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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 03.03.1977 – C-80/76
ECLI:EU:C:1977:39
In der Rechtssache 80/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom irischen High Court of Justice in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
NORTH KERRY MILK PRODUCTS LTD,
gegen
MINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREIWESEN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung hauptsächlich über die Auslegung des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (ABl. L 188, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) wird für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt, wenn die Milch und das daraus hergestellte Kasein gewissen Bedingungen entsprechen.
Die Beihilfe wird an den Hersteller des Kaseins oder der Kaseinate ausbezahlt. Die Hersteller dieser Erzeugnisse geben die Beihilfe im Ankaufspreis an die Magermilchlieferanten weiter, und zwar entweder unmittelbar oder mittelbar über die Lieferanten von Rohkasein. Die Beihilfe wird von der Interventionsstelle des Mitgliedstaats ausbezahlt, in dessen Hoheitsgebiet das Kasein oder die Kaseinate hergestellt worden sind (Art 2 der Verordnung (EWG) Nr. 987/68 des Rates vom 15. 7. 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, ABl. L 169, S. 6).
Die Beihilfe kann je nachdem, ob die Magermilch zu Kasein oder zu Kaseinaten verarbeitet wird, und je nach der Qualität dieser Erzeugnisse unterschiedlich festgesetzt werden (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/68).
Sie wird erst nach dem Absatz des Kaseins oder der Kaseinate gewährt (Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 der Kommission vom 24. 4. 1970 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, ABl. L 91, S. 28).
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/73 der Kommission vom 12. November 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 (ABl. L 312, S. 11), die im vorliegenden Fall während des fraglichen Zeitraums in Kraft war, setzte die Beihilfe für 100 kg Magermilch auf 3,20 Rechnungseinheiten fest.
Am 7. Oktober 1974 wurde der repräsentative Umrechnungskurs zwischen der Rechnungseinheit und dem irischen Pfund von 1 £ = 2,1644 RE in 1 £ = 1,9485 RE geändert (Verordnung (EWG) Nr. 2498/74 des Rates vom 2. Oktober 1974 zur Festsetzung des in der Landwirtschaft anzuwendenden repräsentativen Umrechnungskurses für die Währungen der neuen Mitgliedstaaten, ABl. L 268, S. 6). Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Weites der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (ABl. L 188, S. 1) wurden auf diesen Fall der Änderung des repräsentativen Umrechnungskurses für anwendbar erklärt.
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 bestimmt:
Bei den Geschäften, die im Rahmen der Vorschriften über die gemeinsame Agrarpolitik oder über die besonderen Handelsregelungen für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse durchgeführt werden, werden die einem Mitgliedstaat oder einer ordnungsmäßig beauftragten Stelle geschuldeten oder diesem Mitgliedstaat oder dieser Stelle zustehenden Beträge, die in Landeswährung ausgedrückt sind und welche die in den genannten Bestimmungen in Rechnungseinheiten festgelegten Beträge wiedergegeben, entsprechend dem Verhältnis zwischen der Rechnungseinheit und der Landeswährung gezahlt, das zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes oder Teilgeschäfts galt.
Artikel 6 der Verordnung Nr. 1134/68 bestimmt:
Für die Anwendung dieser Verordnung gilt als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand im Sinne der Gemeinschaftsregelung oder, in Ermangelung einer solchen Regelung und bis zu ihrem Erlaß, der Regelung des betreffenden Mitgliedstaats erfüllt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht.
2. Die North Kerry Milk Products Ltd. (im folgenden NKM genannt), die Klägerin des Ausgangsverfahrens, betreibt den Handel mit und die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen einschließlich der Herstellung von Kasein und Kaseinaten aus Magermilch.
Vom 4. Juli bis 10. Oktober 1974 stellte sie 859400 t Kasein und Kaseinate aus Magermilch her.
Der Minister für Landwirtschaft und Fischereiwesen, Beklagter des Ausgangsverfahrens, ist die in Irland für die Durchführung der Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik der Gemeinschaft einschließlich der Zahlung von Beihilfen und Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse zuständige Stelle.
