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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 19.01.1977 – C-69/76

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:5

Zitiert von 1 Entscheidungen

Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 19. Januar 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese zwei Rechtssachen kommen durch Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes vor den Gerichtshof. In beiden sind dieselben Parteien beteiligt: Revisionsklägerin ist die Firma Rolf H. Dittmeyer aus Hamburg und Revisionsbeklagter das Hauptzollamt Hamburg-Waltershof.

In beiden Rechtssachen hat der Bundesfinanzhof über die Zuordnung eines von der Revisionsklägerin eingeführten Erzeugnisses nach dem Gemeinsamen Zolltarif zu entscheiden. Es handelt sich in beiden Rechtssachen im wesentlichen um das gleiche Erzeugnis. Der Unterschied besteht darin, daß es im ersten Fall in pasteurisiertem Zustand, dagegen im zweiten Fall in gefrorenem Zustand eingeführt wurde, wobei natürlich entscheidend war, daß das Erzeugnis verdirbt, wenn es nicht irgendeiner konservierenden Behandlung unterzogen wird.

Die Revisionsklägerin ist, so höre ich, Herstellerin von Fruchtsäften, und zwar insbesondere von Säften aus Zitrusfrüchten. Sie führt für ihren Betrieb aus Ländern wie Marokko und Brasilien Fruchtsaftkonzentrate ein, die dort an Ort und Stelle hergestellt werden. Aber sie führt von dort auch das Erzeugnis ein, um das es in diesen Rechtssachen geht; es ist — wenn ich diesen Ausdruck verwenden darf, ohne den Anschein zu erwecken, eine Entscheidung vorwegzunehmen — ein Nebenerzeugnis bei der Herstellung dieser Konzentrate.

Anscheinend wird der Saft in der ersten Phase des Herstellungsprozesses den Früchten durch Auspressen oder Aussaugen so entzogen, daß er, was unvermeidlich ist, noch einige feste Bestandteile der Frucht enthält. Diese Bestandteile werden herausgesiebt und erneut gepreßt, um die Saftreste herauszugewinnen. Was dann noch zurückbleibt, beschreibt der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluß als Erzeugnisse, die fast keine Anteile an Fruchtfleisch oder Fruchtsaft enthalten und zum größten Teil aus Zellhäuten und Albedo bestehen.

Die Revisionsklägerin führt dieses Erzeugnis ein, um es als Zusatz zu von ihr hergestellten Fruchtsäften zu verwenden; damit soll, so die Revisionsklägerin, deren Aussehen verbessert werden. Die Revisionsklägerin trägt jedoch vor, daß eine derartige Verwendung des Erzeugnisses eine Ausnahme darstelle und daß bei weitem der größte Teil davon einfach als Industrieabfall weggeworfen werde, obschon auch seine Verwendung als Viehfutter vorkomme. Diese Ausführungen scheinen von keiner Seite bestritten zu werden.

Zur Zeit der maßgeblichen Einfuhren, die alle im Jahre 1970 stattfanden, ordnete die Revisionsklägerin die Waren für Zollzwecke der Tarifnummer 23.06 zu, die Waren pflanzlichen Ursprungs der als Futter verwendeten Art, anderweitig weder genannt noch inbegriffen erfaßt. Diese Zuordnung wurde von den Hamburger Zollbehörden zunächst anerkannt, aber im November 1971 kamen sie zu der Ansicht, sie müsse geändert werden. Sie nahmen die Revisionsklägerin auf Zahlung zusätzlichen Zolls in Anspruch mit der Begründung,

(1) soweit das fragliche Erzeugnis pasteurisiert gewesen sei, falle es unter die Tarifnummer 20.06, die Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zukker oder Alkohol betrifft, wobei in anderer Weise“ dort soviel bedeutet wie anders als mit Essig, Essigsäure, durch Einfrieren oder mit Zucker ; und

(2) soweit sich das fragliche Erzeugnis in gefrorenem Zustand befunden habe, falle es unter die Tarifnummer 08.10, die Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz von Zucker erfaßt.

Anscheinend wurden die Zollbehörden bei ihrer Ansicht durch zwei Umstände beeinflußt.

