Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.11.1976 – C-21/76
ECLI:EU:C:1976:166
In der Rechtssache 21/76
über das dem Gerichtshof gemäß Artikel 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof vom Gerechtshof Den Haag in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
1. HANDELSKWEKERIJ G.J. BIER B. V. mit Sitz in Nieuwerkerk aan der IJssel (Niederlande) und
2. STIFTUNG REINWATER mit Sitz in Amsterdam
gegen
MINES DE POTASSE D'ALSACE S.A. mit Sitz in Mülhausen (Frankreich)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Sinne von Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Der Gärtnereibetrieb G.J. Bier B.V. (nachstehend: Bier) mit Sitz in Nieuwerkerk aan der IJssel (Niederlande) bedient sich für seine Wasserversorgung und für das Begießen und Bewässern seiner Pflanzungen eines den Betrieb umgebenden Gewässers; das Oberflächenwasser, auf das er so angewiesen ist, stammt hauptsächlich aus dem Rhein. Der hohe Salzgehalt dieses Wassers verursacht auf den Pflanzungen Schäden, und Bier ist gezwungen, kostspielige Vorkehrungen zu treffen, um die Schäden in Grenzen zu halten.
Zweck der Stiftung Reinwater (nachstehend: Reinwater) mit Sitz in Amsterdam ist es, sich für jede mögliche Verbesserung der Wasserqualität im Stromgebiet des Rheins einzusetzen und insbesondere jede Veränderung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers zu bekämpfen. Sie sucht dieses Ziel vor allem dadurch zu erreichen, daß sie Rechtsstreitigkeiten zum Schutze der Rechte all derer führt, deren Umweltbedingungen von der Qualität des Rheinwassers abhängen und die für ihren Lebensunterhalt darauf angewiesen sind.
Bier und Reinwater erhoben bei der Arrondissementsrechtbank Rotterdam Klage gegen die Firma Mines de Potasse d'Alsace, die ihren Sitz in Mülhausen hat und im Elsaß Kali-Bergbau betreibt. Dieses Unternehmen soll durch einen Abwasserkanal in 24 Stunden mehr als 10000 Tonnen Chloride in den Rhein leiten, jedenfalls aber Industrieabwässer in Form von Salzrückständen in so großer Menge, daß der Salzgehalt des Rheins dadurch in erheblicher und schwerwiegender Weise erhöht werde. Bier und Reinwater beantragten u. a., das niederländische Gericht möge feststellen, daß das Einleiten von Salzrückständen in den Rhein durch die Mines de Potasse d'Alsace S. A. rechtswidrig ist, und dieses Unternehmen zum Ersatz des ihnen bereits entstandenen oder möglicherweise noch entstehenden Schadens verurteilen.
Die Mines de Potasse d'Alsace S.A. rügte unter Vorbehalt ihrer Einwendungen zur Hauptsache, daß die Arrondissementsrechtbank und die niederländischen Gerichte allgemein nach den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nicht zuständig seien.
Mit Urteil vom 12. Mai 1975 erklärte sich die Arrondissementsrechtbank für unzuständig; sie begründete dies damit, schadensstiftendes Ereignis könne nur das Ableiten von Salzrückständen in den Rhein in Frankreich sein, und nach dem Übereinkommen von 1968 falle deshalb der Rechtsstreit in die Zuständigkeit des französischen Gerichts, in dessen Bezirk der Ort liege, an dem die Abwässer abgeleitet worden seien.
Bier und Reinwater legten gegen dieses Urteil am 13. Juni 1975 beim Gerechtshof Den Haag Berufung ein und beantragten, die Arrondissementsrechtbank für die Entscheidung über die Klage für zuständig zu erklären.
Bier und Reinwater beriefen sich auf Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968, der bestimmt, daß eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden kann, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Die Zweite Kammer des Gerechtshof Den Haag war deshalb der Ansicht, daß Artikel 2 Nr. 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof anzuwenden seien. Sie hat deshalb durch Urteil vom 27. Februar 1976 das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, im Sinne des Artikels 5 Nr. 3 des Übereinkommens entschieden hat; sie hat insbesondere den Gerichtshof ersucht, darübr zu entscheiden, ob dieser Begriff so zu verstehen ist, daß er den Ort meint, an dem das Schadensereignis eingetreten ist, (den Ort, an dem der Schaden entstanden oder aufgetreten ist) oder den Ort, an dem das schadensbegründete Ereignis veranlaßt worden ist, (den Ort, an dem die Handlung begangen oder unterlassen worden ist).
