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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.02.1977 – C-84/76
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1977:29
Schlussanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 16. Februar 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die Auslegungsfragen, die Sie in der Rechtssache 84/76 (Collic) zu beantwor ten haben, betreffen einen Aspekt der Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen, die mit Verordnung des Rates Nr. 1975/69 vom 6. Oktober 1969 eingeführt und deren Durchführung mit Verordnung der Kommission Nr. 2195/69 vom 4. November 1969 geregelt wurde.
Ich halte es für zweckmäßig, zunächst die besonderen Merkmale dieser Regelung zu beschreiben, die bekanntlich eines der Mittel darstellt, die sich die Gemeinschaft zur Bekämpfung der Produktionsüberschüsse auf dem Milchsektor ausgedacht hat. Die Prämien werden Landwirten gewährt, die vollständig und endgültig auf die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen verzichten. Hauptzweck der Prämien ist es, den mit diesem Verzicht verbundenen Einkommensverlust der Landwirte auszugleichen; der Gedanke des Ausgleichs wird in der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1975/69 ausdrücklich angesprochen. Die Kommission hat jedoch im Verfahren vorgetragen, die Prämien sollten auch einen Anreiz für die zur Umstellung des Viehbestandes auf die Fleischerzeugung erforderlichen Investitionen darstellen.
Die genannte Verordnung des Rates beschränkt die Gewährung der Prämien auf Betriebe, deren Milcherzeugung verhältnismäßig hoch ist. Deshalb sind nach Artikel 5 der Verordnung nur solche Landwirte prämienberechtigt, die mehr als 10 Milchkühe halten. Nach Artikel 6 ist die Gewährung der Prämie unter anderem davon abhängig, daß der Empfänger sich schriftlich verpflichtet, vollständig und endgültig auf die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen zu verzichten.
Nach Artikel 8 wird die Prämie in fünf Raten gezahlt; ein Betrag von 100 Rechnungseinheiten je Milchkuh wird in den drei Monaten nach den vorgenannten schriftlichen Verpflichtungen, der Restbetrag von weiteren 100 Rechnungseinheiten in vier gleichen Jahresraten gezahlt, wenn der Empfänger der zuständigen Stelle glaubhaft gemacht hat, daß die Stückzahl der von ihm gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern mindestens der Anzahl der am Tag der Antrag stellung gehaltenen Milchkühe entspricht und daß ferner die in Artikel 6 genannte schriftliche Verpflichtung eingehalten wurde (Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2). Wenn der Begünstigte die genannten Tatsachen nicht glaubhaft gemacht hat, dann — so bestimmt Artikel 16 der Verordnung Nr. 2195/69 der Kommission — treiben die Mitgliedstaaten den in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 derselben Verordnung [d.h. der Verordnung Nr. 1975/69] genannten Betrag, also den vorgenannten ersten Betrag von 100 Rechnungseinheiten je Milchkuh wieder ein.
Die Errechnung der Stückzahl-Einheiten an ausgewachsenen Rindern, die der Begünstigte zur Aufrechterhaltung seines Prämienanspruchs halten muß, erfolgt nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2195/69 dergestalt, daß Rinder unter vier Monaten unberücksichtigt bleiben und Rinder von mehr als vier Monaten, aber weniger als zwölf Monaten, mit 0,4 Einheiten an ausgewachsenen Rindern angerechnet werden.
2. Diese letztgenannte Bestimmung bildet den Hauptgegenstand der Auslegungsfragen, die das Tribunal administratif Rennes im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem französischen Landwirt, Herrn Collic, und dem Fonds d'orientation et de régularisation des marchés agricoles (FORMA), der in Frankreich zuständigen Stelle zur Gewährung der fraglichen Prämien und zur Durchführung der entsprechenden Kontrollen, zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Es geht dabei um die Aufhebung eines Leistungsbescheids, den der FORMA gegenüber Herrn Collie erlassen hat, um von ihm den bereits bezahlten Betrag der Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen wieder einzutreiben. Herr Collic hatte nämlich nach Unterzeichnung der Verpflichtung im Sinne des Artikels 6 der genannten Ratsverordnung diese Prämie in einem Betrag erhalten, der auf der Grundlage von 14 von ihm im Zeitpunkt der Antragstellung gehaltenen Milchkühen berechnet war. Am 14. Mai 1970, am 25. August 1971 und am 18. August 1972 waren drei Raten an ihn gezahlt worden; den beiden letzteren waren zwei Kontrollen des FORMA vorausgegangen, deren Ergebnis positiv war. Bei der dritten Kontrolle am 13. September 1973 stellten die Bediensteten des FORMA jedoch fest, daß im Betrieb des betreffenden Landwirts — errechnet nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2195/69 — lediglich 4,4 Einheiten an ausgewachsenen Rindern vorhanden waren. Aus diesem Grande konnte angenommen werden, daß der Landwirt seinen Verpflichtungen nach der Gemeinschaftsbestimmung nicht nachgekommen sei (insbesondere den Verpflichtungen des Art. 8 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1975/69, wonach er eine Stückzahl von mindestens 14 Einheiten an ausgewachsenen Rindern hätte glaubhaft machen müssen).
Gleichwohl ging der FORMA nicht sofort gegen Herrn Collic vor, sondern nahm statt dessen fünf Monate später eine weitere Kontrolle vor; diese ergab, daß im Betrieb 6,4 Einheiten an ausgewachsenen Rindern vorhanden waren. Daraufhin erging gegenüber dem Landwirt der Bescheid, von der erhaltenen Prämie 11633,79 FF zurückzuzahlen (dieser Betrag wurde jedoch später um etwa ein Drittel ermäßigt).
Vor dem Tribunal administratif Rennes bestritt der Kläger die Richtigkeit der vom FORMA herangezogenen Methode zur Berechnung der von ihm gehaltenen Stückzahl-Einheiten an ausgewachsenen Rindern; bei einer Berechnung nach der richtigen Methode ergibt sich seiner Ansicht nach, daß er sich im fraglichen Zeitraum in völliger Übereinstimmung mit der Gemeinschaftsregelung befand. Er berief sich darauf, daß er im Zeitpunkt der beiden letzten Kontrollen außer den vom FORMA angerechneten Rindereinheiten 150 Kälber unter vier Monaten besessen habe, die später mit viereinhalb Monaten verkauft worden seien. Bei der Berechnung nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2195/69 sei das Alter der Kälber im Zeitpunkt des Verkaufs zu berücksichtigen. Der FORMA machte demgegenüber geltend, auch wenn bei der Kontrolle Kälber berücksichtigt würden, die nach dem vierten Monat zum Verkauf bestimmt seien, müsse die Anzahl der vom Landwirt gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern in jedem Fall entsprechend ihrer Verweildauer im Betrieb berechnet werden, wobei als gewöhnliches Bezugskriterium das Vorhandensein während des gesamten Jahres zugrunde zu legen sei. Daher müßten die Kälber ab der Erreichung ihres vierten Lebensmonats und ab diesem Zeitpunkt entsprechend ihrer Verweildauer im Betrieb des Landwirts angerechnet werden. Hierfür berief sich der FORMA auch auf ein Rundschreiben des französischen Landwirtschaftsministers (Nr. 4038 vom 15. 1. 1971), in dem es heiße, daß im Rahmen der Anwendung der fraglichen Gemeinschaftsregelung Rinder mit einer Verweildauer im Betrieb von unter einem Jahr in ihrer Gruppe entsprechend ihrer Verweildauer angerechnet werden.
Aufgrund dieses Kriteriums und angesichts der Tatsache, daß der Betroffene seine 150 Kälber im Alter von viereinhalb Monaten verkaufte, können die Tiere nach Ansicht des FORMA bei der Berechnung nur mit höchstens 15 Tagen Berücksichtigung finden. Werde also ihre Anzahl mit ihrer Verweildauer in Bruchteilen eines Jahres multipliziert
(also 150×0,512)
und das Ergebnis mit dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung der Kommission festgelegten Umrechnungsfaktor von 0,4 multipliziert, so ergebe sich eine Anzahl von 2,5 Einheiten an ausgewachsenen Rindern, die außer den bei den Kontrollen angetroffenen Tieren im Betrieb des Klägers während des betreffenden Jahres vorhanden gewesen seien.
Herr Collic dagegen bestritt die Anwendbarkeit des Pro-rata-temporis-Grundsatzes und trägt in erster Linie vor, man müsse sich darauf beschränken, lediglich die Anzahl der nach dem vierten Lebensmonat verkauften Kälber mit dem vorgenannten Umrechnungsfaktor zu multiplizieren; selbst wenn der betreffende Grundsatz anwendbar sei, müsse in jedem Fall die Gesamtdauer der Kälberaufzucht (im vorliegenden Fall viereinhalb Monate) berücksichtigt werden.
Mit Urteil vom 7. Juli, abgeändert durch Urteil vom 6. August 1976, hat das Tribunal administratif Rennes dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorgelegt:
1. Läßt es Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2195/69 zu, die im Betrieb vorhandenen Rinder entsprechend ihrer Verweildauer anzurechnen?
2. Ist die Bestimmung des Umrechnungsfaktors nach dem Alter der Rinder im Zeitpunkt der Kontrolle oder nach dem Alter am Tag ihrer Vermarktung vorzunehmen, wenn der Prämienbegünstigte nachweist, daß seine Rinder im Alter von mehr als vier Monaten vermarktet werden?
3. Sind für die Auslegung der genannten Verordnung, oder genauer ihres Artikels 2, noch weitere Erläuterungen erforderlich, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang sein können?
3. Zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts scheint es mir erforderlich, noch vor Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung der Kommission den genannten Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung des Rates auszulegen. Wie oben bereits erwähnt, ist nach dieser Bestimmung die Zahlung einer jeden der vier Jahresraten, in die 50 % der Prämie aufgeteilt sind, davon abhängig, daß der Empfänger der zuständigen Stelle zweierlei glaubhaft gemacht hat, nämlich einmal, daß die Stückzahl der von ihm gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern mindestens der Anzahl der am Tag der Antragstellung gehaltenen Milchkühe entspricht, und ferner, daß die Verpflichtung eingehalten wurde, vollständig und endgültig auf die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen zu verzichten. Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß der prämienbegünstigte Landwirt außer dem Verzicht auf die Vermarktung auch die Verpflichtung übernimmt, für die Dauer von mindestens fünf Jahren ebensoviel ausgewachsene Rinder zu halten, wie er zuvor an Milchkühen besaß. Dies zeigt, daß es richtig ist, was die Kommission im Laufe des Verfahrens vorgebracht hat, daß nämlich die Verordnung Nr. 1975/69 auch das Ziel verfolgt, einen Anreiz für die Aufzucht von Rindern für den Fleischmarkt zu geben.
Die Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Rindern für einen bestimmten Zeitraum halten zu müssen, bedeutet allerdings nicht, daß diese Tiere während der gesamten erforderlichen Zeitdauer ununterbrochen im Betrieb vorhanden sein müßten. Es liegt auf der Hand, daß eine derartige Auslegung mit den Anforderungen des Marktes nicht vereinbar wäre, weil Schlachtvieh im allgemeinen im Alter von einigen Monaten bis zu zwei oder drei Jahren verkauft wird. Aus gutem Grund verlangt Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 von dem Landwirt wörtlich, daß die Stückzahl der von ihm gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern mindestens der Anzahl der früher gehaltenen Milchkühe entspricht, ohne daß dadurch etwaige Änderungen in der Zusammensetzung des Viehbestandes eines Betriebes ausgeschlossen wären.
Bei strenger Auslegung dieser Verpflichtung müßte der Landwirt für die Dauer von fünf Jahren ständig die vorgeschriebenen Stückzahl-Einheiten in seinem Betrieb halten; beim Verkauf eines oder mehrerer Tiere müßte er gleichzeitig Ersatz hierfür anschaffen, um jederzeit die erforderlichen Mindeststückzahleinheiten vorweisen zu können. Eine Verpflichtung dauernder Art würde natürlich auch eine kontinuierliche Tierhaltung voraussetzen. Es ist auch vertretbar, daß sich bei kurzfristiger Unterbrechung dieses Dauerzustandes Zeitabschnitte, in denen im Betrieb Rinder in geringerer als der vorgeschriebenen Mindeststückzahl vorhanden sind, dadurch ausgleichen lassen, daß zu anderen Zeiten größere Stückzahleinheiten vorliegen. All dies macht jedoch die Festlegung der Kriterien erforderlich, nach denen nur für eine bestimmte Zeit im Betrieb vorhandene und dann durch eine größere oder geringere Anzahl anderer Tiere ersetzte Rindereinheiten zu berechnen sind. Eine Berücksichtigung des Zeitfaktors dürfte insoweit nicht nur zweckmäßig sein, sondern voll im Einklang mit der Gemeinschaftsregelung stehen.
Bezüglich der zu wählenden Methode dürfte es angesichts der Tatsache, daß der Landwirt zur Erlangung der Prämienraten bestimmte Umstände in jährlichen Abständen glaubhaft machen muß, richtig sein, die Bruchteile eines Jahres anzurechnen, während derer das jeweilige Tier im Betrieb vorhanden war. Eine andere Möglichkeit wäre die, die Tiere in einem bestimmten Zeitpunkt einfach zu zählen, etwa im Zeitpunkt der Kontrolle oder bevor der Anspruch auf eine bestimmte Rate fällig wird; diese Lösung würde jedoch dem Dauercharakter der fraglichen Verpflichtung nicht gerecht. Sie würde meiner Ansicht nach zu dem unbilligen Ergebnis führen, daß der Landwirt, der die erforderlichen Stückzahl-Einheiten lediglich am Tag der Kontrolle, nicht aber während des übrigen Jahres im Betrieb hält, gleich behandelt würde mit dem, der seine Verpflichtung bezüglich der Stückzahl-Einheiten während des gesamten Jahres einhält. Im übrigen bestünde die Gefahr, daß diejenigen bestraft würden, die während des größten Teils eines Jahres die erforderlichen Stückzahl-Einheiten hielten, jedoch im Zeitpunkt der Kontrolle vorübergehend zu wenig Stückzahl-Einheiten vorwiesen.
Die sogenannte Proportionierung, die von der französischen Interventionsstelle unter Berücksichtigung der Verweildauer der Rinder im Betrieb während des von der Kontrolle betroffenen Jahres angewandt wurde, befindet sich daher meiner Ansicht nach vollkommen im Einklang mit den Zielen der Gemeinschaftsregelung.
Es bleibt noch zu bemerken, daß das einzelstaatliche Gericht sich in seiner ersten Frage ausschließlich auf Artikel 2 der Verordnung Nr. 2195/69 bezieht und fragt, ob es diese Bestimmung zuläßt, die Rinder entsprechend der Verweildauer im Betrieb anzurechnen; demnach hat das Gericht wohl Zweifel, ob es rechtmäßig ist, wenn die Berechnungskriterien des genannten Artikels durch Multiplikation mit den Jahresbruchteilen verändert werden, in denen die einzelnen Tiere jeweils vorhanden waren. Diese Zweifel sind jedoch unberechtigt. Artikel 2 Absatz 1 bestimmt lediglich die Umrechnungsfaktoren für die Errechnung der Stückzahleinheiten an ausgewachsenen Rindern, schließt aber keineswegs aus, daß auch der Zeitfaktor Berücksichtigung findet, damit den in Artikel 8 der Verordnung Nr. 1975/69 implizite enthaltenen Anforderungen Genüge geleistet werden kann.
