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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 10.11.1976 – C-21/76
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1976:147
Schlussanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 10. November 1976
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1 Der Fall Bier/Mines de Potasse d'Alsace gehört zu der Gruppe der Rechtssachen, die Probleme der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen aufwerfen. Die Vorschrift, um deren Auslegung es geht, ist Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens. Hierin heißt es: Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden: … wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Von Ihnen wird im wesentlichen eine Entscheidung darüber gewünscht, wie der Begriff Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist zu verstehen ist; dieser Begriff hat in der zitierten Bestimmung die Bedeutung und die Funktion eines Merkmales zur Begründung einer besonderen Zuständigkeit.
Die wesentlichen Tatsachen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die niederländische Firma Bier, die in der Nähe von Rotterdam bedeutende Gärtnereianlagen unterhält, die mit Rheinwasser bewässert werden, und die Stiftung Reinwater aus Amsterdam haben bei der Arrondissementsrechtbank Rotterdam gegen die in Mülhausen ansässige Firma Mines de Potasse d'Alsace Klage auf Ersatz der Schäden erhoben, die durch die Verschmutzung des Rheinwassers verursacht werden, welche dadurch entsteht, daß das elsässische Unternehmen täglich etwa 11000 Tonnen Chloride in einen in den Rhein mündenden Abwässerkanal leitet. Es sei erwähnt, daß die Stiftung Reinwater satzungsgemäß die Aufgabe hat, sich für jede mögliche Verbesserung der Wasserqualität im Stromgebiet des Rheins einzusetzen und zu diesem Zweck auch Rechtsstreitigkeiten zum Schutze der Rechte all derer zu führen, deren Umweltbedingungen von der Qualität dieses Wassers abhängen und die für ihren Lebensunterhalt auf den Rhein angewiesen sind.
Das Verhalten der Beklagten, das den Schaden verursacht haben soll, hat sich also in Frankreich abgespielt, während der Schaden in den Niederlanden eingetreten ist. Die Klägerinnen sind der Ansicht, Rotterdam sei im Sinne des zitierten Artikels 5 Nr. 3 des Übereinkommens der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und haben die Klage demgemäß bei dem niederländischen Gericht erhoben. Die Beklagte hat ihrerseits eingewendet, das niederländische Gericht sei unzuständig, weil man — so meint die Beklagte — annehmen müsse, daß eine etwaige unerlaubte Handlung in Frankreich im Bezirk des für Mülhausen zuständigen Gerichts lokalisiert sei, welches also auch unter Berücksichtigung des zitierten Artikels 5 Nr. 3 des Übereinkommens allein für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch zuständig sei.
Mit Urteil vom 12. Mai 1975 hat das Rotterdamer Gericht den Einwand der Unzuständigkeit für begründet gehalten, weil nur das Ableiten von Abfällen in den Rhein in Frankreich das schädigende Ereignis sein kann, das Gegenstand des Verfahrens ist. Das Berufungsgericht in Den Haag, bei dem die Klägerin diese Entscheidung angefochten hat, hat den Gerichtshof gemäß Artikel 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 um Vorabentscheidung über die folgende Frage ersucht:
Sind die Worte Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Sinne des Artikels 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens so zu verstehen, daß sie den Ort meinen, an dem das Schadensereignis eingetreten ist, oder den Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlaßt worden ist.
2 Vorweg ist zu prüfen, ob der in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens verwendete Begriff unabhängig von den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zu verstehen ist oder im Sinne einer Verweisung auf die Sachnormen desjenigen Rechtes, das im Einzelfall nach den Kollisionsnormen der Rechtsordnung des Staates anwendbar ist, in dem sich das befaßte Gericht befindet. Mit dieser vorab zu treffenden Wahl haben Sie sich, wie Sie sich erinnern werden, in Ihrem Urteil in der Rechtssache 12/76 (Industrie Tessili Italiana/Dunlop) befaßt, wo hervorgehoben wurde, daß die Entscheidung nur für jede einzelne Bestimmung des Übereinkommens getroffen werden kann, wobei dessen volle Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Artikels 220 EWG-Vertrag sicherzustellen ist.
Im vorliegenden Fall haben weder das vorlegende Gericht noch die Parteien Bedenken dagegen geäußert, daß dem auszulegenden Begriff eine eigenständige Bedeutung beigemessen werden kann.
Auch ich meine, daß es insoweit keine Zweifel geben kann.
