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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1976 – C-42/76
ECLI:EU:C:1976:168
In der Rechtssache 42/76
über ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 2 und 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 (ABl. L 204 vom 2. August 1975, S. 28) betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. L 299 vom 31. Dezember 1972, S. 32] durch den Gerichtshof vom Hoge Raad der Niederlande in dem vor diesem Gericht anhängigen Verfahren über die von dem Procureur-Generaal bei dem Hoge Raad der Niederlande eingelegte Kassationsbeschwerde gegen ein Urteil des Kantonrechter von Boxmeer in dem Rechtsstreit
JOZEF DE WOLF, Turnhout (Belgien),
gegen
FIRMA HARRY COX B. V., Boxmeer (Niederlande),
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Übereinkommens und insbesondere seines Artikels 31
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die schriftlichen Erklärungen, die gemäß Artikel 5 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof in Verbindung mit Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereicht worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Firma Harry Cox B. V. (nachstehend Cox genannt) wurde durch Versäumnisurteil des Vredegerecht des ersten Kantons von Turnhout vom 28. Mai 1974 verurteilt, an De Wolf aufgrund einer Rechnung vom 24. April 197323,30 Gulden einschließlich der Kosten der Mahnung durch den Gerichtsvollzieher, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 500 belgischen Franken Prozeßzinsen auf die vorstehenden Beträge und die Prozeßkosten in Höhe von 913 belgischen Franken zu zahlen.
Da Cox dem Urteil nicht nachkam, erhob De Wolf beim Kantonrechter von Boxmeer erneut Klage gegen Cox auf Zahlung derselben Beträge.
Mit Urteil vom 8. Juli 1975 gab der Kantonrechter der Klage statt. Er stützte sich hierbei auf die folgenden Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend Übereinkommen genannt):
Artikel 26 Absatz 1
Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
Artikel 31Die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten mit der Vollstreckungsklausel versehen worden sind.
Der Kantonrechter führte insbesondere aus:
Aus diesen Bestimmungen ergebe sich, daß das belgische Urteil in den Niederlanden anerkannt werden müsse, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf, wie es in Artikel 26 heiße.
Allerdings müsse die Vollstreckungsklausel nach dem anwendbaren niederländischen Recht in dem dort vorgesehenen Verfahren beantragt werden. Dieses Verfahren wäre jedoch im vorliegenden Fall kostenaufwendiger (die Kosten würden mindestens 340 Gulden betragen) als eine neue Klage mit demselben Gegenstand, so daß die Parteien ein Interesse daran hätten, in der letztgenannten Weise vorgehen zu können.
Der Procureur-Generaal beim Hoge Raad legte gegen dieses Urteil des Kantonrechter von Boxmeer Kassationsbeschwerde zum Hoge Raad ein, die er mit einer Verletzung des Artikels 31 des Übereinkommens und des Übereinkommens insgesamt begründete. Nach dem Übereinkommen hätte nämlich die Klage als unzulässig abgewiesen werden müssen, denn der einzige Weg, der De Wolf offengestanden habe, um seine Rechte durchzusetzen, sei ein Antrag gewesen, das belgische Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.
2. A —Am 7. Mai 1976 hat der Hoge Raad beschlossen, dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen :Steht Artikel 31 des Übereinkommens … — gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens — einer Klage entgegen, mit der ein Kläger, zu dessen Gunsten in einem vertragsschließenden Mitgliedstaat eine Entscheidung ergangen ist, die gemäß Artikel 31 des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat mit der Vollstreckungsklausel versehen werden könnte, statt dort einen entsprechenden Antrag zu stellen, bei einem Gericht des anderen Vertragsstaat gestützt auf Artikel 26 des Übereinkommens erneute Verurteilung der Gegenseite zu der ihm bereits in dem ersten Staat zugesprochenen Leistung begehrt, sofern dieses Gericht im übrigen nach den Bestimmungen des Übereinkommens für die Entscheidung über die Klage zuständig wäre?In den Entscheidungsgründen heißt es, daß das Interesse der Vorlagefrage besonders in Fällen von Zahlungsklagen mit niedrigem Streitwert deutlich wird, die, wenn der Streitwert 1500 Hfl. nicht übersteigt, in den Niederlanden ohne Anwaltszwang bei dem Kantonrechter erhoben werden können und bei denen, wenn der Streitwert 500 Hfl. nicht übersteigt, keine Rechtsmittel gegeben sind, während diese kostensparenden Gesichtspunkte entfallen, wenn das Verfahren der Erteilung der im Übereinkommen vorgesehenen Vollstreckungsklausel eingeschlagen werden muß.B —Die Vorlageentscheidung ist am 14. Mai 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof in Verbindung mit Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt insbesondere folgendes aus:
A — Hauptaufgabe des Artikels 31 des Übereinkommens und der folgenden Bestimmungen sei es sicherzustellen, daß Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten in einem einfachen und effektiven Verfahren für vollstreckbar erklärt werden könnten.
