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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.12.1976 – C-102/75
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:172
In der Rechtssache 102/75
ASGER PETERSEN, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, 43, avenue Prince Baudouin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Oscar Lassen, Østergade 18, Kopenhagen, Dänemark, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Kläger
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Trevor Townsend, Beistand: Herr Peter Baumann, Rechtsberater der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment CFL, place de la Gare, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Beklagten über die Beschwerde des Klägers vom 19. Februar 1975 (Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Wie aus seiner Personalakte hervorgeht, bewarb sich der Däne Asger Petersen bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften um einen Dienstposten mindestens der Besoldungsgruppe A 4. Er wurde mit Telegramm vom 21. September 1973 zu einem Gespräch bei der Kommission geladen.
Während dieses Gesprächs, das am 28. September 1973 stattfand, wurden Zweifel daran geäußert, ob die Einstellungsbestimmungen eine Einstufung des Herrn Petersen in die Besoldungsgruppe A 4 trotz der unzureichenden Jahre an Berufserfahrung zuließen.
Mit Schreiben vom 30. September 1973 bestätigte Herr Petersen, daß er an einem der fraglichen Dienstposten interessiert sei, allerdings unter der Bedingung, daß dieser der Besoldungsgruppe A 4 zugeordnet sei. Im Falle der Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 wollte sich Herr Petersen die endgültige Entscheidung vorbehalten, bis ihm die dem fraglichen Dienstposten entsprechende Dienstaltersstufe dieser Besoldungsgruppe mitgeteilt worden sei.
Danach wurde Herr Petersen von der Kommission mit Schreiben vom 9. Oktober 1973 davon unterrichtet, daß es die Vorschriften des Beamtenstatuts nicht zuließen, ihn unmittelbar in die Besoldungsgruppe A 4 einzustufen, daß es aber bei einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 möglich sei, ihm eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe zu gewähren. Am 28. November 1973 gab ihm die Kommission seine Ernennung zum Hauptverwaltungsrat in der Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 3 und seine Zuweisung zur Generaldirektion Wettbewerb, Direktion Inspektion, Abteilung Inspektion — Energie und Stahl, bekannt.
Herr Petersen stimmte dieser Ernennung mit Schreiben vom 8. Dezember 1973 zu und trat seinen Dienst am 1. Januar 1974 als Beamter auf Probe an. Am 1. Oktober 1974 wurde er in der Besoldungsgruppe A 5 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Von diesem Zeitpunkt an zog Herr Petersen die Richtigkeit der Auskünfte in Zweifel, die ihm die Kommission vor seinem Dienstantritt in bezug auf die Vorschriften über die Einstufung der Beamten gegeben hatte. Nach seiner Ansicht wäre es zulässig gewesen, den Pflichtwehrdienst der Berufserfahrung gleichzustellen. Da er also der Auffassung war, er habe die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 erfüllt, legte er am 19. Februar 1975 nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eine Beschwerde ein, die am 24. Februar 1975 eingetragen wurde. Mit ihr beantragte er, seinen Fall nochmals zu prüfen und ihm die Besoldungsgruppe A 4 zuzuerkennen.
Da die Kommission innerhalb der festgesetzten Frist keinen Bescheid erteilte, was als stillschweigende ablehnende Entscheidung gilt, hat Herr Petersen die vorliegende Klage vom 22. September 1975 erhoben, die am 23. September 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat durch Beschluß vom 20. Mai 1976 die Vernehmung des Klägers und des Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Junger über den Verlauf des von ihnen am 28. September 1973 geführten Gesprächs angeordnet.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die dem viermonatigen Schweigen der Anstellungsbehörde zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Beschwerde des Klägers vom 19. Februar 1975 aufzuheben:
2. die Weigerung der Kommission, dem Kläger bei seinem Dienstantritt die Besoldungsgruppe A 4 zuzuerkennen, für rechtswidrig zu erklären;
3. zu erkennen, daß der Kläger unter den gegebenen Umständen durch seine Zustimmung zur Besoldungsgruppe A 5 nicht gebunden ist;
4. demgemäß die Kommission für verpflichtet zu erklären, die ursprüngliche Einstufung des Klägers von der Besoldungsgruppe A 5/3 in die. Besoldungsgruppe A 4/1 abzuändern;
5. die Kommission in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Für den Fall, daß der Gerichtshof meint, den vier Hauptanträgen nicht stattgeben zu können, beantragt der Kläger in seiner Erwiderung hilfsweise,
zu erkennen, daß der Kläger bei seinem Dienstantritt die formellen Dienstaltersvoraussetzungen für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 erfüllte.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage als unzulässig abzuweisen;
2. hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;
3. auf jeden Fall den Kläger in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
A — Zulässigkeit
Der Kläger macht geltend, er habe die Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegt, sobald er von der Bestimmung Kenntnis erlangt habe, wonach sowohl der Wehrdienst als auch das Studium bei der Festsetzung des Dienstalters berücksichtigt werden könnten. Die Frist für die Einlegung einer solchen Beschwerde müsse von dem Zeitpunkt an gerechnet werden, in dem er von den Einstufungsvoraussetzungen ausreichend unterrichtet gewesen sei; von ihnen habe er aber erst weniger als eine Woche vor der Einlegung seiner Beschwerde Kenntnis gehabt. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er sich auf die Erklärungen der Anstellungsbehörde verlassen dürfen, da alle einschlägigen rechtlichen Unterlagen ausschließlich der Kommission zur Verfügung gestanden hätten und nur von ihr hätten eingesehen werden können.
Die Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Klage unter Bezugnahme auf den Wortlaut des Artikels 90 Absatz 2. Sie hebt hervor, daß dem Kläger die Ernennungsverfügung, gegen die sich die Beschwerde gerichtet habe, mit Schreiben vom 28. November 1973 mitgeteilt worden sei. Da es an jeder neuen Tatsache fehle, die die Frist von neuem in Gang gesetzt habe, sei die Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 Ende Februar 1974 abgelaufen. Kein vom Kläger geltend gemachter Grund stelle eine neue Tatsache [dar], die geeignet ist, die für den Erlaß des ursprünglichen Aktes maßgebend gewesenen Umstände und Voraussetzungen zu ändern (EuGH 22. März 1961 — SNUPAT/Hohe Behörde der EGKS, verbundene Rechtssachen 42 und 49/59 — Slg. 1961, 109).
