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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.02.1977 – C-72/76

ECLI:EU:C:1977:27

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 72/76

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der französischen Cour de cassation in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINLAND-PFALZ

gegen

FRAU HENRIETTE TÖPFER, GEBORENE DONTENWILL,

JEAN PIERRE WEBER,

COMPAGNIE D'ASSURANCES LÉ PHENIX

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Die Vorlageentscheidung und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Herr Töpfer, ein deutscher Staatsangehöriger, ist am 11. September 1968 an den Folgen eines Verkehrsunfalls in Mülhausen, seinem Wohnort, gestorben. Seine Witwe erhält eine Rente von der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (nachfolgend: LVA), bei welcher der Verstorbene versichert war. Das Tribunal de grande instance Mülhausen erklärte Herrn Weber für den Unfall verantwortlich und verurteilte ihn zusammen mit seiner Versicherung, der Compagnie d'Assurances Le Phénix, zum Ersatz des gesamten Schadens. Die LVA, die unter Berufung auf § 1542 der Reichsversicherungsordnung (nachfolgend: RVO), wonach die dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen gegen einen Dritten zustehenden Ansprüche auf den Träger der Versicherung bis zur Höhe der von diesem zu gewährenden Leistungen übergehen, sowie unter Berufung auf Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates in den Rechtsstreit mit einer Interventionsklage eingetreten war, legte gegen dieses Urteil Berufung ein und begehrte die Erstattung aller Rentenbeträge, die sie seit dem Tode des Herrn Töpfer an seine Witwe geleistet hatte.

Mit Urteil vom 21. Juni 1974 gab die Cour d'appel Colmar, die den gesamten von den Beklagten zu ersetzenden Schaden der Witwe nach den allgemeinen Rechtsvorschriften auf 64479,12 FF festsetzte, dem mit der Klage der LVA geltend gemachten Erstattungsanspruch nur in Höhe von 7765,09 DM, nämlich für den Zeitraum statt, der vom Tode des Herrn Töpfer bis zu dem Zeitpunkt reichte, von dem ab dieser infolge seines Alters ein Altersruhegeld hätte beanspruchen können, da die Gewährung einer Rente über diesen Zeitpunkt hinaus nicht mehr durch den Unfall bedingt wäre. Die Cour d'appel Colmar führte aus, Artikel 52 beschränke sich darauf, einen neuen Gläubiger an die Stelle des bisherigen treten zu lassen, ohne etwas an den weiterhin dem innerstaatlichen Recht unterliegenden Voraussetzungen für das Entstehen und den Umfang der außervertraglichen Haftung zu ändern (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Dezember 1965). Der Sozialversicherungsträger könne von dem haftenden Dritten nur die Erstattung solcher Leistungen verlangen, die Entschädigungscharakter hätten (ständige Rechtsprechung der Cour de Cassation).

Die LVA hat gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde mit der Begründung eingelegt, gemäß § 1542 RVO, der für den Umfang des Forderungsübergangs maßgebend sei, könne sie ohne Einschränkung die Erstattung der geleisteten Rentenbeträge verlangen.

Mit Urteil vom 17. Juni 1976 hat die französische Cour de cassation — nach Feststellung, daß in dem bei ihr anhängigen Rechtsstreit eine Frage nach der Auslegung einer Handlung von Gemeinschaftsorganen aufgeworfen worden sei — die Sachentscheidung ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt,

ob der etwaige Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats wegen eines Unfalls eines seiner Versicherten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 dem Umfang nach sowie hinsichtlich der Aufteilung des von dem Unfallverursacher zu leistenden Schadensersatzbetrages zwischen dem Träger und dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen ist, dem der Sozialversicherungsträger angehört.

Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 bestimmt:

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten. Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung:

a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an;

b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an.

Die Anwendung dieser Bestimmungen wird durch zweiseitige Vereinbarungen geregelt.

Das Urteil der französischen Cour de cassation ist bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 19. Juli 1976 eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die LVA vertreten durch Rechtsanwalt Harnist, zugelassen bei der Cour d'appel Colmar, Frau Töpfer, unter Bewilligung des Annenrechts vertreten durch Rechtsanwalt J.P. Desache, zugelassen beim Conseil d'État und bei der Cour de cassation, Herr Weber und die Compagnie d'Assurances Le Phénix, vertreten durch Rechtsanwalt Y. Dissler, zugelassen bei der Cour d'appel Colmar, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin M.J. Jonczy als Bevollmächtigte, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen

Die LVA trägt vor, Artikel 52 enthalte eine Kollisionsnorm, die den Sozialversicherungsträgern der Mitgliedstaaten die Geltendmachung des ihnen nach ihrem nationalen Recht zustehenden Erstattungsanspruchs im Hoheitsgebiet und vor den Gerichten aller Mitgliedstaaten im Rahmen der die außervertragliche Haftung regelnden Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen solle. Dies ergebe sich aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 12. November 1969 (Rechtssache 27/69, Entraide médicale und CFL, Slg. 1969, 405) und vom 9. Dezember 1965 (Rechtssache 44/65, Singer, Slg. 1965, 1267).

Es könne vernünftigerweise nicht angenommen werden, daß die in Artikel 52 enthaltene Kollissionsnorm sich lediglich auf die Anerkennung der rechtlichen Ausgestaltung des Rückgriffsanspruchs zugunsten der Sozialversicherungsträger in einem Mitgliedstaat durch die übrigen Mitgliedstaaten beschränke.

Zwar könne der Rückgriff nur nach Maßgabe der Ansprüche geltend gemacht werden, die dem Geschädigten gegen den haftenden Dritten nach internationalprivatrechtlichen Regeln zustünden. Innerhalb dieser Grenzen, welche die Einhaltung der mitgliedstaatlichen Rechtsgrundsätze über die außervertragliche Haftung sicherstellten, sei es aber unabdingbar, daß der Rückgriff des verpflichteten Trägers nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften erfolgen könne. Sobald also mit anderen Worten das Bestehen und der Umfang des Ersatzanspruchs des Geschädigten nach dem hierfür maßgebenden staatlichen Recht feststehe, werde der materielle Inhalt des übergegangenen Anspruchs im Sinne von Artikel 52 Buchstabe a von den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften bestimmt. Dies komme im übrigen in Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck.

Frau Töpfer vertritt die Ansicht, Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 verweise für die Frage, ob der Sozialversicherungsträger in dem Mitgliedstaat, in dem der Schaden eingetreten sei, die auf ihn übergegangenen Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen, oder aber einen unmittelbaren Anspruch im Sinne von Artikel 52 Buchstabe b geltend machen könne, auf die für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Hierdurch werde die Regelung der außervertraglichen Haftung, für die nach wie vor allein das staatliche Recht maßgebend sei, nicht berührt. In Artikel 52 sei im übrigen lediglich von der Anerkennung des Forderungsübergangs die Rede, und nichts deute darauf hin, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber den Inhalt der Ansprüche, die geltend gemacht werden könnten, habe modifizieren oder den Anspruch des Versicherungsträgers von dem Anspruch habe trennen wollen, den der Leistungsempfänger geltend machen könne.

Der Versicherungsträger, auf den die Ansprüche übergegangen seien, könne von dem haftenden Dritten keine anderen Leistungen als der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen verlangen; er müsse sich deshalb bei der Geltendmachung seiner Ansprüche an diejenigen staatlichen Rechtsvorschriften halten, nach denen der Geschädigte Ersatz seines Schadens verlangen könne.

In diesem Sinne habe der Gerichtshof den im Ausgangsverfahren umstrittenen Artikel in seinen Urteilen vom 9. Dezember 1965 (bereits zitiert) und vom 16. Mai 1973 (Rechtssache 78/72, Ster-Algemeen Syndikaat Slg. 1973, 499) ausgelegt.

Diese Auslegung werde durch Artikel 93 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 111 der Verordnung Nr. 574/72 gestützt.

Herr Weber und die Compagnie d'AssurancesLe Phénix wenden zunächst ein, über die Höhe des von dem Verursacher des Unfalls beziehungsweise seiner Versicherungsgesellschaft als Ersatz des zu verantwortenden Schadens geschuldeten Betrages sei rechtskräftig entschieden.

Gemäß § 1542 RVO stehe dem Versicherungsträger ein übergegangener, kein eigener und unmittelbarer Anspruch zu, so daß der Verursacher des Unfalls gegenüber dem Versicherungsträger nicht zu weitergehenden Leistungen als dem dem Geschädigten zuerkannten Schadensersatz verpflichtet sei.

Für den Verursacher des Unfalls seien die Beziehungen zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen eine res inter alios acta. Die Kassationsbeschwerde der LVA könne auf die Verpflichtung der Beklagten keinerlei Einfluß haben.

Die Kommission bemerkt, es gehe im Grunde einerseits um die Frage, ob für den Umfang des der LVA gegen den haftenden Dritten zustehenden Rückgriffsanspruchs gemäß Artikel 52 deutsches Recht gelte, und andererseits darum, ob nach Festsetzung des Schadensersatzes durch das französische Gericht der der LVA kraft Forderungsübergangs zustehende Teilbetrag des Schadensersatzes nach deutschem Recht zu bestimmen sei.

Zum ersten Punkt habe der Gerichtshof in dem bereits zitierten Urteil in der Rechtssache 78/72 Stellung genommen und für Recht erkannt, daß der materielle Inhalt des unmittelbaren Anspruchs im Sinne von Artikel 52 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 des Rates … sich nach den nationalen Rechtsvorschriften [bestimmt], welche Entstehung und Umfang des Ersatzanspruchs des Geschädigten oder seiner anspruchsberechtigten Angehörigen gegen den haftenden Dritten regeln. Dies müsse erst recht für den materiellen Inhalt des übergegangenen Anspruchs im Sinne von Artikel 52 Buchstabe a gelten. Der Umfang des übergegangenen Anspruchs, dessen Geltendmachung durch die LVA Artikel 52 ermögliche, sei damit nach französischem Recht zu bestimmen.

Die mit der Höhe und der Berechnung des Rückgriffsanspruchs des Versicherungsträgers zusammenhängenden Fragen seien im vorliegenden Fall komplizierter als in den sich auf innerstaatlicher Ebene abspielenden Fällen, da hier die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Mitgliedstaats erbracht worden seien, der Umfang der Haftung sich dagegen nach den allgemeinen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats richte.

Die LVA berufe sich darauf, daß sie nach deutschem Recht die Erstattung aller von ihr an Frau Töpfer gezahlten Rentenbeträge verlangen könne. Hierzu bestünden im Schrifttum und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Meinungsverschiedenheiten. Nach französischem Recht dagegen könne der Versicherungsträger die Erstattung der von ihm zu gewährenden Leistungen bis zur Höhe des Betrages verlangen, den der Dritte als Schadensersatz für die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Geschädigten schuldet, mit Ausnahme des Teils des Schadensersatzes, der höchstpersönlicher Natur ist … (Art. L 397 des Code de la sécurité sociale). Nach der Rechtsprechung der Cour de cassation schließe diese Definition Leistungen aus, die nicht zur Wiedergutmachung der Folgen des Unfalls bestimmt seien und die der Versicherungsträger auch dann hätte gewähren müssen, wenn der Schaden nicht eingetreten wäre (beispielsweise eine Altersrente).

Im vorliegenden Fall würde die Anwendung des deutschen Rechts in dem von der LVA befürworteten Sinne dazu führen, daß die Hinterbliebenen des Geschädigten eine Minderung der zusätzlichen Entschädigung hinnehmen müßten, die ihnen der Dritte zum vollen Ersatz des Schadens schulde. Es lasse sich eine Fallgestaltung denken, bei der sich das Problem in umgekehrter Weise stelle.

Halte man sich an den Wortlaut des Artikels 52, so lasse sich durchaus die Ansicht vertreten, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber den Rückgriffsanspruch des verpflichteten Trägers auf diejenigen anläßlich eines Schadensfalls gewährten Leistungen habe beschränken wollen, die ihre Ursache in den Folgen des die Haftung eines Dritten auslösenden Unfalls hätten. Diese Auslegung könne im übrigen durch den Umstand gestützt werden, daß die in Artikel 52 den nationalen Sozialversicherungsträgern gewährten Ansprüche — wie dies der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 1965 (Rechtssache 31/64, Bertholet, Slg. 1965, 112) klargestellt habe — einen vernünftigen und gerechten Ausgleich für die sich aus den Vorschriften der Verordnung Nr. 3 ergebende Ausdehnung der Verpflichtungen dieser Träger auf das gesamte Gebiet der Gemeinschaften [bilden].

Es sei fraglich, ob davon ausgegangen werden könne, daß der Anspruch des Versicherungsträgers auf Erstattung der von ihm infolge eines von einem seiner Versicherten erlittenen Schadens erbrachten Leistungen in Artikel 52 selbständig und unabhängig davon gewährt werde, welche Ansprüche dem Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften oder nach dem für die außervertragliche Haftung maßgebenden Rechts zustünden. Eine solche Lösung würde zu Konflikten mit bestimmten staatlichen Rechtssätzen führen, insbesondere dann, wenn die von den Dritten als Ersatz des materiellen Schadens geschuldete Entschädigung geringer sei als die von der Versicherung aufgrund des Schadens gewährten Leistungen. Deshalb müsse diese Lösung als unwahrscheinlich angesehen werden, da die Verordnung Nr. 3 die staatlichen Rechtsvorschriften nicht selbst ändere, sondern lediglich deren Anwendung koordiniere.

Damit müsse festgestellt werden, daß Artikel 52 die von der Dreiecksbeziehung, wie sie zwischen den Geschädigten, dem Sozialversicherungsträger und dem haftenden Dritten bestehe, aufgeworfenen Probleme nicht regele. So wenig diese Vorschrift den Inhalt der außervertraglichen Haftung berühre, so wenig beeinflusse sie die Grundlage und die Berechnung des Rückgriffsanspruchs der Sozialversicherungsträger.

Die Kommission schlägt aus diesen Gründen vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Der etwaige Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats wegen eines Unfalls eines seiner Versicherten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates richtet sich nach den staatlichen Rechtsvorschriften, welche die Entstehung und den Umfang des dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen gegen den haftenden Dritten zustehenden Schadensersatzanspruchs bestimmen. Zwar kann der Wortlaut des Artikels 52 Anlaß zu der Annahme geben, daß allein wegen solcher Leistungen Rückgriff genommen werden kann, die als Folge des Schadens gewährt worden sind, doch bezweckt diese Vorschrift ausschließlich, daß jeder Mitgliedstaat Rückgriffsansprüche anerkennt, die in den anderen Mitgliedstaaten dem verpflichteten Versicherungsträger gegen den haftenden Dritten im Wege des Forderungsübergangs oder durch eine andere rechtliche Konstruktion gewährt werde.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. Dezember 1976 haben die LVA, vertreten durch Rechtsanwalt P. Harnist, zugelassen in Colmar, Herr Weber und die Compagnie d'assurances Le Phénix, vertreten durch Rechtsanwalt Y. Dissler, zugelassen in Colmar, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihre Rechtsberaterin M.J. Jonczy als Bevollmächtigte, mündliche Ausührungen gemacht,

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Januar 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Die französische Cour de cassation hat den Gerichtshof mit Urteil vom 17. Juni 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Juli 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um eine Entscheidung über die Auslegung des Artikels 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, S. 561) ersucht. Im Ausgangsverfahren geht es um den Ubergang der Ansprüche der Witwe eines Versicherten auf einen deutschen Sozialversicherungsträger, die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz, gemäß § 1542 der Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach die dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen gegen einen Dritten zustehenden Ansprüche auf den Träger der Versicherung bis zur Höhe der von diesem zu gewährenden Leistungen übergehen.

3/5 Im Anschluß an einen Unfall, der am 11. Dezember 1968 in Mülhausen, seinem Familienwohnsitz, den Tod des deutschen Staatsangehörigen Töpfer zur Folge hatte, erhob dessen Witwe, eine französische Staatsangehörige, ausweislich der Akten Klage vor dem Tribunal de grande instance Mülhausen gegen den Verantwortlichen und dessen Versicherung, wobei sie ihren Schaden auf insgesamt 64986,55 FF bezifferte und von diesem Betrag das ihr von der französischen Caisse primaire d'assurance maladie gezahlte Sterbegeld von 2889,33 FF abzog. Bei ihrer Berechnung berücksichtigt die Klägerin die ihr von der LVA seit dem Tode ihres Ehegatten gewährte Rente und verlangte deshalb lediglich den Differenzbetrag zwischen den Leistungen der Sozialeinrichtungen und dem ihr durch den Tod ihres Ehegatten entstandenen Schaden. Das Tribunal de grande instance verurteilte den Verantwortlichen und dessen Versicherung zur Zahlung von 41589,79 FF als Ersatz des gesamten Schadens; dieser Betrag setzte sich wie folgt zusammen:

für den immateriellen Schaden20000 FFfür den materiellen Schaden30000 FFfür Bestattungskosten und Auslagen4479,12 FF54479,12 FFabzüglich eines bereits an Frau Töpfer gezahlten Vorschusses von 10000 FF und des bereits genannten Sterbegelds12889,33 FF41589,79 FF

Die Klage der in den Rechtsstreit eingetretenen LVA auf Erstattung der von ihr an Frau Töpfer gezahlten Rente wurde abgewiesen.

6/7 Auf die Berufung der LVA gegen dieses Urteil erhöhte die Cour d'appel Colmar den als Ersatz des materiellen Schadens geschuldeten Betrag von 30000 auf 40000 FF und ermögliche damit dem deutschen Versicherungsträger die Rückforderung der von ihm erbrachten Leistungen bis zu einer Höhe von 7765,09 DM. Hierbei handelt es sich um den Kapitalwert der Rente, welche die LVA infolge des Unfalltodes ihres Versicherten vorzeitig — insoweit als Schadensersatz — zu gewähren hatte, und die sie ohne den Unfall erst vom 21. März 1971 ab — dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet und somit das Ruhestandsalter erreicht hätte — hätte gewähren müssen.

8 Hiergegen hat die LVA Kassationsbeschwerde eingelegt und geltend gemacht, infolge des Forderungsübergangs könne sie ohne Einschränkung die Erstattung der von ihr bereits an die Witwe gezahlten und zukünftig noch zu zahlenden Rentenbeträge beanspruchen.

9 Die französische Cour de cassation hat hierzu die Frage vorgelegt, ob der etwaige Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats wegen eines Unfalls eines seiner Versicherten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats dem Umfang nach sowie hinsichtlich der Aufteilung des von dem Unfallverursacher zu leistenden Schadensersatzbetrages zwischen dem Träger und dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen nach den Gesetzen des Staates zu beurteilen ist, dem der Sozialversicherungsträger angehört.

10/17 Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 bestimmt:

Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen für einen Schaden erhält, der im Hoheitsgebiet eines anderen Staates eingetreten ist, dort gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen den Dritten folgende Regelung:

a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an;

b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittelbaren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat dies an.

Gemäß dieser Vorschrift richtet sich der Forderungsübergang nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften. Diese regeln damit die Zuordnung des übergehenden Anspruchs. Bei der Bestimmung des Inhalts des übergegangenen Anspruchs muß dagegen die sich aus Artikel 52 der Verordnung ergebende Begrenzung berücksichtigt werden; nach dieser Vorschrift wird der Forderungsübergang nur insoweit zugelassen, wie die von dem verpflichteten Träger erbrachten Leistungen ihren Grund in dem Schaden haben. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, in der die Worte des Schadens sich auf den Schaden beziehen, in dessen Folge eine Person Leistungen erhält, deren Gewährung Anlaß für den Forderungsübergang ist. Gehen die Ansprüche des Leistungsempfängers nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen über, so muß das mit der Sache befaßte Gericht den Forderungsübergang deshalb nur in dem Umfang des so bestimmten Schadens anerkennen. Ergibt sich vor diesem Gericht, daß der Leistungsempfänger neben dem den Grund für die Leistungen der sozialen Sicherheit darstellenden Schaden weitere Ersatzleistungen wegen eines materiellen oder immateriellen Schadens beanspruchen kann, so sind diese Ansprüche von dem Forderungsübergang ausgeschlossen. Der Betrag, den der verpflichtete Träger kraft Forderungsübergangs beanspruchen kann, ist daher vor diesem Gericht in der Weise zu berechnen, daß weder der dem Leistungsempfänger neben dem durch die Leistungen ausgeglichenen Schaden entstandene materielle Schaden noch der immaterielle Schaden oder sonstige Schadensposten persönlicher Natur, deren Ersatz der Leistungsempfänger gegebenenfalls beanspruchen kann, berücksichtigt werden.

18/19 Auf die vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß der etwaige Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats wegen eines Unfalls eines seiner Versicherten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 auf der Grundlage der für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften anzuerkennen ist, daß jedoch dieser Forderungsübergang nur diejenigen dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, zustehenden Schadensersatzansprüche umfaßt, die den von dem verpflichteten Träger erbrachten Leistungen entsprechen, also mit Ausnahme der für den immateriellen Schaden oder andere Schadensposten persönlicher Natur gewährten Ersatzansprüche.

Kosten

20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTHSOF

auf die ihm von der französischen Cour de Cassation mit Urteil vom 17. Juni 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der etwaige Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger eines Mitgliedstaats wegen eines Unfalls eines seiner Versicherten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 ist auf der Grundlage der für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften anzuerkennen. Dieser Forderungsübergang umfaßt jedoch nur diejenigen dem Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, zustehenden Schadensersatzansprüche, die den von dem verpflichteten Träger erbrachten Leistungen entsprechen, also mit Ausnahme der für den immateriellen Schaden oder andere Schadensposten persönlicher Natur gewährten Ersatzansprüche.