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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.11.1976 – C-124/75
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1976:163
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Verfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, geht es vor allem um die Entlassung der Klägerin aus dem Dienst des Rates der Europäischen Gemeinschaften, die im Anschluß an ein gegen sie durchgeführtes Disziplinarverfahren verfügt wurde.
Der Sachverhalt ist zum Teil aus früheren, von der Klägerin gegen den Ministerrat eingeleiteten Gerichtsverfahren (Rechtssachen 58 und 75/72) bekannt. Jetzt brauche ich dazu nur in Kürze folgendes in Erinnerung zu rufen:
Die Klägerin ist im Januar 1964 in den Dienst der Gemeinschaften getreten und am 16. Juli 1964 beim Rat in der Gehaltsgruppe C 4 zur Beamtin ernannt worden. Zunächst wurde sie als Schreibkraft verwendet. Im November 1965 erlitt sie während einer Reitübung einen Unfall. Danach war sie zeitweilig völlig, später zum Teil dienstunfähig. Im Rahmen des nach dem Personalstatut vorgesehenen Versicherungssystems für Unfälle außerhalb des Dienstes wurde im Oktober 1968 festgestellt, die Klägerin sei dauernd zu 15 % dienstunfähig.
Zuvor schon, nämlich ab 13. Juni 1967, war sie in der Registratur des Rates als Schreibkraft und Verwaltungssekretärin verwendet worden. In der Zeit von Januar 1971 bis Januar 1972 war sie in der Buchhaltung beschäftigt. Als eine Fortsetzung dieser Tätigkeit — wie der Rat sagt: aus organisatorischen Gründen — nicht mehr in Betracht kam, wurde erwogen, die Klägerin in die Schreibzentrale zu versetzen. Dagegen wehrte sie sich unter Berufung darauf, daß es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, Schreibmaschinenarbeiten durchzuführen. Sie wurde daraufhin vom Vertrauensarzt des Rates, der auch einen Spezialisten hinzuzog, untersucht. Die Schlußfolgerung der Ärzte lautete, die Klägerin sei in der Lage, Schreibmaschinenarbeiten zu verrichten, und dabei blieb es auch, nachdem die Klägerin ein ärztliches Attest gegenteiligen Inhalts vorgelegt hatte. Demgemäß wurde in einer Note vom 24. Mai 1972 die Versetzung der Klägerin in die Schreibzentrale verfügt. Dieser Anordnung kam die Klägerin jedoch nicht nach, vielmehr fand sie sich weiterhin in ihrem früheren Büro des Sekretariats des Rates ein.
Mit Rücksicht darauf erging am 20. Juni 1972 eine Entscheidung, in der wegen unerlaubter Abwesenheit der Klägerin gemäß Artikel 60 des Personalstatuts die Aussetzung der Gehaltszahlungen angeordnet wurde. Wegen der beiden Verfügungen vom 24. Mai und vom 20. Juni 1972 rief die Klägerin in den Rechtssachen 58 und 75/72, von denen schon die Rede war, den Gerichtshof an. Sie hatte damit aber keinen Erfolg. Durch Urteil vom 17. Mai 1973 (Slg. 1973, 511) wurden beide Klageanträge als unbegründet zurückgewiesen.
Noch während des Gerichtsverfahrens, am 16. Oktober 1972, beschloß der Rat, gegen die Klägerin wegen Verletzung von Artikel 21 Absatz 3 letzter Satz und Artikel 55 Absatz 1 des Personalstatuts ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Am 6. November 1972 kam es zur Bildung des Disziplinarrates und danach zu mehreren Sitzungen dieses Gremiums. Am 4. Juli 1973 gaben vier Mitglieder des Disziplinarrates — ein fünftes Mitglied war aus gesundheitlichen Gründen vom 5. Dezember 1972 an am Verfahren nicht mehr beteiligt — die ihnen obliegende Stellungnahme ab. Darin wurden zwei Lösungen vorgeschlagen: Für den Fall, daß die Klägerin die Absicht kundtue, ihren Platz im Sekretariat in einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Stellungnahme wiedereinzunehmen, solle es — wie übrigens auch dann, wenn die Klägerin in dieser Frist ihre Entlassung beantrage — bei einem Verweis bleiben; für den Fall, daß die Klägerin sich weiterhin weigere, der Versetzungsanordnung Folge zu leisten, oder, falls sie durch Anwendung anderer prozeduraler Mittel zeige, daß sie sich ihrer Beamtenpflichten nicht bewußt sei, solle eine Entlassung, aber ohne Wegfall oder Verminderung der Ruhegehaltsansprüche, ausgesprochen werden. Daneben wurde vom Disziplinarrat empfohlen, zuvor den Gesundheitszustand der Klägerin ärztlich untersuchen zu lassen.
Dieser Empfehlung folgte die Anstellungsbehörde. Der mit der Untersuchung beauftragte Arzt kam am 25. Juli 1973 abermals zu der Feststellung, die Klägerin sei in der Lage, Schreibarbeiten zu verrichten. Weil diese aber Atteste mehrerer Spezialisten mit abweichender Beurteilung vorlegte, ordnete der Generalsekretär des Rates eine Ergänzung der Untersuchung in kontradiktorischer Form an. Außerdem wurde der Klägerin im Hinblick auf die ungeklärte Frage ihres Gesundheitszustandes durch Schreiben vom 26. Juli 1973 angeboten, vorübergehend im Sekretariat des Personalausschusses, wo Klassierungsarbeiten zu verrichten gewesen wären, zu arbeiten. Dieses Angebot wurde allerdings, weil sich die Klägerin zu dem genannten Dienst nicht einfand, später wieder zurückgezogen.
Für die Zwecke der erwähnten kontradiktorischen ärztlichen Untersuchung kam es in Anlehnung an die für den Invaliditätsausschuß geltenden Vorschriften zur Bildung eines Dreierkollegiums, das sich zusammensetzte aus einem vom Vertrauensarzt des Rates am 6. August 1973 benannten Arzt, aus einem weiteren, von der Klägerin am 9. August 1973 benannten Arzt sowie einem von diesen beiden Ärzten gemeinsam bezeichneten dritten Arzt. Dieses Gremium erstattete am 21. November 1974 einen Bericht, nach dem die Klägerin in der Lage war, Schreibmaschinenarbeiten auszuführen. Der Bericht war allerdings von dem von der Klägerin benannten Arzt nicht unterzeichnet. Da sich die Klägerin weiterhin weigerte, der Versetzungsanordnung nachzukommen, fand am 29. Januar 1975 die im Rahmen des Disziplinarverfahrens vorgesehene abschließende Anhörung durch den Generalsekretär statt. Dabei legte die Klägerin abermals zwei ärztliche Berichte über ihren Gesundheitszustand vor. Nachdem diese den beiden Ärzten übermittelt worden waren, die den erwähnten Bericht unterzeichnet hatten, und nachdem diese gleichwohl bei ihren Feststellungen blieben, erging dann am 24. Februar 1975 die Entscheidung, die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1975 aus dem Dienst zu entlassen.
Eine dagegen von der Klägerin am 20. Mai 1975 eingelegte Beschwerde blieb ohne Antwort. Deshalb rief die Klägerin am 17. Dezember 1975 den Gerichtshof an. Dabei formulierte sie folgende Anträge:
die Entscheidung vom 17. Oktober 1972 über die Eröffnung des Disziplinarverfahrens für nichtig zu erklären;
das Disziplinarverfahren und die Stellungnahme des Disziplinarrates vom 4. Juli 1973 für nichtig zu erklären;
den medizinischen Bericht vom 21. November 1974 für nichtig zu erklären;
die Anhörung der Klägerin vom 29. Januar 1975 für nichtig zu erklären;
die Entscheidung über ihre Entlassung vom 24. Februar 1975 für nichtig zu erklären sowie festzustellen, daß sich die Klägerin ab 1. März 1975 weiterhin als Beamtin der Gehaltsgruppe C 3 im Dienst des Rates befinde.
Zu diesen Anträgen nehme ich wie folgt Stellung:
1. An erster Stelle ist ein Einwand zur Zulässigkeit der Klage zu behandeln. Der Rat hält nämlich alle Anträge außer dem, der sich auf die Entlassungsentscheidung bezieht, für unzulässig. Dafür beruft er sich — soweit es um den Akt zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geht — auf den Umstand, daß dagegen nicht in der vom Personalstatut vorgesehenen Frist Beschwerde eingelegt worden sei. In bezug auf die übrigen Anträge weist er auf die Rechtsnatur der betreffenden Akte hin und macht geltend, es handle sich nicht — worauf es nach Artikel 90 des Personalstatuts ankomme — um Akte der Anstellungsbehörde, sondern um lediglich vorbereitende Maßnahmen.
Mein Eindruck dazu ist der, daß sich der Einwand in Wahrheit erledigt hat. Dies läßt sich sagen, weil in der Replik nur noch von einem Antrag auf Aufhebung der Entlassungsentscheidung und auf Feststellung, daß sich die Klägerin auch nach dem 1. März 1975 noch im Dienst des Rates befinde, die Rede ist. Was die übrigen vom Rat kritisierten Klageanträge angeht, so werden sie offenbar nur noch als Klagerügen verwendet, wogegen sicher nichts einzuwenden ist.
Sollte diese Deutung indessen nicht zutreffen, so müßte allerdings im wesentlichen dem Rat zugestimmt werden. Zwar würde ich nicht so weit gehen, einen Angriff auf den Akt zur Einleitung des Disziplinarverfahrens — ohne Zweifel eine beschwerende Maßnahme im Sinne des Personalstatuts — nicht mehr zuzulassen. Dies stünde nämlich mit der vernünftigen Tendenz der Rechtsprechung, eine Verfielfältigung von Prozessen zu vermeiden und beim Angriff auf einen verfahrensabschließenden Akt auch die Einbeziehung vorbereitender Akte in das Verfahren zuzulassen, nicht in Einklang. Ich halte aber die Ansicht des Rates für zutreffend, daß eine selbständige Anfechtung der anderen kritisierten Akte und damit auch die Formulierung von besonderen Klageanträgen zu ihnen nicht möglich ist. Dafür ist maßgebend, daß sie für sich allein keine beschwerenden Maßnahmen im Sinne der Rechtsprechung darstellen, sondern nur vorbereitenden Charakter haben; insbesondere gehen sie gar nicht von der Anstellungsbehörde aus. Insoweit kann nicht zuletzt auf das Urteil der Rechtssache 35/67 (Van Eick/Kommission der EG, Urteil vom 11. Juli 1968, Slg. 1968, 489) verwiesen werden, in dem sich eine entsprechende Wertung findet. Zu diesen anderen Anträgen müßte also — falls sie nicht von der Klägerin fallengelassen worden sind — festgehalten werden, daß auf sie als Klagerügen nur im Zusammenhang mit dem Angriff auf den verfahrensabschließenden Akt eingegangen werden kann. Damit wären die Interessen der Klägerin im übrigen auch ausreichend geschützt, denn es könnte bei einem Erfolg der Klage, d. h. bei einer Aufhebung der Entlassungsentscheidung, gegebenenfalls den Gründen des Urteils mit Klarheit entnommen werden, welche Verfahrensphasen an einem Mangel leiden und daher zu wiederholen wären.
2. Ein erster Klagegrund, dem wir uns danach zuwenden, bezieht sich auf Artikel 59 Absatz 3 des Personalstatuts. Die Klägerin leitet daraus und aus der Tatsache, daß sie ärztliche Atteste über ihre Arbeitsunfähigkeit vorgelegt habe, für die Anstellungsbehörde die Verpflichtung ab, den Invaliditätsausschuß zu befassen, bevor ihr unerlaubte Abwesenheit vorgeworfen und bevor ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.
Zu diesem Problem kann ich mich verhältnismäßig kurz fassen. Nach meiner Überzeugung macht die Auslegung des Artikels 59 Absatz 3 keinerlei Schwierigkeiten. Wenn es dort heißt, bei Widerspruch sei der Invaliditätsausschuß zu hören, so ist ganz klar, daß sich dies allein auf die Absätze 1 und 2 bezieht. In beiden Absätzen aber geht es nur um Krankheitsurlaub, also um Dienstunfähigkeit und Fernbleiben vom Dienst, nicht aber um die Frage, ob ein Beamter bestimmte Arbeiten verrichten kann und ob eine entsprechende Einweisungsverfügung rechtmäßig ist. Diese Auffassung wurde auch im Urteil der Rechtssachen 58 und 75/72 für zutreffend gehalten, und dies ist von besonderem Interesse, weil es in jenem Fall ja um die Rechtmäßigkeit der die Klägerin betreffenden Einweisungsverfügung und die Aussetzung der Gehaltszahlung wegen unbefugten Fernbleibens vom Dienst gemäß Artikel 60 des Personalstatuts ging. Wenn das ohne die vorherige Einschaltung des Invaliditätsausschusses möglich ist, muß ein Gleiches auch für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gelten. Namentlich darf insofern nicht vergessen werden, daß in Artikel 60 selbst auch auf die disziplinarrechtlichen Folgen hingewiesen wird und daß außerdem in dem hier interessierenden Disziplinarverfahren keine anderen Vorwürfe zur Debatte standen als die der Verletzung der Gehorsamspflicht (Artikel 21 Absatz 3 des Personalstatuts) und die der Mißachtung des Artikels 55 des Personalstatuts, wonach die Beamten im aktiven Dienst ihrem Organ jederzeit zur Verfügung zu stehen haben.
Demgegenüber kann übrigens auch nicht auf den Umstand verwiesen werden, daß später, nach Abschluß des Disziplinarverfahrens, tatsächlich noch ein Ärztegremium nach dem Vorbild des Invaliditätsausschusses eingeschaltet wurde; auch ist es ohne Bedeutung, daß ein solcher Ausschuß in einer anderen Rechtssache (31/71, Gigante/Kommission der EG, Zwischenurteile vom 29. November 1973 und 12. März 1975, Slg. 1973, 1353, und Slg. 1975, 337) außerhalb des Rahmens des Artikels 59 tätig wurde. Wichtig ist nämlich, daß der Disziplinarrat nicht die Einschaltung des Invaliditätsausschusses, sondern nur eine ärztliche Untersuchung empfohlen hat. Außerdem ist offensichtlich, daß die tatsächlich durchgeführte kontradiktorische Untersuchung nicht auf eine Verpflichtung zurückging, die sich dem Statut entnehmen läßt. Entsprechendes gilt für die Rechtssache 31/71. Auch hier bestand keine Notwendigkeit, den Invaliditätsausschuß zu befassen; dies hielt die Kommission im Einvernehmen mit dem Kläger im Interesse der objektiven Klärung umstrittener medizinischer Fragen lediglich für zweckmäßig.
Von einer Verletzung des Artikels 59 Absatz 3 des Personalstatuts oder der Mißachtung einer ständigen analogen Praxis kann demnach im vorliegenden Fall sicher nicht gesprochen werden.
3. Ein zweiter Klagegrund bezieht sich darauf, daß der Disziplinarrat von seiner dritten Sitzung, d. h. vom 5. Dezember 1972 an, nicht mehr vollzählig war und seine Stellungnahme deshalb nicht von allen Mitgliedern unterzeichnet wurde. Die Klägerin sieht darin einen so gravierenden Fehler, daß sie annimmt, die Stellungnahme des Disziplinarrates sei nicht rechtmäßig und könne daher auch nicht als Basis für die getroffene Disziplinarentscheidung dienen.
Bei der Untersuchung dieses Vorwurfs, dem man sicher beträchtliches Gewicht beimessen muß, ist zunächst zu ermitteln, was den einschlägigen Bestimmungen über die Zusammensetzung des Disziplinarrates, die Durchführung des Disziplinarverfahrens und die vom Disziplinarrat abzugebende Stellungnahme entnommen werden kann.
So ergibt sich aus Artikel 4 des Anhangs II zum Personalstatut, daß sich der Disziplinarrat aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern zusammensetzt. Der Vorsitzende wird gemäß Artikel 5 von der Anstellungsbehörde bestellt; zwei der Mitglieder werden aus einer Liste ausgelost, die die Anstellungsbehörde aufstellt, die beiden anderen aus einer Liste, die von der Personalvertretung stammt. In dieser Bestimmung ist auch ausdrücklich vorgesehen, daß der beschuldigte Beamte ein Mitglied des Disziplinarrates wegen Befangenheit ablehnen kann und daß die Mitglieder von sich aus berechtigte Ablehnungsgründe geltend machen können. Geschieht dies, so nimmt der Vorsitzende des Disziplinarrates gemäß Artikel 5 Absatz 3 zweiter Unterabsatz zwecks Ergänzung des Rates eine neue Auslosung vor. Zum Verfahren ist in Anhang IX Artikel 7 festgelegt, daß der Disziplinarrat seine Stellungnahme mit Stimmenmehrheit abgibt. Wichtig ist daneben (Artikel 8), daß der Vorsitzende außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit an der Beschlußfassung des Rates nicht teilnimmt. Außerdem muß gemäß Artikel 9 die mit Gründen versehene Stellungnahme von sämtlichen Mitgliedern des Disziplinarrates unterschrieben werden.
Meines Erachtens machen diese Texte klar — darin muß man der Klägerin folgen —, daß der Disziplinarrat nur korrekt besetzt ist, wenn er aus fünf Mitgliedern besteht, und daß seine Stellungnahme grundsätzlich von der Mehrheit der vier Mitglieder getragen werden muß, die aus den erwähnten Listen ausgelost werden. Man kann dafür auf die Tatsache verweisen, daß die Stellungnahme von sämtlichen Mitgliedern, also von den Mitgliedern im Sinne des Artikels 4 des Anhangs II, unterschrieben werden muß. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, daß man Vorschriften über eine Ergänzung des Disziplinarrates für erforderlich gehalten hat. Damit kommt nach meiner Überzeugung der Gedanke zum Ausdruck, der Ausschuß müsse stets vollzählig sein. Es ist auch nicht recht einzusehen, warum man diese Regelung auf Fälle der Befangenheit oder des Vorbringens von Ablehnungsgründen beschränken soll, ganz abgesehen davon, daß im gegenwärtigen Fall — das fünfte Mitglied ist anscheinend wegen eines Schwangerschaftsurlaubs ausgeschieden — eigentlich von vornherein, weil dies vorhersehbar war, auf Artikel 5 Absatz 3 des Anhangs II hätte zurückgegriffen werden müssen. Weiterhin kann auch auf die bisherige Rechtsprechung zu dieser Materie verwiesen werden. So wurde in der Rechtssache 46/72 (De Greef/Kommission der EG, Urteil vom 30. Mai 1973, Slg. 1973, 543) der Gesichtspunkt der paritätischen Zusammensetzung und die Notwendigkeit betont, auf dieser Basis zu Mehrheitsentscheidungen zu kommen. Dies kann logischerweise nur bedeuten, daß gleich viele Mitglieder von Seiten des Personals wie von seiten der Verwaltung mitzuwirken haben, und dies kann außerdem, weil bei einer Mitwirkung je eines Mitgliedes aus jeder Gruppe eine Mehrheit nicht zustande käme, nur bedeuten, daß alle vier Mitglieder an der Beschlußfassung beteiligt sein müssen.
Man kann also im vorliegenden Fall wegen Fehlens eines Mitgliedes von einem bestimmten Verfahrensstadium an nicht mehr von einer korrekten Besetzung des Disziplinarrates sprechen. Auch muß anerkannt werden, daß die Vorschrift mißachtet wurde, nach der der Vorsitzende nur bei Stimmengleichheit an der Beschlußfassung des Rates teilnimmt.
Demgegenüber kann auch nicht — wie versucht wurde — zur Rechtfertigung auf verwandte Regelungen des französischen und belgischen Rechts, die für den Fall des Fehlens eines Mitglieds eines Disziplinarausschusses andere Lösungen vorsehen, verwiesen werden. Danach scheint es — so das französische Recht — bei Fehlen von Bestimmungen über das Quorum ausreichend zu sein, wenn die Hälfte der Mitglieder plus eines anwesend ist, bzw. es wird bei Abwesenheit eines Vertreters der Personalseite für richtig gehalten, daß auch ein Mitglied der anderen Seite sich zurückzieht. Nach belgischem Recht genügt offenbar, daß wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, und es wird außerdem nicht für notwendig erachtet, daß Vertreter des Ministeriums und der Gewerkschaften in gleicher Zahl mitwirken. Diese Hinweise könnten für uns nur Bedeutung haben, wenn die Gemeinschaftstexte wirklich lückenhaft wären und eine eindeutige Lösung des vorliegenden Problems nicht schon aus ihrem Wortlaut und aus ihrem Gesamtsystem folgen würde. Entsprechendes gilt für den Hinweis darauf, daß für den Paritätischen Ausschuß in Artikel 3 des Anhangs II zum Personalstatut ausdrücklich bestimmt wurde, er sei nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend seien. Abgesehen davon, daß man bei Umkehrschlüssen immer vorsichtig zu sein hat, halte ich einen derartigen Umkehrschluß in bezug auf den Disziplinarrat deswegen nicht für vertretbar, weil er nach dem vorhin aufgezeigten, für den Disziplinarrat erkennbaren Gesamtsystem nicht in Betracht kommen kann.
Ob sich allerdings an der Feststellung, daß der Disziplinarrat nicht ordnungsgemäß besetzt war und daß sich sein Präsident unzulässigerweise an der Beschlußfassung beteiligt hat, notwendig die andere Schlußfolgerung knüpft, daß die Stellungnahme des Disziplinarrates vollkommen unbeachtlich und die darauf gestützte Disziplinarentscheidung rechtswidrig ist, kann nach meiner Überzeugung nicht ohne weiteres gesagt werden.
Auch wenn sicher ist — dies wurde in der Rechtssache 35/67 (Van Eick) betont —, daß der Disziplinarrat die Grundprinzipien des Verfahrensrechtes, etwa bei Zeugenvernehmungen, zu beachten hat, und selbst wenn man einräumen muß, daß er bei der Aufklärung des Sachverhalts und vielleicht auch bei der Festlegung der Disziplinarentscheidung, die letztlich von der Anstellungsbehörde getroffen wird, beträchtliches Gewicht hat, so darf doch nicht vergessen werden, daß wir es mit einem lediglich beratenden Organ zu tun haben, dessen Vorschläge nicht bindend sind. Hält man sich dieses wichtige Charakteristikum vor Augen, so könnte bei der Bewertung von Mängeln wie den im gegenwärtigen Fall vorliegenden schon dem Umstand Bedeutung beigemessen werden, daß die klägerischen Anwälte — dies wurde vom Rat unwidersprochen vorgetragen — eine entsprechende Rüge nicht vor Ablauf des Disziplinarverfahrens vorgebracht haben. Ein solches Verhalten führt im nationalen Verfahrensrecht jedenfalls bei gewissen Verstößen geringeren Gewichtes zu einem Ausschluß späterer Kritik (vgl. etwa Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Anmerkung 17 zu § 137).
Außerdem — und das ist noch wichtiger — muß an den Hinweis des Rates erinnert werden, in der Stellungnahme finde sich keine Andeutung für eine abweichende Meinung, ja, es sei sogar von Mitgliedern des Disziplinarrates bestätigt worden, daß die Stellungnahme einstimmig zustande gekommen sei. Uberlegt man sich bei dieser Sachlage, wie das Verfahren wohl bei vollständiger Besetzung des Disziplinarrates verlaufen wäre, so spricht eigentlich nichts dafür, daß ein anderes Resultat hätte zustande kommen können. Angenommen, das von einem bestimmten Zeitpunkt an abwesende vierte Mitglied, das übrigens aus der von der Verwaltung erstellten Liste ausgelost worden war, hätte einen abweichenden Standpunkt vertreten, so wäre immer noch eine ausreichende Mehrheit von drei Stimmen, die die Stellungnahme trugen, übriggeblieben. Angenommen weiterhin, es wäre diesem Mitglied sogar gelungen — ich weiß nicht, ob man insofern überhaupt von einer Wahrscheinlichkeit sprechen kann —, ein weiteres Mitglied für seine Ansicht zu gewinnen, so hätte Stimmengleichheit vorgelegen, und es hätte in diesem Fall die Stimme des Präsidenten, der den Vorschlag ebenfalls unterzeichnet hat, den Ausschlag gegeben. Zudem — daran muß ich noch einmal erinnern — darf nicht übersehen werden, daß die Anstellungsbehörde, was den Sanktionsvorschlag angeht, nicht an die Stellungnahme des Disziplinarrates gebunden ist. Nach dem, was im Verfahren zur Bewertung des Verhaltens der Klägerin bekanntgeworden ist — sie hat sich bei wiederholten Anlässen, etwa in bezug auf das Angebot einer anderen Beschäftigung, recht obstinat gezeigt —, besteht aber wohl nicht der geringste Anlaß anzunehmen, daß die Disziplinarentscheidung selbst bei einem andersartigen Sanktionsvorschlag des Disziplinarrates anders ausgefallen wäre.
Dies alles bringt mich, obgleich ich — wie nochmals betont sei — der Ansicht zuneige, die für den Disziplinarrat geltenden Verfassungs- und Verfahrensregeln seien nicht von geringem Gewicht, letztlich zu der Schlußfolgerung, daß die aufgezeigten Mängel nicht dazu berechtigen, die Stellungnahme des Disziplinarrates für unbeachtlich zu erklären und die darauf beruhende Disziplinarentscheidung in Ermangelung einer korrekten Basis aufzuheben.
4. Ich komme danach zu einem weiteren Klagegrund, der sich auf den für die Entlassungsverfügung ebenfalls wichtigen medizinischen Bericht vom 21. November 1974 bezieht. Dazu wurden drei Rügen vorgebracht:
a) Einmal beanstandet die Klägerin die Mitwirkung des von den zwei zunächst benannten Ärzten designierten dritten Arztes, und zwar mit der Begründung, für ihn habe ein Interessenkonflikt vorgelegen, weil er in der Regel auch für die Versicherungsgesellschaft tätig sei, mit der die Gemeinschaft einen Vertrag abgeschlossen habe.
b) Sodann hat die Klägerin Zweifel am wissenschaftlichen Wert des Berichtes, weil er auf abweichende ärztliche Meinungen nicht eingegangen und namentlich einen detaillierten Vergleich mit einem Bericht nicht angestellt habe, den ein von der Klägerin konsultierter Arzt erstellt habe.
c) Schließlich wird noch darauf hingewiesen, daß der Bericht nur von zwei Ärzten unterzeichnet worden ist. Da der von der Klägerin benannte Arzt seine Weigerung, zu unterzeichnen, medizinisch begründet habe, sei es notwendig gewesen, eine Ergänzung der Expertise anzustreben.
Zu diesen Argumenten ist meines Erachtens im einzelnen folgendes zu bemerken:
a) Hinsichtlich der ersten Rüge sehe ich keinen Grund, ihre Stichhaltigkeit anzuerkennen. Der Rat hat sich, was die Bildung des Ärztekollegiums zur Untersuchung des Gesundheitszustandes der Klägerin angeht, an die für die Konstituierung eines Invaliditätsausschusses maßgebenden Vorschriften gehalten. Damit war eine ausreichende Garantie für die Wahrung der Interessen der Betroffenen gegeben. Da die Benennung des dritten Arztes einvernehmlich erfolgen mußte, war bei dieser Gelegenheit die Möglichkeit gegeben, einen vermuteten Interessenkonflikt auszuschalten. Da dies unterblieben ist und da es die Betroffene auch versäumt hat, gleich, nachdem sie von den maßgebenden Fakten Kenntnis erhielt, eine entsprechende Rüge zu erheben, kann sie jetzt nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, die Benennung des dritten Arztes erscheine wegen eines Interessenkonfliktes bedenklich.
b) Bezüglich des wissenschaftlichen Wertes der Expertise, den die Klägerin anzweifelt, ist von Bedeutung — und damit wird auch zugleich zu der Frage Stellung genommen, ob sich der soeben erwähnte vermutete Interessenkonflikt ausgewirkt hat —, daß ihrer Erstellung — das ist dem Bericht selbst zu entnehmen — mehrere Sitzungen des Ärztegremiums und wiederholte Untersuchungen der Klägerin vorausgingen; außerdem wurden Experten hinzugezogen und eine Fülle medizinischer Dokumente zur Kenntnis genommen. Es steht auch fest, daß sich der Bericht mit der Meinung anderer Ärzte auseinandersetzt und daß nach der Vorlage weiterer ärztlicher Dokumente im Januar 1975 sogar ergänzende Überlegungen angestellt wurden, die jedoch nicht zu einer Änderung des Ergebnisses führten. Nach alledem kann man durchaus den Eindruck haben — eine solche Feststellung ist auch medizinischen Laien möglich —, daß es sich um eine seriöse und sorgfältige Untersuchung handelte. Jedenfalls erscheint es mir nicht vertretbar, den kritisierten Bericht deswegen als unbeachtlich abzutun, weil einige ärztliche Stellungnahmen nicht ausdrücklich erwähnt wurden, weil eine noch detailliertere Auseinandersetzung mit abweichenden Meinungen oder ein genauerer Vergleich der verschiedenen Berichte, die übrigens zum Teil recht knapp gehalten waren, unterblieben ist und weil sich schließlich das Kollegium der Meinung eines Experten angeschlossen hat, obwohl ein von der Klägerin herangezogener Sachverständiger den Bericht eines anderen Experten, der dem Kollegium persönlich nicht bekannt war, vollständiger und genauer fand.
c) Was schließlich die Tatsache anbelangt, daß der von der Klägerin benannte Arzt den Bericht nicht unterzeichnet hat, so ist dazu einmal anzumerken, daß auf seine begründete Stellungnahme hin tatsächlich ergänzende Untersuchungen stattgefunden haben, daß also seine Demarche nicht ohne Folgen blieb. Zum anderen — und dies ist noch bedeutsamer — wurde in der Rechtsprechung in bezug auf die Arbeiten eines Invaliditätsausschusses schon betont, daß die Weigerung eines der Ärzte, den Abschlußbericht zu unterzeichnen, belanglos ist. Ich verweise dazu auf das Urteil 31/71 (Gigante, Zwischenurteil vom 12. März 1975, Slg. 1975, 344) sowie auf das Urteil der Rechtssachen 42 und 62/74 (Vellozzi/Kommission der EG, Urteil vom 9. Juli 1975, Slg. 1975, 879). Ich habe keinen Zweifel daran, daß Entsprechendes auch im gegenwärtigen Fall gelten muß, steht doch fest, daß der Rat die kontradiktorische ärztliche Untersuchung in Anlehnung an die Vorschriften, die für den Invaliditätsausschuß gelten, durchführen ließ. Der danach erstellte Bericht hat demnach durchaus rechtliche Bedeutung, auch wenn er nur die Unterschriften von zwei der beteiligten Ärzte trägt.
5. Es ist somit nur noch auf den letzten Vorwurf einzugehen, bei der Anhörung der Klägerin durch den Generalsekretär des Rates vom 29. Januar 1975 sei ihrem Anwalt nicht gestattet worden, Stellung zu nehmen.
Dabei braucht nicht untersucht zu werden, ob die Feststellung in dem uns vorgelegten Protokollauszug über die Anhörung stimmt, der Anwalt der Klägerin sei zugegen gewesen und habe Gelegenheit bekommen, sich zu äußern, oder ob dies, wie die Klägerin versichert, nicht den Tatsachen entspricht. Entscheidend dürfte sein, daß nach dem klaren Text des Artikels 4 des Anhangs IX zum Personalstatut die Hinzuziehung eines Verteidigers nur für das vor dem Disziplinarrat stattfindende Verfahren vorgesehen ist, nicht aber für die abschließende Anhörung des Betroffenen. Auch wurde nicht nachgewiesen, daß es ein allgemeines Rechtsprinzip des Inhalts gibt, daß ein Verteidiger auch bei der abschließenden Anhörung zu Wort kommen müsse. Da aber von den ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeiten im gegenwärtigen Fall tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist und die Klägerin so für eine ausreichende Verteidigung ihrer Interessen sorgen konnte, besteht sicher kein Anlaß, das Disziplinarverfahren, sollte dem Anwalt der Klägerin bei der Anhörung eine Äußerung verwehrt worden sein, wegen Schmälerung der Verteidigungsrechte für fehlerhaft zu erklären.
6. Insgesamt bleibt mir demnach nur, vorzuschlagen, die Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen und über die Kosten des Verfahrens nach Artikel 70 der Verfahrensordnung zu entscheiden.