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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.12.1976 – C-38/76
Generalanwalt Capotorti · ECLI:EU:C:1976:171
Schlussanträge des generalanwalts Francesco
Capotorti
Vom 1. Dezember 1976
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das Ihnen in dieser Rechtssache vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung betrifft die Auslegung des Ausdrucks Ferrolegierung im Sinne der Tarifnummer 73.02 des Gemeinsamen Zolltarifs. Das Finanzgericht Düsseldorf bittet um eine nähere Erläuterung der Bedeutung dieses Ausdrucks, um einen Rechtsstreit zwischen einer Zollbehörde der Bundesrepublik Deutschland und der in Düsseldorf ansässigen Firma LUMA entscheiden zu können.
Diese Firma führt seit Jahren aus Großbritannien Schrott von wolframhaltigem Eisen ein, das in Barren (sogenannte Masseln) umgeschmolzen ist. Am 20. Oktober 1970 erließ der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (eingesetzt durch Verordnung Nr. 97/69 vom 16. Januar 1969) — der auf Antrag der deutschen Delegation die Frage der Einordnung von wolframhaltigem Schrott aus legiertem Stahl, der geschmolzen und in Masseln (gekerbte Platten) gegossen ist, geprüft hatte — einen Tarifentscheid, wonach die Ware, die bei keiner Tarifstelle besonders erwähnt werde, Abfallblöcken gleichgestellt und daher der Tarifstelle 73.15 B I b 1 aa zuzuordnen sei. Dementsprechend wurden die von der Firma LUMA eingeführten Erzeugnisse — Eisenschrottmasseln, die etwa 30 % Wolfram und weniger als 10 % Kobalt enthielten — von der deutschen Zollbehörde von Oktober 1970 bis März 1972 als Abfallblöcke eingeordnet. Am 23. März 1972 führte dieselbe Firma Schrottmasseln ein, die neben dem Wolframanteil von 30 bis 33 % auch mehr als 10 % Kobalt enthielten. Aufgrund dieser Besonderheit wies die Zollbehörde die Ware der Tarifstelle 73.02 G des Gemeinsamen Zolltarifs zu, die (gegenüber den Unternummern A bis F) andere Ferrolegierungen betrifft.
Das mit einer Klage auf Aufhebung dieser Verfügung angerufene Finanzgericht Düsseldorf hat dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen, daß unter Ferrolegierung im Sinne der Tarifnummer 73.02 in Verbindung mit Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 nur solche Erzeugnisse zu verstehen sind, die als solche aus neuen Metallen oder Erzen hergestellt werden und die sich wegen ihrer beabsichtigten Verwendung bei der Stahlherstellung durch eine genau vorherbestimmte, konstante Zusammensetzung bestimmter Legierungselemente auszeichnen,
oder
wird durch die Tarifnummer 73.02auch eingeschmolzener Schrott (Umschmelzungsmaterial) erfaßt, der die stofflichen Voraussetzungen der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 erfüllt.
2. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall, aus dem sich die dem Gerichtshof vorgelegte Auslegungsfrage ergeben hat, ist also neben der Tarifnummer 73.02 auch die Tarifstelle 73.15 B I b 1 aa zu berücksichtigen.
Hierbei ist zu beachten, daß die Tarifnummer 73.02 fast nur Erzeugnisse betrifft, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft unterliegen, wohingegen sich die Tarifstelle 73.15 B I b 1 aa auf Erzeugnisse bezieht, die dem EGKS-Vertrag unterfallen. Die vom nationalen Gericht nach Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegte Frage bezieht sich nun unmittelbar nur auf die Tarifnummer 73.02; es liegt jedoch auf der Hand, daß es bei der Entscheidung eines Rechtsstreits, in dem zwei eng verwandte Tarifpositionen für die Einordnung eines bestimmten Erzeugnisses in Betracht kommen, zur Ermittlung der Tragweite der einen Tarifposition erforderlich sein kann, deren Inhalt gegenüber dem der anderen Tarifposition zu bestimmen und beide gegeneinander abzugrenzen. In Fällen dieser Art ist es unvermeidlich, auch die andere Tarifposition — und sei es auch nur Inzident — zu prüfen und damit auszulegen, unabhängig davon, ob sie ein Erzeugnis betrifft, das dem gleichen Vertrag unterliegt. Der Gemeinsame Zolltarif ist ein einheitliches Ganzes und umfaßt Erzeugnisse, die bald in den Bereich des EWG-Vertrags, bald in den des EGKS-Vertrags gehören; der Umstand, daß sich die für die Tarifpositionen eng benachbarter Warensektoren verwendeten Begriffe notwendigerweise gegenseitig ergänzen, läßt es auch im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 des Vertrages von Rom nicht zu, die einen unter Außerachtlassung der anderen auszulegen. Es wäre wenig realistisch und könnte zu einem sehr gekünstelten Gedankengang und zu falschen Ergebnissen führen, wollte man eine Position des EWG-Zolltarifs nur deshalb unter isolierter Betrachtung auslegen, weil eine sie möglicherweise ergänzende Position, die zur näheren Bestimmung der ersten herangezogen werden könnte, Erzeugnisse betrifft, die nicht dem EWG-Vertrag, sondern dem EGKS-Vertrag unterliegen. Die Einheitlichkeit des Tarifs wird darüber hinaus noch dadurch bekräftigt, daß jede Tarifposition Unterpositionen enthält, die sich teils auf den einen, teils auf den anderen Vertrag zurückführen lassen, ganz wie es bei der Tarifnummer 73.02 der Fall ist.
3. Die vom nationalen Gericht vorgelegte Frage enthält eine eindeutige Alternative hinsichtlich der Auslegung der Tarifnummer 73.02: Fallen hierunter nur Erzeugnisse, die aus neuen Metallen oder Erzen hergestellt sind und eine konstante Zusammensetzung bestimmter Legierungselemente aufweisen, oder auch umgeschmolzene Erzeugnisse (die aber die stofflichen Voraussetzungen der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 erfüllen)? Vor der Prüfung der so formulierten Frage ist es jedoch meines Erachtens erforderlich, eine andere Alternative zu untersuchen, die angesichts der tatsächlichen Vorgänge im vorliegenden Fall logischen Vorrang vor der vom nationalen Richter dargelegten Alternative zu haben scheint. Es geht nämlich darum festzustellen, ob ausreichende Gründe bestehen, die fraglichen Erzeugnisse eher unter die Tarifnummer 73.02 einzuordnen als unter die Tarifnummer 73.15, unter die sie zuvor eingeordnet worden waren.
In diesem Zusammenhang muß zunächst betont werden, daß die am 20. Oktober 1970 vom Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vorgenommene Einordnung von der Feststellung ausging, daß keine Tarifposition in Masseln gegossenen wolframhaltigen Schrott aus legiertem Stahl besonders erwähne. Liest man das Schreiben vom 28. April 1970, mit dem die deutsche Delegation das Verfahren vor dem Ausschuß in Gang gesetzt hat, so wird deutlich, wie es zu dieser Feststellung kam: Einerseits sind Masseln etwas anderes als Rohblöcke (unter der Tarifstelle 73.15 B I b 1 aa heißt es aber Rohblöcke); andererseits liegt der Wolframgehalt dieser Masseln immer unter 40 %. Gerade dieser zweite Umstand steht nach dem Schreiben der deutschen Delegation der Einordnung des fraglichen Erzeugnisses unter die Tarifnummer 73.02 entgegen: Tatsächlich besteht eine der für die Zuweisung zu dieser Tarifnummer alternativ geforderten Voraussetzungen nach der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 des Tarifs darin, daß der Wolframgehalt mehr als 40 % beträgt. Unter diesen Umständen sah sich der Ausschuß veranlaßt, gemäß den allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs die Gleichstellung mit Abfallblöken vorzuschlagen (ATV Nr. 5 bestimmt, daß die vorstehenden Vorschriften sinngemäß auch zur Bestimmung der Tarifstellen innerhalb einer Tarifnummer gelten, und nach Nr. 4 sind Waren, die durch keine Tarifnummer erfaßt werden, wie die Waren zu tarifieren, denen sie am meisten ähnlich sind). Im übrigen genügt ein Blick auf die Überschrift der Tarif nummer 73.15 und auf die Vorschrift 1 d zu Kapitel 73, um festzustellen, daß die am 20. Oktober 1970 erfolgte Einordnung nicht mehr als eine Gleichstellung mit einer ähnlichen Nummer ist: Die Tarifnummer 73.15 betrifft legierten Stahl (der gemäß der Vorschrift 0,30 % oder mehr Wolfram enthält), die Tarifstelle B I b 1 Rohblöcke aus legiertem Stahl, und erst unter der späteren Tarifstelle aa werden Abfallblöcke erwähnt, das heißt Erzeugnisse, die Eisenmasseln in mancher Hinsicht gleichen, sich in anderer jedoch von ihnen unterscheiden.
Im Gegensatz dazu wird die mit Ferrolegierungen überschriebene Tarifnummer 73.02 in der Vorschrift 1 c zu Kaiptel 73 so definiert, daß Masseln aus umgeschmolzenen Eisenabfällen unmittelbar hierunter zu fallen scheinen, falls sie eines der Legierungselemente in dem geforderten Anteil enthalten. Nach dieser Vorschrift sind unter Ferrolegierungen zu verstehen rohe Gußwaren, die gewöhnlich weder gewalzt noch geschmiedet werden, vorwiegend als Zusätze bei der Stahlherstellung verwendet werden und die eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewichtshundertteilen enthalten: mehr als 8 v. H. Silicium, mehr als 30 v. H. Mangan, mehr als 30 v. H. Chrom, mehr als 40 v. H. Wolfram, mehr als insgesamt 10 v. H. andere Legierungselemente …. Solange keines dieser Elemente in Masseln aus umgeschmolzenen Eisenabfällen in den angegebenen Mindestanteilen enthalten ist, kann die Tarifnummer 73.02 offensichtlich keine Anwendung finden; sobald sich hierin aber solche Elemente finden, ist diese Tarifnummer anwendbar, da die für Ferrolegierungen gegebene Definition den übrigen Merkmalen von Masseln aus umgeschmolzenen Eisenabfällen nähersteht als der Begriff legierter Stahl. Im vorliegenden Fall ist ein über 40 % hinausgehender Wolframanteil zwar nicht gegeben doch ist, soweit der Kobaltanteil 10 % übersteigt, die alternative Voraussetzung erfüllt, nach der mehr als 10 % andere Legierungselemente gegeben sein müssen. Das Vorliegen weiterer stofflicher Merkmale wird in der Tarifnummer 73.02 nicht verlangt: Es genügt, auf die Fassung der Tarifstelle G zu verweisen, die — nach der Aufzählung bestimmter Legierungen wie Ferro-mangan, Ferroalluminium, Ferrosilicium etc. — allgemein die anderen, das heißt alle Ferrolegierungen betrifft, die nicht in besondere Tarifstellen einzuordnen sind.
4. Ich wende mich nunmehr der vom vorlegenden Gericht dargelegten Alternative zu, die die beiden möglichen Auslegungen für die Erweiterung der Tarifnummer 73.02 betrifft. Diese Alternative trägt offensichtlich dem Vorbringen der Firma LUMA vor dem vorlegenden Gericht Rechnung. Diese hatte dort vorgetragen, aus technischer Sicht unterschieden sich die eingeführten Erzeugnisse deutlich von Ferrolegierungen im Sinne der Tarifnummer 73.02, da jene mittels eines reinen Umschmelzungsprozesses hergestellt würden, wohingegen Ferrolegierungen grundsätzlich elektro-thermisch oder metallo-thermisch und regelmäßig aus neuen Metallen oder Erzen in Spezialverfahren hergestellt würden; sie müßten ferner einen gleichbleibenden Anteil an Legierungselementen aufweisen, was bei der Einschmelzung von Schrott wegen der Vielzahl beigegebener Abfälle nicht zu verwirklichen sei.
Die Kommission scheint in ihren in diesem Verfahren abgegebenen Erklärungen die Richtigkeit des von der Firma LUMA herangezogenen technischen Begriffs der Ferrolegierung nicht bestreiten zu wollen; sie meint aber, der Gemeinsame Zolltarif lege in der genannten Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 einen hiervon verschiedenen Begriff der Ferrolegierung zugrunde. Um den praktischen Erfordernissen der Zollabfertigung zu entsprechen, gibt sie im Grunde einem Begriff den Vorzug, der im wesentlichen auf den Bestandteilen des Erzeugnisses aufbaut, das heißt auf Merkmalen, die leichter objektiv feststellbar sind. Die Kommission hält deshalb die Einordnung des betreffenden Erzeugnisses unter die Tarifnummer 73.02 wegen seines Kobaltgehalts von mehr als 10 % in Übereinstimmung mit der Entscheidung der deutschen Zollbehörde für gerechtfertigt.
Die Firma LUMA bringt ferner ein wirtschaftliches Argument vor.
Enthalte ein Teil des eingeschmolzenen Schrotts etwas mehr Kobalt als gewöhnlich, so beruhe dies auf Zufall. Ein solcher Umstand sei kein ausreichender Grund, eine Ware, die lange unter die Tarifstelle Abfallblöcke eingeordnet und zollfrei gewesen sei, nunmehr unter Änderung der Einordnung einer Tarifsteile (73.02 G) zuzuweisen, für die der Zollsatz 7 % betrage. Es handele sich — hier verbindet sich das wirtschaftliche mit dem technischen Argument — nach wie vor um Ware, die im gleichen technischen Verfahren hergestellt werde und den gleichen Verwendungszweck und wirtschaftlichen Wert habe wie das von ihr üblicherweise eingeführte Erzeugnis: Dieser Wert, so scheint es, liegt deutlich niedriger als der normaler Ferrolegierungen.
5. Es geht somit darum festzustellen, ob die untersuchte Tarifnummer im wesentlichen unter Heranziehung des technischen Begriffs und der technischen Merkmale der Ferrolegierungen auszulegen ist oder hierbei vielmehr im Rahmen der in der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 gegebenen Definition auf die Bestandteile dieser Legierungen abzustellen ist.
Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten und dem Interesse der Verwaltung an eindeutigen und einfach zu handhabenden Kriterien Rechnung zu tragen, die auf leicht nachprüfbaren Merkmalen beruhen, hat dieser Gerichtshof mehrfach betont, daß die Einordnung von Waren nach dem Gemeinsamen Zolltarif grundsätzlich nach deren objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften im Zeitpunkt der Verzollung zu erfolgen hat, hierbei also sowohl die Art und Weise ihrer Herstellung als auch ihr Verwendungszweck außer Betracht zu bleiben haben (s. Urteile vom 23. März 1972, 36/71, Henck, Slg. 1972, 187 ff.; 22. November 1973, 128/73, Past, Slg. 1973, 1277 ff.; 29. Mai 1974, 185/73, König, Slg. 1974, 607 ff.; 10. Dezember 1975,53/75, Vandertaelen, Slg. 1975, 1647 ff.; 18. Februar 1976, verbundene Rechtssachen 98 und 99/75, Carstens, Slg. 1976, 241 ff.).
Dieses strikte Kriterium ist nur einmal, durch das Urteil vom 12. Dezember 1973 in der Rechtssache 149/73 (Witt. Slg. 1973, 1587 ff.) abgeschwächt worden. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof den genannten Grundsatz den besonderen Erfordernissen angepaßt, die sich bei der Einordnung eines Erzeugnisses ergaben, das durch seine äußeren objektiven Beschaffenheitsmerkmale nicht von einem anderen Erzeugnis unterschieden werden konnte (es handelte sich um wildlebende Rentiere, die nach der Schlachtung nicht von domestizierten Rentieren unterschieden werden konnten). Der Gerichtshof ging in dieser Rechtssache davon aus, daß die Eigenschaft wildlebendes Rentier in anderer Weise — etwa durch Ausstellung eines die Merkmale des Erzeugnisses feststellenden Ursprungszeugnisses durch die zuständigen Behörden — nachgewiesen werden und alsdann Anlaß zu einer anderen zollrechtlichen Behandlung als der domestizierter Rentiere geben könne, und löste sich somit zweifellos von dem strikten Kriterium, wonach die Einordnung eines Erzeugnisses nach dem Gemeinsamen Zolltarif unter Berücksichtigung seiner objektiven Beschaffenheitsmerkmale im Zeitpunkt der Einfuhr zu erfolgen habe.
Diese Entscheidung war allerdings dadurch gerechtfertigt, daß sich die Verschiedenheit der beiden Tierarten vor der Schlachtung auch in einer unterschiedlichen zolltariflichen Einordnung wider spiegelte. Die Abweichung von der allgemeinen Regel, nach der die zolltarifliche Einordnung auf der Grundlage der objektiven Beschaffenheitsmerkmale und Eigenschaften der Ware und unabhängig von ihrem Verwendungszweck und ihrer Herstellungsart vorzunehmen ist, erwies sich mit anderen Worten als notwendig, um der Bedeutung Rechnung zu tragen, die der Gemeinsame Zolltarif mit der Einfügung der Tarifstelle Wild der Lebensweise der betreffenden Tiere beimißt.
Im vorliegenden Fall kann man sich jedoch auf eine solche Rechtfertigung nicht berufen. Dies wird auch durch die Erläuterungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Gemeinsamen Zolltarif eindeutig bestätigt, in denen zur Tarifnummer 73.03 ausgeführt wird, umgeschmolzene oder grob zu Ingots (Rohblöcken) gegossene Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie, die als Abfallblöcke bezeichnet werden, seien zum Zwecke der Tarifierung entweder als Ferrolegierungen oder als Rohblöcke anzusehen und somit entsprechend ihrer Zusammensetzung einer der Tarifstellen der Tarifnummer 73.02 oder der Tarifnummer 73.06 oder einer der Tarifstellen 73.15A I b 1, 73.15 B I b 1 aa zuzuordnen.
Es erscheint damit nicht möglich, bei der Einordnung des fraglichen Erzeugnisses die verschiedenen technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, auch wenn das Ergebnis in Grenzfällen wie dem vorliegenden, vom wirtschaftlichen Standpunkt aus gesehen zu hart erscheinen mag.
6. Zusammenfassend schlage ich vor, auf die am 30. April 1976 vom Finanzgericht Düsseldorf nach Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegte Frage zu antworten, daß durch die Tarifnummer 73.02 des Gemeinsamen Zolltarifs auch Masseln aus umgeschmolzenen Eisenabfällen erfaßt werden, die die stofflichen Voraussetzungen der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 erfüllen.