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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.02.1977 – C-80/76

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1977:22

Schlussanträge des generalanwalts

Francesco Capotorti

vom 9. Februar 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Die wiederholten Währungsschwankungen der letzten Jahre haben dazu geführt, daß bei der Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen vor allem des Agrarsektors zahlreiche Rechtsstreitigkeiten entstanden sind und damit auch Auslegungsfragen, über die der Gerichtshof mehrmals zu befinden hatte. Diesmal ersucht der High Court der Republik Irland um Auslegung von Gemeinschaftsnormen über die Gewährung von Beihilfen an die Hersteller von Kasein oder Kaseinaten aus Magermilch, um den für die Berechnung des Beihilfenbetrags, der einem irischen Hersteller zusteht, maßgebenden Zeitpunkt bestimmen zu können. Da sich nämlich der Umrechnungskurs zwischen dem irischen Pfund und der Rechnungseinheit am 7. Oktober 1974 änderte, ist die Bestimmung dieses Zeitpunkts von entscheidender Bedeutung, wenn — wie im vorliegenden Fall — die Umstände, von denen die Anwendung der Vorschriften über die Beihilfe abhängig ist, zum Teil vor und zum Teil nach der Änderung des Umrechnungskurses eingetreten sind.

Genau ist folgendes geschehen: Die Firma North Kerry Milk Products, die in Irland die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen betreibt, hatte in der Zeit vom 4. Juli bis 10. Oktober 1974 erhebliche Mengen von Kasein hergestellt und sie nach dem 7. Oktober 1974 auf den Markt gebracht, also nach dem erwähnten Zeitpunkt, zu dem der Umrechnungskurs der irischen Währung gegenüber der Rechnungseinheit geändert wurde (von 2,1644 auf 1,9485 RE für das irische Pfund). Das irische Landwirtschaftsministerium berechnete den Beihilfenbetrag, der der Klägerin für die von ihr hergestellte Menge von Kasein und Kaseinaten zustand, nach dem Kurs von 2,1644 RE, da es als Bezugszeitpunkt den der Verarbeitung der Milch zu Kasein, der vor dem 7. Oktober lag, zugrunde legte. Die Firma behauptet jedoch, sie habe Anspruch auf die Anwendung des für sie günstigeren Umrechnungskurses, der im Zeitpunkt des Absatzes des Erzeugnisses galt, und verlangt daher die Zahlung von 44687,71 £ als Restbetrag von 539101,40 £, die ihr nach ihrer Ansicht als Beihilfe zustehen.

Der irische Landwirtschaftsminister, Beklagter des Ausgangsverfahrens, hat sich vor dem nationalen Gericht auf die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgenommene Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen berufen und erklärt, er habe sich darauf beschränkt, diese Verordnungen gemäß den Angaben der Kommission anzuwenden.

Im Rahmen dieses Rechtsstreits hat der irische High Court den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:

Errechnet sich der an die Klägerin zu zahlende Beihilfenbetrag nach

a) dem Umrechnungskurs zwischen dem irischen Pfund und der Rechnungseinheit, der am Tage der Herstellung des Kaseins oder der Kaseinate galt, oder

b) dem Umrechnungskurs zwischen dem irischen Pfund und der Rechnungseinheit, der am Tage des Absatzes des Kaseins oder der Kaseinate galt?

2. Durch die Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse wurde eine Beihilfe für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eingeführt. Artikel 11 dieser Verordnung machte die Beihilfe davon abhängig, daß die Milch und das daraus hergestellte Kasein gewissen Bedingungen entsprechen; er verwies jedoch wegen der Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der … Beihilfe und insbesondere der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Beihilfe auf eine spätere Verordnung des Rates. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel schließlich sollten von der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse erlassen werden (Art. 11 Abs. 3 und Art. 30 der genannten Verordnung).

Der Rat legte am 15. Juli 1968 die Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, fest (Verordnung Nr. 987/68). Für die Auszahlung der Beihilfe wurde die Interventionsstelle des Mitgliedstaats [bestimmt], in dessen Hoheitsgebiet das Kasein oder die Kaseinate hergestellt worden sind (Art. 2 Abs. 3).

Wenige Tage später erließ die Kommission mit der Verordnung Nr. 1102/68 die Durchführungsbestimmungen zur Gewährung einer Beihilfe für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist. Es sind hier vor allem zwei dieser Bestimmungen zu nennen: Die eine (Art. 2) betrifft die Art der Berechnung der Beihilfe, die andere (Art. 3) den Antrag auf die Beihilfe. Nach Artikel 2 [gilt] für die Berechnung der Beihilfe … ein Kilogramm Kasein oder Kaseinat als aus 33,75 kg Magermilch hergestellt; diese Bestimmung muß in Beziehung gesetzt werden zur Verordnung Nr. 1103/68 der Kommission, in der die Höhe der Beihilfen für jeden Doppelzentner Magermilch, die zu Kasein oder Kaseinaten verarbeitet wurde, festgesetzt ist. Nach Artikel 3 [wird] die Beihilfe … erst nach dem Absatz des Kaseins oder der Kaseinate gewährt; daher muß der Antrag auch die [vom Hersteller] hergestellte und abgesetzte Menge von Kasein oder Kaseinaten, für die die Beihilfe beantragt wird, angeben. Diese Vorschrift — die anscheinend an keine Bestimmung der vorhergehenden Ratsverordnungen anknüpft — ist im Lichte des dritten Absatzes der Präambel der Verordnung Nr. 1102/68 auszulegen, in dem die Funktion dieser Verordnung dahin erläutert ist, daß die vom Rat festgelegten Grundregeln gewisser Durchführungsbestimmungen hinsichtlich des Auszahlungsverfahrens [bedürfen].

Die genannten Verordnungen Nr. 1102/68 und 1103/68 sind durch spätere Akte mehrmals geändert worden. Doch enthält auch Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 756/70 der Kommission über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, die Vorschrift, daß die Beihilfe … erst nach dem Absatz des Kaseins oder der Kaseinate gewährt [wird]. Außerdem bestimmt Artikel 5 der gleichen Verordnung, der die Verordnung Nr. 146/69 aufhebt, in der der Betrag der Beihilfen neu festgesetzt worden war, daß diese Verordnung auf Kaseine und Kaseinate anwendbar [bleibt], die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgesetzt worden sind. Auf diese Weise wurde der Zeitpunkt des Absatzes stillschweigend als der für die Festsetzung des Beihilfenbetrags maßgebende Zeitpunkt bestimmt.

Vor kürzerer Zeit hat die Kommission mit der Verordnung Nr. 533/75 vom 28. April 1975 zu dem Problem ausdrücklich Stellung genommen, und zwar in anderem Sinne, als aus Artikel 5 der Verordnung Nr. 756/70 hervorgeht. Sie hat nämlich Artikel 1 der Verordnung Nr. 756/70 durch folgenden Satz ergänzt: Der gewährte Beihilfenbetrag entspricht dem am Herstellungstag des Kaseins und der Kaseinate geltenden Betrag. Dies wird in der zweiten Begründungserwägung damit gerechtfertigt, daß es aus Gründen der Klarheit zweckmäßig [erscheint], zu präzisieren, daß das Herstellungsdatum des Kaseins und der Kaseinate für den zu gewährenden Beihilfenbetrag maßgebend ist, da der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 genannte Absatz dieser Erzeugnisse nur eine der Zahlungsbedingungen ist, die dem besonderen Kontrollsystem entsprechen.

Die bisher erwähnten Gemeinschaftsbestimmungen enthalten demnach unklare und widersprüchliche Angaben. Auf der einen Seite hat der Rat in seinen Verordnungen bestimmt, daß die Beihilfe für die Tatsache der Verarbeitung der Magermilch zu Kasein, das heißt der Herstellung des Kaseins, gewährt wird, und hat demgemäß die Zuständigkeit für die Auszahlung der Beihilfe an den Ort geknüpft, an dem diese Herstellung erfolgt. Auf der anderen Seite hat die Kommission, die die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 11 der Grundverordnung des Rates (der Verordnung Nr. 804/68) festzulegen hatte und insbesondere die Auszahlungsmodalitäten der Beihilfe regeln wollte, als Voraussetzung dafür, daß die Beihilfe gewährt wird, den Absatz genannt und die durch die Änderungen des Beihilfenbetrags hervorgerufenen Fragen des intertemporalen Rechts in einer Weise gelöst, die die Wahl des Datums des Absatzes als maßgebenden Zeitpunkt für die Festsetzung dieses Betrags implizierte. Später hat sie es aber für zweckmäßig gehalten zu bestimmen, daß die Voraussetzung des Absatzes nur für die Zahlung der Beihilfe gilt und für die Berechnung des Beihilfenbetrags auf den Zeitpunkt der Herstellung des Kaseins abzustellen ist

3. Für die Lösung des Problems muß eine weitere Gruppe von Gemeinschaftsnormen betrachtet werden, die sich mit den Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik befassen. Auf diesem Gebiet hat die Verordnung Nr. 653/68 des Rates vom 30. Mai 1968 dem Rat die Aufgabe übertragen, soweit erforderlich, die Vorschriften für den Fall der Änderung des Verhältnisses zwischen der Währungsparität eines Mitgliedstaats und dem Wert der Rechnungseinheit zu erlassen (Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c). Es folgte die Verordnung Nr. 1134/68 vom 30. Juli 1968, von der hier die Artikel 4 Absatz 2 und 6 von Interesse sind.

Nach Artikel 4 Absatz 2 [werden] bei den Geschäften, die im Rahmen der Vorschriften über die gemeinsame Agrarpolitik oder über die besonderen Handelsregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse durchgeführt werden, … die einem Mitgliedstaat oder einer ordnungsmäßig beauftragten Stelle geschuldeten oder diesem Mitgliedstaat oder dieser Stelle zustehenden Beträge, die in Landeswährung ausgedrückt sind und welche die in den genannten Bestimmungen in Rechnungseinheiten festgelegten Beträge wiedergeben, entsprechend dem Verhältnis zwischen der Rechnungseinheit und der Landeswährung gezahlt, das zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes oder Teilgeschäfts galt.

Artikel 6 bestimmt, daß für die Anwendung dieser Verordnung … als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Zeitpunkt [gilt], zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht.

Zweifellos ist im Lichte dieser Bestimmungen für die Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit festzustellen, was im Falle einer Beihilfe, die für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein oder Kaseinaten gewährt wird, den Tatbestand, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, darstellt. Für die Kommission ist dieser Tatbestand eben die Verarbeitung; für die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist es der Absatz des Kaseins. Die Firma Kerry Milk Products hat sich zur Unterstützung ihrer Ansicht auf den englischen Text des Artikel 6 berufen, der gegenüber den Texten in den übrigen Gemeinschaftssprachen einen eigentümlichen sprachlichen Unterschied aufweist.

Dieser Text lautet wie folgt: For the purposes of this Regulation, the time when a transaction is carried out shall be considered as being the date on which occurs the event, as defined by Community rules or, in the absence of and pending adoption of such rules, by the rules of the Member State concerned, in which the amount involved in the transaction becomes due and payable.

Es ist leicht zu verstehen, warum sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens auf die englische Fassung des Artikels 6 bezieht: Da dort vom amount due and payable die Rede ist, würde der Absatz des Kaseins, auch wenn er nur als eine Bedingung für die Auszahlung der Beihilfe anzusehen wäre, den endgültigen Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes im Sinne des genannten Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 darstellen. Mit anderen Worten, als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes wäre der Zeitpunkt zu betrachten, zu dem die Forderung des Herstellers zahlbar und fällig ist, und wir haben gesehen, daß eine derartige Forderung eine derartige Forderung erst dann besteht, wenn das Kasein abgesetzt worden ist.

Nach meiner Ansicht läßt sich jedoch die Kernfrage in dieser Rechtssache nicht aufgrund des zitierten englischen Textes des Artikels 6 lösen. Vor allem ist zu bemerken, daß dieser Text, was das Satzgefüge angeht, schlecht aufgebaut ist: Vom grammatikalischen Standpunkt aus müßten sich nämlich die Worte in which the amount involved in the transaction becomes due and payable auf die unmittelbar vorhergehende Wendung the Member State concerned beziehen; aber dann hätte der Satz keinen Sinn, da jede Umschreibung des Begriffs event fehlen würde, die erläutern könnte, um welches Ereignis es sich handelt Verbindet man dagegen die genannten Worte mit dem Ausdruck event, so wäre dies eine grammatikalische Absonderlichkeit (the event … in which).

Die gebrauchten Wendungen bleiben also unklar. Um sie aufzuhellen, muß auf die Fassungen in den anderen Sprachen zurückgegriffen werden. Auf jeden Fall ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Notwendigkeit einheitlicher Auslegung der Gemeinschaftsverordnungen die Betrachtung einer Textfassung, isoliert von allen übrigen amtlichen Fassungen, ausschließt und gebietet, bei Zweifeln über die Auslegung einer dieser Fassungen die Texte in den anderen Gemeinschaftssprachen zu berücksichtigen (Urteil vom 5. 12. 1967 in der Rechtssache 19/67, Van der Vecht, Slg. 1967, 461). Dieser Grundsatz gilt erst recht, wenn — wie im vorliegenden Fall — der Text, der zu Zweifeln Anlaß gibt, die Übersetzung von Bestimmungen, die ursprünglich in anderen Sprachen der Gemeinschaft abgefaßt worden und in diesen Fassungen bereits vorher in Kraft getreten sind, in eine neue Amtssprache darstellt.

4. Die Kernfrage in dieser Rechtssache ist demnach in einer Weise zu formulieren, die sich auf die Fassung des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1134/68 in den anderen Sprachen als der englischen bezieht: Es ist festzustellen, wann der Tatbestand erfüllt war, an den die Entstehung der Forderung auf den Betrag im Zusammenhang mit dem fraglichen Geschäft (also auf die Beihilfe) geknüpft war. Dieser Tatbestand darf im vorliegenden Fall nicht nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestimmt werden, da es eine Gemeinschaftsregelung gibt, die ich Ihnen bereits vorgeführt habe und der nach dem genannten Artikel 6 der Vorrang gebührt.

Diese Regelung scheint auf den ersten Blick Hinweise darauf zu enthalten, daß der Tatbestand, an den die Entstehung der Forderung des Kaseinherstellers geknüpft ist, die Herstellung des Kaseins ist Ich verweise in erster Linie auf den Wortlaut der beiden Ratsverordnungen Nrn. 804/68 und 987/68, in denen von der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch, die zu Kasein verarbeitet worden ist, und den Voraussetzungen dafür die Rede ist, ohne daß der Absatz des Erzeugnisses erwähnt wird. Zweitens erscheint, wie bereits festgestellt, die Bedingung des Absatzes in den Verordnungen der Kommission im Zusammenhang mit dem Verfahren der Auszahlung der Beihilfe (erste Begründungserwägung der zitierten Verordnung Nr. 1102/68; zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 533/75), und die Kommission hält es mit Recht für wichtig, zwischen der Entstehung der Forderung auf den Beihilfenbetrag und der Auszahlung dieses Betrags zu unterscheiden. Wenn man schließlich bedenkt, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 987/68 die Hersteller von Kasein verpflichtet, die Beihilfe im Ankaufspreis an die Magermilchlieferanten weiterzugeben, ist man dazu geneigt anzunehmen, daß die Bestimmung der Forderung des Herstellers auf die Beihilfe zum Zeitpunkt der Herstellung mit geringeren Nachteilen für die Regelung der Beziehungen zwischen dem einzelnen Hersteller und seinen Milchlieferanten verbunden ist als die Bestimmung dieser Forderung zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem des Absatzes. Die Erfahrung im vorliegenden Fall zeigt gerade, daß zwischen diesen beiden Zeitpunkten Änderungen des Umrechnungskurses gegenüber der Rechnungseinheit eintreten können, mit denen das Problem der Auswirkungen auf die Höhe der Beihilfen entsteht Außerdem ist nicht zweifelhaft, daß der Beihilfenbetrag bereits im Zeitpunkt der Herstellung berechnet werden kann, und zwar wegen der in den Gemeinschaftsbestimmungen aufgestellten Vermutung, daß jedes Kilogramm Kasein aus einer bestimmten Menge Magermilch hergestellt ist (Art 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 756/70), und wegen des Umstands, daß die Beihilfe für jeden Doppelzentner verarbeiteter Magermilch in einer bestimmten Anzahl von Rechnungseinheiten festgesetzt ist (Artikel 2 Absatz 1 der gleichen Verordnung).

Trotz alledem halte ich die Herstellung des Kaseins nicht für den Tatbestand, an den die Entstehung der Forderung des Herstellers geknüpft ist. Ein individueller Anspruch auf einen bestimmten Betrag — wie in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1134/68 ausdrücklich verlangt — konnte sicher nicht allein aufgrund der Ratsverordnung entstehen: Artikel 11 der Verordnung Nr. 804/68 übertrug, wie eingangs erwähnt, der Kommission die Aufgabe, die Durchführungsbestimmungen und insbesondere die Höhe der Beihilfe festzulegen. Als die Kommission vorschrieb, daß die Beihilfe erst nach dem Absatz gewährt wird (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1102/68 und Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 756/70), ist dieser Tatbestand des Absatzes zur Voraussetzung nicht für die Auszahlung einer bereits feststehenden Summe, sondern für die Berechnung des dem Hersteller zu zahlenden Betrags geworden: Der Hersteller, der eine bestimmte Menge Kasein hergestellt und nur eine Teilmenge davon abgesetzt hat, kann die Beihilfe eindeutig nur für diese Teilmenge verlangen. Die erwähnten Verordnungen Nrn. 1102/68 und 756/70 erlauben keine andere Auslegung.

Nur so erklärt sich, wie die Kommission bei den verschiedenen Änderungen des Beihilfenbetrags bestimmen konnte, daß die Änderung nicht die Kaseine und Kaseinate betrifft, die vor ihrem Inkrafttreten abgesetzt (nicht nur hergestellt) worden sind, und daß die aufgehobenen früheren Verordnungen insoweit anwendbar bleiben (Art 5 der Verordnung Nr. 756/70, Art 2 der Verordnung Nr. 2814/71, Art. 2 der Verordnung Nr. 455/73 und Art. 2 der Verordnung Nr. 1399/73). Wäre nämlich die Forderung jedes Herstellers allein durch die Tatsache der Verarbeitung der Milch zu Kasein entstanden, so fiele es schwer anzunehmen, daß die Kommission mit einer ihrer Verordnungen den Betrag sämtlicher Forderungen im Zusammenhang mit den hergestellten, aber noch nicht abgesetzten Kaseinmengen hat ändern können. Dies gilt insbesondere im Falle einer Kürzung des Beihilfenbetrags, wie sie durch die Verordnung Nr. 2814/71 vorgenommen worden ist

Nun gibt es noch die Möglichkeit, daß das hergestellte Kasein vor dem Absatz zufällig untergeht Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, hat die Kommission erklärt, der Hersteller könne für die in Verlust geratenen Mengen keine Beihilfe erhalten. Dies ist, wie mir scheint, eine Bestätigung dafür, daß dem Hersteller erst nach dem Absatz eine Forderung auf die Beihilfe zusteht. Auch wenn der Betrag auf den Zeitpunkt der Herstellung berechnet wird (wie es Art. 1 der Verordnung Nr. 533/75 bestimmt), so kann doch diese Berechnung, wenn die verkaufte Menge feststeht, immer noch berichtigt werden, je nachdem ob die verkaufte Menge der hergestellten entspricht oder nicht.

Welchen Sinn hätte es unter diesen Umständen, von einer Forderung zu sprechen, die im Zeitpunkt der Herstellung entsteht, und von einer Zahlung des Forderungsbetrags, die durch den Absatz bedingt ist?

Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Forderung und die Zahlungsbedingungen lassen sich nur voneinander unterscheiden, wenn sich letztere weder auf das Bestehen der Forderung noch auf deren Höhe auswirken: Es ist denkbar, daß eine Forderung für eine gewisse Zeit oder bei Nichtbeachtung bestimmter Modalitäten nicht zahlbar und die Geltendmachung des Anspruchs daher aufgeschoben oder bedingt ist, sofern der Anspruch selbst unberührt bleibt Wenn aber eine bestimmte Bedingung imstande ist, das Bestehen oder die Höhe der Forderung zu beeinflussen, kann es sich nicht um eine bloße Zahlungsbedingung handeln.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Mai 1972 in der Rechtssache 93/71 (Leonesio/Italienisches Ministerium für Landwirtschaft) zu Recht entschieden, daß der Anspruch der Landwirte auf Zahlung der Schlachtprämie in dem Zeitpunkt entstand, in dem die Voraussetzungen der Verordnungen Nrn. 1875/69 und 2195/69 (die eine war vom Rat, die andere von der Kommission erlassen) erfüllt waren. Im vorliegenden Fall kann die Kommission dafür kritisiert werden, daß sie eine zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfen für die Verarbeitung der Magermilch zu Kasein aufgestellt hat, denn die Verordnungen des Rates legten die Betonung auf die Verarbeitung und ließen die nachfolgende Stufe des Absatzes unbeachtet Doch da die Kommission die Aufgabe hatte, die Durchführungsbestimmungen festzulegen, und sie dies auf die zustimmende Stellungnahme des zuständigen Verwaltungsausschusses hin tat, halte ich es für schwierig, die Gültigkeit der Kommissionsverordnungen (oder zumindest der von Anfang an in ihnen enthaltenen Bestimmung, wonach der Hersteller das hergestellte Kasein abgesetzt haben muß, um die Beihilfe zu erhalten) zu bestreiten. Wenn meine Sicht zutrifft, dann wird die von der Kommission in dieser Rechtssache vertretene Ansicht, daß die Herstellung des Kaseins der Tatbestand ist, an den die Entstehung der Forderung auf den Beihilfenbetrag geknüpft ist, durch ihre eigenen Verordnungen und ihre eigene Verwaltungspraxis widerlegt.

Selbstverständlich erschiene es mir nicht richtig zu behaupten, daß der Absatz des Kaseins oder der Kaseinate für sich allein gesehen den Tatbestand darstellt, an den die Entstehung der Beihilfenforderung des Herstellers gegenüber der staatlichen Interventionsstelle geknüpft ist Diese Forderung entsteht nur, wenn zahlreiche Umstände zusammentreffen: Es müssen Magermilch und Rohkasein verwendet worden sein, die aus in der Gemeinschaft erzeugter Milch stammen (Art 1 der Verordnung Nr. 756/70). Die Herstellung muß in der Gemeinschaft erfolgen, und die Hersteller haben eine monatliche Bilanz mit bestimmten Angaben zu führen (Art. 3 der genannten Verordnung: In den Bilanzen müssen unter anderem die Mengen der abgesetzten Kaseine und Kaseinate sowie der Name des Abnehmers erscheinen). Die Hersteller müssen bereit sein, sich einer Kontrolle zu unterwerfen, und schließlich muß das Erzeugnis abgesetzt worden sein. Der Absatz ist zeitlich gesehen der letzte der Umstände, die die Forderung nach Gemeinschaftsrecht begründen. Es folgt das Verfahren nach innerstaatlichem Recht, das den Antrag bei der Interventionsstelle und deren formelle Entscheidung umfaßt. Dieser Stelle obliegt die Feststellung, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Voraussetzungen gegeben sind, doch berühren diese späteren Verfahrensabschnitte nicht die Anwendung des Artikels 6 der erwähnten Verordnung Nr. 1134/68, der sich — wie bereits betont — auf den Tatbestand bezieht, an den die Entstehung der Forderung, wie sie im Gemeinschaftsrecht definiert ist, geknüpft ist

5. Aus allen diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, in seiner Antwort auf die vom irischen High Court nach Artikel 177 EWG-Vertrag vorgelegte Vorabentscheidungsfrage für Recht zu erkennen, daß sich der Beihilfenbetrag, der nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 987/68 des Rates an den Hersteller von Kasein oder Kaseinaten zu zahlen ist, nach dem Verhältnis zwischen der Rechnungseinheit und der Landeswährung, in der die Zahlung erfolgt, errechnet, das zum Zeitpunkt des Absatzes dieser Erzeugnisse galt.