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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.03.1977 – C-84/76
ECLI:EU:C:1977:35
In der Rechtssache 84/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal administratif Rennes in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
GOULVEN COLLIC, Landwirt,
gegen
FONDS D'ORIENTATION ET DE RÉGULARISATION DES MARCHÉS AGRICOLES
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 1975/69 des Rates vom 6. Oktober 1969 sowie Nr. 2195/69 der Kommission vom 4. November 1969 über Gemeinschaftsprämien für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Das Vorlageurteil und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Ausgangsrechtsstreit geht auf eine Entscheidung der zuständigen französischen Stelle zurück, einen Teil der dem Kläger des Ausgangsverfahrens gewährten Gemeinschaftsprämie für die Nichtvermarktung von Milch wegen Nichteinhaltung der gestellten Bedingungen wieder einzutreiben.
1. Die Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch
In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ist vorgesehen, daß nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 EWG-Vertrag Gemeinschaftsmaßnahmen zur besseren Ausrichtung der Zucht ergriffen werden können.
Aufgrund dieser Bestimmung erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 vom 6. Oktober 1969 zur Einführung einer Prämienregelung für die Schlachtung von Kühen und die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. L 252, S. 1); er ging dabei von der Erwägung aus, daß die Lage auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft durch bedeutende und weiter zunehmende Überschüsse gekennzeichnet sei (erste Begründungserwägung).
Nach der sechsten Begründungserwägung zu dieser Verordnung kann das angestrebte Ziel, also die Verringerung der zur Intervention angebotenen Milchmengen, durch die Gewährung von Prämien an die Landwirte erreicht werden, die, ohne die Erzeugung aufzugeben, vollständig und endgültig auf die Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen verzichten.
In der siebten Begründungserwägung heißt es, die Höhe der Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen sei so festzusetzen, daß sie als Ausgleich für den Verlust der Einkünfte aus der Vermarktung dieser Erzeugnisse betrachtet werden könne.
Artikel 5 der Verordnung bestimmt, daß Landwirten, die mehr als 10 Milchkühe halten, auf Antrag eine Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen gemäß bestimmten Vorschriften der Verordnung gewährt werden kann. Nach Artikel 6 ist die Gewährung der Prämie unter anderem davon abhängig, daß der Empfänger sich schriftlich verpflichtet, vollständig und endgültig auf die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen zu verzichten. Nach Artikel 7 beträgt die Prämie 200 RE je Milchkuh, die am Tag der Antragstellung im Betrieb gehalten wird. Nach Artikel 8 wird die Prämie in fünf Raten gezahlt; ein Betrag von 100 RE je Milchkuh wird von der zuständigen Stelle in den drei Monaten nach der in Artikel 6 genannten schriftlichen Verpflichtung gezahlt.
Die im vorliegenden Fall bedeutsame Vorschrift ist Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2:
Der Restbetrag wird in vier gleichen Jahresraten gezahlt, wenn der Empfänger der zuständigen Stelle glaubhaft gemacht hat, daß die Stückzahl der von ihm gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern mindestens der Anzahl der am Tag der Antragstellung gehaltenen Milchkühe entspricht und daß ferner die in Artikel 6 genannte schriftliche Verpflichtung eingehalten wurde.
Die Durchführungsbestimmungen waren nach dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren zu erlassen (Art. 9).
Aufgrund dieser Verordnung erließ die Kommission mit Verordnung (EWG) Nr. 2195/69 die Durchführungsbestimmungen zu der Regelung für die Gewährung von Prämien für die Schlachtung von Kühen und für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen.
Nach der siebten Begründungserwägung dieser Verordnung empfiehlt es sich, sicherzustellen, daß die erste Rate der Prämie für die Nichrvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen wieder eingetrieben wird, wenn die Bedingung bezüglich der Stückzahl der gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern nicht erfüllt ist.
Nach Artikel 1 Ziffer 2 der Verordnung gilt als Einheit an ausgewachsenen Rindern
ein Hausrind von mindestens 12 Monaten, mit Ausnahme der weiblichen Tiere, die noch nicht gekalbt haben und zur Milcherzeugung bestimmt sind.
Nach Artikel 2 Absatz 1 werden zur Errechnung der Stückzahl-Einheiten an ausgewachsenen Rindern folgende Umrechnungsfaktoren verwendet:
a) Rinder unter vier Monaten: 0 Einheiten an ausgewachsenen Rindern,
b) Rinder von mehr als vier Monaten, aber weniger als zwölf Monaten: 0,4 Einheiten an ausgewachsenen Rindern.
