Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.11.1976 – C-42/76

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:145

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 9. November 1976

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Es ist ein recht geringfügiger Rechtsstreit, der zwischen dem Zollagenten Jozef de Wolf aus Turnhout (Belgien) und der in Boxmeer (Niederlande) ansässigen Firma Harry Cox B. V. geführt wurde, denn es ging nur um die Begleichung einer Rechnung über 8 Gulden und 30 Cents, die der Zollagent von der niederländischen Firma verlangte. Aber darauf kommt es nicht an. Diese unbedeutende Angelegenheit liegt einem Ersuchen um Vorabentscheidung des Hoge Raad der Niederlande zugrunde, bei dem es um die Auslegung der Vorschriften des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen geht. Bei seiner Prüfung werden Sie über eine bedeutsame gemeinschaftsrechtliche Frage zu entscheiden haben.

Herr de Wolf hatte seinen Schuldner zunächst vor dem Vredegerecht des ersten Kanton von Turnhout, dem Gericht seines eigenen Wohnsitzes, verklagt. Dieses hielt sich für zuständig und verurteilte die Beklagten im Wege des Versäumnisurteils zur Begleichung der erwähnten Rechnung, und zwar zu pauschal auf 500 bfrs. festgesetztem Schadensersatz zuzüglich der 15 Gulden betragenden Zustellungskosten sowie zur Zahlung gesetzlicher Zinsen und Kosten, die insgesamt mit 913 bfrs. beziffert wurden.

Man kann davon ausgehen, daß dieses Urteil der Beklagten zugestellt wurde; sie tat hierauf jedoch nichts. Stellte man Urteilsdatum, Datum der Zustellung und Einspruchsfrist einander gegenüber, so könnte man wohl feststellen, daß das Urteil rechtskräftig und in Belgien vollstreckbar geworden war.

Etwas anderes ist es allerdings, ob es dort auch vollstreckt werden konnte. Man muß sich davor hüten, die Urteilswirkungen und die konkreten Maßnahmen und Rechtsbehelfe zu verwechseln, die nötig sind, damit die Vollstreckung eines Urteils tatsächlich verwirklicht wird: Letztere richten sich in Form und Inhalt nach dem Recht des Landes, in dem die Vollstreckung stattfinden soll, nach dem Ort, an dem sich die Gegenstände, die gepfändet werden sollen, befinden, und vor allem danach, ob überhaupt der Zwangsvollstreckung unterliegendes Vermögen vorhanden ist. Wahrscheinlich war ein Vollstreckungszugriff gegen die niederländische Firma in Belgien nicht möglich; deshalb war der Kläger gezwungen, in den Niederlanden gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Statt sich darauf zu beschränken, in dem Verfahren, das in den Artikeln 31 und folgende des Übereinkommens vorgesehen ist, die Vollstreckung des Urteils in diesem Lande zu beantragen, zog es Herr de Wolf vor, die Sache noch einmal ganz neu zu beginnen und die Gegenseite vor dem Kantonrechter von Boxmeer, dem Gericht ihres Wohnsitzes (Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens), zu verklagen. Dort berief er sich auf das zu seinen Gunsten ergangene belgische Urteil und beantragte, in der Hauptsache zu entscheiden, das heißt die Firma Harry Cox erneut zur Zahlung der geschuldeten Beträge mit Zinsen zu verurteilen. Er stützte sich hierbei auf den Artikel 431 des niederländischen Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering, der eine derartige Klage zuläßt, wenn die Vollstrekkung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts nicht möglich ist.

Diesmal ließ sich die Beklagte auf den Rechtsstreit ein. Aber das Gericht hatte Zweifel, ob der Kläger ein Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf eine Entscheidung des niederländischen Gerichts über die Hauptsache habe, weil er — so das Gericht — nach den Artikeln 11 und 12 des belgisch-niederländischen Vollstreckungsabkommens vom 28. März 1925 vorgehen könne, die die Vollstrekkung von Entscheidungen, die in Belgien ergangen seien, in den Niederlanden ermöglichten. Mit Zwischenurteil vom 7. Januar 1975 beschloß das Gericht deshalb, den Kläger erneut zu den Gründen zu hören, die ihn veranlaßten, zusätzlich zu der Entscheidung des belgischen Gerichts eine Entscheidung des niederländischen, also für ihn eines ausländischen Gerichts zu begehren.

In seinem Endurteil vom 8. Juli 1975 stellt das Gericht von Boxmeer zunächst einen offensichtlichen Irrtum richtig, der ihm in der Entscheidung vom 7. Januar unterlaufen war: nicht auf das belgischniederländische Abkommen konnte sich der Kläger berufen, sondern auf das EWG-Ubereinkommen vom 27. September 1968 — das nach seinem Artikel 55 das zweiseitige Abkommen ersetzt — sowie auf das niederländische Ausführungsgesetz vom 4. Mai 1972, das am 1. Februar 1973 in Kraft getreten ist.

Sodann stellt das Gericht fest, daß kein Grund vorhanden ist, dem belgischen Urteil in den Niederlanden die, Anerkennung', ohne daß es hierfür nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens eines besonderen Verfahrens bedarf, zu verweigern. Jedoch würde es, da die Vorschriften des Übereinkommens und des niederländischen Gesetzes vom 4. Mai 1972 anwendbar seien, mindestens, wie der Kläger dargelegt habe, 340 Gulden zu Lasten der Beklagten kosten, wenn Herr de Wolf in dem Verfahren, das diese Bestimmungen eröffnete, beantragte, die Entscheidung des belgischen Gerichts mit der Vollstreckungsklausel zu versehen und zu vollstrecken.

Deshalb, so fährt das Gericht fort, beantrage der Kläger mit Recht nicht die Erteilung der Vollstreckungsklausel für die belgische Entscheidung, und er sei berechtigt, nach Artikel 431 Absatz 2 des niederländischen Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering eine erneute Entscheidung zur Hauptsache bei dem niederländischen Gericht zu beantragen: Die Vollstreckung würde auf diese Weise für die Beklagte billiger. Folglich hätten beide Parteien ein Interesse an einer Entscheidung des niederländischen Gerichts zusätzlich zu der des belgischen Gerichts.

Schließlich kommt das niederländische Gericht dennoch zu einer ordnungsgemäßen Anerkennung der Entscheidung des belgischen Gerichts: Da die Beklagte nicht behauptet habe, daß die Anerkennung dieser Entscheidung dem niederländischen ordre public widerspräche (Artikel 27 des Übereinkommens) — die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaats gehörten ja nicht zum ordre public (Artikel 28 letzter Absatz) — und da sie keinen Beweis für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtung erbracht habe, habe der Kläger, so meint das Gericht, ein schutzwürdiges Interesse für sein Begehren, das Bestehen seiner Forderung feststellen zu lassen; es stellt fest, die belgische Entscheidung sei anzuerkennen und folgert daraus unmittelbar, daß die Klage begründet sei. Es verurteilt die Beklagte, dem Kläger die von dem belgischen Gericht festgestellte Summe zu zahlen. Da jedoch der Kläger im Laufe des Verfahrens seine Forderung, die sich aus Hauptsumme und Zinsen zusammensetzte, auf einen Betrag von 1500 bfrs. ermäßigt hatte, beschränkt es die der Beklagten zur Last fallende Summe auf diesen Betrag, erklärt seine Entscheidung für vorläufig vollstreckbar und verurteilt schließlich die Beklagte, die Kosten zu tragen, wobei die Auslagen des Klägers auf 105,30 Gulden festgesetzt werden, von denen 30 Gulden auf die Honorarforderung seines Prozeßbevollmächtigten entfallen.

Schon zuvor hatte Herr de Wolf gestützt auf ein anderes Urteil desselben Gerichts in Turnhout, das ebenfalls am 28. Mai 1974 ergangen war, versucht, in demgleichen Verfahren bei dem Kantonrechter in Tilburg die Bezahlung einer gleichartigen Forderung gegen eine andere niederländische Firma durchzusetzen. Dieses Gericht hatte jedoch festgestellt, der Kläger verlange in Wahrheit unter dem Deckmantel der Anerkennung einer in Belgien ergangenen Entscheidung die Vollstreckung dieser Entscheidung in den Niederlanden. Es war der Ansicht, dem Kläger sei hierfür nur die Möglichkeit eröffnet, entsprechend dem Titel III des Übereinkommens einen Vollstrekkungsantrag zu stellen, die allgemeine Regelung des Artikels 431 Absatz 2 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering — nach der die niederländischen Gerichte in einem schon von einem ausländischen Gericht entschiedenen Rechtsstreit erneut zur Hauptsache entscheiden dürfen — könne nicht angewendet werden, da ein niederländisches Gericht aufgrund des Übereinkommens zuständig sei, das Urteil eines Gerichts eines Vertragsstaats für vollstreckbar zu erklären. Demzufolge hatte das Gericht in Tilburg die Klage als unzulässig abgewiesen.

Von dem Gerichtsvollzieher, den Herr de Wolf bei dem Gericht in Tilburg eingeschaltet hatte, darauf aufmerksam gemacht, legte der Procureur Generaal Kassationsbeschwerde zur Wahrung der Gesetzmäßigkeit gegen die — für die Parteien rechtskräftig gewordene — Entscheidung des Gerichts von Boxmeer ein, die offensichtlich zu der Entscheidung des Gerichts von Tilburg im Widerspruch stand.

So kam es, daß Sie das höchste niederländische Gericht ersucht hat, darüber zu entscheiden, ob Artikel 31 des Brüsseler Übereinkommens — gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen des Übereinkommens — einer Klage entgegensteht, mit der ein Kläger, zu dessen Gunsten in einem vertragschließenden Mitgliedstaat eine Entscheidung ergangen ist, die gemäß Artikel 31 des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat mit der Vollstreckungsklausel versehen werden könnte, bei einem Gericht eines anderen Vertragsstaats gestützt auf Artikel 26 des Übereinkommens eine erneute Entscheidung zur Hauptsache und Verurteilung der Gegenseite zu der ihm bereits in dem ersten Staat zugesprochenen Leistung begehrt, sofern dieses Gericht im übrigen nach den Bestimmungen des Übereinkommens für die Entscheidung über die Klage zuständig wäre.

Damit scheint mir die Frage sehr viel mehr den Artikel 26 des Übereinkommens als seinen Artikel 31 zu betreffen. Wir werden also diese Vorschrift zu würdigen haben.

Der sogenannte zweite Flügel des Übereinkommens, das uns beschäftigt, betrifft die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Aber, wie Droz schreibt, grundlegend sind die Vorschriften des Übereinkommens über die Anerkennung. Sie gestatten tatsächlich die Verwirklichung der, Freizügigkeit' der Urteile in der Gemeinschaft, die eines der wesentlichen Ziele des Übereinkommens ist. Die für die Vollstreckung geschaffenen Verfahrensregeln dienen zwar demselben Zweck, sie sind jedoch den für die Anerkennung aufgestellten materiellen Regeln voll und ganz untergeordnet. Es kann Anerkennung ohne Vollstreckung geben, niemals aber kann ohne Anerkennung vollstreckt werden.Das Übereinkommen — sagt Droz ferner — legt die Unterscheidung zwischen Anerkennung und Vollstreckung zugrunde. Die Anerkennung stattet die ausländische Entscheidung mit Rechtskraftwirkung aus, die Vollstreckung bedeutet, daß ihr außerdem Vollstreckungswirkung zukommt. Die Verfasser des Übereinkommens waren zunächst bemüht, die Rechtsbehelfe und Verfahren für die Erreichung der Anerkennung zu vereinfachen, zu beschleunigen und zu vereinheitlichen. Sie haben versucht, die Bedingungen für die Anerkennung zu entterritorialisieren und die ihnen zukommende Anerkennungswirkung zu vergemeinschaften, indem sie das hierfür einzuschlagende Verfahren festlegten.

Sowohl nach dem Bericht von Herrn Jenard als auch nach Ansicht der Kommentatoren, die Zugang zu den Materialien hatten, sollte Artikel 1 bis unmittelbar vor der Unterzeichnung des Übereinkommens ursprünglich wie folgt lauten:

Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen von Amts wegen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt.

Die Worte von Amts wegen sollen dann im letzten Augenblick auf Wunsch der deutschen Delegation wegen Übersetzungsschwierigkeiten gestrichen worden sein. Aber im vorliegenden Fall scheint es mir weniger um die Anwendbarkeit des Übereinkommens von Amts wegen zu gehen, als darum, ob Artikel 26 Ausschließlichkeit zukommt.

Wie dem auch sei, das Übereinkommen hat, so scheint mir, für die Anerkennung folgendes System eingeführt:

Artikel 26 Absatz 1 bestimmt, daß die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt werden,ohne daß es sich hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Verfasser des Übereinkommens wollten damit eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die in den sechs Staaten ergangenen Entscheidungen vom Tage des Erlasses der Entscheidung im Urteilsstaat an ohne weiteres im ganzen Rechtsgebiet der Gemeinschaft Rechtskraft wirken.

Aber dieser Grundsatz der sofortigen Anerkennung wird in Artikel 26 unmittelbar darauf abgemildert und näher ausgestaltet. Tatsächlich wirkt die Anerkennung nur dann ohne weiteres, wenn insoweit kein Streit besteht.

Die weitere Regelung dieser Vorschrift betrifft also die Anerkennung von Urteilen, deren Wirkung bestritten wird.

Nehmen wir zunächst den Fall, daß die Anerkennung vor einem Gericht eines Vertragsstaats nur incidenter geltend gemacht wird, oder, wie es in der deutschen Fassung heißt, daß die Entscheidung dieses Gerichts von der Anerkennung abhängt: In einem solchen Fall stellt Artikel 26 Absatz 3 klar, daß dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden kann.

Bildet die Frage, ob eine Entscheidung, deren Rechtskraft bestritten wird, anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streits, so geht Artikel 26 Absatz 2 von einer Wahlmöglichkeit für die Partei aus, zu deren Gunsten das Urteil im Urteilsstaat ergangen ist: Sie kann entweder die Vollstreckung der Entscheidung entsprechend dem zweiten und dritten Abschnitt des Titels III betreiben oder die Feststellung beantragen, daß die Entscheidung anzuerkennen ist, jedoch unter Beachtung des Verfahrens nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Titels III. Auf jeden Fall steht die Rechtskraft der ausländischen Entscheidung einer erneuten Klage mit demselben Gegenstand zwischen denselben Parteien vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates entgegen.

Ein Interesse, die Feststellung der Anerkennung als solche zu beantragen, hätte eine Partei im Falle eines Urteils, bei dem eine Vollstreckung im eigentlichen Sinne nicht möglich ist und das im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, in dem es ergangen ist, nicht vollstreckbar ist. Dies scheint mir bei der von dem belgischen Gericht erlassenen Entscheidung der Fall zu sein.

Diesen Fall regelt Artikel 26 Absatz 2 ausdrücklich. Die Verfasser des Übereinkommens wollten diesen Fall nicht außerhalb des Übereinkommens lassen. Hätten sie zu diesem Punkt geschwiegen, so hätte dies nämlich sicher die sechs Staaten oder ihre innerstaatlichen Gerichte gezwungen, wie zuvor innerstaatliche Verfahren, die notwendigerweise von Staat zu Staat verschieden wären, aufrechtzuerhalten oder einzuführen.

Hätte das Übereinkommen diesen Fall nicht geregelt, dann hätten, wenn es im Recht eines Mitgliedstaates keine Klage auf Anerkennung als solche gegeben hätte, die Gerichte dieses Staates die Vorschriften des Übereinkommens über die Vollstreckung auf ein in einem Vertragsstaat ergangenes Urteil erstrecken müssen, damit dieses seine Wirkungen auch in ihrem Staat äußern könne. Anscheinend kann man in manchen Staaten eine sogenannte unmittelbar auf das ausländische Urteil gestützte Klage erheben: Ein im Ausland ergangenes Urteil wird als Klagegrund für eine Klage mit demselben Klagebegehren wie die im Ausland entschiedene Klage angeführt; statt zu beantragen, die ausländische Entscheidung für vollstreckbar zu erklären oder ihre Anerkennung festzustellen, zieht der Kläger die Erhebung einer erneuten Klage gestützt auf das ausländische Urteil vor.

Um solche Möglichkeiten auszuschließen, sieht Artikel 26 Absatz 2 des Übereinkommens vor, daß jede Partei, die die Anerkennung als solche geltend macht, in dem Verfahren nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Titels III die Feststellung beantragen kann, daß die Entscheidung anzuerkennen ist, sofern sie es nicht vorzieht, das Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu beschreiten.

Der Ausdruck kann in Artikel 26 Absatz 2 darf nicht täuschen. Natürlich steht es jeder Partei frei, ob sie von diesem Verfahren Gebrauch machen will. Aber wenn es ihr schlicht um die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung geht und nicht nur darum, sich auf deren Beweiswirkung zu berufen, die außerhalb jeder Anerkennung berücksichtigt werden kann, und wenn über diese Entscheidung à titre principal (wie es in der französischen Fassung heißt, oder als solche, wie die deutsche Fassung des Artikels 26 Absatz 2 lautet) gestritten wird, dann kann sie die Anerkennung nur erreichen, indem sie das von dem Übereinkommen bereitgestellte Verfahren einschlägt.

So betrachtet läßt die Verwendung des Wortes kann nicht die Wahl eines dritten Weges. Ebensowenig kann man Folgerungen ziehen aus der Verwendung dieses Wortes (kunnen) in der niederländischen Fassung des Artikels 31, während die Vollstreckung in den anderen Fassungen, vorausgesetzt daß die vom Übereinkommen hierfür aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, als zwingend hingestellt wird. In der gleichen Weise wird auch in der deutschen Fassung des letzten Absatzes von Artikel 26 das Wort kann in dem Sinne verwendet, daß das Gericht eines Vertragsstaats, wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit verlangt, in dem seine Entscheidung von der Anerkennung abhängt, befugt ist, hierüber zu entscheiden. Die anderen Fassungen formulieren diese Zuständigkeit dagegen als zwingendes Recht. Niemand dächte also daran zu behaupten, diese Zuständigkeit stünde im Ermessen des Gerichts.

Zur Begründung für sein Vorgehen hat Herr de Wolf vorgetragen, daß das von ihm eingeschlagene Verfahren billiger sei als das Verfahren nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Titels III. Da das Gericht von Boxmeer diese Begründung für entscheidend gehalten und der Hoge Raad insoweit Zweifel hat, ist hierauf näher einzugehen.

Billiger für wen, ist zunächst zu fragen:

Es ist festzuhalten, daß das Verfahren vor dem Kantonrechter den Kläger zwar 105,30 Gulden gekostet hat, daß aber dieser Betrag endgültig der unterliegenden Beklagten zur Last fällt.

Desgleichen mögen sich die Kosten des Antrags auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (oder auf Feststellung der Anerkennung) in dem Verfahren nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Titels III — und die der Vollstreckung — auf mindestens 340 Gulden belaufen; dieser Betrag wäre jedoch letztlich von der Beklagten zu tragen gewesen.

Man wundert sich zu sehen, wie sich der Kläger zum Interessenwahrer der Beklagten macht, es sei denn man wollte annehmen, die Kosten, die der Kläger, wenn er sich an das Verfahren nach dem Übereinkommen gehalten hätte, seinem Gegner verursacht hätte, seien überflüssig und willkürlich gewesen und er sei Gefahr gelaufen, sie tragen zu müssen. Wenn dem Kläger sosehr daran gelegen war, seinem Gegner Kosten zu ersparen, dann gab es ein sehr einfaches Mittel, nämlich ihn sofort vor dem Gericht seines Wohnsitzes in den Niederlanden zu verklagen. Er konnte dies sogar tun, wenn es eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des belgischen Gerichts gab. Die Beklagte hatte ihrerseits ein sehr einfaches Mittel, überflüssige Kosten zu verhindern; sie konnte ihre Rechnung spätestens begleichen, als die belgische Entscheidung ergangen war.

Die Verfasser des Übereinkommens haben ihrerseits alles ihnen mögliche getan, um die Kosten des Vollstreckungsverfahrens so gering zu halten, wie es mit der Schnelligkeit, Sicherheit und Wirksamkeit dieses Verfahrens vereinbar war. Artikel 3 des dem Übereinkommen beigefügten Protokolls bestimmt:

In dem Vollstreckungsstaat dürfen in dem Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

Jedoch sind nach Artikel 7 Nr. 3 des niederländischen Ausführungsgesetzes die Artikel 56 bis 58 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering auf das gemeinschaftsrechtliche Verfahren der Vollstreckbarerklärung anwendbar. Diese Bestimmungen betreffen allgemein die Regelung der Kosten bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile.

Außerdem bleibt nach Artikel 2 des Ausführungsgesetzes der Anwaltszwang bei der Arrondissementsrechtbank bestehen. Da es sich zu erweisen scheint, daß diese Bestimmungen sich so auswirken, daß das Vollstreckungsverfahren jedenfalls für die Eintreibung kleiner Forderungen verhältnismäßig teuer wird, wäre es wünschenswert, wenn sie in der Zukunft so geändert würden, daß dieses Verfahren leichter zugänglich wird.

In der Tat scheint mir, daß die Vertragsstaaten verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen zur Erleichterung der praktischen Verwirklichung des Übereinkommens zu treffen.

Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß das von dem Übereinkommen eigens geschaffene Verfahren für den Kläger teurer wäre, dann wäre diese Erwägung nicht durchgreifend.

In der Tat bedeutet der Abschluß des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten a priori, davon kann man wohl ausgehen, die Errichtung eines Systems, das insgesamt besser ist als die zweiseitigen oder mehrseitigen Systeme, die früher bestanden. Natürlich fügt sich dieses Übereinkommen in den Rahmen der nationalen Prozeßrechte ein, mit denen es zusammenpassen muß. Insgesamt verwirklichen die Bestimmungen des Übereinkommens ein System, das günstiger ist als das allgemeine System nach niederländischem Recht; dennoch ist es, das gebe ich gerne zu, nicht ausgeschlossen, daß letzteres zu gewissen Einzelfragen freizügigere Bestimmungen enthalten haben mag.

Aber die Bestimmungen eines Abkommens über die Vollstreckung sind, wie die Kommission hervorhebt, unteilbar. Das Übereinkommen hat ein System der automatischen Anerkennung eingeführt, um zu verhindern, daß Bewertungen, die je nach dem Stand des nationalen Rechts schwanken, die Anerkennung hindern können. Es brauchen nur die in Artikel 46 vorgesehenen Urkunden vorgelegt zu werden, nämlich eine Ausfertigung der Entscheidung und eine Urkunde, durch die die ordnungsgemäße Zustellung des den Rechtsstreit einleitenden Schriftstücks an die säumige Partei nachgewiesen wird. Selbst die Vollstreckbarkeit der Entscheidung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Aber die Kehrseite dieser Erleichterungen und des offensichtlichen Vorteils des Fehlens jeder Nachprüfung der Gesetzmäßigkeit (Artikel 29) und jeder Überprüfung der Kollisions- und Zuständigkeitsregeln (Artikel 28) ist die strikte Einhaltung des Verfahrens nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Titels III und dessen Ausschließlichkeit.

Das von dem Übereinkommen gefundene Gleichgewicht wäre gestört, wenn eine Partei nach Belieben entweder auf das System des Übereinkommens oder auf das nationale Recht über die Vollstreckbarerklärung zurückgreifen könnte.

Wollte man die Möglichkeit anerkennen, wie es der Kläger getan hat, auf jene Form der vereinfachten Anerkennung des niederländischen internationalen Prozeßrechts zurückzugreifen, dann würde dies bedeuten, daß man auch die allgemeinen Vorschriften dieses Rechts über die Gründe für die Verweigerung der Anerkennung, und nicht die vereinfachten Vorschriften des Übereinkommens, anwenden müßte. Es ist wohl — wie Droz sagt — im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege erforderlich, die allgemeinen Regeln nicht mit denjenigen des Übereinkommens zu vermengen und das Übereinkommen nicht à la carte anzuwenden. Niemand kann sich also auf die allgemeinen rechtlichen Grundsätze in diesem Bereich berufen, um sich der Anwendung der für alle Vertragsstaaten zwingenden Regelung des Übereinkommens zu entziehen. Die Wirkung des Übereinkommens kann nicht je nach Mitgliedstaat eine andere sein; anderenfalls würden seine Wirksamkeit und die Einheitlichkeit seiner Anwendung, auf die es doch wesentlich ankommt, ernsthaft in Frage gestellt.

In einem der Staaten, wo wohl eine unmittelbar auf das ausländische Urteil gestützte Klage zulässig ist, hat der Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit ausgeschlossen, im Bereich der gegenseitigen Beziehungen mit den Ländern, mit denen dieser Staat ein Abkommen über die Vollstreckung abgeschlossen hat, auf eine solche Klage zurückzugreifen. Ich spreche von dem Foreign judgments Act von 1933, der auf die Rechtsverhältnisse nach dem Vollstreckungsabkommen von 1967 zwischen dem Vereinigten Königreich und den Niederlanden noch anwendbar ist.

Aus Artikel 6 dieses Gesetzes ergibt sich, daß anerkennungsfähige Zahlungsurteile im Vereinigten Königreich nur in dem Verfahren der registration für vollstreckbar erklärt werden können, das in diesem Staat an die Stelle der Erteilung der Vollstreckungsklausel tritt und das nach der gegenwärtigen Rechtslage im Vereinigten Königreich das Gegenstück zu dem gemeinschaftsrechtlichen Verfahren der Vollstreckung darstellt.

Wenn Herr de Wolf in der Gestalt einer neuen Klage zur Hauptsache eine Entscheidung über die Anerkennung des zu seinen Gunsten ergangenen Urteils eines belgischen Gerichts als solche erlangt hat, dann war dies also ein echter Verfahrensmißbrauch.

Tatsächlich hätte das Gericht von Boxmeer, wollte es die bei ihm anhängige Klage so verstehen, daß sie auf eine erneute Verurteilung abzielte, außerhalb des Anwendungsbereichs des Übereinkommens bleiben müssen und das belgische Urteil nur als ein Beweismittel zur Begründung seiner Überzeugung heranziehen dürfen.

In Wahrheit meinte es aber, es müsse die Anerkennung dieses ausländischen Urteils als solche zum Tragen bringen, und es hat folglich ausdrücklich den Artikel 26 angewendet. Indem es so die dieser Entscheidung zukommende Rechtskraft anerkannte, begab sich das Gericht auf das Gebiet des Titels III des Übereinkommens. Dann aber hätte es schlicht nach Artikel 31 vorgehen und — vorausgesetzt, daß es, was nicht der Fall war, hierfür zuständig gewesen wäre — das Urteil mit der Vollstreckungsklausel versehen müssen.

Es hat die Entscheidung des belgischen Gerichts, die nicht nur wesentliche, ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits hatte, sondern die einzige Stütze des Klägers war, so, wie sie war, berücksichtigt. Sicher hat es den Tenor der ausländischen Entscheidung verändert, indem es den zugesprochenen Betrag begrenzte und ihn in die Landeswährung umrechnete; aber es handelt sich hierbei nicht um eine wirklich neue Entscheidung auf eine tatsächlich von der ersten unterscheidbare Klage.

Aber das Gericht hat auch das Übereinkommen teilweise angewendet; es hat entsprechend Artikel 27 des Übereinkommens untersucht, ob die begehrte Anerkennung dem niederländischen ordre public widerspricht. Es hat betont, daß sich die Beklagte nicht einmal auf einen derartigen Widerspruch berufen habe, und hat festgestellt, daß im konkreten Fall ein solcher Widerspruch nicht bestehe. Aber während doch eine ausländische Entscheidung keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden darf (Artikel 29), hat das niederländische Gericht der Beklagten Gelegenheit gegeben, Erklärungen abzugeben, was nach Artikel 34 Absatz 1 untersagt ist. Selbst wenn diese Nachprüfung im konkreten Fall zu einer Bestätigung der ausländischen Entscheidung geführt hat, so hätte es sich doch ergeben können, daß diese erneute Überprüfung des Anspruchs — abgesehen natürlich von dem Fall einer zwischenzeitlichen befreienden Zahlung — zu einem gegenteiligen oder teilweise gegenteiligen Ergebnis geführt hätte, was eine mit dem ersten Urteil unvereinbare Lösung mit sich gebracht hätte.

Natürlich, meine Herren Richter, gebe ich hier nur meine persönliche Meinung zu dem mit der Kassation angefochtenen Urteil kund, und die Entscheidung wird beim Hoge Raad liegen.

Ich beantrage für meinen Teil, wie folgt zu erkennen:

Nach Artikel 26 des Übereinkommens vom 27. September 1968 kann die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung als solche im Streitfall nur in dem Verfahren nach dem zweiten und dritten Abschnitt des Titels III dieses Übereinkommens festgestellt werden.