4. Da jede Kontrolle der staatlichen Interventionsstelle vor der Zahlung der einzelnen Prämienraten der Feststellung dient, ob der Landwirt während des gesamten Jahres seit der früheren Kontrolle seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, muß zur Bestimmung des Umrechnungsfaktors nach Artikel 2 auf das tatsächliche Alter der vom Landwirt gehaltenen Tiere im Endzeitpunkt dieses Zeitraums (der sich mit dem Zeitpunkt der Kontrolle deckt) abgestellt werden. Bei Tieren, die der Landwirt im Laufe des Jahres gehalten, aber vor Durchführung der Kontrolle verkauft hat, muß dagegen auf das Alter im Zeitpunkt der Vermarktung abgestellt werden, denn auch diese Tiere gehören nach der Auslegung, die ich Artikel 8 der Verordnung Nr. 1975/69 geben möchte, zur Gesamtzahl der vom Begünstigten zu haltenden Einheiten an ausgewachsenen Rindern. Natürlich ist die Pro-rata-temporis-Regel, wie ich bereits gesagt habe, letztlich auf beide Rindergruppen anzuwenden.
Der Umstand, daß der Prämienempfänger bei einer der jährlichen Kontrollen glaubhaft macht, daß zu diesem Zeitpunkt im Betrieb vorhandene Kälber unter vier Monaten verkauft werden, sobald sie älter als vier Monate sind, kann dagegen meiner Ansicht nach die Berechnung der Stückzahl-Einheiten an ausgewachsenen Rindern nicht beeinflussen. Erst wenn im darauffolgenden Jahr eine neue Kontrolle stattfindet, wird man der Tatsache Rechnung tragen müssen, daß sich während eines bestimmten Zeitraums Kälber von mehr als vier Monaten im Betrieb befanden; bei der Anwendung der Umrechnungsfaktoren wird man dann das Alter der Kälber im Zeitpunkt des Verkaufs zugrunde legen müssen.
In tatsächlicher Hinsicht läßt sich nicht ausschließen, daß die staatlichen Stellen zu einer gewissen Toleranz neigen, weil sie die besondere Lage und die besonderen Bedürfnisse des einzelnen Betriebes oder der betreffenden Region berücksichtigen wollen. Diese Toleranz hat sich jedoch innerhalb vernünftiger Schranken zu halten, damit nicht Fälle festgeschrieben werden, die im Widersprach zum Grundsatz der Fortdauer der Produktionsanstrengung der Landwirte stehen, der, wie wir gesehen haben, der einschlägigen Regelung zugrunde liegt.
Im vorliegenden Fall hat die französische Stelle ihre Anpassungsfähigkeit jedoch sehr wohl unter Beweis gestellt, da sie dem Betroffenen nach der negativen Kontrolle vom 13. September 1973 vor weiteren Nachprüfungen fünf zusätzliche Monate Zeit gegeben hat, damit er seine Verhältnisse mit der Rechtslage in Einklang bringen konnte.
5. Schließlich ist eine Frage in Angriff zu nehmen, die sich aus den gegensätzlichen Auffassungen der Parteien ergeben hat und deren Klärung zur Auslegung von Artikel 2 der Verordnung der Kommission beitragen kann, womit dann zugleich die dritte Frage des vorlegenden Gerichts beantwortet wird. Wie wir gesehen haben, wird in dem genannten Artikel 2 Absatz 1 für Rinder unter vier Monaten ein Umrechnungsfaktor von null Einheiten festgesetzt Wenn sich nun unter den am Tag der Kontrolle im Betrieb vorhandenen oder vom Landwirt im Laufe des Jahres gehaltenen und dann verkauften Rindereinheiten ein oder mehrere Kälber von mehr als vier Monaten befinden, ist dann die Pro-rata-temporis-Berechnung unter Berücksichtigung lediglich der Zeit durchzuführen, in der sich das jeweilige Kalb nach Erreichung des vierten Lebensmonats im Betrieb befand oder ist die gesamte Verweildauer seit der Geburt zugrunde zu legen?
Auch wenn man ein Rind unter vier Monaten als zu jung für eine ausreichende Fleischproduktion ansehen und daher bei der Errechnung der im Betrieb gehaltenen Stückzahl-Einheiten an ausgewachsenen Rindern nicht berücksichtigen will, so könnte man es doch für gerecht halten, zur Anerkennung der Bemühungen des Landwirts die Gesamtdauer der Aufzucht im Betrieb abzurechnen, sobald das Rind das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Mindestalter überschritten hat.
Die Kommission hat allerdings im vorliegenden Rechtsstreit erklärt, wenn Artikel 2 der Kommissionsverordnung ganz junge Tiere, die bis zum vierten Monat praktisch ausschließlich mit Muttermilch aufgezogen würden, von der Anrechnung ausschließe und für Rinder von mehr als vier Monaten, aber weniger als einem Jahr, die zum Teil noch Muttermilch erhielten, einen Umrechnungsfaktor von weniger als 1 vorsehe, so solle damit gewährleistet werden, daß der Prämienbegünstigte die Futtermittel seines Betriebes zur Fleischerzeugung verwende.
Daraus folge, so meint die Kommission weiter, daß die Nichtanrechnung der ersten vier Lebensmonate entsprechend dem Erfordernis, einem Anreiz für eine langfristige Umstellung auf die Erzeugung von Fleisch zu schaffen, uneingeschränkt gelten müsse.
Da die Verordnung von der Kommission selbst erlassen wurde, scheint es gerechtfertigt, ihren Erläuterungen über die Gründe und Ziele der in Rede stehenden Bestimmungen zu folgen. Es wäre jedoch sicherlich besser gewesen, wenn ein so wichtiges Ziel, wie wir es hier erörtern, ausdrücklich in die Präambel der Verordnung aufgenommen worden wäre, zumal die Kommission verpflichtet ist, in der Begründung von ihr erlassener Akte — einschließlich solcher mit allgemeiner Geltung — die wesentlichen rechtlichen und sachlichen Kriterien zu nennen, die ihren Maßnahmen zugrunde liegen. Wie der Gerichtshof mehrfach betont hat, soll dieses Erfordernis zum einen die Rechtssubjekte in die Lage versetzen, sich Klarheit über die Gründe und die tatsächliche Tragweite sie betreffender Maßnahmen zu verschaffen, und zum anderen soll es die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit derartiger Akte ermöglichen.
Diese formellen Vorbehalte können es jedoch nicht ausschließen, daß bei der Auslegung der betreffenden Norm der Zweck berücksichtigt wird, den ihr das Organ, von dem sie erlassen wurde, bei der Durchführung der Grundverordnung des Rates beigemessen hat. Daher führen die oben genannten Anforderungen, die dem genannten Artikel 2 Absatz 1 zugrunde liegen, zu der Feststellung, daß der Zeitraum, den ein Rind in einem Betrieb von der Geburt bis zur Erreichung des vierten Lebensmonats zurücklegt, auch im Rahmen der Anwendung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes nicht anzurechnen ist.
6. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Tribunal administratif Rennes nach Artikel 177 EWG-Vertrag gestellten Fragen für Recht zu erkennen:
1. Die Berechnung der Einheiten an ausgewachsenen Rindern zu dem Zweck, die jährlichen Prämienraten für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen zu erlangen, ist nach Artikel 8 der Verordnung des Rates Nr. 1975/69 und nach Artikel 2 der Verordnung der Kommission Nr. 2195/69 entsprechend der Verweildauer der Rinder im Betrieb vorzunehmen.
2. Bei der Anwendung des Umrechnungsfaktors nach Artikel 2 der Verordnung der Kommission Nr. 2195/69 ist das Alter der im Betrieb vorhandenen Rinder im Zeitpunkt der Kontrolle zugrunde zu legen; bei Rindern, die während des vorangegangenen Jahres im Betrieb vorhanden waren, gilt das Alter im Zeitpunkt des Verkaufs.
3. Werden Einheiten an ausgewachsenen Rindern zu dem in Ziffer 1 bezeichneten Zweck pro-rata-temporis berechnet, so bleiben dabei die ersten vier Lebensmonate des Rindes unberücksichtigt.