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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.02.1977 – C-69/76

ECLI:EU:C:1977:25

Zitiert von 3 Entscheidungen

In den verbundenen Rechtssachen 69 und 70/76

betreffend die dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in den vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten der

FIRMA ROLF H. DITTMEYER, Hamburg,

gegen

HAUPTZOLLAMT HAMBURG-WALTERSHOF

vorgelegten Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Tarifnummern 08.10, 20.06 und 23.06 des Gemeinsamen Zolltarifs, Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. L 172 vom 22. Juli 1968, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 2723/76 des Rates vom 8. November 1976 (ABl. L 314 vom 15. November 1976, S. 1),

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und G. Bosco,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

In den Ausgangsverfahren geht es um die tarifliche Zuordnung einer von der Firma Dittmeyer als Orangen- (und Grapefruit-)-pressrückstand angemeldeten Ware, die diese im Jahre 1970 zum freien Verkehr abfertigen ließ. Es handelt sich um ein in Dosen abgepacktes oder gefrorenes Erzeugnis, das im Rahmen der Fruchtsaftherstellung anfällt und aus Fruchtteilen besteht, die beim Auspressen in den Saft gelangt und anschließend abgesiebt worden sind. Das Erzeugnis soll als Zusatz zu rückverdünnten Fruchtsäften verwendet werden, damit diese ein natürlicheres und volleres Aussehen erhalten.

Die Zollstelle wies die Ware zunächst der Anmeldung entsprechend der Tarifnummer 23.06 des Gemeinsamen Zolltarifs der EWG (GZT) — Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen — zu.

Nachdem eine Untersuchung durch eine Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt ergeben hatte, daß es sich um ein pulpenartiges Erzeugnis aus Orangen handelte, änderte die Zollstelle die Tarifierung und ordnete das Erzeugnis je nach seiner Haltbarmachung und Angebotsform den für die entsprechenden Früchte geltenden Nummern des GZT zu, und zwar den Nummern

08.10Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker,20.06Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol.

Mit den gegen die Abgabennacherhebung gerichteten Klagen machte die Klägerin der Ausgangsverfahren geltend, das Erzeugnis könne nicht als Früchte im Sinne der vorerwähnten Tarifnummern angesehen werden, da es wesentliche Teile der natürlichen Früchte nicht enthalte. So seien in dem Erzeugnis keine Bestandteile der äußeren Schale enthalten, und der Fruchtsaft, dem für den menschlichen Genuß die entscheidende Bedeutung zukomme, sei fast vollständig entzogen.

Nachdem das Finanzgericht die Klagen abgewiesen hat, sind die Ausgangsrechtsstreitigkeiten jetzt beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Klägerin begehrt mit der von ihr eingelegten Revision die Zuweisung der zu tarifierenden Waren unter die Tarifnummer 23.06. Vor dem Bundesfinanzhof führte sie aus, bei dem Erzeugnis handele es sich um Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; daher falle es unter die Tarifstelle 23.06 A.

Diese Tarifierung ergebe sich, wenn man den Herstellungsvorgang und die Zusammensetzung der Ware betrachte. Die Preßrückstände fielen bei der Herstellung von Fruchtsäften an, und zwar beim Auspressen beziehungsweise Aussaugen der durchgeschnittenen Früchte. Sie bestünden in der Hauptsache aus dem Zellgewebe des Fruchtfleisches, zu einem sehr geringen Teil daneben auch aus der weißen inneren Haut (Albedo). Es handele sich um die Rückstände, die beim Pressen zunächst in den Saft gerieten und ausgesiebt werden müßten. Der herauszusiebende Teil werde in den meisten Fällen mit Schneckenpressen nochmals gepreßt, um die letzten Reste des Saftes herauszugewinnen. Dabei werde zur Erhöhung des Entzugseffektes in manchen Betrieben der herausgesiebte Preßrückstand vor dem zweiten Pressen noch mit Wasser versetzt. Die danach zurückbleibenden ausgelaugten und ausgepreßten Rückstände seien weitgehend ohne Saft und auch Geschmack und würden zum großen Teil vernichtet, so daß das Merkmal Abfall der Lebensmittelindustrie erfüllt sei. Zum Teil werde der Rückstand aber auch als Futter verwendet, wie es in der Tarifstelle 23.06 A vorgesehen sei. Nur zu einem ganz geringen Teil werde der Preßrückstand, wie bei der Klägerin, zur rein optischen Verbesserung von Säften verwendet. Durch diese Ausnahme könne aber die grundsätzliche Qualifikation des Preßrückstandes als Abfall der Lebensmittelindustrie beziehungsweise als zubereitetes Futter nicht berührt werden. Das ergebe sich daraus, daß es bei der zolltariflichen Einordnung nur auf die normale Verwendung ankomme, nicht aber darauf, in welcher Weise in wenigen Einzelfällen eine atypische Verwendung erfolge.

Mit Beschlüssen vom 1. Juni 1976 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofes entschieden; das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die folgenden Fragen zu ersuchen:

I — Ist die Tarifnummer 20.06 [08.10] des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß unter dem Tarifierungsmerkmal Früchte Erzeugnisse verstanden werden können, die zwar aus Fruchtteilen bestehen, denen jedoch die den Charakter der Frucht bestimmenden Merkmale fast ganz fehlen; können insbesondere Erzeugnisse aus Orangenteilen, die beim Auspressen der Orangen zunächst in den Saft gelangt und später abgesiebt worden sind, auch dann der Tarifnummer 20.06 [08.10] zugewiesen werden, wenn sie fast keine Anteile an Fruchtfleisch oder Fruchtsaft enthalten, sondern zum größten Teil aus Zellhäuten und Albedo bestehen?

II — Bei Verneinung der Frage zu I:

Ist Tarifnummer 23.06 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen, daß die oben bezeichnete Ware, auch wenn sie im allgemeinen und auch im speziellen Fall nicht als Futtermittel verwendet wird, dieser Tarifnummer zugewiesen werden kann?

III — Bei Verneinung der Fragen zu I und II:

Kann die Ware unter Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 5 (jetzt Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 4) einer der beiden bezeichneten Tarifnummern zugewiesen werden?

Die Vorlagebeschlüsse sind am 19. Juli 1976 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Mit Beschluß vom 15. September 1976 hat der Gerichtshof die beiden Rechtssachen für das schriftliche und das mündliche Verfahren verbunden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Jedoch ist der Klägerin des Ausgangsverfahrens aufgegeben worden, in der mündlichen Verhandlung eine Probe der streitigen Ware in der Verpackung, in der die Ware bei den Zollbehörden zur Abfertigung vorgelegt worden ist, vorzulegen.

II — Zusammenfassung der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat sich darauf beschränkt, auf die Darlegung ihres Standpunktes in den Verfahren vor dem vorlegenden Gericht zu verweisen, wie er bereits vorstehend zusammengefaßt ist.

Die Kommission führt zur Auslegung der Tarifnummern 08.10 und 20.06 aus: Mit Ausnahme der Tarifnummern 08.13 und 20.04 enthielten weder das Kapitel 8 noch das Kapitel 20 des GZT besondere Tariflinien für Teile von Früchten. Das Tarifschema gehe insoweit von der Vorstellung aus, daß eine Frucht mit allen ihren Teilen der für ihre Angebotsform zutreffenden Tarifnummer unterfalle und daß auch von ihr abgetrennte Teile in dieser für das Ganze geltenden Tarifnummer verblieben, solange sie für sich genommen nicht die in der Warenbeschreibung einer anderen Tarifposition geforderten spezifischen Merkmale erfüllten.

Die Kommission verweist auf die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema. Dort sei unter den allgemeinen Erwägungen zu Kapitel 8 ausgeführt: Waren dieser Art können ganz, in Stücke geschnitten, entsteint, zerquetscht, geraspelt, enthäutet oder von den Schalen befreit sein, und zu Kapitel 20: Die vorster hend genannten Waren können ganz, in Stücken oder zerquetscht sein. Zu der Nummer 20.06 heiße es in diesen Erläuterungen: Hierher gehören Früchte, ganz, in Stücken oder zerquetscht ….

Diese Regel gelte nach Auffassung des Brüsseler Zollrats nicht nur für diejenigen Teile, die als Segmente noch alle wesentlichen Komponenten der gesamten Frucht aufwiesen, sondern auch für einzelne, isolierte Bestandteile der Frucht als solche.

Die Tarifavise des Brüsseler Zollrats wiesen in ständiger Praxis Früchte und einzelne ihrer Bestandteile unterschiedslos den Nummern der Kapitel 8 und 20 zu, darunter auch den hier streitigen Erzeugnissen vergleichbare Fruchtpulpen.

Die Tarifierungspraxis der Kommission und ihres Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs stimme damit voll überein. Insbesondere weise der Tarifentscheid vom 7. Mai 1971 Orangenteile der hier streitigen Art ausdrücklich den Tarifnummern 08.10 oder 20.06 zu (Anlage III zu den Erklärungen der Kommission).

Zur Auslegung der Tarifnummer 23.06 bemerkt die Kommission, die meisten in Kapitel 23 zusammengefaßten Waren — Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter — hätten einen gemeinsamen und fast ausschließlichen Verwendungszweck: Sie dienten entweder allein oder mit anderen Stoffen vermischt als Futter (Brüsseler Erläuterungen, Allgemeines zu Kapitel 23).

In den Brüsseler Erläuterungen heißt es zur Nummer 23.06 in Absatz 1: Unter der Voraussetzung, daß sie nicht in Nummern mit genauerer Warenbezeichnung erfaßt und daß sie zum Füttern geeignet sind, gehören hierher pflanzliche Erzeugnisse und Abfälle sowie Rückstände oder Nebenerzeugnisse, die bei der industriellen Bearbeitung von pflanzlichen Stoffen — Ausziehen bestimmter Bestandteile — anfallen.

Die Kommission fährt fort, Erzeugnisse gehörten zu den Waren der als Futter verwendeten Art, wenn sie in wirtschaftlich sinnvoller Weise als zum Füttern geeignet anzusehen seien, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall tatsächlich verfüttert oder einem anderen Verwendungszweck zugeführt würden (die Kommission verweist hierzu als Beispiel auf die Brüsseler Erläuterungen zu Nummer 23.06 zweiter Absatz Ziffer 5).

Im vorliegenden Fall könne die im Streit befindliche Ware jedoch aus folgenden Gründen nicht der Tarifnummer 23.06 zugewiesen werden: Gegenstand und Ausgangspunkt jeder Tarifierung seien Art, Beschaffenheit, Eigenschaften und Merkmale der eingeführten Ware in dem Zeitpunkt, in dem sie zur Einfuhr angemeldet werde. Sofern der Text des GZT nichts anderes anordne, seien ihre vorherigen Eigenschaften oder nachträglichen Verwendungsmöglichkeiten ohne Belang.

Man müsse also mit dem Wortlaut der Tarifnummer 23.06 nicht die aus dem Saft herausgefilterten Orangenteile in ihrem ursprünglichen Zustand oder als Teile des später wieder hergestellten Saftes, sondern allein das Erzeugnis, zu dem sie für die besonderen Zwecke der Klägerin verarbeitet worden seien und das allein von der Klägerin eingeführt werde, vergleichen. Dieses Erzeugnis sei kein Futtermittel, sondern ein unter spezifischen hygienischen und lebensmittelrechtlichen Bedingungen allein und ausschließlich für bestimmte Zwecke der menschlichen Ernährung hergestelltes Lebensmittel mit eigener wirtschaftlicher Bedeutung und eigenem Wert. Die Ware sei zudem gefroren und pasteurisiert und in Dosen verpackt und damit in aufwendiger Weise aufbereitet und haltbar gemacht worden, um sie für ihre spätere spezifische Verwendung in der Getränkeindustrie geeignet zu machen.

Zur Tarifierung des streitigen Erzeugnisses kommt die Kommission zu folgenden Schlußfolgerungen:

Der Begriff Früchte in den Tarifnummerri 08.10 und 20.06 erfaßt ganze Früchte und solche in Stücken und damit deren einzelne Bestandteile.

Wird eine Frucht in ihre Bestandteile zerlegt, so fallen diese letzteren aus der einschlägigen Tarifnummer jener Kapitel heraus, sofern sie als Ergebnis dieser Verarbeitung jetzt als selbständige Ware die Merkmale einer anderen, besonderen Tarifnummer aufweisen.

Die hier streitigen Orangenteile erfüllen als für die spezifischen Zwecke der Getränkeindustrie hergestellte und gefrorene oder pasteurisiert in Dosen verpackte Ware nicht die Voraussetzungen der Tarifnummer 23.06.

Dieses Erzeugnis ist in gefrorenem Zustand der Tarifnummer 08.10 und pasteurisiert und in Dosen verpackt der Tarifnummer 20.06 auch dann zuzuweisen, wenn es fast keine Anteile an Fruchtfleisch oder Fruchtsaft enthält, sondern zum größten Teil aus Zellhäuten und Albedo besteht.

Diese Feststellung ergibt sich aus der sachgerechten Auslegung des Wortlauts der einschlägigen Tarifnummern ohne Rückgriff auf die allgemeine Tarifierungs-Vorschrift Nr. 4.

III — Mündliche Verhandlung

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Irrgang, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, haben in der Sitzung vom 8. Dezember 1976 mündliche Ausführungen gemacht.

Zur Zusammensetzung des umstrittenen Erzeugnisses hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens insbesondere ausgeführt, es handle sich dabei nicht um Pulpen, sondern nur um Zellhaut und Albedo. In diesem Zusammenhang hat sie auf die Tarifnummern 08.13 und 20.04 für Schalen hingewiesen. Für letzteres Erzeugnis werde ein geringerer Zolltarif erhoben und daraus müsse man entnehmen, daß das nicht Fruchtspezifische anders behandelt werde als die Frucht.

Diese Schlußfolgerung gelte auch hier: Das umstrittene Erzeugnis müsse anders behandelt und einem billigeren Tarif zugeordnet werden als spezifische Fruchtteile.

Schließlich hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens darauf hingewiesen, daß nach den Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 23.06 (zweiter Absatz Ziffer 5) Abfälle von Früchten (wie Schalen und Kerngehäuse von Äpfeln, Birnen usw.) und Trester, der beim Pressen von Früchten anfalle, zu den Waren der als Futter verwendeten Art gehörten. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine tresterähnliche Masse, denn in dieser Masse sei nichts oder kaum noch etwas Fruchtspezifisches enthalten. Sie müsse deshalb — ebenso wie Trester — der Tarifnummer 23.06 zugeordnet werden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 19. Januar 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 1. Juni 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 19. Juli 1976, gemäß Artikel 177 jeweils drei im wesentlichen gleichlautende Fragen zur Zolltarifierung eines im ersten Fall pasteurisierten und im zweiten Fall gefrorenen Erzeugnisses vorgelegt, das im Rahmen der Fruchtsaftherstellung anfällt und aus Fruchtteilen besteht, die beim Auspressen in den Saft gelangt und wieder abgesiebt worden sind.