Der erste war ein Tarifentscheid des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs (den ich kurz den Ausschuß für das Schema des GZT nennen werde) vom 4. Mai 1971. Dieser Tarifentscheid ist den Erklärungen der Kommission als Anlage III beigefügt, und es ist unstreitig, daß er sich auf das Erzeugnis bezieht, um das es hier geht. In diesem Entscheid wird das Erzeugnis wie folgt beschrieben:

Sogenannte einfache Orangenzellen', die in Form eines dicken, gelblichen, ungekochten Frachtbreis gestellt werden, der leer oder nur sehr schwach bitter nach Orangen schmeckt und dem kein Zucker zugesetzt ist. Sie fallen beim Absieben fruchtfleischhaltigen Orangensaftes an, enthalten eine gewisse Menge von mehr oder weniger stark zerkleinerten Schalen, vor allem vom sogenannten Albedo, und sind als Zusatz zu rückverdünnten Orangensäften oder Limonaden bestimmt.

Der Ausschuß gab für seine Einordnung die folgende Begründung:

Der Ausschuß ist der Auffassung, daß dieses Erzeugnis im wesentlichen aus Teilen der eigentlichen Frucht, d.h. aus Fruchtfleisch, Zellhaut und einer gewissen Menge von Schalen, vor allem vom sogenannten Albedo, besteht und daher im pasteurisierten Zustand zu Tarifnummer 20.06, gefroren dagegen zu Tarifnummer 08.10 gehört. Eine Tarifierung des Erzeugnisses nach Tarifnummer 23.06 ist insbesondere deswegen ausgeschlossen, weil es wegen seines Herstellungsverfahrens und wegen der Art der Haltbarmachung kein Rückstand im Sinne dieser Tarifnummer ist.

Das Wort Rückstand wird freilich in der Tarifnummer 23.06 selbst nicht verwendet, aber es ist Bestandteil der Überschrift des Kapitels 23 des Gemeinsamen Zolltarifs, zu dem diese Tarifnummer gehört. Diese Überschrift lautet Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter. Trotz der Vorschrift A 1 der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des GZT, die bestimmt, daß die Kapitelüberschriften nur Hinweise sind, ist es meines Erachtens gerechtfertigt, in Anbetracht der einschlägigen Erläuterungen des Brüsseler Zollrates bei der Auslegung der verschiedenen Tarifnummern von Kapitel 23 festzuhalten, daß das Kapitel Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie betreffen soll. Auf diese Erläuterungen werde ich alsbald zu sprechen kommen.

Der zweite Umstand, der die Hamburger Zollbehörden anscheinend beinflußt hat, war das Ergebnis einer im Laufe des Jahres 1971 durchgeführten Untersuchung von Proben des von der Revisionsklägerin eingeführten Erzeugnisses durch eine zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt. Soweit ich sehe, sind jedoch der Umstand, daß diese Untersuchung stattfand, und Ihr Ergebnis nur noch Teil der Tatbestandsschilderung; für die Entscheidung dieser Rechtssachen wird sich für Sie, meine Herren Richter, hieraus nichts ergeben.

Die Revisionsklägerin legte gegen die Abgabennacherhebung zunächst erfolglos im Verwaltungswege Beschwerde ein. Sie erhob sodann bei dem Finanzgericht Hamburg Klage, die in erster Instanz erfolglos blieb. Das Finanzgericht hielt sich anscheinend für durch den Tarifentscheid des Ausschusses für das Schema des GZT gebunden. Die Revisionsklägerin verfolgt deshalb die Sache nunmehr in der Revision beim Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof äußert in seinem Vorlagebeschluß Zweifel, ob Erzeugnisse …, die zwar aus Fruchtteilen bestehen, denen jedoch die den Charakter der Frucht bestimmenden Merkmale fast ganz fehlen für die Zwecke des Tarifs als Früchte eingeordnet werden können. Zweifel also an der Richtigkeit des Tarifentscheids des Ausschusses für das GZT-Schema. Andererseits äußert der Bundesfinanzhof Zweifel, ob ein Erzeugnis, das nicht als Futtermittel verwendet wird , der Tarif nummer 23.06 zugeordnet werden kann.

Demgemäß legt er in beiden Rechtssachen dem Gerichtshof drei Fragen vor.

Die erste geht dahin, ob das beschriebene Erzeugnis je nach Lage des Falles der Tarifnummer 20.06 beziehungsweise der Tarifnummer 08.10 zugewiesen werden kann.

Die zweite Frage geht dahin, ob bei Verneinung der ersten Frage das Erzeugnis der Tarifnummer 23.06 zugewiesen werden kann, obwohl es im allgemeinen und auch im speziellen Fall nicht als Futtermittel verwendet wird.

Die dritte Frage geht dahin, ob bei Verneinung der ersten und der zweiten Frage das Erzeugnis unter Anwendung der Regel, die 1970 in der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 5 niedergelegt war (und jetzt Vorschrift 4 ist), nämlich der Vorschrift, daß Waren, die durch keine Tarifnummer erfaßt werden, … wie die Waren zu tarifieren [sind], denen sie am meisten ähnlich sind, einer der beiden bezeichneten Tarifnummern zugewiesen werden kann.