Das Urteil des Gerechtshof Den Haag ist am 2. März 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 und Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 5. Mai 1976, die Firma Mines de Potasse d'Alsace als Beklagte des Ausgangsverfahrens am 6. Mai, die Regierung der Französischen Republik am 13. Mai und die Regierung des Königreichs der Niederlande am 17. Mai schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Firma Mines de Potasse d'Alsace, macht geltend, aus dem Bericht des Sachverständigenausschusses, der das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vorbereitet habe, folge, daß es dieser Ausschuß nicht für erforderlich gehalten habe, in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens ausdrücklich festzulegen, ob der Ort gemeint sei, an dem die schädigende Handlung begangen worden, oder der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei; er habe es für vorteilhafter gehalten, sich an die Fassung zu halten, die sich in mehreren nationalen Rechten (Deutschland, Frankreich) finde.
In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß der Vorentwurf eines Übereinkommens über das auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht in seinem Artikel 10 Absatz 1 vorsehe, daß die durch Schadensereignisse begründeten außervertraglichen Schuldverhältnisse dem Recht des Staates unterstehen sollten, in dem das Ereignis eingetreten sei; Absatz 2 derselben Bestimmung mache jedoch für den Fall eine Ausnahme, daß einerseits kein besonderes Band zwischen der durch das Schadensereignis geschaffenen Lage und dem Staat, in dem es eingetreten sei, bestehe, und andererseits diese Lage eine stärkere Beziehung zu einem anderen Staat aufweise.
Das im vorliegenden Fall zu lösende Problem der Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 könne nicht durch einen bloßen Hinweis auf die Regelungen des französischen und des deutschen Rechts gelöst werden, die hierfür als Vorbild gedient hätten, wie namentlich Artikel 59 letzter Absatz des französischen Code de procédure civile in der zu der hier maßgeblichen Zeit geltenden Fassung und Artikel 32 der deutschen Zivilprozeßordnung.
Die Lösung müsse in einer autonomen Auslegung des Übereinkommens gefunden werden.
Ziel des Übereinkommens sei die Förderung der Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen innerhalb der Gemeinschaft und im Zusammenhang damit die Festlegung der internationalen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck enthalte es Regeln der unmittelbaren Zuständigkeit, die von den Mitgliedstaaten beachtet werden müßten und hinter die die Bestimmungen des nationalen Rechts zurückzutreten hätten, soweit sie damit nicht übereinstimmten. So stelle das Übereinkommen in Artikel 2 den allgemeinen Grundsatz auf, daß Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hätten, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen seien, und Artikel 3 schließe für Rechtsbeziehungen im Bereich der Mitgliedstaaten die international unerwünschten Gerichtsstände der nationalen Rechte aus. In Abweichung von diesem Grundprinzip führe das Übereinkommen eine Anzahl ergänzender besonderer Zuständigkeiten für bestimmte Fälle auf. So sollten nach Artikel 5 Nr. 3 Klagen, die auf eine angebliche unerlaubte Handlung des Beklagten gestützt würden, der Entscheidung des Gerichts unterstellt werden, das am besten in der Lage sei, den Sachverhalt zu untersuchen, weil es sich an dem Ort befinde, an dem das den Vorwurf begründende Verhalten stattgefunden habe. In diesem Sinne wolle die Bestimmung alle Rechtsstreitigkeiten, die aus einem bestimmten rechtswidrigen Verhalten entstünden, bei einem Gericht konzentrieren, und sie diene den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, ohne zugleich dem Kläger gegenüber dem Beklagten eine günstigere Position zu verschaffen.
Die gegenteilige Auffassung liefe auf die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Klägers hinaus, und anstatt alle Klagen, die ihre Grundlage in demselben rechtswidrigen Verhalten fänden, bei einem einzigen Gericht zu konzentrieren, hätte sie zur Folge, daß eine Vielzahl von Gerichten in verschiedenen Ländern darüber zu entscheiden hätten. Dieses Ergebnis könne vom Übereinkommen nicht gewollt sein, und es sei mit den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht vereinbar.
Der Gerichtshof müsse also aussprechen, daß Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens die Zuständigkeit nicht dem Gericht des Ortes einräume, an dem der Schaden eingetreten sei, sondern nur dem Gericht des Ortes, an dem die rechtswidrige Handlung begangen worden sei.
Die Regierung der Französischen Republik erinnert zunächst daran, daß das Übereinkommen vom 27. September 1968 auf Artikel 220 EWG-Vertrag beruhe, daß seine Aushandlung wegen der tiefgreifenden Unterschiede notwendig geworden seien, die zwischen den innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestünden oder aus den bilateralen Abkommen sowohl im Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit als auch im Bereich der Vollstreckung der Urteile herrührten, und daß die Mitgliedstaaten in einer gemeinsamen Erklärung ihrem Wunsch Ausdruck gegeben hätten, unterschiedliche Auslegungen sowie positive oder negative Kompetenzkonflikte zu verhindern.