Nach Artikel 33 Absatz 1 des Übereinkommens, der bestimmt, daß für die Stellung des Antrags — nämlich des Antrags auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (Artikel 31) — das Recht des Vollstreckungsstaates maßgebend ist, sei für nicht im Übereinkommen angeschnittene Fragen das nationale Recht maßgebend. Hieraus erkläre sich, daß das Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise vereinfacht worden sei, insbesondere was die Kostenbelastung für die Parteien anbelange: So bestehe z. B. nach dem deutschen Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen kein Anwaltszwang für die Antragstellung. Dagegen sei nach den Rechten wohl aller anderen Mitgliedstaaten die Vertretung durch Rechtsanwälte immer erforderlich. Der vorliegende Fall gebe Anlaß dazu, die Frage aufzuwerfen, ob die Aufrechterhaltung eines so kostenaufwendigen Rechtszustandes mit Artikel 220 EWG-Vertrag und den Zielen des Übereinkommens voll vereinbar sei, namentlich, wenn das in dem Übereinkommen vorgesehene vereinfachte Verfahren zu einem größeren Kostenaufwand führe als ein normales Verfahren in der Hauptsache.
B — Unabhängig von diesen Erwägungen sprächen die folgenden Erwägungen für beziehungsweise gegen eine bejahende Antwort auf die Vorlagefrage des Hoge Raad:
a) Für die Ansicht, daß das Verfahren nach Artikel 31 des Übereinkommens ausschließlich sei, ließen sich insbesondere folgende Gründe anführen:
1. Gehe man von dieser Ansicht aus, dann würden ausländische Vollstrekkungstitel im gesamten Geltungsbereich des Übereinkommens einheitlich durchgesetzt werden. Dieses fände also auf alle Bereiche der Vollstreckbarerklärung Anwendung, zum Beispiel auch, soweit das Übereinkommen den Schuldner gegen eine endgültige Vollstreckung vor Rechtskraft der ausländischen Entscheidung schütze, die Vollstreckung ausländischer Geldstrafenentscheidungen beschränke, eine teilweise Vollstrekkung ausländischer Titel ermögliche und ferner die Einheitlichkeit der Anerkennungsversagungsgründe und den Schutz des Schuldners durch die Möglichkeit sicherstelle, gegen die Vollstreckbarerklärung im Wege der Beschwerde vorzugehen.
2. Das Verfahren bei der Durchsetzung ausländischer Entscheidungen wäre immer vereinfacht und beschleunigt, denn Gläubiger mit einem Titel aus einem anderen Mitgliedstaat brauchten keine Überlegungen darüber anzustellen, ob andere Wege gegenüber dem vereinfachten einseitigen Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem Übereinkommen für sie in Frage kämen.
3. Im Gegensatz zu anderen vergleichbaren internationalen Abkommen enthalte das Übereinkommen keine ausdrückliche Bestimmung, die es dem Gläubiger ermögliche, einen anderen Verfahrensweg zu wählen.
