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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.01.1977 – C-72/76
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:8
Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 25. Januar 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dieser Rechtssache liegt dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung der französischen Cour de cassation vor, das eine Frage zur Auslegung von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates betrifft. Diese Vorschrift lautet:
Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung:
a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an;
b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an.
Die Anwendung dieser Bestimmungen wird durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt.
Der letzte Satz kann für unsere Zwecke außer Betracht bleiben, da zweiseitige Abkommen, die den vorliegenden Fall beträfen, nicht bestehen. Es ist allerdings anerkannt, daß Artikel 52 auch ohne Vorliegen solcher Vereinbarungen unmittelbar gilt (vgl. Rechtssache 31/64, Gemeenschappelijke Verzekeringskas De Sociale Voorzorg/Bertholet, Slg. 1965, 111, und Rechtssache 33/64, Betriebskrankenkasse der Heseper Torfwerk GmbH/Koster, a.a.O., 133).
In einer weiteren Aussage allgemeiner Art zu Artikel 52 hat der Gerichtshof ausgeführt, daß die in Artikel 52 den nationalen Sozialversicherungsträgern gewährten Ansprüche einen vernünftigen und gerechten Ausgleich für die sich aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 3 ergebende Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaften bilden (vgl. die Urteile in den Rechtssachen Bertholet, Slg. 1965, 119, Koster, a.a.O., 143, sowie in der Rechtssache 44/65, Hessische Knappschaft/Maison Singer et Fils, Slg. 1965, 1267, 1276).
Der vorliegenden Rechtssache liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 19. August 1968 in Mülhausen ereignete und bei dem Herr Töpfer nach einem Zusammenstoß mit dem von einem Herrn Weber geführten vélomoteur von seinem Fahrrad stürzte. Herr Töpfer erlitt einen Schädelbruch, an dessen Folgen er am 11. September 1968 starb.
Uber das Verschulden an diesem Unfall besteht kein Streit: Durch Urteil des Tribunal de grande instance Mülhausen vom 25. Juni 1971 (gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde) wurde Herr Weber ohne Einschränkung für den Unfall für verantwortlich erklärt.
Herr Töpfer war Deutscher und mit einer Französin verheiratet. Im Zeitpunkt des Unfalls lebte und arbeitete er in Mülhausen, wo er sozialversichert war. Zuvor hatte er allerdings die meiste Zeit seines Lebens in der Bundesrepublik Deutschland gearbeitet, wo er bei der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA) — an die er nach seinem Fortgang aus Deutschland offenbar weiterhin Beiträge gezahlt hat — sozialversichert war.
Herr Töpfer wurde am 21. März 1906 geboren, starb also im Alter von 62 Jahren; am 21. März 1971 hätte er sein 65. Lebensjahr vollendet
Nach seinem Tode erhielt seine Witwe (die ich Frau Töpfer nennen werde) Leistungen sowohl von den französischen Sozialversicherungsträgern als auch von der LVA. Hierbei handelte es sich um ein Sterbegeld in Höhe von 2889,33 FF von der Caisse Primaire d'Assurance Maladie Mülhausen, eine Rente in Höhe von 44,80 FF monatlich von der Caisse Régionale d'Assurance Vieillesse Straßburg, die gemäß Artikel 351 des Französischen Code de la sécurité sociale auf 50 % der Altersrente festgesetzt worden war, die Herr Töpfer im Hinblick auf seine in Frankreich zurückgelegte Beschäftigungszeit bei Erreichen des 65. Lebensjahres zu beanspruchen gehabt hätte, und ferner eine Rente von der LVA in einer dem Betrag von 349,65 FF monatlich entsprechenden Höhe, die nach deutschem Recht auf 60 % des Altersruhegeldes festgesetzt war, das Herrn Töpfer ab dem 65. Lebensjahr zugestanden hätte.
Frau Töpfer hatte vor dem Tod ihres Ehemannes infolge einer langdauernden Krankheit Krankengeld in Höhe von ca. 516 FF monatlich erhalten. Ihr Anspruch auf diese Leistungen endete jedoch am 17. Juni 1969, als sie für invalide du travail erklärt wurde. Aufgrund dessen hätte sie an sich von diesem Zeitpunkt ab Invaliditätsrente beanspruchen können, doch war sie nach den maßgebenden Rechtsvorschriften nicht berechtigt, zugleich Invaliditätsrente und Witwenrente zu beziehen. Da die Summe ihrer französischen und deutschen Witwenrenten größer war als der Betrag ihrer Invaliditätsrente, stand ihr letztere nicht zu.
Am 21. Mai 1970 erhob Frau Töpfer vor dem Tribunal de grande instance Mülhausen Klage auf Schadensersatz gegen Herrn Weber und seine Versicherungsgesellschaft Le Phenix IARD, SA (die ich beide nachfolgend die Beklagten nennen werde).
Um die Fragestellung zu verstehen, der die Cour de cassation jetzt gegenübersteht, ist es meines Erachtens erforderlich, im einzelnen zu untersuchen, in welcher Weise der von Frau Töpfer mit dieser Klage geltend gemachte Anspruch formuliert und wie er vom Tribunal de grande instance und später von der Cour d'appel Colmar behandelt wurde.
In ihrem acte introductif d'instance beanspruchte Frau Töpfer Schadensersatz für vier verschiedene Posten.
Der erste betraf den ihr entstandenen préjudice moral für den sie — insbesondere mit Rücksicht darauf, daß sie infolge des Todes ihres Ehemannes einen Nervenzusammenbruch erlitten hatte — einen Pauschalbetrag von 30000 FF forderte.
Der zweite Posten betraf den préjudice matériel, für den sie 30507,43 FF verlangte.
Bei der Berechnung dieses Betrages legte sie eine von den französischen Gerichten offenbar anerkannte Übung zugrunde, wonach im Falle eines zusammenlebenden Ehepaares davon ausgegangen wird, daß jeder Ehegatte ein Drittel seines Einkommens für sich behält und die restlichen zwei Drittel für die Kosten der Haushaltsführung zur Verfügung stellt. Nach der Berechnung, die Frau Töpfer auf der Grundlage dieser Übung erstellte, behielt ihr Ehemann von seinem monatlichen Nettoverdienst, den sie auf 860 FF bezifferte, ein Drittel, also 286,60 FF, für sich, und stellte den Rest, also 573,40 FF, dem Haushalt zur Verfügung. Frau Töpfer behielt ihrerseits ein Drittel ihres Krankengeldes in Höhe von 516 FF, also 172 FF und stellte den Rest, also 344 FF, dem Haushalt zur Verfügung. Für die Haushaltsführung standen also monatlich 573,40 FF zuzüglich 344 FF, das sind 917,40 FF, zur Verfügung. Hiervon ausgehend, errechnete Frau Töpfer, daß die auf sie entfallenden Mittel vor dem Tode ihres Ehemannes mit 172 FF zuzüglich die Hälfte der Mittel für die Haushaltsführung in Höhe von 917,40 FF, also 458,70 FF, und damit insgesamt 630,70 FF monatlich, anzusetzen seien.
Nach dem Tod ihres Ehemannes bestand ihr Einkommen aus ihrer französischen und ihrer deutschen Witwenrente, die insgesamt 394,45 FF monatlich betrugen.
Der ihr als Folge des Todes ihres Ehemannes entstandene finanzielle Schaden belief sich damit auf 630,70 FF abzüglich 394,45 FF, also 236,25 FF monatlich oder 2835 FF jährlich. Diese Zahl multiplizierte sie mit einem versicherungsstatistischen Wert — dem prix du franc de rente —, der für einen 62jährigen Mann 10,761 betrug, und kam so zu einem Betrag von 30507,43 FF.
Sowohl der Vertreter der LVA als auch der Bevollmächtigte der Kommission haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, ihrer Ansicht nach habe sich Frau Töpfer bei der Berechnung ihres préjudice matériel geirrt Ihres Erachtens hätte Frau Töpfer ihre Witwenrente nicht als schadensmindernd berücksichtigen sollen; hätte sie dies nicht getan, so hätte sich das Problem der vorliegenden Rechtssache nicht gestellt, jedenfalls nicht in dieser zugespitzten Form. Diese Auffassung beruht, so wie ich sie verstanden habe, auf der Ansicht, daß nach französischem Recht der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von den Beklagten en droit commun verlangt werden konnte, ohne Berücksichtigung etwaiger Sozialversicherungsleistungen, die Frau Töpfer hätte beanspruchen können, zu berechnen gewesen wäre, daß aber, nachdem dieser Gesamtbetrag rechnungsmäßig bestimmt worden war, eine Aufteilung zwischen Frau Töpfer und den Sozialversicherungsträgern erfolgen mußte.
Da es sich hierbei, meine Herren Richter, um eine Frage des französischen Rechts handelt, ist der Gerichtshof nicht berufen, sich hierzu zu äußern, und auch ich will dies nicht tun. Dennoch erlaube ich mir den Hinweis auf folgende Passage in Doublet, Sécurité Sociale, 5. Auflage, 1972, S. 258:
La victime n'a droit à recevoir du tiers que la différence entre ce qu'elle a reçu de la Sécurité sociale et la réparation à laquelle les tribunaux judiciaires éventuellement les tribunaux administratifs ont condamné le tiers responsable (CE, 23 nov. 1966, CPSS des Bouches-du-Rhône; T Gl Verdun, 7 mars 1969, D. 69; S. 123). Quant à l'organisme de Sécurité sociale, il a le droit de réclamer au tiers le remboursement des prestations indemnitaires qu'il a versées à la victime ou à ses ayants droit (CE, CPSSRP, 17 nov. 1965; CE, 20 mai 1966, Bérenger). Mais l'étendue des droits de cet organisme soulève des questions délicates qui ont donné lieu à un abondant contentieux (les responsables et les victimes d'accidents étant généralement assurés, les compagnies d'assurances ont cherché évidemment à faire restreindre l'étendue des remboursements auxquels prétendait la Sécurité sociale).
Es ist also durchaus möglich, daß Frau Töpfer ihren Anspruch zutreffend berechnet und es den betreffenden Sozialversicherungsträgern zu Recht überlassen hat, ihre eigenen Ansprüche nach ihrem Gutdünken gegen die Beklagten geltend zu machen.
Der dritte und vierte von Frau Töpfer geltend gemachte Schadensposten bestand, wie zusammenfassend gesagt werden kann, in verschiedenen Einzelposten für Beerdigungskosten, die einen Gesamtbetrag von 4479,12 FF ergaben. Hiervon zog sie den Betrag von 2889,33 FF ab, den sie als Sterbegeld von der Caisse Primaire d'Assurance Maladie erhalten hatte, und verlangte lediglich den Differenzbetrag.
In den so von Frau Töpfer eingeleiteten Rechtsstreit intervenierte die LVA mit einer Klage, mit der sie gemäß § 1542 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in Verbindung mit Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 von den Beklagten Erstattung der von ihr an Frau Töpfer gezahlten Rente verlangte. Insgesamt beanspruchte die LVA 34386,40 DM, wovon ein Betrag von 6331 DM den bereits an Frau Töpfer bis zum 30. September 1970 gezahlten Beträgen entsprach und der Restbetrag von 28055,40 DM den Kapitalwert der Rente zu diesem Zeitpunkt darstellte.
§ 1542 Absatz 1 RVO bestimmt in dem hier interessierenden Zusammenhang: Soweit die nach diesem Gesetze Versicherten oder ihre Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Ersatz eines Schadens beanspruchen können, der ihnen durch Krankheit, Unfall, Invalidität oder durch den Tod des Ernährers erwachsen ist, geht der Anspruch auf die Träger der Versicherung insoweit über, als sie den Entschädigungsberechtigten nach diesem Gesetze Leistungen zu gewähren haben.
In der mündlichen Verhandlung ist — wie Sie, meine Herren Richter, sich sicher erinnern werden — die Frage diskutiert worden, ob dem betreffenden Sozialversicherungsträger nach dieser Vorschrift ein Anspruch aus übergegangenem Recht im Sinne von Artikel 52 Buchstabe a oder ein direkter Anspruch gegen den Schädiger nach Buchstabe b gewährt wird. Der Vertreter der LVA der Vertreter der Beklagten und der Bevollmächtigte der Kommission waren übereinstimmend der Ansicht, daß diese Vorschrift einen Anspruch aus übergangenem Recht, nicht einen direkten Anspruch begründete, und aus den eingereichten schriftlichen Erklärungen geht hervor, daß auch der Vertreter von Frau Töpfer dieser Ansicht ist. Bedeutsamer ist allerdings wohl der Umstand, daß die dem Gerichtshof von der Cour de cassation vorgelegte Frage ihrer Fassung nach davon ausgeht, daß es sich um einen Anspruch aus übergegangenem Recht handelt Ich bin deshalb der Auffassung, daß wir, zumindest für diese Rechtssache, diese Ansicht zugrunde legen müssen.
Das Tribunal de grande instance Mülhausen hat sein Endurteil am 3. März 1972 erlassen. Es sprach Frau Töpfer einen Betrag von 20000 FF als Ersatz für ihren préjudice moral zu; es erkannte ferner, so scheint es jedenfalls, die Berechnung ihres préjudice matériel an und rundete lediglich den von ihr unter diesem Posten beanspruchten Betrag auf 30000 FF ab; ferner erkannte es ihre Berechnung der Beerdigungskosten an, für die sie Ersatz beanspruchen konnte. Das Gericht sprach ihr insgesamt einen Betrag von 41589,79 FF zu, wobei es einen bereits früher an sie vorschußweise gezahlten Schadensersatzbetrag in Höhe von 10000 FF berücksichtigte. Die Klage der LVA wurde ohne Einschränkung abgewiesen. Das Gericht begründete dies damit, daß Witwenrenten den Charakter von Altersrenten, nicht aber Entschädigungscharakter (caractere indemnitaire) hätten, so daß die verpflichteten Sozialversicherungsträger keine Erstattung dieser Renten von dem Schädiger verlangen könnten. Die Rentenbeträge könnten auch nicht von den Schadensersatzbeträgen abgezogen werden, die dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen geschuldet seien. Die in dem Urteil für diese Ansicht gegebene Begründung ist etwas verwirrend. Sie wird nicht, wie man hätte erwarten können, darin gesehen, daß diese Renten bereits bei der Berechnung des Schadensersatzes berücksichtigt wurden. In dem Urteil wird vielmehr hierzu ausgeführt, anders zu entscheiden hieße, den Sozialversicherungsträgern die Möglichkeit zu geben, dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen die Leistungen vorzuenthalten, für die der Geschädigte während seines Erwerbslebens Beiträge gezahlt habe, und die zu einem höheren Betrag hätten gewährt werden müssen, wenn der Geschädigte noch leben würde.
Die LVA legte jedenfalls gegen dieses Urteil Berufung zur Cour d'appel Colmar ein. Sie behauptete vor diesem Gericht, daß Art und Umfang ihres Anspruchs aus übergegangenem Recht sich gemäß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 nach deutschem Recht richteten; nach deutschem Recht sei der Unfallverursacher verpflichtet, den Geschädigten oder seine Hinterbliebenen ohne Rücksicht auf deren Ansprüche auf Sozialversicherungsleistungen zu entschädigen, doch hätten diese keinen Anspruch auf zweifache Entschädigung, so daß in einem Fall wie dem vorliegenden die Ansprüche der Witwe in Höhe ihrer Rente auf den betreffenden Sozialversicherungsträger übergingen, da es sich bei dieser Rente um die Entschädigung für den Verlust ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber ihrem Ehemann handele; es sei im übrigen unerheblich, ob der Versicherungsträger selbst infolge des Unfalls einen Verlust erlitten oder hiervon profitiert habe, weil er, statt dem Geschädigten eine Altersrente in voller Höhe zahlen zu müssen, nur zur Zahlung einer geringeren Rente an dessen Witwe verpflichtet sei.
Vor der Cour d'appel änderte die LVA ihre wiederum allein gegen die Beklagten gerichtete Klage und beanspruchte nunmehr einen Betrag von 15339,10 DM, der die Summe der bis zum 1. Juli 1973 an Frau Töpfer gezahlten Rentenbeträge darstellte; sie beantragte ferner, die Beklagten für verpflichtet zu erklären, die von ihr zukünftig zu zahlenden Rentenbeträge jeweils bei Fälligkeit zu erstatten.
Für Frau Töpfer wurde vorgetragen, daß der ihr vom Tribunal de grande instance zugesprochene Betrag von 41589,79 nicht den gesamten ihr en droit commun zustehenden Schadensersatz darstelle. Es handele sich vielmehr dabei lediglich um den Ersatz des ihr nach Berücksichtigung der ihr von der LVA gezahlten Rente verbleibenden Schadens, der insoweit nicht Gegenstand eines Forderungsübergangs auf die LVA sein könne. Es wurde alsdann eine neue Schadensberechnung für Frau Töpfer vorgelegt, wonach der gesamte ihr en droit commun zustehende Schadensersatz 77248,22 FF betrage. In diesem Zusammenhang wurde im übrigen ein neues französisches Gesetz — Nr. 73 — 1200 vom 27. Dezember 1973 — herangezogen, das einen neuen Artikel L 397 in dem Code de la sécurité sociale einfügte; diese Vorschrift bestimmt in dem hier interessierenden Zusammenhang, daß im Falle eines tödlichen Unfalls des Versicherten der Teil des seinen Hinterbliebenen zugesprochenen Schadensersatzes, der ihrem préjudice moral entspreche, nicht entzogen werden könne und dem Sozialversicherungsträger insoweit kein Rückgriffsanspruch zustehe. Hiergegen wendete die LVA ein, insoweit komme es auf das französische Recht nicht an, da der Umfang des auf sie übergegangenen Anspruchs sich nach deutschen Recht bestimme. Um der Vollständigkeit willen sollte ich, wie ich glaube, hinzufügen, daß durch das neue französische Gesetz auch ein neuer Artikel L 398 in den Code de la sécurité sociale eingefügt wurde, auf Grund dessen auch „déboursés — die, wie ich es verstehe, unter anderem solche Posten wie Beerdigungskosten umfassen, deren Ersatz Frau Töpfer in dem Urteil gegen die Beklagten zugesprochen wurde — vom Rückgriff der Sozialversicherungsträger ausgenommen sind.
Die Beklagten vertraten vor der Cour d'appel die Ansicht, daß der Gesamtbetrag dessen, wofür sie haftbar gemacht werden könnten, durch das Urteil des Tribunal de grande instance rechtskräftig festgesetzt worden sei und die LVA nicht legitimiert sei, diese Festsetzung im Wege der Berufung anzugreifen. Die Cour d'appel machte kurzen Prozeß mit dieser Behauptung. Im übrigen konzentrierten die Beklagten ihr Vorbringen darauf, die Begründung des Tribunal de grande instance zu unterstützen und die Auslegung des deutschen Rechts durch die LVA zu bestreiten.
Die Cour d'appel erließ ihr Endurteil am 21. Juni 1974.
Nach einer Darlegung des Parteivorbringens führte die Cour d'appel in ihrem Urteil zunächst aus, daß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 — wie zwischen den Parteien unstreitig sei — nach dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Hessische Knappschaft (bereits zitiert) die Voraussetzungen für das Entstehen oder den Umfang der außervertraglichen Haftung in keiner Weise ändere. Diese Voraussetzungen unterlägen allein dem innerstaatlichen Recht, und dies sei unter den gegebenen Umständen des vorliegenden Falls das französische Recht, da die unerlaubte Handlung in Frankreich begangen worden sei. Artikel 52 beschränke sich darauf, den betreffenden Sozialversicherungsträger in bezug auf Ansprüche, die dem Leistungsempfänger gegen den Schädiger zustünden, an die Stelle des Leistungsempfängers treten zu lassen, mit anderen Worten, den bisherigen Gläubiger durch einen neuen zu ersetzen. Insoweit ist den Parteien und der Cour d'appel meiner Ansicht nach fraglos zuzustimmen. Hierfür hätten sie sich im übrigen noch auf die Rechtssache 78/72 (Ster-Algemeen Syndikaat/De Waal, Slg. 1973, 499) berufen können, in der der Gerichtshof dieselbe Ansicht für den in Artikel 52 Buchstabe b geregelten Fall vertreten hat. Aus den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Hessische Knappschaft und Ster-Algemeen Syndikaat folgt, daß die Schadensersatzbeträge, die nach dem Recht des Begehungsortes der unerlaubten Handlung — der lex loci delicti — beansprucht werden können, nach beiden Unterabsätzen des Artikels 52 etwaige Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen oder eines beteiligten Sozialversicherungsträgers gegen den Schädiger der Höhe nach begrenzen. Daß dies in der Tat so sein muß, scheint mir nach dem Wortlaut des Artikels 52 eindeutig zu sein.
Die Cour d'appel führte im weiteren aus, die Ansprüche von Frau Töpfer seien nur in Höhe der zwischen dem 11. September 1968, dem Todestag des Herrn Töpfer, und dem 21. März 1971, dem Zeitpunkt, an dem dieser das Alter von 65 Jahren erreicht hätte, von der LVA an sie gezahlten Rente übergegangen; dies wurde damit begründet, daß Herr Töpfer bei Erreichen des 65. Lebensjahres nach deutschem Recht Anspruch auf ein Altersruhegeld gehabt hätte. Von diesem Zeitpunkt ab sei die Leistungspflicht der LVA so führt die Cour d'appel aus, nicht mehr durch den Unfall bedingt gewesen. Allein die vor diesem Zeitpunkt an Frau Töpfer gewährten Leistungen hätten un caractère indemnitaire gehabt. Diese Leistungen hatten insgesamt 7765,09 DM oder ungefähr 13646 FF betragen.
Die Cour d'appel entschied auf dieser Grundlage, daß der Frau Töpfer zuzusprechende Ersatzbetrag für ihren préjudice matériel von 30000 auf 40000 erhöht werden müsse.
Im Ergebnis verminderte die Cour d'appel den von dem Beklagten an Frau Töpfer zu zahlenden Gesamtbetrag um 3646 FF, das heißt von 41589,79 auf 37943,79 FF, und verurteilte die Beklagten, an die LVA den Gegenwert von 7765,09 DM in französischen Franken zu dem am Zahlungstage geltenden Kurs zu zahlen.
Dies ist das Urteil, gegen das die LVA nunmehr Kassationsbeschwerde zur Cour de Cassation eingelegt hat. Die Kassationsbeschwerde wird im wesentlichen damit begründet, daß die LVA gemäß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 berechtigt sei, den auf sie übergegangenen Anspruch nach deutschem Recht geltend zu machen, und daß sie nach diesem Recht die Erstattung der von ihr an Frau Töpfer gezahlten Rente in voller Höhe verlangen könne.
In ihrer Vorlageentscheidung ersucht die Cour de Cassation den Gerichtshof um die Auslegung von Artikel 52 und insbesondere um Beantwortung der Frage, ob der etwaige Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats wegen eines Unfalls eines seiner Versicherten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 dem Umfang nach sowie hinsichtlich der Aufteilung des von dem Unfallverursacher zu leistenden Schadensersatzbetrages zwischen dem Träger und dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen ist, dem der Sozialversicherungsträger angehört.
Wie Sie, meine Herren Richter, wissen, beginnt Unterabsatz a des Artikels 52 mit folgenden Worten: Sind die Ansprüche … nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, …. Danach ist es eindeutig, daß die für den Träger selbst geltenden Rechtsvorschriften dafür maßgebend sind, ob Ansprüche der in Artikel 52 geregelten Art ihn übergegangen sind. In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof in der Rechtssache 27/69 (Entr'aide médicale/Assurances Générales, Slg. 1969, 405) entschieden und ausgeführt, durch Artikel 52 solle erreicht werden, daß jeder Mitgliedstaat alle Ansprüche anerkenne, welche die übrigen Staaten dem leistungspflichtigen Träger einräumten. Hieraus folgt meines Erachtens zwingend, daß dieselben Rechtsvorschriften auch für den Umfang des übergegangenen Anspruchs maßgebend sind. Es ist schwer vorstellbar, daß in ein und demselben Fall für das Bestehen eines Anspruchs das eine Recht, für den Inhalt dieses Anspruchs jedoch ein anderes maßgebend sein soll.
Ich fühle mich hierin durch den Umstand bestätigt, daß Generalanwalt Gand dieselbe Ansicht vertreten hat. In der Rechtssache Hessische Knappschaft führte er aus (Slg. 1965, 1286): … welche Bedeutung hat Artikel 52? Er ändert die älteren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht. Er stellt einen Rechtssatz auf, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, außer den Forderangsübergängen, die sich aus ihren eigenen Rechtsordnungen ergeben, auch diejenigen anzuerkennen, die auf den Rechtsordnungen der übrigen Mitgliedstaaten beruhen, und zwar ausschließlich in dem Umfang, in dem diese letzteren sie vorsehen. In der Rechtssache Entr'aide médicale erklärte er ferner (Slg. 1969, 417): Erstens muß das mit der Schadensersatzklage des Opfers gegen den Dritten befaßte Gericht aufgrund von Artikel 52 den gesetzlichen Forderungsübergang oder den unmittelbaren Anspruch des leistungspflichtigen Trägers anerkennen, wenn dieser Forderungsübergang oder unmittelbare Anspruch nach den für den Träger geltenden Rechtsvorschriften besteht. Nur diese Rechtsvorschriften können sonach bestimmen, was unter diesen beiden Begriffen zu verstehen ist und an sie muß sich das Gericht halten, um ihre Bedeutung und ihren genauen Inhalt zu beurteilen …
Wollte man die entgegengesetzte Ansicht vertreten, so würde dies zur Unanwendbarkeit von Artikel 52 in den Fällen führen, in denen die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde, den Sozialversicherungsträgern dieses Staates keine Ansprüche aus übergegangenem Recht oder sonstige Rückgriffsansprüche gewähren. So ist es beispielsweise im Vereinigten Königreich. Zwar galt dort niemals der Artikel 52, wohl aber gilt dort die ihn ersetzende Vorschrift, Artikel 93 der Verordnung Nr. 1408/71. Unterstellt, der hier fragliche Unfall wäre nicht im Jahre 1968 in Frankreich, sondern im Jahre 1973 in England eingetreten, so würde die Ansicht, wonach der Umfang der gemäß § 1542 Absatz 1 RVO auf die LVA übergegangenen Ansprüche nach englischem Recht zu bestimmen sei, dazu führen, daß überhaupt keine Ansprüche bestehen.
Ich bin deshalb der Auffassung, daß die Vorschriften des französischen Rechts über den Umfang der Rückgriffsansprüche der französischen Sozialversicherungsträger — wie etwa Artikel L 397 und L 398 des Code de la sécurité sociale — sowie der Grundsatz, nach dem diese Träger Erstattungsansprüche nur für Leistungen de caractère indemnitaire geltend machen können, hier jedenfalls insoweit unanwendbar sind, als es um die Bestimmung des Umfangs des der LVA zustehenden Anspruchs als solchen geht.
Damit ist jedoch meines Erachtens der Fall noch nicht gelöst. Es ist ein wesentliches Merkmal des Forderungsübergangs, daß dieser nur dann geltend gemacht werden kann, wenn die Leistungsverpflichtung desjenigen, der sich auf ihn beruft, durch denselben Verlusttatbestand ausgelöst wird, der demjenigen, von dem der übergegangene Anspruch abgeleitet wird, selbst einen Anspruch gibt. So kann ein Versicherer aus übergegangenem Recht nur solche Ansprüche seines Versicherten geltend machen, die sich auf einen von dem Versicherungsvertrag gedeckten Schaden beziehen — selbst wenn aus ein und demselben Ereignis zwei verschiedenartige Schäden entstehen. Dieser Grundsatz kommt in den Eingangsworten des Artikels 52 zum Ausdruck: Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens …. Danach ist es zweifellos so, daß für die Zwecke der Anwendung von Artikel 52 der Schaden, aufgrund dessen der Leistungsempfänger Sozialversicherungsleistungen in dem einen Mitgliedstaat erhält, derselbe sein muß wie der Schaden, aufgrund dessen er in dem anderen Mitgliedstaat einen Anspruch gegen einen Dritten hat.
Der Vortrag der LVA vor dem Gerichtshof schien mir auf der Ansicht zu beruhen, daß der maßgebende Schaden im vorliegenden Fall der Tod des Herrn Töpfer gewesen sei. Diese Ansicht ist meines Erachtens unzutreffend, jedenfalls aber zu stark vereinfacht. Daß der Tod von Herrn Töpfer für Frau Töpfer einen Verlust — im gebräuchlichen Sinne des Wortes — bedeutete, steht außer Frage; rechtlich gesehen, handelte es sich hierbei jedoch lediglich um das Ereignis, das für sie verschiedene Verlust- oder Schadensposten zur Folge hatte. Man kann diese Posten menschlich ausdrükken: Sein Tod verursachte ihr solchen Kummer, daß sie einen Nervenzusammenbruch erlitt; er hatte den Verlust seiner finanziellen Unterstützung zur Folge; ferner entstanden ihr Ausgaben für die Beerdigung. Man kann diese Posten auch in rechtliche Ausdrücke fassen. Im französischen Recht nennt man sie offenbar préjudice moral, préjudice matériel sowie frais et débours oder déboursés. In anderen Rechten mögen sie anders bezeichnet und qualifiziert und sogar in anderer Weise entschädigt werden.
Die eigentliche Schwierigkeit liegt in folgendem: Während — jedenfalls nach meiner Auffassung und aus den von mir dargelegten Gründen — gemäß Artikel 52 die Natur und der Umfang eines etwaigen Forderungsübergangs nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zu bestimmen sind, dem der betreffende Sozialversicherungsträger angehört, ist die Frage, ob und inwieweit von dem Schädiger Schadensersatz beansprucht werden kann, nach dem Recht des Mitgliedstaates zu bestimmen, in dem die unerlaubte Handlung begangen wurde. Dies umfaßt die Regelung der Frage, für welche Schadensposten Ersatz verlangt werden kann und in welcher Höhe Ersatz zu leisten ist. Artikel 52 ist nur dann und nur in dem Umfang anwendbar, wenn und soweit nach diesem Recht Ersatz für einen Schaden — der im Englischen loss oder damage, im Französischen préjudice oder dommage heißen mag — verlangt werden kann, aufgrund dessen Sozialversicherungsleistungen zu gewähren sind.
Erlauben Sie mir, dies unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falls zu erläutern, obwohl ich mich damit dem Bereich der Anwendung von Gemeinschaftsrecht (wie ich es verstehe) auf diese tatsächlichen Umstände gefährlich nähere — da diese Anwendung selbstverständlich Sache der französischen Gerichte ist.
Wie ich bereits bemerkt habe, ist für die LVA vor der Cour d'appel Colmar offenbar vorgetragen worden, daß eine Witwenrente aus der Sicht des deutschen Rechts als Ersatz für den Fortfall der Unterhaltsverpflichtung des Mannes anzusehen ist Dies ist durchaus glaubhaft Ich will auch unterstellen, daß es zutrifft, obwohl die Beurteilung dieser Frage selbstverständlich, dies meine ich jedenfalls, den französischen Gerichten obliegt
Ich will ferner unterstellen, daß die Schadensposten, für die Frau Töpfer nach französischem Recht Ersatz von den Beklagten verlangen kann, in den Urteilen des Tribunal de grande instance Mülhausen und der Cour d'appel Colmar enthalten sind.
Auf der Grundlage dieser Unterstellungen scheint mir klar, daß der Schaden, für den Frau Töpfer ihre Rente von der LVA erhält, weder dem Schaden entspricht, der ihr als préjudice moral, noch dem Schaden, der ihr im Hinblick auf die Beerdigungskosten aufgrund der Urteile der französischen Gerichte zu ersetzen war. Die LVA könnte somit keinen Rückgriff wegen der Beträge nehmen, die Frau Töpfer als Ersatz für diese beiden Schadensposten beanspruchen kann.
Es bleibt ihr préjudice matériel. Auch insoweit muß meiner Ansicht nach die Antwort von der Einstellung des französischen Rechts abhängen. Hier bestehen offenbar drei Möglichkeiten.
Zunächst ist denkbar, daß die Haftung der Beklagten nur gegenüber Frau Töpfer und nur in dem Umfang besteht, in dem diese keine Ersatzleistungen nach den französischen oder deutschen Sozialversicherungsvorschriften erhält. In diesem Fall stünde der LVA überhaupt kein Anspruch zu, da alsdann der von den Beklagten ersetzte Schaden lediglich der nach Berücksichtigung der an Frau Töpfer gezahlten Witwenrente verbleibende Schaden wäre.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, daß die Beklagten nach französischem Recht gegenüber Frau Töpfer für den Verlust der ihr von ihrem Ehemann gewährten finanziellen Unterstützung haften, und zwar ohne Berücksichtigung der ihr von den deutschen oder französischen Sozialversicherungsträgern gezahlten Rente. In diesem Fall stünde der LVA gemäß Artikel 52 ein Anspruch aus übergegangenem Recht in Höhe des Betrages zu, den die Beklagten als Ersatz des dommage matériel an Frau Töpfer zu zahlen verpflichtet sind.
Drittens besteht die Möglichkeit, daß die Beklagten nach französischem Recht einerseits verpflichtet sind, Frau Töpfer insoweit zu entschädigen, als diese keine für den von ihr erlittenen Schaden von den Sozialversicherungsträgern erhält, und andererseits jedem Sozialversicherungsträger, der zu Leistungen an Frau Töpfer verpflichtet ist, gegenüber unmittelbar haften. Diese Möglichkeit wirft die schwierigsten Fragen auf, da dieser Fall von Artikel 52 — bei wörtlicher Auslegung — nicht erfaßt wird. Er tritt dann ein, wenn — in der Sprache des Artikels 52 — die Ansprüche nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergehen, jedoch die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die unerlaubte Handlung begangen wurde, den Sozialversicherungsträgern einen unmittelbaren Anspruch gegen den Schädiger gewähren. In diesem Fall kann meines Erachtens Artikel 52 nur in dem Sinne ausgelegt werden, daß auf den Sozialversicherungsträger des erstgenannten Mitgliedstaats diejenigen Ansprüche — in einem besonderen und erweiterten Sinn des Wortes — übergegangen sind, die einem Sozialversicherungsträger des letztgenannten Mitgliedstaats zustehen würden, so daß die LVA im vorliegenden Fall die, und nur die Ansprüche geltend machen könnte, die ein französischer Sozialversicherungsträger an ihrer Stelle geltend machen könnte. Ich bin mir bewußt, daß ich auf diesem Wege gerade diejenigen Vorschriften des französischen Rechts durch die Hintertür hereinlasse, die meines Erachtens durch die Vordertür nicht hereingelassen werden dürften, doch sehe ich nicht, wie dies angesichts des Wortlauts und der Struktur des Artikels 52 vermieden werden könnte.
Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß Sie, meine Herren Richter, auf die von der Cour de cassation vorgelegte Frage antworten sollten, daß ein etwaiger Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates seiner Natur und seinem Umfang nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats unterliegt, dem der Träger angehört, daß aber dieser Forderungsübergang nur diejenigen nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, von dem für den Unfall Verantwortlichen zu leistenden Ersätzbeträge umfaßt, die dem Schaden entsprechen, für den die betreffende Sozialversicherungsleistung zu gewähren ist.