Die Schwierigkeiten, die der Gerichtshof in der erwähnten Rechtssache 12/76 für eine autonome Bestimmung des Begriffs des Erfüllungsortes vertraglicher Verpflichtungen gesehen hat, stellen sich, wie mir scheint, nicht bei der Definition des Begriffs des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Die Bestimmung dieses Ortes hängt nämlich nicht von dem Inhalt eines Vertragsverhältnisses ab und wird auch durch die Unterschiede zwischen den verschiedenen Vertragstypen in keiner Weise beeinflußt. Der Begriff des außervertraglichen Schadensereignisses erfaßt zwar auch verschiedene Fallgruppen, er hat jedoch ein sehr viel einheitlicheres Gepräge als der Begriff der vertraglichen Verpflichtungen. Andererseits können die bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen im Bereich der materiell-rechtlichen Regelung nicht als ein Hindernis für ein autonomes Verständnis des in Artikel 5 Nr. 3 verwendeten Begriffs angesehen werden. Man darf nicht vergessen, daß der Gerichtshof schon in der oben zitierten Entscheidung hervorgehoben hat, daß die Auslegung der im Übereinkommen enthaltenen Begriffe unabhängig davon ist, welche Sachnorm auf das streitige Rechtsverhältnis anzuwenden ist.
Dem kann noch hinzugefügt werden, daß es zweifellos dazu beiträgt, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem wesentlichen Zweck des Übereinkommens selbst und der Zielsetzung des Artikels 220 EWG-Vertrag, mit dem es in Zusammenhang steht, zu erleichtern, wenn die im Übereinkommen für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit verwendeten Begriffe, wo dies möglich ist, autonom definiert werden.
Schließlich kann einer autonomen Definition nicht entgegengehalten werden, daß die Verfasser des Übereinkommens einige Vorschriften, zu denen der Artikel, mit dem wir uns befassen, gehört, bewußt ungenau formuliert haben. Auch bei der Auslegung solcher Bestimmungen muß der Interpret deren Inhalt in eigener Verantwortung mit allen verfügbaren systematischen und logischen Mitteln bestimmen.
3 Die erwähnte Ungenauigkeit im Wortlaut dieser Bestimmung ist nicht zufällig.
Die Verfasser des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 wollten demjenigen, der geltend macht, von einer außervertraglichen unerlaubten Handlung betroffen zu sein, wahlweise zusätzlich zu dem allgemeinen Anknüpfungspunkt des Artikels 2 einen weiteren Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit zur Verfügung stellen; zu diesem Zweck wurde der in Artikel 5 Nr. 3 enthaltene Begriff verwendet. Die Verfasser zogen es dabei offensichtlich vor, diese Definition der Auslegung durch die Rechtsprechung zu überlassen, und wollten es deshalb, wie sich aus den Materialien ergibt, offenlassen, welche Bedeutung diesem Begriff zukommen sollte. Im Jenard-Bericht heißt es hierzu: Der Ausschuß hielt es nicht für erforderlich, ausdrücklich festzulegen, ob damit der Ort gemeint ist, an dem die schädigende Handlung begangen worden, oder der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist. Er hielt es für vorteilhafter, sich an die Fassung zu halten, die sich in mehreren nationalen Rechten (Deutschland, Frankreich) findet. Die Kommission und beide Staaten, die sich in dem vorliegenden Verfahren geäußert haben, haben diese Aussage bestätigt.
Derselbe Begriff fait dommageable wie in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens ist später in Artikel 10 des Vorentwurfs eines Übereinkommens über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht übernommen worden, der im Jahre 1972 im Rahmen der Gemeinschaft ausgearbeitet worden ist. Für den Fall, daß sich das schadensbegründende Ereignis nicht in dem Staat ereignet hat, in dem die Verletzungsfolge aufgetreten ist, bekräftigt Professor Giuliano in dem begleitenden Bericht zu diesem Entwurf, der Entwurf lasse es offen, welches von beiden Ländern mit dem Ort des fait dommageable gemeint sei, damit die Entwicklungen, die in der Rechtsprechung im Gange seien, nicht gebremst würden.
Wir haben es also mit einem Fall zu tun, in dem die integrierende Wirkung der Entscheidung des Gerichtshofes für die Regeln des Ubereinkommens besonders klar zutage tritt.
4 Der im Jenard-Bericht enthaltene Hinweis auf die Ubereinstimmung zwischen der Fassung des Artikels 5 Nr. 3 des Ubereinkommens und den Formulierungen, die sich in einigen innerstaatlichen Rechtsordnungen finden, macht es besonders interessant, die Bedeutung des fraglichen Ausdrucks in den Rechtssystemen der dort genannten Staaten zu erforschen. Ich möchte jedoch darauf hinweisen, daß meines Erachtens die Ubereinstimmung im Wortlaut mit der Rechtsnorm eines Vertragsstaats kein genügender Grund ist, sich bei der Auslegung der Vorschriften des Ubereinkommens nach den in diesem Staat vertretenen Auslegungsgrundsätzen zu richten. Der Vorgang der Auslegung ist streng an den Textzusammenhang der Rechtshandlung und an das System, in dem diese wirkt, gebunden. Es scheint also offenkundig, daß ein Begriff, der einer oder mehreren innerstaatlichen Rechtsordnungen entlehnt ist, nach seiner Aufnahme in ein multilaterales internationales Abkommen im Lichte der Bedeutung und der Zielsetzung dieses Abkommens, und nicht des staatlichen Rechts, dem er gegebenenfalls entstammt, verstanden werden muß.