Die Auslegung einzelner Bestimmungen des Übereinkommens müsse namentlich im Bereich der Zuständigkeit seinen Zielen und den in ihm aufgestellten Grundsätzen Rechnung tragen; dieser Ausgangspunkt treffe ganz besonders für Artikel 5 Nr. 3 zu. Dem Wortlaut dieser Bestimmung sei nicht zu entnehmen, ob das Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten, oder das Gericht des Ortes, an dem die schadensbegründende Handlung begangen worden sei, zuständig sein solle. Diese Unklarheit lasse sich auch nicht durch einen Rückgriff auf die Materialien beseitigen; da die Vorstellungen der Verhandlungsparteien nicht zur Begründung herangezogen werden könnten, könne sich die Auslegung von Artikel 5 Nr. 3 also nur auf die Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens stützen.
Das Übereinkommen habe eine Konzentration aller Rechtsstreitigkeiten über denselben Sachverhalt bei einem Gericht begünstigen wollen, um eine Zersplitterung der internationalen Zuständigkeit zu vermeiden. Ziel dieser Konzentration von Rechtsstreitigkeiten bei demselben Gericht sei es gewesen, möglichst zu verhindern, daß einander widersprechende oder miteinander unvereinbare Urteile in demselben Staat anerkannt würden oder zur Vollstreckung gelangten. Dieses Ziel werde ganz offensichtlich verfehlt, wenn man in Fällen, in denen die durch ein und dieselbe rechtswidrige Handlung verursachten Schäden an verschiedenen Orten und sogar in verschiedenen Staaten einträten, die Zuständigkeit dem Gericht des Ortes einräumte, an dem der Schaden eingetreten sei.
Eine Vervielfachung der Zuständigkeiten könne leicht zu einer für die Klägerseite und für die Beklagtenseite unbilligen Situation führen: Die Lage eines Klägers könnte sich je nach seinem Wohnsitz ändern und sogar ins Gegenteil umschlagen; ein Beklagter sähe sich wegen ein und desselben Verhaltens mehreren Prozessen ausgesetzt, die zudem die Gefahr widersprechender Ergebnisse in sich bürgen.
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege, wie sie das Übereinkommen anstrebe, müsse, so wichtig es auch sei den Schaden nachzuweisen, vorrangig das dem Beklagten vorwerfbare schadensbegründende Verhalten nachgewiesen werden, ohne das dessen Haftung nicht gegeben sein könne; es leuchte ein, daß dieser Beweis notwendigerweise besser bei dem Gericht geführt werden könne, das sich am Ort des schadensbegründenden Verhaltens befinde.
Der in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 enthaltene Begriff Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sei also so zu verstehen, daß er den Ort meine, an dem die Handlung begangen worden ist, die den Schaden verursacht hat.
Die Regierung des Königreichs der Niederlande weist ebenfalls darauf hin, daß die Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 27. September 1968 die Lösung der Frage, ob für Artikel 5 Nr. 3 der Ort, an dem die schadensbegründende Handlung begangen worden, oder der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei, zugrunde gelegt werden sollte, bewußt der Rechtsprechung überlassen hätten.
a) Der Gerechtshof Den Haag nehme zu Unrecht an, daß eine Wahl zwischen diesen beiden einzigen Möglichkeiten getroffen werden müsse: Das Übereinkommen gehe selbst davon aus, daß mehr als ein Gericht zuständig sein könne; nichts stehe einer Auslegung des Artikels 5 Nr. 3 entgegen, nach der sowohl das Gericht des Handlungsortes als auch das Gericht des Schadensortes zuständig seien, wobei der Kläger die Wahl habe. Das Übereinkommen habe eine Formulierung übernommen, die schon im innerstaatlichen deutschen und französischen Recht verwendet worden sei; insbesondere die deutsche Rechtsprechung habe beide Zuständigkeiten nebeneinander anerkannt. Im übrigen sei der Grund dafür, daß die Verfasser des Übereinkommens den Inhalt des Artikels 5 Nr. 3 nicht genauer bestimmt hätten, sicher auch gewesen, daß diese die Belange der verletzten Partei im Auge gehabt hätten, in deren Interesse es liege, das zuständige Gericht wählen zu können.
b) Erkenne man die doppelte Zuständigkeit des Gerichts des Ortes der ersten Handlung und des Gerichts des Schadensortes nicht an, dann gebühre der Vorrang dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei.