Bevor ich mich mit diesen Fragen befassen kann, muß ich auf die Rechtsnatur eines Tarifentscheids des Ausschusses für das Schema des GZT eingehen.

Die Kommission führt an, daß der fragliche Entscheid in Anwendung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 ergangen ist Durch diese Verordnung, die, wie es heißt, die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen betrifft, wurde bekannüich der Ausschuß für das Schema des GZT eingesetzt. Artikel 1 sieht vor, daß der Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in ihm ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Artikel 2 lautet:

Der Ausschuß kann alle das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs betreffenden Fragen prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet. (ABl. L 14 vom 21. 1. 1969).

Sodann sieht Artikel 3 ein Verfahren vor, in dem die für die Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zur Einreihung von Waren erforderlichen Vorschriften erlassen werden. Dieses Verfahren ist im wesentlichen dasselbe wie das Verfahren, das in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung vorgesehen ist und das ich Ihnen, meine Herren Richter, kürzlich anläßlich der Rechtssache 49/76 (Gesellschaft für Überseehandel mbH/Handelskammer Hamburg) dargestellt habe. In diesem Verfahren wird, wie Sie sich erinnern, meine Herren Richter, von der Kommission dem Ausschuß ein Entwurf unterbreitet, und die Kommission erläßt die in dem Entwurf in Aussicht genommenen Vorschriften, wenn der Ausschuß eine diesem entsprechende Stellungnahme abgibt, wenn dagegen der Ausschuß keine solche Stellungnahme abgibt, werden die Vorschläge von der Kommission dem Rat unterbreitet, dem drei Monate für eine Entscheidung zur Verfügung stehen, nach deren Ablauf die Kommission die von ihr vorgeschlagenen Vorschriften erläßt.

In der Rechtssache 37/75 (Bagusat/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1975, 1339) war der Gerichtshof mit einer Verordnung der Kommission nach Artikel 3 befaßt. Der Gerichtshof entschied, daß die Bedeutung von Artikel 3 dahin geht, der eng mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitenden Kommission einen weiten Beurteilungsspielraum für die Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Tarifpositionen einzuräumen, wobei dieser Spielraum nur dadurch begrenzt wird, daß die Kommission nicht ermächtigt ist, den Wortlaut des GZT zu ändern (hierzu insbesondere Randnummern 7, 8 und 11 des Urteils).

Ich hatte zunächst eine Zeitlang den Eindruck, daß der Gerichtshof im vorliegenden Fall zum erstenmal mit einem Tarifentscheid (englisch: Classification slip) des Ausschusses für das Schema des GZT zu tun hätte. Tatsächlich war der Gerichtshof jedoch schon in den Rechtssachen 98 und 99/75 (Carstens Keramik/Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, Slg. 1976, 241) mit einem derartigen Entscheid befaßt. Aus der englischen und der französischen Fassung des Urteils geht dies allerdings nicht klar hervor. Die englische Fassung spricht von dem Entscheid, um den es dort geht, manchmal als einer tariff decision (so auf S. 243, 244 und 246) und manchmal als einer opinion (so auf S. 250 und 252). Die französische Fassung nennt ihn manchmal décision tarifaire (so auf S. 243, 244 und 246) und manchmal avis (so auf S. 250, 253), während das französische Gegenstück zu Tarifentscheid in Wahrheit fiche de classement ist. In den dänischen, niederländischen und italienischen Fassungen finden sich ähnliche terminologische Ungenauigkeiten. Die deutsche Fassung, die authentisch ist, weist jedoch überall zutreffend die Bezeichnung Tarifentscheid auf. Wenn ich zutreffend sage, dann meine ich damit naürlich zutreffend nach dem eigenen Sprachgebrauch des Ausschusses für das Schema des GZT. Auf jeden Fall hat der Gerichtshof entschieden, daß dieser Entscheid keine bindende Wirkung hat, aber einen maßgeblichen Hinweis für die Auslegung des GZT enthält. Sie werden sich erinnern, meine Herren Richter, daß ich mich hierauf, in der Rechtssache Gesellschaft für Überseehandel bezogen habe, wo ich zu dem Ergebnis gekommen war, daß zwischen der Rechtsnatur einer Stellungnahme des Ausschusses für Ursprungsfragen nach der Verordnung Nr. 802/68 und einer Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des GZT nach der Verordnung Nr. 97/69 kein Unterschied ist.

Mir scheint, daß dies auch für den Tarifentscheid gilt, um den es hier geht: Der Gerichtshof hat ihn als Meinungsäußerung der Kommission und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu betrachten, aber er ist nicht daran gebunden.

Nach dieser Feststellung komme ich zu den Fragen, die der Bundesfinanzhof dem Gericht vorgelegt hat, und ich will gleich einleitend sagen, daß ich die Zweifel des Bundesfinanzhofes hinsichtlich der Einordnung des fraglichen Erzeugnisses als Früchte für voll und ganz gerechtfertigt halte. Es erscheint mir in der Tat als sprachlich verfehlt, dieses Erzeugnis als Früchte zu bezeichnen.

In dem Bestreben, den vom Ausschuß für das Schema des GZT eingenommenen Standpunkt zu verteidigen, trägt die Kommission vor, die Bezugnahme auf Früchte in den Tarifnummern 20.06 und 08.10 müsse so verstanden werden, daß sie auch Teile von Früchten erfasse. Dies ist sicher richtig; sie ist nicht auf ganze Früchte beschränkt: Beispielsweise nennen die Tarifstellen 20.06 B II (a) 2 und 20.06 B II (b) 2Segmente von Pampelmusen und Grapefruits ; und in den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema (englische Fassung) findet sich eine Chapter note , in der es heißt: Edible plants, parts of plants and roots of plants conserved in syrup (for example, ginger and angelica) are to be classified with the preserved fruit falling under heading No 20.06 (Genießbare Pflanzen und Pflanzenteile, in Sirup haltbar gemacht, z. B. Ingwer oder Angelika, gehören zu Tarifnummer 20.06); zum selben Kapitel heißt es in den Brüsseler Erläuterungen unter Allgemeines: Die vorstehend genannten Waren [insbesondere Früchte] können ganz, in Stücken oder zerquetscht sein; und zur Tarif nummer 20.06 selbst heißt es in den Brüsseler Erläuterungen: Hierher gehören Früchte, ganz, in Stücken oder zerquetscht, die durch andere als in Kapitel 8 oder in den vorstehenden Nummern dieses Kapitels vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind.

Nirgends indessen findet sich in diesen Erläuterungen ein Hinweis darauf, daß die Tarifnummern 08.10 oder 20.06Teile von Früchten im Sinne eines aus Früchten hergestellten Erzeugnisses, das alle Eigenschaften von Früchten verloren hat, erfassen könnten. In der Tat ist es bezeichnend, daß in Kapitel 8 des Tarifs Schalen von Früchten und Früchte gesondert behandelt werden (Tarifnummer 08.13). In Kapitel 20 werden Fruchtschalen eher unsystematisch behandelt. Tarifnummer 20.04 erfaßt Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert). Aber es gibt keine Tarifnummer, die sich ausdrücklich mit Fruchtschalen befaßt, die in anderer Weise als durch Zucker haltbar gemacht sind. Die Kommission erinnerte an einen Vorgang im Jahre 1957, als die ägyptische Delegation beim Brüsseler Zollrat auf diese Lücke hingewiesen hatte. Das Ergebnis ist anscheinend eine Empfehlung gewesen, daß in Tarifnummer 20.06 das Wort Fruchtschalen eingefügt werden sollte (Anhang I zu den Erklärungen der Kommission). Aber dieser Empfehlung ist man dann nicht gefolgt, und ich meine, selbst wenn man ihr gefolgt wäre, könnte dies für den vorliegenden Fall keinen Unterschied machen. Die Kommission hat auch auf Tarifavise des Brüsseler Zollrats zu verschiedenen Erzeugnissen hingewiesen, von denen jedoch keines meiner Ansicht nach mehr als eine nur entfernte Ähnlichkeit mit dem hier fraglichen Erzeugnis aufweist (Anhang II zu den Erklärungen der Kommission).

Ich bin deshalb der Ansicht, daß die Tarifnummern 08.10 und 20.06 das Erzeugnis nicht erfassen.

Sie erinnern sich, meine Herren Richter, daß der Hauptgrund für die Zweifel des Bundesfinanzhofes, ob dieses Erzeugnis unter Tarifnummer 23.06 fällt, darin liegt, daß das Erzeugnis im allgemeinen nicht als Tierfutter verwendet wird und auch die Revisionsklägerin, wenn sie das Erzeugnis einführt, seine Verwendung zu diesem Zweck nicht beabsichtigt.

Hierzu ist meines Erachtens festzustellen, daß die Einordnung eines Erzeugnisses unter die Tarifnummer 23.06 nicht voraussetzt, daß seine Verwendung als Tierfutter beabsichtigt wird. Es muß nur von der als Futter verwendeten Art sein. Ob ein Erzeugnis dieser Art ist, ist selbstverständlich eine tatsächliche Frage, und normalerweise würde man in einem Vorabentscheidungsverfahren sagen, daß das zuständige nationale Gericht hierüber zu entscheiden hat Ich meine jedoch, daß die Frage in diesem Fall nicht beantwortet zu werden braucht; den Grund werde ich alsbald erläutern.

In den Brüsseler Erläuterungen zu Kapitel 23.heißt es, daß hierzu verschiedene Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Lebensmittelindustrie anfallen, sowie gewisse Rückstände tierischen Ursprungs gehören. Sie fügen hinzu: Die meisten dieser Waren haben einen gemeinsamen, fast ausschließlichen Verwendungszweck: sie dienen… als Futter. Einige … werden jedoch industriell verwendet. In den Erläuterungen zu Tarifnummer 23.06 heißt es:

Unter der Voraussetzung, daß sie nicht in Nummern mit genauerer Warenbezeichnung erfaßt und daß sie zum Füttern geeignet sind, gehören hierher pflanzliche Erzeugnisse und Abfälle sowie Rückstände oder Nebenerzeugnisse, die bei der industriellen Bearbeitung von pflanzlichen Stoffen — Ausziehen bestimmter Bestandteile — anfallen.

Hierher gehören insbesondere:

(5) Abfälle von Früchten (Schalen und Kerngehäuse von Äpfeln, Birnen usw.) und Trester (vom Pressen von Weintrauben, Äpfeln, Birnen, Zitrusfrüchten usw.), auch wenn sie zum Gewinnen von Pektin verwendet werden.

Betrachtet man Kapitel 23 insgesamt und Tarifnummer 23.06 insbesondere, dann wird offensichtlich, daß diese sich nicht mit Rückständen oder Abfällen im Sinne von Müll oder unbrauchbaren Überresten befassen. Dies muß in der Tat so sein, denn es hätte wenig Zweck, etwas für Zollzwecke zu tarifieren, was nur zum Wegwerfen gut ist. Deshalb sind in diesem Zusammenhang Rückstände und Abfälle relative Begriffe: des einen Industriezweigs Rückstand oder Abfall ist des anderen Rohstoff.

So verstanden scheinen mir die Worte Rückstände und Abfälle, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Lebensmittelindustrie anfallen, genau auf das hier fragliche Erzeugnis zu passen, und es scheint mir nicht darauf anzukommen, ob das Erzeugnis der als Futter verwendeten Art ist. Ist dies der Fall, dann fällt es unmittelbar unter Tarifnummer 23.06. Ist dies nicht der Fall, dann ist meines Erachtens die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 4 anwendbar, denn Tarifnummer 23.06 paßt in diesem Fall für die Waren, denen das umstrittene Erzeugnis am meisten ähnlich ist.

Der Ausschuß für das Schema des GZT meinte, wie Sie sich erinnern, meine Herren Richter, das Erzeugnis falle nicht unter die Tarifnummer 23.06insbesondere…, weil es wegen seines Herstellungsverfahrens und wegen der Art der Haltbarmachung kein Rückstand im Sinne der Tarifnummer ist. Die Kommission hat in ihren Erklärungen etwas Licht in die Bedeutung dieser eher dunklen Äußerung gebracht. Sie scheint auf der Ansicht zu beruhen, daß der GZT eine scharfe Trennung zwischen Tierfutter und Lebensmitteln ziehe und daß ein Erzeugnis, das unter hygienischen Bedingungen hergestellt und sodann durch Pasteurisieren oder Einfrieren haltbar gemacht wird, um es Lebensmitteln hinzuzufügen, nicht als Tierfutter eingeordnet werden könne. Bei allem Respekt scheint mir dies der falsche Ausgangspunkt zu sein. Kapitel 23 befaßt sich nicht mit Tierfutter, es schließt auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend Waren aus, die unter hygienischen Bedingungen hergestellt oder einer Behandlung unterzogen worden sind, die sie vor dem Verderb schützen soll. Und noch weniger benutzt es den Verwendungszweck, zu dem eine einzelne Warensendung bestimmt ist, als ein Merkmal für deren tarifliche Einordnung.

Im Ergebnis meine ich, meine Herren Richter, daß Sie als Antwort auf die dem Gerichtshof vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen feststellen sollten, daß die im Vorlagebeschluß beschriebenen Erzeugnisse unter die Tarifnummer 23.06 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen.