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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.12.1976 – C-38/76
ECLI:EU:C:1976:190
In der Rechtssache 38/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Düsseldorf in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
INDUSTRIEMETALL LUMA GMBH, Düsseldorf,
gegen
HAUPTZOLLAMT DUISBURG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifstelle 73.02 G in Verbindung mit der Vorschrift 1 c (Nr. 73.02) des Gemeinsamen Zolltarifs
erläßt
DER GERICHTSHOF (ZWEITE KAMMER)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. J. Mackenzie Stuart und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Industriemetall LUMA GmbH (nachstehend LUMA genannt) mit Sitz in Düsseldorf führt seit mehreren Jahren Schrott und Bearbeitungsabfälle von Eisen aus dem Vereinigten Königreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Dieses Material wird in England umgeschmolzen, gegossen und in Form von gekerbten Platten (sogenannten Masseln) zum Transport gebracht. Je nach Qualität und Zusammensetzung der Ausgangsstoffe weisen die Masseln eine unterschiedliche metallurgische Zusammensetzung auf. Kennzeichnend für sie ist ein verhältnismäßig hoher Anteil an Wolfram (30 bis 40 %), ein Anteil an Kobalt von 5 bis 10 % sowie ein Kohlestoffanteil von weniger als 1,9 %.
Am 23. März 1972 ließ LUMA durch das Zollamt Duisburg-Ruhrort eine Partie Schrott aus England mit einem Nettogewicht von 20379 kg, die von dem englischen Lieferanten als eingeschmolzenes wolframhaltiges Material bezeichnet worden war, zum freien Verkehr abfertigen. LUMA meldete die Ware als Bearbeitungsabfälle und Schrott von Eisen oder Stahl aus legiertem Stahl beim Zoll an, und das Zollamt wies sie ohne Beschau der Tarifstelle 73.15 B I b 1 aa (legierter Stahl in Form von Abfallblöcken) des Gemeinsamen Zolltarifs zu, für die Zollfreiheit besteht.
Bei einer späteren zolltechnisehen Überprüfung wurde festgestellt, daß die von LUMA eingeführte Ware neben einem Wolframanteil von 30 bis 33 % mehr als 10 % Kobalt enthielt. Aufgrund des Gutachtens der zolltechnischen Prüfungsund Lehranstalt Köln vom 9. Januar 1973 wies das Zollamt Duisburg-Ruhrort die Ware mit Zolländerungsbescheid vom 15. Februar 1973 — weil sie mehr als 10 % andere Legierungselemente enthalte — der Tarifstelle 73.02 G (Ferrolegierungen) zu, für die nach dem Gemeinsamen Zolltarif der autonome und der vertragsmäßige Zollsatz 7 % beträgt, und forderte demgemäß von LUMA insgesamt 7807,37 DM Zoll nach.
Gegen den Zolländerungsbescheid legte LUMA am 18. März 1973 Einspruch beim Hauptzollamt Duisburg ein, der am 27. Juli 1973 zurückgewiesen wurde.
Am 10. August erhob Luma Klage beim Finanzgericht Düsseldorf und machte im wesentlichen geltend, bei der von ihr eingeführten Ware handele es sich um wolfram- und gelegentlich kobalthaltigen Schrott von legiertem Stahl, der von keiner Tarifnummer erfaßt werde und deshalb nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 4 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs so wie Abfallblöcke der Tarifstelle 73.15 B I b 1 aa zuzuweisen sei. Diese Auffassung werde durch den Tarifentscheid des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vom 20. Oktober 1970 bestätigt. Im übrigen könne die Ware wegen ihres Charakters, ihres Verwendungszwecks und ihrer Bezeichnung nicht zu den Ferrolegierungen in Form roher Gußwaren im Sinne der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 des Gemeinsamen Zolltarifs gehören.
Das Hauptzollamt Duisburg sah dagegen die in der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 festgelegten tatbestandlichen Voraussetzungen als erfüllt an, wonach rohe Gußwaren, die mehr als insgesamt 10 % andere Legierungselemente enthalten, Ferrolegierungen sind. Da die Ware demnach eindeutig der Tarifstelle 73.02 G zugewiesen werden könne, sei die Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 4 ausgeschlossen. Diese Schlußfolgerung werde durch die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif, Tarifnummer 73.05, bestätigt. Der Tarifentscheid des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vom 20. Oktober 1970 greife nicht ein, weil er sich auf ein Umschmelzungsmaterial mit einem Kobaltgehalt von höchstens 10 % beziehe.
In der Überzeugung, daß es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits darauf ankommt, wie die Tarifstellen 73.02 und 73.15 B I b 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs auszulegen und gegeneinander abzugrenzen sind, hat das Finanzgericht Düsseldorf (IV. Senat) mit Beschluß vom 9. April 1976 das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage befunden hat:
Ist der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen, daß unter Ferrolegierung i.S. der Tarifnr. 73.02 i.V.m. Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 nur solche Erzeugnisse zu verstehen sind, die als solche aus neuen Metallen oder Erzen hergestellt wurden und die sich wegen ihrer beabsichtigten Verwendung bei der Stahlherstellung durch eine genau vorherbestimmte, konstante Zusammensetzung bestimmter Legierungselemente auszeichnen,
oder
wird durch die Tarifnr. 73.02auch eingeschmolzener Schrott (Umschmelzungsmaterial) erfaßt, der die stofflichen Voraussetzungen der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 erfüllt?
Der Beschluß des Finanzgerichts Düsseldorf ist am 30. April 1976 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 2. Juli 1976 nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
Er hat jedoch der Kommission aufgegeben, den vollständigen Wortlaut des Tarifentscheids des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vom 20. Oktober 1970 vorzulegen.
Mit Beschluß vom 15. September 1976 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Zweite Kammer verwiesen.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt, der Gerichtshof werde vom Finanzgericht Düsseldorf ersucht, Kriterien für die Abgrenzung der Tarifstellen 73.02 G und 73.15 B I b 1 aa voneinander aufzustellen. Die zweite Tarifstelle beziehe sich aber auf EGKS-Produkte, die unter den vereinheitlichten EGKS-Tarif fielen, und es könne daher fraglich sein, ob dadurch nicht die Auslegungskompetenz des Gerichtshofes berührt werde. Doch sei zu berücksichtigen, daß sich die Abgrenzung der beiden Tarifstellen bereits durch eine am spezifischen Zweck der Vorlagefrage orientierte Auslegung der Tarifstelle 73.02 G in Verbindung mit Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 erreichen lasse, ohne daß damit zwangsläufig eine mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit ausgestattete Interpretation der Tarifstelle 73.05 B I b 1 aa verbunden wäre.
In der Sache selbst gehe es darum, ob der Umstand allein, daß sich wegen einer zufälligerweise besonders großen Menge kobaltreicher Teile des Ausgangsmaterials für eine der fraglichen Lieferungen ein Kobaltanteil von mehr als 10 % ergeben habe, eine von der bisherigen Tarifierung — nach der Tarifstelle 73.15 B I b 1 aa — abweichende Zuordnung zur Tarifstelle 73.02 G rechtfertige bzw. gebiete oder ob der Gemeinsame Zolltarif Kriterien enthalte, die einer solchen Auslegung entgegenstünden.
Für die Beantwortung der gestellten Frage sei in erster Linie von Wortlaut, Zweck und Systematik des Gemeinsamen Zolltarifs auszugehen. In zweiter Linie seien — soweit erforderlich — die allgemeinen Erläuterungen der Kommission zum Gemeinsamen Zolltarif, die Tariefentscheide des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs und die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema bei der Auslegung heranzuziehen. Diesen Texten komme zwar keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit zu, sie stellten aber maßgebliche Erkenntnisquellen für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs dar.
In Kapitel 73 (Eisen und Stahl) des Gemeinsamen Zolltarifs sei eine Reihe von Merkmalen aufgeführt, wie Form und Größe, Verarbeitungsstadium, Art der Herstellung, Verwendungszweck und stoffliche Zusammensetzung, anhand derer die tarifliche Zuweisung einer Ware zu erfolgen habe. Eine besondere Bedeutung habe die stoffliche Zusammensetzung, da sie die allgemeine Grundlage bilde, an die weitere Verfeinerungen und Differenzierungen anknüpften.
Schreibe eine Tarifstelle das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Eigenschaften vor, um eine bestimmte Ware entsprechend tarifieren zu können, so stünden diese in ihrer Funktion als Tatbestandsvoraussetzungen der Tarifierung gleichwertig nebeneinander. Bestimmte Merkmale spielten jedoch dann eine entscheidende Rolle, wenn eine Ware von überhaupt keiner Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßt werde. Für diesen Fall sehe die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 4 eine Tarifierung nach der Tarifstelle vor, die für Waren gelte, die den fraglichen Erzeugnissen am meisten ähnlich seien; die Feststellung der Ähnlichkeit setze aber eine wertende Beurteilung der für diese Prüfung wesentlichen Tarifierungsmerkmale voraus.
Für die von LUMA eingeführte Ware, die die innerhalb der normalen Schwankungsbreite liegenden Anteile an Wolfram und Kobalt enthalte, sei eine unmittelbare Zuweisung zu einer Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs nicht möglich gewesen, da sie bei keiner der in Frage kommenden Tarifstellen alle erforderlichen Merkmale aufgewiesen habe. Bei dieser Sachlage habe der Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs mit Tarifentscheid vom 20. Oktober 1970 eine Zuordnung zur Tarifstelle 73.15 B I b 1 aa vorgeschlagen, weil er die dort aufgeführten Waren für die am meisten ähnlichen gehalten habe.
Dieser Tarifentscheid gelte aber nur für solche Waren, deren zolltariflich relevanten Merkmale mit den Merkmalen der Waren identisch seien, für die der Entscheid ausgesprochen worden sei. Bestünden Abweichungen auch nur hinsichtlich einer zolltariflich relevanten Eigenschaft, so sei von neuem zu prüfen, ob es eine diese Ware exakt erfassende Tarifstelle gebe. Nur wenn dies nicht der Fall sei, könne die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 4 herangezogen werden, wobei jedoch auch dann für den Ähnlichkeitstest das neue Merkmal zu berücksichtigen sei. Selbst in einem solchen Fall komme also eine schematische Anwendung des Tarifentscheids vom 20. Oktober 1970 nicht in Frage.
Zwischen Erzeugnissen mit einem Kobaltgehalt von weniger als 10 % und Erzeugnissen mit einem Kobaltgehalt von mehr als 10 % bestehe ein zolltariflich relevanter Unterschied: Eine Ware, die mehr als 10 % Kobalt enthalte, erfülle ein — gegenüber der Vorschrift 1 d — spezifisches Merkmal der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 und damit die besondere stoffliche Voraussetzung einer binären Ferrolegierung für die Zuordnung zur Tarifnummer 73.02 (Ferrolegierungen).
Darüber hinaus setze eine Einreihung in die Tarifnummer 73.02 voraus, daß es sich um rohe Gußware handele, die gewöhnlich weder gewalzt noch geschmiedet und vorwiegend als Zusatz bei der Stahlherstellung verwendet werde.
Rohe Gußwaren seien Waren, die geschmolzen und anschließend in eine Gußform gebracht worden seien; sie befänden sich in einem Stadium erster Verarbeitung, hätten aber noch nicht ihre endgültige Bestimmung erreicht. Äußerlich komme dies durch eine grobe, noch recht primitive Form (Blöcke, Platten) der Ware mit unregelmäßiger, rauher Oberfläche zum Ausdruck. Die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema wie auch die zum Gemeinsamen Zolltarif stünden im Einklang mit Wortlaut, Zweck und Systematik des Gemeinsamen Zolltarifs: Sie stellten bei der Kennzeichnung von Ferrolegierungen allgemein auf die weit größeren Anteile an Legierungselementen oder auf die Mindest- und Höchstwerte für den Gehalt an Nichteisenlegierungselementen ab. Auch im speziellen Fall lieferten die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif eine zutreffende Auslegung der Tarifnummer 73.02 in Verbindung mit der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73, indem sie klarstellten, daß umgeschmolzene und grob zu Ingots gegossene Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung, die die Zusammensetzung einer Ferrolegierung haben und als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden, ja nach Beschaffenheit zu den Absätzen der Tarifnummer 73.02 gehören und daß gegossene Abfallblöcke als Ferrolegierungen oder als Rohblöcke gelten und entsprechend ihrer Zusammensetzung deshalb den Absätzen der Tarifnummer 73.02 oder den Tarifstellen 73.06 B, 73.15 A I b 1 oder 73.15 B I b 1 aa zugewiesen werden. Die Verwendung des Wortes gelten besage, daß diese Produkte als Ferrolegierungen im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs der entsprechenden Tarifnummer zuzuweisen seien. Damit sei kein Gegensatz zu echten Ferrolegierungen gemeint.
Im technisch-wissenschaftlichen Bereich sei die Definition der Ferrolegierung zwar wesentlich differenzierter, als es im Gemeinsamen Zolltarif zum Ausdruck komme. Die zolltarifliche Betrachtungsweise sei aber mit der technischen nicht identisch. Die in den einschlägigen Tarifstellen und Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs enthaltenen Tarifierungskriterien dienten dazu, bei der Zollabfertigung anhand möglichst objektiver Merkmale die verläßliche Tarifierung einer Ware zu ermöglichen. Im Hinblick darauf sei es zolltarifrechtlich unerheblich, aus welchen Materialien und nach welchen speziellen Verfahren gegossene Stahlplatten angefertigt worden seien, sofern die Ware selbst die objektiven Eigenschaften aufweise, deren Vorliegen für eine Zuweisung zur Tarifnummer 73.02 erforderlich und ausreichend sei.
Bezüglich der beiden anderen Tatbestandsmerkmale (gewöhnlich weder gewalzt noch geschmiedet; vorwiegend als Zusätze bei der Stahlherstellung verwendet) sei nur darauf hinzuweisen, daß nach dem Sachvortrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens die fraglichen Erzeugnisse tatsächlich als Zusätze bei der Stahlherstellung verwendet würden.
Mithin sei die vom Finanzgericht Düsseldorf vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Durch Umschmelzen von Schrott und Bearbeitungsabfällen aus Eisen hergestellte Masseln, welche gewöhnlich weder gewalzt noch geschmiedet werden, als Zusätze bei der Stahlherstellung verwendet werden und eines oder mehrere der in der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 des Gemeinsamen Zolltarifs aufgeführten Legierungselemente in der dort angegebenen Menge enthalten, sind als Ferrolegierung der Tarifnummer 73.02 zuzuweisen.
III — Mündliches Verfahren
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Ihren Rechtsberater Manfred Beschel, hat sich in der Sitzung vom 27. Oktober 1976 mündlich geäußert.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Dezember 1976 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluß vom 9. April 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. April 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage vorgelegt, welche die Auslegung der Tarifnummer 73.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, Ferrolegierungen, im Hinblick auf ihre Abgrenzung gegenüber der Tarifstelle 73.15 B I b 1 aa, Abfallblöcke von legiertem Stahl (eine dem EGKS-Vertrag unterliegende Tarifstelle), betrifft.
2 Aus den Angaben des vorlegenden Gerichts geht hervor, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens seit Jahren aus dem Vereinigten Königreich eingeschmolzenen wolframhaltigen Schrott in Form von Masseln mit einem Wolframgehalt von etwa 30 % und einem Kobaltgehalt zwischen 5 und 10 % einführt. Nachdem die Tarifierung dieses Erzeugnisses lange umstritten war, wurde die Ware durch einen am 20. Oktober 1970 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 vom 16. Januar 1969 (ABl. L 14, S. 1) ergangenen Tarifentscheid nach der 4. Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, Titel I A der Einführenden Vorschriften zum Tarif, als den Abfallblöcken der Tarifstelle 73.15 B Ib 1 aa am meisten ähnlich dieser Tarifstelle zugewiesen.
3 Am 23. März 1972 ließ die Klägerin eine Partie eingeschmolzenen wolframhaltigen Schrott zum freien Verkehr abfertigen, die von der Abfertigungszollstelle ohne Beschau der Tarifstelle 73.15 B I b 1 aa — zollfrei — zugewiesen wurde. Nachdem eine Nachprüfung ergeben hatte, daß die Ware neben etwa 30 % Wolfram auch mehr als 10 % Kobalt enthielt, wies die Zollstelle durch Änderungsbescheid die Ware als Ferrolegierung der Tarifstelle 73.02 G — Zollsatz 7 % — zu und forderte dementsprechend den sich aus dieser Tarifierung ergebenden Zoll nach. Auf den Einspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens bestätigte das Hauptzollamt Duisburg, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, diesen Tarifierungsbescheid.
4 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens stützt ihre Klage insbesondere darauf, daß Ferrolegierungen im Sinne der Tarifnummer 73.02 aus neuen Metallen oder Erzen und mittels technischer Verfahren hergestellt würden, die genau vorherbestimmte und konstante Legierungselemente gewährleisteten, wohingegen das von ihr eingeführte Erzeugnis aus grob geschmolzenen Eisenabfällen und Schrott eine wenig konstante Zusammensetzung habe, der Anteil von mehr als 10 % Kobalt in der Warenpartie, um deren Tarifierung gestritten werde, also rein zufällig sei. Die beklagte Behörde rechtfertigt den angegriffenen Bescheid unter Berufung auf die Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 des Gemeinsamen Zolltarifs, wonach ein Anteil von mehr als 10 % Kobalt in der streitigen Partie zur Folge habe, daß die eingeführte Ware unter die Tarifnummer 73.02 falle. In einem solchen Fall sei kein Raum für eine Tarifierung durch Analogie, wie sie im Tarifentscheid des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vom 20. Oktober 1970 zugrunde gelegt worden sei, da die Anwendung dieses Verfahrens voraussetze, daß die betreffende Ware keiner Tarifnummer oder Tarifstelle des Zolltarifs zugewiesen werden könne. Um diese Auslegungsfrage beantworten zu können, hat das Finanzgericht folgende Frage vorgelegt.
Ist der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen, daß unter Ferrolegierung im Sinne der Tarifnummer 73.02 in Verbindung mit Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 nur solche Erzeugnisse zu verstehen sind, die als solche aus neuen Metallen oder Erzen hergestellt wurden und die sich wegen ihrer beabsichtigten Verwendung bei der Stahlherstellung durch eine genau vorherbestimmte, konstante Zusammensetzung bestimmter Legierungselemente auszeichnen,
oder
wird durch die Tarifnummer 73.02auch eingeschmolzener Schrott (Umschmelzungsmaterial) erfaßt, der die stofflichen Voraussetzungen der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 erfüllt?
5 Die Tarifnummer 73.02 führt lediglich die Bezeichnung Ferrolegierungen und ist in sechs Tarifstellen (A bis F) — die jeweils bestimmte Legierungen bezeichnen — und eine weitere Tarifstelle G unterteilt, welche die Angabe andere trägt. In den Vorschriften zu Beginn des Kapitels 73, die ebenso rechtsverbindlich sind wie die Tarifnummern selbst, wird der Begriff Ferrolegierungen unter Nummer 1 c folgendermaßen erläutert:
rohe Gußwaren, die gewöhnlich weder gewalzt noch geschmiedet werden, vorwiegend als Zusätze bei der Stahlherstellung verwendet werden und die eines oder mehrere der folgenden Legierungselemente mit den angegebenen Gewichtshundertteilen enthalten:
mehr als 8 v. H. Silicium,
mehr als 30 v. H. Mangan,
mehr als 30 v. H. Chrom,
mehr als 40 v. H. Wolfram,
mehr als insgesamt 10 v. H. andere Legierungselemente ….
In den von der Kommission veröffentlichten Erläuterungen zum Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften wird zu Tarifnummer 73.02 ausgeführt, daß umgeschmolzene und grob zu Ingots gegossene Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung, die die Zusammensetzung einer Ferrolegierung haben und als Zusätze beim Herstellen besonderer Stahlsorten verwendet werden …, je nach Beschaffenheit zu den Absätzen der Tarifnummer 73.02 [gehören]. In den Erläuterungen zur Tarifnummer 73.03, die Bearbeitungsabfälle und Schrott betrifft, heißt es, daß eingeschmolzene und zu groben Rohblöcken, sogenannten Abfallblöcken, gegossene Bearbeitungsabfälle und Schrott für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs als Ferrolegierungen oder als Rohblöcke gelten und deshalb entsprechend ihrer Zusammensetzung den verschiedenen Tarifstellen der Tarifnummer 73.02, 73.06 oder 73.15 zuzuweisen sind. In den Erläuterungen zur Tarifnummer 73.15 wird zur Tarifstelle B I b 1 aa ausgeführt, daß grob zu Ingots gegossene Abfälle aus der Eisenoder Stahlherstellung, die die Zusammensetzung einer Ferrolegierung haben …, … je nach Beschaffenheit zu den Absätzen der Tarifnummer 73.02 [gehören].
6 Zwar läßt die Tarifnummer 73.02 für sich genommen die Frage offen, welche Bedeutung dem Ausdruck Ferrolegierungen zukommt, doch zeigt die Vorschrift 1 c zu Beginn des Kapitels 73, daß für die Einordnung eines Erzeugnisses in die Reihe der Ferrolegierungen außer bestimmten anderen Merkmalen — um die es in der vorliegenden Rechtssache nicht geht — neben einem Mindesteisengehalt das Vorhandensein bestimmter Nichteisenmetalle entscheidend ist, deren Anteil einen von der Vorschrift festgelegten Hundertsatz übersteigen muß. Insbesondere führt danach das Vorhandensein von mehr als 10 Gewichtshundertteilen anderer Legierungselemente als der ausdrücklich erwähnten (Silicium, Mangan, Chrom und Wolfram) zur Einordnung eines Erzeugnisses wie des hier umstrittenen in die Reihe der Ferrolegierungen im Sinne der Tarifnummer 73.02. In voller Übereinstimmung hiermit wird — um eine Hilfe bei der Abgrenzung von Tarifstellen zu geben, die von ihrem Gegenstand her besonders nah verwandt sind und daher zu Verwechselungen Anlaß geben können — in den Erläuterungen der Kommission auf das Merkmal der Beschaffenheit der zu der einen oder anderen Stelle gehörenden Erzeugnisse hingewiesen. Die in der Vorschrift 1 c zugrunde gelegten Tarifierungskriterien berücksichtigen dagegen nicht solche Merkmale, die möglicherweise zur Definition des Begriffs Ferrolegierungen aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht herangezogen werden können, wie beispielsweise der Umstand, daß die Legierungen aus neuen Metallen oder Erzen mit genau vorherbestimmter, konstanter Zusammensetzung hergestellt werden.
7 Wenn der Zolltarif auch in bestimmten Fällen auf die Art und Weise der Herstellung oder den Verwendungszweck der Ware abstellt, so greift er doch in der Regel im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurück, die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Verzollung nachgeprüft werden kann. Das Kriterium des Gehalts an Nichteisenmetallen in Erzeugnissen der eisen- und stahlverarbeitenden Industrie, das die Grundlage der in der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 genannten Kriterien bildet, erfüllt im vorliegenden Fall diese Funktion im Hinblick darauf, daß die Erzeugnisse leicht unter die Tarifnummern und Tarifstellen dieses Kapitels einzuordnen sein sollen. Sobald deshalb ein Erzeugnis wegen seiner Beschaffenheit unter eine bestimmte Tarifstelle eingeordnet werden kann, ist kein Raum mehr für eine Tarifierung durch Analogie nach der 4. Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift, da eine solche Tarifierung nach dieser Vorschrift nur für Waren in Betracht kommt, die durch keine Tarifnummer erfaßt werden.
8 Die vorgelegte Frage ist somit dahin zu beantworten, daß die Tarifnummer 73.02 des Gemeinsamen Zolltarifs auch Masseln aus eingeschmolzenem Schrott erfaßt, welche die stofflichen Voraussetzungen der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 erfüllen.
Kosten
9 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluß vom 9. April 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Tarifnummer 73.02 des Gemeinsamen Zolltarifs erfaßt auch eingeschmolzenen Schrott (Umschmelzungsmaterial), der die stofflichen Voraussetzungen der Vorschrift 1 c zu Kapitel 73 erfüllt.