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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1976 – C-124/75

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1976:186

In der Rechtssache 127/75

LETIZIA PERINCIOLO, ehemalige Beamtin im Generalsekretariat des Rates der EG, wohnhaft in Etterbeek bei Brüssel, 11, rue Major Pétillon, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Thierry Vanderlinden und Patrick Van Damme, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Elvinger, 84, Grand-Rue, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch seinen Rechtsberater Herrn Antonio Sacchettini als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. Nicolaas Van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,

Beklagter,

wegen Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 16. Oktober 1972, mit der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin veranlaßt wurde, sowie des Beschlusses vom 24. Februar 1975 über die Entfernung der Klägerin aus dem Dienst

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A.M. Donner, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Klägerin, welche die italienische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde am 16. Januar 1964 zur Beamtin auf Probe und mit Wirkung vom 16. Juli 1964 zur Beamtin auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe C 4 ernannt. Bis zum 1. Januar 1966 arbeitete sie als Büroassistentin in der italienischen Gruppe der Schreibzentrale.

Am 6. November 1965 erlitt sie während einer Reitübung einen Unfall. Infolge dieses Unfalls war sie zeitweilig völlig, später zum Teil dienstunfähig. Im Rahmen des nach dem Statut vorgesehenen Versicherungssystems für Unfälle außerhalb des Dienstes wurde am 28. Oktober 1968 eine dauernde Dienstunfähigkeit in Höhe von 15 v. H. festgestellt.

Wegen der Unfallfolgen hatten mehrere behandelnde Ärzte der Klägerin verboten, schwere Arbeiten und insbesondere Schreibarbeiten zu verrichten.

Vom 1. Januar 1966 bis zum 12. Juli 1967 arbeitete die Klägerin in der Schreibzentrale des Sprachendienstes. Am 13. Juli 1967 wurde sie als Büroassistentin und Verwaltungssekretärin der Registratur der Generaldirektion V zugewiesen.

Am 23. März 1969 wurde sie rückwirkend zum 1. Oktober 1968 nach Besoldungsgruppe C 3 befördert und in eine Bürosekretärinnenstelle eingewiesen. Am 20. August 1970 beantragte sie ihre Versetzung in eine andere Dienststelle, da sie in der, Registratur' zunehmend mit Schreibarbeiten beschäftigt wurde, die mit ihrem Gesundheitszustand nicht vereinbar waren.

Von Januar 1971 bis Januar 1972 arbeitete sie in der Buchhaltung. Die Verwaltung ließ die Klägerin dann durch den Vertrauensarzt des Organs untersuchen, der nach Zuziehung eines dem Organ nicht angehörigen vereidigten medizinischen Sachverständigen zu dem Ergebnis kam, daß die Klägerin in der Lage sei, als Schreibkraft zu arbeiten.

Mit Schreiben vom 24. Mai 1972 wurde die Klägerin vom Direktor der Verwaltung wieder der Schreibzentrale als Bürosekretärin zugeteilt. Auf die hiergegen gerichtete schriftliche Beschwerde der Klägerin vom selben Tage hielt dieser mit Schreiben vom 2. Juni 1972 den Inhalt seiner Verfügung aufrecht. Da die Klägerin ihren Dienst in der neuen Stelle nicht antrat und weiterhin in ihrem früheren Büro erschien, wertete die Anstellungsbehörde dieses Verhalten als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst und wandte mit Verfügung vom 20. Juni 1972 Artikel 60 des Beamtenstatuts auf die Klägerin an. Ferner wurde ihr mitgeteilt, daß gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, falls sie sich weiterhin weigere, ihre neue Stelle einzunehmen.

Am 16. August und am 20. Oktober 1972 reichte die Klägerin beim Gerichtshof zwei Klagen ein, mit denen sie die Aufhebung der Verfügung betreffend die dienstliche Verwendung sowie die Aufhebung der Verfügung beantragte, die zur Anwendung von Artikel 60 des Statuts ergangen war. Mit Urteil vom 17. Mai 1973 wies der Gerichtshof (Erste Kammer) die erste Klage als unbegründet und die zweite als unzulässig ab (verbundene Rechtssachen 58 und 75/72, Slg. 1973, 511).

Am 16. Oktober 1972 veranlaßte die Anstellungsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin wegen Verletzung ihrer Gehorsamspflicht (Artikel 21 Absatz 3 Satz 2 des Statuts) und der Pflicht, dem Organ jederzeit zur Verfügung zu stehen (Artikel 55 Absatz 1 des Statuts).

Der Disziplinarrat empfahl in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 1973 eine ärztliche Untersuchung der Klägerin zur Klärung ihres damaligen Gesundheitszustands; damit sollte die Anstellungsbehörde in die Lage versetzt werden, zwischen den beiden Vorschlägen des Disziplinarrats zu wählen (Disziplinarstrafe lediglich in Gestalt eines Verweises, falls die Klägerin sich bereit erkläre, der Verfügung betreffend ihre dienstliche Verwendung nachzukommen, oder falls sie ihre Entlassung beantrage; Entfernung aus dem Dienst, falls die Klägerin bei ihrer Weigerung bleibe). Diese Untersuchung fand am 25. Juli 1973 statt und führte zu der Feststellung, daß die Klägerin in der Lage sei, als Schreibkraft zu arbeiten. Nachdem sie jedoch das Gutachten eines von ihr hinzugezogenen Facharztes vorgelegt hatte, beschloß der Beklagte, eine ärztliche Ergänzungsuntersuchung in kontradiktorischer Form durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck wurde von der Verwaltung Dr. Castiaux, von der Klägerin Dr. D'Avanzo und von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen Dr. Godenne als dritter Arzt benannt. Mit Schreiben vom 2. Januar 1975 übersandte Dr. Castiaux dem Organ das erstellte Gutachten, das zu der Schlußfolgerung gelangte, daß die Klägerin in der Lage sei, als Schreibkraft zu arbeiten; das Gutachten war aber nur von Dr. Godenne und Dr. Castiaux unterzeichnet, während Dr. D'Avanzo seine Unterschrift verweigert hatte. Dieses Gutachten wurde der Klägerin vorgelegt, die am 29. Januar 1975 vom Generalsekretär des Rates gehört wurde. Am 24. Februar 1975 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1975 aus dem Dienst entfernt.

Gegen diesen Beschluß legte die Klägerin am 20. Mai 1975 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts ein.

Da die Verwaltung die Beschwerde nicht binnen vier Monaten beschied, hat die Klägerin nach Artikel 91 des Statuts die vorliegende Klage erhoben, die am 17. Dezember 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

1. die Entscheidung vom 16. Oktober 1972 aufzuheben, mit der die Behörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin veranlaßte;

2. das gesamte Disziplinarverfahren wegen Formmangels für nichtig zu erklären und die Stellungnahme des Disziplinarrats vom 4. Juli 1973 aufzuheben;

3. das ärztliche Gutachten vom 21. November 1974 über den Gesundheitszustand der Klägerin für nichtig zu erklären und festzustellen, daß es keinen ausreichenden wissenschaftlichen Wert besitzt;

4. die Anhörung der Klägerin vom 29. Januar 1975 durch den Generalsekretär wegen unzulässiger Beschränkung der Rechte der Verteidigung für unwirksam zu erklären;

5. demgemäß den Beschluß vom 24. Februar 1975 (Nr. 146/75) über die Entfernung der Klägerin aus dem Dienst aufzuheben und zu erkennen, daß die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1975 in alle ihre Rechte als Beamtin der Besoldungsgruppe C 3 des Generalsekretariats des Rates wieder einzusetzen ist;

6. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

1. den Antrag der Klägerin, mit dem die Aufhebung des Beschlusses vom 24. Februar 1975 (Nr. 146/75) über die Entfernung der Klägerin aus dem Dienst sowie die Feststellung begehrt wird, daß die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1975 in alle ihre Rechte als Beamtin der Besoldungsgruppe C 3 des Generalsekretariats des Rates wieder einzusetzen ist, als unbegründet abzuweisen;

2. die übrigen Anträge der Klägerin als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;

3. der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, soweit diese nicht nach den Artikeln 70 und 95 § 2 der Verfahrensordnung vom Beklagten zu tragen sind.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

a) Zur Zulässigkeit

Nach Auffassung des Rates ist nur der Antrag zulässig, mit dem die Aufhebung des Beschlusses über die Entfernung der Klägerin aus dem Dienst begehrt wird. Dagegen sei die Frist für ein Vorgehen gegen die Entscheidung vom 16. Oktober 1972 abgelaufen. Die übrigen angefochtenen Maßnahmen seien nicht von der Anstellungsbehörde getroffen worden. Da sie jedoch der Vorbereitung des angefochtenen Beschlusses gedient hätten, stelle der Rat die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes.

Nach Ansicht der Klägerin hätte die Anstellungsbehörde die im Verfahren vor dem Disziplinarrat aufgetretenen Fehler beseitigen müssen; da dies nicht geschehen sei, sei sie für diese verantwortlich.

Der Rat entgegnet darauf, dieses Vorbringen gehe völlig an der ganz eindeutigen Regelung von Artikel 90 des Statuts vorbei.

b) Zur ersten Sachrüge

Die Klägerin meint, die Verwaltung hätte vor dem Schluß auf ein unbefugtes Fernbleiben vom Dienst den Invaliditätsausschuß hören müssen (Artikel 59 Absatz 3 des Statuts). Der Statutgeber habe mit der Einführung dieses Ausschusses ein Verfahren geschaffen, mit dessen Hilfe sich in einem kontradiktorischen Verfahren alle Streitigkeiten über den Anspruch auf Krankheitsurlaub regeln ließen. Der Disziplinarrat sei also zu Unrecht vor dem Invaliditätsausschuß befaßt worden; seine Stellungnahme sei daher nichtig und ohne Wirkung.

Der Beklagte erwidert, die in der Stellungnahme des Disziplinarrats festgestellten Verfehlungen, also die Verletzung der Gehorsamspflicht sowie der Pflicht, dem Organ jederzeit zur Verfügung zu stehen, hätten den von der Klägerin eingereichten Klagen vom 16. August und vom 20. Oktober 1972 zugrunde gelegen. Das bereits zitierte Urteil des Gerichtshofes in diesen Rechtssachen gestatte folgende Schlußfolgerungen :

Artikel 59 Absatz 3 könne nicht angezogen werden, wenn eine Weisung des Vorgesetzten aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgt werde.

Der Beamte, der glaube, die ihm übertragenen Tätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben zu können, sei verpflichtet, auf seinem Dienstposten zu bleiben und die diesem entsprechenden Tätigkeiten bis zu einer anderen Verwendung auszuüben.

Es gehe nicht an, daß der Beamte unter solchen Umständen nach Vorlage ärztlicher Atteste eigenmächtig dem Dienst fernbleibe.

Daher habe vorliegend sehr wohl eine Disziplinarstrafe nach Artikel 86 des Statuts gegen die Klägerin verhängt werden können, und der Befassung des Disziplinarrats habe rechtlich nichts im Wege gestanden, denn die Klägerin sei vorher gehört worden.

Die Klägerin erwidert hierauf, der Rat habe aus folgenden Gründen nicht auf die Verletzung der Artikel 21 Absatz 3 und 55 Absatz 1 des Statuts erkennen dürfen:

Das Gutachten des nicht dem Organ angehörigen medizinischen Sachverständigen sei dem behandelnden Arzt der Klägerin, Herrn Dr. D'Avanzo, nicht übermittelt worden; dies verletze die Rechte der Verteidigung und die allgemeinen Rechtsgrundsätze.

Nach dem Statut sei es nicht zulässig, einen nicht dem Organ angehörigen Arzt heranzuziehen.

Nach dem Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) in den verbundenen Rechtssachen 42 und 62/74 (Slg. 1975, 871) setze die Anwendung von Artikel 59 Absatz 3 des Statuts zwangsläufig einen Widerspruch voraus, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist. Das Vorliegen des Widerspruchs sei hier offenkundig, seit der Beklagte die Klägerin trotz der gegenteiligen Gutachten der sie behandelnden Ärzte der Schreibzentrale der italienischen Gruppe habe zuweisen wollen.

Entgegen den Schlußanträgen von Generalanwalt Warner und entgegen dem vorgenannten Urteil in den verbundenen Rechtssachen 58 und 75/72 habe der Beklagte sich selbst die Ansicht zu eigen gemacht, daß jedem auf Lebenszeit ernannten Beamten der Gemeinschaften das seinem Amt innewohnende Recht zustehe, einen mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbarenden Dienstposten zu erhalten.

Die dem Invaliditätsausschuß zugewiesenen Aufgaben ließen keinen Zweifel darüber zu, daß die Klägerin Anspruch auf dessen Befassung habe, damit er aufgrund wissenschaftlicher Kriterien über ihre körperliche Eignung zur Wahrnehmung bestimmter näher umrissener Aufgaben befinde.

Dem entgegnet der Rat, die im Anschluß an durchgeführte Untersuchungen getroffenen Schlußfolgerungen könnten nur dann einer Überprüfung durch ein Kollegium unterzogen werden, wenn ein Invaliditätsausschuß nach den Bestimmungen des Statuts gebildet worden sei. Die Entscheidung des Vertrauensarztes, bei Unklarheiten über das Vorliegen einer Krankheit die Stellungnahme eines Facharztes einzuholen, liege ohne Zweifel im Interesse des Beamten. Dies sei eine zusätzliche Schutzmaßnahme zugunsten der Klägerin. Die Übermittlung des Gutachtens an den sie behandelnden Arzt wäre nur denkbar gewesen, wenn ein Invaliditätsausschuß gebildet worden wäre.

Nach dem vorgenannten Urteil in den verbundenen Rechtssachen 58 und 75/72 könne in einer Lage, die durch auf den Gesundheitszustand gestützte Einwände der Klägerin gegen ihre Einweisung in die Schreibzentrale gekennzeichnet sei, nicht die Bildung eines Invaliditätsausschusses verlangt werden. Unter solchen Umständen sei für den Beamten eine behauptete Dienstunfähigkeit kein hinreichender Grund, um außer in Fällen tatsächlicher Unmöglichkeit ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde dem Dienst fernzubleiben (vgl. Verfügung in der Rechtssache 75/72 R, Slg. 1972, 1203).

Die Entscheidung, über den Vorschlag des Disziplinarrats hinaus eine zusätzliche ärztliche Untersuchung vornehmen zu lassen, sei vorsorglich getroffen worden. Da nach dem Statut keine entsprechende Verpflichtung bestehe, sei in dieser Entscheidung nicht die Anerkennung eines Rechts der Klägerin auf die Bildung eines Invaliditätsausschusses zu sehen. Die Anstellungsbehörde sei also nicht von dem Urteil des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 58 und 75/72 abgerückt.

c) Zur zweiten Sachrüge

Die Klägerin behauptet, das Disziplinarverfahren sei fehlerhaft gewesen, weil ein Mitglied des Disziplinarrats seit dem 5. Dezember 1972 gefehlt habe. Da der Statutgeber vorgesehen habe, daß die Mitglieder dieses Gremiums aufgrund von zwei Listen bestellt werden, gebe es hier eine Vertretung verschiedener Interessen, nämlich die der Anstellungsbehörde und die der Personalvertretung. Längeres Fehlen eines Mitglieds gefährde ernsthaft die von dem Disziplinarrat unter Beweis zu stellende Unabhängigkeit und Überparteilichkeit.

Der Rat erläutert, warum es der Disziplinarrat nicht für notwendig gehalten habe, das an der Teilnahme an den Arbeiten des Disziplinarrats verhinderte Mitglied zu ersetzen, und führt aus:

das Statut schreibe dies nicht zwingend vor;

die Art und Weise, in der ein Mitglied bestellt werde, bedeute nicht, daß der Disziplinarrat ein Organ sei, in dem verschiedene Interessen im wesentlichen gleich stark vertreten seien;

die Ersetzung des verhinderten Mitglieds hätte hinsichtlich der Verfahrensökonomie eine bedauerliche Lösung dargestellt, denn dieses hätte zwangsläufig wieder von vorn beginnen müssen.

In ihrer Erwiderung vertieft die Klägerin die beiden folgenden Fragen:

Durfte der Disziplinarrat trotz Fehlens einer ausdrücklichen Vorschrift darüber entscheiden, ob die Ersetzung des verhinderten Mitglieds zweckmäßig war oder nicht?

Waren die Gründe, aus denen der Disziplinarrat das verhinderte Mitglied nicht ersetzte, stichhaltig?

Der Rat ist folgender Auffassung:

Der Disziplinarrat sei vorbehaltlich der Nachprüfung durch den Gerichtshof befugt, über die Zweckmäßigkeit der Ersetzung eines seiner verhinderten Mitglieder zu entscheiden.

Dem Disziplinarverfahren hafte nicht deshalb ein wesentlicher Formfehler an, weil eines der Mitglieder des Disziplinarrats von einem bestimmten Zeitpunkt an bei den Beratungen gefehlt habe; nach Lehre und Rechtsprechung der Mitgliedstaaten, in denen es ein ähnliches Disziplinarverfahren wie in den Gemeinschaften gebe, gelte die Zusammensetzung des Disziplinarrats nur dann als fehlerhaft, wenn die Vorschriften über die Beschlußfähigkeit nicht beachtet worden seien.

Die Klägerin könne jedenfalls eine Fehlerhaftigkeit des Verfahrens nicht mit Aussicht auf Erfolg rügen, da sie keinen dadurch entstandenen Schaden nachweisen können.

d) Zur dritten Sachrüge

Die Klägerin hält das medizinische Gutachten, das im Anschluß an das Untersuchungsverfahren in kontradiktorischer Form erstellt worden war, aus folgenden Gründen für nichtig und ohne wissenschaftlichen Wert:

Dr. Godenne werde gewöhnlich von der Versicherungsgesellschaft benannt, bei der die Gemeinschaften die Versicherungspolice gezeichnet hätten; mithin sei ein Interessenkonflikt gegeben.

Das Gutachten sei unvollständig, denn darin werde ein Gutachten des Dr. Michez vom 26. November 1973 nicht erwähnt, das Dr. D'Avanzo den beiden übrigen Ärzten übermittelt habe; ferner lasse das Gutachten die gutachtlichen Stellungnahmen von zwei weiteren die Klägerin behandelnden Ärzten unberücksichtigt.

Der behandelnde Arzt der Klägerin habe das Gutachten nicht unterzeichnet.

Der Rat entgegnet zunächst, diese Rüge könne nicht die Verletzung irgendeiner Rechtsnorm betreffen, denn nirgends sei vorgeschrieben, daß bei einem Verstoß gegen Verpflichtungen aus dem Statut ein medizinisches Gutachten einzuholen sei. Könne somit eine Ermessensüberschreitung vorliegen, soweit sich die Anstellungsbehörde auf ein medizinisches Gutachten gestützt habe, dem kein wissenschaftlicher Wert zukomme?

Ein Interessenkonflikt scheide insofern aus, als der fragliche Arzt von den beiden übrigen Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannt worden sei.

Die von der Klägerin erwähnten Gutachten seien Dr. Godenne und Dr. Castiaux übermittelt worden.

In seinem bereits genannten Urteil in den verbundenen Rechtssachen 42 und 62/74 habe der Gerichtshof befunden, es gehe nicht an, daß das von einem der Beteiligten benannte Mitglied eines Invaliditätsausschusses die Anwendung der Statutsbestimmungen vereiteln könne; daher habe der Gerichtshof in jenem Fall das Gutachten für gültig erklärt, da es die Meinung der Mehrheit der Mitglieder eines solchen Ausschusses wiedergebe.

Die Klägerin erwidert, die Anstellungsbehörde, die das medizinische Gutachten erbeten habe, hätte die Nichtberücksichtigung bestimmter für die Klägerin günstiger ärztlicher Gutachten rügen müssen. Sie hätte das Gutachten entweder als nichtig ansehen und bei der Entscheidung außer acht lassen oder eine zusätzliche Untersuchung anordnen müssen.

Herr Dr. D'Avanzo habe sich aus medizinischen Erwägungen geweigert, den Bericht zu unterschreiben. Er habe nämlich erklärt: Hier ist meine Meinung zur Sache Perinciolo: Nach Auffassung von Professor Michez, Dr. Tainmont und Dr. Fosset leidet sie unter einem, Barré-Liéou-Syndrom'. Das ist auch die Meinung einiger Fachärzte, die sie in Italien konsultiert hat. Dieser Auffassung schließe ich mich an.

In den beiden vom Beklagten erwähnten Rechtssachen sei es um Schlußfolgerungen des nach Artikel 59 einberufenen Invaliditätsausschusses gegangen. Im vorliegenden Falle behaupte jedoch der Beklagte selbst, daß es sich um ein ärztliches Verfahren in kontradiktorischer Form gehandelt habe, das nicht als Invaliditätsausschußverfahren im eigentlichen Sinne bezeichnet worden sei.

Als sich Dr. D'Avanzo geweigert habe, das Gutachten zu unterschreiben, habe er die Tragweite der mit seiner Weigerung verbundenen juristischen Konsequenzen nicht ahnen können, denn der Gerichtshof habe die erwähnten Grundsätze am 12. März und 9. Juli 1975 verkündet.

Der Rat entgegnet, dem Gutachten eines Sachverständigenausschusses, der mit der Feststellung beauftragt sei, ob die Klägerin fähig ist, die mit ihrer Stelle als Bürosekretärin in der Schreibzentrale verbundenen Tätigkeiten auszuüben, lasse sich schwerlich deshalb der wissenschaftliche Wert absprechen, weil es die Auffassung des einen oder anderen Arztes der Klägerin nicht ausdrücklich erwähne oder nach Ansicht der Klägerin den Schlußfolgerungen des einen oder des anderen dieser Arzte zu viel oder zu wenig Gewicht beimesse.

Da die Bestimmungen nach Abschnitt 4 des Anhangs II zum Statut über die Zusammensetzung des Ausschusses und das Verfahren zur Prüfung der ärztlichen Unterlagen durch den Ausschuß vollauf beachtet worden seien, lasse sich schwerlich annehmen, daß der Klägerin durch das Fehlen der Bezeichnung Invaliditätsausschuß ein Schaden entstanden sein könne. Ferner sprächen sowohl das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Statuts als auch der schlichte gesunde Menschenverstand gegen die Vorstellung, daß eine Unterschriftsverweigerung durch ein Mitglied eines ordnungsgemäß gebildeten Ausschusses im einen Zeitpunkt erlaubt sei und im anderen nicht.

Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Bildung des Ausschusses das Recht gehabt, sich mit allen erforderlichen Garantien zu versehen. Da sie gegen das Verfahren zur Bildung des Ausschusses keine Einwände erhoben habe, sei das von der Mehrheit dieses Ausschusses getragene Gutachten mit allen rechtlichen Folgen als gültig im Sinne des Statuts anzusehen (Urteil in der Rechtssache 31/71, Slg. 1975, 344, Randnummer 14).

e) Zur vierten Sachrüge

Die Klägerin hebt hervor, bei ihrer Anhörung am 29. Januar 1975 habe der Generalsekretär sich geweigert, ihrem Anwalt das Wort zu erteilen; dies verletzte die Rechte der Verteidigung (vergleiche Anhang IX über das Disziplinarverfahren).

Der Rat entgegnet, die Bestimmungen des Statuts über das Disziplinarverfahren gewährten dem Beamten ausdrücklich das Recht, sich des Beistands eines Verteidigers zu bedienen, doch gelte dies nur vor dem Disziplinarrat. Dagegen gebe es im Statut keine Vorschrift, nach welcher der Verteidiger der Klägerin zur Anhörung vom 29. Januar 1975 zu laden gewesen wäre. Dennoch sei die Klägerin zu dieser Anhörung mit ihrem Anwalt erschienen, und aus der Aktennotiz des Generalsekretärs vom 30. Januar 1975 ergebe sich, daß der Verteidiger die Möglichkeit gehabt habe, seinen Standpunkt vorzutragen.

Die Klägerin bringt in ihrer Erwiderung umfangreiche Ausführungen über die Vorrangigkeit des Rechts auf Verteidigung und die Notwendigkeit, den Beistand eines Anwalts auch dann zuzulassen, wenn die geltenden Bestimmungen hierüber nichts enthielten.

Der Rat entgegnet, daß diese Frage vorliegend nicht zu entscheiden sei.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 27. Oktober 1976 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. November 1976 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerin, die am 16. Januar 1964 in die Dienste des Rates eingetreten und mit Wirkung vom 16. Juli 1964 als Büroassistentin in der Besoldungsgruppe C 4 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden war, begehrt mit ihrer am 17. Dezember 1975 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen Klage hauptsächlich die Aufhebung der Entscheidung des Beklagten vom 16. Oktober 1972, mit der diese die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin veranlaßte, sowie die Aufhebung des Beschlusses vom 24. Februar 1975 über die Entfernung der Klägerin aus dem Dienst.

2/4 Nachdem sie während einer Reitübung einen Unfall erlitten hatte, wurde bei ihr im Rahmen des nach dem Statut vorgesehenen Versicherungssystems für Unfälle außerhalb des Dienstes eine dauernde Dienstunfähigkeit in Höhe von 15 v. H. festgestellt. Aufgrund ihres Antrags, keine mit ihrem Gesundheitszustand unvereinbaren Schreibarbeiten mehr ausführen zu müssen, wurde sie von Januar 1971 bis Januar 1972 zur Buchhaltung versetzt. Nachdem eine ärztliche Untersuchung durch den Vertrauensarzt des Organs und einen von der Klägerin hinzugezogenen Facharzt zum Ergebnis hatte, daß die Klägerin in der Lage sei, als Schreibkraft zu arbeiten, wurde sie mit Schreiben vom 24. Mai 1972 wieder der Schreibzentrale zugeteilt.

5/9 Da sich die Klägerin weigerte, ihre Stelle anzutreten, veranlaßte die Anstellungsbehörde am 16. Oktober 1972 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sie, wobei ihr eine Verletzung der Gehorsamspflicht (Artikel 21 Absatz 3 des Statuts) sowie der Pflicht, dem Organ jederzeit zur Verfügung zu stehen (Artikel 55 Absatz 1 des Statuts) zum Vorwurf gemacht wurde. Der vom Beklagten befaßte Disziplinarrat empfahl in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 1973 eine erneute ärztliche Untersuchung der Klägerin. Diese Untersuchung fand am 25. Juli 1973 statt; da die Klägerin jedoch das Gutachten eines von ihr hinzugezogenen Facharztes vorgelegt hatte, beschloß der Beklagte, eine ärztliche Ergänzungsuntersuchung in kontradiktorischer Form durchführen zu lassen. Zu diesem Zweck wurde von der Verwaltung Dr. Castiaux, von der Klägerin Dr. D'Avanzo und von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen Dr. Godenne als dritter Arzt benannt. Das Gutachten, dessen Unterzeichnung Dr. D'Avanzo abgelehnt hatte, gelangte zu der Schlußfolgerung, daß die Klägerin in der Lage sei, als Schreibkraft zu arbeiten.

Zulässigkeit

10 Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin:

1. die Entscheidung vom 16. Oktober 1972 aufzuheben, mit der die Behörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin veranlaßte;

2. das gesamte Disziplinarverfahren wegen Formmangels für nichtig zu erklären und die Stellungnahme des Disziplinarrats vom 4. Juli 1973 aufzuheben;

3. das ärztliche Gutachten vom 21. November 1974 über den Gesundheitszustand der Klägerin für nichtig zu erklären und festzustellen, daß es keinen ausreichenden wissenschaftlichen Wert besitzt;

4. die Anhörung der Klägerin vom 29. Januar 1975 durch den Generalsekretär wegen unzulässiger Beschränkung der Rechte der Verteidigung für unwirksam zu erklären;

5. demgemäß den Beschluß vom 24. Februar 1975 (Nr. 146/75) über die Entfernung der Klägerin aus dem Dienst aufzuheben und zu erkennen, daß die Klägerin mit Wirkung vom 1. März 1975 in alle ihre Rechte als Beamtin der Besoldungsgruppe C 3 des Generalsekretariats des Rates wieder einzusetzen ist.

11/13 Der Rat wendet ein, mit Ausnahme des gegen den Beschluß über die Entfernung der Klägerin aus dem Dienst gerichteten Aufhebungsantrags seien sämtliche Anträge unzulässig. In ihrer Erwiderung hat sich die Klägerin jedoch auf diesen Antrag beschränkt und vorgetragen, die übrigen Anträge seien als schlichte Rügen zu behandeln. Damit ist die prozeßhindernde Einrede gegenstandslos geworden.

Begründetheit

14/16 Die Klägerin macht vor allem geltend, die Verwaltung hätte gemäß Artikel 59 Absatz 3 des Beamtenstatuts vor der Anrufung des Disziplinarrats den Invaliditätsausschuß befassen müssen. Die Verwaltung hätte in Anbetracht der vorgelegten ärztlichen Atteste von ihr nicht verlangen dürfen, daß sie der Einweisung in die Schreibzentrale Folge leiste. Sie hätte sich vielmehr mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Auffassungen, wie sie von ihrem Vertrauensarzt und dem von ihr beigezogenen Facharzt einerseits sowie in den von der Klägerin vorgelegten Attesten andererseits vertreten worden seien, veranlaßt sehen müssen, gemäß Artikel 59 Absatz 3 des Statuts den Invaliditätsausschuß mit der Sache zu befassen.

17/20 Artikel 59 des Statuts betrifft einerseits den Krankheitsurlaub des Beamten, der wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, und andererseits die von dem Organ beschlossene Beurlaubung von Amts wegen. Folglich kann sich der dritte Absatz jenes Artikels, dem zufolge bei Widerspruch der Invaliditätsausschuß gutachtlich zu hören ist, nur auf Fälle von Krankheitsurlaub beziehen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob er nur für den in Absatz 2 oder auch für den in Absatz 1 geregelten Fall gilt. Vorliegend genügt die Feststellung, daß es nicht um einen Krankheitsurlaub der Klägerin, sondern um die Beurteilung der Lage geht, die sie durch ihre auf ihren Gesundheitszustand gestützten Einwände gegen ihre Einweisung in die Schreibzentrale herbeiführte. Artikel 59, namentlich sein Absatz 3, bezieht sich jedenfalls nicht auf eine solche Lage und kann mithin vorliegend nicht angezogen werden.

21 Die Klägerin beanstandet weiter das Verfahren vor dem Disziplinarrat und begehrt die Aufhebung der von diesem abgegebenen Stellungnahme, da eines der Mitglieder des Disziplinarrats seit dem 5. Dezember 1972 abwesend gewesen sei und seine Unterschrift unter der besagten Stellungnahme fehle.

22/27 Die von der Klägerin angeführten Umstände sollen zwar zeigen, daß die Stellungnahme des Disziplinarrats nicht ordnungsgemäß vorbereitet und erlassen worden sei, doch konnte der Klägerin aus einer etwaigen Fehlerhaftigkeit kein Nachteil erwachsen. Die Stellungnahme verhilft den Rügen der Klägerin im wesentlichen zum Erfolg, indem der Disziplinarrat zwei Lösungen zur Wahl stellt und empfiehlt, daß eine ärztliche Untersuchung von Fräulein Perinciolo durchgeführt wird, um ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand klären zu lassen. Damit machte der Disziplinarrat, der zur Abgabe eigener ärztlicher Beurteilungen nicht befähigt ist, die Entscheidung über die Begründetheit der Beschwerden der Klägerin vom Ergebnis einer neuen ärztlichen Untersuchung abhängig. Da die Anstellungsbehörde der Empfehlung folgte und einen Ärzteausschuß einberief, war der Ausgang des Disziplinarverfahrens für die Klägerin so günstig, wie dies den Umständen nach möglich war. Die Rüge, die darauf abzielt, daß das Disziplinarverfahren für rechtswidrig erklärt und die Anstellungsbehörde zu dessen Wiederholung verurteilt wird, geht unter diesen Umständen ins Leere, denn ein derartiges Vorgehen könnte der Klägerin zweifellos nicht nützen. Die Rüge kann daher keinen Erfolg haben.

28 Die Klägerin trägt weiter vor, das Gutachten des auf Wunsch des Generalsekretärs eingesetzten und mit der Prüfung der Frage beauftragten Ärzteausschusses, ob die Klägerin in der Lage sei, als Schreibkraft zu arbeiten, sei aus folgenden Gründen nichtig:

1. Eines der Mitglieder dieses Ausschusses werde gewöhnlich von der Versicherungsgesellschaft benannt, bei der die Versicherungspolice für die Beamten der Gemeinschaften gegen Unfälle außerhalb des Dienstes gezeichnet sei; daher habe für den Betreffenden ein Interessenkonflikt bestanden;

2. das Gutachten gehe auf bestimmte, von der Klägerin vorgelegte fachärztliche Gutachten nicht näher ein;

3. das Gutachten sei von Dr. D'Avanzo nicht unterzeichnet.

29/30 Was die erste Rüge betrifft, so läßt sich dem Vorbringen der Klägerin nichts entnehmen, was einen Interessenkonflikt dartut, denn der Ärzteausschuß hatte sich gegenüber dem Generalsekretär gutachtlich über die Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu äußern, und diese Frage berührt nicht die Eintrittspflicht einer Versicherungsgesellschaft. Im übrigen war der betreffende Arzt von den vom Rat und von der Klägerin benannten Ärzten in deren gegenseitigem Einvernehmen ausgewählt worden.

31 Zur zweiten Rüge ist festzustellen, daß der Ärzteausschuß nicht verpflichtet war, in seinem Gutachten auf ein ihm vorgelegtes Dokument Bezug zu nehmen, denn der Zweck eines solchen Gutachtens besteht darin, der Anstellungsbehörde die Schlußfolgerungen über den Gesundheitszustand der untersuchten Person zu liefern.

32/34 Bezüglich der fehlenden Unterschriften läßt sich dem Gutachten entnehmen, daß die Mitglieder des Ärzteausschusses bei den verschiedenen Phasen der Begutachtung mitgewirkt haben und daß Dr. D'Avanzo lediglich die Mitarbeit bei der Formulierung der Schlußfolgerungen verweigert hat. Es geht nicht an, daß das von einem der Betroffenen benannte Mitglied eines Ärzteausschusses durch Verweigerung seiner Unterschrift das Verfahren blockieren und so die Anwendung der Statutsbestimmungen vereiteln kann. Aus diesen Gründen kann die Rüge bezüglich der Gültigkeit des Gutachtens des Ärzteausschusses keinen Erfolg haben.

35 Schließlich macht die Klägerin noch geltend, der Generalsekretär habe sich bei ihrer Anhörung vom 29. Januar 1975 unter Verletzung der Rechte der Verteidigung und unter Verletzung von Anhang IX zum Statut (betreffend das Disziplinarverfahren) geweigert, ihren Anwalt zu hören.

36/37 Nach Artikel 4 des Anhangs IX ist der beschuldigte Beamte berechtigt, sich vor dem Disziplinarrat des Beistands eines von ihm gewählten Verteidigers zu bedienen; für die Anhörung durch die Anstellungsbehörde besteht jedoch kein vergleichbares Recht. Die Rüge ist somit unbegründet.

Kosten

38/40 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Auslagen selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.