Schreiben des zuständigen Organs an den betreffenden Beamten aufgehalten wird, in dem ihm mitgeteilt wird, sein Fall werde noch geprüft. Auch eine derartige Frage stellt sich hier nicht.
Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß Herr Petersen ein Recht darauf hat, mit seinem Vorbringen, die Klage sei nicht verspätet, durchzudringen. Die Kommission führte ihre Dienstgeschäfte so, daß die Tatsachen, auf die er seine Klage stützt, bis zum Oktober 1974 gänzlich vor ihm verborgen waren. Um mit seinem Vorbringen erfolgreich zu sein, reicht es aus, daß er sie bei genügender Sorgfalt nicht alle vor dem 19. November 1974, also drei Monate vor der Einlegung seiner förmlichen Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2, aufdecken konnte.
Damit komme ich zur Begründetheit der Klage.
Ich halte es für zweckmäßig, insoweit — ebenso wie die Parteien in ihren auf die Klagebeantwortung folgenden Schriftsätzen — mit dem zweiten Klagegrund zu beginnen.
Dieser besteht, wie Sie sich erinnern, im wesentlichen darin, daß Herr Petersen nicht habe wissen können, daß Herr Junger in Wirklichkeit nicht befugt gewesen sei, ihm irgendeine Zusage zu erteilen. Für ihn habe es den Anschein gehabt, als sei Herr Junger die von der Kommission dafür bestimmte Person, mit ihm über seine Einstufung zu verhandeln. Herr Junger habe ihm zugesagt, daß er in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft werde, wenn dies nach den Einstellungsbestimmungen überhaupt möglich sei. Diese Zusage sei für die Kommission verbindlich gewesen und müsse nun eingehalten werden.
Ich gestehe, daß es mir etwas Mühe macht, die Rechtsgrundlage für diese Forderung zu erkennen. Die angebliche Zusage des Herrn Junger kann keine vertragliche Zusage gewesen sein, da das Verhältnis zwischen einem Gemeinschaftsorgan und seinen Beamten nicht vertraglicher, sondern statutarischer Natur ist. Auch kann die Zusage, falls sie erteilt wurde, aus vielen Gründen keinen Einwand im Sinne des estoppel begründet haben, den Herr Petersen in diesem Verfahren geltend machen könnte.
Ich brauche diesen Fragen jedoch aus folgendem Grund nicht weiter nachzugehen.
Herr Petersen ist nach Artikel 45 § 2 Buchstabe a der Verfahrensordnung des Gerichtshofes persönlich vor uns erschienen, und Herr Junger ist nach Artikel 45 § 2 Buchstabe c der Verfahrensordnung als Zeuge vernommen worden, damit uns beide ihre Darstellung dessen gäben, was bei ihrem Zusammentreffen am 28. September 1973 geäußert wurde.
Ich beabsichtige nicht, die Aussagen der beiden im einzelnen durchzugehen. Sie haben sie gehört, besitzen Protokolle darüber und wissen, wie sich die Darstellungen widersprechen.
Bei der Würdigung der Aussagen darf man freilich dreierlei nicht vergessen.
Erstens fanden die fraglichen Treffen vor drei Jahren statt. Nach so einer langen Zeit ist bei jedem Zeugen die Erinnerung an das, was bei einem Treffen gesagt wurde, naturgemäß verblaßt.
Zweitens ist bekannt, daß der, der in einem Gerichtsverfahren darüber aussagen soll, was bei einer bestimmten Gelegenheit passierte, dazu neigt, so intensiv über die Geschehnisse nachzudenken, daß er, obgleich er sich vielleicht nicht wirklich erinnert, gedanklich etwas konstruiert, von dem er glaubt, es müsse wahr sein. Insbesondere Herr Junger hat diese Tendenz gezeigt. Zu den Ereignissen vom 28. September 1973 befragt, über die er nachgedacht hatte, hat er bestimmt und überzeugt geantwortet. Als er jedoch nach anderen, etwas jüngeren Ereignissen gefragt wurde, hat er wiederholt erklärt, er könne sich nicht erinnern.
Drittens unterhielten sich der Däne Petersen und der Holländer Junger auf englisch. Wie Sie feststellen konnten, sprechen beide diese Sprache gut, aber keiner von ihnen perfekt. Es gab da also Anlaß zu Mißverständnissen.