Die Vorschriften über die Einstufung der Beamten hätten dem Kläger zur Verfügung gestanden (ein Exemplar des Statuts sei ihm gleichzeitig mit dem Schreiben vom 28. November 1973 übersandt worden), und er habe auch bis zum Oktober 1974 nicht um zusätzliche Auskünfte gebeten.
Was die vorliegende Klage angehe, so sei eine Beschwerde ungeachtet der Frist des Artikels 90 Absatz 2 zwar jederzeit zulässig, die Beschwerde könne aber die Frist des Artikels 91 Absatz 2 des Statuts nur dann verlängern, wenn sie vor Ablauf der Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 eingereicht worden sei.
Der Kläger erwidert, das Schreiben vom 28. November 1973 stelle hinsichtlich der Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 einen ablehnenden Verwaltungsakt dar, der mit Schreiben vom 9. Oktober 1973 begründet worden sei. Die Frist für die Erhebung einer Klage gegen einen solchen Akt könne nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts erst in dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Adressat des Aktes alle Veranlassung habe anzunehmen, daß die Begründung, auf die sich der Akt stütze, unzutreffend sei. Eine andere Entscheidung hätte zur Folge, daß die Verwaltungsbehörde, die fehlerhafte Akte erlasse, deren Adressaten irreführen und ihren guten Glauben ausnutzen könne mit dem Ergebnis, daß ihnen nach verhältnismäßig kurzer Zeit jeder Rechtsschutz gegen solche Akte genommen wäre.
Der Kläger beruft sich darüber hinaus auf die Equity-Grundsätze des englischen Rechts, die heute Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaften sein müßten.
Diese Grundsätze erlaubten den Gerichten in weitem Umfang, Fristbestimmungen außer acht zu lassen, die für eine Partei unangemessene Folgen hätten.
Der Kläger gibt außerdem die tatsächlichen Umstände an, die nach seiner Ansicht für die Beurteilung der Frist, in der er habe reagieren müssen, entscheidend sind. Insbesondere habe er erst durch eine Note des Leiters der Abteilung Statut vom 21. Juli 1975 an den Kabinettchef des Kommissionsmitglieds Gundelach (Anlage 15 zur Klageschrift) von den in seinem Fall maßgebenden Einstellungsbestimmungen vollständig Kenntnis erlangt. Es sei also sachgerecht, davon auszugehen, daß die Frist für die Einlegung der Beschwerde von diesem Zeitpunkt an zu laufen begonnen habe.
Jedenfalls sei er bis zum Oktober 1974 in bezug auf die Richtigkeit der dem ablehnenden Verwaltungsakt beigegebenen Begründung gutgläubig gewesen, und dieser gute Glaube müsse nach der Rechtslogik den Beginn der Beschwerdefrist hinausschieben. Von Oktober 1974 an habe er gewisse Zweifel gehegt, aber wegen der Informationspolitik der Beklagten sei er sich niemals völlig sicher gewesen, so daß er vor der Einlegung der Beschwerde zu keinem genau bestimmbaren Zeitpunkt die Kenntnis besessen habe, die für die Ingangsetzung der Frist erforderlich gewesen sei.
Die von der Beklagten zitierten Urteile des Gerichtshofes seien für diese Rechtssache nicht einschlägig.
Der Kläger ist der Ansicht, ein vernünftiger Rechtsschutz gebiete es, die Unzulässigkeitseinrede zu verwerfen. Er fügt hinzu, in der vorliegenden Rechtssache könne kein Dritter geschädigt werden, wenn seinem Begehren stattgegeben werde.
In ihrer Gegenerwiderung stellt die Beklagte in Abrede, daß die dem Kläger gegebenen Erklärungen verwaltungsrechtlich als Begründung einer späteren Entscheidung über die Einstellung in der Besoldungsgruppe A 5 angesehen werden könnten.
Lasse man die Ansicht des Klägers zu diesem Punkt gelten, so müsse man feststellen, daß die Begründung unanfechtbar sei, da der Kläger nicht die erforderlichen Dienstaltersvoraussetzungen erfüllt habe, um in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft zu werden.
Auch wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre die Begründung insofern zutreffend, als sie die rein tatsächlichen Erwägungen wiedergebe, die der Entscheidung der Beklagten zugrunde gelegen hätten. Der Kläger habe ersichtlich nicht geltend gemacht, daß ihm vorsätzlich eine fehlerhafte Begründung gegeben worden sei, sondern nur, daß diese Ausdruck einer falschen Rechtsanwendung gewesen sei. Unter diesen Umständen habe der Fehler, der der Begründung angeblich anhafte, keinen Einfluß auf den Ablauf einer etwaigen Klagefrist.
Hinsichtlich der Billigkeitserwägungen, die auf einen Aufschub der Frist hinauslaufen sollen, verweist die Beklagte auf die Entscheidungen des Gerichtshofes, in denen die Voraussetzungen der Artikel 90 Absatz 2 und 91 Absatz 3 des Statuts klargestellt seien (EuGH 21. Februar 1974 — Schots-Kortner u. a./Rat, Kommission und Parlament, verbundene Rechtssachen 15 bis 33, 52, 53, 57 bis 109, 116, 117, 123, 132 und 135 bis 137/73 — Slg. 1974, 177; EuGH 15. Dezember 1966 — Mosthaf/Kommission, 34/65 — Slg. 1966, 781). Ferner bezieht sie sich auf das Urteil vom 12. Dezember 1967 in der Rechtssache 4/67 (Collignon/Kommission — Slg. 1967, 487), dem zufolge die Einhaltung der Klagefrist eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung sei, der sich die Parteien nicht entziehen könnten. Der Kläger könne sich daher nicht darauf berufen, daß es erforderlich sei, auf die neuen Beamten besondere Bestimmungen über Klagefristen anzuwenden.
