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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.02.1977 – C-44/76
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:21
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Zum Sachverhalt des Verfahrens, das uns heute beschäftigt, ist nicht viel zu sagen. Größtenteils ist er aus dem Vorlageverfahren 125/75 bekannt
Von daher wissen wir, daß sich die Klägerin im August/September 1970 mit drei anderen Firmen unter Wahrung rechtlicher und wirtschaftlicher Selbständigkeit zu einem Pool zusammengeschlossen hat, um so für den Absatz von Butter aus dem Besitz der deutschen Interventionsstelle außerhalb der Gemeinschaft zu sorgen. Die Klägerin beschaffte im August/September 1970 die notwendigen Exportlizenzen und ließ darin — wie in der Kommissionsverordnung Nr. 1100/68 (ABl. 1968, L 184, S. 14) vorgesehen — die Erstattungen im voraus bestimmen. Dabei wurden für die nordafrikanischen Länder Algerien, Marokko und Tunesien, für die besondere Erstattungen galten, Exporte in Höhe von insgesamt 10000 t ins Auge gefaßt.
Anfang Januar 1971 schloß die Klägerin mit der zum Pool gehörenden belgischen Firma Corman einen Vertrag über den Verkauf von 2000 t Butter mit der Maßgabe, daß die Ware nach Marokko zu versenden sei. Letzteres geschah mit zwei Schiffen, nachdem die Klägerin nach Umstellung des Vertrages von fob auf cif, auf den Kai geladen, in die entsprechenden Charterverträge eingetreten war. Die Schiffe verließen die Gemeinschaft Ende Januar, Mitte Februar 1971 und trafen am 1. Februar und 21. Februar in Marokko ein.
Was die Behandlung der Erstattungsansprüche durch das zuständige Hauptzollamt Hamburg-Jonas angeht, so wurde den Anträgen der Klägerin auf Gewährung der für Marokko geltenden, vorausfixierten Erstattung hinsichtlich eines Teils der Ware Anfang Februar 1971 zunächst stattgegeben. Bezüglich anderer Anträge, die nach Ansicht der Klägerin eigentlich zu Auszahlungen spätestens Ende April 1971 hätten führen müssen, kam es dagegen gleich zu Schwierigkeiten. Das Hauptzollamt wollte sich nicht mit den von der Klägerin vorgelegten Belegen, aus denen nur hervorging, daß die Ware das Bestimmungsgebiet erreicht hatte, begnügen, sondern es verlangte den Nachweis dafür, daß die Ware in Marokko vermarktet worden sei. Weil dieser Nachweis nicht erbracht wurde, ergingen am 15. Juni 1972 drei Ablehnungsbescheide, mit denen Erstattungsbeträge in einer Gesamthöhe von 1335900 DM verweigert wurden. Ungefähr zur selben Zeit kam das Hauptzollamt auch auf die bereits ausgezahlten Erstattungsbeträge zurück. Da die von ihm geforderten Nachweise insoweit ebenfalls nicht erbracht werden konnten, erließ es am 17. Juli 1972 und 10. Oktober 1972 Rückforderungsbescheide über insgesamt 823417,75 DM.
Weil die Klägerin der Ansicht war, für den Erwerb des Erstattungsanspruchs genüge der Nachweis der Ankunft der Ware in dem betreffenden Bestimmungsgebiet, ein Nachweis, den sie mit Hilfe von Löschbescheinigungen geführt habe, leitete sie wegen der erwähnten fünf Bescheide Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg ein. In einem dieser Verfahren kam es zu der bekannten Vorlage 125/75. Der Gerichtshof entschied dazu, daß der Standpunkt des Hauptzollamts richtig sei. Die Gewährung der Erstattung hänge von der tatsächlichen Einfuhr in das betreffende Bestimmungsgebiet ab; das Abladen der Ware sei nicht ausreichend, vielmehr müsse sie zum freien Verkehr abgefertigt worden sein.
Anfang Januar 1976 — d. h. vor Abschluß des erwähnten Vorlageverfahrens — machte sich die Klägerin Gedanken darüber, was bei einem für sie negativen Ausgang des Verfahrens geschehen müsse. Sie kam zu der Auffassung, in diesem Fall sei ihr die Gemeinschaft zum Schadensersatz verpflichtet, weil Rat und Kommission durch die Fassung der maßgebenden Texte und andere Verlautbarungen lange Zeit den Eindruck hervorgerufen hätten, für die Begründung des Anspruchs auf nach Bestimmungsgebieten differenzierte Erstattung sei der Nachweis der Ankunft in dem betreffenden Bestimmungsgebiet ausreichend. Da sie den Eintritt der Verjährung nach Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofs befürchtete, meldete die Klägerin mit einem an die Kommission gerichteten Telex vom 16. Januar 1976 vorsorglich ihre Ansprüche an.
Da sie hierauf keine Antwort erhielt, reichte sie am 17. Mai 1976 Klage beim Gerichtshof ein.
Zu ihrer Begründung — auf Einzelheiten komme ich später — wiederholte sie den schon erwähnten Standpunkt bezüglich des Verhaltens der beklagten Gemeinschaftsorgane Rat und Kommission. Hätten die Gemeinschaftsorgane rechtzeitig und klar zum Ausdruck gebracht, was Inhalt einer Verordnung aus dem Jahre 1974 gewesen und auch im Vorlageverfahren 125/75 für zutreffend erklärt worden sei, daß nämlich bei nach Bestimmungsgebieten differenzierter Erstattung die Zollabfertigung zum freien Verkehr Zahlungsvoraussetzung sei, so hätte die Klägerin die fraglichen Geschäfte so gestalten können, daß die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt worden wären.
Dementsprechend stellte sie vor allem den Antrag, die beklagte Partei zur Zahlung von 1335900 DM, d. h. des Erstattungsbetrages zu verurteilen, der ihr in den Bescheiden vom 15. Juni 1972 verweigert wurde, und ihr, weil die Erstattung spätestens am 30. April 1971 ausgezahlt worden wäre, Zinsen ab 1. Mai 1971 zuzusprechen. Daneben beantragt sei, weil sie den erwähnten Rückforderungsbescheiden noch nicht nachgekommen ist, die beklagte Partei zur Zahlung des entsprechenden Betrages in Höhe von 823417,75 DM an das Hauptzollamt Hamburg sowie zur Zahlung von Zinsen ab 5. Februar 1971 zu verurteilen, weil das Hauptzollamt nach der deutschen Verordnung Ausfuhrerstattung EWG vom 16. Dezember 1974 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 3555) derartige Zinsleistungen verlangen könne.
Ausgehend weiterhin von der Annahme, daß es bei rechtzeitiger und eindeutiger Klärung der hier interessierenden Probleme durch die Gemeinschaftsorgane nicht zum Streit mit dem Hauptzollamt und damit nicht zur Entstehung von Anwaltskosten, Gerichtskosten und Rechtsbehelfskosten gekommen wäre, beantragt die Klägerin darüber hinaus, die Beklagten zur Zahlung der bereits aufgewendeten Anwaltskosten in Höhe von 72922,96 DM nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung und zur Zahlung der von der Klägerin geschuldeten, noch nicht gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 28145,60 DM an die Gerichtskasse Hamburg sowie der ebenfalls nicht gezahlten Rechtsbehelfskosten in Höhe von 551,50 DM an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zu verurteilen.
Mit Rücksicht darauf, daß es vor Abschluß der nationalen Verfahren nicht möglich sei, den Schaden restlos zu beziffern, beantragt die Klägerin schließlich noch die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß sie in der Zeit von August 1970 bis März 1971 darauf vertraut hat, daß die Auszahlung der vollen, für Marokko geltenden Erstattungen von keiner weiteren Voraussetzung abhängig sei, als daß die Butter das Hoheitsgebiet von Marokko körperlich erreicht habe, und daß lediglich ein Ankunftsnachweis zu erbringen sei. Hilfsweise beantragt die Klägerin insoweit eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach.
Diese Anträge sind meines Erachtens wie folgt zu beurteilen:
I — Zunächst ist auf einige Zulässigkeitseinwendungen und — weil sie die Prüfung der Hauptsache ebenfalls erübrigen könnte — auf die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede einzugehen.
1. An erster Stelle wurde beanstandet, daß die Klage gegen die Europäischen Gemeinschaften, also auch gegen die Euratom-Gemeinschaft und die Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gerichtet ist.
Wie wir gehört haben, ist die Klägerin nicht etwa so vorgegangen, weil sie auch Vorwürfe gegen jene anderen Gemeinschaften erheben will. Vielmehr ist die Klage auf Artikel 215 des EWG-Vertrags gestützt, und sie betrifft offensichüich allein Vorgänge aus dem EWG-Bereich. Die Formulierung des Rubrums wurde vielmehr — wie geschehen — gewählt, weil die Gemeinschaften nach Artikel 20 des Fusionsvertrags einen gemeinsamen Haushalt hätten und Schadensersatz folglich daraus zu leisten sei.
Diese Tatsache rechtfertigt indessen die gewählte Bezeichnung der beklagten Partei nicht. Fest steht nämlich, daß der Fusionsvertrag — dies folgt aus Artikel 32 — nur eine Zusammenlegung der Organe, nicht aber eine Fusionierung der Gemeinschaften vorsah. Es gibt also nicht eine juristische Person Europäische Gemeinschaften, sondern nach wie vor drei Gemeinschaften und damit drei getrennte juristische Personen. Zum anderen ist in Artikel 215 des EWG-Vertrags ausdrücklich von der Haftung der Gemeinschaft in der Einzahl die Rede. Wer Schadensersatz von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verlangt, kann demnach nur diese verklagen.
Da jedoch — wie gezeigt — vollkommen klar ist, daß die Klägerin nicht beabsichtigt, gegen die anderen Gemeinschaften vorzugehen, halte ich es nicht für erforderlich, die Klage insoweit ausdrücklich für unzulässig zu erklären. Meines Erachtens genügt es, daß im Urteil ein korrektes Rubrum verwendet, d. h. lediglich von einer Klage gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch Rat und Kommission, gesprochen wird.
2. Die Kommission hat ferner Zweifel daran, ob der in der Klageschrift formulierte Feststellungsantrag zulässig ist. Sie weist darauf hin, daß es um die Behandlung zweier konkreter Ausfuhrgeschäfte geht, die längst abgeschlossen sind. Demnach müsse eine Bezifferung des Schadens möglich sein, und es dürfte, da eine Leistungsklage in Betracht komme, für eine Feststellungsklage kein Raum sein.
Die Klägerin hat dazu erklärt, der kritisierte Antrag beziehe sich vor allem auf die durch die nationalen Gerichtsverfahren hervorgerufenen Kosten. Da die Verfahren noch nicht abgeschlossen seien und möglicherweise noch mit Beweisaufnahmen zu rechnen sei, habe sie nicht alle Gerichts- und Anwaltskosten sowie die damit verbundenen Auslagen anführen können. Außerdem sei es nicht ausgeschlossen — und dies ist von Bedeutung für die auf die Zinsen sich beziehenden Anträge —, daß sich die Zinssätze noch ändern könnten.
Ich habe den Eindruck, daß wir uns mit diesen Erklärungen begnügen können. Tatsächlich steht seit dem Urteil der Rechtssachen 56-60/74 (Firma Kurt Kampffmeyer Mühlenvereinigung KG u. a./Rat und Kommission, Urteil vom 2. 6. 1976) fest, daß Artikel 215 des EWG-Vertrags grundsätzlich auch Feststellungsklagen erlaubt. Jedenfalls gilt dies für Fälle, in denen Schäden unmittelbar bevorstehen und mit hinreichender Sicherheit vorhergesehen werden können, wenn die Schadensursache bereits feststeht. So aber verhält es sich aus der Sicht der Klägerin. Da im übrigen, wie uns die Klägerin versichert hat, kein anderer als der mit den zwei erwähnten Ausfuhrvorgängen verbundene Schaden geltend gemacht wird, die Natur der behaupteten Schädigung also ausreichend klar ist, besteht in der Tat kein Anlaß, den Feststellungsantrag als unzulässig zu bezeichnen.
3. Was schließlich den von beiden beklagten Organen erhobenen Verjährungseinwand betrifft, so sieht Artikel 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofs insoweit vor, daß die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt, verjähren. Außerdem heißt es in Artikel 43 — dies ist von Bedeutung im Hinblick auf das von der Klägerin an die Kommission gerichtete Telex vom 16. Januar 1976 —, die Verjährung werde auch dadurch unterbrochen, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend mache. In diesem Fall muß die Klage innerhalb der in Artikel 173 vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 175 Absatz 2 Anwendung.
Die Kommission macht in diesem Zusammenhang geltend, es könnten, weil nach Artikel 43 auf das schadenstiftende Ereignis, nicht auf den Schadenseintritt abzustellen sei, nur Handlungen ihrerseits in Betracht kommen, die nach dem 16. Januar 1971 begangen worden seien; Ansprüche aus Handlungen vor diesem Zeitpunkt — und darauf stütze sich die Klägerin vor allem — seien dagegen 1975 schon verjährt gewesen. Nach Auffassung des Rates ist einmal wichtig, daß das erwähnte Telex nur Wirkungen im Verhältnis zu dem angeschriebenen Organ haben konnte, also nicht ihm gegenüber. Für den Rat komme es deshalb allein auf den Zeitpunkt der Klageerhebung an. Berücksichtige man dies, so ergebe sich aber zum anderen, daß fünf Jahre vor dem 17. Mai 1976 — das ist der Zeitpunkt des Klageeingangs — alle maßgebenden Ereignisse, die für die klägerischen Ansprüche von Bedeutung seien, schon eingetreten gewesen seien. Nach den eigenen Einlassungen der Klägerin sei nämlich davon auszugehen, daß die Erstattungen spätestens am 30. April 1971 zu zahlen gewesen wären. Kurz danach, also in jedem Falle vor dem 17. Mai, sei demnach, weil die Zahlungen unterblieben seien, auch schon von einer Schädigung zu sprechen gewesen.
Lassen Sie mich zu dieser Auseinandersetzung über den Verjährungsbeginn zunächst einmal daran erinnern, was Much in seinem Bericht über die Haftung der Europäischen Gemeinschaften für das rechtswidrige Verhalten ihrer Organe (Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Beiträge zum ausländischen öffentlichen Recht und Völkerrecht, Band 44, S. 723 ff.) zur Auslegung des Artikels 43 der EWG-Satzung des Gerichtshofs angemerkt hat Er meint, die darin enthaltene Verjährungsklausel sei nicht zuletzt wegen ihrer unterschiedlichen Fassung in den Satzungen für die verschiedenen Verträge recht ungenau. Namentlich lasse sich ihr nicht einwandfrei entnehmen, ob die Verjährung an den Zeitpunkt der schadenstiftenden Handlung, denjenigen der Entstehung des Ersatzanspruches oder an den Zeitpunkt anknüpft, in welchem der Geschädigte Kenntnis von dem Schaden und der ersatzpflichtigen Stelle in einer Weise erlangt hat, daß ihm die Erhebung der Amtshaftungsklage möglich und zuzumuten ist Dem ist meines Erachtens zuzustimmen.
Ich sehe auch keine zwingenden Gründe für die von den beklagten Organen empfohlene enge Auslegung; wohl aber Argumente, die für eine großzügigere Auslegung sprechen.
So ist einmal von Bedeutung, daß in der Rechtsordnung keines Mitgliedstaates eine Regelung gilt, wie sie die Beklagten im Rahmen der Gemeinschaft für richtig halten. In den meisten Mitgliedstaaten kommt es für den Verjährungsbeginn, und zwar auch bei Amtshaftungsansprüchen, auf den Schadenseintritt an. Das ist der Fall in Italien, in Belgien, in den Niederlanden sowie in England und in Irland, wenigstens bei einer Reihe von Sachverhalten. Andere Mitgliedstaaten gehen noch weiter. In ihnen wird darauf abgestellt, von wann an der Schadenseintritt hätte bekannt sein müssen (so in Dänemark und Schottland) oder bekannt war (so in Frankreich), oder es kommt gar — wie im deutschen Recht — darauf an, wann der Schaden und die Person des Ersatzpflichtigen in einer Weise bekannt wurden, daß eine Klageerhebung zumutbar erscheint.
Zum anderen läßt sich auch aus der Rechtsprechung ableiten, daß der Gerichtshof selbst eine enge Auslegung nicht gutheißt. Dies ist zwar — ich beziehe mich insoweit auf das Urteil der Rechtssachen 46 und 47/59 (Meroni e C., Erba, und Meroni e C., Mailand/Hohe Behörde der EGKS, Urteil vom 14. 12. 1962, Slg. 1962, 856) — in Ansehung des Montanvertrags geschehen; weil aber die französische Fassung des hier interessierenden Teils von Artikel 40 der Montansatzung des Gerichtshofs mit der des Artikels 43 der EWG-Satzung übereinstimmt, kann dieser Rechtsprechung auch in bezug auf den EWG-Vertrag Bedeutung beigemessen werden. Tatsächlich ergibt sich aus dem angeführten Urteil, daß es nicht auf den Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses ankommt. Vielmehr wurde in ihm auf den Rechnungsabschluß im Schrottausgleich abgestellt, weil erst damit klargeworden sei, ob es zu einer definitiven Schädigung durch unrechtmäßige Auszahlung von Ausgleichsvergütungen — das war der Haftungsgrund — gekommen sei und welchen Umfang der Schaden gehabt habe.
Läßt man sich aber von diesen Kriterien, d.h. von der Maßgeblichkeit des Schadenseintritts, im vorliegenden Fall leiten und im übrigen die Frage offen, ob nicht sogar die Meinung von Much und Ipsen (Europäisches Gemeinschaftsrecht § 27, Z. 14) zutrifft, nach der es auf die Kenntnisse des Anspruchsinhabers und den Eintritt der Klagemöglichkeit ankommen soll, so kann zu den einzelnen Klagepunkten folgendes festgestellt werden:
Was die Verweigerung der Erstattungen angeht, so ist zwar richtig, daß insofern eine Schädigung Ende April 1971 erkennbar wurde, weil es bei normalem Lauf der Abwicklung bis dahin zu einer Auszahlung hätte kommen müssen. Abgesehen davon, daß dies im Verhältnis zur Kommission ausreichen würde, um den Verjährungseinwand zurückzuweisen, ist aber zu sagen, daß mit der für die Klageerhebung notwendigen Sicherheit der Schadenseintritt zu jener Zeit noch nicht feststand, weil sich die Klägerin danach noch geraume Zeit in Verhandlungen mit dem Hauptzollamt befand. Sicherheit gab es vielmehr erst mit dem Erlaß von ausdrücklichen Ablehnungsbescheiden. Von ihnen, also vom 15. Juni 1972 an, gerechnet — und so vorzugehen erscheint durchaus vertretbar — kann aber sicher auch im Verhältnis zum Rat bei Klageerhebung noch nicht von einem Eintritt der Verjährung gesprochen werden.
In bezug auf die Erstattungsbeträge, die die Klägerin zurückzahlen soll, ist offensichtlich, daß es insoweit nicht auf die Auszahlung durch das Hauptzollamt ankommen kann. Von einer Schädigung kann hier vielmehr erst nach dem Erlaß von Rückforderungsbescheiden im Jahre 1972 gesprochen werden. Allenfalls ließe sich sagen — dies reicht aber zur Zurückweisung des Verjährungseinwandes ebenfalls aus —, daß auch insofern mit einer Schädigung schon im Sommer 1972 zu rechnen war, nämlich zu der Zeit, zu der das Hauptzollamt die erwähnten Ablehnungsbescheide erließ.
Schließlich dürften auch, was den Verjährungseinwand angeht, die Anträge keine Probleme aufwerfen, die sich auf die von der Klägerin bereits gezahlten Anwaltskosten sowie auf die noch zu zahlenden Gerichtskosten und Rechtsbehelfskosten beziehen. Für die beiden zuletzt genannten Kosten ist offensichtlich, daß sie erst nach dem Erlaß der Ablehnungs- und Rückforderungsbescheide entstanden sind. Auch von den Anwaltskosten, die aufgrund von Verhandlungen mit dem Hauptzollamt, mit dem Bundesfinanzministerium und der Kommission entstanden sind, kann aber wohl angenommen werden, daß es zu ihnen im wesentlichen erst kam, nachdem in bezug auf die jetzt streitigen Exportgeschäfte die Auszahlung der Erstattungsbeträge zweifelhaft geworden war, d. h. im großen und ganzen ab Mai und Juni 1971.
Aufgrund dieser Überlegungen kann demnach festgestellt werden, daß der Verjährungseinwand nicht stichhaltig ist. Klar ist damit auch, daß auf die vom Rat ausführlich erörterte Frage, ob das an die Kommission gerichtete Telex eine Unterbrechung der Verjährung auch ihm gegenüber bewirken konnte, gar nicht einzugehen ist. Der weiteren Prüfung der geltend gemachten Ansprüche steht demnach nichts im Wege.
II — Zur Hauptsache
Die Ansprüche, die die Klägerin gegenüber Rat und Kommission geltend macht, werden, wie bereits erwähnt, vor allem auf den Vorwurf gestützt, die Beklagten hätten durch Verlautbarungen in den Jahren 1967 bis 1971 den, wie sich nach der Vorabentscheidung 125/75 zeigte, falschen Eindruck erweckt, für den Erwerb eines Anspruchs auf differenzierte Erstattung sei es ausreichend, wenn die Ware das Bestimmungsgebiet körperlich erreicht habe. Danach habe die Klägerin ihre Dispositionen getroffen. Wäre von den Beklagten bezüglich der Voraussetzungen für den Erwerb des Erstattungsanspruches rechtzeitig für die notwendige Klarheit gesorgt worden, so hätte die Klägerin ihre Geschäfte so gestaltet, daß es zu einem Erstattungsanspruch gekommen wäre. In diesem Falle wäre auch der Streit mit dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas ausgeblieben und wären entsprechende Anwalts-, Gerichts- und Rechtsbehelfskosten nicht entstanden. Daneben wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe nicht bekanntgegeben, welche Firmen als Kontrollgesellschaften im Sinne des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1041/67 (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9) in Betracht kämen, und sie habe auch nicht dafür gesorgt, daß die zuständigen deutschen Stellen — falls ihnen die Verantwortung dafür obliege — eine derartige Liste bekanntgegeben hätten. Deshalb habe sich die Klägerin in Tanger an eine Firma gewandt, deren Löschbescheinigung vom Hauptzollamt Hamburg-Jonas nicht als beweiskräftig anerkannt worden sei.
1. Bei der Prüfung dieses Vorbringens erhebt sich zunächst die Frage, ob es als erwiesen angesehen werden kann, daß die Klägerin durch eine andere Gestaltung der Geschäfte, nämlich durch die Stellung der Bedingung, daß eine Vermarktung in Marokko stattfinden müsse, einen Anspruch auf die für Marokko geltende Erstattung hätte erwerben können.
Meines Erachtens kann davon nicht die Rede sein.
Insofern ist wichtig — dies ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Bericht der Betriebsprüfungsstelle Zoll für den Oberfinanzbezirk Hamburg vom Mai 1971 —, daß in einer Pool-Besprechung vom 3. November 1970 festgestellt worden war, die für Nordafrika vorgesehenen 9000 t Butter bereiteten Sorgen. Zudem hat die Klägerin selbst ausgeführt, in der Zeit vom 1. Februar bis 4. März 1971 seien aus der EWG 18000 t Butter nach Marokko exportiert worden, von denen — weil der Jahresbedarf von 11000 t damals schon gedeckt gewesen sei — nur 88 t in Marokko hätten verbleiben können. Angesichts dieser Umstände ist nicht zu erwarten, daß sich die Firma Corman, die Butter von der Klägerin gekauft hat, auf die Bedingung eingelassen hätte, die Butter müsse in Marokko vermarktet werden. Auch spricht nichts dafür, daß die Klägerin andere Interessenten, die zur Annahme solcher Bedingungen bereit gewesen wären, gefunden hätte, etwa, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausführte, mit Hilfe großzügiger Gestaltung der Zahlungsbedingungen potente Abnehmer, die die Ware im Hinblick auf ansteigende Weltmarktpreise zum Zwecke eines späteren Absatzes eingelagert hätten.
Das bedeutet, daß tatsächlich erhebliche Zweifel an der Begründetheit des Antrags bestehen, der sich auf die Leistung der den Erstattungsbeträgen entsprechenden Summen bezieht. Sieht man von den Anträgen ab, in denen es um Gerichtsund Anwaltskosten geht, so könnten also allenfalls andere Schadensbeträge in Betracht kommen, die sich vielleicht ergeben hätten, wenn die Klägerin für Marokko Vorausfixierungen in einem geringeren Umfang beantragt hätte oder wenn sie unter Umständen unter Inkaufnahme eines Kautionsverfalls auf das Marokko-Geschäft überhaupt verzichtet hätte.
2. Entscheidender Ausgangspunkt für die Anspruchsbegründung ist, wie wir gesehen haben, die Behauptung, die Klägerin sei aufgrund von Verlautbarungen der beklagten Gemeinschaftsorgane der Überzeugung gewesen, es genüge der Ankunftsnachweis für den Erwerb des Erstattungsanspruches, d. h. sie habe sich insoweit in gutem Glauben befunden.
Auch dazu — und dies bezieht sich auf die Gesamtheit der geltend gemachten Ansprüche — können von vornherein erhebliche Zweifel angemeldet werden. Sie stützen sich einmal auf ein auf den 19. November 1970 datiertes, vom damaligen Geschäftsführer der Klägerin ausgehendes und an das Außenhandelsunternehmen Koospol in Prag gerichtetes Angebotsschreiben, das dem schon erwähnten Bericht der Betriebsprüfungsstelle Zoll als Anlage 3 beigefügt ist. Dabei erscheint mir unwichtig, ob der genannte Geschäftsführer, der bis zum 20. Februar 1971 in den Diensten der Klägerin stand, überhaupt alleinvertretungsberechtigt war und ob das beschriebene Geschäft realisiert wurde. Im gegenwärtigen Zusammenhang geht es ja allein um die Einschätzung der Lage in der Geschäftsspitze der Klägerin, und dafür kann auch ein von einem Geschäftsführer entworfener Brief bezeichnend sein. Interessant an dem erwähnten Schreiben ist, daß vom Käufer der Nachweis dafür verlangt wurde, daß die Ware das Bestimmungsland erreicht hat und dort verbleibt. Außerdem wurden vom Käufer Bankgarantien in Höhe der Erstattungsbeträge für den Fall verlangt, daß vom Verkäufer die Erstattungen wegen Nichterfüllung der eben erwähnten Voraussetzungen zurückverlangt würden. Nach meiner Auffassung ist nicht zu sehen, wie angesichts dieses Umstandes, d.h. der Befürchtung, die Erstattungen könnten, falls die Ware im Bestimmungsland nicht verbleibe, zurückgefordert werden, von der Annahme der Klägerin ausgegangen werden könnte, für die Erstattung genüge die blosse Ankunft der Ware im Bestimmungsgebiet.
Dazu kommt außerdem, was im Verfahren zur Beweispraxis des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas, und zwar gerade im Verhältnis zur Klägerin und für die Zeit vor der Vornahme der hier interessierenden Geschäfte, bekanntgeworden ist. Nach einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums, über die die Kommission berichtet hat und die mit einem Bericht der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland über die Anwendung der Verordnung Nr. 1041/67 vom Oktober 1970 übereinstimmt, muß angenommen werden, daß das Hauptzollamt Hamburg, auch wenn es sich überwiegend mit Ankunftsnachweisen begnügt hat, bei der Ausfuhr von Milcherzeugnissen schon seit 1968 in einer Reihe von Fällen weitere Unterlagen verlangte. Namentlich ist die Rede von Nachweisen über die Einfuhr mit Hilfe von Zolldokumenten, zollamtlich bestätigten Rechnungen und Frachtpapieren und zollamtlich bestätigten Ankunftsbelegen sowie Veterinärattesten. Was im besonderen von der Klägerin getätigte Geschäfte angeht, so wurde bei Exporten von Butter nach Ungarn und Polen in den Jahren 1969 und 1970 auf Anforderung des Hauptzollamtes, und zwar weil der Verdacht der Umgehung des für den Interzonenhandel geltenden Erstattungsverbotes bestand, Bestätigungen von Zollämtern über Einfuhr und Verzollung bzw. Bestätigungen der polnischen Staatshandelsorganisation über die Einfuhrabfertigung vorgelegt. Kopien dieser Papiere hat uns die Kommission zusammen mit ihren Antworten vom 6. Januar 1977 zugeleitet. Auch das spricht dagegen, daß die Klägerin noch Ende 1970 der Überzeugung war, für den Erstattungsanspruch genügten einfache Ankunftsnachweise.
Hält man die erwähnten Dokumente für genügend beweiskräftig, und dies erscheint mir vertretbar, so können die geltend gemachten Ansprüche schon unter Hinweis auf die soeben erwähnten Faktoren zurückgewiesen werden.
3. Ich werde es dabei jedoch nicht bewenden lassen, sondern auch noch prüfen, ob Verlautbarungen der Beklagten, wie die Klägerin behauptet, geeignet waren, bei Exporteuren den Irrtum hervorzurufen, sie hätten im Rahmen des Erstattungsrechts nur Ankunftsnachweise zu erbringen.
Dafür sollen verschiedene Vorgänge in Betracht kommen:
in erster Linie die Ratsverordnung Nr. 876/68 (ABl. 1968, L 155, S. 1) sowie die Kommissionsverordnung Nr. 1041/67 (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9) in der Fassung verschiedener Änderungsverordnungen;
Vergleiche dieser Vorschriften mit anderen einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen;
eine Antwort der Kommission auf eine parlamentarische Anfrage aus dem Jahre 1970;
Äußerungen von Kommissionsbeamten auf Anfragen des klägerischen Anwalts sowie
die tatsächliche Praxis der nationalen Erstattungsstellen.
Ehe ich darauf eingehe, will ich aber noch daran erinnern, daß dem Rat nur vorgeworfen wird, er habe es unterlassen, die Rechtslage in der Verordnung Nr. 876/68 klar zu regeln oder gemäß Artikel 152 des EWG-Vertrags eine eindeutige Regelung durch die Kommission herbeizuführen. Allein darauf könnte es also für die dem Rat gegenüber geltend gemachten Ansprüche ankommen.
Außerdem müssen die verschiedenen klägerischen Ansprüche auseinandergehalten werden. Dabei ist namentlich zu bedenken, daß für den die Zahlung der Erstattungsbeträge betreffenden Hauptanspruch allenfalls Vorgänge in Betracht kommen können, die bis zum Eintreffen der Waren in Marokko (bis dahin soll eine Verfügungsbefugnis der Klägerin angenommen werden), d. h. bis Ende Februar 1971, stattgefunden haben. Vorgänge aus der Zeit nach dem Frühjahr 1971 sind demnach allein für die Ansprüche von Bedeutung, die sich auf die Zahlung der Anwaltskosten, Gerichtskosten und Rechtsbehelfskosten beziehen.
a) Nach diesen Vorbemerkungen will ich mich zunächst der Frage zuwenden, ob die Ratsverordnung Nr. 876/68 und die Kommissionsverordnung Nr. 1041/67, wie die Klägerin meint, den Eindruck vermitteln konnten, es sei nur das Erreichen des Bestimmungsgebietes nachzuweisen.
Dazu kann ich mich verhältnismäßig kurz fassen, denn ich habe diese Fragen schon ausführlich in den Schlußanträgen der Rechtssache 125/75 behandelt.
Damals habe ich hervorgehoben, für die Interpretation dieser Texte sei es einer geläufigen Methode entsprechend notwendig, das Gesamtsystem sowie Sinn und Zweck der Erstattungsregelung zu berücksichtigen, wie sie sich namentlich den Begründungen der Verordnungen entnehmen ließen. In bezug auf die Verordnung Nr. 876/68 ergab sich danach, daß Erreichen auf den Markt zu beziehen ist und daß demnach die Einfuhr in das betreffende Land und die Vermarktung in ihm notwendig sind. Zu der Verordnung Nr. 1041/67 in der Fassung späterer Änderungsverordnungen war festzustellen, daß es nach ihrem Artikel 8 zwar im Prinzip auf den Ankunftsnachweis ankommt. Möglich ist es danach aber auch, weil von ergänzenden Beweismitteln gesprochen wird, die sich nach dem Zusammenhang nicht auf die Ankunft allein beziehen können, bei Zweifeln an der tatsächlichen Vermarktung diesbezügliche zusätzliche Beweise zu verlangen. Außerdem ist dem Artikel 4 insbesondere bei Berücksichtigung der dazu gegebenen Begründung zu entnehmen, daß in Zweifelsfällen auch der Nachweis der Einfuhr und der Umstände der Einfuhr gefordert werden kann. Dem ist der Gerichtshof — ich habe es in der Einleitung schon erwähnt — gefolgt, indem er zur Verordnung Nr. 876/68 betont hat, unerläßlich für den Erstattungsanspruch sei die tatsächliche Einfuhr in das Bestimmungsland, d.h. die Abfertigung zum freien Verkehr.
Für mich ist somit klar, daß sich nach den für die Materie geltenden Grundtexten bei geringen Auslegungsbemühungen, zu denen auch große Handelshäuser mit ihrem kompetenten Beraterstab in der Lage sind, nicht sagen läßt, sie seien geeignet gewesen, den von der Klägerin beschriebenen Irrtum hervorzurufen.
b) Wichtig sollen daneben andere Kommissionsverordnungen aus den Jahren 1970, 1971 und 1972 sein (wobei noch einmal daran zu erinnern ist, daß die aus den Jahren 1971 und 1972 stammenden keinesfalls für die Begründung des Hauptanspruchs der Klägerin in Frage kommen).
So ist die Klägerin der Meinung, wenn in den Verordnungen Nr. 1201/70 (ABl. 1970, L 140, S. 12) und Nr. 1420/70 (ABl. 1970, L 157, S. 16) für Erstattungen bei Butterausruhren nach Rumänien der Nachweis der endgültigen Einfuhr verlangt wurde und wenn in den Verordnungen Nr. 914/71 (ABl. 1971, L 98, S. 44), Nr. 1005/71 (ABl. 1971, L 109, S. 20), Nr. 1467/71 (ABl. 1971, L 154, S. 12), Nr. 1939/71 (ABl. 1971, L 203, S. 7) und Nr. 676/72 (ABl. 1972, L 79, S. 84) in bezug auf Erstattungen für Ausfuhren von Milcherzeugnissen und Butter in bestimmte Zonen ausdrücklich von der Überführung in den freien Verkehr und entsprechenden Nachweisen gesprochen wird, so habe daraus geschlossen werden dürfen, daß nur in derartigen, ausdrücklich geregelten Fällen zusätzliche, über die Ankunft hinausgehende Beweise zu erbringen seien und daß es in allen anderen Fällen beim Ankunftsnachweis sein Bewenden haben könne.
Dazu wird man einräumen müssen, daß es sich um Argumente handelt, die tatsächlich geeignet sein könnten, Eindruck zu machen. Stichhaltig sind sie meines Erachtens aber letztlich doch nicht.
Jeder weiß, daß bei derartigen Schlußfolgerungen e contrario grundsätzlich Vorsicht am Platze ist. Im vorliegenden Fall steht die Tatsache im Vordergrund, daß nach den Grundverordnungen des Erstattungsrechts das Erreichen des Marktes maßgebend ist und daß sie über die normalerweise zu erbringenden Ankunftsnachweise hinaus die Anforderung zusätzlicher Beweise für die Einfuhr und für die Vermarktung erlaubten. Vor diesem Hintergrund kann aber nicht ernsthaft der Standpunkt vertreten werden, daß ohne eine ausdrückliche Änderung dieser Verordnungen Anlaß zu der Annahme bestanden habe, etwas anderes habe gegolten, nachdem für bestimmte Sonderfälle, die sich leicht aus handelspolitischen Erwägungen und rechtlichen Besonderheiten der betreffenden Länder erklären lassen, stets der Nachweis der endgültigen Einfuhr, d. h. der Vermarktung, oder stets der Nachweis der Abfertigung zum freien Verkehr verlangt worden waren.
c) Entsprechendes gilt — um dies gleich zu sagen — für den Hinweis darauf, daß die Kommission in der Rechtssache 6/71 (Rheinmühlen Düsseldorf/Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Urteil vom 28. 10. 1971, Slg. 1971, 823) zu einem verwandten Problem den Standpunkt vertreten hat, die Abfertigung zum freien Verkehr sei nicht entscheidend, sowie für den Hinweis auf die Antwort, die die Kommission auf die parlamentarische Anfrage Nr. 311/69 am 18. März 1970 (ABl. 1970, C. 38, S. 1) gegeben hat In dieser Antwort wurde bekanntlich im Hinblick auf Erstattungen für Butterausfuhren nach Marokko zu Artikel 8 der Verordnung Nr. 1041/67 erklärt, die Erstattungen würden ausgezahlt, wenn nachgewiesen ist, daß die Ware das Bestimmungsland tatsächlich erreicht hat, und es wurde hinzugesetzt: Das weitere Schicksal der ausgeführten Ware kann dann nicht mehr verfolgt werden.
Zum ersten Punkt genügt meines Erachtens die Anmerkung, daß die zu beurteilende Rechtslage — es ging um eine während der Übergangszeit anwendbare Regelung — anders war. Damals waren die Mitgliedstaaten frei, Erstattungen zu gewähren; außerdem ist wichtig, daß nur von Ausfuhren, nicht aber vom Erreichen eines Bestimmungslandes die Rede war.
Was den zweiten Punkt anbelangt, so habe ich schon in den Schlußanträgen 125/75 darauf hingewiesen, daß es sich nur um eine knappe Antwort auf eine Teilfrage handelt, die die rechtliche Problematik natürlich nicht voll ausschöpfen konnte, und daß es den Zweck einer Antwort auf eine politische Anfrage weit überschätzen hieße, wollte man insofern von einer authentischen Interpretation der maßgebenden Texte sprechen. Tatsächlich konnte niemand annehmen, es sei damit, obgleich den einschlägigen Verordnungen zu entnehmen ist, daß weitergehende Nachweise verlangt werden können, zum Ausdruck gebracht worden, in Wahrheit habe nur der Nachweis des tatsächlichen Erreichens des Bestimmungsgebietes erbracht werden müssen. Zudem darf nicht übersehen werden, daß in der Antwort zu der Differenzierung der Erstattung auch hervorgehoben wurde, sie sei notwendig, um der besonderen Wettbewerbslage in bezug auf bestimmte dritte Länder Rechnung zu tragen, und daß dies, richtig verstanden, einen Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Marktsituation einschließt.
Dies alles erlaubt jetzt schon die Feststellung, daß dem Rat ein Amtsfehler sicher nicht vorgeworfen werden kann. Tatsächlich ist die Ratsverordnung Nr. 876/68 nicht irreführend in dem von der Klägerin behaupteten Sinn. Außerdem bestand für den Rat — ganz abgesehen davon, daß die Existenz einer derartigen Aufsichtspflicht nicht nachgewiesen wurde — auch kein Anlaß, aufgrund der von der Kommission zusätzlich geschaffenen Rechtslage, die die Nachweise im einzelnen regelte, eine Aufforderung an die Kommission mit dem Ziel, für größere Klarheit zu sorgen, zu richten oder dies selbst in einer Ratsverordnung zu besorgen.
d) Die an die Kommission gerichteten Vorwürfe sind damit aber noch nicht erschöpfend behandelt Nach Ansicht der Klägerin sollen für ihre Einstellung auch von Bedeutung gewesen sein Äußerungen von Kommissionsbeamten zu ihrem Problem sowie die Praxis der nationalen Erstattungsstellen, die der Kommission bekanntgewesen sei und die sie folglich geduldet habe.
Zu dem zweiten Punkt kann ich nach meinen vorhin gemachten Ausführungen ganz kurz sein. Von Wichtigkeit ist vor allem, daß die Praxis des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas in der Zeit vor der Einleitung der hier interessierenden klägerischen Geschäfte keineswegs so gestaltet war, daß nie mehr als Ankunftsnachweise im Sinne eines körperlichen Eintreffens verlangt worden wären. Wie wir gesehen haben, wurden vielmehr durchaus wiederholt auch weitergehende Nachweise verlangt, die man als zusätzliche Beweise im Sinne der Artikel 4 und 8 der Verordnung Nr. 1041/67 ansehen kann. Da aber die deutsche Erstattungsstelle für die Klägerin vor allem von Bedeutung war, ist es daneben im Grunde irrelevant, wie die entsprechende Praxis in anderen Mitgliedstaaten, etwa in Belgien und in den Niederlanden, ausgesehen hat. Sollte es sich indessen dort verhalten haben wie die Klägerin behauptet, daß nämlich stets nur Ankunftsnachweise verlangt worden sind (nach meinem Eindruck war dies zumindest in Frankreich und in den Niederlanden nicht der Fall), so wäre dazu anzumerken, daß dies für die klägerische These nur dann von Bedeutung sein könnte, wenn nachzuweisen wäre — was freilich nicht geschehen ist —, daß für die Erstattungsstellen anderer Mitgliedstaaten zu jener Zeit Anlaß zu Zweifeln, d. h. zu der Annahme bestand, es lägen Umweggeschäfte vor und daß sie dennoch die in solchen Fällen angebrachten zusätzlichen Nachweise nicht verlangt hätten. Im übrigen wäre in diesem Zusammenhang auch noch hinzuzusetzen, daß für den vorliegenden Fall aus einer etwaigen unterschiedlichen Behandlung des Erstattungsrechts in den Mitgliedstaaten und der Tatsache, daß die Kommission dagegen nichts unternommen hat, deswegen nichts gewonnen werden könnte, weil es für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht auf eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes, sondern nur auf eine Irreführung der Klägerin über die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs ankommt, von der aber — wie wir gesehen haben — nicht die Rede sein kann.
Zu den von der Klägerin angezogenen Äußerungen einiger Beamter der Kommission, über die nur Vermerke des klägerischen Anwalts existieren, ist andererseits, soweit es um Herrn Ehlermann geht, zu sagen, daß er ausdrücklich betont hat, er äußere, weil er für diesen Bereich nicht mehr zuständig sei, nur seine persönliche Meinung. Außerdem wollte er dazu noch weitere Erkundigungen einziehen, d.h. es konnte im Zeitpunkt des von der Klägerin erwähnten Telefongesprächs — am 12. Februar 1971 — gar nicht von einer definitiven Stellungnahme gesprochen werden. Was die Äußerungen von Herrn Pierru betrifft, so ergibt sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Vermerk lediglich, daß Herrn Pierru gegenüber erklärt worden sein soll, die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland würden sich mit dem Nachweis begnügen, daß die Ware Marokko tatsächlich erreicht hat, und den Nachweis der Vermarktung nicht verlangen — woraus aber nicht folgt, daß dies auch die Überzeugung des genannten Kommissionsbeamten war. Beide Vorgänge — wenn man sie überhaupt der Kommission zurechnen kann — sind deshalb schwerlich geeignet, eine solide Basis für geschäftliche Dispositionen oder für die Einleitung von streitigen Verfahren abzugeben.
Dazu kommt überdies — auch das läßt sich den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten entnehmen —, daß ihr am 12. November 1971 bekanntgeworden war, im Verwaltungsausschuß Getreide sei so gut wie einhellig die Meinung vertreten worden, der Nachweis des Löschens allein reiche nicht aus, es müsse vielmehr auch nachgewiesen werden, daß ein Kaufgeschäft mit einem Käufer im Bestimmungsland abgeschlossen worden sei. Außerdem wurde in einem Schreiben der Kommission an den klägerischen Anwalt vom 16. Februar 1972 ausdrücklich erklärt, nach Ansicht der Dienststellen der Kommission spreche vom Standpunkt des Gemeinschaftsrechts aus nichts dagegen, daß die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen die Gewährung einer höheren Erstattung von zusätzlichen Bedingungen abhängig machten, wie es in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1041/67 vorgesehen sei, und daß sie auch ergänzende Beweismittel forderten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt, d. h. noch vor der Einleitung der Streitverfahren mit dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas, war demnach klar, daß der enge Rechtsstandpunkt der Klägerin zu dem Nachweis im Erstattungsrecht, sollte er je in Form einer Überzeugung vorhanden gewesen sein, in maßgebenden Gemeinschaftskreisen nicht geteilt wurde.
e) Damit steht insgesamt fest, daß auch der Kommission gegenüber nicht der Vorwurf erhoben werden kann, sie habe durch ihr zurechenbare Verlautbarungen den Eindruck hervorgerufen, für Erstattungen komme es nur auf den Ankunftsnachweis an. Zugleich ist auf diese Weise klargeworden, daß eine der wesentlichsten Voraussetzungen für die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche fehlt, weswegen es sich erübrigt, auf die anderen Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs noch einzugehen.
4. Zum Abschluß bleiben jedoch noch zwei Bemerkungen. Die eine bezieht sich auf den Vorwurf, die Kommission habe es unterlassen, eine Liste anerkannter Kontrollgesellschaften im Sinne des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1041/67 bekanntzugeben oder auf ihre Bekanntgabe durch die zuständigen deutschen Stellen zu drängen. Die andere gilt einem von der Klägerin gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung eingeleiteten Zwischenstreit.
a) Zu dem an erster Stelle erwähnten Vorwurf ist an sich die Feststellung ausreichend, daß nicht dargetan wurde, woraus sich eine solche Verpflichtung für die Kommission ergeben soll. Tatsächlich kann man wohl annehmen — dies mag aber jetzt offenbleiben —, daß die nationalen Behörden insoweit in eigener Verantwortung handeln. Offensichtlich ist außerdem, daß, selbst wenn eine derartige Verpflichtung erfüllt worden wäre, die Lage der Klägerin dadurch nicht beeinflußt worden wäre. Die Erstattung wurde ihr bekanntlich verweigert, weil sie keine zusätzlichen Nachweise über die Vermarktung beibringen konnte. An ihnen aber hätte es auch nach Veröffentlichung der von der Klägerin vermißten Liste gefehlt, da sich die Klägerin ja offenbar nur um Löschbescheinigungen, d. h. um reine Ankunftsnachweise bemüht hat.
b) Einen Zwischenstreit hat die Klägerin im Hinblick auf die von der Kommission in der Klagebeantwortung gemachte Feststellung eingeleitet, der Anwalt der Klägerin habe diese wie andere Poolfirmen auch bei der Abwicklung einer ganzen Reihe anderer zweifelhafter Ausfuhrgeschäfte vertreten. Sie machte geltend, dies sei für das Verfahren irrelevant, aber auch unrichtig und diffamierend, und sie verlangte deshalb die Streichung dieses Satzes aus dem Schriftsatz der Kommission. In ihrer Reaktion darauf hat die Kommission den fraglichen Satz wie folgt umformuliert: Die Bemühungen von Herrn Dr. Wendt haben damals nicht nur den hier betroffenen Vorgängen, sondern auch der erstattungsrechtlichen Abwicklung anderer umstrittener Ausfuhrgeschäfte gegolten.
Meines Erachtens kann man annehmen, daß auf diese Weise der Zwischenstreit gegenstandslos geworden ist, weil die Diffamierung so beseitigt worden ist. Ob auf diese Weise der Sachverhalt richtig wiedergegeben worden ist und ob es sich um unerhebliche Äußerungen handelt, war dagegen im Zwischenstreit nicht zu klären.
Andererseits ist jedoch anzuerkennen, daß die Demarche der Klägerin nicht gänzlich unberechtigt war. Offensichtlich war der Vertreter der Kommission in seinen Äußerungen weiter gegangen, als es für die Zwecke des Verfahrens notwendig war und als es unter Wahrung des Ansehens des Vertreters der Gegenseite als zulässig angesehen werden konnte. Dem sollte in der Kostenentscheidung Rechnung getragen werden. Eine Verurteilung der Klägerin zur Kostentragung — sie ergibt sich aus der Tatsache, daß ihre Hauptanträge nicht erfolgreich sind — sollte daher die Kosten des Zwischenstreits ausnehmen; insoweit wären vielmehr die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
III — Nach alledem schlage ich vor, die von der Firma Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch Rat und Kommission, eingereichte Klage als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten des Zwischenstreits, die die Kommission zu tragen hat, sind der Klägerin aufzuerlegen.