Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.03.1977 – C-44/76
ECLI:EU:C:1977:37
In der Rechtssache 44/76
MILCH- FETT- UND EIER-KONTOR GMBH, 2000 Hamburg 50, Amandastraße 72-74, vertreten durch ihre Geschäftsführer Joachim Brandenburg und Friedrich Schulz, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Wendt und Hans-E. Heyn, zugelassen in Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Félicien Jansen, 21, rue Aidlingen, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch seinen Rechtsberater Bernhard Schloh als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr J. Nicolaas Van den Houten, Direktor des Juristischen Dienstes der Europäischen Investitionsbank, 2, place de Metz, Luxemburg,
und
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: G. Reischl,
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Im Jahre 1968 veranlaßte die Entstehung bedeutender Überschüsse auf dem Buttermarkt die Gemeinschaftsbehörden, Maßnahmen zu treffen, um deren Absatz zu erleichtern. Zu diesem Zweck erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1308/68 vom 28. August 1968 (ABl. 1968, L 214, S. 10), nach der jeder Interessent unter bestimmten Voraussetzungen bei der nationalen Interventionsstelle Butter zu einem um zusätzlich 5,5 Rechnungseinheiten/100 kg verminderten Preis kaufen konnte, wenn er sich zur Ausfuhr der Butter verpflichtete.
Die Klägerin, eine Absatzorganisation der deutschen Molkereien, schloß im August/September 1970 eine Butterpool-Vereinbarung, um Butter aus dem Besitz der Einfuhr- und Vorratsstelle, der deutschen Interventionsstelle, auszuführen.
Nach dieser Vereinbarung blieben die Mitglieder des Pools, zwei deutsche und zwei belgische Firmen, rechtlich und wirtschaftlich selbständig. Der Zusammenschluß hatte nur den Zweck, die Finanzierungs- und Absatzkapazitäten der vier Firmen zu kumulieren und — durch eine Verteilung von Gewinn und Verlust — das Risiko dieser Aufgabe zu streuen. Die Mitglieder des Pools verpflichteten sich, insgesamt etwa 41000 t Butter zu exportieren.
Für eigene Rechnung oder die des Pools erhielt die Klägerin am 2. September 1970 Ausfuhrlizenzen für die Bestimmungsländer Marokko, Algerien oder Tunesien mit vorfixierten Erstattungen für bestimmte Buttermengen (nach ihrem Vortrag für 10000 t, nach dem Vortrag der Kommission für 21500 t).
Aufgrund dieser Lizenzen verkaufte die Klägerin am 12. Januar 1971 an das belgische Mitglied des Pools, die Firma N. Corman & Fils SA (nachstehend: Corman genannt) 3000 t Butter, von denen nur 2000 t unter den folgenden Bedingungen angenommen wurden: Destination: Afrique du Nord (Maroc) und la livraison n'est effective que sur quai Tanger. Noch am selben Tage wurde der Kontrakt von fob in cif auf den Kai geladen umgestellt
Die Ausfuhrerstattung wurde zugleich mit der Abgabe der Erklärung nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission vom 21. Dezember 1967 (ABl. 1967, Nr. 314, S. 9) beantragt.
Als das für die Zahlung der Ausfuhrerstattung zuständige Hauptzollamt Hamburg-Jonas (nachstehend: Hauptzollamt genannt) den Nachweis der Vermarktung der Ware in Marokko verlangte, konnte die Klägerin diesen nicht erbringen. Da nach seiner Auffassung die umstrittene Partie Butter in Wirklichkeit von Marokko in osteuropäische Länder verbracht worden war (und von den 2000t nur 1102 t gelöscht wurden, während 898 t mit demselben Schiff nach Gdingen, Polen, für einen tschechoslowakischen Käufer gingen), lehnte es das Hauptzollamt ab, den für Nordafrika im voraus festgesetzten Betrag (137 RE/100 kg = 501,42 DM) zu vergüten und setzte die Erstattung nach dem am Ausfuhrtage für sämtliche Drittländer geltenden geringeren Betrag (347,70 DM) fest. Die beantragte Erstattung wurde daher in Höhe von 1335900 DM verweigert und in Höhe von 823417,75 DM zunächst bezahlt, aber vom Hauptzollamt zurückgefordert.
Daraufhin machte die Klägerin beim Finanzgericht Hamburg mehrere Verfahren anhängig, in deren Rahmen der Gerichtshof aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens dieses Gerichts am 2. Juni 1976 für Recht erkannte, daß in den Fällen einer Differenzierung der Erstattung, … die Ware im Bestimmungsgebiet zum freien Verkehr abgefertigt worden sein muß (Urteil in der Rechtssache 125/75, Firma Milch-, Fett- und Eier-Kontor GmbH, Slg. 1976, 771).
Da ein von der Klägerin am 16. Januar 1976 an die Kommission gerichtetes Ersuchen unbeschieden blieb, hat die Klägerin vorsorglich und zur Fristwahrung nach Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG am 12. Mai 1976 die vorliegende Klage erhoben.
Dem Schadensersatzantrag liegt die Auffassung der Klägerin zugrunde, daß die Kommission mit ihren Verlautbarungen aus der Zeit von 1967 bis 1970 (und noch 1971) die Klägerin hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung der Ausfuhrerstattung schuldhart irregeführt habe. Die Kommission habe die höhere Rechtsnorm der Rechtssicherheit verletzt und schuldhart gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen.
Die Klage ist auch gegen den Rat gerichtet, weil er es unterlassen habe, die Rechtslage hinsichtlich der Ausruhrerstattungen durch eine eigene Verordnung klar und eindeutig zu regeln, und es entgegen Artikel 152 EWG-Vertrag ebenfalls unterlassen habe, eine entsprechende Regelung durch die Kommission herbeizuführen.
Die Klage ist am 17. Mai 1976 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. a)die Beklagten zur Zahlung an die Klägerin von 1355900 DM nebst Zinsen seit dem 1. Mai 1971 in der in der Anlage 2 genannten Höhe für die dort jeweils genannten Zeiträume zu verurteilen;b)die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Rückforderungsansprüchen des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas in Höhe von 823417,75 DM nebst 2 % Zinsen über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 5. Februar 1971 in der Weise freizuhalten, daß die Beklagte diese Beträge zugunsten der Klägerin an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zahlt,c)aa)die Beklagten zur Zahlung an die Klägerin von 72922,96 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu verurteilen,bb)die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von Ansprüchen der Freien und Hansestadt Hamburg, Gerichtskasse, in Höhe von 28145,60 DM Gerichtskosten in der Weise freizuhalten, daß die Beklagten diese Beträge zugunsten der Klägerin nach Anforderung durch das Finanzamt Hamburg an die Gerichtskasse zahlen,cc)die Klägerin von Ansprüchen des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas über 551,50 DM Rechtsbehelfsgebühren in der Weise freizuhalten, daß die Beklagten diesen Betrag zugunsten der Klägerin nach Anforderung durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas zahlen,
2. a)festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß sie in der Zeit vom August 1970 bis März 1971 darauf vertraut hat, daß die Auszahlung der vollen Erstattungen, die gemäß Absatz II a des Anhangs zur Verordnung Nr. 1420/70 der Kommission für die Ausfuhr nach Marokko festgelegt waren, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig seien, als daß die Butter das Hoheitsgebiet von Marokko körperlich erreichte und dies durch ein Kontrollexemplar (zum Nachweis der Ausfuhr) sowie durch die Abschrift eines Transportpapiers (Konnossementskopie) oder einer Löschbescheinigung (beides zum Nachweis der Ankunft in Marokko) nachgewiesen wird,b)hilfsweise die Beklagten dem Grunde nach zu verurteilen, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus entstanden ist, daß sie darauf vertraut hat, daß die Auszahlung der vollen Erstattungen, die gemäß Absatz II a des Anhangs zur Verordnung Nr. 1420/70 der Kommission für die Ausfuhr nach Marokko festgelegt waren, von keinen weiteren Voraussetzungen abhängig seien, als daß die Butter das Hoheitsgebiet von Marokko körperlich erreichte und dies durch ein Kontrollexemplar (zum Nachweis der Ausfuhr) sowie durch die Abschrift eines Transportpapiers (Konnossementskopie) oder einer Löschbescheinigung (beides zum Nachweis der Ankunft in Marokko) nachgewiesen wird;
3. den Beklagten die Kosten dieses Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften beantragt,
1. die Klage abzuweisen,
2. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
a) Zum Sachverhalt
Die Klägerin erinnert daran, daß sie zu der umstrittenen Zeit die Bundeszentrale der deutschen Milchwirtschaft gewesen sei, deren Kapital sich voll in den Händen zweier Körperschaften des öffentlichen Rechts befunden habe.
Sie habe mit den für den Ernährungssektor zuständigen staatlichen Behörden der Bundesrepublik eng zusammengearbeitet. Diese hätten ihr im Sommer 1970 nahegelegt, sich in vermehrtem Maße um den Abbau des deutschen Butterberges zu bemühen. Da diese Aufgabe für sie allein einfach zu groß gewesen sei, habe sie sich mit anderen privaten Butterhändlern zusammengeschlossen. So sei es zur Gründung des Pools gekommen.
Die Entscheidung, 10000 t Butter nach Nordafrika auszuführen, sei nicht deshalb getroffen worden, weil die für dieses Gebiet gewährte Erstattung — scheinbar — die höchste gewesen sei, sondern aufgrund der Einschätzung der Absatzmöglichkeiten, die auch in der Antwort der Kommission vom 18. März 1970 auf die schriftliche Anfrage Nr. 311/69 von Herrn Vredeling (ABl. 1970, C 38, S. 1) bestätigt worden sei.
Im übrigen habe die Verordnung Nr. 1593/70 der Kommission vom 5. August 1970 (ABl. 1970, L 173, S. 18) für Bulgarien und Kuba eine Erstattung in Höhe von 140 RE festgesetzt. Wenn es ihm nur um die Vorausfixierung eines möglichst hohen Erstattungssatzes gegangen wäre, hätte der Pool unter diesen Umständen diese beiden Bestimmungsgebiete gewählt.
Weil sich die Marktbedingungen inzwischen geändert hätten, sei von den Mengen, die nach Marokko gegangen seien, nur ein kleiner Teil dort geblieben. Der Jahresbedarf dieses Landes von rund 11000 t sei also offenbar anderweitig gedeckt worden.
Die Kommission bestreitet, daß sich die Aufgaben der Klägerin weitgehend mit denen der Vorratsstelle gedeckt hätten. Die Klägerin sei nie etwas anderes gewesen als eine rein privatwirtschaftliche Organisation, der es darauf angekommen sei, Gewinne zu erzielen.
Die in Frage stehenden Ausfuhrlieferungen bildeten keineswegs isolierte Ausnahmefälle. Die Klägerin habe selber eingeräumt, daß von den im Februar 1971 nach Marokko gelieferten 18000 t Butter nur ganze 80 Tonnen im Lande geblieben seien.
Die Kommission erwähnt noch weitere von der Klägerin durchgeführte Umwegausfuhren, so die Angebote an das tschechische Außenhandelsunternehmen Koospol zur Lieferung über andere Bestimmungsländer, z. B. Marokko, und an die Ost-Berliner Firma Nahrung Export-Import über den Libanon. Die Firma Koospol habe das Angebot nicht angenommen. Aber das Hauptzollamt habe gegen Vorlage falscher Nachweise der Klägerinroutinemäßig über 28 Millionen DM Ausruhrerstattung für Butter gezahlt, die den Libanon nie erreicht habe, weil sie ohne jeden Umweg sofort nach Rostock verschoben worden sei.
Der Rat trägt vor, das Hauptzollamt habe von der Klägerin den Nachweis verlangt, daß die ausgeführte Ware nicht nur das Bestimmungsgebiet tatsächlich erreicht, sondern dort auch zum freien Verkehr abgefertigt worden sei.
Die Klägerin bestreitet dies und erwidert, noch bis kurz vor dem Verfahren in der Rechtssache 125/75 habe das Hauptzollamt in den Prozessen beim Finanzgericht Hamburg ständig erklärt, daß es auf die Zollabfertigung zum freien Verkehr nicht ankomme.
Bei der Anlage 2 zur Klagebeantwortung der Kommission, welche die Geschäftsbeziehungen zur Firma Koospol betreffe, scheine es sich eher um einen persönlichen Entwurf des Geschäftsführers der Klägerin als um eine echte von ihr gegebene Offerte zu handeln. Koospol, eine sehr bedeutende Firma, habe jedenfalls häufig Butter nach Nordafrika verkauft. Sie habe dort einen festen Kundenkreis und hätte mithin als Zwischenhändlerin auftreten können; die Butter wäre dann gleichwohl in jener Gegend verbraucht worden. Ferner habe die Klägerin nichts unternommen, damit die von ihr nach Beirut verkaufte Ware nach Rostock gelange, nachdem der libanesische Käufer die Verfügungsbefugnis über sie erlangt hatte.
Die Kommission entgegnet, ihr sei nicht klar, ob sie für den Umstand Schadensersatz leisten solle, daß die Klägerin das Hauptzollamt nicht davon überzeugen könne, daß ihre Butter überhaupt bis nach Marokko gelangt sei, weil das Hauptzollamt nach den gemachten Erfahrungen die von der Klägerin vorgelegten Ankunftsnachweise nicht anerkenne, oder für die Auffassung, die bloße Ankunft im Bestimmungsland reiche nicht in allen Fällen aus, einen Anspruch auf differenzierte Erstattungen zu begründen. Beide Fallgestaltungen dieser Alternative schlössen sich aber gegenseitig aus.
b) Zur Zulässigkeit
Die Kommission macht zunächst geltend, die Klage könne nicht gegen die Europäischen Gemeinschaften gerichtet werden. Soweit sie sich gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft richte, sei die Feststellungsklage wegen mangelnder Bestimmtheit unzulässig (Art. 38 § 1 der Verfahrensordnung), wenn sich die Anträge zu 2 a und b auf andere Exporte beziehen sollten als die umstrittenen 2000 t.
Spätestens Ende 1975 seien die Schadensersatzansprüche, die aus irgendwelchen Handlungen der Kommission aus den Jahren 1967 bis 1970 herrührten, verjährt gewesen. Da die Klägerin ihre Forderungen zum erstenmal mit Fernschreiben vom 16. Januar 1976 erhoben habe, könnten Grundlage von Schadensersatzansprüchen allenfalls solche Handlungen der Kommission bilden, die nach dem 16. Januar 1971 geschehen seien.
Der Rat merkt an, die Klage richte sich hauptsächlich gegen die Kommission, er selbst werde nur an drei Stellen der Klageschrift genannt. Er erhebe die Einrede der Verjährung, denn das Fernschreiben vom 16. Januar 1976, mit dem die Klägerin ihre Ansprüche geltend gemacht und versucht habe, die Kommission zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu bewegen, sei nicht an den Rat gerichtet gewesen. Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG und die Selbständigkeit der Organe ständen der Auffassung entgegen, daß die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem einen Organ die Verjährung auch gegenüber dem anderen unterbreche. Ferner gebe es außer der Verordnung des Rates Nr. 876/68 vom 28. Juni 1968 keine Verlautbarung des Rates aus den Jahren 1967 bis 1970 (oder 1971), die im Sinne eines Zusammenwirkens gedeutet werden könne.
Am 1. Mai 1976 (dem Tag, von dem an die Klägerin Zinsen beantrage) habe nicht nur das zugrunde liegende Ereignis mehr als fünf Jahre zurückgelegen, sondern die gesamte normale Entwicklung des Geschehens. Daher berufe sich der Rat auf Verjährung.
Bei der Einrede der Verjährung könne es dahinstehen, ob sie im Gemeinschaftsrecht der Zulässigkeit oder der Begründetheit einer Klage zuzuordnen sei. Greife die Einrede durch, so sei die Klage auf jeden Fall abzuweisen.
Die Klägerin erwidert, es sei richtig, daß der Rat nur vorsorglich mitaufgeführt worden sei. Das Fernschreiben vom 16. Januar 1976 sei nicht an ihn gerichtet worden. Darauf komme es jedoch nicht an, denn der Rat und die Kommission seien zwei Organe der gleichen juristischen Person Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (oder nach der Fusion: Europäische Gemeinschaften), so daß es, um eine Rechtshandlung ihr gegenüber wirksam vornehmen zu können, genüge, sie gegenüber einem der Organe vorzunehmen.
Es wäre ein überflüssiger Formalismus zu verlangen, das gleiche Fernschreiben zweimal abzusenden, habe man doch von der Kommission erwarten können, daß sie den Rat unterrichte.
Die Klägerin habe stets nur beabsichtigt, die EWG in Anspruch zu nehmen. Auch weil der Rat und die Kommission keinen getrennten Haushalt hätten (Art. 20 des Fusionsvertrags vom 8. 4. 1965), komme es nicht darauf an, daß das Fernschreiben vom 16. Januar 1976 nicht auch an den Rat gerichtet worden sei.
Das erwähnte Fernschreiben habe im übrigen nur eine besondere Vorsichtsmaßnahme dargestellt. Ein Schaden habe der Klägerin frühestens entstehen können, als das Hauptzollamt mit Bezug auf die hier fraglichen 2000 t den Erstattungsantrag abgelehnt habe, also am 15. Juni 1972. Die Rückforderungsbescheide datierten erst vom 17. Juli und 10. Oktober 1972 (die verschiedenen Verlautbarungen der Kommission stellten nur die ersten Teilakte des schadenbegründenden Ereignisses dar).
Die Klägerin habe vor diesen Daten keine Kenntnis von ihrem Schaden gehabt Mithin könne von Verjährung gar nicht die Rede sein. Die Frage, ab wann Zinsen verlangt werden könnten, beantworte sich nach ganz anderen Kriterien, nämlich danach, ab wann die Klägerin mit dem Erstattungsbetrag hätte arbeiten können.
Soweit die Klägerin in der Lage sei, ihre Ansprüche zu beziffern, habe sie das getan. Da die Prozesse beim Finanzgericht Hamburg noch nicht abgeschlossen seien, lasse sich nicht übersehen, ob dort noch Beweisgebühren anfielen; mithin sei es unmöglich, die weiteren Kosten (für Rechtsanwalt u. a. m.) heute schon zu beziffern. Die Anträge zu 2 a und b bezögen sich nur auf die hier in Frage stehenden 2000 t.
Der Rat entgegnet, Artikel 43 Satz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG spreche von dem zuständigen Organ der Gemeinschaft. Es gebe aber verschiedene, voneinander unabhängige Organe mit verschiedenen, ihnen gesondert übertragenen Befugnissen. Die Einnahmen und Ausgaben des Rates und der Kommission hätten sich immer im gemeinsamen EWG -Haushalt befunden, was auch für die Einnahmen und Ausgaben von Parlament und Gerichtshof zutreffe.
Es sei nicht richtig, von einer juristischen Person mit dem Namen Europäische Gemeinschaften zu sprechen. Die Klägerin habe keine Rechtsvorschrift genannt, nach der die Kommission etwa verpflichtet gewesen wäre, den Rat vom Eingang des fraglichen Fernschreibens zu unterrichten. Wenn auch beim Zusammenwirken mehrerer Organe die Geltendmachung der Ansprüche bei einem von ihnen genüge, so habe es aber im vorliegenden Fall an einem Zusammenwirken gefehlt Somit habe es dem Rat gegenüber am 16. Januar 1976 keine Unterbrechung der Verjährung gegeben.
Die Klägerin habe für die Einreichung ihrer Klageschrift auf das Ende der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Untätigkeit der Kommission, ihr Fernschreiben zu beantworten, abgestellt Wenn man das auch gegenüber dem Rat zulassen würde, obwohl das Fernschreiben von diesem Tage nicht an ihn gerichtet gewesen sei, so läge darin ein Verstoß gegen Artikel 175 Absatz 2 Satz 1 EWG-Vertrag.
Das Fernschreiben vom 16. Januar 1976 zähle drei Zeitpunkte auf, von denen keiner zur fraglichen Zeit schon mehr als fünf Jahre verstrichen gewesen sei. Die Klägerin habe ihre Ansprüche vorsorglich geltend gemacht. Sie habe die Klage vom 17. Mai 1976 als richtige Schadensersatzklage erhoben, nicht aber als richtige Untätigkeitsklage, weil die Kommission nicht geantwortet habe. Nachdem der Rat dargelegt habe, daß ihm gegenüber erst der 17. Mai 1976 zähle, stelle die Klägerin nur noch auf den 15. Juni 1972 ab. Die Klägerin verlange aber weiterhin, Zinsen ab 1. Mai 1971 zuzusprechen, während nach ihrem eigenen Vortrag der Schaden erst ein Jahr später eingetreten sei.
Sei der Eintritt des zugrunde liegenden Ereignisses vom Eintritt des Schadensfalles verschieden, komme es nur auf den ersten an. Hierbei könne es dahingestellt bleiben, ob die zugrunde liegenden Ereignisse im Verhalten des Rates vor dem 16. Januar 1971 zu sehen seien oder ob sie sich in den Tagen und Wochen zwischen dem 16. Januar 1971 und dem (1., 16. oder) 17. Mai 1971 abgespielt hätten.
Hier handele es sich nicht um die Ausfuhrerstattung selbst, sondern um Schadensersatz, dessen Höhe identisch sei mit der Höhe der von der Klägerin erhofften Ausfuhrerstattung. Aber dieser Schadensersatz folge der Ausruhrerstattung nur um eine logische Sekunde.
Die Klägerin hätte jedenfalls dem Rat gegenüber angeben müssen, was sie diesem vorwerfe, und zwar nur aus der Zeit nach dem 17. Mai 1971.
c) Zur Begründetheit
Die Klägerin behauptet, die Kommission habe mit ihren Verlautbarungen aus der Zeit von 1967 bis zur Durchführung der Ausfuhren eine Lage geschaffen, auf die die Klägerin als Exporteur von Marktordnungswaren geglaubt habe, vertrauen zu können. Daher habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, daß es genüge, wenn die Butter das Hoheitsgebiet von Marokko körperlich erreiche.
Die Kommission habe es ferner unterlassen, der Ausfuhrwirtschaft bekanntzugeben, welche Firmen als internationale Kontroll- und Überwachungsgesellschaften im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 anerkannt seien, oder dafür zu sorgen, daß die Mitgliedstaaten, falls diese dafür zuständig sein sollten, diese Liste bekanntgeben.
Die Verordnung Nr. 876/68 des Rates mache die Zahlung der differenzierten Erstattung von dem Nachweis abhängig, daß das Erzeugnis das festgesetzte Bestimmungsgebiet erreicht habe. Zu der Zeit, als die Klägerin die Vorausfixierungen beantragt habe, hätten die Kommissionsverordnungen Nrn. 1201/70, 1420/70 und 1593/70 die Erstattungen von keiner weiteren Tatbestandsvoraussetzung abhängig gemacht als dem Nachweis der Ankunft im Bestimmungsland. Nur im Falle von Rumänien sei es notwendig gewesen, daß die Butter endgültig eingeführt war.
Diese eindeutige Rechtslage habe die Kommission bei ihrer Auslegung des Artikels 8 der Verordnung Nr. 1041/67 in der bereits erwähnten schriftlichen Antwort auf die Frage von Herrn H. Vredeling noch bestätigt, wo sie festgestellt habe, daß es bei Ausfuhren nach Marokko genüge, wenn nachgewiesen wird, daß die Ware das Bestimmungsland tatsächlich erreicht hat Das weitere Schicksal der ausgeführten Ware kann dann nicht mehr verfolgt werden. Die Klägerin habe gar kein Interesse daran gehabt, ihren Absatz auf anderen Märkten dadurch zu erschweren, daß ihr dort jemand mit solcher Ware Konkurrenz mache, die sie selbst im Maghreb abgesetzt zu haben glaubte.
Nachdem die Kommission der Klägerin am 6. Oktober 1971 fernmündlich mitgeteilt habe, daß das tatsächliche Erreichen Marokkos genüge, habe sie die Ersuchen der Klägerin um schriftliche Bestätigung nicht beschieden.
Die Rechtslage, auf welche die Klägerin damals vertraut habe, habe sich auch aus der bis dahin ständigen Praxis der zuständigen deutschen Behörde ergeben. Hierfür bietet die Klägerin Beweis an.
Die gleiche Erstattungspraxis habe in den übrigen Mitgliedstaaten bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2110/74 (ABl. L 220, S. 1) zur Änderung der Verordnung Nr. 1041/67 gegolten. Auch hierfür bietet die Klägerin Beweis an.
Indem die Kommission für die Zeit bis Anfang 1971 bei allen Mitgliedstaaten eine Praxis geduldet habe, die nach dem 1976 eingenommenen Standpunkt rechtswidrig wäre und an der alle Mitgliedstaaten von Anfang 1971 bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2110/74 weiter festgehalten hätten, während die Bundesrepublik Deutschland höhere Anforderungen gestellt habe, habe die Kommission die Artikel 155 und 40 Absatz 2 und 3 EWG-Vertrag verletzt. Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei festzustellen, daß eine Berichtigung einer Verordnung aus dem Jahre 1967, die neun Jahre später erfolge, verspätet sei.
Die Kommission habe plötzlich in ihren Schriftsätzen in der Rechtssache 125/75 in Widerspruch zu ihren früheren Verlautbarungen und indem sie auf den wirtschaftlichen Zweck als Auslegungskriterium abgestellt habe, den in der Verordnung Nr. 1041/67 vorkommenden Begriff Bestimmungsgebiet als umschlossenen Markt des Hoheitsgebietes des Bestimmungslandes interpretiert und verlangt, daß die erstattungsbegünstigte Ware dort tatsächlich auf den Markt kommt. Damit gehe sie sogar noch über die Verordnung 2110/74 hinaus.
Hätte die Klägerin die neuen Anforderungen der Kommission gekannt, als sie die Vorausfixierungen beantragt habe, wäre ihr kein Schaden entstanden. Sie hätte dann der Firma Corman die Zollabfertigung zum freien Verkehr in Marokko sowie deren Nachweis vorgeschrieben, und Corman hätte dies ihrerseits von ihrem Käufer verlangt.
Die Klägerin hätte dann auch die Absatzchancen ganz anders einschätzen können und müssen und darauf abgestellt, welche Mengen in Nordafrika tatsächlich endgültig eingeführt und verkauft werden könnten. Wenn die neuen Anforderungen nach den Vorausfixierungen, jedoch vor dem Abschluß des Vertrages mit Corman bekannt gewesen wären, wäre der Schaden wesentlich geringer ausgefallen (Urteil in der Rechtssache 74/74, Slg. 1975, 533).
Die Höhe des Schadens ergebe sich für den Klageantrag zu 1 a aus der Summe der Ablehnungsbescheide. Der Zinsanspruch für die Zeit bis zum 19. Mai 1973 ergebe sich daraus, daß die Klägerin in Höhe von 1335900 DM Bankkredit habe in Anspruch nehmen müssen, für den sie selber Zinsen bezahlt habe. Für die Zeit ab 11. Mai 1973 ergebe sich der Zinsschaden daraus, daß die Klägerin das nicht benötigte Geld verzinslich angelegt habe, was auch mit dem vorerwähnten Betrag geschehen wäre. Was den Klageantrag zu 1 b anlange, so müsse die Klägerin 823417,75 DM an das Hauptzollamt zahlen, falls das Urteil in der Rechtssache 125/75 für sie ungünstig ausfalle. Im Hinblick auf die dann zu treffende Entscheidung überreicht die Klägerin eine Aufstellung über die Diskontsätze der Deutschen Bundesbank.
Die übrigen Kosten (Anwalts-, Gerichtskosten u. a. m.) seien noch nicht der Höhe nach bekannt. Auch könnte sich der Zinssatz zwischenzeitlich erhöhen. Da dies einen zusätzlichen Schaden darstellen würde, bedürfe es eines Feststellungsantrages. Dies habe auch für den Fall zu gelten, daß noch weitere Schadensfolgen des im Klageantrag zu 2 beschriebenen Ereignisses eintreten.
Der Gerichtshof habe sich bisher mit der Frage der Zulässigkeit von Feststellungsanträgen noch nicht befaßt. In den verbundenen Rechtssachen 56 bis 60/74 habe der Generalanwalt einen Aspekt vernachlässigt, auf den es vorliegend ankomme, nämlich die Notwendigkeit, die Verjährung zu unterbrechen. Eine entsprechende Klage sei zulässig, wenn die Schadensursache schon bei Klageerhebung bestehe. Im übrigen verfolge der Hilfsantrag zu 2 b den gleichen Zweck (Verjährungsunterbrechung) wie der Antrag zu 2 a.
Nach Auffassung der Kommission sind die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen einer außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft (vgl. beispielsweise Urteil in der Rechtssache 153/73, Holtz, Slg. 1974, 671) vorliegend nicht gegeben.
a) Die schädigende Handlung
Die Mitgliedstaaten seien nach Artikel 4 wie schon nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 1041/67 berechtigt gewesen, für die Zahlung der Erstattungen weitere Nachweise als die Ankunftsnachweise zu fordern. Die Haltung des Hauptzollamts, den Beweis eines Handelsgeschäfts oder den Nachweis eines im Bestimmungsland ansässigen Käufers zu verlangen, habe in vollem Einklang mit der genannten Verordnung gestanden. Die Erstattungsstellen anderer Mitgliedstaaten hätten im allgemeinen nur zurückhaltend von Artikel 4 Gebrauch gemacht. Daher schließe sie sich dem entsprechenden Beweisantrag der Klägerin an.
Sie bestreitet aber ausdrücklich, daß irgendein Angehöriger der Kommission der Klägerin zugesichert habe, das Hauptzollamt dürfe von den Möglichkeiten keinen Gebrauch machen, die ihm Artikel 8 und 4 der Verordnung Nr. 1041/67 einräumten.
Die Äußerung einer bestimmten Rechtsansicht vor Gericht (die durch das Urteil in der Rechtssache 125/75 als zutreffend bestätigt worden sei) sei nicht rechtswidrig und könne nicht als Grundlage von Schadensersatzansprüchen dienen.
Was schließlich die Liste der anerkannten Kontroll- und Überwachungsgesellschaften anbelange, so hätten die deutschen Behörden, wie es sich gehöre, bei der Prüfung, ob die Erstattungsvoraussetzungen erfüllt seien, in eigener Verantwortung gehandelt.
b) Zum Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden
Das zeitlich nach den streitigen Ausfuhren liegende Verhalten der Kommission habe bei der Klägerin kein Vertrauen darauf hervorrufen können, daß sie für Lieferungen in die Tschechoslowakei die für Marokko geltende Erstattung erhalte.
Das zeitlich vor diesen Ausfuhren liegende Verhalten der Kommission habe die Ansprüche der Klägerin nicht vereitelt. Dafür, daß sie die erhofften Erstattungsansprüche nicht erworben habe, sei sie selbst verantwortlich. Selbst wenn die Kommission bei der Klägerin eine irrige Vorstellung erweckt hätte, so habe die Klägerin keinen Anspruch erworben. Was die Anwalts- und Gerichtskosten betreffe, so habe die Klägerin diese Aufwendungen machen müssen, weil das Hauptzollamt sich so verhalten habe, wie die Verordnung Nr. 1041/67 dies verlange.
Wie dem auch sei, die Kommission nehme der Klägerin die Behauptung gutgläubigen Vertrauens nicht ab. Die ständige Praxis des Hauptzollamtes sei mindestens ihrem Rechtsbeistand bekannt gewesen. Die Klägerin habe lediglich darauf vertrauen können, daß das Hauptzollamt nicht merke, was tatsächlich gespielt werde und routinemäßig die Erstattungen auszahle.
c) Zur Rechtswidrigkeit
Die Klägerin äußere sich nicht zu diesem Punkt Die Rechtsauffassung der Kommission decke sich mit der offiziellen Ansicht des Gerichtshofes, nach der gesetzestreues Verhalten nicht rechtswidrig sei.
d) Zum Schaden
Was den Klageantrag zu 1 a betreffe, so seien die Partner der Klägerin verantwortlich dafür, daß die Butter nicht auf den marokkanischen Markt gelangt sei. Da die bei Poolgeschäften auftretenden Verluste nach den Poolvereinbarungen auf alle Partner verteilt würden und Corman sich in der Besprechung bei der Kommission vom 3. November 1970 verpflichtet habe, für die Zahlung der Erstattung zu haften, habe die Klägerin keinen Schaden erlitten.
Zum Klageantrag 1 b: Da die Klägerin keinen Erstattungsanspruch gehabt habe, habe sie die gezahlten Beträge zu Unrecht empfangen. Im übrigen habe sie sich mit ihren Gläubigern, darunter das Hauptzollamt, verglichen. Die Rückforderung von insgesamt 823417,75 DM sei in Höhe von 164617,65 DM abgesichert. Der Restbetrag von 658800 DM sei im Vergleich um 50 % ermäßigt worden. Für die Vergleichsquote von 329400 DM sei eine Bürgschaft übernommen worden, so daß die Klägerin in dieser Höhe keinen Schaden mehr habe.
Was die Zinsansprüche angehe, so teilten diese das Schicksal der Hauptforderung, die im vorliegenden Fall nie entstanden sei. Dagegen seien die von der Klägerin aus dem zu Unrecht erhaltenen Betrag von 823417,75 DM gezogenen Zinsvorteile gegen die hier gestellte Zinsforderung aufzurechnen.
Hinsichtlich der Anwaltskosten bestreitet die Kommission, daß die für die außergerichtliche Interessenvertretung der Klägerin angesetzten Kosten von 25254,10 DM in dieser Höhe für die hier allein in Frage stehenden Ausfuhrlieferangen entstanden seien.
Der Rat bemerkt, sein rechtswidriges Verhalten solle darin bestanden haben, daß er in Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 876/68 bestimmt habe, … die Erstattung … [wird] gewährt, sofern nachgewiesen wird, daß das Erzeugnis die Bestimmung oder das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für die die Erstattung festgesetzt worden war. Mit dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 125/75 habe sich die von der Klägerin erhobene Beschuldigung, den Rat treffe eine Mittäterschaft, als grundlos erwiesen. Da die Verordnung Nr. 876/68 nicht rechtswidrig sei, könne der Rat nicht erkennen, weshalb er die Kommission hätte auffordern sollen, ihm eine neue Regelung zu unterbreiten.
Die Klägerin erwidert, die Kommission versuche, sie in ein schlechtes Licht zu setzen und einen ganz wesentlichen Umstand aus dem Bewußtsein des Gerichtshofes zu verdrängen, nämlich daß, als die Klägerin im August/September 1970 die Vorausfixierungen beantragt habe, die Erstattungssätze für außereuropäische und für europäische Drittländer grundsätzlich gleich gewesen seien (133 RE). Die für die Maghreb-Länder vorgesehene zusätzliche Erstattung von 4 RE habe sogar nicht ausgereicht, um die teuren Frachtkosten auszugleichen.
Wie hätte die Klägerin in der Zeit bis März 1971 wissen sollen, daß der Gerichtshof im Juni 1976 entscheiden würde, die Ankunft der Butter in Marokko allein genüge nicht, vielmehr müsse die Ware dort auch zum freien Verkehr abgefertigt werden? Die entscheidende Bedeutung, die der Gerichtshof der vierten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 876/68 beigemessen habe, sei für einen juristisch nicht gebildeten Kaufmann nicht erkennbar gewesen, aus dessen Perspektive nur Artikel 6 maßgebend gewesen sei, der den Nachweis verlange, daß das Erzeugnis das Bestimmungsgebiet erreicht habe, für das die Erstattung festgesetzt worden sei. Im übrigen bestreite die Kommission nicht, daß sie noch in der Rechtssache 6/71 die Auffassung vertreten habe, daß die Abfertigung zum freien Verkehr nicht gefordert werden könne und daß sie diese Abfertigung erstmals mit der Verordnung Nr. 2110/74 vom 30. September 1974 generell gefordert habe, vorher aber nur in einzelnen Verordnungen, die hier nicht gälten und die besonders Ausnahmefälle beträfen. Daß die Kommission sich stets von Rechtsauffassungen habe leiten lassen, die der Gerichtshof in der Rechtssache 125/75 für richtig erklärt habe, sei gewiß unwahr. Auch sei die Behauptung unzutreffend, die ständige Praxis des Hauptzollamtes (sie habe es erst seit Februar/März 1971 gegeben) sei der Kommission und der Klägerin oder ihrem Anwalt bekannt gewesen.
In der Zeit vor dem 30. September 1974 hätten die zuständigen Stellen der übrigen Mitgliedstaaten gar keinen Gebrauch von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1041/67 gemacht.
Die Klägerin habe niemals behauptet, daß Corman Erstattungen für Umweggeschäfte erhalten habe. Die Klägerin habe nicht von vornherein gewußt, daß die streitige Ware in die Tschechoslowakei weitergehen würde. Sie habe hiervon nichts gewußt, bis lange nachdem sie die Verfügungsbefugnis über die Ware und jede Möglichkeit längst verloren gehabt habe, die Abwicklung des Geschäfts noch zu gestalten.
Wenn die Behauptung der Kommission, die Butter sei in die Tschechoslowakei weitergegangen, zutreffe, so erkläre sich dieser Vorgang (für den die Klägerin bis heute noch keinen Beweis habe) daraus, daß es in der EWG praktisch keine überschüssige Butter mehr gegeben habe, nachdem der Pool 41000 t gekauft habe, so daß die Tschechoslowakei, wenn sie noch größere Mengen Butter habe kaufen wollen, diese nur noch aus Marokko habe beziehen können. Da der Pool den Butterberg der EWG abgetragen habe, seien die Weltmarktpreise gestiegen, weshalb die Erstattungen, die bis zum 2. September 1970 noch 133 RE betragen hätten, ab 12. März 1971 auf Null gefallen seien.
Der Klägerin entstehe ein Schaden von rund 2,3 Millionen DM zuzüglich Zinsen, Gerichts- und Anwaltskosten. Der Gesamtverlust überschreite dann 3 Millionen DM erheblich.
Es sei nicht richtig, daß die Klägerin Regreßansprüche gegenüber Corman besitze, da das verkaufende Poolmitglied, das gegenüber dem Pool für die Erstattung hafte, hier die Klägerin selbst gewesen sei. In diesem Falle habe die Firma Corman als das Unternehmen, das von der Klägerin 2000 t Butter gekauft habe, nicht in ihrer Eigenschaft als Poolmitglied gehandelt; die Klägerin hätte genauso gut an irgendein anderes Unternehmen verkaufen können.
Der Vorwurf gegen die Kommission betreffe nicht die von ihr in der Rechtssache 125/75 vertretene Rechtsauffassung, sondern ihre Verlautbarungen seit 1967, welche die Gerichts-, Verfahrensund Anwaltskosten verursacht hätten.
Dem Exporteur könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich in Marokko an eine Firma gewandt habe, die er legitimerweise für eine Kontroll- und Überwachungsgesellschaft gehalten habe, die aber von der nationalen Erstattungsbehörde später nicht anerkannt worden sei.
Der gerichtliche Vergleich, den die Klägerin zur Abwendung des Konkurses habe beantragen müssen, habe eine Besserungsklausel enthalten. Wenn die Klägerin den Prozeß gewinne, komme das Ergebnis wirtschaftlich in der Tat in Höhe von 329400 DM dem Hauptzollamt zugute.
Die von der Kommission vorgeschlagene Aufrechnung sei nicht möglich, da Gläubiger und Schuldner nicht identisch seien. Gläubiger für die (nach dem Urteil in der Rechtssache 125/75 von der Klägerin zu Unrecht erhaltenen) 823417,75 DM sei das Hauptzollamt, Schuldner der Zinsen, die mit dieser Klage verlangt würden, seien die Beklagten. Der Zinsantrag im Rahmen des Klageantrages zu 1 b beruhe darauf, daß in Anwendung des Urteils in der Rechtssache 125/75 dem Hauptzollamt eine Zinsforderung gegenüber der Klägerin zustehe.
Die Kommission entgegnet, die Ansicht der Klägerin, daß die Ware nicht unbedingt im Bestimmungsland verbraucht werden müsse, habe nichts mit der Frage zu tun, daß die Ware den Markt des Bestimmungslandes erst einmal erreichen müsse, ehe ein Anspruch auf differenzierte Erstattungen entstehe. Die Klägerin habe ihre zahlreichen Prozesse unter anderem deshalb angestrengt, weil ihr Standpunkt von den zuständigen Beamten der Kommission nicht geteilt worden sei.
Ferner liefere die Feststellung, daß keine einzige der Erstattungsstellen die differenzierte Erstattung ausbezahlt habe, sofern sie den Umwegcharakter der betreffenden Ausfuhren vermutet habe, den Beweis dafür, daß die Klägerin weder von den Erstattungsstellen noch von der Kommission (durch Duldung dieser Praxis) irregeführt worden sei.
Die Behauptung der Klägerin, gutgläubig darauf vertraut zu haben, die Erstattung ausnahmslos allein gegen Vorlage des Ankunftsnachweises in Marokko zu erhalten, stehe im Gegensatz zu ihrem eigenen vorherigen Verhalten.
Könne man glauben, daß das tschechische Staatsunternehmen Koospol, das dringend Butter für den eigenen Markt brauche, ausgerechnet den marokkanischen Markt mit deutscher Butter beliefern wolle und der Klägerin die Ware abkaufen werde, die diese selbst dort nicht unterbringen könne?
Die Kommission regt an, die Klägerin zur Vorlage des Berichtes zu veranlassen, der nach Aufdeckung der hier streitigen Vorgänge aufgrund von in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten amtlichen Ermittlungen abgefaßt worden sei.
Die Klägerin vergesse, was den Schaden anbelange, daß für ihre Butter damals auf dem marokkanischen Markt weder Platz noch Einkäufer vorhanden gewesen seien, da nach ihrem eigenen Vortrag der Jahresbedarf von Marokko anderweitig gedeckt gewesen sei. Wozu hätten ihre Abnehmer die für die Tschechoslowakei bestimmte Butter überhaupt nach Marokko einführen sollen? Wo solle ein Erstattungsanspruch herkommen, dessen Verlust die Klägerin als Schaden ersetzt haben wolle, wenn sie behaupte, sie hätte, wenn sie rechtzeitig Bescheid gewußt hätte, völlig auf Lizenzen und Exporte verzichtet? Die Klägerin könne jetzt nicht als Schadensersatz einen Betrag geltend machen, den sie in keinem Falle hätte erhalten können.
Worauf gründe sich der Vorwurf rechtswidriger amtsfehlerhafter Schadenszufügung, wenn die Kommission sich im gleichen Irrtum befunden habe wie die Klägerin und dieser erst durch den Gerichtshof in der Rechtssache 125/75 aufgedeckt worden sei?
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Wendt, zugelassen in Hamburg, der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Rechtsberater Schloh als Bevollmächtigten, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Kalbe als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 12. Januar 1977 zur Sache mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 8. Februar 1977 vorgetragen.
Nach Artikel 91 § 1 der Verfahrensordnung hatte die Klägerin beantragt, einen Satz aus der Klagebeantwortung der Kommission durch Zwischenurteil zu streichen. Da die Kommission diesen Satz geändert hat, ist dem Begehren der Klägerin Genüge getan, ihr Antrag hat sich damit erledigt.
Entscheidungsgründe§
1 Die am 12. Mai 1976 erhobene Schadensersatzklage ist als gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag gegen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch den Rat und die Kommission, gerichtet anzusehen.
2 Die Klägerin erhielt am 2. September 1970 Ausfuhrlizenzen für die Bestimmungsländer Marokko, Algerien und Tunesien mit vorausfixierten Erstattungen für bestimmte Buttermengen aus deutschen Interventionsbeständen, für deren Absatz sie eine Butterpool-Vereinbarung abgeschlossen hatte. Aufgrund dieser Lizenzen verkaufte sie einer am Pool beteiligten belgischen Firma 2000 t Butter, die nach Marokko zu liefern waren.
3 Das zuständige deutsche Hauptzollamt zahlte zunächst den vorausfixierten Erstattungsbetrag für einen Teil dieser Ausfuhr, verweigerte dann jedoch die Zahlung der beantragten Erstattungen für den Rest und verlangte den Nachweis der Vermarktung in Marokko. Da dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte, forderte es die gezahlten Beträge von der Klägerin zurück.
4 Dieser Sachverhalt führte zu mehreren Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg; eines davon gab Anlaß zu einem Vorabentscheidungsersuchen (Urteil vom 2. 6. 1976 in der Rechtssache 125/75, Slg. 1976, 771). Während der Abhängigkeit dieses Verfahrens erhob die Klägerin die vorliegende Klage, nachdem sie zuvor mit Fernschreiben vom 16. Januar 1976 ihren Anspruch gegenüber der Kommission geltend gemacht hatte.
5 Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz des ihr angeblich durch das Verhalten der Kommission entstandenen Schadens, deren wiederholte Verlautbarungen aus der Zeit seit 1967 bei der Klägerin die Erwartung gerechtfertigt hätten, die Zahlung der vorausfixierten Erstattungen werde von keiner anderen Voraussetzung als dem tatsächlichen Eintreffen der Ware auf marokkanischem Hoheitsgebiet abhängen. Die Klage ist auch gegen den Rat gerichtet, weil er es unterlassen habe, die Rechtslage hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen eindeutig zu regeln, und entgegen Artikel 152 EWG-Vertrag die Kommission nicht aufgefordert habe, ihm einen entsprechenden Regelungsvorschlag zu unterbreiten.
6 Die Klägerin fordert von der Beklagten in erster Linie
die Zahlung eines Betrages von 1355900 DM; dieser Betrag entspricht der der Klägerin vom Hauptzollamt verweigerten Erstattung nebst Zinsen seit dem 1. Mai 1971, dem Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Erstattung spätestens zu zahlen gewesen sei,
sowie
die Freistellung von den Rückforderungsansprüchen des Hauptzollamtes in Höhe des gezahlten Betrages von 823417,75 DM nebst Zinsen seit dem 5. Februar 1971 in der Weise, daß die Beklagten diese Beträge zugunsten der Klägerin an das Hauptzollamt zahlen.
Ferner geht die Klage auf Zahlung der bereits entstandenen Anwaltskosten (72922,96 DM nebst Zinsen seit Klageerhebung), der Gerichtskosten (28145,60 DM) und der Rechtsbehelfsgebühren (551,50 DM) durch die Beklagten sowie auf Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden sei oder noch entstehen werde, daß sie in der Zeit von August 1970 bis März 1971 darauf vertraut habe, daß die Auszahlung der Erstattungen von keiner weiteren Voraussetzung abhänge, als daß die Butter das Hoheitsgebiet von Marokko körperlich erreiche.
Zur Zulässigkeit und zur Einrede der Verjährung
7 Die Kommission macht geltend, die Feststellungsanträge seien unzulässig, weil die Natur der möglicherweise entstandenen Schäden, die sich ausschließlich auf die umstrittenen 2000 t Butter bezögen, zweifelsfrei bekannt sein müsse und weil, wenn sich die Anträge auf andere Ausfuhren bezögen, die Klage nicht hinreichend bestimmt wäre. Die Klägerin erwidert, die Anträge bezögen sich nur auf die in Frage stehenden 2000 t in den vor dem staatlichen Gericht anhängigen Verfahren fielen aber weitere Gerichts- und Anwaltskosten an, die gegenwärtig noch nicht beziffert werden könnten.
8 Artikel 215 des Vertrages schließt nicht aus, daß der Gerichtshof mit dem Ziel angerufen wird, die Haftung der Gemeinschaft für unmittelbar bevorstehende und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbare Schäden feststellen zu lassen, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann. Der gegen die Zulässigkeit erhobene Einwand ist also nicht begründet.
9 Rat und Kommission machen geltend, nach Artikel 43 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG seien Schadensersatzansprüche, die aus irgendwelchen Vorgängen aus den Jahren 1967 bis 1970 herrühren, spätestens Ende 1975 verjährt.
10 Bevor gegebenenfalls die Begründetheit dieser Einrede geprüft wird, ist zu untersuchen, ob die Gemeinschaft überhaupt haftet.
Zur Begründetheit
11 Der Hauptvorwurf, den die Klägerin gegen die Beklagten erhebt, besteht in der Behauptung, die Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der Erstattung (ABl. 1968, L 155, S. 1) sowie die Verordnung Nr. 1041/67/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1967 über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht, (ABl. 1967, L 314, S. 9) machten die Zahlung der differenzierten Erstattung nur vom Nachweis der Ankunft im Bestimmungsgebiet abhängig.
12 Die Differenzierung des Erstattungsbetrages nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet rechtfertigt sich nach der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 876/68 durch die Entfernung der Märkte der Gemeinschaft von denen der Bestimmungsländer und durch die besonderen Einfuhrbedingungen einiger Bestimmungsländer. Aus Artikel 4 und aus den Begründungserwägungen der Verordnung geht hervor, daß die Höhe der Erstattung von den Bedingungen auf dem Markt, auf dem das betreffende Erzeugnis abgesetzt werden soll, und infolgedessen von der tatsächlichen Einfuhr des Erzeugnisses in das festgesetzte Bestimmungsland abhängt.
13 In dem erwähnten Urteil vom 2. Juni 1976 hat der Gerichtshof entschieden: „Würde es für die Zahlung eines höheren Erstattungssatzes ausreichen, daß die Ware lediglich abgeladen worden ist, so würde der Zweck des Differenzierungssystems bei der Erstattung verkannt und es würden auf diese Weise Umgehungen zum Nachteil der Gemeinschaftsinteressen möglich. Es ist daher notwendig, daß die Ware im Bestimmungsgebiet zum freien Verkehr abgefertigt worden ist.
14 Dem Rat kann also nicht vorgeworfen werden, er habe die Rechtslage hinsichtlich der differenzierten Erstattungen in seiner Verordnung Nr. 876/68 nicht eindeutig geregelt; schon deshalb ist die gegen den Rat gerichtete Klage unbegründet.
15 Artikel 4 der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission gibt den Mitgliedstaaten das Recht, als Voraussetzung für die Zahlung der Erstattung zusätzlich zu dem Nachweis, daß das Erzeugnis das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat, den Nachweis [zu] fordern, daß das Erzeugnis in ein drittes Land eingeführt worden ist. Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt, auf welche Weise der Nachweis der Einfuhr in ein drittes Land zu erbringen ist, und sieht insbesondere vor, daß die zuständigen innerstaatlichen Dienststellen ergänzende Beweismittel fordern können.
16 Das zuständige deutsche Hauptzollamt hatte, wie sich aus den Akten ergibt, schon vor 1971 häufig den Nachweis der Vermarktung im Bestimmungsgebiet verlangt; dieses Verlangen rechtfertigt sich namentlich durch die Notwendigkeit, unlautere Machenschaften im Rahmen der Erstattunsverfahren zu verhindern. Die Klägerin hat im übrigen selbst eingeräumt, daß wegen des begrenzten Bedarfs des marokkanischen Marktes auf jeden Fall nur ein Teil der nach Marokko gelieferten Butter dort verbleiben konnte und sich die Weiterlieferang in andere Länder — für die der Erstattungssatz weniger günstig war — als notwendig erwies. Sie hat ihre Behauptung, die Kommission habe mit ihren Verlautbarungen bei ihr die Vorstellung hervorgerufen, daß der Nachweis der Vermarktung im Bestimmungsgebiet nicht verlangt werden könne, nicht einmal im Ansatz bewiesen. Es ist deshalb festzustellen, daß weder die Kommission noch die zuständigen nationalen Stellen der Klägerin Anlaß zu. Zweifeln daran gegeben haben, welche Nachweise für die Zahlung der differenzierten Erstattungen zu erbringen waren.
17 Sonach ist auch die gegen die Kommission gerichtete Klage unbegründet.
18 Auf die von Rat und Kommission erhobene Einrede der Verjährung braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Kosten
19 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin in vollem Umfang unterlegen ist, ist sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, sämtliche Kosten zu tragen.