2 Der Bundesfinanzhof fragt erstens, ob die Tarif nummer 08.10 (Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker) beziehungsweise die Tarifnummer 20.06 (Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol) des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen ist, daß unter dem Tarifierungsmerkmal Früchte Erzeugnisse verstanden werden können, die zwar aus Fruchtteilen bestehen, denen jedoch die den Charakter der Frucht bestimmenden Merkmale fast ganz fehlen; ob insbesondere Erzeugnisse aus Orangenteilen, die beim Auspressen der Orangen zunächst in den Saft gelangt und später abgesiebt worden sind, auch dann der Tarifnummer 08.10 beziehungsweise 20.06 zugewiesen werden können, wenn sie fast keine Anteile an Fruchtfleisch oder Fruchtsaft enthalten, sondern zum größten Teil aus Zellhäuten und Albedo bestehen. Für den Fall der Verneinung der ersten Frage stellt der Bundesfinanzhof zweitens die Frage, ob die Tarifnummer 23.06 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen ist, daß die oben bezeichnete Ware, auch wenn sie im allgemeinen und auch im speziellen Fall nicht als Futtermittel verwendet wird, dieser Tarifnummer zugewiesen werden kann. Für den Fall der Verneinung der ersten und der zweiten Frage wird drittens danach gefragt, ob die Ware unter Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 5 (jetzt Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 4) einer der bezeichneten Tarifnummern zugewiesen werden kann.

3 Erzeugnisse der fraglichen Art waren, wie aus den Akten hervorgeht, Gegenstand einer Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs, der durch die Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 14, S. 1) eingesetzt worden ist. Diese — Tarifentscheid genannte — Stellungnahme bezieht sich auf Erzeugnisse, die wie folgt beschrieben sind: Sogenannte Orangenzellen, die in Form eines dicken, gelblichen, ungekochten Fruchtbreis gestellt werden, der leer oder nur sehr schwach bitter nach Orangen schmeckt und dem kein Zukker zugesetzt ist. Sie fallen beim Absieben fruhtfleischhaltigen Orangensaftes an, enthalten eine gewisse Menge von mehr oder weniger stark zerkleinerten Schalen, vor allem vom sogenannten Albedo und sind als Zusatz zu rückverdünnten Orangensäften oder Limonaden bestimmt. Die Stellungnahme geht dahin, daß dieses Erzeugnis pasteurisiert zu Tarifstelle 20.06 B II und gefroren zu Tarifstelle 08.10 B gehört, und ist damit begründet, daß dieses Erzeugnis im wesentlichen aus Teilen der eigentlichen Frucht, das heißt aus Fruchtfleisch, Zellhaut und einer gewissen Menge von Schalen und vor allem vom sogenannten Albedo besteht. Eine Tarifierung des Erzeugnisses nach Tarifnummer 23.06 ist, so die Stellungnahme, insbesondere deswegen ausgeschlossen, weil es wegen seines Herstellungsverfahrens und wegen der Art der Haltbarmachung kein Rückstand im Sinne dieser Tarifnummer ist.

4 Die Stellungnahmen des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs sind ein wichtiges Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten; sie können deshalb als wertvolles Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden. Jedoch sind sie rechtlich nicht verbindlich, so daß gegebenenfalls zu prüfen ist, ob ihr Inhalt mit den Bestimmungen des Gemeinsamen Zolltarifs in Einklang steht und deren Tragweite nicht ändert. Die Vorlagefragen gehen offensichtlich auf ernste Zweifel des vorlegenden Gerichts an der Vereinbarkeit der Stellungnahme mit den erwähnten Tarifnummern zurück.

5 Die Fassung der Kapitel 8 und 20 des Tarifs deckt nicht nur ganze Erzeugnisse, sondern auch in Stücke geschnittene, entkernte, entsteinte, zerquetschte, geriebene oder geschälte Früchte. Kapitel 8 gilt ferner für Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, und mehrere Tarifnummern des Kapitels 20 betreffen ausdrücklich oder stillschweigend Schalen. In all diesen Fällen bleiben die erfaßten Erzeugnisse aber aufgrund ihrer Eigenheiten und ihres Erscheinungsbildes durchaus als Teile von Früchten erkennbar und sind als Fruchtbestandteile Gegenstand der Nachfrage nach frischen oder zubereiteten Früchten. Dagegen geht es nicht an, den Begriff Frucht so weit auszudehnen, daß als Frucht auch Erzeugnisse bezeichnet werden, denen die Grundbestandteile des natürlichen Erzeugnisses fehlen. Deshalb können Erzeugnisse der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Art, nämlich Preßrückstände, die nur aus Zellgewebe des Fruchtfleisches und zu einem Teil aus der weißen inneren Haut bestehen, also nach gängiger Auffassung nicht aus wesentlichen Teilen der Frucht, nicht als Früchte im Sinne der Kapitel 8 und 20 angesehen werden, denn jede Frucht besteht mindestens aus der äußeren Schale und dem Fruchtfleisch.

6 Für dieses Ergebnis spricht auch, daß der Gemeinsame Zolltarif ein besonderes Kapitel — Nummer 23 — enthält, das Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie und zubereitetes Futter erfaßt. Zwar hat der erwähnte Tarifentscheid eine Tarifierung nach den Tarifnummern dieses Kapitels insbesondere deswegen ausgeschlossen, weil dieses Erzeugnis wegen seines Herstellungsverfahrens und wegen der Art der Haltbarmachung kein Rückstand im Sinne dieses Kapitels sei. Jedoch ist das Erzeugnis, mit dem das vorlegende Gericht befaßt ist, ausweislich der Akten ein Rückstand der Fruchtsaftherstellung, denn es gelangt beim Auspressen oder Aussaugen durchgeschnittener Früchte zunächst in den Saft und muß dann ausgesiebt werden. Einer Tarifierung nach Kapitel 23 steht nicht entgegen, daß das Erzeugnis nicht zum Verfüttern an Tiere bestimmt ist, denn dieses Kapitel betrifft nach seiner Überschrift und der Fassung der verschiedenen Tarifpositionen nicht nur zubereitetes Futter. Eine Zuweisung des Erzeugnisses zu den Tarifnummern der Kapitel 8 und 20 würde die Begriffe genießbare Früchte und Zubereitungen von Früchten möglicherweise zu stark ausdehnen; dagegen erscheint angesichts der Angaben des vorlegenden Gerichts eine Tarifierung nach den Tarifnummern des Kapitels 23 (Rückstände und Abfälle) als sachgerecht.

7 Die dritte Frage ist nur für den Fall einer Verneinung der ersten und der zweiten Frage gestellt worden; sie ist deshalb gegenstandslos.

8 Auf die gestellten Fragen ist mithin zu antworten, daß die Tarifnummer 23.06 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen ist, daß sie Erzeugnisse erfassen kann, die zwar aus Fruchtteilen bestehen, denen jedoch die den Charakter der Frucht bestimmenden Merkmale fast ganz fehlen, und daß ihr insbesondere Erzeugnisse aus Orangenteilen zugewiesen werden können, die beim Auspressen der Orangen zunächst in den Saft gelangen und später abgesiebt werden und die fast keine Anteile von Fruchtfleisch oder Fruchtsaft enthalten, sondern zum größten Teil aus Zellhäuten und Albedo bestehen.

Kosten

9 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschlüssen vom 1. Juni 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Tarifnummer 23.06 des Gemeinsamen Zolltarifs ist dahin auszulegen, daß sie Erzeugnisse erfassen kann, die zwar aus Fruchtteilen bestehen, denen jedoch die den Charakter der Frucht bestimmenden Merkmale fast ganz fehlen, und daß ihr insbesondere Erzeugnisse aus Orangenteilen zugewiesen werden können, die beim Auspressen der Orangen zunächst in den Saft gelangen und später abgesiebt werden und die fast keine Anteile von Fruchtfleisch oder Fruchtsaft enthalten, sondern zum größten Teil aus Zellhäuten und Albedo bestehen.