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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.02.1977 – C-48/76
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1977:30
In der Rechtssache 48/76
ANDREAS H. REINARZ, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Wasa (Kanada), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. J. Hammerstein, zugelassen bei der Arrondissementsrechtbank Maastricht, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Félicien Jansen, 21, rue Aidlingen, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Bâtiment CFL, Place de la Gare, Luxemburg,
und
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch seine Rechtsberater Antonio Saccettini als Bevollmächtigten und Gijsbertus Peeters als Mitbevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr van den Houten, Direktor der juristischen Abteilung der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,
Beklagte,
wegen — beim jetzigen Verfahrensstand — Zulässigkeit der Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272 vom 5. Dezember 1972, S. 1) sowie auf Zahlung von Schadensersatz
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung: des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter M. Sørensen und A.J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren sowie Anträge und Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt
1. Im dienstlichen Interesse und um den Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sich aus dem Beitritt neuer Mitgliedstaaten ergaben, ermächtigte die Verordnung Nr. 2530/75 des Rates die Organe der Gemeinschaften, bis zum 30. Juni 1973 gegenüber ihren Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis einschließlich A 5 Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zu treffen (Art. 2 Abs. 1).
Der von einer solchen Maßnahme betroffene Beamte hatte Anspruch: für einen Zeitabschnitt von einem Jahr auf eine monatliche Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezüge, während der darauffolgenden 30 Monate auf eine monatliche Vergütung in Höhe von 80 % seines Grundgehalts und auf 70 % seines Grundgehalts für einen weiteren Zeitabschnitt, dessen Dauer sich nach dem Lebensalter des Beamten richtete (Art. 3 Abs. 1).
Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung lautete wie folgt:
Auf die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung wird der gemäß Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts für dasjenige Land der Gemeinschaften festgelegte Berichtigungskoeffizient angewandt, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat.
Nimmt der Anspruchsberechtigte der Vergütung seinen Wohnsitz außerhalb der Länder der Gemeinschaften, so wird auf die Vergütung der für Belgien geltende Berichtigungskoeffizient angewandt.
Die Vergütung wird in belgischen Franken ausgedrückt. Sie wird in der Währung des Wohnsitzlandes des Anspruchsberechtigten ausgezahlt.
Vergütungen, die in einer anderen Währung als belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Paritäten gemäß Artikel 63 Absatz 3 des Statuts berechnet.
Artikel 63 Absatz 3 des Beamtenstatuts (nachstehend: Statut) bestimmt:
Die Dienstbezüge, die in einer anderen Währung als in belgischen Franken ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der vom Internationalen Währungsfonds angenommenen Paritäten berechnet, die am 1. Januar 1965 gegolten haben.
2. Der Kläger trat 1962 in den Dienst der EGKS; 1959 wechselte er zur EWG-Kommission, wo er in die Besoldungsgruppe A 2 eingestuft wurde.
Am 1. Mai 1973 schied der Kläger in Anwendung der Verordnung Nr. 2530/72 aus dem Dienst der EWG aus.
Vom 1. Mai 1973 bis zum 1. Mai 1974 erhielt er eine monatliche Vergütung in Höhe seiner letzten Dienstbezüge, die ihm in belgischen Franken auf sein Bankkonto in Belgien überwiesen wurde.
Seit dem 1. Mai 1974 bezieht der Kläger eine monatliche Vergütung in Höhe von 80 % seines Grundgehalts. Da er zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in Kanada genommen hatte, wird die Vergütung nicht in belgischen Franken, sondern in kanadischen Dollars auf sein Konto in Kanada überwiesen. Der Zahlung der Vergütung liegt gemäß Artikel 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2530/72 ein Wechselkurs von 46,25 belgischen Franken für einen kanadischen Dollar zugrunde. Auf die sich daraus ergebenden Beträge wird nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung der für Belgien geltende Berichtigungskoeffizient angewandt.
II — Schriftliches Verfahren
1. Mit der am 8. Juni 1976 eingereichten Klage beantragt der Kläger,
1. für Recht zu erkennen, daß mit Bezug auf die dem Kläger zustehende monatliche Vergütung die Bestimmung des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 3 des Statuts nichtig ist, zumindest im Falle des Klägers außer Anwendung zu bleiben hat;
2. den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Wiedergutmachung des Schadens zu verurteilen, der der Kläger seit dem 1. Mai 1974 infolge der Anwendung der unter 1. genannten Regelung erlitten hat und noch erleiden wird, einschließlich des gegebenenfalls infolge der erneuten Niederlassung des Klägers in einem Land der Gemeinschaft noch entstehenden Schadens;
3. den Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, die Kosten des Klägers zu tragen.
2. Zur Begründetheit trägt der Kläger in seiner Klageschrift insbesondere vor, er habe Anspruch auf eine monatliche Vergütung, die entweder nach Umrechnung des in belgischen Franken anfallenden Betrages in kanadische Dollar auf der Grundlage des im Augenblick der Zahlung geltenden Wechselkurses zwischen dem belgischen Franken und dem kanadischen Dollar oder in belgischen Franken nach den für die EWG-Beamten geltenden Bestimmungen auszuzahlen sei.
Die angefochtenen Rechtsvorschriften verstießen vor allem gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gemeinschaftsbeamten.
Hierzu führt der Kläger aus, der auf seine Vergütung angewandte Berichtigungskoeffizient und das beanstandete Zahlungssystem berücksichtigten weder die in Kanada herrschenden Lebensbedingungen noch die Kaufkraft des kanadischen Dollars, der seit dem 1. Januar 1965 im Vergleich zum belgischen Franken an Wert verloren habe.
Der Rat müsse nach Artikel 65 des Statuts Maßnahmen zur Angleichung des Berichtigungskoeffizienten treffen, da sich seit dem 1. Januar 1965 die Lebenshaltungskosten in Kanada, verglichen mit denen in Belgien, erheblich geändert hätten.
Vom 1. Mai 1974 bis heute habe er durch das von ihm bemängelte Umrechnungssystem aufgrund des Wechselkurses belgischer Franken/kanadischer Dollar einen Einkommensverlust von rund 15 bis 35 % erlitten. Nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag könne er Ersatz des bereits eingetretenen oder in Zukunft noch eintretenden Schadens verlangen, der durch die gegen das Diskriminierungsverbot verstoßenden Rechtsvorschriften oder die normative Untätigkeit verursacht werde und den ein Organ der Gemeinschaft verschuldet habe.
Auch die Sozialzulagen, die er zusätzlich zu seiner monatlichen Vergütung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2530/72 erhalte, würden nach der von ihm angefochtenen Bestimmung zur Auszahlung in kanadische Dollar umgerechnet
Hilfsweise beruft sich der Kläger auf die allgemeinen Grundsätze im Bereich des Schutzes des Menschenrechts und macht geltend, die umstrittenen Rechtsvorschriften beeinträchtigten die Auswanderung in ein außerhalb der Gemeinschaft liegendes Land.
3. Der Rat und die Kommission haben mit am 12. Juli und am 17. August 1976 eingereichten Schriftsätzen beantragt, der Gerichtshof möge nach Artikel 91 der Verfahrensordnung über die Zulässigkeit der Klage vorab entscheiden, die Klage für unzulässig erklären und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegen.
4. Mit am 15. September 1976 eingereichtem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, die vom Rat erhobene Einrede mit der sich daraus ergebenden Kostenfolge zu verwerfen. Mit am 15. Oktober 1976 eingereichtem Schriftsatz hat er die Entscheidung über die von der, Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt
5. Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, über die Einrede ohne vorherige Beweisaufnahme mündlich zu verhandeln.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien zur Zulässigkeit
1. Die Kommission macht geltend, soweit sich die Klage gegen sie richte, könne sie dahin verstanden werden, daß mit ihr im wesentlichen die von der Kommission getroffene Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2530/72 angefochten werde. Außerdem betreffe die Klage eine Schadensersatzforderung wegen außervertraglicher Haftung.
Da es sich hier um einen Rechtsstreit zwischen einem ehemaligen Beamten und dem Organ, dem er früher angehörte, handele, seien die Verfahrensvorschriften der Artikeln 90 und 91 des Statuts zu beachten.
Der Kläger habe aber keine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereicht; somit sei die Klage nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts unzulässig.
2. a)Der Rat führt aus, auch wenn der Kläger den Gegenstand der beim Gerichtshof eingereichten Anträge nicht völlig eindeutig umrissen habe, ließen sich doch anhand des gesamten klägerischen Vorbringens drei Klagebegehren unterscheiden:eine gegen Artikel 3 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung Nr. 2530/72 gerichtete Nichtigkeitsklage,eine Klage wegen außervertraglicher Haftung nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag,ein Hilfsantrag gemäß Artikel 184 EWG-Vertrag dahin gehend, die Bestimmung, deren Nichtigerklärung beantragt wird, hilfsweise für unanwendbar zu erklären.b)Was die Nichtigkeitsklage anlangt, so hält der Rat nur die beiden nachfolgenden Hypothesen für denkbar: eine Klage gemäß Artikel 91 des Statuts oder eine Klage nach Artikel 173 EWG-Vertrag. In beiden Fällen sei die Klage unzulässig.Für den Kläger hätten die Statutsvorschriften über den Beschwerdeweg und Rechtsschutz Geltung, obwohl er im engeren Sinne keine Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, sei, da die Verordnung Nr. 2530/72 seine Rechtsstellung regele. Eine der Begründungserwägungen der Verordnung spreche aber ausdrücklich von der Notwendigkeit, vorübergehende Sondermaßnahmen im Zusammenhang mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften festzulegen.Die Zulässigkeit der Klage setze also die Beachtung der Vorschriften der Artikel 90 und 91 des Statuts voraus. Artikel 90 Absatz 2 erläutere den Begriff der beschwerenden Maßnahme dahin, daß die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen haben muß oder eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat Die einzige Entscheidung aber, deren Nichtigkeit in den Klageanträgen geltend gemacht werde, sei eine Maßnahme des Rates. Da dieser nicht die Anstellungsbehörde des Klägers sei, könne die angefochtene Maßnahme also keine den Kläger beschwerende individuelle Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sein.Im Falle des Klägers seien auch nicht die in Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine natürliche Person mit der Nichtigkeitsklage den Gerichtshof anrufen könne. Der Kläger sei nicht unmittelbar und individuell von Maßnahmen betroffen, die als Verordnung oder als eine an eine andere Person gerichtete Entscheidung ergangen seien. Zum einen sei die angefochtene Maßnahme eindeutig eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 16 und 17/76 (Confédération nationale des producteurs de fruits et légumes und andere/Rat, Slg. 1962, 961), zum anderen könne der Kläger nicht als von der angefochtenen Maßnahme individuell betroffen im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62 (Plaumann & Co./Kommission, Slg. 1963, 211) angesehen werden.c)Zu der Klage wegen außervertraglicher Haftung führt der Rat aus, diese Klage habe eine der Konsequenzen zum Gegenstand, die der Rat aus einem etwaigen Aufhebungsurteil ziehen müsse und gehe daher im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 72/74 (Union syndicale — Service public européen und andere/Rat, Slg. 1975, 401) in der Nichtigkeitsklage auf.Abschließend verweist der Rat auf das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burckhardt/Kommission, Slg. 1975, 1171). Aus diesem Urteil ergebe sich, daß der vorliegende Rechtsstreit, weil er in dem Dienstverhältnis wurzele, das zwischen dem Betreffenden und dem Organ bestehe, im Rahmen des Artikels 179 EWG-Vertrag sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts liege und insbesondere hinsichtlich seiner Zulässigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 178 und 215 EWG-Vertrag falle.Wegen dieser vom Gerichtshof so eindeutig herausgearbeiteten Kriterien hält der Rat die vom Kläger aus außervertraglicher Haftung erhobene Klage aus denselben Gründen für unzulässig, die auch für die auf Artikel 91 des Statuts gestützte Nichtigkeitsklage gelten.d)Der Antrag des Klägers, die Verordnung für unanwendbar zu erklären, kann nach Ansicht des Rates nicht gestellt werden, da der Gerichtshof vorliegend über die Begründetheit nicht entscheide.
3. Der Kläger, Antragsgegner im Zwischenstreit, erwidert auf die vom Rat erhobene prozeßhindernde Einrede, ihm stünden zwei Klagearten zur Verfügung: das gemäß Artikel 179 EWG-Vertrag im Statut vorgesehene Verfahren und die Klage nach Artikel 178 EWG-Vertrag. Er könne nur mit der letzteren Klage vorgehen, denn sein Verfahren richte sich in erster Linie gegen den Rat und betreffe einen Schaden, der erst geraume Zeit nach dem Inkrafttreten der für diesen Schaden ursächlichen Verordnung Nr. 2530/72 eingetreten sei.
Das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75 sei hier nicht einschlägig, da sich der Klaget in einer völlig anderen tatsächlichen Lage befinde.
IV — Mündliches Verfahren
Der Kläger hat mitgeteilt, daß er an der Sitzung vom 13. Januar 1977 nicht teilnehme.
In dieser Sitzung haben die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Bayern als Bevollmächtigten, und der Rat, vertreten durch seine Rechtsberater A. Sacchettini als Bevollmächtigten und G. Peeters als Mitbevollmächtigten, ihre im schriftlichen Verfahren vorgetragenen Argumente vertieft.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Februar 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/3 Der Kläger, ein ehemaliger Beamter der Europäischen Gemeinschaften, bezieht zur Zeit eine Vergütung aufgrund der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend die Einstellung von Beamten der Europäischen Gemeinschaften infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten sowie das endgültige Ausscheiden von Beamten dieser Gemeinschaften aus dem Dienst (ABl. L 272 vom 5. Dezember 1972, S. 1). Er beantragt, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 4 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 3 des Statuts für nichtig, zumindest aber für auf ihn unanwendbar zu erklären und ihm Ersatz des Schadens zuzusprechen, der ihm durch die Anwendung dieser Vorschriften angeblich entstanden ist. Nachdem der Kläger 1973 aus dem Dienst der Gemeinschaften ausgeschieden war, ließ er sich in Kanada nieder. Daher wurde ihm seine in belgischen Franken festgesetzte Vergütung in der Währung dieses Landes gezahlt; sie wurde gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2530/72 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 3 des Statuts nach den am 1. Januar 1965 geltenden amtlichen Wechselkursen berechnet. Der Kläger hält dieses Zahlungssystem für ungerecht und meint vor allem, die angefochtenen Rechtsvorschriften und ihre Anwendung auf seinen Fall verstießen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten, weil der auf seine Vergütung angewandte Berichtigungskoeffizient sich nach den Lebensbedingungen in Belgien richte, ohne den Kaufkraftverlust des kanadischen Dollars zu berücksichtigen.
4 Die beklagten Parteien Rat und Kommission haben prozeßhindernde Einreden erhoben mit der Begründung, der Kläger habe sich zum einen vor Klageerhebung nicht mit einer Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts an die zuständige Behörde gewandt, zum anderen stehe dem Kläger, soweit davon ausgegangen werden könne, daß er die Klage auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag stütze, die Amtshaftungsklage nach diesen Bestimmungen in den Bereichen, die im Statut geregelte Beamtenrechte beträfen, nicht offen.
5/8 Wenn auch die Verordnung Nr. 2530/72 nicht förmlich Bestandteil des Beamtenstatuts ist, so regelt sie doch nach ihrem Zweck und ihrem Inhalt einen besonderen Aspekt der statutsrechtlichen Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und einigen ihrer Beamten. Wird ihre Anwendung gerügt, so sind die im Statut vorgesehenen Rechtsbehelfe gegeben; hierzu gehört auch die Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde als Voraussetzung für ein Vorgehen im Klagewege. Der Kläger hat unstreitig mit Bezug auf die Rügen, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, keine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erhoben. Daher ist die Klage unzulässig, soweit sie auf Artikel 179 EWG-Vertrag und Artikel 91 Absatz 1 des Statuts gestützt wird.
9/12 Soweit der Kläger als Rechtsgrundlage für seine Klage die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag über Klagen wegen außervertraglicher Haftung anführt, könnte die Klage nur dann zulässig sein, wenn die genannten Artikel so verstanden würden, daß sie einem Beamten oder einem ehemaligen Beamten einen Klageweg eröffneten, der von dem auf Grund von Artikel 179 EWG-Vertrag im Statut vorgesehenen Klageweg unabhängig wäre. Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 22. Oktober 1975 in der Rechtssache 9/75 (Meyer-Burckhardt, Slg. 1975, 1171) ausgeführt hat, liegt ein im Dienstverhältnis wurzelnder Schadensersatzprozeß zwischen einem Beamten und dem Organ, dem er angehört oder angehörte, im Rahmen des Artikels 179 des Vertrages sowie der Artikel 90 und 91 des Statuts und fällt nicht in den Anwendungsbereich der Artikel 178 und 215 des Vertrages. Im übrigen gestattet die unbeschränkte Rechtsprechungskompetenz in Streitsachen nach Artikel 179 EWG-Vertrag dem Gerichtshof im Rahmen eines solchen Rechtsstreits nicht nur, über die Gültigkeit der angefochtenen Maßnahme zu entscheiden, sondern auch über den Ersatz des Schadens zu befinden, den der Beamte möglicherweise durch eine Maßnahme erlitten hat, die seine im Statut begründeten Rechte verletzt. Daher ist die Klage auch unzulässig, soweit sie auf die Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gestützt wird.
Kosten
13/15 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.