Nach Artikel 15 wird der Restbetrag der Prämie in vier gleichen Jahresraten spätestens im 15., 27., 39. und 51. Monat nach dem Tag der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung ausgezahlt.
Artikel 16 bestimmt:
Wenn der Begünstigte der zuständigen Stelle die … [erforderliche] Stückzahl der von ihm gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern nicht glaubhaft gemacht hat, treiben die Mitgliedstaaten den … Betrag [von 100 RE je Milchkuh, zu zahlen in den drei Monaten nach der Verpflichtung] wieder ein.
2. Der Sachverhalt des vorliegenden Falles
Herr Collic ist Landwirt im Departement Finistère (Frankreich). Am 9. Dezember 1969 unterzeichnete er eine Erklärung zur Erlangung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen, in der er angab, in seinem Betrieb seien am 31. August 1969 14 Milchkühe gehalten worden.
Nach Unterzeichnung der Erklärung erhielt Herr Collic von der zuständigen französischen Stelle, dem Fonds d'orientation et de régularisation des marchés agricoles (im folgenden FORMA genannt) eine Prämie für die Nichtvermarktung von Milch in Höhe von 11663,79 FF, die mit Zahlungsanweisungen vom 14. Mai 1970, 25. August 1971 und 18. August 1972 ausgezahlt wurde.
Nachdem sich bei Kontrollen der Direction départementale de l'agriculture (Landwirtschaftsbehörde) für das Departement Finistère am 5. Juni 1971 und am 30. Mai 1972 ergeben hatte, daß im Betrieb von Herrn Collic 14 Einheiten an ausgewachsenen Rindern gehalten wurden, ergingen die Zahlungsanweisungen vom 25. August 1971 und vom 18. August 1972.
Bei einer dritten Kontrolle am 13. September 1973 wurden im Betrieb von Herrn Collie nur 4,4 Einheiten an ausgewachsenen Rindern festgestellt. Bei einer erneuten Kontrolle am 12. Februar 1974 wurden lediglich 6,4 Einheiten an ausgewachsenen Rindern gezählt.
Am 29. April 1975 erließ der FORMA einen Leistungsbescheid, um die Rückzahlung der Gesamtprämie in Höhe von 11 66379 FF zu erreichen.
Hiergegen hat Herr Collie die am 16. Juni 1975 bei der Kanzlei des Tribunal administratif Rennes eingetragene Klage erhoben, in der die Aufhebung des Leistungsbescheids mit der Begründung beantragt wird, bei der Errechnung der in seinem Betrieb vorhandenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern müßten auch die von ihm aufgezogenen und nach dem Alter von vier Monaten geschlachteten Kälber mit einem Umrechnungsfaktor von 0,4 berücksichtigt werden. Tatsächlich hielt Herr Collie in seinem Betrieb außer den vom FORMA anerkannten Einheiten an ausgewachsenen Rindern offenbar drei Herden von 50 Schlachtkälbern im Alter von 15 Tagen bis 41/2 Monaten. Er räumt ein, daß er im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrollen die in der Gemeinschaftsverordnung vorgesehene Bedingung nicht erfüllte, ist jedoch der Ansicht, daß insoweit der Zeitpunkt der Vermarktung der Kälber ausschlaggebend sei.
Der FORMA hat geltend gemacht, selbst wenn man die Kälber berücksichtigte, die bei den Kontrollen jünger als vier Monate seien, aber mit 41/2 Monaten vermarktet würden, müsse man sie entsprechend ihrer Verweildauer im Betrieb anrechnen. Die Kälber, die älter als vier Monate seien, hätten sich nur für rund 15 Tage im Betrieb von Herrn Collie befunden. Daraus folge nach der Formel
150×0,512×0,4=2,5
daß seine Schlachtkälber nur 2,5 Einheiten an ausgewachsenen Rindern ergäben.
Herr Collie hat vorgetragen, diese Methode zur Berechnung seiner Schlachtkälber verstoße gegen die Gemeinschaftsverordnung.
3. Verfahren
Das Tribunal administratif Rennes hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 7. Juli 1976, berichtigt durch Beschluß vom 6. August 1976, drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Das Vorlageurteil ist am 25. August 1976 beim Gerichtshof eingegangen. Der Fonds d'orientation et de régularisation des marchés agricoles und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
II — Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen
Erste Frage
Läßt es Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2195/69 zu, die im Betrieb vorhandenen Rinder entsprechend ihrer Verweildauer anzurechnen?