Dies ist in unserem Fall besonders wichtig, weil der Begriff, um den es geht, zu denjenigen gehört, die innerhalb eines Staates Verwendung sowohl im materiellen Recht über die außervertragliche Haftung als auch im internationalen Privatrecht und im Zivilprozeßrecht finden; außerdem kann er im letztgenannten Bereich sowohl die Verteilung der örtlichen Zuständigkeiten als auch die Begründung der Gerichtsbarkeit gegenüber Ausländern betreffen. Auch wenn man sich auf diese letzte Verwendung des Begriffs beschränkt, darf man nicht vergessen, daß die nationalen Gerichte eine gewisse Neigung zeigen, die zuständigkeitsbegründenden Merkmale in einer Weise auszulegen, die es ihnen ermöglicht, ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über die ihnen unterbreitete Streitigkeit zu bejahen. Ein solches Bedürfnis nach Ausdehnung der nationalen Zuständigkeit, das manchmal zu positiven Kompetenzkonflikten führen kann, kann selbstverständlich bei der Auslegung eines Abkommens wie des Brüsseler Übereinkommens keine Rolle spielen, denn dies schreibt für alle Vertragsstaaten eine einheitliche Ordnung vor und sucht Kompetenzkonflikte zu vermeiden.
Dies vorausgeschickt muß man feststellen, daß weder im französischen Recht noch in der Bundesrepublik Deutschland die Vertreter der Richtungen, die sich dort für die Auslegung gebildet haben, eine einheitliche Lösung der Frage anbieten. In Frankreich war die Zuständigkeit des Gerichtes des Ortes, où le fait dommageable s'est produit, in Artikel 59 letzter Absatz des Code de procédure civile vorgesehen, der bis zum 31. Dezember 1975 in Kraft war. Die Rechtsprechung zur Auslegung dieser Bestimmung war gespalten; während einige darin eine Anknüpfung an den Ort der schadensbegründenden Handlung sahen, gingen andere davon aus, es handele sich um den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (vergleiche die Urteile der Cour de cassation vom 8. März 1937, Dalloz 1938, I, 76; vom 6. Dezember 1939, Dalloz 1940, I, 40; vom 28. März 1968, Bull. Arrêts Cass. civ. 1968, II, Nr. 100). Im neuen Artikel 46 des am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Code de procédure civile ist ausdrücklich für den Kläger die Wahlmöglichkeit zwischen dem Gericht des Handlungsortes und dem des Schadensortes vorgesehen; dieser Artikel unterscheidet zwischen dem Ort des fait dommageable und dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist. Die Beklagte im Ausgangsverfahrens hat versucht, aus dieser Unterscheidung ein Argument abzuleiten, und sie hat die Ansicht vertreten, wenn Artikel 46 den Schaden ausdrücklich zusätzlich erwähne, dann bedeute dies, daß der Begriff des fait dommageable auf das Verhalten, das den Schaden verursache, beschränkt sei. Aber diese Folgerung trifft wohl für die neue Vorschrift zu; dagegen müßte man selbstverständlich, wenn man den Willen der Verfasser des Übereinkommens auf der Grundlage der Erfahrungen im französischen Recht klären wollte, die Vorschrift und die Rechtsprechung aus der Zeit der Abfassung des Übereinkommens berücksichtigen.
Im Sinne einer Wahlmöglichkeit für den Kläger zwischen dem Tatort und dem Erfolgsort haben sich auch Rechtsprechung und Lehre in der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen, und zwar sowohl für den Bereich der innerstaatlichen örtlichen als auch der internationalen Zuständigkeit (für Fälle der Umweltverschmutzung: Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 22. Oktober 1957, Neue Juristische Wochenschrift 1958, S. 752, und Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3. Juli 1958, Neue Juristische Wochenschrift 1958, S. 1831). Es ist allerdings bemerkenswert, daß Artikel 32 der deutschen Zivilprozeßordnung für die Bestimmung der zuständigkeitsbegründenden Merkmale — die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im innerstaatlichen Bereich dieselben wie gegenüber Ausländern sind — an den Ort, an dem die [unerlaubte] Handlung begangen ist, anknüpft. Es fehlt deshalb an einer wörtlichen Übereinstimmung mit der im Übereinkommen gebrauchten Formulierung, denn Artikel 5 Nr. 3 der deutschen Fassung bestimmt, daß eine Person, von dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden kann.
Eine wörtliche Ubereinstimmung zwischen Artikel 5 Nr. 3 und den als zuständigkeitsbegründende Merkmale in einer innerstaatlichen Rechtsordnung gebrauchten Begriffen findet sich also in Wahrheit nur im französischen Recht aus der Zeit vor 1976, und es ist schwierig, daraus eine tragfähige Lösung abzuleiten, auch wenn man von dem Bedenken absehen wollte, ob man sich zweckmäßigerweise auf die in einem einzigen Staat für die Auslegung vertretenen Meinungen stützen sollte. Der Begriff gestattet an sich und für sich genommen in Wahrheit mindestens drei Auslegungsmöglichkeiten: Handlungsort, Erfolgsort, Wahlmöglichkeit zugunsten des Klägers zwischen diesen beiden. Der Vollständigkeit halber werde ich einige Hinweise auf die Rechtsordnungen anderer Vertragsstaaten und auch der zwei dem Übereinkommen noch nicht beigetretenen Mitgliedstaaten hinzufügen. Sie bestätigen, daß sich eine Auswahl auf der Grundlage der Tendenzen, die sich auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts herausgebildet haben, nicht rechtfertigen läßt.
5 Bevor ich die Gesichtspunkte untersuche, die sich der italienischen Rechtsprechung und Lehre zu unserer Frage entnehmen lassen, ist es angebracht, darauf aufmerksam zu machen, daß nach der italienischen Fassung des Artikels 5 Nr. 3 des Übereinkommens zuständig ist das Gericht del luogo in cui l'evento dannoso è avvenuto. Der Begriff evento dannoso bedeutet, wenn man ihn wörtlich versteht, dasselbe wie Schaden, Verletzung; und in der Tat wird in der italienischen Lehre das Problem der Lokalisierung der unerlaubten Handlung von einigen Autoren als eine Frage der Wahl zwischen Handlungsort und Erfolgsort dargestellt. Ich glaube jedoch nicht, daß das Vorhandensein einer solchen Formulierung in einer der Fassungen des Übereinkommens genügt, um die Unklarheit der anderen Fassungen zu beseitigen. Dies bestätigt nur, daß man schädigendes Ereignis (fait dommageable) nicht einfach als ohne weiteres gleichbedeutend mit dem schadensverursachenden Verhalten verstehen kann. Was das italienische Recht anbelangt, so ist der Ausgangspunkt der Gedanke des luogo in cui è sorta l'obbligazione (des Ortes, an dem die Verpflichtung entstanden ist), der in Artikel 20 und in Artikel 4 Nr. 2 des Codice di procedura civile (für die örtliche beziehungsweise für die internationale Zuständigkeit) auch bei außervertraglichen Verpflichtungen zugrunde gelegt ist. Die in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Meinungen gehen überwiegend dahin, daß die Entstehung der außervertraglichen Verpflichtung dort lokalisiert ist, wo der Schaden eintritt. In der Rechtsprechung der italienischen Corte di Cassazione sind insbesondere die Plenarentscheidung vom 27. Februar 1962 (Nr. 390, British Petroleum Co./EPIMO, Foro Italiano 1962, I, S. 1810) und die Entscheidung vom 25. Juni 1971 (Nr. 2011, Riv. Internaz. Priv. e Proc. 1972, S. 292) zu erwähnen. Es fehlt jedoch nicht an Stimmen angesehener Autoren wie Morelli, die sich dafür aussprechen, für die Zwecke der Zuständigkeit den Handlungsort und den Erfolgsort gleichermaßen zu berücksichtigen.
In Belgien ist die Gesetzeslage ähnlich wie in Italien: Artikel 624 des Code judiciaire sieht nämlich vor, daß das Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtungen entstanden oder zu erfüllen sind, örtlich zuständig ist. Über diese Vorschrift, die auch für Verpflichtungen gilt, die auf außervertraglichen Rechtsverletzungen beruhen, ist in Lehre und Rechtsprechung ein Meinungsstreit entstanden, wobei die Lehre eher dem Handlungsort zuneigt, während die Rechtsprechung weitgehend auch den Erfolgsort zugrunde legt. In Artikel 635 regelt der Code judiciaire die Zuständigkeit der belgischen Gerichte für Klagen gegen Ausländer und bejaht sie gleichfalls, wenn die der Klage zugrunde liegende Verpflichtung entweder in Belgien entstanden ist oder dort erfüllt worden ist oder werden muß.
Dem niederländischen Recht läßt sich zu der Frage nichts Sachdienliches entnehmen. Es verzichtet auf eine besondere Anknüpfung für den Bereich der unerlaubten Handlung und legt vielmehr das allgemeine Merkmal des Wohnsitzes zugrunde, und zwar des Wohnsitzes des Beklagten, oder auch, wenn von diesem im Inland weder ein Wohnsitz noch ein Aufenthalt bekannt ist, desjenigen des Klägers (Artikel 126 Absätze 2 und 3 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering).
In der englischen Rechtsprechung wird mitunter die Anknüpfung an den Ort, an dem die fahrlässige unerlaubte Handlung begangen worden ist, ausdrücklich bevorzugt (George Monro Ltd. V. American Cyanamid and Chemical Corporation, 1944, King's Bench 432), bei anderen Gelegenheiten scheint die Lösung eher in die Richtung der Anknüpfung an den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, zu gehen (Bata V. Bata, 1948, Weekly Notes 366. Es ist jedoch zu bemerken, daß es sich in diesem Fall um eine Verleumdungsklage handelte und daß das Gericht des Ortes, an dem die verleumderischen Äußerungen veröffentlicht worden waren, für zuständig erklärt wurde). Für diese letzte Tendenz finden sich auch in der schottischen Rechtsprechung Präzedenzfälle (vgl. Smith V. Rosenbloom, 1915, 2 Scots Law Times 18).
Im dänischen Recht schließlich läßt man für die innerstaatliche örtliche Zuständigkeit nach § 244 des retsplejelov die Wahlmöglichkeit zwischen dem Handlungsort und dem Erfolgsort zu; ihre internationale Zuständigkeit haben die dänischen Gerichte auch bejaht, wenn die der Schädigung zugrunde liegende Handlung im Ausland begangen wurde, sofern der Schaden in Dänemark eingetreten ist (Ugeskrift for retsvaesen 1940.454 H und 1947.187 Ø).
6 Die Frage liegt nahe, ob auch andere Lösungen als die drei oben als möglich genannten in Betracht gezogen werden können. Diese Frage rechtfertigt sich um so mehr, als die Regierung der Niederlande und die Kommission, anders als das vorlegende Gericht, das sich an die im Jenard-Bericht aufgezeigten Möglichkeiten hält, der Ansicht sind, der Wortlaut des Artikels 5 Nr. 3 gestatte es auch, auf die überwiegende Verknüpfung (most significant relationship) zwischen den Folgen des schädigenden Ereignisses und einem Staat abzustellen, welcher möglicherweise ein anderer sein könne als entweder der Staat der Handlung oder der Staat des Schadenserfolges. Dabei ist nicht deutlich, ob dies in der Vorstellung der Kommission wahlweise oder nebeneinander der Fall sein soll.
Dieser Vorstellung folgen würde bedeuten, ein sehr anpassungsfähiges Konzept zu berücksichtigen, das vor allem für die Wahl des materiellen Rechts entwickelt worden ist und in diesem Bereich als die Theorie vom proper law of the tort bekannt ist. Diese Lehre, die ihren Ursprung in den Ländern der Common Law-Rechtstradition hat, ist, wie in einer Entscheidung des House of Lords aus dem Jahre 1951 bemerkt wird, vorgeschlagen worden, um dem Richter zu ermöglichen, das materielle Recht auszuwählen, das on policy grounds, seems to have the most significant connection with the chain of acts and circumstances in the particular situation (zitiert nach Cheshire, Private International Law, 1974, S. 264).
Sie will das herkömmliche Merkmal des locus delicti commissi nicht ersetzen, sondern nur ergänzen und korrigieren, wenn es in bestimmten Fällen zu wenig sinnvollen Ergebnissen führen würde. In diesem Sinne hat sie auch einen Niederschlag in Artikel 3 der Resolution der Edinburgher Session (1969) des Institut de Droit International über Deliktsobligationen im Internationalen Privatrecht sowie in Artikel 10 Absatz 2 des erwähnten, 1972 im Rahmen der EWG ausgearbeiteten Vorentwurfs eines Übereinkommens über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht gefunden. An diesem ergänzenden Charakter ändert sich auch nichts, wenn man die Verwendung dieses Merkmals auf die Wahl des zuständigen Gerichtes ausdehnen möchte, um diese mit der Wahl des anwendbaren materiellen Rechts in Einklang zu bringen (vergleiche hierzu für das Recht der Vereinigten Staaten die § § 36 und 37 des Restatement of the Law Second, Conflict of Law, des American Law Institute in Washington, 23. Mai 1969).
In unserem Fall würde eine — sei es auch nur ergänzende — Übernahme einer derartigen Anknüpfungsweise — die dazu führen kann, daß sowohl Handlungsort als auch Erfolgsort außer Betracht bleiben — für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit allerdings bedeuten, sich völlig vom Wortlaut des Artikels 5 Nr. 3 zu lösen und Gefahr zu laufen, zu mit dieser Vorschrift unvereinbaren Ergebnissen zu kommen.
Die Anerkennung eines Merkmals der most significant connection wäre auch schwer damit in Einklang zu bringen, daß das Übereinkommen beabsichtigt, eine einfache Bestimmung des Gerichtsstandes anhand klarer, bestimmter und hinreichend objektiver Merkmale zu ermöglichen, die trotzdem zur einheitlichen Anwendung in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens geeignet sein können. Ein Merkmal, das wie das vorstehend behandelte einer abstrakten Bestimmung nicht leicht zugänglich ist und eher auf die Wertung nach richterlichem Ermessen baut, könnte in dieser Hinsicht keine genügenden Garantien bieten.