Mit der Verwendung des Wortes Ereignis hätten sich die Verfasser des Übereinkommens vom 27. September 1968 von der Handlung lösen wollen. Entsprechend könne man feststellen, daß das am 2. Oktober 1973 in Den Haag unterzeichnete Übereinkommen über das auf die Produkthaftpflicht anwendbare Recht mit der Verwendung des Begriffs Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Schadensereignis eingetreten ist, sowohl das Recht des Ortes der ersten schädigenden Einwirkung als auch das Recht des Ortes, an dem der Verletzungserfolg erstmals aufgetreten ist, meine, nicht aber das Recht des Ortes der schädigenden Handlung.
Bei der Bestimmung des Anknüpfungspunktes für die Zuständigkeit müsse man darauf abstellen, welches der kennzeichnendste Teil des Tatbestandes sei und zu welchem Land dieser Teil die stärksten Berührungspunkte habe. Der durch ein Handeln oder Unterlassen verursachte Schaden müsse stets als ein integrierender Bestandteil des Tatbestandes angesehen werden. In einem Großteil der Fälle, auf die Artikel 5 Nr. 3 abziele, müsse gerade dieser Bestandteil als beherrschend und damit als kennzeichnend angesehen werden.
Wenn der Schaden nicht in dem Staat auftrete, in dem die erste Handlung begangen worden sei, befinde sich im übrigen der Verletzte prozessual oft in einer ungünstigeren Position als der Täter; insbesondere würden die Schwierigkeiten, den Nachweis für den Kauseizusammenhang zwischen Handlung und Schaden zu erbringen, die Art und den Umfang des Schadens zu beweisen und seine Urheber zu ermitteln, bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten noch vergrößert. Die dem Verletzten eingeräumte Möglichkeit, bei dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, zu klagen, gleiche dieses Ungleichgewicht einigermaßen aus.
Es sei auch darauf hinzuweisen, daß die französische Rechtsprechung bei der Auslegung des Artikels 59 des französischen Code de procédure civile in seiner zur Zeit des Zustandekommens des Übereinkommens geltenden Fassung das Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, für zuständig erkläre.
c) Die Antwort auf die Frage, welches Gericht zuständig sei, könne nicht für alle Kategorien rechtswidrigen Verhaltens gleich lauten; sie könne von der Art der unerlaubten Handlung abhängen. Bei durch grenzüberschreitende Umweltverschmutzung verursachten Schäden könne man der Ansicht sein, das Wesen dieser unerlaubten Handlung erfordere es, die Auswahl des zuständigen Gerichts dem Kläger zu überlassen. Wenn das Übereinkommen diese Wahlmöglichkeit nicht eröffne, dann müsse in Fällen grenzüberschreitender Umweltverschmutzung aus dem Wesen dieser unerlaubten Handlung gefolgert werden, daß das Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, zuständig sei.
Im Bereich der Umweltverschmutzung könne ein Verhalten eher aufgrund seiner schädlichen Folgen als aufgrund der Natur der ersten Handlung als rechtswidrig eingeordnet werden. Die Verschmutzung könne auf ein rechtswidriges Unterlassen zurückzuführen sein, und im Gegensatz zum Schaden könne eine rechtswidrige Unterlassung oft schwer lokalisiert werden, wenn Ursache und Folge auseinanderfielen. Aus diesem Grunde sei es ebenfalls nicht wünschenswert, die Zuständigkeit des Gerichts des Schadensortes auszuschließen.
Das am 29. November 1969 in Brüssel unterzeichnete Internationale Abkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden übertrage die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Schadensersatzklagen dem Gericht des Staates, in dem der Schaden entstanden sei. Es sei ein Beweis für die Bedeutung der Belange des Verletzten für die Frage der Zuständigkeitsverteilung bei Fällen grenzüberschreitender Umweltverschmutzung.
Bei Schäden mit mehreren in verschiedenen Ländern ansässigen Urhebern habe die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem der Schaden eingetreten sei, den Vorteil, daß der Verletzte alle diese Angelegenheit betreffenden Forderungen vor ein und demselben Gericht einklagen könne; dies fördere eine einigermaßen gleichmäßige Behandlung gleichartiger Tatbestände.
Diese Erwägungen gälten insbesondere für Handlungen, die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung zur Folge hätten. Im Rahmen der im Bereich der Umweltverschmutzung zu verfolgenden Rechtspolitik müsse man dem Verletzten eine starke Position einräumen und ihm namentlich prozeßrechtlich einen günstigen Stand verschaffen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften weist darauf hin, daß sprachlich der in den verschiedenen Fassungen des Artikels 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 verwendete Begriff Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, keinen Hinweis zugunsten einer bestimmten Lösung gebe.