4. Es sollte Sache jedes Vertragsstaates sein sicherzustellen, daß das Verfahren nach Artikel 31 immer das einfachste, billigste und zweckmäßigste Verfahren sei.
b) Für die Ansicht, daß das Übereinkommen eine neue Klage nach nationalem Recht, wie sie im vorliegenden Fall erhoben wurde, nicht ausschließe, ließen sich demgegenüber insbesondere folgende Gründe anführen:
1. Die Anwendbarkeit des nationalen Rechts sei nur insoweit ausgeschlossen, als sich dies aus dem Text des Übereinkommens ergebe. Aus diesem ergebe sich aber nur die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach Artikel 31 ff. zur Verfügung zu stellen, nicht jedoch, andere Möglichkeiten der Durchsetzung von Forderungen auszuschließen, über die ausländische Titel vorlägen.
Dies werde mittelbar durch die Bestimmung des Artikels 26 Absatz 2 des Übereinkommens bestätigt, nach der eine Partei von dem im Übereinkommen vorgesehenen Verfahren Gebrauch machen kann, um die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu erreichen. Es sei also dem nationalen Recht überlassen, andere Wege zu eröffnen, die zum selben Ergebnis führten.
2. Allgemein lasse sich feststellen, daß aus einem völkerrechtlichen Abkommen nicht notwendigerweise der Zwang abgeleitet werden könne, Ansprüche nur auf dieses Abkommen und nicht auf andere, im Einzelfall günstigere Grundlagen zu stützen. Eine Ausnahme müßte allerdings dann gelten, wenn die durch das Abkommen verfolgte Vereinheitlichung absoluten Vorrang hätte. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, da Hauptziel des Übereinkommens die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstrekkung richterlicher Entscheidungen (Artikel 220 EWG-Vertrag) sei. Wenn somit neben dem Verfahren nach Artikel 31 ein billigeres Verfahren nach nationalem Recht zur Verfügung stehe, dann hätten die Vertragsstaaten keinerlei Interesse daran, den Parteien das im Übereinkommen vorgesehene Verfahren aufzuzwingen. Gäbe man dem nationalen Recht die Möglichkeit, in — unter Umständen von den Verfassern des Übereinkommens nicht gesehenen — Ausnahmefällen die Regelung des Übereinkommens sinnvoll zu ergänzen, so wäre damit eine Flexibilität erreicht, die im Interesse der beteiligten Privatpersonen nicht von vornherein ausgeschlossen werden sollte.
3. Dieser Ansicht könne man nicht entgegenhalten, daß die Erhebung einer zweiten Klage in der Hauptsache ohnehin nur möglich sei, wenn und soweit nach dem Übereinkommen die Zuständigkeit des befaßten Gerichts allgemein gegeben sei, so daß diese Ansicht zu zufälligen Ergebnissen führe. Da im allgemeinen dort vollstreckt werde, wo sich die unterliegende Partei befinde, werde nämlich in aller Regel Artikel 2 des Übereinkommens, nach dem grundsätzlich Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, … vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind, eingreifen.
Ferner komme ein neues Klageverfahren wegen Artikel 21 des Übereinkommens nur nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens in dem ersten Staat in Frage; der Schuldner sei also hinreichend geschützt.
Schließlich stehe auch nichts entgegen, das Übereinkommen in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen auch im Rahmen des neuen Verfahrens anzuwenden.
C — Die Antwort an den Hoge Raad hänge letzten Endes davon ab, ob sich aus Artikel 220 EWG-Vertrag und dem Übereinkommen insgesamt unmittelbar die Verpflichtung der Vertragsstaaten ergebe, das Verfahren nach Artikel 31 des Ibereinkommens immer als das einfachste, zweckmäßigste und billigste auszugestalten. Verneine man eine derartige Verpflichtung, dann führe die Abwägung der Gründe, die jeweils für die Ansicht von der Ausschließlichkeit dieses Verfahrens und für die pluralistische Lösung sprächen, zu dem Ergebnis, daß letztere den Vorrang verdiene. Diese stelle keine wesentliche Gefahr für die Einheitlichkeit des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung innerhalb der Gemeinschaft dar, denn erneute Verfahren in der Hauptsache könnten nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Zudem entspreche diese Lösung den Grundvorstellungen des Übereinkommens. Insbesondere wirke sich die Zulassung des im niederländischen Recht vorgesehenen und von De Wolf gewählten Verfahrens bei Rechtsstreitigkeiten mit niedrigem Streitgegenstand vorteilhaft zugunsten der Rechtsuchenden in den anderen Mitgliedstaaten aus.
Die Vorlagefrage des Hoge Raad sei daher wie folgt zu beantworten:
Die Möglichkeit, nach Artikel 31 des [Übereinkommens] die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung aus einem Vertragsstaat in einem anderen Vertragsstaat zu beantragen, steht der Erhebung einer neuen Klage im zweiten Vertragsstaat mit demselben Streitgegenstand wie im ersten Vertragsstaat nach dem Übereinkommen nicht entgegen, wenn mit der neuen Klage auf der Grundlage der anzuerkennenden Entscheidung aus dem ersten Staat (Artikel 26) der geltend gemachte Anspruch in einfacherer oder erleichterter Form durchgesetzt werden soll. Soweit die neue Klage im übrigen nach Artikel 2 ff., 21 des Übereinkommens zulässig ist, bestimmt das nationale Recht des zweiten Vertragsstaates, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten in diesem Staat ausnahmsweise trotz der vorliegenden ausländischen Entscheidung auf ihrer Grundlage neu geklagt werden kann.
2. Die Kommission macht insbesondere folgende Erwägungen geltend:
Die Anwendung des Übereinkommens von Amts wegen sei, wie auch seine bedeutendsten Kommentatoren meinten, ein allgemeiner Grundsatz des Übereinkommens. Anscheinend seien nur wegen Ubersetzungsschwierigkeiten die Worte von Amts wegen auf Wunsch der deutschen Delegation aus dem Text von Artikel 1 gestrichen worden.
Dieser Grundsatz beherrsche auch die Auslegung des Artikels 31. Aus dem Umstand, daß es in der niederländischen Fassung dieser Bestimmung heiße De beslissingen … kunnen in een andere verdragsluitende Staat ten uitvoer worden gelegt… (Die Entscheidungen … können in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden …), könne nicht das Gegenteil geschlossen werden. Diese Formulierung deute nur auf die selbstverständliche Befugnis der betreffenden Partei hin, eine zuvor erstrittene Entscheidung nicht vollstrecken zu lassen. Aber dieser fakultative Charakter komme den Vorschriften über das Verfahren bei der Vollstreckung, die in der zweiten Hälfte des Artikels 31 und den darauffolgenden Bestimmungen enthalten seien, nicht zu: Die Vollstreckung der Entscheidungen sei von der Voraussetzung abhängig, daß sie mit der Vollstreckungsklausel versehen seien (Artikel 31); die Artikel 32 ff. bestimmten zwingend das Verfahren, das einzuschlagen sei, um diese Klausel zu erhalten.
Die Regelungen des Übereinkommens bildeten einen zusammenhängenden Mechanismus, der seine Wirksamkeit verlöre, wenn einige seiner Bestimmungen nicht angewendet würden. Die Kommission gibt eine Darstellung dieses Mechanismus und hebt insbesondere hervor, daß die Möglichkeiten der Anerkennung und Vollstreckung unter anderem von der Beachtung der Regeln des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit abhingen (Artikel 28 Absatz 1, Artikel 34).
Im vorliegenden Fall habe der Kläger den Artikel 26 des Übereinkommens in einer dem Zweck der Bestimmung nicht entsprechenden Weise verwendet, indem er die Anerkennung benutzt habe, nicht um sich im außergerichtlichen Rechtsverkehr auf eine Entscheidung zu berufen, sondern als einen Schritt im Verfahren der Vollstreckung eines im Ausland erstrittenen Urteils.
Es treffe zu, daß das Übereinkommen dem Erlaß eines zweiten Urteils nicht entgegenstehe, sondern sogar Regeln über die Rechtshängigkeit und über die Konnexität vorsehe (Artikel 21 und 23). Wolle man aber ein in einem anderen Vertragsstaat erlassenes Urteil vollstrekken, dann seien die Artikel 31 ff. ausschließlich anwendbar.
Aus diesen Gründen ist die Kommission der Ansicht, die Frage des Hoge Raad sei wie folgt zu beantworten:
Die Artikel 31 ff. des [Übereinkommens] stehen einer Klage entgegen, mit der ein Kläger, zu dessen Gunsten in einem Vertragsstaat eine Entscheidung ergangen ist, die gemäß Artikel 31 des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat mit der Vollstreckungsklausel versehen werden könnte, statt die Erteilung dieser Klausel zu beantragen, gestützt auf Artikel 26 des Übereinkommens bei einem Gericht dieses anderen Vertragsstaats erneute Verurteilung der Gegenseite zu der ihm bereits in dem ersten Staat zugesprochenen Leistung begehrt.
In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 1976 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes, H. Bronkhorst, ihren im schriftlichen Verfahren dargelegten Standpunkt wie folgt erläutert:
Die Ansicht, das' Übereinkommen werde seiner Wirksamkeit beraubt, wollte man dem von ihm vorgesehenen Verfahren keinen ausschließlichen Charakter zubilligen, finde in Artikel 36 eine Stütze, wonach der Schuldner gegen die die Zwangsvollstreckung zulassende Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen könne: Diese Bestimmung würde gegenstandslos, wenn andere als das im Übereinkommen vorgesehene Verfahren zugelassen würden.
Gegen den von der deutschen Regierung vorgetragenen gegenteiligen Standpunkt sprächen die folgenden Erwägungen:
Nach dieser Auffassung scheine dem EWG-Vertrag und insbesondere seinem Artikel 220 ein höherer Rang eingeräumt zu werden als dem Übereinkommen, während richtigerweise beide Abkommen gleichen Rang hätten.
Das Argument der Kostenersparnis, die durch die Zulassung anderer Verfahren erreicht werde, sei nicht schlüssig. Speziell das niederländische Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen bestimme, daß der Schuldner die Verfahrenskosten einschließlich der Anwaltskosten zu tragen habe. Nach Artikel 44 des Übereinkommens genieße im übrigen der Antragsteller, dem in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, das Armenrecht bewilligt worden [ist], … das Armenrecht ohne weiteres auch in dem Verfahren nach den Artikeln 32 bis 35.
Der Kantonrechter von Boxmeer habe die Bedeutung des Artikels 26 des Übereinkommens verkannt, denn entgegen der zwingenden Regelung dieser Bestimmung habe er das Urteil des Vredegerecht von Turnhout nicht anerkannt, sondern er habe selbst eine Sachentscheidung in einem bereits entschiedenen Rechtsstreit erlassen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. November 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Hoge Raad der Niederlande hat mit Entscheidung vom 7. Mai 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. Mai 1976, dem Gerichtshof aufgrund des Protokolls vom 13. Juni 1971 eine Frage vorgelegt, die insbesondere die Auslegung von Artikel 31 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (nachstehend Übereinkommen genannt) betrifft.
2/6 Ausweislich der Akten hatte der in Belgien wohnende Kläger des Ausgangsverfahrens zunächst eine Entscheidung des Vredegerecht Turnhout (Belgien) erwirkt, durch die die in den Niederlanden wohnende Beklagte des Ausgangsverfahrens zur Begleichung einer Rechnung verurteilt wurde, und machte sodann eine Klage bei dem Kantonrechter von Boxmeer (Niederlande) gegen dieselbe Beklagte und mit demselben Gegenstand anhängig. Nach Anhörung der Beklagten erklärte der Kantonrechter die Klage für zulässig und entschied zur Hauptsache ebenso wie das belgische Gericht. Das niederländische Gericht führte dabei zur Begründung insbesondere aus, es müsse einerseits nach Artikel 26 des Übereinkommens das belgische Urteil anerkennen, andererseits sei aber nach niederländischem Recht das vom Kläger eingeschlagene Verfahren für die Parteien weniger kostenaufwendig als das Verfahren nach Artikel 31 ff. des Übereinkommens, also als der an den zuständigen Präsidenten der Arrondissementrechtbank gerichtete Antrag, die Entscheidung des belgischen Gerichts mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Der Procureur-Generaal beim Hoge Raad legte gegen das Urteil des Kantonrechter Kassationsbeschwerde zum Hoge Raad ein, die er damit begründete, der Kantonrechter hätte die Klage als unzulässig abweisen müssen, weil das Verfahren nach Artikel 31 des Übereinkommens der einzige verfahrensrechtliche Weg sei, der dem Kläger offenstehe, um die Entscheidung des belgischen Gerichts zu vollstrecken. Der Hoge Raad ersucht den Gerichtshof im wesentlichen um eine Entscheidung darüber, ob das Übereinkommen einer Klage entgegensteht, mit der ein Kläger, zu dessen Gunsten in einem vertragsschließenden Mitgliedstaat eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, die gemäß Artikel 31 des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat mit der Vollstrekkungsklausel versehen werden könnte, bei einem Gericht dieses Vertragsstaats erneute Verurteilung zu der ihm bereits in dem ersten Staat zugesprochenen Leistung begehrt.
7/8 Nach Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens werden die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen … in den anderen Vertragsstaaten anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Die Artikel 27 und 28 sehen zwar gewisse Ausnahmen von dieser Verpflichtung zur Anerkennung vor, doch bestimmt Artikel 29, daß die ausländische Entscheidung … keinesfalls auf ihre Gesetzmäßigkeit nachgeprüft werden [darf].
9/10 Erachtet ein Gericht eine Klage zur Hauptsache für zulässig, so hat es über ihre Begründetheit zu entscheiden. Es könnte sich dann veranlaßt sehen, sich zu einem früheren ausländischen Urteil in Widerspruch zu setzen und so gegen die Verpflichtung zur Anerkennung dieses Urteils zu verstoßen. Mit dem Sinn der zitierten Bestimmungen wäre daher ein Rechtsstreit unvereinbar, der denselben Gegenstand hat und zwischen denselben Parteien geführt wird wie ein bereits von einem Gericht in einem anderen Vertragsstaat entschiedener Rechtsstreit.
11/12 Auch aus Artikel 21 des Übereinkommens folgt, daß ein Verfahren, wie es vor dem Kantonrechter von Boxmeer anhängig gemacht wurde, mit den Zielen des Übereinkommens unvereinbar ist. Dieser Artikel betrifft den Fall, daß bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, und verpflichtet das später angerufene Gericht, sich von Amts wegen zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig zu erklären. In dieser Bestimmung äußert sich das Bestreben zu vermeiden, daß die Gerichte zweier Vertragsstaaten über dieselbe Rechtsstreitigkeit entscheiden.
13 Ließe man schließlich eine zweifache Durchführung des Verfahrens in der Hauptsache, wie sie hier stattgefunden hat, zu, so könnte auf diese Weise der Gläubiger wegen derselben Forderung zwei vollstreckbare Titel erhalten.
14/15 Diesen Erwägungen steht nicht entgegen, daß es sich gelegentlich nach dem anwendbaren nationalen Recht ergeben kann, daß das Verfahren nach Artikel 31 ff. des Übereinkommens kostenaufwendiger ist als ein erneutes Verfahren über die Hauptsache. Das Übereinkommen, das nach seiner Präambel bezweckt, die Vereinfachung der Förmlichkeiten für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen sicherzustellen, müßte die Mitgliedstaaten veranlassen, dafür zu sorgen, daß die Kosten des im Übereinkommen vorgesehenen Verfahrens so bestimmt werden, wie es diesem Streben nach Vereinfachung entspricht.
16 Die von dem Hoge Raad der Niederlande aufgeworfene Frage ist also zu bejahen.
Kosten
17/18 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die bei dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Hoge Raad der Niederlande anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt deshalb diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von dem Hoge Raad der Niederlande mit Entscheidung vom 7. Mai 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Bestimmungen des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 stehen einer Klage entgegen, mit der die Partei, zu deren Gunsten in einem Vertragsstaat eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, die gemäß Artikel 31 des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat mit der Vollstreckungsklausel versehen werden könnte, bei einem Gericht dieses Vertragsstaats erneute Verurteilung der anderen Partei zu der ihr bereits in dem ersten Staat zugesprochenen Leistung begehrt.