Aus den Akten geht hervor, daß der Minister an NKM für das Kasein und die Kaseinate, die sie im genannten Zeitraum hergestellt hatte, eine Beihilfe in Höhe von 494413,69 £ zahlte und bei seiner Berechnung von dem repräsentativen Umrechnungskurs zwischen der Rechnungseinheit und dem irischen Pfund ausgegangen war, der zur Zeit der Herstellung des Kaseins und der Kaseinate galt (1 £ = 2,1644 RE); diese lag vor dem 7. Oktober 1974, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der erwähnten Verordnung Nr. 2498/74.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Gesellschaft für das Kasein und die Kaseinate, von denen hier die Rede ist, ein Betrag in Höhe von 1050,442 RE zusteht.
NKM fordert einen zusätzlichen Betrag von 44687,71 £, der ihr nach ihrem Vorbringen noch geschuldet wird, weil die genannten Rechnungseinheiten zu dem repräsentativen Umrechnungskurs in irisches Pfund hätten umgerechnet werden müssen, der zur Zeit des Absatzes des Kaseins und der Kaseinate — d. h. nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2498/74, die den Umrechnungskurs in 1 £ = 1,9485 RE änderte — galt.
NKM erhob aus diesen Gründen beim irischen High Court Klage.
3. Der High Court hat vor jeder weiteren Entscheidung das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Frage ersucht:
Errechnet sich der an die Klägerin zu zahlende Beihilfenbetrag nach
a) dem Umrechnungskurs zwischen dem irischen Pfund und der Rechnungseinheit, der am Tage der Herstellung des Kaseins oder der Kaseinate galt, oder
b) dem Umrechnungskurs zwischen dem irischen Pfund und der Rechnungseinheit, der am Tage des Absatzes des Kaseins oder der Kaseinate galt?
4. Der Beschluß des High Court vom 21. Juni 1976 ist am 13. August 1976 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Arthur Cox & Co., Solicitors, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Liam J. Lysaght, Chief State Solicitor, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Wainwright, haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
A — Schriftliche Erklärungn der North Kerry Milk Products Ltd., Klägerin des Ausgangsverfahrens
NKM bemerkt, daß dann, wenn das verarbeitete Erzeugnis nicht abgesetzt werde, dies ein absolutes Hindernis für die Erlangung selbst eines Teilbetrags der Beihilfe darstelle. Das Geschäft, durch das der Antragsteller einen Anspruch auf die Beihilfe erwerbe, bestehe aus zwei Teilen, nämlich aus der Herstellung und dem Absatz; es sei erst dann abgeschlossen, wenn das Absatzstadium durchlaufen sei.
Die einzige Gemeinschaftsbestimmung, die im Hinblick auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 1134/68 von Bedeutung sei, sei Artikel 4 der Verordnung Nr. 756/70. Aufgrund des Artikels 4 liege der Zeitpunkt, zu dem der Tatbestand erfüllt sei, an den die Entstehung der Forderung auf den Beihilfenbetrag im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Magermilch zu Kasein geknüpft sei, unmittelbar nach dem Absatz. Beantrage also ein Hersteller eine Beihilfe für hergestelltes, aber noch nicht verkauftes Kasein, so sei die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, ihm folgenden Bescheid zu erteilen: Sie haben Ihr Kasein noch nicht abgesetzt, wie es Artikel 4 verlangt; daher ist die Beihilfe noch nicht fällig und noch nicht an Sie auszahlbar.
Diese Konstruktion der miteinander verknüpften Wirkungen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 765/70 und des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1134/68 werde durch die Wortwahl der übrigen amtlichen Fassungen des Artikels 6 bekräftigt. Insbesondere sei in der französischen und italienischen Fassung die Rede von le fait générateur de la créance und il fatto generatore del credito, also vom Tatbestand, der die Forderang begründe.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt außerdem vor, diese von ihr vorgenommene Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen werde durch das Gewicht bestätigt, das der Verkaufs- oder Absatzstufe beigemessen werde in
Artikel 5 der Verordnung Nr. 756/70;
Artikel 2 der Verordnung Nr. 2814/71 der Kommission vom 23. Dezember 1971 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein oder Kaseinaten verarbeitet worden ist, (ABL. L 284, S. 20);
Artikel 2 der Verordnung Nr. 455/73 der Kommission vom 31. Januar 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist, (ABl. L 53, S. 8);
Artikel 2 der Verordnung Nr. 1399/73 der Kommission vom 24. Mai 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein öder Kaseinaten verarbeitet worden ist (ABl. L 139, S. 17).
Diese vier Verordnungen bestimmten im Zusammenhang mit der Festsetzung des Zeitpunkts für ihr Inkrafttreten, daß die vor diesem Zeitpunkt verkauften Kaseine und Kaseinate durch sie nicht berührt würden.
Es sei bezeichnend, daß von den die Verordnung Nr. 756/70 abändernden Verordnungen nur die Verordnung Nr. 2940/73 der Kommission vom 29. Oktober 1973 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist (ABl. L 301, S. 23) in Artikel 2 einen Hinweis darauf enthalte, daß sie auf die vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an hergestellten Kaseine und Kaseinate anwendbar sei. Dies erkläre sich dadurch, daß diese Verordnung nicht den Grundbetrag der Beihilfe für Magermilch, die zu Kasein verarbeitet worden sei, ändere, sondern die Liste der Erzeugnisse, für die die Beihilfe gewährt werde.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens habe zwei verschiedene Fragen verwechselt, nämlich:
die der Änderung des Beihilfenbetrags, ausgedrückt in Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm, und
die der Änderung des Kurses, zu dem die Rechnungseinheit in eine Landeswährung umzurechnen sei.
Im vorliegenden Verfahren gehe es nicht darum, ob für die an NKM zu zahlende Beihilfe der Betrag, der am Tage des Absatzes, oder der am Tage der Herstellung gegolten habe, maßgebend sei.
Die Bedeutung dieser Unterscheidung sei in der am 3. März 1975 in Kraft getretenen Verordnung (EWG) Nr. 533/75 der Kommission vom 28. Februar 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 (ABl. L 56, S. 24) klar zu erkennen.
Diese Verordnung habe Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 durch folgenden Unterabsatz ergänzt:
Der gewährte Beihilfenbetrag entspricht dem am Herstellungstag des Kaseins oder der Kaseinate geltenden Betrag.
Außerdem habe die Verordnung den Beihilfenbetrag von 3,20 RE auf 4,00 RE je 100 Kilogramm erhöht.
NKM trägt vor, für am 1. März 1975 hergestelltes Kasein sei ein Beihilfenbetrag von 3,20 RE je 100 Kilogramm gewährt worden, unabhängig davon, ob es nach dem 3. März 1975 abgesetzt worden sei. Für am 4. März 1975 hergestelltes Kasein sei dagegen ein Beihilfenbetrag von 4,00 RE je 100 Kilogramm nach dem Absatz gewährt worden. Tatsächlich aber sei kein Beihilfenbetrag dem Hersteller ausbezahlt worden, wenn eine der Zahlungsvoraussetzungen, nämlich der Absatz, nicht erfüllt gewesen sei.
NKM räumt ein, daß die fragliche Verordnung lange nach Beginn des vorliegenden Verfahrens erlassen worden sei und die gewollte Klarstellung die am 7. Oktober 1974 bestehende Rechtsposition der Gesellschaft nicht rückwirkend habe ändern können. Aber auch wenn die Verordnung zu dem betreffenden Zeitpunkt in Kraft gewesen wäre, würde dies für das hier aufgeworfene Problem keinen Unterschied machen, also für das spezifische und gesondert zu betrachtende Problem, zu welchem Kurs ein unstreitiger Beihilfenbetrag, ausgedrückt in einer unstreitigen Anzahl von Rechnungseinheiten, in irisches Pfund umzurechnen sei.
B — Schriftliche Erklärung des Ministers für Landwirtschaft und Fischereiwesen, Beklagten des Ausgangsverfahrens
Der Minister für Landwirtschaft und Fischereiwesen trägt vor, er habe sich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter der Gemeinschaft gegenüber der von der Klägerin vor dem High Court erhobenen Forderung an die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen gehalten, welche die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die hier streitige Frage vertrete. Er wolle im Verfahren vor dem Gerichtshof keine selbständigen Ausführungen machen, sondern die Entscheidung des Gerichtshofes über die ihm vom High Court vorgelegte Frage abwarten.
C — Schriftliche Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Kommission geht bei ihrer Prüfung der dem Gerichtshof vorgelegten Frage vom System der Beihilfe, seinen Zielen und seiner Funktionsweise aus. Das Hauptziel des Systems als einer Interventionsmaßnahme im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sei, dafür zu sorgen, daß der Preis für die in der Gemeinschaft erzeugte Milch gestützt werde. Ein Nebenziel der Beihilfe bestehe darin, die Qualität der in der Gemeinschaft hergestellten Kaseine und Kaseinate zu verbessern.
Die Kommission zieht es in Anbetracht des Zwecks und der Art des Beihilfesystems, wie sie sie beschrieben hat, vor, die Herstellung des Erzeugnisses als den Tatbestand zu bezeichnen, nach dem sich der Betrag der geschuldeten Beihilfe bestimmt.
Der Lieferant von Magermilch habe zu diesem Zeitpunkt bereits eine Zahlung einschließlich des Betrags der Gemeinschaftsbeihilfe erhalten oder einen Ansprach darauf erworben. Eines der Ziele des Systems sei also teilweise erreicht. Die tatsächliche Verarbeitung der Milch zu Kasein führe zur vollständigen Verwirklichung dieses Ziels, insofern als sie die Milch endgültig vom Markt entferne und keine Möglichkeit mehr bestehe, daß sie dort wieder auftauche. Das Nebenziel des Beihilfesystems werde ebenfalls durch die Herstellung des Erzeugnisses erreicht, da sich zu diesem Zeitpunkt die Qualität des hergestellten Kaseins feststellen lasse.
Demgemäß habe die Kommission die irischen Behörden darauf hingewiesen, daß der neue Beihilfenbetrag nur auf das Kasein anzuwenden sei, das nach dem Inkrafttreten des neuen Umrechnungskurses hergestellt worden sei. Diesen Standpunkt habe sie bereits vorher, im Oktober 1973, vertreten, als die Aufwertung des niederländischen Gulden zur Festsetzung eines repräsentativen Umrechnungskurses für diese Währung geführt habe (Verordnung (EWG) Nr. 2544/73 des Rates vom 19. September 1973 betreffend den in der Landwirtschaft anzuwendenen Umrechnungskurs für den niederländischen Gulden, ABl. L 263, S. 2). Die Auffassung der Kommission, daß dieser neue Kurs nicht auf das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 2544/73 bereits hergestellte Kasein anwendbar sei, sei allen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden, und die niederländischen Behörden hätten sich nach ihr gerichtet.
Diese Auffassung müsse auch mit dem Wortlaut der Verordnung Nr. 1134/68, insbesondere den Artikeln 4 und 6, vereinbar sein.
Was Artikel 4 angehe, so sei diese Vereinbarkeit unproblematisch, da die Durchführung des Geschäfts leicht mit der Verarbeitung zu Kasein gleichgesetzt werden könne. Artikel 6 sei dagegen schwieriger anzuwenden, obgleich er den in Artikel 4 erwähnten Begriff des Geschäfts klarstellen wolle, indem er ihn in besonderer Weise definiere.
Die Kommission trägt deshalb zweierlei zur Auslegung des Artikels 6 vor. Was zunächst die in diesem Artikel enthaltene Bezugnahme auf die nationalen Regelungen betreffe, so gebe es Gemeinschaftsbestimmungen, in denen der Tatbestand definiert sei, an den die Entstehung der Forderung auf den betreffenden Betrag geknüpft sei; diese seien in den Verordnungen Nr. 987/68 und 756/70 enthalten.
Ferner müßten die Worte due and payable (fällig und zahlbar) in Artikel 6 der Verordnung Nr. 1134/68 im Licht der Fassungen des Artikels in den übrigen Gemeinschaftssprachen ausgelegt werden. Im französischen Text laute die entsprechende Wendung le fait générateur de la créance …. Der italienische Text verwende genau die gleichen Worte: il fatto generatore del credito …. Im deutschen Text werde folgende Wendung gebraucht: … der Tatbestand, … an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist …. Die holländische Fassung spreche von het feit … waardoor het bedrag … verschuldigd wordt. Im dänischen Text heiße es schließlich: det forhold indtræder, der ligger til grund for stiftelsen af denne fordring.
Diese Auszüge aus den Fassungen in den übrigen fünf Gemeinschaftssprachen zeigten, daß die englische Fassung als einzige von Zahlung spreche. Die Texte in den anderen Sprachen stellten nur auf den Begriff des Anspruchs oder der Verpflichtung ab. In allen Gemeinschaftssprachen außer im Englischen sei der Wortlaut des Artikels 6 leicht in Einklang zu bringen mit der von der Kommission vorgenommenen Auslegung. Nehme man zum Beispiel die französische Fassung, so sei die Verarbeitung der Magermilch zu Kasein natürlich eher le fait générateur de la créance als der Absatz des Kaseins, der nur eine Voraussetzung unter mehreren sei, die für die Erlangung der Beihilfe erfüllt sein müßten.
In einem solchen Fall einer offensichtlichen Diskrepanz zwischen den verschiedenen sprachlichen Versionen einer Gemeinschaftsbestimmung sei die einzig mögliche Lösung die, daß versucht werde, den Wortlaut des englischen Textes mit dem in den anderen Sprachen dadurch in Einklang zu bringen, daß die Wendung due and payable auf besondere Weise ausgelegt werde, und zwar so, daß sie als einziger Begriff — praktisch als Tautologie — angesehen werde, bei dem das Wort payable jede Bedeutung verliere.
Eine solche Lösung stimme mit dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69 (Erich Stauder/Stadt Ulm, Sozialamt, Slg. 1969, 419) überein.
Die Verordnung Nr. 533/75 sei nur im Fall einer Änderung des in Gemeinschaftswährung ausgedrückten Beihilfenbetrag anwendbar. Jedoch sei der in der zweiten Begründungserwägung genannte Grund für ihren Erlaß, das Bemühen um eine Klarstellung, von Interesse, da dies die gleiche Begründung sei, auf die sich die Kommission auch in ihrem Schriftsatz berufen habe und die darin bestehe, daß der Herstellungstag den Beihilfenbetrag bestimmen solle, da nämlich der Absatz des Kaseins nach dem vorgesehenen besonderen Kontrollsystem nur eine der Zahlungsvoraussetzungen sei.
III — Mündliches Verfahren
North Kerry Milk Products Ltd., vertreten durch R. O'Hanlon S.C., und die Kommission, vertreten durch ihren Bevollmächtigten R. Wainwright, haben in der Sitzung vom 19. Januar 1977 mündliche Ausführungen gemacht.
Dabei sind die nachstehend zusammengefaßten neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden:
NKM hat geltend gemacht, bereits dem Wortlaut des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1134/68 könne man, ohne sich weiter Artikel 6 dieser Verordnung anzusehen, eindeutig entnehmen, daß der Zeitpunkt der Durchführung des Geschäftes oder Teilgeschäfts gleichbedeutend sei mit dem Absatz des Erzeugnisses: Artikel 4 Absatz 2 betreffe die Beträge, die eine ordnungsgemäß beauftragte Stelle für durchgeführte, nicht aber für eben begonnene oder noch nicht abgeschlossene Geschäfte schulde. Die Bestimmung befasse sich mit Geschäften, für die Beträge von der Interventionsstelle geschuldet würden. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 756/70 würden die Beträge erst nach dem Absatz des Erzeugnisses geschuldet.
NKM verstehe das Vorbringen der Kommission dahin, daß sich Artikel 6 auf einen Umstand beziehe, der eine Forderung zwar begründe, aber nicht zwangsläufig so konkretisiere, daß sie rechtlich geltend gemacht werden könne. Diese Auslegung bedeute, daß man jedesmal dann, wenn das Problem des Umrechnungskurses auftauche, das Geschäft daraufhin zu überprüfen habe, worin das entscheidende Merkmal liege, von dem man sagen könne, es begründe die Forderung, aber konkretisiere sie nicht zwangsläufig. Viel logischer und vernünftiger sei die Annahme, daß Artikel 6, anstatt derartige Probleme zu schaffen, ein Problem lösen wolle, indem er den ziemlich leicht zu bestimmenden Zeitpunkt angebe, zu dem der Betrag fällig und zahlbar werde. Die Fassungen des Artikels 6 in den übrigen Sprachen verwendeten in keinem Stadium den Begriff einer noch in der Entstehung begriffenen Beihilfenforderung, die auf irgendeinen Zeitpunkt in der Zukunft weise, sondern den einer gegenwärtigen Verbindlichkeit, die sofort einklagbar sei.
NKM hat ferner vorgetragen, der Vertrag sei nicht bloß daran interessiert, eine Situation zu schaffen, in der Magermilch vom Markt genommen und zu Kasein verarbeitet werde, sondern er wolle auch die Hersteller dazu bewegen, diesem Vorgang den Absatz des Erzeugnisses folgen zu lassen. Darüber hinaus werde in den Verordnungen dem Gedanken der Verbesserung der Erzeugnisqualität erhebliche Bedeutung in Anbetracht des Umstands beigemessen, daß Kasein hoher Qualität schnelleren Absatz finde als geringerwertiges Kasein. So sei also auch vom Rat der Zeitpunkt des Absatzes ganz eindeutig berücksichtigt worden, als er die Grundsatzentscheidungen getroffen habe, die sich in den Verordnungen widerspiegelten. Deshalb ist NKM der Ansicht, daß für die Gewährung der Beihilfe der Gesichtspunkt des Absatzes ebenso wichtig sei wie der der Herstellung.
Zu der von NKM vertretenen Ansicht, der Hersteller könne die Beihilfe erst nach dem Absatz des Kaseins fordern, hat die Kommission vorgetragen, es müßten noch weitere Voraussetzungen gegeben sein, bei deren Nichterfüllung der Hersteller nicht berechtigt sei, die Beihilfe zu fordern: die Vorlage einer monatlichen Bilanz, die Durchführung einer Kontrolle und die Geltendmachung der Forderung in bestimmter Form. Sei eine dieser weiteren Voraussetzungen nicht erfüllt, sei die Forderung nicht durchsetzbar.
Die Kommission hat ferner vorgetragen, der Grund, weshalb sie in einer Reihe von Verordnungen, durch die das Beihilfesystem und der Beihilfenbetrag geändert worden seien, den Absatz des Kaseins als Anknüpfungspunkt für das Inkrafttreten dieser Änderungsverordnungen verwendet habe, sei der, daß sie bei einer Erhöhung der Beihilfe diese Erhöhung so rasch wie möglich habe wirksam werden lassen wollen. Auf der anderen Seite sei in Fällen, in denen die Beihilfe gekürzt worden sei — zum Beispiel durch die Verordnung Nr. 2814/71 — ein Zeitraum von einem Monat zwischen der Veröffentlichung der Verordnung, die in dem genannten Fall am 28. Dezember 1971 stattfand, und ihrem Inkrafttreten — am 1. Februar 1972 — gelassen worden; damit habe den Herstellern, wenn sie dies noch wünschten, die Möglichkeit gegeben werden sollen, den bisherigen höheren Satz auszunutzen, um ihr Kasein vor dem letztgenannten Zeitpunkt auf den Markt zu bringen.
Auf eine Frage des Gerichtshofes hat die Kommission erklärt, ihr sei im Zusammenhang mit dieser besonderen Beihilfe kein Fall zu Ohren gekommen, in dem ein Vorrat von Kasein, das aus Gemeinschaftsmilch hergestellt worden sei, zwischen der Herstellung und dem Absatz durch ein Feuer oder auf sonstige Weise vernichtet worden sei. Würde ein solcher Fall eintreten, so hätte der betreffende Erzeuger keinen Zahlungsanspruch: Es habe ein Anspruch auf Zahlung der Beihilfe bestanden, und es gebe ihn in einem gewissen Sinne noch immer; doch könne er nicht mehr verwirklicht, nicht mehr durchgesetzt werden, da eine der Voraussetzungen für die Zahlung nicht erfüllt sei. Die gleiche Entscheidung gelte dann, wenn beim Hersteller ein Brand in seinen Geschäftsräumen, nicht in seinem Lager, entstanden wäre, der seine Geschäftsbücher und nicht das Kasein zerstört hätte.
Auf eine zweite Frage des Gerichtshofes hat NKM erklärt, daß, wenn sie den geforderten zusätzlichen Beihilfenbetrag erhalte, dieser Betrag den Lieferanten der Magermilch ausbezahlt würde, da NKM eine landwirtschaftliche Genossenschaft sei.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Februar 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Der irische High Court hat mit Beschluß vom 21. Juni 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 13. August 1976, dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung bestimmter Gemeinschaftsbestimmungen über die Zahlung von Beihilfen für die Herstellung von Kasein und Kaseinaten aus Magermilch vorgelegt. Diese Frage ist im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, den ein irischer Hersteller von Milcherzeugnissen (im folgenden: die Gesellschaft) gegen den Minister für Landwirtschaft und Fischereiwesen als die in Irland für die Durchführung der Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zuständige Stelle führt. Die Parteien streiten darüber, welcher Umrechnungskurs zwischen der Rechnungseinheit und dem irischen Pfund im Hinblick auf die Gemeinschaftsbeihilfe für bestimmte Mengen Kasein anzuwenden ist, die die Gesellschaft vor dem 7. Oktober 1974, als der Umrechnungskurs geändert wurde, hergestellt, aber erst nach diesem Zeitpunkt abgesetzt hatte.
3 In der Verordnung Nr. 3061/73 der Kommission vom 12. November 1973, die zu der maßgebenden Zeit galt, wurde die Beihilfe für 100 Kilogramm Magermilch auf 3,20 Rechnungseinheiten festgesetzt. Die Parteien des Ausgangsverfahrens sind sich über den Betrag in Rechnungseinheiten einig, der der Gesellschaft für das fragliche Kasein zusteht; der Streit geht nur über den Umrechnungskurs, der bei der Berechnung der Beihilfe in der Landeswährung anzuwenden ist
4 Der High Court hat den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Frage ersucht, ob sich der an die Gesellschaft zu zahlende Beihilfenbetrag nach dem Umrechnungskurs zwischen dem irischen Pfund und der Rechnungseinheit, der am Tage der Herstellung des Kaseins galt, oder nach dem Umrechnungskurs errechnet, der am Tage des Absatzes des Kaseins galt.
5/8 Für die Beantwortung dieser Frage müssen zunächst die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (ABl. L 188, S. 1) untersucht werden. Nach Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung werden die einem Mitgliedstaat für Geschäfte im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik in Landeswährung geschuldeten Beträge, welche die in Rechnungseinheiten festgelegten Beträge wiedergeben, entsprechend dem Verhältnis zwischen der Rechnungseinheit und der Landeswährung gezahlt, das zum Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts galt. Die Bedeutung des letztgenannten Begriffs für die Anwendung der Verordnung wird in Artikel 6 bestimmt, dem zufolge als Zeitpunkt der Durchführung des Geschäfts der Zeitpunkt gilt, zu dem der Tatbestand erfüllt ist, an den die Entstehung der Forderung geknüpft ist, die sich auf den Betrag im Zusammenhang mit diesem Geschäft bezieht. Die entscheidende Frage in der vorliegenden Rechtssache ist also, ob dieser Tatbestand vor oder nach der Änderung des Umrechnungskurses erfüllt war oder, anders ausgedrückt, ob unter diesem Tatbestand die Herstellung oder der Absatz des Kaseins zu verstehen ist In dieser Hinsicht trägt die Gesellschaft vor, aus den Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein verarbeitet worden ist, ergebe sich, daß der Absatz der maßgebende Tatbestand sei, während die Kommission vorträgt, diese Bestimmungen seien im vorliegenden Zusammenhang dahin zu verstehen, daß die Herstellung der entscheidende Tatbestand sei.
9/10 Bevor diese Frage weiter untersucht wird, ist festzustellen, daß eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der englischen Fassung des Artikels 6 und seiner Fassung in den übrigen Amtssprachen besteht. Die englischen Worte the event … in which the amount … becomes due and payable sind im Französischen mit den Worten le fait générateur de la créance und in den anderen Sprachen mit entsprechenden Ausdrücken wiedergegeben. In ihren schriftlichen und mündlichen Ausführungen vor dem Gerichtshof hat die Kommission das Bestehen dieser Diskrepanz eingeräumt und die Auffassung vertreten, der englische Text sei im Licht der übrigen Versionen auszulegen.
11/12 Die Beseitigung sprachlicher Unstimmigkeiten im Wege der Auslegung kann unter gewissen Umständen dem Ziel der Rechtssicherheit zuwiderlaufen, insofern nämlich als einer oder mehrere der betreffenden Texte dann vielleicht in einer Weise ausgelegt werden müssen, die zu der natürlichen und gewöhnlichen Bedeutung der Worte im Widerspruch steht. Folglich ist es besser, die Möglichkeiten zu erkunden, wie die streitigen Fragen gelöst werden können, ohne daß irgendeinem der betreffenden Texte der Vorzug gegeben wird. Unter den in der vorliegenden Rechtssache gegebenen Umständen sind auf jeden Fall die Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen für die Herstellung von Kasein zu untersuchen.
13 Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) bestimmt, daß unter den vom Rat festgelegten Voraussetzungen für Magermilch, die in der Gemeinschaft hergestellt worden ist und zu Kasein verarbeitet wird, eine Beihilfe gewährt wird. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 987/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung dieser Beihilfe (ABl. L 169, S. 6) wird die Beihilfe von der nationalen Interventionsstelle an den Hersteller des Kaseins ausbezahlt. In mehreren aufeinanderfolgenden Verordnungen der Kommission wurde vorgeschrieben, daß die Beihilfe erst nach dem Absatz des Kaseins gewährt wird und der schriftliche Antrag des Herstellers an die Interventionsstelle Angaben über die von ihm hergestellte Menge von Kasein enthalten muß, die er abgesetzt hat und für die die Beihilfe beantragt wird. Zu der hier maßgebenden Zeit waren die dahin gehenden Bestimmungen in Artikel 4 der Verordnung Nr. 756/70 der Kommission vom 24. April 1970 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein verarbeitet worden ist, (ABl. L 91, S. 28) niedergelegt.
14/16 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Verarbeitung als solche dem Hersteller keinen einklagbaren Anspruch auf die Beihilfe verleiht. Nicht nur erwirbt er hierdurch keinen Anspruch auf Zahlung der Beihilfe; er kann nicht einmal einen Antrag bei der staatlichen Interventionsstelle einreichen, bevor er nicht die Mengen von Kasein, für die die Beihilfe beantragt wird, abgesetzt hat. Darüber hinaus konnte der Hersteller zur Zeit der fraglichen Ereignisse vor dem Absatz des Erzeugnisses auch nicht sicher wissen, welcher Beihilfenbetrag, ausgedrückt in Rechnungseinheiten, ihm letztlich zustehen würde, da die Kommission die Gepflogenheit hatte, bei der Änderung der Beihilfenbeträge die neuen Beträge auf das hergestellte, aber noch nicht abgesetzte Kasein für anwendbar zu erklären. Erst nach den hier in Rede stehenden Ereignissen, nämlich mit der Verordnung Nr. 533/75 der Kommission vom 28. Februar 1975 zur Änderung der Verordnung Nr. 756/70 (ABl. L 56, S. 24), wurde eine Bestimmung des Inhalts erlassen, daß der gewährte Beihilfenbetrag dem am Herstellungstag des Kaseins geltenden Betrag entspricht. Unter diesen Umständen ist die von der Kommission vertretene Ansicht nicht haltbar, daß zu der fraglichen Zeit der Anspruch auf die Beihilfe durch die Herstellung des Kaseins begründet worden und der Absatz nichts weiter als eine Voraussetzung für die Zahlung der Beihilfe gewesen sei. Bei richtiger Betrachtung der einschlägigen Bestimmungen muß man zu dem Schluß gelangen, daß der Absatz der Tatbestand war, aufgrund dessen der Hersteller den Anspruch auf die Beihilfe erwarb.
17 Hieraus folgt, daß jede Diskrepanz zwischen den einzelnen Fassungen des Artikels 6 der Verordnung Nr. 1134/68 in den verschiedenen Sprachen im vorliegenden Zusammenhang unerheblich ist. Der Absatz war le fait générateur de la créance im Sinne des französischen Textes und der entsprechenden anderen Texte ebenso wie the event by which the amount became due and payable im Sinne des englischen Textes.
18 Auf die dem Gerichtshof vom irischen High Court vorgelegte Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 6 der Verordnung Nr. 1134/68 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 756/70 dahin zu verstehen ist, daß sich der Betrag der Beihilfe für Magermilch, die vor dem 7. Oktober 1974 zu Kasein verarbeitet, aber nach diesem Zeitpunkt abgesetzt worden ist, nach dem Umrechnungskurs zwischen dem irischen Pfund und der Rechnungseinheit errechnet, der am Tage des Absatzes galt.
Kosten
19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom irischen High Court of Justice vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 6 der Verordnung Nr. 1134/68 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 756/70 ist dahin zu verstehen, daß sich der Betrag der Beihilfe für Magermilch, die vor dem 7. Oktober 1974 zu Kasein verarbeitet, aber nach diesem Zeitpunkt abgesetzt worden ist, nach dem Umrechnungskurs zwischen dem irischen Pfund und der Rechnungseinheit errechnet, der am Tage des Absatzes galt.