Der FORMA erklärt, die Kontrollen seien gemäß einem an sämtliche Präfekten gerichteten Rundschreiben des französischen Ministers für Landwirtschaft vom 15. Januar 1971 jeweils vor der Zahlung der vier letzten Prämienraten an Ort und Stelle durchgeführt worden.
Bezüglich der Kontrolle der vom Begünstigten gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern bestimme das Rundschreiben:
Rinder, die weniger als ein Jahr im Betrieb vorhanden sind, werden in der sie betreffenden Gruppe entsprechend ihrer Verweildauer angerechnet.
Dieser Grundsatz der Errechnung entsprechend dem Zeitablauf decke sich mit Geist und Buchstaben von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2195/69. Die Rechtfertigung für die in dieser Verordnung vorgesehenen Umrechnungsfaktoren, die sich nach dem Alter der Tiere richteten, liege wohl in der Berücksichtigung der im Betrieb zur Futtergewinnung genutzten Flächen.
Wenn bestimmt sei, daß Rinder unter vier Monaten mit 0 Einheiten an ausgewachsenen Rindern gezählt werden, so bedeute dies, daß Landwirte, die Schlachtkälber aufzögen, um sie nach ungefähr vier Monaten zu verkaufen, nicht in den Genuß der Prämie kommen sollten, und zwar deshalb nicht, weil diese Tiere kein Grünfutter aus dem Betrieb erhielten.
Diese Erklärung werde durch den Umstand erhärtet, daß Tiere von mehr als vier Monaten, aber weniger als zwölf Monaten, mit 0,4 Einheiten an ausgewachsenen Rindern gezählt würden, da sie im allgemeinen neben Milch auch anderes Futter erhielten.
Artikel 2 der Verordnung Nr. 2195/69 setze somit voraus, daß der Grundsatz der Errechnung entsprechend dem Zeitablauf Anwendung finde, wenn es um Tiere gehe, die sich im Alter von weniger als vier Monaten im Betrieb befänden, dort aber eine bestimmte Zeitlang zwischen vier und zwölf Monaten verblieben. Jede andere Anwendung würde den Sinn der Regelung verkehren.
Die Kommission macht geltend, die Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch sei eine Maßnahme zur Gesundung des Milchmarktes sowie zur Umstellung des Rinderbestandes auf die Fleischerzeugung gewesen. Die Prämien seien als solche bei näherer Untersuchung einerseits ein Ausgleich für den Verlust der Einkünfte aus der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und andererseits eine Investitionsbeihilfe für die Umstellung des Bestandes.
Mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 2195/69 solle offensichtlich erreicht werden, daß der Begünstigte die Futtermittelflächen zur Erzeugung von Rindfleisch nutze. Aus diesem Grunde bestimme auch Absatz 1 Buchstabe a dieser Vorschrift, daß Schlachtkälber von der Umrechnung in Einheiten an ausgewachsenen Rindern für den Ersatz von Milchkühen ausgenommen bleiben. Diese Tiere würden nämlich praktisch ausschließlich mit Muttermilch aufgezogen, wenn es sich um Milchkälber handele, oder mit Ersatzmilch in den übrigen Fällen, und dies könne bis zu vier Monaten dauern.
Bei Rindern von mehr als vier, aber weniger als zwölf Monaten dürfe die Art ihrer Berechnung natürlich nicht dem angestrebten Ziel zuwiderlaufen, nämlich der Erhaltung eines zur Fleischerzeugung bestimmten Bestandes für die Dauer des gesamten Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Nichtvermarktung gelte. Der Begünstigte müsse bei jeder Rate des Prämienrestbetrages nachweisen können, daß er die erforderlichen Stückzahleinheiten an ausgewachsenen Rindern in seinem Betrieb halte. Dies bedeute, daß die zuständige einzelstaatliche Stelle spätestens am 15., 27., 39. und 51. Monat nach dem Tag der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung bezüglich der Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen durch den Begünstigten Einheiten an ausgewachsenen Rindern in einer Stückzahl vorfinden können müsse, die mindestens der Anzahl am Tag der Prämienantragstellung gehaltenen Milchkühe entspreche.
Der Grundsatz, die im Betrieb vorhandenen Rinder mit einer Verweildauer von weniger als einem Jahr in der sie betreffenden Gruppe entsprechend der Zeit ihrer Anwesenheit zu zählen, verstoße nicht gegen den Sinn der Verordnungen, der darin bestehe, eine wirkliche und langfristige Umstellung auf die Fleischerzeugung zu fördern. Der Grundsatz müsse es im Gegenteil ermöglichen, daß Artikel 2 der Verordnung Nr. 2195/69 während der Zeit des tatsächlichen Vorhandenseins der Rinder volle Anwendung finde.
Zweite Frage
Ist die Bestimmung des Umrechnungsfaktors nach dem Alter der Rinder im Zeitpunkt der Kontrolle oder nach dem Alter am Tag ihrer Vermarktung vorzunehmen, wenn der Prämienbegünstigte nachweist, daß seine Rinder im Alter von mehr als vier Monaten vermarktet werden?
Der FORMA trägt vor, zur Anwendung des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2195 festgelegten Umrechnungsfaktors müsse man, wie es auch der französische Minister für Landwirtschaft vorschreibe, das Alter der Rinder nicht im Zeitpunkt der Konrolle, sondern im Zeitpunkt ihrer Vermarktung zugrunde legen.
Wollte man lediglich auf das Alter im Zeitpunkt der Kontrolle abstellen, dann würde man außer acht lassen, ob die dem Landwirt in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1975/69 für die in der Verordnung bestimmte Dauer von fünf Jahren auferlegte Verpflichtung tatsächlich eingehalten sei. Die vorgeschlagenen Antworten auf die erste und zweite Frage machten die dritte Frage gegenstandslos.
Die Kommission meint, die Prämie sei eine Beihilfe für die Umstellung des Bestandes und nicht für dessen Vermark-' tung; sie könne daher nicht einem Erzeuger gewählt werden, der in seinem Betrieb lediglich von Zeit zu Zeit die erforderlichen Tiere gehalten habe.
Der Pro-rata-temporis -Grundsatz trage mit dazu bei, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den begünstigten Erzeuger sicherzustellen. Folglich seien die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2195/69 fesgelegten Umrechnungsfaktoren in den in der Antwort auf die erste Frage aufgezeigten Grenzen im Zeitpunkt der Kontrollen anzuwenden.
Dritte Frage
Sind für die Auslegung der genannten Verordnung, oder genauer ihres Artikels 2, noch weitere Erläuterungen erforderlich, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang sein können?
Weder der FORMA noch die Kommission sind der Ansicht, daß dies der Fall sei.
III — Mündliches Verfahren
Die Parteien des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der öffentlichen Sitzung vom 26. Januar 1977 mündliche Ausführungen gemacht.
Rechtsanwalt Olive als Vertreter des Klägers des Ausgangsverfahrens hat geltend gemacht, das zweifache Ziel, das der Gemeinschaftsverordnung nach dem Vorbringen der Kommission zugrunde liege, nämlich einen Ausgleich für die Nichtvermarktung der Milch zu schaffen und zur Umstellung der Viehbestände beizutragen, sei mit der Höhe der Prämie wohl schwerlich vereinbar. Herr Collic habe 14 Milchkühe und habe insgesamt eine Prämie in Höhe von 11668 FF erhalten; dieser Betrag habe vielleicht den Verlust der Einkünfte infolge der Nichtvermarktung der Milch ausgleichen, nicht aber gleichzeitig dazu beitragen können, die erforderlichen Investitionen zur Umstrukturierung seines Bestandes zu amortisieren.
Die Gemeinschaftsverordnung kenne keinen Pro-rata-temporis -Grundsatz, sondern lediglich einen Umrechnungsfaktor.
Nach Ansicht des Klägers steht der sogenannte Pro-rata-temporis-Grundsatz nicht im Einklang mit dem Geist der Gemeinschaftsverordnung. Bei der Kontrolle vom 13. September 1973 habe er in seinem Betrieb vier Mastkühe, einen jungen Stier von vier Monaten und drei Herden von 51 Schlachtkälbern im Alter von 15 Tagen bis vier Monaten gehalten. Herr Collic habe es für selbstverständlich gehalten, diese Kälber mitzuzählen. Sie seien nicht vor dem Alter von vier Monaten, sondern nach diesem Zeitpunkt vermarktet und geschlachtet worden und dann für die Belieferung des Fleischmarkts in Betracht gekommen. Herr Collie sei im übrigen in der Lage, hierfür den Nachweis zu erbringen. Die Gemeinschaftsverordnung habe sehr wohl die Erzeugung von Fleisch anstelle von Milch bezweckt, so daß der Betroffene durch das Halten von Kälbern, die nach dem vierten Lebensmonat geschlachtet worden seien, seiner Verpflichtung habe nachkommen können.