Ich halte es durchaus für möglich, daß Herr Junger gemäß der Aussage von Herrn Petersen und entgegen seiner eigenen Aussage gegen Ende ihrer zweiten Unterredung etwas Ähnliches sagte wie: Ich verspreche Ihnen, Herr Petersen, daß Sie Ihre A 4-Stelle bekommen werden, wenn dies nach den Einstellungsbestimmungen möglich ist. Ich bin aber auch aufgrund der Aussage des Herrn Petersen überzeugt, daß, wenn Herr Junger diese Worte äußerte, sie von Herrn Petersen damals nicht in dem Sinne aufgefaßt wurden, daß Herr Junger die Befugnis und die Absicht hatte, die Kommission zu irgend etwas zu verpflichten. Wie Herr Petersen die Unterredung dargestellt hat, sagte Herr Junger unmittelbar nach seiner Zusage: Herr Petersen, Sie müssen mir aber Ihre Auffassung mitteilen, wenn sich herausstellen sollte, daß es nach den Einstellungsbestimmungen nicht möglich ist. Ich muß zu Papier bringen, wie Sie sich äußern, wenn man zurückkommt und mir sagt, es sei nicht möglich, und Ihnen dann eine A 5-Stelle angeboten wird (Protokoll der Aussage des Herrn Petersen, S. 3). Dies war ein eindeutiger Hinweis darauf, daß es nicht Sache des Herrn Junger war zu entscheiden, welches Angebot die Kommission Herrn Petersen machen sollte, sondern daß dafür die Personen zuständig waren, auf die sich das Wort man bezog. Herr Petersen kann also Herrn Junger nicht so verstanden haben, daß dieser mit der angeblichen Zusage mehr meinte, als daß, so wie er die Praxis der Kommission in diesen Angelegenheiten kenne, Herr Petersen nach A 4 eingestuft werde, wenn die Bestimmungen dies erlaubten.
Ich bin deshalb der Ansicht, daß Herr Petersen mit seinem zweiten Klagegrund nicht durchdringen kann.
Damit wende ich mich dem ersten Klagegrund zu.
Um ihn zu verstehen, muß man sich meines Erachtens vor Augen führen, wie der Einstufungsausschuß die Dauer der Berufserfahrung des Herrn Petersen zwecks Anwendung der Kriterien auf seinen Fall berechnete. Was der Ausschuß tat, ist unstreitig. Er wandte im Fall des Herrn Petersen das Zugeständnis an, wonach dänische Bewerber alle Hochschulstudienzeiten nach Abschluß des fünften Studienjahres als Berufserfahrung betrachten konnten. Dies bedeutete, da Herr Petersen 5/2 Jahre die Universität besucht hatte, daß der Dauer seiner tatsächlichen Berufserfahrung noch ein halbes Jahr hinzugezählt wurde. Die Gesamtdauer erreichte aber zum maßgebenden Zeitpunkt (Oktober 1973) noch nicht das für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 vorgeschriebene absolute Minimum von 12 Jahren, geschweige denn das im Bericht des Ausschusses genannte allgemeinere Minimum von 14 Jahren.
Herr Petersen rügt, es habe weitere Zeiten gegeben — ich kann sie vielleicht als fiktive Berufserfahrung bezeichnen —, die ihm der Ausschuß hätte anrechnen sollen. Er trägt seine Rügen in dieser Hinsicht unter drei Rubriken vor.
Die erste ist der Wehrdienst. Herr Petersen macht geltend, der Ausschuß hätte seinen 18 monatigen Wehrdienst berücksichtigen sollen. Hierauf antwortet die Kommission — nach meiner Ansicht zu Recht — mit einem Hinweis auf die Bemerkung im Bericht des Ausschusses, wonach die Anrechnung des Wehrdienstes als Berufserfahrung nicht automatisch zur Zuerkennung einer höheren Besoldungsgruppe führen solle. Man gewinnt in der Tat aus einem Schreiben des Leiters der Abteilung Einstellung, Ernennungen, Beförderungen vom 16. September 1975 an den Kabinettchef von Herrn Gundelach (Anlage 18 zur Klageschrift) den Eindruck, daß der Ausschuß den Wehrdienst in keinem Fall angerechnet hat, um die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe zu ermöglichen. Er hat ihn nur berücksichtigt, um einen Bewerber in eine höhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe einstufen zu können. Ich möchte außerdem darauf hinweisen, daß, wären zu der vom Ausschuß berechneten Dauer der Berufserfahrung des Herrn Petersen 18 Monate hinzugezählt worden, ihn dies in den Stand gesetz hätte, gerade das absolute Minimum von 12 Jahren zu erfüllen. Dies hätte seiner Berufserfahrung keine besondere Relevanz für die Aufgaben des von ihm zu versehenden Dienstpostens verliehen, die es gerechtfertigt hätte, ihn in die Besoldungsgruppe A 4 einzustufen, auch ohne daß er das Minimum von 14 Jahren erfüllte.
Unter einer zweiten Rubrik macht Herr Petersen geltend, es hätte ihm mehr als ein halbes Jahr seiner Universitätszeit als Berufserfahrung angerechnet werden müssen. Insofern behauptet er, in zweierlei Hinsicht benachteiligt worden zu sein.
Erstens führt er aus, dänischen Bewerbern sei aufgrund der vom Ausschuß aufgestellten Formel mehr Berufserfahrung angerechnet worden, je länger sie die Universität besucht hätten. Herr Petersen meint, dies sei ungerecht. Wenn ich mir jedoch das Zustandekommen des fraglichen Zugeständnisses ansehe, verstehe ich nicht, wie es als ungerecht betrachtet werden kann. Auf jeden Fall handelt es sich um eine Entscheidung, die im Ermessen der Anstellungsbehörde, beraten vom Ausschuß, lag, nicht aber um eine Angelegenheit, in der der Gerichtshof beider Urteil durch sein eigenes ersetzen kann.
Zweitens führt Herr Petersen aus, nach der vom Ausschuß aufgestellten Formel seien britische Bewerber im allgemeinen so behandelt worden, als hätten sie ein Jahr früher als dänische Bewerber begonnen, Berufserfahrung zu erwerben. Es hätte aber der Mittelwert zwischen der üblichen Dauer des britischen Universitätsstudiums und der üblichen Dauer des dänischen Universitätsstudiums errechnet und sämtliche Bewerber so behandelt werden sollen, als hätten sie mit Erreichung dieses Mittelwerts begonnen, Berufserfahrung zu erwerben. Meine Herren Richter, ich glaube nicht, daß solch eine rein rechnerische Betrachtungsweise richtig sein kann. Sie ist bereits wegen der Unterschiede in den Lehrmethoden und Prüfungsverfahren der britischen und dänischen Universitäten unrealistisch. Die Tatsache, daß nicht nur die Dauer des Universitätsstudiums, sondern auch dessen Charakter von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind, ist für die Anstellungsbehörden aller Gemeinschaftsorgane ein Problem. Auch hier bin ich der Ansicht, daß dies keine Angelegenheit ist, in der der Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechungsgewalt eine Entscheidung fällen könnte.
Herr Petersen stützt seine Rüge unter einer dritten Rubrik darauf, daß er kurz vor Erhebung seiner Klage von zwei dänischen Kollegen erfahren habe, in ihrem Fall, in den sich das Kabinett von Herrn Gundelach eingeschaltet habe, sei ausdrücklich gefragt worden, ob sie nicht einige, wenn auch noch so geringe Berufserfahrung während ihrer Universitätszeit erworben hätten, die den Ausschlag geben und ihnen ermöglichen würde, eine Berufserfahrung geltend zu machen, die ausreichend wäre, um zu einer Einstufung nach A 4 zu berechtigen. Beide Beamten seien in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft worden, nachdem sie eine derartige Berufserfahrung nachgewiesen hätten. Herr Petersen beschwert sich darüber, daß von ihm keine solchen Erkundigungen eingezogen worden seien, und er legt Beweise dafür vor (Anlagen 5, 6 und 7 zur Erwiderung), daß er als Student in den Sommerferien vorübergehende Beschäftigungen bei der Sparkasse in Kopenhagen, der Polizei in Haderslev und der SAS ausübte. Die Kommission trägt — was nicht unverständlich ist — vor, ohne nähere Angaben über die beiden fraglichen Fälle, zu denen sich Herr Petersen aber nicht herbeigelassen habe, sei eine Stellungnahme schwierig; doch habe der Einstufungsausschuß, soweit aus ihren Unterlagen hervorgehe, Ferienbeschäftigungen von Bewerbern während deren Universitätszeit niemals als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt. Ich wäre erstaunt gewesen, wenn es sich anders verhalten hätte.
Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß die Klage abzuweisen ist und mit Rücksicht auf Artikel 70 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hat.