B — Begründetbett
Klageschrift
Der Kläger führt aus, Vorbedingung dafür, daß er einen Dienstposten bei der Kommission angenommen habe, sei seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 gewesen. Er habe diesen Standpunkt sowohl mündlich bei dem Gespräch am 28. September 1973 als auch in dem späteren Schriftwechsel verfochten.
Der Vertreter der Kommission habe ihm zugesagt, er werde in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft, soweit dies mit den Einstellungsbestimmungen vereinbar sei. Der Kläger habe sich nur für den Fall, daß sich eine solche Einstufung als absolut unmöglich erweise, bereit erklärt, seinen Standpunkt nochmals zu überdenken, und er habe den Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 erst angenommen, nachdem ihm die Kommission mitgeteilt habe, ihm könne nach den geltenden Bestimmungen die begehrte Besoldungsgruppe nicht gewährt werden.
Er behauptet, er habe im Oktober 1974 an der Richtigkeit dieser Auskunft zu zweifeln begonnen, vor allem nachdem Kontakte zum Kabinett des Kommissionsmitglieds Gundelach stattgefunden hätten, das allgemein der Frage nachgegangen sei, auf welchem Besoldungsniveau die dänischen Bewerber eingestellt worden seien.
Schließlich habe er im Februar 1975 von den Bestimmungen Kenntnis erlangt, wonach der Pflichtwehrdienst der Berufserfahrung gleichgestellt werden könne.
I — Erster Klagegrund
Der Kläger beruft sich auf eine Verletzung von Artikel 27 des Beamtenstatuts sowie die fehlerhafte Anwendung der für die Beamten der EWG geltenden Einstellungsbedingungen. Seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 sei mit der Begründung abgelehnt worden, er verfüge nicht über 12 Jahre Berufserfahrung. Denn da er sein Universitätszeugnis im Januar 1963 erhalten habe, habe er im Zeitpunkt des Dienstantritts bei der Kommission nur 11 Jahre Berufserfahrung aufgewiesen. Eine an das Kabinett des dänischen Kommissars gerichtete Note des Leiters der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen vom 16. September 1975 habe zum erstenmal bestätigt, daß sein Dienstalter mit Wirkung vom September 1962 berechnet worden sei.
Wenn diese Erklärung die jetzige Auffassung der Kommission wiedergebe, dann habe er die 12 Dienstaltersjahre am Ende seiner Probezeit zurückgelegt gehabt.
Jedenfalls hätte die Kommission wie in vorangegangenen Fällen imstande sein müssen, ein leichtes Manko in bezug auf das Dienstalter auszugleichen durch Berücksichtigung
a) des Wehrdienstes,
b) des Studiums,
c) der während der Dauer des Studiums erworbenen Berufserfahrung.
a) Der vorläufige Einstufungsausschuß habe es in seinem Bericht vom 15. Februar 1974 für erforderlich gehalten, die Zeit der Einberufung zum Wehrdienst — höchstens bis zu zwei Jahren — als Berufserfahrung anzusehen, ohne daß dies jedoch dazu führen könne, automatisch die Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe zu empfehlen.
Der Kläger ist der Ansicht, der Pflichtwehrdienst könne als Berufserfahrung angesehen werden, die den Aufstieg in eine höhere Besoldungsgruppe ermögliche, sofern er keinen allzu großen Teil der gesamten Berufspraxis des Bewerbers ausmache. In seinem Fall sei die Berufserfahrung aufgrund des Wehrdienstes auf weniger als 10 % seiner gesamten Berufspraxis zu veranschlagen gewesen. Er erhebe somit nicht allein aufgrund seines Wehrdienstes Anspruch auf die Besoldungsgruppe A 4.
b) Der Kläger verweist auf die Schwierigkeiten, die sich daraus ergäben, daß die Dauer des Hochschulstudiums von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sei. Ein dänischer Hochschulabsolvent beginne seine berufliche Laufbahn 21/2 Jahre später als ein britischer. Um diesen Unterschied zwischen den beiden Systemen auszugleichen, sei zumindest in einem Grenzfall ein Teil der Hochschulstudienzeit bei der Berechnung des Dienstalters eines dänischen Bewerbers berücksichtigt worden.
Auch wenn ihm eine Verbesserung hinsichtlich der Dienstaltersstufe von vier Monaten gewährt worden sei, so meint der Kläger, genüge dies nicht, um die ihm gegenüber vorgenommene Diskriminierung zu beseitigen.
c) Der Kläger trägt außerdem vor, die Anstellungsbehörde habe in einigen Fällen ein Verfahren angewandt, das die Einbeziehung der während des Studiums erworbenen Berufserfahrung bei der Berechnung des Dienstalters erlaube. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, daß er während der Semesterferien annähernd sechs Monate in einer Bank in Dänemark und etwa zwei Monate bei einem Staatsanwalt beschäftigt gewesen sei.
II — Zweiter Klagegrund
Der Kläger macht eine Verletzung der allgemeinen Rechtsgrundsätze geltend. Er behauptet, ihm sei die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 von einer Person, die im Namen der Kommission zu handeln amtlich ermächtigt gewesen sei, unter dem einzigen Vorbehalt verbindlich zugesagt worden, daß sich diese Einstufung nicht als unvereinbar mit den geltenden Einstellungsbestimmungen erweise. Diese Zusage habe die Kommission gebunden, es sei denn, der Vorbehalt hätte sich verwirklicht.
Die Kommission sei verpflichtet gewesen, ihm gegenüber von ihrem Ermessen gemäß den Einstellungsbestimmungen unter Beachtung der Auslegung und Handhabung in früheren Fällen und auf der Grundlage des Prinzips der günstigsten Behandlung Gebrauch zu machen.
Die Behauptung der Kommission, die Einstellungsbestimmungen ließen seine unmittelbare Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 nicht zu, sei eine Entstellung der Tatsachen, die ihn schließlich dazu veranlaßt habe, einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 5 zu akzeptieren. Er habe seine Ansprüche aus der Zusage eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 4 nicht dadurch verloren, daß er das Angebot eines A 5-Dienstpostens angenommen habe, und auch nicht deshalb, weil er untätig geblieben sei.
Wenn die Behauptung, die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 sei nicht möglich, unzutreffend gewesen sei, dürfe er durch seine Annahme eines Einstellungsangebots für die Besoldungsgruppe A 5 nicht gebunden sein.
In bezug auf seine Untätigkeit führt er aus, er habe allen Grund gehabt zu glauben, daß die betreffende Frage vor der umstrittenen Mitteilung eingehend geprüft worden sei. Außerdem sei es angesichts der Kompliziertheit der fraglichen Bestimmungen und Verfahren, die sich aus vollständig der Kontrolle der Beklagten unterliegenden, internen Unterlagen ergäben, verständlich und entschuldbar, daß er vor Einlegung einer Beschwerde gegen die erwähnte Entstellung der Tatsachen eine so lange Zeit — in gutem Glauben — habe verstreichen lassen.
Klagebeantwortung
Die Beklagte bestreitet, daß dem Kläger von einem ihrer Bediensteten eine Zusage in dem in der Klageschrift dargestellten Sinne erteilt worden sei. Bei dem Gespräch am 28. September 1973 mit Herrn Junger, einem Beamten der Generaldirektion Wettbewerb, sei der Kläger von der Vorschrift über die Berufserfahrung sowie davon unterrichtet worden, daß Entscheidungen über die Einstufung erst nach Einholung der Stellungnahme des Einstufungsausschusses getroffen werden könnten.
Was die Einreihung von Beamten in eine andere Besoldungsgruppe als die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder Laufbahn angehe, so sei auf die Bestimmungen des Titels III des Statuts, auf die am 6. Juni 1973 von Herrn Borschette aufgestellten Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppen und Dienstaltersstufen der Laufbahn A 4/A 5 (Anlage 3 zur Klagebeantwortung) und auf den Bericht des Einstufungsausschusses vom 15. Februar 1974 zu verweisen.
In diesem Bericht seien die hier zur Sprache gebrachten Probleme wie folgt behandelt:
Seite 2 f.:
1. Unterschiedliche Dauer des Hochschulstudiums
Um eine vergleichbare Berechnung der von der Erlangung des ersten akademischen Grades an erworbenen Berufserfahrung zu gewährleisten, hat es der Ausschuß für erforderlich gehalten, die Berufserfahrung vom 4. oder 5. Studienjahr an mit entsprechenden Anpassungen für die dänischen und britischen Staatsangehörigen zu berücksichtigen.
Seite 3:
2. Zeit des Wehrdienstes Siehe Klageschrift unter I a.
Seite 7:
Auf der Ebene der Besoldungsgruppe A 4 hat der Ausschuß von der Möglichkeit, die Bewerber mit einer Berufserfahrung von 12 oder mehr Jahren nach Erlangung des ersten akademischen Grades in diese Besoldungsgruppe einzustufen, besonders vorsichtig Gebrauch gemacht. Er hat die Möglichkeit einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 bei einer Beschäftigungszeit von 12 bis 14 Jahren nur zugelassen, soweit er die Garantie hatte, daß der zu ernennende Bewerber eine Berufserfahrung hatte, die mit dem zu besetzenden Dienstposten in einem besonderen Zusammenhang stand.
Was das Studium angehe, so habe der Einstufungsausschuß die Berufserfahrung der dänischen Bewerber vom Beginn ihres sechsten Studienjahres an gerechnet, die der britischen Bewerber vom fünften Jahr nach Beginn ihres Studiums an.
Die während des Studiums, vor der Erlangung des ersten akademischen Grades erworbene Berufserfahrung und die Probezeit eines Beamten nach seiner Ernennung seien jedoch niemals für die Einreihung in eine Dienstaltersstufe oder eine bestimmte Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe A berücksichtigt worden.
Im Fall des Klägers sei demnach die Berufserfahrung von Beginn seines sechsten Hochschulstudienjahres, also von September 1962 an, gerechnet worden. Dem in der Klageschrift genannten dänischen Beamten sei das gleiche Zugeständnis gemacht worden.
I — Zum ersten Klagegrund
Die Beklagte ist der Ansicht, die Bezugnahme auf Artikel 27 des Statuts beruhe auf einem falschen Gedankengang.
Der Kläger habe wahrscheinlich eine Verletzung des Absatzes 3 dieses Artikels in dem Sinne geltend machen wollen, daß man in einigen Fällen den Beginn der Berufserfahrung der dänischen Bewerber auf einen späteren Zeitpunkt gelegt habe als den, der für die britischen Bewerber zugrunde gelegt worden sei.
Die Beklagte verweist auf ihre Sachausführungen, in denen sie erläutert habe, in welcher Weise der Einstufungsausschuß die aufgeführten Faktoren berücksichtige.
Der Kläger habe keinen Beweis dafür erbracht, daß die im Bericht des Ausschusses behandelten Faktoren je nach der Staatsangehörigkeit des betreffenden Bewerbers verschieden beurteilt worden seien. Er habe somit nicht nachgewiesen, daß eine etwaige Differenzierung bei der Einstufung der dänischen Bewerber auf der einen und anderer, gleichaltriger Bewerber auf der anderen Seite auf der Staatsangehörigkeit dieser Bewerber beruht habe und damit den Staatsangehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats Dienstposten vorbehalten worden seien.
Der Einstufungsausschuß habe, als er seine Stellungnahme zur Einreihung des Klägers in die Besoldungsgruppe A 5 abgegeben habe, alle Bestimmungen über die Einstufung der Beamten ordnungsgemäß angewandt, jedenfalls ohne daß dabei eine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung vorgekommen sei.
II — Zum zweiten Klagegrund
Die Beklagte bemerkt, aus der Klageschrift gehe nicht hervor, welche Rechtsgrundsätze angeblich verletzt seien.
Der Kläger habe nicht beweisen können, daß ihm die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 zugesagt worden sei. Darüber hinaus seien ihm die Tatsachen nicht entstellt wiedergegeben worden, denn die einschlägigen Bestimmungen hätten seine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 nicht zugelassen.
