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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.02.1977 – C-52/76

ECLI:EU:C:1977:16

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In der Rechtssache 52/76

betreffend ein dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Cittadella in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

LUIGI BENEDETTI

gegen

MUNARI F.LLI SAS.

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269), Nr. 132/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide (ABl. Nr. 120 vom 21. Juni 1967, S. 2364) und (EWG) Nr. 376/70 der Kommission vom 27. Februar 1970 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe des Getreides, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet (ABl. L 47 vom 28. Februar 1970, S. 49)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

A — Durch die Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. Nr. 117 vom 19. Juni 1967, S. 2269) wurde die gemeinsame Marktorganisation für Getreide errichtet (Hierzu jetzt die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975, ABl. L 281 vom 1. November 1975, S. 1.)

Artikel 7 dieser Verordnung bestimmt:

(1)Die von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden Interventionsstellen sind während des ganzen Getreidewirtschaftsjahres verpflichtet, das ihnen angebotene, in Artikel 4 genannte und in der Gemeinschaft geerntete Getreide aufzukaufen, sofern die Angebote bestimmten gemäß Absatz (5) festzulegenden Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Menge, entsprechen.

(2)Die Interventionsstellen kaufen das Getreide unter den nach den Absätzen (4) und (5) festzulegenden Bedingungen zu dem Interventionspreis auf, der an dem Handelsplatz gilt, für den das Getreide angeboten wird. Weicht jedoch die Qualität des Getreides von der Standardqualität ab, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis durch Zu- und Abschläge berichtigt, die in Tabellen festgelegt werden. Diese Tabellen können außerdem besondere, fakultativ zu gewährende Zuschläge für zu Brauzwecken geeignete Gerste und, in gewissen Gebieten, für zur Brotherstellung geeigneten Roggen umfassen.

(3)Unter den nach den Absätzen (4) und (5) festzulegenden Bedingungengeben die Interventionsstellen das von ihnen nach Absatz (1) aufgekaufte Getreide zur Ausfuhr nach dritten Ländern oder zur Versorgung des Binnenmarktes ab;können die Interventionsstellen auch Weichweizen sowie zur Brotherstellung geeigneten Roggen, für den der besondere Zuschlag gewährt wurde, zu den gleichen Zwecken abgeben, nachdem sie diese Getreidearten durch Denaturierung für die menschliche Ernährung ungeeignet gemacht haben.Die Interventionsstellen können ferner für Weichweizen eine Denaturierungsprämie gewähren.

(4)Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages die Grundregeln für die Interventionstätigkeit und für die Denaturierung fest.

(5)Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 26 festgesetzt, und zwar insbesonderefür jede Getreideart die Mindestqualität und Mindestmenge, die für eine Intervention gefordert werden,die bei der Intervention anzuwendenden Tabellen der Zu- und Abschläge,das Verfahren und die Bedingungen für die Übernahme durch die Interventionsstellen,das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe durch die Interventionsstellen,die Bedingungen für die Gewährung der Denaturierungsprämie sowie die Höhe dieser Prämie.

Aufgrund des vorstehend zitierten Absatzes 4 erließ der Rat die Verordnung Nr. 132/67/EWG vom 13. Juni 1967 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide (ABl. Nr. 120 vom 21. Juni 1967, S. 2364) (Gegenwärtig Verordnung (EWG) Nr. 2738/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. L 281 vom 1. November 1975, S. 49), in deren Artikel 3 es heißt:

(1)Die Abgabe des Getreides, das sich bei den Interventionsstellen befindet, erfolgt durch Ausschreibung:a)für den Absatz auf dem Markt auf der Grundlage von Preisbedingungen, die vor Beginn des Getreidewirtschaftsjahres festgelegt werden und durch die sich eine Verschlechterung der Marktlage verhindern laßt;b)für die Ausfuhr auf der Grundlage von Preisbedingungen, die von Fall zu Fall je nach der Entwicklung und nach dem Bedarf des Marktes zu bestimmen sind.

(2)Die Ausschreibungsbedingungen müssen gewährleisten, daß der Zugang allen Beteiligten unabhängig von ihrem Niederlassungsort in der Gemeinschaft zu den gleichen Bedingungen offensteht.

(3)Sollten die Angebote zur Ausschreibung nicht den tatsächlichen Verkaufsmöglichkeiten auf dem Markt entsprechen, so wird die Ausschreibung aufgehoben.

Aufgrund von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 120/67/EWG erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 376/70 vom 27. Februar 1970 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe des Getreides, das sich im Besitz der Interventionsstellen befindet (ABl. L 47 vom 28. Februar 1970, S. 49). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 935/70 der Kommission (ABl. L 111 vom 23. Mai 1970, S. 14) ergänzt, die dem Artikel 3 den folgenden Absatz hinzufügte:

In außergewöhnlichen Fällen kann auf Antrag eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG entschieden werden, daß die Interventionsstelle dieses Mitgliedstaats ermächtigt wird, die Ausschreibung auf bestimmte Verwendungszwecke zu beschränken.

In diesem Fall ist ein Angebot nur gültig, wenn der Bieter sich verpflichtet, das Getreide nur zu den in der Ausschreibung angegebenen Zwecken zu verwenden.

Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats übt die notwendigen Kontrollen hinsichtlich dieses Verwendungszwecks aus.

B — Herr Luigi Benedetti, Inhaber eines Mühlenbetriebes, verklagte die Firma Munari F.lli s.a.s. vor der Pretura Cittadella auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß die Firma Munari Mehl unter dem Marktpreis verkauft hatte.

Die Firma Munari ließ sich zur Klage ein, sie bestritt die Tatsachenbehauptungen nicht, machte aber geltend, die AIMA (Azienda di Stato per gli interventi sul mercato agricolo) trage die volle Verantwortung für mögliche Schäden, denn diese habe Weichweizen unter dem Marktpreis verkauft.

Mit Beschluß vom 27. April 1976 hat der Pretore von Cittadella die Streitverkündung an die AIMA zugelassen, das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die folgenden Fragen ersucht:

1) Dürfen die einzelnen Interventionsstellen und namentlich die AIMA nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den gemeinsamen Markt für Getreide einseitig den Verkauf von Agrarerzeugnissen und insbesondere des in ihrem Besitz befindlichen Weizens zu Bedingungen beschließen, die von dem in Artikel 3 der Verordnung Nr. 132/67/EWG und in der Verordnung (EWG) Nr. 376/70 vorgesehenen Ausschreibungsverfahren abweichen?

Verletzt ein derartiges Verhalten in jedem Fall das in Artikel 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrages von Rom verankerte Diskriminierungsverbot?

2) Dürfen die einzelnen Interventionsstellen und insbesondere die ALMA nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den gemeinsamen Markt einseitig den Verkauf von Erzeugnissen und insbesondere des in ihrem Besitz befindlichen Weizens zu anderen als den in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 376/70 bestimmten Preisen beschließen?

Verletzt ein derartiges Verhalten in jedem Fall das in Artikel 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrages von Rom verankerte Diskriminierungsverbot?

3) Stellt es eine staatliche Beihilfe für Unternehmen im Sinne von Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag und Artikel 22 der Verordnung Nr. 120/67/EWG dar, wenn sich eine Interventionsstelle staatlicher Finanzierungsmittel bedient, um Getreide zu anderen Bedingungen als den in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Agrarvorschriften bestimmten zu kaufen und es anschließend unter dem in der Verordnung (EWG) Nr. 376/70 vorgesehenen Mindestpreis zu verkaufen?

Verletzt ein derartiges Verhalten in jedem Fall das in Artikel 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrages von Rom verankerte Diskriminierungsverbot?

4) Ist ein Unternehmen, das über bedeutende finanzielle Mittel verfügt, die es ihm gestatten, in seinem Marktverhalten auf das Verhalten und die Reaktionen seiner Wettbewerber keine Rücksicht zu nehmen, ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne der Artikel 86 und 90 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 26/62/EWG, und zwar auch dann, wenn dieses Unternehmen eine Interventionsstelle im Sinne der Verordnung Nr. 120/67/EWG ist?

5) Stellt es einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Artikels 90 EWG-Vertrag dar, wenn ein Unternehmen gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften verstößt, die die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft bezwecken?

6) Ist, sofern die Fragen 1) und 2) zu verneinen und die Fragen 3), 4) und 5) zu bejahen sind, die Interventionsstelle verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch ihr gegen die in den vorstehenden Fragen genannten Bestimmun gen des Gemeinschaftsrechts verstoßendes Verhalten entstanden ist?

7) Welche Wirkung hat die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof für das vorlegende Gericht? Ist das vorlegende Gericht in derselben Weise an das gebunden, was der Gerichtshof für Recht erkennt, wie an die Rechtsauffassung der Corte di Cassazione?

Nachträglich sind die Federazione Industriali del Veneto, das Comitato di Molini Emiliano-Romagnoli, das Comitato di Molini Lombardi und das Comitato di Molini Piemontesi dem Rechtsstreit vor der Pretura Cittadella auf Seiten des Klägers beigetreten.

Der Vorlagebeschluß ist am 25. Juni 1976 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Kläger und die Streithelfer des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Giovanni Maria Ubertazzi und Fausto Capelli, Rechtsanwälte in Mailand, die Regierung der italienischen Regierung, vertreten durch den Botschafter Adolfo Maresca mit Unterstützung von Arturo Marzano, Avvocato dello Stato, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Cesare Maestripieri als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.

Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Jedoch ist den Parteien des Ausgangsverfahrens, der italienischen Regierung und der Kommission aufgegeben worden, dem Gerichtshof Einzelheiten darüber mitzuteilen, wieviel Getreide die AIMA zu ermäßigten Preisen verkauft habe und welches Verfahren und welche Bedingungen für den Absatz des im Streit befindlichen Getreides vorgesehen gewesen seien.

II — Zusammenfassung der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen

Der Kläger des Ausgangsverfahrens und die Streithelfer legen dar, daß die umstrittene Tätigkeit der AIMA, die im Ankauf von Getreide und dessen Verkauf an verarbeitende Betriebe bestanden habe, in den Bereich der gemeinschaftlichen Agrarregelung falle. Artikel 38 des Vertrages erwähne bereits den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, und die Grundverordnung Nr. 120/67/EWG bestätige, daß die gemeinsame Marktorganisation für Getreide eine Handelsregelung umfasse.

Für Getreide sei ein einheitlicher Markt organisiert worden, der vollständig den wirtschaftspolitischen Maßnahmen und den Rechtsvorschriften der Gemeinschaftsorgane unterstehe. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere in dem Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache Hannoversche Zucker/Hauptzollamt Hannover (159/73 — Slg. 1974, 121), gehe dahin auszuschließen, daß — abgesehen von Fällen der Ermächtigung durch die Gemeinschaftsorgane — die Regelung eines Agrarmarktes durch innerstaatliche Vorschriften ergänzt oder ausgefüllt werde. Ebenso sei, sobald die Gemeinschaftsorgane für die Verwaltung des fraglichen Marktes zuständig seien, jede konkurrierende Zuständigkeit für die Verwaltung des Marktes durch die Mitgliedstaaten schon allein aus diesem Grund ausgeschlossen. Diese ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane erstrecke sich auch auf konjunkturpolitische Maßnahmen, wie sich aus dem Urteil vom 24. Oktober 1973 in der Rechtssache Schlüter/Hauptzollamt Lörrach (9/73 - Slg. 1973, 1135) über Ausgleichsbeträge und aus dem Urteil vom 23. Januar 1975 in der Rechtssache Galli (31/74 - Slg. 1975, 47) ergebe.

Selbst wenn sich die Wirtschaft in einem Mitgliedstaat in einer besonderen Lage befinde, müßten konjunkturdämpfende Eingriffe von den Gemeinschaftsorganen ausgehen, welche nicht nur die besondere Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat, sondern auch das allgemeine Interesse im ganzen organisierten Agrarbereich zu berücksichtigen hätten.

Eine Entscheidung oder ein einseitiges Vorgehen eines Mitgliedstaates würde den heiklen Interessenausgleich, wie er durch die gemeinschaftsrechtliche Regelung geschaffen werde, stören.

Im vorliegenden Fall bewirke die Intervention der AIMA eine Störung des Wettbewerbs. Sie stehe im Widerspruch zur Zielsetzung der gemeinschaftlichen Wirtschaftspolitik und wirke sich nachteilig auf den freien Warenverkehr aus. Außerdem widerspreche das fragliche Vorgehen dem gemeinschaftlichen Wettbewerbssystem, denn erhebliche Mengen Getreides würden zu Preisen verkauft, die nicht durch für den Warenaustausch typische Erscheinungen, sondern allein durch eine Entscheidung bestimmt würden, die unter Außerachtlassung dieser Faktoren bestimmte politische Ziele berücksichtige.

Schließlich stehe das Verhalten der AIMA im Widerspruch zu den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts über die Beihilfen, denn der Weizen sei zum Schaden anderer, im Wettbewerb stehender Betriebe zum Vorzugspreis an bestimmte Verarbeitungsbetriebe des Mehlsektors verteilt worden.

Zur ersten Vorlagefrage

Ein Blick auf die einschlägigen Vorschriften genüge, um zu dem Schluß zu gelangen, daß die Interventionsstelle keine Möglichkeit habe, sich den vom Gemeinschaftsrecht begründeten Pflichten zu entziehen. Außerdem habe der Gerichtshof schon im Urteil vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache Syndicat National Céréales/Office National Céréales (34/70 — Slg. 1970, 1233) äußerst enge Grenzen festgelegt, die den Interventionsstellen auch dort gesetzt seien, wo das Gemeinschaftsrecht den Behörden der Mitgliedstaaten einen gewissen Spielraum lasse. Er habe entschieden, daß die Mitgliedstaaten nicht auf eine eigene Auslegung zurückgreifen dürften, die die Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung in Frage stellen könnte.

Im vorliegenden Fall ließen die anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts den Interventionsstellen nicht den geringsten Spielraum. Das grundlegende Ziel der Regelung sei es, Diskriminierungen zwischen den betroffenen Marktteilnehmern der Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. hierzu die letzte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 132/67: Die Interventionsstellen müssen das in ihrem Besitz befindliche Getreide ohne Diskriminierung zwischen den einzelnen Käufern der Gemeinschaft… abgeben …, und Artikel 3 dieser Verordnung). Die umstrittenen Weichweizenverkäufe seien ausschließlich an Mühlenbetriebe erfolgt, die in der Provinz Padua lägen, aber auf dem ganzen italienischen Markt tätig seien. Schon allein deshalb seien die Verkäufe rechtswidrig.

Allerdings hätte die AIMA bei richtiger Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gewisse Weizenmengen für einen bestimmten Verwendungszweck zugunsten einzelner Unternehmen zurückhalten können (vgl. die oben zitierte Verordnung Nr. 935/70). Da aber die AIMA keine Ermächtigung durch die Gemeinschaftsorgane beantragt habe, habe die italienische Behörde das Gemeinschaftsrecht verletzt. Diese Diskriminierung wirke sich nicht nur gegenüber den Wettbewerbern der Gemeinschaft, sondern auch und insbesondere gegenüber den italienischen Unternehmen desselben Bereiches aus.

Hinsichtlich des zweiten Teils der ersten Vorlagefrage sei offensichtlich, daß aus der Nichtbeachtung der Bestimmungen des Agrarrechts der Gemeinschaft ohne weiteres die Verletzung des Artikels 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz EWG-Vertrag folge. Diesem Ergebnis könne man nicht entgegenhalten, daß diese Vorschrift nur die Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane betreffe, denn wenn schon die Gemeinschaftsorgane in einem Bereich, der ihrer Zuständigkeit vorbehalten sei, nicht die Möglichkeit hätten, Normen zu setzen, die im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot stünden, dann könne diese Möglichkeit erst recht nicht den Mitgliedstaaten eingeräumt werden.

Zur zweiten Frage

Der Verkaufspreis müsse mindestens dem Marktpreis entsprechen und nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 376/70 dürfe er in keinem Fall unter dem … Interventionspreis liegen.

Im vorliegenden Fall sei der Weizen den Müllern der Provinz Padua zu 8200 Lit pro Doppelzentner zur Verfügung gestellt worden, während der Interventionspreis auf seinem niedrigsten Stand in Italien 10588 Lit pro Doppelzentner betragen habe. Es sei offensichtlich, daß die AIMA gegen die anwendbaren Agrarvorschriften in toto verstoßen habe. Zum selben Ergebnis komme man, wenn man die Preise exakt feststellen wolle, zu denen die AIMA (nach den Verordnungen Nr. 132/67/EWG und 376/70/EWG) den Weizen hätte verkaufen müssen, denn jedenfalls habe sie den Weizen nicht unter 10726 Lit pro Doppelzentner verkaufen dürfen.

Die Frage könne also nur so beantwortet werden, daß die Interventionsstelle nicht die Möglichkeit habe, das in ihrem Besitz befindliche Getreide zu einem niedrigeren Preis, als er in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt sei, auf den Markt zu bringen.

Zum zweiten Teil dieser Frage entspreche die Antwort weitgehend der Antwort auf die erste Frage. Hinzuzufügen sei hier noch, daß die Diskriminierung sich auch auf landwirtschaftliche Betriebe auswirke. Indem sie erhebliche Mengen Weizen unter den Interventionspreisen auf den Markt gebracht habe, sei die ALMA zu den italienischen Landwirten in Wettbewerb getreten, die selbst Lieferanten der Mühlenbetriebe seien, denen der Weizen zu Vorzugspreisen verkauft worden sei; zu diesem letzten Punkt entspreche der vorliegende Sachverhalt der Rechtssache Russo/AIMA (Urteil des Gerichtshofes vom 22. Januar 1976, 60/75 - Slg. 1976, 45).

Zur dritten Frage

Selbst wenn man der Ansicht sei, daß bereits die ersten beiden Fragen eine abschließende Würdigung des Sachverhalts ermöglichten, sei die dritte Frage von größter Bedeutung. Offensichtlich verletze die umstrittene Intervention eindeutig die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, gleich wie man die Stelle, von der die Intervention ausgegangen sei, qualifiziere, denn ein und dasselbe Verhalten könne eine Verletzung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen aus verschiedenen Verordnungen zum Schutze unterschiedlicher Interessen begründen.

Im vorliegenden Fall müßten neben dem Agrarrecht auch die Vorschriften über Beihilfen zur Anwendung kommen, denn die Agrarvorschriften sähen selbst vor, daß die Vorschriften über Beihilfen im Rahmen der Marktorganisationen anwendbar seien (Art. 22 der Verordnung Nr. 120/67/EWG). Unabhängig davon, daß die im vorliegenden Falle gewährten Beihilfen jedenfalls nicht von den Gemeinschaftsorganen genehmigt worden sein könnten (vgl. Art. 92 EWG-Vertrag), müsse man die umstrittenen Transaktionen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 93 EWG-Vertrag als rechtswidrig ansehen. Aufgrund der Auslegung des Gerichtshofes in den Urteilen vom 11. Dezember 1973 in den Rechtssachen 120/73 (Lorenz/Bundesrepublik Deutschland), 121/73 (Markmann/Bundesrepublik Deutschland), 122/73 (Nordsee/Bundesrepublik Deutschland) und 141/73 (Lohrey/Bundesrepublik Deutschland) (Slg. 1973, 1471, 1495, 1511 und 1527) lasse sich ein klarer Rahmen abstecken. Insbesondere müsse von jeder neuen Beihilferegelung sofort die Kommission unterrichtet werden. Vom Zeitpunkt der Unterrichtung an sei der Kommission eine Frist von zwei Monaten für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (und gegebenenfalls die Einleitung eines förmlichen Verfahrens) eingeräumt Vor Ablauf dieser Frist dürfe der Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen.

Als Folge aus der unmittelbaren Geltung dieser Bestimmungen sei der einzelne berechtigt, auf dem Rechtswege a) die Feststellung der Rechtswidrigkeit von unter Verstoß gegen die genannten Normen gewährten Beihilfen zu erreichen, b) die Aussetzung der Gewährung zu verlangen und c) Ersatz der erlittenen Schäden zu begehren.

Hier sei die Kommission von dem Beihilfevorhaben nicht zuvor unterrichtet worden; deshalb seien die Transaktionen der AIMA insgesamt als rechtswidrig anzusehen.

Auch in diesem Zusammenhang müsse man prüfen, ob gegebenenfalls Artikel 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des Vertrages verletzt sei. Wenn nämlich die ganze gemeinschaftsrechtliche Regelung darauf abziele, eine ordnungsgemäße Abwicklung des Handels im Agrarbereich zu ermöglichen, dann müßten diese Bestimmungen das Diskriminierungsverbot beachten.

Zur vierten und fünften Frage

Die ALMA sei errichtet worden, um die Aufgaben der in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgesehenen Interventionsstelle zu erfüllen; sie könne als ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85, 86 und 90 EWG-Vertrag und des Artikels 1 der Verordnung Nr. 26/62/EWG angesehen werden.

Das staatliche Unternehmen übe nach seiner Satzung seine Tätigkeit gewerblich und nicht nur zeitweilig und gelegentlich aus. Es habe alle Eigenschaften eines Unternehmens nach dem Gemeinschaftsrecht wie auch nach innerstaatlichem Recht Diese Feststellung werde nicht dadurch widerlegt, daß die ALMA auch eine Interventionsstelle sei und manchmal bei ihrer Tätigkeit ohne die Absicht der Gewinnerzielung handele. Das Gewinnstreben sei wohl kein notwendiges Merkmal des Begriffs Unternehmen im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über den Wettbewerb (vgl. die Entscheidung der Kommission vom 25. Juni 1969 - ABl. L 168 vom 10. Juli 1969, S. 22). Auch nach innerstaatlichem Recht genüge für die Qualifizierung einer Einrichtung als Unternehmen die gewerbliche Ausübung einer objektív kaufmännischen Tätigkeit nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit.

Schließlich schützten sowohl die Agrarvorschriften des Gemeinschaftsrechts wie auch das italienische Recht in mehrfacher Hinsicht den Grundsatz der Wirtschafdichkeit der Betriebsführung und das Interesse der ALMA an Gewinnerzielung bei der Ausübung ihrer satzungsgemäßen Tätigkeiten.

Die ALMA habe als Unternehmen eine beherrschende Stellung im Sinne der Artikel 86 und 90 EWG-Vertrag sowie Artikel 1 der Verordnung Nr. 26 vom 4. April 1962 (ABl. Nr. 30 vom 20. April 1962, S. 993) inne. Für diese Qualifizierung sei es ausreichend, daß Unternehmen eine Möglichkeit zu selbständigen Verhaltensweisen haben, die sie in die Lage versetzt, ohne besondere Rücksicht auf Konkurrenten, Käufer oder Lieferanten zu handeln (vgl. Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1975 — 76/353/EWG, Chiquita, ABl. L 95 vom 9. April 1976, S. 1). Eine beherrschende Stellung könne zum einen durch besondere Finanzkraft erlangt werden. Sie könne zum anderen ein rechtliches oder tatsächliches Monopol oder eine oligopolistische Stellung widerspiegeln. Jedoch könne ein Unternehmen eine beherrschende Stellung auch haben, wenn es keinen erheblichen Marktanteil habe (vgl. z.B. die Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 1974 - 75/75/EWG, General Motors Continental, ABl. L 29 vom 3. Februar 1975, S. 14).

Was den vorliegenden Fall anbelange, so sei das staatliche Unternehmen mit bedeutenden finanziellen Mitteln ausgestattet. Die besondere Stellung der ALMA auf den Getreidemärkten sei später durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften noch verstärkt worden. Der vorgetragene Sachverhalt genüge bereits für die Annahme, daß die ALMA ihr Verhalten auf dem italienischen Markt absolut unabhängig bestimmen könne; sie könne also als ein Unternehmen mit beherrschender Stellung angesehen werden.

Ein erster Fall der Verletzung wettbewerbsrechtlicher Normen lasse sich aus Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe c EWG-Vertrag begründen, der darauf abziele, eine bestimmte Wettbewerbsstruktur in der Gemeinschaft zu bewahren. Mit den Worten des vorlegenden Gerichts liege dieser erste Mißbrauchsfall also in dem Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, die die Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Gemeinschaft bezweckten.

Die fünfte Vorlagefrage, die das Problem in allgemeiner Form gestellt habe, sei zu bejahen. Denn erkenne man an, daß ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Schutze der Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt den Mißbrauch einer beherrschenden Stellung bedeute, dann sei jedesmal, wenn eine Vorschrift zum Schutze des Wettbewerbs verletzt sei, auch ein Mißbrauch gegeben.

Klarzustellen sei, daß das vorstehend beschriebene Verhalten nur dann nach Artikel 86 EWG-Vertrag rechtswidrig sei, wenn es gerade durch die beherrschende Stellung des Unternehmens und durch die Ergebnisse der Ausnutzung dieser Stellung ermöglicht werde.

Die in den ersten drei Vorlagefragen genannten Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts zielten auf den Schutz der Wettbewerbsstruktur im Gemeinsamen Markt ab; dies bedeute, daß ihre Verletzung (wenn die Voraussetzungen erfüllt seien) den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstelle.

Das Verhalten der AIMA, nämlich der Verkauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu anderen Bedingungen als in den Verordnungen Nrn. 132/67/EWG und (EWG) 376/70 vorgesehen, sei ein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, zumal wenn man berücksichtige, daß dieses Verhalten nur durch die beherrschende Stellung und durch die aus staatlicher Finanzierung stammenden, so gut wie unbegrenzten finanziellen Mittel ermöglicht worden sei.

Die Interventionsstellen seien als öffentliche Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag einzuordnen. Die Vorschriften über den Wettbewerb seien also anwendbar und enthielten Maßstäbe, an denen das Verhalten der AIMA zu messen sei. Dagegen könnten diese Stellen nicht als Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag angesehen werden. Diese Bestimmung könne nur eingreifen, wenn die Betrauung eines bestimmten Unternehmens mit einer Dienstleistung durch den Staat erfolgt sei und die besondere Aufgabe dem nationalen Recht unterliege und von diesem abschließend geregelt werde.

Zur sechsten Frage

Die unmittelbare Geltung des Gemeinschaftsrechts begründe zugunsten des einzelnen subjektive Rechte. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sei also nur eine Folge der oben entwikkelten Ansicht.

Zur siebenten Frage

Der EWG-Vertrag enthalte Anhaltspunkte, um dem vorlegenden Gericht zu antworten, daß es sich bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts nach der Auslegung des Gerichtshofes zu richten habe. Dafür müsse es — sofern dies nötig sei — die Anwendung jeder entgegenstehenden innerstaatlichen Norm unterlassen.

Artikel 177 EWG-Vertrag und seine systematische Stellung schlössen zunächst aus, daß der Gerichtshof nur eine gutachterliche Funktion habe. Dieser Artikel begründe die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Vorabentscheidung. Mangels eines ausdrücklichen gegenteiligen Hinweises könne man die Tätigkeit des Gerichtshofes nur als rechtsprechende Tätigkeit verstehen.

Die bindende Kraft der Entscheidung des Gerichtshofes werde durch Artikel 5 EWG-Vertrag bestätigt. Angesichts einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof für unmittelbar anwendbar erkläre, sei das nationale Gericht verpflichtet, die Anwendung einer damit unvereinbaren innerstaatlichen Regelung zu unterlassen. Diese Bindung entspreche derjenigen des italienischen Gerichts nach Rückverweisung auf Grund eines die Rechtsauffassung vorschreibenden Kassationsurteils. Eine Möglichkeit, sich vom Urteil des Gerichtshofes zu lösen, bestünde nur, wenn nach dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes das vorlegende Gericht zu der Ansicht käme, der Rechtsstreit könne ohne Anwendung des Gemeinschaftsrechts entschieden werden. Jedenfalls wäre es unzulässig, daß der vorlegende Richter seine Bindung an das Gemeinschaftsrecht (mit dem Inhalt, den ihm der Gerichtshof aufgezeigt habe) von einem Urteil des Verfassungsgerichtshofs abhängig machte, das ausdrücklich die Nichtanwendung der unvereinbaren innerstaatlichen Norm anordnete.

Die Regierung der Italienischen Republik kritisiert zunächst das Verfahren des vorlegenden Gerichts und bemerkt, daß das Vorabentscheidungsersuchen ergangen sei, ohne daß für eine der am Ausgangsverfahren beteiligten Parteien Gelegenheit zur Äußerung bestanden habe.

Die Vorlagefragen des Gerichts hätten mit den im Rechtsstreit entscheidungserheblichen Fragen nichts zu tun — ein Zwischenverfahren sei deshalb überflüssig —, und die Fragen gingen von einem verfehlten Ausgangspunkt aus. Offensichtlich wollten die Parteien die Vorlagefragen in den Zusammenhang der Rechtsprechung des Gerichtshofes in seinen Urteilen in den Rechtssachen 31/74 und 60/75 (vgl. oben) stellen. Die italienische Regierung hält diese Betrachtungsweise des Problems des Falles für verfehlt, aber sie hält es dennoch für angebracht, auf diese Rechtsprechung einzugehen.

Die ausschließlich negativen Feststellungen im Urteil in der Rechtssache 31/74 schienen in gewissem Maße in dem Urteil in der Rechtssache 60/75 eingeschränkt worden zu sein. Insbesondere sei die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die im erstgenannten Urteil vollständig ausgeschlossen worden sei, in dem zweiten praktisch anerkannt worden, soweit sie nicht die Ziele und das Funktionieren der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte berühre. Jede sachliche Frage lasse sich also auf eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Art und Weise, wie der betreffende Staat von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht habe, zurückführen.

Die Auffassung des Gerichtshofes stütze sich darauf, daß die gemeinsamen Marktorganisationen abschließend und eigenständig seien, daß nationale Interventionen, die durch Vorschriften des Gemeinschaftsrechts nicht ausdrücklich zugelassen werden, unzulässig seien, ferner insbesondere auf die Bestimmungen der Artikel 19, 20 und 27 der Verordnung Nr. 120.

Zunächst sei zu bemerken, daß die Mitgliedstaaten wesensmäßig souverän seien, während nach Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz EWG-Vertrag jedes Organ … nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse [handelt]. Es sei daher nicht zu untersuchen, ob die Mitgliedstaaten gewisse Initiativen ergreifen könnten, sondern vielmehr, ob eine Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane für diese Initiativen anzunehmen sei.

Der Wortlaut der Artikel 19 und 20 der Verordnung Nr. 120 zeige, daß diese Bestimmungen, dem Sinn und Zweck des Systems entsprechend, Störungen in dem ganzen Gebiet der Gemeinschaft beträfen. Die beschränkte Bedeutung dieser Bestimmungen werde durch die Maßnahmen bestätigt, die in den Verordnungen des Rates zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Getreidesektor geltenden Grundregeln vorgesehen seien, diese Maßnahmen gälten für das ganze Gebiet der Gemeinschaft und seien auf jeden Fall ungeeignet, örtlichen Verknappungen entgegenzuwirken und die Versorgung eines einzelnen Mitgliedstaats (oder eines Teils davon) sicherzustellen. Tatsächlich könne einer Versorgungsschwierigkeit in einem einzigen Mitgliedstaat oder bei einem Erzeugnis, dessen Verbrauch nur in einem Mitgliedstaat besondere Bedeutung habe, auf Gemeinschaftsebene nicht angemessen begegnet werden. Man müsse annehmen, daß ein Mitgliedstaat (seiner Zuständigkeit im Währungs- und Haushaltsbereich gemäß) die notwendigen Maßnahmen gegen auf sein Hoheitsgebiet begrenzte Schwierigkeiten treffen könne. Die Legitimität derartiger Interventionen sei jedenfalls anzuerkennen, wenn es um Störungen gehe, die auf andere als in den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgesehene Ursachen zurückgingen, und zwar ohne daß auf die Anwendung von Artikel 103 EWG-Vertrag zurückgegriffen werden müsse.

Für die Beantwortung der Vorlagefragen könne man sich auf die im Urteil in der Rechtssache 60/75 ausgesprochenen Grundsätze nicht berufen, denn die entscheidungserheblichen Fragen des Ausgangsrechtsstreits könnten nicht von vornherein auf eine Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Einzelheiten des Verkaufs von im Besitz der Interventionsstellen befindlichen Erzeugnissen zurückgeführt werden.

Es sei nämlich klar, daß die Interventionsstellen über Erzeugnisse, die sie in ihrer Eigenschaft als Interventionsstelle in Besitz hätten, nicht zu anderen Bedingungen und Preisen verfügen könnten, als das Gemeinschaftsrecht bestimme, so daß die beiden ersten Vorlagefragen in ihrem ersten Teil offensichtlich verneint werden müßten.

Zum zweiten Teil dieser Fragen müsse man jedoch klarstellen, daß Adressat von Artikel 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz EWG-Vertrag der Gesetzgeber der Gemeinschaft und nicht die Mitgliedstaaten oder Interventionsstellen seien. Eine Antwort in diesem Sinne sei jedoch für den Ausgangsrechtsstreit wertlos.

Zunächst müsse man darauf hinweisen, daß die AIMA ein vom Staat verschiedenes Rechtssubjekt mit eigener Rechtsfähigkeit sei und zusätzlich zu ihren Aufgaben als Interventionsstelle noch eine andere öffentliche Aufgabe erfülle, die von ihrer Rolle im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vollständig unabhängig sei.

Darüber hinaus müsse man berücksichtigen, daß die Streitfrage den Handel mit Mehl von Weichweizen betreffe, für das es auf dem Binnenmarkt keine gemeinschaftliche Regelung gebe. Die einzelnen Gewerbetreibenden (Herstellung von und Handel mit Mehl) könnten sich daher nicht auf von der gemeinschaftsrechtlichen Regelung geschützte Interessen berufen. Die italienische Regierung unterstreicht, daß die ALMA in ihrer Rolle als Interventionsstelle die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts genau beachte.

Die umstrittenen Interventionen gehörten jedoch zu einem anderen, eigenständigen Bereich von Aufgaben im öffentlichen Interesse, der den An- und Verkauf von Weizen zu diesen anderen Zwecken mit sich bringe. Das Problem im vorliegenden Falle bestehe also allenfalls darin, ob das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation durch Maßnahmen betroffen werden könne, die eine öffentlichrechtliche Stelle ohne die Absicht, Gewinn zu erzielen, ergreife, um in den Grenzen, zu den Bedingungen und nach den Richtlinien, die von den zuständigen Regierungsstellen aufgestellt würden, Weizen allein dafür zu verwenden, daß im Interesse der bedürftigsten Verbrauchergruppen der Verbraucherpreis des Brotes stabil gehalten werde. Diese Frage müsse jedenfalls verneint werden.

Die italienische Regierung fügt hinzu, es handele sich um Verkäufe von zu diesem speziellen Zweck erworbenen Erzeugnissen unter Auflagen zu einem politischen Preis nach Maßgabe von behördlichen Vorschriften, welche an die Verpflichtung der Empfänger geknüpft seien, das bezogene Mehl zu einem vorgeschriebenen Preis ausschließlich an Bäcker mit (vom Präfekten erteilten) Sondergenehmigungen abzugeben, die wiederum das Mehl zur Herstellung des gewöhnlich von den bedürftigsten Verbrauchergruppen gekauften Brotes zu politischen Preisen zu verwenden hätten. Die Bedeutung des öffentlichen Interesses an derartigen Interventionen werde im übrigen durch die Gemeinschaftsorgane selbst anerkannt, die mehrere ähnliche Initiativen ergriffen hätten. Darüber hinaus habe die ALMA entsprechend der Entscheidung des Rates vom 18. Mai 1976 (ABl. L 136 vom 25. Mai 1976, S. 9) in ihrer Eigenschaft als Interventionsstelle 100000 t von in ihrem Besitz befindlichem Weichweizen an die italienische Regierung abgegeben. Dieser Weizen sei für die Mühlenindustrie zum Zwecke der Weiterverarbeitung für die Herstellung gewöhnlichen Brotes, das von den am stärksten benachteiligten Verbrauchergruppen gekauft werden könne, bestimmt gewesen.

Wenn die von der ALMA getätigten Verkäufe als für die Ziele oder das Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation hinderlich angesehen werden müßten, dann dränge sich dieselbe Schlußfolgerung für die entsprechenden Maßnahmen der Gemeinschaftsorgane auf. Dann müßte man auch Klagen und Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinschaftsorgane als begründet ansehen, namentlich wegen der vom Rat beschlossenen Abgabe von Weichweizen. Die Abwegigkeit dieses Ergebnisses zeige, daß die Möglichkeit auszuschließen sei, daß die betreffenden Interventionen als durch das Gemeinschaftsrecht verboten oder mit ihm unvereinbar angesehen werden könnten.

Zur Situation der einzelnen weist die italienische Regierung auf das bereits zitierte Urteil in der Rechtssache 60/75 hin, in dem der Gerichtshof die Notwendigkeit bestätigt habe, bei den unmittelbar geltenden Normen zwischen denjenigen zu unterscheiden, die dem einzelnen Rechte verliehen, und denjenigen, die dies nicht täten.

Jedenfalls käme im vorliegenden Fall, bei dem es um ein Erzeugnis gehe, das nicht unter eine gemeinschaftsrechtliche Regelung für den Binnenmarkt falle, keine Norm in Betracht, von der unmittelbar geschützt zu sein der Bürger geltend machen oder deren Verletzung oder Beeinträchtigung er behaupten könnte.

Die vorstehende Lösung mache eine Untersuchung der anderen Vorlagefragen auf jeden Fall überflüssig.

Jedoch sei zur dritten Frage zu bemerken, daß die umstrittenen Interventionen nicht die Merkmale einer Beihilfe für die Mühlenbetriebe aufwiesen, deren Zulässigkeit zweifelhaft wäre. Zum einen werde durch die begrenzten Mengen des abgegebenen Erzeugnisses und den Ausnahmecharakter der Verkäufe von vornherein ausgeschlossen, daß sie sich auf den Wettbewerb auswirken könnten, zum anderen erwachse den Mühlenbetrieben aus dem niedrigeren Preis dieses Weizens kein Vorteil (vorgeschriebener Mehlverkaufspreis), und schließlich seien die Verkäufe der AIMA eine Subvention zugunsten der am stärksten benachteiligten Verbraucher und damit eine in Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a EWG-Vertrag ausdrücklich für zulässig erklärte Form der Beihilfe.

Was die vierte und fünfte Frage anbelange, so könne der Hinweis auf die Artikel 86 und 90 im Hinblick auf den Ausgangsrechtsstreit ebenfalls nicht durchgreifen, denn man könne weder von einer beherrschenden Stellung noch vom Mißbrauch einer beherrschenden Stellung sprechen, wenn man es mit einer satzungsgemäßen Tätigkeit im ausschließlich öffentlichen Interesse ohne die Absicht der Gewinnerzielung zu tun habe.

Bei der sechsten Frage gehe es um ein Problem, das der Gerichtshof im wesentlichen bereits in dem Urteil in der Rechtssache 60/75 untersucht habe. In diesem Urteil habe der Gerichtshof für Recht erkannt: Ist dem einzelnen Erzeuger durch eine das Gemeinschaftsrecht verletzende Intervention eines Mitgliedstaates ein Schaden entstanden, so ist der betreffende Staat verpflichtet, gegenüber dem Geschädigten im Rahmen der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Staatshaftung die Folgen zu tragen.

Der vom Gerichtshof aufgestellte Grundsatz sei sehr wohl gerechtfertigt, denn eine bloße grundsätzliche Bekräftigung der Notwendigkeit eines einheitlichen Kriteriums erwiese sich wegen der Unterschiede in den nationalen Rechtsordnungen als praktisch nutzlos.

Die letzte Vorlagefrage zur Wirkung und verpflichtenden Kraft der im Rahmen seiner ausschließlichen Zuständigkeit ergangenen Auslegungsentscheidung des Gerichtshofes für das vorlegende Gericht sei zweifellos zu bejahen.

Die Kommission weist zur ersten und zur zweiten Frage zunächst darauf hin, daß die spätere Bestimmung des von den Interventionsstellen aufgekauften Getreides (vgl. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 120/67/EWG) für die Gemeinschaft sehr wesentlich sei, da der Verkauf dieses Getreides zur Regulierung des Marktes gehöre und die finanziellen Auswirkungen dieses Verkaufs vollständig zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaft gingen.

Die Kommission ist der Ansicht, um die erste und die zweite Vorlagefrage zu verneinen, genüge es, die einschlägigen Vorschriften (Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 120/67/EWG, Art. 3 der Verordnung Nr. 132/67/EWG und die Verordnung (EWG) Nr. 376/70) zu lesen. Der Verkauf von gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 120/67/EWG aufgekauftem Getreide zu anderen Bedingungen, als in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegt, verstoße gegen die ausdrückliche Regelung von Artikel 7 Absatz 3 dieser Verordnung. Der zwingende Charakter der einschlägigen Vorschriften werde noch durch Artikel 4 der Verordnung Nr. 132/67/EWG bestätigt, wo es heiße:

Wenn es sich aufgrund besonderer Umstände als notwendig erweist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages ein anderes Verfahren für die Abgabe festlegen, als es in Artikel 3 vorgesehen ist

Auch ohne derartige beschränkende Formulierungen müßten alle Formen oder Bedingungen, die von den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts abwichen und einseitig von den Interventionsstellen beschlossen würden, wenn man die gemeinschaftsrechtliche Regelung nicht ihres verbindlichen normativen Inhalts entleeren und sie auf den Rang bloßer Empfehlungen zurückstufen wolle, ausgeschlossen sein.

Bei diesem Ergebnis erübrige es sich, die zweite Frage zu untersuchen. Die Kommission fügt jedoch folgende Bemerkungen hinzu:

Die Verpflichtung zu Ausschreibungen bezwecke auch, die Gleichbehandlung aller Käufer zu gewährleisten. Der Rückgriff auf andere Verfahrensweisen könne (nach Lage des Falles) eine Quelle für Diskriminierungen sein. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 40 EWG-Vertrag binde nicht nur den Gesetzgeber der Gemeinschaft, sondern auch die Mitgliedstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik übertragenen Zuständigkeiten. Habe man festgestellt, daß die Bedingungen, zu denen eine Interventionsstelle verkauft habe, Spezialvorschriften des Gemeinschaftsrechts verletzten, dann komme es nicht mehr darauf an, ob dieses Verhalten auch das Diskriminierungsverbot (Artikel 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz EWG-Vertrag) verletze.

Zur dritten Frage

Die Kommission weist darauf hin, daß es nicht feststehe, daß sich die AIMA staatlicher Finanzierungsmittel bedient [habe], um Getreide zu anderen Bedingungen als den in den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Agrarvorschriften bestimmten zu kaufen.

Jedenfalls könne man aufgrund der Sachverhaltsdarstellung in der Klageschrift davon ausgehen, daß eine innerstaatliche Stelle Getreide, das ihr zur Intervention angeboten worden sei, unter dem Interventionspreis verkauft habe. Eine solche Aktion bedeute für diese Stelle eine finanzielle Einbuße und stelle deshalb eine Beihilfe dar. Für die Prüfung der Vereinbarkeit der umstrittenen Maßnahmen mit Artikel 92 EWG-Vertrag müsse man an die Zielsetzung dieser Maßnahmen, wie sie sich aus den Akten ergebe, erinnern. Wahrscheinlich sollten die Maßnahmen die Bäckereien in die Lage versetzen, ihr Brot zu dem vom Staat festgesetzten Preis zu verkaufen.

Wenn es die Wettbewerbsbedingungen verändert habe, daß ein Vorteil bestimmten Mühlenbetrieben vorbehalten und anderen verweigert worden sei, dann bleibe noch zu prüfen, ob dies den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtige. Um dies zu beantworten, müsse man jedoch über Angaben verfügen, die sich im Besitz der italienischen Behörden befänden und die die Kommission noch nicht habe erhalten können. Man könne also noch kein abschließendes Urteil über die Vereinbarkeit der italienischen Maßnahmen mit den Artikeln 92 ff. EWG-Vertrag fällen.

Zur vierten und fünften Frage

Artikel 90 Absatz 1 könne natürlich keine weitergehenden Verpflichtungen begründen als die Vertragsbestimmungen, auf die er verweise. Er verbiete den Mitgliedstaaten insbesondere nicht, gewissen Unternehmen spezielle oder ausschließliche Rechte einzuräumen, vorausgesetzt diese Unternehmen blieben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an das Diskriminierungsverbot gebunden (Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1974 — Rechtssache 155/73, Sacchi, Slg. 1974, 409). Dieselben Verbote kämen auch auf das Verhalten eines mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmens zur Anwendung, sofern diese Verbote mit der Erfüllung der Aufgaben dieses Unternehmens nicht nachweislich unvereinbar seien. Der Gerichtshof habe schon festgestellt, daß die Verbotsvorschriften des Artikels 86 auch im Rahmen des Artikels 90 unmittelbare Wirkung [haben] und … Rechte der einzelnen [begründen], welche die nationalen Gerichte zu wahren haben (Sacchi).

Zur rechtlichen Natur der ALMA legt die Kommission dar, diese sei die wichtigste der italienischen Interventionsstellen, sie sei durch das Gesetz Nr. 303 vom 13. Mai 1966 errichtet worden. Es handle sich um ein autonomes Staatsunternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, dessen Aufgabe zunächst die Interventionen im Getreidesektor gewesen und später auch die Interventionen in anderen Agrarbereichen übertragen worden seien.

Es sei fraglich, ob die Interventionsstelle hinsichtlich ihrer Aufgaben nach dem Gemeinschaftsrecht als ein öffentliches Unternehmen angesehen werden könne. Anerkanntermaßen müßten nämlich von diesem Begriff Einrichtungen ausgenommen werden, die hoheitliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft vornähmen. Aber selbst wenn man die AIMA als ein Unternehmen im Sinne von Artikel 90 EWG-Vertrag ansähe, wäre es von geringem Interesse, abstrakt festzustellen, ob die staatliche Maßnahme oder das Verhalten des Unternehmens auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 90 untersucht werden könnten, wenn diese Maßnahme oder dieses Verhalten bereits dem Staat zugerechnet und ihr Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung anerkannt worden sei.

Die Kommission hält deshalb die Prüfung der vierten und fünften Frage angesichts der Antworten auf die ersten beiden Fragen für überflüssig.

Zur sechsten Frage

Für Erzeuger von Hartweizen habe sich das Problem dieser Frage in der (bereits zitierten) Rechtssache 60/75 gestellt; der Gerichtshof habe dort unterschieden zwischen der Feststellung eines Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche Vorschriften und dem Ersatz, den der einzelne von dem Staat verlangen könnte, von dem der Verstoß ausgegangen sei.

Jetzt handele es sich darum festzustellen, ob ein Betrieb im Mühlensektor sich auf die Feststellung der Verletzung des Gemeinschaftsrechts stützen könne, um vom Staat Ersatz des möglicherweise erlittenen Schadens zu verlangen.

Unter Bezugnahme auf ihre Erklärungen in der Rechtssache 60/75 legt die Kommission dar, daß das System der Preisbildung, das sich aus der gemeinsamen Marktorganisation insgesamt ergäbe, definitionsgemäß alle Teilnehmer am Wirtschaftsieben schütze, einerlei, ob es sich um Käufer oder Verkäufer von Getreide handele. Hieraus müsse man schließen, daß die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation zugunsten der einzelnen ein Recht darauf begründeten, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen, wie sie die ALMA ergriffen habe, unterließen. Im konkreten Fall gelte dieses Ergebnis zugunsten derjenigen, die als Käufer von Weichweizen der Interventionsstelle in Betracht kämen und die durch die Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung benachteiligt würden. Es käme dann eine Schadensersatzklage gegen den Staat nach den Bestimmungen des nationalen Rechts über die Staatshaftung in Betracht.

Zur siebenten Frage

Das Ergebnis, daß das Urteil des Gerichtshofes das vorlegende Gericht binde, folge bereits aus der wörtlichen Auslegung des Artikels 177 (der Gerichtshof entscheidet… im Gegensatz zum Gutachten nach Artikel 228 Absatz 1 zweiter Unterabsatz). Ferner sei der Zweck des Artikels 177, die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Dieses Ergebnis werde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 24. Juni 1969 in der Rechtssache 29/68, Milch-, Fett- und Eier-Kontor/Hauptzollamt Saarbrücken Slg. 1969, 165), in Schlußanträgen der Generalanwälte (zum Beispiel verbundene Rechtssachen 28-30/62, Da Costa, Slg. 1963, 85) und von der Rechtslehre bestätigt.

Der Hinweis des vorlegenden Gerichts auf das Urteil der Corte di Cassazione sei ein interessanter Gedanke, jedoch nicht ganz zutreffend. Insoweit verweist die Kommission auf den Bericht von Saya Rapporti fra Corte di Giustizia europea e Autorita giudiziaria italiana in ordine alle vincolatività dei principi di diritto stabiliti dalla Corte di Giustizia, in Consiglio Superiore della Magistratura, Quaderni di incontri di Studio, Jahrgang II, Nr. 2. Januar 1976, S. 108/109.

Die Kommission schlägt vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

a) Es ist mit der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat Weichweizen zum Interventionspreis aufkauft und unter diesem weiterverkauft, ohne dabei die Bedingungen in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu beachten.

b) Die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation begründen zugunsten des einzelnen einen Anspruch darauf, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen der vorstehenden Art unterlassen. Entsteht aus einem gemeinschaftsrechtswidrigen Verhalten des Mitgliedstaats dem Marktteilnehmer ein Schaden, dann ist der betreffende Staat verpflichtet, dem Geschädigten gegenüber im Rahmen der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Staatshaftung die Folgen zu tragen.

c) Die Vorabentscheidung des Gerichtshofes bindet das vorlegende Gericht bei der Auslegung des Vertrages oder anderer Handlungen der Gemeinschaft sowie bei der Beurteilung von deren Gültigkeit

III — Mündliche Verhandlung

Der Kläger und die Streithelfer des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 24. November 1976 mündliche Ausführungen gemacht

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Dezember 1976 vorgetragen.

Entscheindugsgründe

1 Der Pretore von Cittadella hat mit Beschluß vom 27. April 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 25. Juni 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Anzahl von Fragen vorgelegt, die sich im wesentlichen auf die Bewertung des Verhaltens der Azienda di Stato per gli interventi sul mercate agricolo (AIMA) nach verschiedenen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts beziehen.

2/3 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Mühlenunternehmer Luigi Benedetti, Kläger des Ausgangsverfahrens, und dem Unternehmen Munari F.lli über eine Schadensersatzforderung, die das erstgenannte Unternehmen gegen die Firma Munari wegen unlauteren Wettbewerbs durch Verkauf von Mehl unter dem Marktpreis erhebt. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat diese Verkäufe nicht bestritten, jedoch die volle Verantwortung für mögliche Schäden der AIMA angelastet, da diese ihr den Weizen unter dem Marktpreis verkauft habe.

4 Der Pretore hat in dem erwähnten Beschluß vom 27. April 1976 die Streitverkündung an die AIMA für zulässig erklärt und zugleich, also ohne die Äußerung der AIMA abzuwarten, dem Gerichtshof die nachstehend erwähnten Fragen vorgelegt.

5/9 Die erste und die zweite Frage gehen dahin, ob die Interventionsstellen und namentlich die AIMA nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung des Marktes für Getreide solche einseitigen Beschlüsse fassen dürfen, wie sie sie nach dem Wortlaut dieser Fragen gefaßt haben sollen, und ob dieses Verhalten das Diskriminierungsverbot nach Artikel 40 Absatz 3 zweiter Unterabsatz EWG-Vertrag verletzt. Die dritte Frage geht dahin, ob das behauptete Verhalten der AIMA eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag und Artikel 22 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. S. 2269) darstellt. Mit der vierten und fünften Frage wird danach gefragt, ob ein Unternehmen, das über bedeutende finanzielle Mittel verfügt, die es ihm gestatten, in seinem Marktverhalten auf das Verhalten und die Reaktionen seiner Wettbewerber keine Rücksicht zu nehmen, ein beherrschendes Unternehmen im Sinne der Artikel 86 und 90 EWG-Vertrag und der Verordnung Nr. 26/62/EWG vom 4. April 1962 (ABl. S. 993) ist — und zwar auch dann, wenn dieses Unternehmen eine Interventionsstelle ist — und ob ein bestimmtes Verhalten eines solchen Unternehmens einen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt. Mit der sechsten Frage wird für den Fall der Verneinung der ersten und zweiten Frage und der Bejahung der dritten, vierten und fünften Frage danach gefragt, ob die Interventionsstelle verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, der durch ihr Verhalten entstanden ist. Die siebente Frage betrifft schließlich die Wirkung der Auslegung durch den Gerichtshof.

10 In Ermangelung näherer Angaben über Art und Umstände des betreffenden Verhaltens der AIMA ist zu bemerken, daß der Gerichtshof mit Rücksicht darauf, daß er sich bei der Wahrnehmung der ihm durch Artikel 177 übertragenen Befugnisse auf eine Auslegung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zu beschränken hat, dieses Verhalten oder die diesbezüglichen Bestimmungen des nationalen Rechts nicht selbst würdigen oder qualifizieren kann.

11 Im übrigen räumen die Auskünfte, die der Gerichtshof auf seine zum besseren Verständnis der Vorlagefragen an die italienische Regierung, die AIMA und die Kommission gerichteten Fragen erhalten hat, zwar nicht alle Zweifel an der Vereinbarkeit des Verhaltens der AIMA mit dem Gemeinschaftsrecht aus; sie bestätigen jedoch in wesentlichen Punkten die Darstellung dieses Verhaltens nicht, die das vorlegende Gericht ausweislich der Akten dem Vortrag der Parteien des Ausgangsverfahrens entnommen hat.

12 Hat schließlich der Gerichtshof die Erheblichkeit der nach Artikel 177 gestellten Fragen für die Urteilsfindung im Ausgangsrechtsstreit nicht zu würdigen, dann ist der vorstehende Vorbehalt erst recht geboten, wenn diese Fragen das Verhalten einer juristischen oder natürlichen Person betreffen, die noch nicht am Rechtsstreit beteiligt war und noch keine Gelegenheit zur Äußerung hatte.

Zur ersten und zweiten Frage

13 Die erste und zweite Vorlagefrage ist unter diesen Umständen mit einem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu beantworten. In dem Urteil vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache Russo-AIMA (60/75, Slg. S. 45) hat der Gerichtshof entschieden:

Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sind wie folgt auszulegen:

a) Es ist mit der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unvereinbar, wenn ein Mitgliedstaat Hartweizen auf dem Weltmarkt aufkauft und anschließend auf dem Gemeinsamen Markt unter dem Richtpreis weiterverkauft.

b) Der einzelne Erzeuger hat auf der Grundlage der gemeinschaftlichen Regelung Anspruch darauf, daß er nicht daran gehindert wird, einen Preis zu erzielen, der in der Nähe des Richtpreises und jedenfalls nicht unter dem Interventionspreis liegt.

c) Ist dem einzelnen Erzeuger durch eine das Gemeinschaftsrecht verletzende Intervention eines Mitgliedstaates ein Schaden entstanden, so ist der betreffende Staat verpflichtet, gegenüber dem Geschädigten im Rahmen der Bestimmungen des nationalen Rechts über die Staatshaftung die Folgen zu tragen.

14 Im Hinblick auf diese Entscheidung ist das vorlegende Gericht zunächst darauf hinzuweisen, daß sich aus dem Vorlagebeschluß und den Akten für die Entscheidung, ob das umstrittene Verhalten der AIMA als ein Verkauf auf dem Gemeinsamen Markt anzusehen ist, nichts ergibt. Sollte sich im vorliegenden Fall erweisen, daß es sich um eine in irgendeiner Form von den Gemeinschaftsbehörden genehmigte Verteilung von Getreide an einen begrenzten Kreis von Mühlenunternehmen handelte, dann könnte es sein, daß dieser Begriff nicht zur Anwendung käme.

15 Sodann ist, wie in dem erwähnten Urteil festgestellt ist, daran zu erinnern, daß die Verordnung Nr. 120/67 das Ziel verfolgt, die Entwicklung der gemeinschaftlichen landwirtschaftlichen Erzeugung — ein Begriff, der die nachfolgenden Stufen von der Brotherstellung bis zum Verbrauch nicht notwendig erfaßt — vor dem Auf und Ab der Weltmarktpreise zu schützen und dadurch der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, und daß deshalb die Interventionen eines Mitgliedstaats, die den Preisanstieg für gewisse Nahrungsmittel aus Getreide auf der Ebene des Verbrauchers bremsen sollen, mit der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide nicht unvereinbar sind, soweit sie die Ziele oder das Funktionieren dieser Organisation nicht gefährden.

16 In Ermangelung näherer Angaben und Tatsachenfeststellungen im einzelnen ist also auf die erste und zweite Frage mit einer Wiederholung des ersten Teils der vorstehend zitierten Entscheidungsformel des Urteils vom 22. Januar 1976 bis zum Buchstaben b zu antworten.

Zur dritten Frage

17 Diese Frage ist darauf gerichtet, ob es eine staatliche Beihilfe für Unternehmen im Sinne der Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag und des Artikels 22 der Verordnung Nr. 120/67/EWG darstellt, wenn sich eine Interventionsstelle staatlicher Finanzierungsmittel bedient, um Getreide zu anderen Bedingungen, als sie in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung vorgesehen sind, anzukaufen und es anschließend unter den vorgesehenen Mindestpreisen zu verkaufen.

18/19 Nach Artikel 92 sind staatliche Beihilfen, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In Ermangelung näherer Angaben zu den Auswirkungen des Verhaltens, auf das sich die Frage bezieht, ist die Frage also mit einem Hinweis auf die zitierte Einschränkung des Verbots des Artikels 92 Absatz 1 und auf die im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen von diesem Verbot zu beantworten.

Zur vierten und fünften Frage

20/22 Was diese Fragen anbetrifft, die einleitend zusammengefaßt worden sind, so läßt sich weder den Fragen, noch dem Inhalt der Prozeßakten entnehmen, ob das Unternehmen, auf das sich diese Fragen beziehen, ein öffentliches Unternehmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 EWG-Vertrag oder ein Unternehmen im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels ist, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist. Diese Unterscheidung ist jedoch für die Beurteilung, inwieweit die Vorschriften des Vertrages über den Wettbewerb anwendbar sind, wesentlich. Wegen dieser fehlenden näheren Angaben ist eine sachgerechte Beantwortung der Fragen nicht möglich.

Zur sechsten Frage

23 Diese Frage ist nur für den Fall der Verneinung der ersten und zweiten Frage sowie der Bejahung der dritten, vierten und fünften Frage gestellt worden. Sie ist deshalb nach den vorstehenden Ausführungen gegenstandslos.

Zur siebenten Frage

24 Diese Frage geht dahin, welche Wirkung die Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof für das vorlegende Gericht hat und ob, was der Gerichtshof für Recht erkennt, das vorlegende Gericht ebenso bindet wie die Rechtsauffassung der Corte di Cassazione.

25 Im Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 177 hat der Gerichtshof das nationale Recht nicht auszulegen und seine Wirkungen nicht zu würdigen. Er kann deshalb hier keinen irgendwie gearteten Vergleich zwischen den Wirkungen der Entscheidungen der nationalen Gerichte und seinen eigenen Entscheidungen ziehen.

26/27 Nach Artikel 177 entscheidet der Gerichtshof über die Auslegung dieses Vertrages und der Handlungen der Organe der Gemeinschaft. Daraus folgt, daß ein Urteil in einem Vorabentscheidungsverfahren über eine Rechtsfrage befindet und daß es das vorlegende Gericht hinsichtlich der Auslegung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und Handlungen bindet. Die Frage ist also in diesem Sinne zu beantworten.

Kosten

28 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die von der Pretura Cittadella mit Beschluß vom 27. April 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide sind dahin auszulegen, daß es mit der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unvereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat Weizen auf dem Weltmarkt aufkauft und anschließend auf dem Gemeinsamen Markt unter dem Richtpreis weiterverkauft.

2. Artikel 92 Absatz 1 bestimmt, daß staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, und stellt klar, daß dieses Verbot nur gilt, soweit [diese Beihilfen] den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, und daß es unter dem Vorbehalt der im Vertrag, insbesondere im zweiten Absatz des Artikels 92, vorgesehenen Ausnahmen steht.

3. Ein Urteil des Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren befindet über eine Rechtsfrage und bindet das vorlegende Gericht hinsichtlich der Auslegung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und Handlungen.