Aus dem Zweck des Übereinkommens ließen sich jedoch verschiedene Auslegungsmöglichkeiten ableiten.
a) Für die Auffassung, daß abzustellen sei auf den Ort, an dem die Handlung begangen worden sei (Handlungsort, lieu de l'acte), könne man anführen, daß rechtlich der Begriff der Handlung oder der Unterlassung ein wesentliches Element der unerlaubten Handlung darstelle, während der Schaden nur die bloße Folge der Vornahme oder der Unterlassung der Handlung sei. Außerdem verschaffe diese Lösung demjenigen, der die Handlung vornehme oder unterlasse, Rechtssicherheit: Es genüge, wenn er die Gesetze kenne, die an dem Ort gälten, an dem er handele, und er brauche nicht zu wissen, welche Verpflichtungen an anderen Orten in der Welt aus der Begehung oder Unterlassung der fraglichen Handlung entstünden. Dieses letzte Argument gelte besonders, wenn die unerlaubte Handlung zugleich eine strafbare Handlung darstelle, und es stehe deshalb im engen Zusammenhang mit den Argumenten zugunsten einer territorial begrenzten Wirkung des Strafrechts.
Prozessual sei der Handlungsort von Vorteil, wenn mehrere Personen durch ein und dieselbe Handlung zu Schaden kämen: In einem derartigen Fall würde dasselbe Verhalten durch ein einziges Gericht beurteilt und dies ermögliche eine Entscheidung der verschiedenen Fälle nach einem einzigen Maßstab und die Vermeidung mehrfacher Prozeßführung.
Prozessual werde durch diese Lösung eine Sicherheit geschaffen, die fehle, wenn man an den Ort anknüpfe, an dem der Schaden eingetreten sei: Während man oft feststellen könne, wo die Handlung begangen worden sei, sei es meist vollständig unbekannt, an welchem Ort der Schaden auftreten könne.
Die Theorie vom Handlungsort begünstige wohl den Urheber des Schadens: Gebe es mehrere Verletzte, so brauche er sich nicht vor mehreren Gerichten zu verteidigen: wenn außerdem der Handlungsort zugleich der Ort seines Wohnsitzes sei, dann habe er den Vorteil, vor dem Gericht seines Wohnsitzes verklagt zu werden.
b) Die Lösung, maßgeblich sei der Ort, an dem der Schaden eingetreten sei (Erfolgsort, lieu du préjudice), knüpfe an das letzte Glied in der Kette der Tatbestandsmerkmale an, die zusammen eine unerlaubte Handlung bildeten.
Rechtlich sei für das Vorhandensein einer unerlaubten Handlung nicht nur ein Handeln oder ein Unterlassen, sondern auch die Entstehung eines Schadens erforderlich. Man neige gegenwärtig im internationalen Privatrecht bei unerlaubten Handlungen dazu, dem Ersatz des verursachten Schadens größere Bedeutung einzuräumen als dem schuldhaften Verhalten selbst.
Der Ort, an dem der Schaden entstanden sei, sei auch für die Gefährdungshaftung eine befriedigende Lösung.
Im Fall mehrerer Verursacher eines Schadens bei derselben Person oder an derselben Sache, wie er bei der Verschmutzung des Rheins vorliege, wäre damit sichergestellt, daß gegenüber allen Verursachern nach demselben Maßstab entschieden werde.
Bei unerlaubten Handlungen im Bereich des Umweltschutzes sei der Schadensort oft zugleich auch der Ort des Wohnsitzes des Verletzten; dieser habe dann also den Vorteil, den Schädiger vor dem Gericht seines eigenen Wohnsitzes verklagen zu können.
Man müsse davon ausgehen, daß diese Auslegung mit dem System des Vertrages übereinstimme: Die durch Artikel 5 begründeten Gerichtsstände sollten selbständig neben den allgemeinen Gerichtsstand des Artikels 2 treten, der das Wohnsitzprinzip als Regel aufstelle. Die in Artikel 5 Nr. 3 begründeten Zuständigkeiten brauchten deshalb nicht notwendig einschränkend ausgelegt zu werden.
Der Schadensort-Theorie folgten die französische Rechtsprechung und ein Teil der französischen Lehre; die in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens verwendete Formulierung entspreche der des französischen Rechts. Was das deutsche Recht anbelange, auf dem die Formulierung des Übereinkommens ebenfalls aufbaue, so stelle dieses sowohl auf den Handlungsort als auf den Ort ab, an dem die Folgen der Handlung eingetreten seien.
c) Ein Anknüpfungspunkt, den man ebenfalls vertreten könne, sei der Ort, an dem sich rechtlich der Schwerpunkt der unerlaubten Handlung befinde.