Außerdem hätten seine Gespräche mit Herrn Junger keine Rechtsbindung zwischen ihm und der Beklagten erzeugt. Diese Gespräche hätten sich im Rahmen vorbereitender Kontakte wegen der Einstellungsbedingungen abgespielt.
Auch wenn man annehme, der Kläger sei von Herrn Junger falsch informiert worden, was die Beklagte bestreite, so würde dies doch nichts weiter als die unrichtige Auslegung einer Statutsbestimmung bedeuten, was nicht zwangsläufig für sich allein einen Amtsfehler darstelle, der zur Begründung einer Klage geltend gemacht werden könne (EuGH 13. Juli 1972 — Heinemann/Kommission, 79/71 — Slg. 1972, 579). Hierfür müsse der Kläger beweisen, daß er infolge des Verhaltens der Beklagten mit Sicherheit einen Schaden erlitten habe (Rechtssache 79/71).
Die angeblich unrichtige Auskunft sei ihm in Bezug auf eine hypothetische Einstufung erteilt worden, die niemals vorgenommen worden sei. Die Frage einer möglichen Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 sei getrennt von der Frage erörtert worden, ob der Kläger der Besoldungsgruppe A 5 zustimmen werde. Die angeblich unrichtige Auskunft habe also für den Kläger nur bedeuten können, daß er die Wahl gehabt habe zwischen einer Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 und anderen Aussichten auf einen Dienstposten, die sich ihm geboten hätten; sie könne daher keinen Anspruch auf eine Neueinstufung begründet haben.
Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Kläger in die Besoldungsgruppe A 5 einzuweisen, denn wenn ihr auch Artikel 31 des Statuts erlaube, einen Bewerber in eine andere Besoldungsgruppe der Laufbahngruppe A als die Eingangsbesoldungsgruppe einzustufen, mache er ihr dies doch nicht zur Pflicht; sie sei durchaus nicht verpflichtet gewesen, den Kläger in die Besoldungsgruppe A 4 einzureihen.
Erwiderung
Der Kläger bleibt bei seiner Behauptung, daß ihm die Beklagte eine klare und eindeutige Zusage mit der in der Klageschrift genannten aufschiebenden Bedingung erteilt habe.
Er macht geltend, er habe von der Stellung des Herrn Junger und den etwaigen Grenzen seiner Zuständigkeit nichts wissen können. Er sei darüber weder bei dem Gespräch in Brüssel noch in den an ihn gerichteten Schreiben aufgeklärt worden. Im Gegenteil, er habe Gründe gehabt für die Annahme, Herr Junger vertrete die Generaldirektion Personal und Verwaltung und sei für die Erörterung der Einstufungsfrage zuständig.
I — Zum ersten und zweiten Klagegrund
Der Kläger macht geltend, die Anwendung aller von der Beklagten zitierten Einstellungsbestimmungen unterliege dem für die Verwaltung allgemein verbindlichen Gleichheitsgrundsatz und insbesondere den in Artikel 27 des Beamtenstatuts genannten Einschränkungen.
Was die unterschiedliche Studiendauer betreffe, so habe die Beklagte als Ausgangspunkt für die Berechnung der Berufserfahrung einen Durchschnittswert für die regelmäßige Studiendauer (vier bis fünf Jahre) gewählt. Ausgehend von diesem Durchschnittswert werde bei der Berufserfahrung ein Abzug vorgenommen, wenn die Mindeststudienzeit in einem Mitgliedstaat kürzer sei; sei sie aber länger, so werde bei der Berufserfahrung eine entsprechende Zeit hinzugezählt. Es gehe jedoch nicht an, wenn man für die dänischen Bewerber den Beginn des sechsten Studienjahres als Ausgangspunkt nehme und für alle britischen Bewerber den Beginn des fünften Studienjahres. Eine grundsätzliche Anwendung der unteren Grenze dieser Zeitspanne auf die britischen Bewerber und der oberen Grenze auf die dänischen widerspreche eindeutig dem Gleichheitsprinzip in bezug auf die Staatsangehörigkeit.
Zum zweiten Klagegrund meint der Kläger, soweit der Beginn seiner Berufserfahrung auf das Ende des vierten Studienjahres (Juni 1961) oder — wie bei den britischen Bewerbern — des fünften Studienjahres (September 1961) hätte festgesetzt werden können, hätte er jedenfalls eine potentielle Berufserfahrung von mehr als 12 Jahren aufgewiesen und aufgrund der Zusage der Kommission in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuft werden müssen.
Bezüglich des Pflichtwehrdienstes räumt der Kläger ein, man müsse vermeiden, daß ein Bewerber nur aufgrund einer Berufserfahrung, die hauptsächlich beim Wehrdienst erworben sei, in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen werde. In seinem Fall mache der Wehrdienst jedoch nur etwa 10 % seiner Berufserfahrung aus. Die Beklagte sei also mit Rücksicht auf den im Bericht vom 15. Februar 1974 niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet, die achtzehn Monate Pflichtwehrdienst bei der Berechnung seiner Berufserfahrung zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die während der Studienzeit erworbene Berufserfahrung führt der Kläger aus, er habe nach Beendigung des ersten Abschnitts seines Studiums (Mai 1959) für acht bis neun Monate eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt (Anlagen 5 bis 7 zur Erwiderung). Er habe diese Tätigkeit nicht früher angegeben, weil er die Bestimmung nicht habe kennen können, die es ermögliche, solche vereinzelte Zeiten von Berufserfahrung zu berücksichtigen. Kurz vor der Erhebung seiner Klage habe er von zwei dänischen Kollegen erfahren, daß man sie nach einer während ihres Studiums erworbenen Berufserfahrung gefragt habe. In diesen Fällen sei die verlangte Besoldungsgruppe gewährt worden, nachdem die entsprechenden Nachweise erbracht worden seien. Das mindeste für die Beklagte wäre gewesen, dieses Verfahren gleichmäßig auf alle Bewerber anzuwenden und sich die Mühe zu machen, die fraglichen Auskünfte von allen einzuholen.
Das Verhalten der Beklagten sei als grobes Verschulden anzusehen; daher müsse die Beweispflicht in bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verwaltungsakt und der vom Adressaten der Auskunft getroffenen Entscheidung erleichtert werden. Bei Ausübung ihres freien Ermessens habe die Beklagte ein Ziel verfolgt, das mit der Einstellung nichts zu tun habe; diese Ausübung sei folglich rechtswidrig. Man könne an einen Ermessensmißbrauch denken, der die Nichtigkeit des belastenden Verwaltungsakts zur Folge habe.
II — Nur zum zweiten Klagegrund
Der Kläger macht die Verletzung einer Reihe allgemeiner Rechtsgrundsätze des Schuldrechts und des Verwaltungsrechts geltend.
Nach den Grundprinzipien des Schuldrechts stelle das Telegramm vom 21. September 1973 eine Spezialvollmacht für Herrn Junger dar, die ihn ermächtigt habe, mit ihm, dem Kläger, zu verhandeln und die Beklagte zu verpflichten. Die Grenzen der Vertretungsmacht seien aus dieser Mitteilung nicht hervorgegangen, es komme also darauf an, ob er diese gekannt habe oder hätte kennen müssen.
In dieser Beziehung trägt der Kläger vor, er habe zu keinem Zeitpunkt während des Gesprächs in Brüssel Grund gehabt anzunehmen, daß Herr Junger mit der fraglichen Zusage seine Befugnisse überschritten habe. Nach den Grundprinzipien des Schuldrechts binde diese Zusage daher den Vollmachtgeber.
Ebenso verhalte es sich, wenn man es vorziehe, den Sachverhalt unter öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die besagte Vollmacht könne dann als dienstliche Anordnung angesehen werden, die durch das erwähnte Telegramm mitgeteilt worden sei, ohne daß etwaige Einschränkungen der Ermächtigung erwähnt worden seien.
Nach den geltenden Grundsätzen des Verwaltungsrechts sei ein begünstigender Verwaltungsakt — hier die Zusage —, auch wenn er unter Verstoß gegen eine dienstliche Anordnung ergangen sei, nicht wegen mangelnder Zuständigkeit nichtig, wenn der Adressat dieses Akts den Mangel nicht gekannt habe oder habe kennen können.
Die von der Beklagten zitierten Urteile änderten nichts an dieser Feststellung, da der Verwaltungsakt im vorliegenden Fall nicht aufgrund eines Rechtsirrtums, sondern wegen mangelnder Zuständigkeit fehlerhaft sei, von der der Adressat nichts habe ahnen können.
Die Beklagte, die durch die Zusage gebunden gewesen sei, sei verpflichtet gewesen, ihr Ermessen so auszuüben, daß sie den Rahmen der geltenden Einstellungsbestimmungen möglichst weitgehend ausnutzte, um ihm die Besoldungsgruppe A 4 zu gewähren.
Überdies stelle die Begründung im Schreiben vom 9. Oktober 1973 einen Rechtsirrtum dar, was mit Rücksicht auf die Grundprinzipien des Schuldrechts zur Folge habe, daß der Adressat an die Willenserklärung, zu der man ihn veranlaßt habe, nicht gebunden sei.
Sowohl nach den Grundsätzen des Privatrechts als auch nach denen des öffentlichen Rechts komme es für die Beurteilung der Gültigkeit der Ernennung in der Besoldungsgruppe A 5 darauf an, ob die fehlerhafte Begründung der ausschlaggebende Faktor für die Annahme eines Dienstpostens dieser Besoldungsgruppe gewesen sei. Diese Frage sei eindeutig zu bejahen.
Gegenerwiderung
Die Kommission bestreitet, daß das, was auch immer bei dem Gespräch am 28. September 1973 geäußert worden sei, eine Zusage gewesen sei, den Kläger in die Besoldungsgruppe A 4 einzustufen. Weder das Schreiben des Klägers vom 30. September 1973 noch das des Herrn Junger vom 9. Oktober 1973 bestätigten die Erteilung einer solchen Zusage.
Herr Junger sei weder zuständig noch befugt gewesen, Entscheidungen über die Einstellung der Bewerber oder über ihre Einstufung zu treffen.
In dieser Beziehung hebt die Beklagte hervor, das Telegramm mit der Ladung habe eindeutig unterschieden zwischen der Generaldirektion Wettbewerb (DG IV), wo sich der Kläger an Herrn Junger zu wenden hatte, und dem Einstellungsdienst (DG IX), zu dem er sich anschließend habe begeben sollen.
Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Generaldirektion IV und der Anstellungsbehörde gehe außerdem klar aus dem späteren Briefwechsel hervor.
I — Zum ersten und zweiten Klagegrund
Die Beklagte vertritt die Ansicht, die im Bericht des Einstufungsausschusses aufgestellten Grundsätze stimmten mit dem Verbot der auf der Rasse, dem Glauben oder dem Geschlecht beruhenden Diskriminierungen völlig überein und garantierten den Bewerbern der verschiedenen Mitgliedstaaten vor allem in Anbetracht der unterschiedlichen Bedingungen, unter denen sich ihre Berufsausbildung vollzogen habe, die Chancengleichheit.
Das Grundprinzip für die Einstellung der neuen Beamten in die Laufbahngruppe A bestehe nach Artikel 31 des Statuts darin, daß diese Beamten in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe oder ihrer Sonderlaufbahn zu ernennen seien, was für die Laufbahn A5/A4 der Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 Dienstaltersstufe 1 entspreche. Eine günstigere Einstufung der Beamten aus den neuen Mitgliedstaaten stelle folglich eine Ausnahme von diesem Grundprinzip dar. Bei den für diese Beamten geltenden Kriterien sei zu berücksichtigen gewesen, daß die neuen den bereits eingestellten Beamten aus den ursprünglichen Mitgliedstaaten hätten gleichgestellt werden müssen, damit keine der beiden Gruppen diskriminiert werde. Darüber hinaus habe auch die Gleichheit der Bewerber aus den neuen Mitgliedstaaten untereinander beachtet werden müssen.
In diesen Rahmen füge sich die allgemeine Bestimmung ein, die als Voraussetzung für die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 4 eine Berufserfahrung von vierzehn Jahren verlange. Der Kläger übersehe den Umstand, daß die Einstufung in diese Besoldungsgruppe schon bei zwölf Jahren Berufserfahrung für Ausnahmefälle vorbehalten sei. Er stelle aber in keiner Weise einen Ausnahmefall dar.
Die Beklagte stellt in Abrede, daß die Anwendung der genannten Kriterien auf den Kläger eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zur Folge gehabt oder einen Ermessensmißbrauch dargestellt habe. Sie weist die in der Erwiderung geübte Kritik in bezug auf die Anwendung der fraglichen Bestimmungen zurück.
a) Unterschiedliche Dauer des Hochschulstudiums
Rechne man die Berufserfahrung zum Beispiel vom Beginn des fünften Studienjahres an (wie in der Erwiderung dargelegt), so werde der Kläger mit den britischen Bewerbern gleichgestellt, die zu einem Zeitpunkt, zu dem er das Studium wichtigster Rechtsgebiete noch nicht beendet gehabt habe, ihr dreijähriges Studium bereits hinter sich gebracht und dazu noch eine unmittelbare Berufserfahrung von einem Jahr erworben hätten. Der Werdegang des Klägers zu diesem Zeitpunkt könne also nicht mit dem eines britischen Bewerbers gleichgestellt werden.
b) Pflichtwehrdienst
Die vom Einstufungsausschuß angewandte Regel sei so verstanden worden, daß der Pflichtwehrdienst zwar bei der Berechnung der Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe berücksichtigt werden, aber nur zu einer Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe (A 4 statt A 5) führen könne, wenn außergewöhnliche Umstände vorlägen, von denen im Falle des Klägers aber nicht die Rede sein könne.
c) Während des Studiums erworbene Berufserfahrung
Da solche Tätigkeiten niemals berücksichtigt worden seien, verstieße deren Anrechnung im Falle des Klägers gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.
Mangels näherer Angaben, die erfolgreiche Nachforschungen ermöglichen würden, sehe sich die Beklagte außerstande, zu dem in der Erwiderung enthaltenen Ausführungen über die beiden dänischen Beamten Stellung zu nehmen.
II — Zum zweiten Klagegrund
Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe ganz klar gewußt oder zumindest wissen müssen, daß Herr Junger nicht habe befugt sein können, die Kommission dem Kläger gegenüber zu verpflichten (siehe oben).
Der Kläger berücksichtige bei seinen Ausführungen nicht den Umstand, daß Herrn Junger keinerlei Entscheidungsbefugnisse übertragen worden seien.
Die auf die Erteilung einer angeblichen Zusage gestützten Schlußfolgerungen seien für die Beurteilung der dargelegten Auffassungen ohne Bedeutung: Die Beziehungen zwischen der Beklagten und ihren Beamten beruhten auf einem Statut, nicht auf Vertrag (EuGH 19. März 1975 — Gillet/Kommission, 28/74 — Slg. 1975, 463, und EuGH 28. Mai 1970 — Richez-Parise/Kommission, verbundene Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 — Slg. 1970, 325).
Eine Zusage in dem vom Kläger behaupteten Sinne könne die Beklagte auf keinen Fall verpflichten, den Kläger für einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 4 unter Verstoß gegen die Bestimmungen einzustellen, die normalerweise für die Einstellung gälten. Überdies habe der Kläger keineswegs das Vorliegen einer Zusage bewiesen, die so beschaffen sei, daß er irgendeinen Anspruch daraus herleiten könne. Auch wenn man einmal annehme, es sei eine solche Zusage erteilt worden, so müsse diese als mit dem Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober widerrufen angesehen werden.
Die Beklagte lehnt schließlich die vom Kläger unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts vorgenommene Beurteilung des Sachverhalts ab: Die Äußerungen des Herrn Junger, die im Vorbereitungsstadium der Einstellung gefallen seien, könnten nicht einem Verwaltungsakt gleichgeachtet werden.
IV — Mündliches Verfahren
Die Parteien haben in der Sitzung vom 23. September 1976 mündlich verhandelt. In dieser Sitzung sind der Kläger und Herr Junger über den Verlauf des von ihnen am 28. September 1973 geführten Gesprächs vernommen worden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Oktober 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/3 Mit seiner Klage vom 22. September 1975 beantragt der Kläger, der am 1. Januar 1974 in den Dienst der Kommission eintrat und am 1. Oktober 1974 zum Beamten auf Lebenszeit der Besoldungsgruppe A 5 ernannt wurde, die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Anstellungsbehörde über eine von ihm am 19. Februar 1975 nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts eingelegte Beschwerde. Mit dieser hatte er verlangt, ihm die Besoldungsgruppe A 4 rückwirkend zum Zeitpunkt seines Dienstantritts zuzuerkennen, weil er bereits damals die zu der Zeit geltenden Voraussetzungen für die Einstufung in diese Besoldungsgruppe erfüllt habe. Mit der Klage wird außerdem beantragt, die Weigerung der Kommission, dem Kläger die Besoldungsgruppe A 4 zuzuerkennen, für rechtswidrig zu erklären, zu erkennen, daß der Kläger durch seine Zustimmung zur Besoldungsgruppe A 5 nicht gebunden und die Kommission demgemäß verpflichtet ist, seine ursprüngliche Einstufung abzuändern und ihn in die Besoldungsgruppe A 4/1 einzustufen.
4/9 Die Beklagte bemerkt, die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde sei nichts weiter als die Bestätigung der im Schreiben vom 9. Oktober 1973 enthaltenen Weigerung, den Kläger in die Besoldungsgruppe A 4 einzureihen, sowie seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 durch die Verfügung vom 28. November 1973. Die angefochtene Maßnahme, die lediglich frühere Entscheidungen bestätigt habe, habe keine neue Frist zur Erhebung der Klage gegen die Entscheidungen von 1973, gegen die nicht fristgerecht vorgegangen worden sei, in Gang gesetzt. Der Kläger entgegnet, er habe erst Ende 1974 erfahren, daß das zuständige Kommissionsmitglied für die Einstellung von Beamten aus Anlaß des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten Einstufungskriterien im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2 des Beamtenstatuts aufgestellt habe, die ein Einstufungsausschuß, der ihm Vorschläge zu unterbreiten beauftragt gewesen sei, habe anwenden sollen. Solange er vom Erlaß dieser Kriterien nichts gewußt habe, bei deren richtiger Anwendung er in die Besoldungsgruppe A 4 hätte eingestuft werden müssen, die jedoch nicht bekanntgemacht worden seien, sei es ihm nicht möglich gewesen, die Rechtswidrigkeit seiner Einstufung in die Besoldungsgruppe A 5 wegen der Verletzung der Kriterien mit einer Anfechtungsklage geltend zu machen. Dies treffe um so mehr zu, als die Anstellungsbehörde von Anfang an von seinem Willen, sich um eine A 4-Planstelle zu bewerben, Kenntnis gehabt und sich durch einen der für die Einstellung der Bediensteten aus den neuen Mitgliedstaaten zuständigen Beamten dazu verpflichtet habe, seinem Wunsch zu entsprechen, wenn die geltenden Bestimmungen dies erlaubten. Es hätten infolgedessen die Willenserklärungen nicht übereingestimmt, und die Frist für die Geltendmachung dieses Mangels, der die Ernennung und die Zustimmung fehlerhaft gemacht habe, habe billigerweise erst in dem Zeitpunkt beginnen dürfen, in dem er seinen Irrtum habe feststellen können.
10/11 Die Ansicht des Klägers läuft jedenfalls auf die Behauptung hinaus, die Entdeckung der Existenz und der Geltung der erwähnten Einstufungskriterien durch ihn sei eine neue Tatsache, die dazu angetan gewesen sei, die Klagefrist für ihn erneut in Gang zu setzen. Nach dieser Ansicht stellen die Kriterien Rechtsvorschriften dar, die im Zeitpunkt seiner Ernennung anwendbar gewesen seien und ihm daher hätten mitgeteilt werden müssen.
12/13 Die Untersuchung der Rechtsnatur dieser Kriterien, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage erforderlich ist, gehört aber auch zu deren Begründetheit. Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sind daher zusammen zu prüfen.
14/17 Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß sich der Kläger auf Erklärungen stützt, die ihm Herr Junger gegeben haben soll, ein Beamter der Besoldungsgruppe B 1, dessen Aufgabe es war, die Bewerber zu begleiten und den Kontakt zwischen ihnen und den Leitern derjenigen Dienststellen zu erleichtern, für die ihre Einstellung ins Auge gefaßt werden konnte. Dieser Beamte war in keiner Hinsicht ermächtigt, Verpflichtungen von der Art der behaupteten einzugehen; er bestreitet übrigens auch, dies getan zu haben. Auf jeden Fall kann die Ernennung des Klägers nicht das Ergebnis übereinstimmender Willenserklärungen sein; vielmehr liegt ihr eine einseitige Maßnahme der Anstellungsbehörde zugrunde. Daraus folgt, daß das Vorbringen des Klägers, soweit es auf dem Fehlen übereinstimmender Willenserklärungen über die Bedingungen seiner Einstellung basiert, von vornherein zurückzuweisen ist und keinen Einfluß auf die Zulässigkeit der Klage haben kann.
18/24 Anläßlich der infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten notwendig gewordenen Einstellung von Beamten wurde die Anstellungsbehörde in Artikel 1 der Verordnung Nr. 2530 des Rates vom 4. Dezember 1972 ermächtigt, großzügigen Gebrauch von den Artikeln 31 Absatz 2 und 32 Absatz 2 des Beamtenstatuts zu machen, die es ihr ermöglichen, bei der Ernennung in den Besoldungsgruppen der Laufbahngruppe A von den üblichen Bestimmungen abzuweichen. Am 6. Juni 1973 bildete das Kommissionsmitglied, das Anstellungsbehörde unter anderem für die Ernennungen in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 ist, einen Einstufungsausschuß, der ihm Vorschläge zur Einstufung der Bewerber aus den neuen Mitgliedstaaten zu unterbreiten hatte. Zugleich wies das Kommissionsmitglied den Ausschuß an, sich bei seiner Arbeit von bestimmten Kriterien leiten zu lassen, um die erforderliche Einheitlichkeit der einzureichenden Vorschläge zu gewährleisten. Diese Kriterien betrafen insbesondere die Art und Weise, wie die vor der Einstellung erworbene Berufserfahrung der Bewerber unter Berücksichtigung der Universitätszeugnisse und eventueller Wehrdienstzeiten zu bewerten war. Sie sollten jedoch nicht automatisch angewandt werden, da sie ausschließlich dazu bestimmt waren, der Anstellungsbehörde die Auswahlentscheidungen zu erleichtern, die sie auf Vorschlag des Ausschusses treffen mußte. Außerdem stellten diese Kriterien wie auch die Bildung des Einstufungsausschusses rein interne Maßnahmen dar, die die vielfältigen, verhältnismäßig kurzfristig zu treffenden Auswahl- und sonstigen Entscheidungen erleichtern sollten, aber nicht dazu gedacht waren, den Betroffenen Ansprüche oder Anwartschaften irgendwelcher Art zu verleihen. Sie ließen der Anstellungsbehörde freie Hand bei ihren Entscheidungen über die Besoldungsgruppen, in die die Bewerber einzustufen waren.
25/26 Der Umstand, daß der Kläger nicht wie die anderen Bewerber von den Kriterien unterrichtet wurde, bedeutete somit kein Versäumnis, denn diese Bewerber konnten sich nicht auf die Kriterien berufen, geschweige denn die Richtigkeit der Beurteilungen, die ihnen gegenüber bei der Anwendung der Kriterien vorgenommen wurden, vor Gericht anfechten. Die Entdeckung der Existenz dieser Kriterien durch den Kläger stellt demnach keine neue Tatsache dar, die dazu angetan war, die Klagefristen von neuem in Gang zu setzen.
27 Überdies hat das Verfahren ergeben, daß die einzelnen Kriterien im Falle des Klägers getreu und ohne Diskriminierung beachtet worden sind.
28 Die Klage ist sonach auf jeden Fall abzuweisen.
Kosten
29/31 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.