Schließlich wäre es mit dem Zweck des Brüsseler Übereinkommens, die Probleme bei der Bestimmung des zuständigen nationalen Gerichts zu vereinfachen, nicht vereinbar, wenn man die Frage des anwendbaren materiellen Rechts und die Frage der Zuständigkeit strikt gleichlaufend behandeln wollte. So wie das Übereinkommen, das Ihnen zur Auslegung vorliegt, die Anwendung der Regeln des Internationalen Privatrechts der Vertragsparteien in keiner Weise beeinflussen will, so wollte es auch die Bestimmung der Zuständigkeit nicht von der Wahl des materiellen Rechts abhängig machen.
7 Nachdem also die Theorie der most significant connection ausgeschieden ist, muß ich einräumen, daß die Häufung der Anknüpfungspunkte, bei der dem Kläger die Wahl zwischen dem Gericht des Handlungsortes und dem des Erfolgsortes überlassen bliebe, als Lösung gerade wegen ihrer Großzügigkeit als die gerechtere und zur Berücksichtigung der Besonderheiten der verschiedenen Typen der unerlaubten Handlung besser geeignete erscheinen kann. Wie wir gesehen haben, folgt man heute auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts in der Tat weitgehend dieser Lösung. Dennoch scheint mir, daß sie mit dem Wortlaut und dem Geist des Übereinkommens nicht in Einklang steht: Mit dem Wortlaut nicht, weil Artikel 5 Nr. 3 sich auf das Gericht des Ortes bezieht, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist — also auf ein einziges Gericht und einen einzigen Ort — , und deshalb anscheinend die Möglichkeit ausschließt, daß für dasselbe schädigende Ereignis nach dieser Regelung eine Mehrheit von Orten in Betracht kommen oder eine Mehrheit von Gerichten zuständig sein kann; mit dem Geist nicht — was sicher mehr zählt — wegen des von dem Übereinkommen verfolgten Ziels der Verwirklichung einer Aufteilung der internationalen Zuständigkeit zwischen den verschiedenen Staaten nach einem Verteilungskriterium, durch das der Zuständigkeitsbereich jedes einzelnen Staates, wo schon eine objektive Grundlage für die Zuständigkeit eines anderen Staates besteht, verkleinert und nicht vergrößert wird. In Ihrer Entscheidung in der Rechtssache 14/76 (De Bloos/Bouyer) haben Sie zu Recht bekräftigt, daß die Ziele des Übereinkommens [es] gebieten …, soweit wie möglich zu verhindern, daß aus ein und demselben Vertrag mehrere Zuständigkeitsgründe hergeleitet werden. Ich bin der Ansicht, daß diese Ausrichtung auch gelten muß, wenn man es mit einer unerlaubten Handlung und nicht mit einem Vertrag zu tun hat.
Die französische Regierung und die Beklagte gehen anscheinend von der Vorstellung aus, Artikel 5 sei als eine von dem allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Beklagten abweichende Ausnahmevorschrift zu betrachten und als solche eng auszulegen. Ich teile diesen Standpunkt nicht. Ich halte diesen Artikel für eine Vorschrift, die für die dort angesprochenen Fälle dem allgemeinen zuständigkeitsbegründenden Merkmal des Artikels 2 andere besondere Merkmale für bestimmte Fallgruppen hinzufügt; dies scheint mir aus der Stellung des Artikels 5 ableitbar zu sein, der in einem eigenen Abschnitt getrennt von dem Abschnitt steht, der die allgemeine Regel des Artikels 2 enthält. Dennoch halte ich es für angebracht, eine weite Auslegung einer Vorschrift, die eine besondere zusätzliche Zuständigkeit begründet, zu vermeiden, soweit sich hierfür dem Übereinkommen nicht konkrete Gründe entnehmen lassen, und solche scheint es mir hier nicht zu geben.
8 Die französische Regierung und das beklagte Unternehmen sind der Ansicht, der in Artikel 5 Nr. 3 verwendete Begriff wolle ausschließlich den Ort bezeichnen, an dem das Verhalten begangen worden ist, das den Schaden verursacht hat. Dem liegt vor allem die Überlegung zugrunde, daß das von dem Übereinkommen verfolgte Ziel der Vermeidung widersprechender Entscheidungen in Fällen, in denen dieselbe Handlung Schäden in mehreren Staaten verursacht hat, nicht erreichbar wäre, wenn man das Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, als zuständig ansähe. Begründete man in derartigen Fällen einen Gerichtsstand in jedem der Staaten, in denen derartige Schadensfolgen eingetreten sind, so brächte dies — so diese Überlegung — eine Vervielfältigung der Zuständigkeiten mit sich, die zu der Billigkeit widersprechenden Ergebnissen führen könnte, und zwar entweder zum Nachteil der Kläger, die je nach dem Ort, an dem sie den Schaden erlitten hätten, verschieden behandelt würden, oder zum Nachteil des Beklagten, der aus demselben Grund einer Vielzahl von Verfahren mit der Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen ausgesetzt wäre.
Dieser Überlegung könnte man entgegenhalten, daß die Anknüpfung an den Ort des Verhaltens in Fällen, in denen ein einziger Schadenserfolg durch eine Mehrzahl von in verschiedenen Staaten begangenen Handlungen oder Unterlassungen mehrerer Personen verursacht wird, dieselben Nachteile einer Aufsplitterung der Zuständigkeiten und die Gefahr widersprechender Entscheidungen mit sich bringen könnte. Dies kann auch im Bereich des Umweltschutzes und sogar in den vorliegenden gleichgelagerten Fällen geschehen. Außer der Beklagten leiten nämlich auch deutsche Unternehmen verschmutzende Abwässer mit ähnlichen Stoffen in den Rhein. In solchen Fällen würde es die Gerechtigkeit gebieten, für die Entscheidung über alle Verursacher desselben Schadens ein und denselben Maßstab anzulegen. Dies könnte man erreichen, wenn man die Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Schadens bejahte; dieses wäre auch besser als die Gerichte anderer Länder in der Lage, den Ursachenzusammenhang zwischen den verschiedenen Handlungen oder Unterlassen und dem eingetretenen Schaden festzustellen sowie zu bewerten, in welchem Ausmaße jedes der Unternehmen, die an der Verschmutzung beteiligt sind, für den dem Kläger daraus entstehenden Schaden verantwortlich sind.
Im Laufe des Verfahrens sind auch Umstände angeführt worden, die sich auf die Frage der Begründetheit beziehen — insbesondere die Tatsache, daß das Einleiten von Salzabwässern in den Rhein von den französischen Präfekturbehörden genehmigt worden ist —, und es sind daran Überlegungen über die Zweckmäßigkeit der Wahl des Gerichts durch den Kläger angeknüpft worden (das Gericht in Mülhausen sei — so wurde gesagt — eher als das niederländische Gericht in der Lage, die Bedeutung des Verwaltungsaktes der Genehmigung zu beurteilen). Ich bin jedoch überzeugt, daß man es bei der Auslegung einer reinen Zuständigkeitsnorm vermeiden muß, sich von den zur Begründetheit gehörenden Besonderheiten des Einzelfalles beeinflussen zu lassen. Diese Überzeugung veranlaßt mich auch, der gefürchteten Gefahr jede Bedeutung abzusprechen, daß die Vollstrekkung einer niederländischen Entscheidung, mit der die Beklagte ohne gebührende Berücksichtigung des vorerwähnten Umstandes verurteilt würde, in Frankreich auf Schwierigkeiten stoßen könnte.
Es ist in Wahrheit Sache des Geschädigten, die Zweckmäßigkeit der Auswahl eines von mehreren Gerichtsständen (des allgemeinen des Wohnsitzes des Beklagten und des besonderen, von dem wir sprechen), an denen er gegen den Verursacher des Schadens zu klagen berechtigt ist, zu beurteilen. Außerdem wissen wir, daß im Rahmen der Anwendung eines Übereinkommens über gerichtliche Zuständigkeit der uns hier beschäftigenden Art die Schwierigkeiten, die bei der Vollstreckung der Entscheidung auftauchen könnten, niemals Zuständigkeitsfragen betreffen könnten. Gewiß können etwaige Schwierigkeiten bei der Vollstrekkung aus dem in Artikel 27 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt des ordre public entstehen, aber dies ist eine andere Frage. Beschränken wir uns darauf, zu wünschen, daß die dem Gerichtshof eingeräumte Auslegungskompetenz auch dazu dienen wird, die Bedeutung dieser Klausel zu klären und unterschiedliche Auslegungen und Gefahren des Mißbrauchs zu verhüten.
Ich glaube nicht, daß man dem Argument viel Gewicht beimessen kann, wonach die Anknüpfung an den Handlungsort einer ordnungsgemäßen Rechtspflege besser entspreche, weil sie dem Täter der unerlaubten Handlung Rechtssicherheit verschaffe, für den es dann, um sein Verhalten einzurichten, genüge, daß er das Recht kenne, das an dem Ort gilt, an dem er handelt. Dieses Argument birgt die Gefahr einer Vermengung der Frage der Zuständigkeit, die hier allein von Belang ist, mit der des anwendbaren materiellen Rechts. Die Bestimmung dieses Rechts wird durch die Anerkennung der Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, nicht notwendigerweise präjudiziert. Denn auch wenn dieser Ort in einem anderen Staat als dem des Handlungsortes liegt, folgt daraus allein noch nicht, daß die Anwendbarkeit des materiellen Rechts des Handlungsortes für die Beurteilung der Schadensersatzpflicht ausgeschlossen wäre. Andererseits kann auch nicht von vornherein festgestellt werden, daß das Gericht des Handlungsortes, würde seine Zuständigkeit anerkannt, nach den Regeln des internationalen Privatrechts seines Staates nicht vielmehr dazu käme, das materielle Recht eines anderen Staates anzuwenden, in dem möglicherweise der Schaden eingetreten ist oder zu dem die Streitigkeit entsprechend der obenerwähnten Anknüpfung an das proper law of the tort eine besonders enge Verbindung aufweist.
9 Aus dem Gesagten folgt, daß die Argumente, die für eine Auslegung des Artikels 5 Nr. 3 im Sinne einer Gleichsetzung des schädigenden Ereignisses mit dem Verhalten des Verursachers vorgebracht werden, nicht überzeugend sind. Dagegen gibt es meines Erachtens gute Gründe, die für die Anknüpfung an den Ort sprechen, an dem der Schaden eintritt, und die es rechtfertigen, ausschließlich dieses Merkmal zugrunde zu legen.
Bemerken wir vor allem, daß das Bestehen der gesetzlichen Schadensersatzpflicht aus zivilrechtlicher unerlaubter Handlung notwendig den Eintritt des Schadens voraussetzt. Während bei dem strafrechtlichen Delikt die Verpflichtung des Täters, die Strafe auf sich zu nehmen, mit dem Verhalten entsteht, das gegen die Strafnorm verstößt, da diese zu strafen bezweckt, entsteht bei dem zivilrechtlichen Delikt die Verpflichtung nur, wenn ein Schaden eingetreten ist, da die zivilrechtliche Norm anders als die strafrechtliche Norm in der Hauptsache die Wiederherstellung bezweckt. Eine Fahrlässigkeit, die keinen Schaden verursacht, mag zwar sozial und moralisch verwerflich sein, aber sie begründet keine Verpflichtung zum Ersatz und damit keine Rechtsfolgen.
Daraus folgt, daß ein zuständigkeitsbegründendes Merkmal, das sich auf den die gesetzliche Ersatzpflicht begründenden Tatbestand stützt, wie es in Artikel 5 Nr. 3 geschieht, nicht davon absehen kann, den Schaden zu berücksichtigen, ohne den dieser Tatbestand nicht alle für seine rechtliche Relevanz erforderlichen Elemente aufweisen würde. Das fragliche Merkmal kann also nur dort lokalisiert werden, wo sich die Vollendung des rechtlichen Tatbestandes vollzieht, also wo in der Rechtssphäre des passiv Beteiligten der Schadenserfolg eintritt. Sobald dies geschieht, entsteht der die Klage begründende Anspruch auf Ersatz.
Diese Lösung hat auch den Vorteil, unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit, den zu schützen, der von den Beteiligten an einem Rechtsverhältnis der Schwächste ist — von welcher die Verfasser des Übereinkommens sicher ausgegangen sind und die positiv aus verschiedenen Bestimmungen folgt —, mit der anderen Vorschriften des Übereinkommens zugrunde liegenden Lösung in Einklang zu stehen. Ich verweise auf Artikel 5 Nr. 2, der für Unterhaltssachen die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes anerkennt, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf die Artikel 7 und folgende, die für Versicherungssachen auch dem Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, die Zuständigkeit übertragen, auf den Artikel 14, der für den Kauf auf Teilzahlung oder das in Raten zurückzuzahlende Darlehen die Zuständigkeit des Gerichts des Staates vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet der Käufer oder Darlehensnehmer seinen Wohnsitz hat. Der Verletzte kann in dem Rechtsverhältnis, das durch die Vornahme einer unerlaubten Handlung entsteht, ohne weiteres als der Schwächere angesehen werden; als solcher erscheint er bei der Wahl des Gerichtsstandes als schutzwürdig.
Auch abgesehen vom konkreten Fall meine ich, daß von den beiden Merkmalen des Handlungsortes und des Erfolgsortes der letztere generell dem Verletzten besser gerecht wird, weil er eher mit dem Staat zusammenfallen wird, in dem diese Partei normalerweise wohnen wird (mit Ausnahme von Kraftfahrzeugunfällen, bei denen allerdings Handlungsort und Erfolgsort normalerweise übereinstimmen). Bezöge sich also das Merkmal des Artikels 5 Nr. 3 auf den Handlungsort, dann liefe dieses besondere Merkmal neben dem allgemeinen Merkmal des Artikels 2 meist leer, und die Vorschrift, die wir untersuchen, wäre letztlich von geringem Nutzen.
10 Aus all diesen Gründen schlage ich abschließend dem Gerichtshof vor, auf die von dem Gerechtshof Den Haag mit Urteil vom 27. Februar 1976 vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 in dem Sinne auszulegen ist, daß der Begriff Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, den Ort bezeichnet, an dem der Schaden eingetreten ist, dessen Ersatz begehrt wird.