Dieser Gesichtspunkt der most significant relationship sei eine Verfeinerung des Grundsatzes locus delicti commissi, er beruhe auf der Bestimmung der kennzeichnenden Verbindung oder der überwiegenden Verknüpfung zwischen den Folgen des schädigenden Ereignisses einerseits und einem bestimmten Land andererseits, welches nicht notwendig dasjenige sein müsse, wo dieses Ereignis eingetreten sei.
Das Übereinkommen gestatte es, von den einzelnen Elementen des Tatbestandes, der insgesamt eine unerlaubte Handlung begründe, mehrere Elemente zu berücksichtigen. Diese Lösung stimme auch mit wichtigen Tendenzen überein, die in der letzten Zeit im internationalen Privatrecht im Zusammenhang mit der Frage des anwendbaren materiellen Rechts hervorgetreten seien.
Der große Vorteil dieses Kriteriums sei, daß es stets zu befriedigenden Ergebnissen führe.
Gegen diesen Anknüpfungspunkt könne man insbesondere anführen, daß er eher für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts als für die Bestimmung des zuständigen Gerichts von Bedeutung sei und daß er im Bericht über das Übereinkommen von 1968 nicht erwähnt sei.
d) Im deutschen Recht werde für das materielle Recht der für den Verletzten günstigste Ort zugrunde gelegt. Dieser Anknüpfungspunkt, der stets den Verletzten begünstige, sei — ebenso wie der Anknüpfungspunkt des rechtlichen Schwerpunktes — mehr für die Anwendung des materiellen Rechts als des formellen Rechts von Bedeutung.
Gegen diese Anknüpfung sei anzuführen, daß der Text des Übereinkommens sie kaum stütze und daß ihre Anwendung wenig verbreitet sei.
e) Für die Auslegung von Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens sei die Häufung mehrerer Anknüpfungspunkte eine durchaus vertretbare Lösung. Die wesentlichen Argumente für diese Lösung seien folgende:
im Gegensatz zur Frage der Bestimmung des Anknüpfungspunktes für die Anwendung des materiellen Rechts, wo letztlich nur das materielle Recht eines einzigen bestimmten Landes auf eine bestimmte Rechtsbeziehung angewendet werden könne, brauche man bei der Bestimmung der Anknüpfungspunkte für die Wahl des zuständigen Gerichts nicht notwendig zu dem Ergebnis zu kommen, daß nur ein Gericht zuständig sei;
der Wortlaut des Artikels 5 Nr. 3 beziehe sich anscheinend auf den gesamten Tatbestand der unerlaubten Handlung von der Handlung oder Unterlassung bis zum Eintritt des Schadens; er stehe einer Zuständigkeit mehrerer Gerichte nicht entgegen;
die durch Artikel 5 begründeten Zuständigkeiten träten zu den durch Artikel 2 begründeten hinzu; sie seien nicht einschränkend auszulegen;
das Vorhandensein mehrerer zuständiger Gerichte müsse als ein Vorteil für den Verletzten angesehen werden;
das Vorhandensein mehrerer zuständiger Gerichte könne auch den Interessen der Gemeinschaft dienen, und zwar namentlich, wenn es um die Beachtung des Gemeinschaftsrechts im Bereich des Umweltschutzes gehe: Bei unmittelbar wirkendem Gemeinschaftsrecht könne der Verletzte die Anwendung dieses Rechts bei mehreren Gerichten erzwingen.
Die Häufung der Anknüpfungspunkte benachteilige in der Regel den Schädiger; es bringe für ihn Rechtsunsicherheit mit sich, daß er vor mehreren Gerichten verklagt werden könne.
f) Der Wortlaut von Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens könne demnach so ausgelegt werden, daß man unter dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sowohl den Handlungsort verstehen könne, als auch den Erfolgsort oder den Ort, an dem rechtlich der Schwerpunkt der unerlaubten Handlung liege, so daß bei einer unerlaubten Handlung die Wahlmöglichkeit zwischen diesen drei Orten bestehe. Die Argumente für eine Auslegung von Artikel 5 Nr. 3 im Sinne des Ortes, der für den Verletzten am günstigsten sei, erschienen nicht genügend überzeugend.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 12. Oktober 1976 haben die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens, Bier und Reinwater, vertreten durch Rechtsanwalt J. R. Voûte aus Amsterdam und Rechtsanwalt Claude Lussan aus Paris, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, Mines de Potasse d'Alsace S. A., vertreten durch Rechtsanwalt C. D. Van Boeschoten aus Den Haag und Rechtsanwalt Roland Schwob aus Mülhausen, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes Hendrik Bronkhorst, mündliche Ausführungen gemacht.
Dabei haben die Firma G.J. Bier und die Stiftung Reinwater insbesondere ausgeführt, daß das Übereinkommen vom 27. September 1968 im Bereich der Zuständigkeit Regeln enthalte, deren Zweck es sei, den Schutz der schwächeren Partei, insbesondere des Opfers einer unerlaubten Handlung, zu gewährleisten; in diesem Sinne erkenne Artikel 5 Nr. 3 die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes an, an dem der Schaden eingetreten sei. Der richtigen Auslegung des Übereinkommens entspreche es, die Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Schadens zu bejahen. Diese Zuständigkeit ermögliche kein forum shopping sie finde ihre Entsprechung in den Lösungen, die in der letzten Zeit in anderen Abkommen über vergleichbare Fragen gefunden worden seien; sie stimme mit der Auslegung des französischen Rechts überein, das für Artikel 5 Nr. 3 als Vorbild gedient habe, und sie sei im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege vorzuziehen, da der Schaden auf diese Weise dort beurteilt werden könne, wo er aufgetreten sei.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. November 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 27. Februar 1976, das am 2. März 1976 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat der Gerechtshof Den Haag gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend Übereinkommen genannt) um Vorabentscheidung über eine Frage der Auslegung von Artikel 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens ersucht.
2 Dem Vorlageurteil ist zu entnehmen, daß es im gegenwärtigen Verfahrensstadium des in der Berufungsinstanz beim Gerechtshof Den Haag anhängigen Rechtsstreits darum geht, ob das erstinstanzliche Gericht in Rotterdam und die niederländischen Gerichte allgemein für eine Klage zuständig sind, die ein im Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts ansässiger Gärtnereibetrieb und die Stiftung Reinwater — deren satzungsgemäßer Zweck es ist, die Verbesserung der Wasserqualtität im Stromgebiet des Rheins zu fördern — gegen die in Mülhausen (Frankreich) ansässige Mines de Potasse d'Alsace S.A. wegen der Verschmutzung des Rheinwassers durch in den Rhein abgeleitete Salzabfälle aus dem Unternehmen der Beklagten erhoben hat.
3/4 Die gärtnerischen Anlagen der Berufungsklägerin zu 1. sind, wie aus den Prozeßakten hervorgeht, bei der Bewässerung hauptsächlich von Wasser aus dem Rhein abhängig. Dessen hoher Salzgehalt verursacht nach dem Vortrag der Berufungsklägerin auf ihren Pflanzungen Schäden und zwingt sie, kostspielige Vorkehrungen zu treffen, um die Schäden in Grenzen zu halten. Die Berufungsklägerinnen führen den zu hohen Salzgehalt des Rheins hauptsächlich auf die großen Mengen von der Mines de Potasse d'Alsace S. A. abgeleiteter Abwässer zurück. Dies sei, erklären sie, der Grund für die Erhebung ihrer Klage auf Schadensersatz gegen dieses Unternehmen.
5/6 Mit Urteil vom 12. Mai 1975 hat sich das Rotterdamer Gericht für unzuständig erklärt, weil nach Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens die Klage nicht in seine, sondern in die Zuständigkeit des französischen Gerichts falle, in dessen Bezirk das umstrittene Ableiten von Abwässern stattgefunden habe. Bier und Reinwater haben gegen dieses Urteil Berufung zum Gerechtshof Den Haag eingelegt, und dieses Gericht hat dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Sind die Worte Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist , in Artikel 5 Nr. 3 [des Brüsseler Übereinkomntens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968] so zu verstehen, daß sie den Ort meinen, an dem das Schadensereignis eingetreten ist, (den Ort, an dem der Schaden entstanden oder aufgetreten ist) oder den Ort, an dem das schadensbegründende Ereignis veranlaßt worden ist, (den Ort, an dem die Handlung begangen oder unterlassen worden ist)?
7 Nach Artikel 5 des Übereinkommens kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, … in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden: … 3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
8/12 Die Auslegung dieser Bestimmung muß im systematischen Zusammenhang der Zuständigkeitsregelungen erfolgen, die Gegenstand des Titels II des Übereinkommens sind. Dieses System baut auf einer durch Artikel 2 begründeten allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte des Staates auf, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Artikel 5 sieht demgegenüber eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommen. Diese freie Wahlmöglichkeit ist im Interesse einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eingeführt worden; ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß in bestimmten Fallgestaltungen eine besonders enge Beziehung zwischen einer Streitigkeit und dem zur Entscheidung über sie berufenen Gericht besteht. So gestattet Artikel 5 Nr. 3 dem Kläger, Klagen aus unerlaubter Handlung bei dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.
13/14 Die Bedeutung dieses Begriffs im Textzusammenhang des Übereinkommens ist unklar, wenn der Ort des dem Schaden zugrunde liegenden Geschehens sich in einem anderen Staat befindet als der Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, wie dies insbesondere bei grenzüberschreitender Luft- oder Wasserverschmutzung der Fall ist. Die Formulierung Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist , läßt bei Betrachtung aller sprachlichen Fassungen des Übereinkommens offen, ob für die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit in dem beschriebenen Fall an den Ort des ursächlichen Geschehens anzuknüpfen ist oder an den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, oder ob schließlich dem Kläger eine Wahlmöglichkeit zwischen diesen beiden Anknüpfungspunkten eingeräumt werden muß.
15/19 In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß je nach Sachlage sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges für die gerichtliche Zuständigkeit eine kennzeichnende Verknüpfung begründen kann. Tatsächlich kommt eine Haftung aus unerlaubter Handlung nur in Betracht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem diesem zugrunde liegenden Ereignis feststellbar ist. Berücksichtigt man den engen Zusammenhang, der bei jeder Schadensersatzpflicht zwischen den verschiedenen Tatbestandsmerkmalen besteht, dann erscheint es nicht angebracht, sich nur für einen der erwähnten Anknüpfungspunkte zu entscheiden und den anderen auszuschließen. Jeder von beiden kann je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses in eine besonders sachgerechte Richtung weisen. Die Wahl des einen unter Ausschluß des anderen erscheint um so weniger wünschenswert, als sich Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens mit seinem weitgefaßten Wortlaut auf sehr vielfältige Typen der Schadensersatzpflicht erstreckt. Die Bedeutung des Begriffs Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist , in Artikel 5 Nr. 3 ist also so zu bestimmen, daß dem Kläger die Wahlmöglichkeit eingeräumt wird, seine Klage entweder an dem Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, oder am Ort des ursächlichen Geschehens zu erheben.
20/23 Dieses Ergebnis wird durch die Erwägung gestützt, daß einerseits die Auswahl allein des Ortes des ursächlichen Geschehens in einer beträchtlichen Anzahl von Fällen dazu führen würde, daß die in Artikel 2 und Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vorgesehenen Gerichtsstände zusammenfielen. Die letztgenannte Bestimmung verlöre damit insoweit ihre praktische Wirksamkeit. Entschiede man sich andererseits nur für den Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat, so hätte dies zur Folge, daß beim Auseinanderfallen des Ortes des ursächlichen Geschehens und des Wohnsitzes des Verantwortlichen eine sachgerechte Verbindung zu einem der Schadensursache besonders nahen Gerichtsstand ausgeschlossen würde. Zudem zeigt ein Vergleich der Lösungen der nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung der Vertragsstaaten zur Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten — sowohl im Bereich der innerstaatlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Gerichtsbezirken als auch bei der internationalen Zuständigkeit —, daß man, wenn auch in unterschiedlicher rechtlicher Gestalt, beiden in Betracht gezogenen Anknüpfungsmerkmalen, und zwar in verschiedenen Staaten nebeneinander, Raum gibt. Unter diesen Umständen hat die hier dargelegte Auslegung den Vorteil, die im Rahmen der verschiedenen nationalen Rechtsordnungen gefundenen Lösungen nicht umzustoßen. Sie sucht die Vereinheitlichung in Übereinstimmung mit Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens auf dem Wege einer ordnenden Zusammenfassung von in den meisten beteiligten Staaten bereits im Grundsatz anerkannten Lösungen zu erreichen.
24/25 Die Antwort muß also lauten, daß dann, wenn der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist , in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens so zu verstehen ist, daß er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. Der Beklagte kann daher nach Wahl des Klägers vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, oder vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden.
Kosten
26/27 Die Auslagen der Regierung der Französischen Republik, der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist der Rechtsstreit ein Zwischenstreit in dem vor dem Gerechtshof Den Haag anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die vom Gerechtshof Den Haag mit Urteil vom 27. Februar 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Ist der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, dann ist der Begriff Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, in Artikel 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen so zu verstehen, daß er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint.
Der Beklagte kann daher nach Wahl des Klägers vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, oder vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden.