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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.02.1977 – C-48/76

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1977:15

Schlussanträge des generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 3. Februar 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Der Gegenstand dieser Schlußanträge ist begrenzt, da sie nur das Problem der Zulässigkeit der Klage betreffen, die Herr Andreas Reinarz am 8. Juni 1976 gegen den Rat und die Kommission eingereicht hat. Wie Sie sich erinnern, hat die Kammer beschlossen, über die von den Beklagten erhobenen prozeßhindernden Einreden vorab zu entscheiden, ohne die Begründetheit der Klage zu erörtern, zu der die Parteien noch nicht gehört worden sind. Trotzdem halte ich es für erforderlich, kurz den der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt und die von Herrn Reinarz gestellten Anträge vorzutragen.

Der Kläger stand seit langem im Dienst der Kommission, als die Ratsverordnung Nr. 2530/72 vom 4. Dezember 1972 erlassen wurde, die unter anderem Sondermaßnahmen (insbesondere wirtschaftliche Anreize) für das endgültige Ausscheiden von Beamten aus dem Dienst der Gemeinschaft vorsah. In Anwendung dieser Verordnung schied Herr Reinarz am 1. Mai 1973 aus dem Dienst. Einige Zeit danach ließ er sich in Kanada nieder, wo er sich auch jetzt noch aufhält. Seinem Antrag, ab 1. Mai 1974 die ihm nach Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung zustehende, in belgischen Franken ausgedrückte Vergütung in kanadischen Dollars (Art. 3 Abs. 3 vorletzter Unterabsatz) zu zahlen, wurde stattgegeben. Dies warf die Frage auf, die den Kern des vorliegenden Rechtsstreit bildet: Welcher Wechselkurs ist anzuwenden, um die in belgischen Franken festgesetzte Vergütung in Fremdwährung auszudrücken?

Die dieses Problem regelnden Gemeinschaftsvorschriften sind klar. Der bereits erwähnte Artikel 3 Absatz 3 bestimmt im letzten Unterabsatz: Vergütungen, die in einer anderen Währung als belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Paritäten gemäß Artikel 63 Absatz 3 des Statuts berechnet Nach dieser Vorschrift nun sind die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten zu berechnen, die am 1. Januar 1965 gegolten haben. Die zuständigen Stellen der Kommission haben natürlich diese Bestimmungen auch auf den Fall des Herrn Reinarz angewandt

Nach Ansicht des Klägers aber muß die Umrechnung der Vergütung in kanadische Dollars auf der Grundlage des im Augenblick der Zahlung geltenden Wechselkurses zwischen dem belgischen Franken und dem kanadischen Dollar erfolgen. Die vorstehend wiedergegebene Regelung sei völlig willkürlich, diskriminierend und unbillig und verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten. Sie sei daher für nichtig, mindestens aber für auf den Kläger unanwendbar zu erklären. Auch liege eine normative Untätigkeit des Rates vor, da er den für Belgien geltenden Berichtigungskoeffizient nicht den in Kanada herrschenden Lebensbedingungen angepaßt habe. Daher beantragt der Kläger, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 3 des Statuts für nichtig, mindestens aber für in seinem Falle unanwendbar zu erklären und ihm Ersatz des Schadens zuzusprechen, den er durch die Anwendung der beiden genannten Bestimmungen erlitten habe.

Jede der beiden beklagten Parteien hat mit besonderem Schriftsatz eine prozeßhindernde Einrede nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung erhoben. Die Kommission rügt insbesondere, daß der Kläger nie die in Artikel 90 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Beschwerde eingereicht habe; deshalb sei die Klage nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts unzulässig. Dem fügt der Rat hinzu, falls die Klage in erster Linie auf Artikel 173 EWG-Vertrag anstatt auf Artikel 91 des Statuts gestützt werde, seien die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 2 nicht erfüllt Auch Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag könne für die Klage nicht herangezogen werden, weil zum einen der Schadensersatzantrag die Prüfung der Gültigkeit der umstrittenen Bestimmungen voraussetze, er also mit der Nichtigkeitsklage eng verbunden sei, und weil zum anderen dem Beamten auf jeden Fall nur der Klageweg der Artikel 90 und 91 des Statuts offenstehe, nicht aber die auf Artikel 215 EWG-Vertrag gestützte Klage.

Die Unzulässigkeit der Klage bedeute schließlich, daß ein Antrag gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag, die hier in Frage stehende Verordnung für unwanwendbar zu erklären, nicht gestellt werden dürfe.

2. Wenn auch der Kläger die Eigenschaft eines Gemeinschaftsbediensteten nicht mehr besitzt, so unterliegt es doch keinem Zweifel, daß der Rechtsstreit mit seiner Eigenschaft als ehemaliger Gemeinschaftsbeamter zusammenhängt und daß der Gegenstand des Rechtsstreits in den Bereich der Anwendung des Beamtenstatuts fällt. Hierfür spricht, daß die Verordnung Nr. 2530/72 in ihrer letzten Begründungserwägung den Hinweis enthält, daß vorübergehende Sondermaßnahmen im Zusammenhang mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festzulegen sind. Richtigerweise hätte also der Kläger nach dem in Artikel 179 EWG-Vertrag und in Artikel 91 Absatz 1 Beamtenstatut geregelten Verfahren vorgehen müssen, wobei natürlich die in Artikel 91 Absatz 2 bestimmten Voraussetzungen zu beachten gewesen wären. Dies ist nicht geschehen. Der Kläger räumt in dem am 15. September 1976 eingereichten Schriftsatz auch selber ein, den im Statut gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag vorgesehenen Klageweg nicht eingehalten zu haben, da ihm nach seiner Ansicht nur die Klagemöglichkeit aus Artikel 178 EWG-Vertrag offenstand. Mit dieser Auffassung werde ich mich bald befassen. Bei einer Prüfung der Klage unter dem Blickwinkel des Artikels 179 EWG-Vertrag steht jedoch bereits jetzt fest, daß sie unzulässig ist, da Herr Reinarz unstreitig zu keiner Zeit bei der Kommission eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereicht hat.

3. Der Kläger beruft sich für die Zulässigkeit seiner Klage auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag. Bekanntlich ist der Gerichtshof nach diesen Vorschriften für Streitsachen über den Schadensersatz im Bereich der außervertraglichen Haftung zuständig. In der vorliegenden Rechtssache sind zwei Fragen zu beantworten: Begehrt der Kläger mit seinem Antrag tatsächlich die Feststellung einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft? Allgemeiner ausgedrückt, darf ein Beamter roder ehemaliger Beamter) eine Klage auf Artikel 178 EWG-Vertrag stützen, wenn der eigentliche Streitgegenstand im Anwendungsbereich des Beamtenstatuts liegt?

Meines Erachtens ist die erste Frage zu verneinen. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden ist, wie der Kläger selber vorträgt, nicht durch den Erlaß der Verordnung Nr. 2530/72, sondern durch die Anwendung der Verordnung auf seinen Fall entstanden: Im Schriftsatz des Klägers vom 15. September 1976 heißt es nämlich, daß die vorliegende Klage einen Schaden [betrifft], der erst geraume Zeit nach dem Inkrafttreten der für diesen Schaden ursächlichen Verordnung Nr. 2530/72 eingetreten ist. Die Anwendung der Verordnung Nr. 2530/72 erfolgte aber im Rahmen einer zwischen dem Kläger und der Gemeinschaft bestehenden Beziehung, welche die unmittelbare Folge des beendeten Dienstverhältnisses ist. Auch wenn diese Beziehung begrifflich als solche statutarischer, nicht vertraglicher Art einzuordnen ist, scheint mir offenkundig, daß wir uns hier auf einem Gebiet befinden, das sich von dem der außervertraglichen Haftung unterscheidet; denn der Rechtsstreit betrifft in Wirklichkeit die Art und Weise, wie die Kommission eine sich aus dem Statut ergebende Verpflichtung erfüllt, der ein subjektives Recht des ehemaligen Beamten auf die Zahlung von Vergütungen entspricht.

Die zweite Frage ist ebenfalls zu verneinen. Daraus, daß der Gerichtshof nach Artikel 179 EWG-Vertrag für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und anderen Bediensteten zuständig ist (natürlich innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der Bedingungen …, die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben), darf man wohl logischerweise schließen, daß für alle Streitsachen, die von einer Person anhängig gemacht werden, welche sich auf ihre Eigenschaft als Bediensteter oder ehemaliger Bediensteter der Gemeinschaft beruft und eine im Rahmen der für die Bediensteten der Gemeinschaft geltenden Regelung zu klärende Frage aufwirft, ausschließlich das in Artikel 179 EWG-Vertrag und in den Artikeln 91 und 92 des Statuts geregelte Verfahren gilt, und zwar nicht nur dann, wenn beantragt wird, eine Maßnahme für nichtig zu erklären, sondern auch wenn Schadensersatz begehrt wird. Wenn Artikel 91 Absatz 1 des Statuts abstellt auf Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme, so schließt dies — im Rahmen von Artikel 91 — Schadensersatzanträge nicht aus. Dabei denke ich insbesondere an Schadensersatzanträge, deren Begründetheit — wie hier — von der Rechtswidrigkeit eines Gemeinschaftsaktes abhängt. Der Gerichtshof hat bei den in Artikel 179 EWG-Vertrag erwähnten Streitsachen die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis auf Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen. Daher darf er sowohl über die Gültigkeit des angefochtenen Aktes als auch über die Schadensersatzansprüche — kumulativ oder alternativ — entscheiden.

Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. In dem Urteil vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171 ff.) ist in Randnummer 7 der Entscheidungsgründe unter anderem folgendes ausgeführt: Ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, [liegt] im Rahmen des Artikels 179 des Vertrages sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts; er fällt insbesondere hinsichtlich seiner Zulässigkeit weder in den Anwendungsbereich der Artikel 178 und 215 des Vertrages noch in den des Artikels 43 der Satzung des Gerichtshofes der EWG. Etwas weiter heißt es in derselben Entscheidung (unter Randnummer 10), daß die Artikel 90 und 91 des Statuts bei Streitsachen zwischen Beamten und den Organen keinen Unterschied zwischen der Anfechtungs- und Schadensersatzklage machen.

Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. April 1973 (Rechtssache 11/72, Luigi Giordano/Kommission, Slg. 1973, 417 ff.) die auf Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützte Klage eines ehemaligen Bediensteten der Kommission für zulässig erklärte. Wie aus Randnummer 1 der Entscheidungsgründe hervorgeht, war die Klage in Wirklichkeit auf die Feststellung gerichtet, daß die Gemeinschaft dafür hafte, daß die ungünstigen Auskünfte, welche die Kommission dem Gerichtshof über den Betroffenen erteilt hatte, es diesem unmöglich machten, eine Stelle beim Gerichtshof zu bekommen. Es wurde also der Ersatz des Schadens verlangt, der angeblich auf Grund eines in die Zeit nach der Beendigung des [ersten] Anstellungsvertrags fallenden Verhaltens der Kommission entstanden war (Randnummer 4 der Entscheidungsgründe). Die Lage des Betroffenen entsprach also der eines einfachen Bewerbers um einen Dienstposten bei der Gemeinschaft Seine frühere Stellung als Bediensteter auf Zeit war nur insoweit von Bedeutung, als sie es der Kommission gestattete, dem Gerichtshof Auskünfte zu erteilen. Da es sich um einen Bewerber handelte, der die gewünschte Stelle nicht bekam (und auch an keinem bekanntgemachten Auswahlverfahren im Sinne des Statuts teilgenommen hatte), konnte der Schadensersatzantrag verständlicherweise nicht im Rahmen des Statuts gestellt werden. Etwas anderes hätte für einen Schadensersatzantrag gegolten, der beispielsweise auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Entlassung aus seinem ersten Dienstverhältnis bei der Kommission gestützt worden wäre.

Meine hier vertretene Auffassung steht aber in vollem Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 59/65 (Schrekkenberg/Kommission, Slg. 1966, 815 ff.). In dieser Rechtssache hatte ein EAG-Beamter auf die Aufhebung eines ablehnenden Bescheids der Kommission und auf Schadensersatz geklagt. Beide Begehren hatte er auf Artikel 91 des Statuts gestützt. Der Gerichtshof erklärte den ersten Antrag für unzulässig und wies daraufhin auch den Schadensersatzantrag als unzulässig mit der Feststellung ab: Eine Partei, die Schadensersatzansprüche geltend machen will, wird zwar durch keine Vorschrift gezwungen, die Aufhebung der rechtswidrigen Maßnahme zu betreiben, die den Schaden verursacht hat. Sie kann aber auf diesem Wege nicht die Unzulässigkeit einer gegen dieselbe rechtswidrige Maßnahme gerichteten und auf die gleichen finanziellen Folgen abzielenden Klage umgehen.

4. Nach alledem erübrigt es sich zu prüfen, ob die Klage nach Artikel 173 Absatz 2 oder nach Artikel 184 EWG-Vertrag zulässig ist. Mir scheint, die von mir vorgetragenen Gesichtspunkte über den ausschließlichen Charakter der in Artikel 179 EWG-Vertrag geregelten Zuständigkeit für Klagen von Beamten oder ehemaligen Beamten der Gemeinschaft im Rahmen der für sie geltenden Regelung genügen, um die Möglichkeit auszuschließen, die in den erwähnten Artikeln aufgezeigten Klagewege zu benutzen.

Außerdem fehlt es an einer gegen den Kläger ergangenen und von ihm angefochtenen Entscheidung, da die Vorschrift, deren Nichtigerklärung begehrt wird (Artikel 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2530/72), allgemeiner Natur ist Auch kann hier sicherlich nicht von einer Schein-Verordnung gesprochen werden, die unmittelbar und individuell Herrn Reinarz betrifft Tatsächlich hat auch der Kläger zu keiner Zeit diese Auffassung vertreten. Was schließlich Artikel 184 EWG-Vertrag angeht, so kommt er nur in Betracht in einem Rechtsstreit, bei dem es auf die Geltung einer Verordnung des Rates oder der Kommission ankommt: Das Problem der Zulässigkeit ist dabei also im Rahmen der Klage zu erörtern, mit der ein solcher Rechtsstreit anhängig gemacht wird; eine die Zulässigkeit dieser Klage verneinende Entscheidung wirkt sich auf den Antrag nach Artikel 184 EWG-Vertrag aus.

5. Daher schlage ich Ihnen vor, aus den dargelegten Gründen die von Herrn Reinarz am 8. Juni 1976 gegen den Rat und die Kommission eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen.

Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.