Die Anwendung der Pro-rata-temporis-Regel rechtfertige sich nach dem Vorbringen der FORMA und der Kommission dadurch, daß die Nutzung der Futterflächen im Betrieb zu berücksichtigen sei. Diese Überlegung fände jedoch in den Gemeinschaftsverordnungen weder unmittelbar noch mittelbar einen Anhaltspunkt.
Herr Collie habe große Anstrengungen zur Umstrukturierung seines Betriebs unternommen und drei Kälberherden aufgezogen, um die Tiere nach 41/2 Monaten zu vermarkten, und müsse dann erfahren, daß diese Kälber nur mit 2,5 Einheiten an ausgewachsenen Rindern angerechnet würden. Diese vom FORMA angewandte und von der Kommission gebilligte Regel sei sehr streng und entspreche nicht wirklich dem Geist der Gemeinschaftsverordnung.
Was die zweite Frage anlange, so bestehe die einzig angemessene Lösung darin, den Zeitpunkt der Vermarktung der Rinder zugrunde zu legen; auf diese Weise könne dargetan werden, daß sie zu diesem Zeitpunkt den Markt mit Fleisch versorgt hätten.
Was die dritte Frage anlange, so sei der Gerichtshof vor allem danach zu fragen, wie das Problem der Sanktionen aufgrund der Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1975/69 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung Nr. 2195/69 zu lösen sei.
Rechtsanwalt Villey als Vertreter des FORMA hat vorgetragen, angesichts der Überschußproduktion von Milch sei es tatsächlich Ziel der Prämie gewesen, einen Anreiz für die Landwirte zur Umstellung ihrer Tätigkeit und zur Erzeugung von Fleisch anstelle von Milch zu schaffen. Dagegen sei nicht bezweckt gewesen, den von den Landwirten zur Erreichung dieses Ziels für erforderlich gehaltenen Investitionsbedarf vollständig zu subventionieren. Die Prämie habe nur einen Anreiz hierfür schaffen und eine Hilfe dafür sein sollen.
Das wahre Problem liege darin, wie die Kontrollen durchzuführen und wie die in der Verordnung der Kommission vom 4. November 1969 festgelegten Umrechnungsfaktoren anzuwenden seien.
Die Gemeinschaftsverordnungen hätten vorgesehen, daß der Betroffene für die Dauer von fünf Jahren einen Mindestviehbestand in seinem Betrieb halten müsse. Ferner sei geregelt gewesen, wie die vorhandenen Rinder zu berechnen seien, um feststellen zu können, ob die erforderliche Mindestzahl tatsächlich eingehalten worden sei.
Die Verordnungen hätten nicht gesagt, unter welchen Voraussetzungen diese Umrechnungsfaktoren anzuwenden seien. Es sei nicht geregelt gewesen, in welchem Umfang Rinder zu berücksichtigen seien, die nicht während der gesamten Dauer von fünf Jahren oder während der gesamten Dauer eines Jahres vorhanden gewesen seien. Da jedoch die zweite Hälfte der Prämie je Milchkuh in vier Jahresraten nach der Feststellung zu zahlen sei, daß der Mindestbestand im Betrieb vorhanden geblieben sei, verlange die Systematik der Verordnung, daß die Gesamtdauer des fünfjährigen Zeitraums, während dessen die Verpflichtung einzuhalten sei, aufgeteilt und von einem Jahresabschnitt zum anderen überprüft werde, wie diese Verpflichtung im einzelnen erfüllt werde. Da Rinder unter vier Monaten nicht zu berücksichtigen seien, stehe es außer Frage, daß die Dauer der Anwesenheit im Betrieb, während der die Tiere noch keine vier Monate alt gewesen seien, nicht angerechnet werden könne. Da im vorliegenden Fall Rinder von mehr als vier, aber weniger als zwölf Monaten mit 0,4 Einheiten an ausgewachsenen Rindern anzusetzen seien, müsse folgerichtig auch die tatsächliche Einhaltung dieser Verpflichtung geprüft und die Zeit berücksichtigt werden, während der die Rinder in dem Betrieb vorhanden gewesen seien. Wollte man dagegen Rinder, die während dieses oder jenes Bruchteils des jährlichen Zeitabschnitts, jedoch nicht mehr am Tag der Kontrolle vorhanden gewesen seien, völlig außer acht lassen, so würde dies eine Bestrafung derjenigen bedeuten, die — gemäß dem Ziel der fraglichen Regelung — das Fleisch vermarkten.
Was die zweite Frage betreffe, so befinde sich der Pro-rata-temporis-Grundsatz im Einklang mit dem Geist der Verordnungen, und deshalb seien die Umrechnungsfaktoren am Tag der Kontrolle als dem einzig möglichen Zeitpunkt anzuwenden, wobei jedoch zur Bestimmung der anrechnungsfähigen Tiere diejenigen zu berücksichtigen seien, die im Zeitpunkt der Vermarktung älter als vier Monate gewesen seien.
Herr Delmoly als Vertreter der Kommission hat die Fragen des Gerichtshofes bezüglich der in den Mitgliedstaaten bestehenden Praktiken beantwortet. In den Niederlanden und grundsätzlich auch in Deutschland hätten die zuständigen Stellen denselben Pro-rata-temporis-Grundsatz angewandt wie in Frankreich. In Belgien und Luxemburg dagegen seien die Umrechnungsfaktoren offenbar im Zeitpunkt der Kontrollen angewandt worden. In diesen Ländern, in denen die Umrechnungsfaktoren lediglich im Zeitpunkt der Kontrollen angewandt worden seien, kenne man in den landwirtschaftlichen Betrieben nur die Aufzucht von Schlachtkälbern von weniger als vier Monaten; folglich stellten alle nicht für diese Erzeugung bestimmten Tiere zwangsläufig Einheiten an ausgewachsenen Rindern dar, also Tiere, die zur Schlachtung als ausgewachsene Rinder bestimmt seien.
Die Unterschiede, die sich in den Praktiken der Mitgliedstaaten feststellen ließen, beruhten auf den Besonderheiten in der Viehzucht und Vermarktung in diesen Ländern. So würden zum Beispiel in Frankreich bestimmte Kälbergruppen nicht wie Schlachtkälber nach ungefähr drei Monaten, sondern später, nach drei bis zwölf Monaten geschlachtet (so die Kälber von Lyon und von St. Etienne); auch bei diesen Kälbergruppen müsse die Aufzucht gefördert werden. Wenn es in einem Betrieb einen rotierenden Kälberbestand gebe, also unterschiedliche Abgangsdaten zwischen dem vierten und zwölften Monat, dann hätte nach dem Vorbringen des Klägers zum Beispiel ein mit acht Monaten geschlachtetes Kalb in gleicher Weise angerechnet werden müssen wie ein mit 41/2 Monaten geschlachtetes Kalb; ein derartiges Ergebnis sei angesichts des Ziels der Regelung wenig glücklich gewesen, denn die Regelung habe eine bestimmte Stabilität des Marktes und des Bestandes unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Besonderheiten der Erzeugung und der Vermarktung angestrebt.
Lediglich Frankreich, Deutschland und die Niederlande hätten das Pro-rata-temporis-System angewandt; es sei jedoch klarzustellen, daß in diesen Staaten ungefähr 85 % der ausgeschütteten Prämien, also der weit überwiegende Teil der Prämien für die Nichtvermarktung, gezahlt worden seien.
Die fragliche Verordnung der Kommission habe eine einfach anzuwendende Mindestregelung dargestellt, die in bestimmten Ländern angewandt worden sei, aber nicht sämtliche Fälle habe regeln können. Die Mitgliedstaaten hätten diese Regel verfeinern können, um das mit der Gemeinschaftsregelung verfolgte Ziel einer dauernden Umstrukturierung zur Fleischerzeugung unter Beibehaltung einer gewissen Stabilität des Bestandes mit den Besonderheiten der Erzeugung und der Vermarktung in Einklang zu bringen, die zu wahren in bestimmten Viehzuchtgebieten ebenfalls wünschenswert gewesen sei.
Wenn ein Mitgliedstaat die Umrechnungsmethode schlicht und einfach in der von der Gemeinschaftsverordnung aufgestellten Form habe anwenden wollen, dann mußte er nach Ansicht der Kommission das Alter der Rinder im Zeitpunkt der Kontrolle berücksichtigen, weil dies die einfachste Methode gewesen sei; der Pro-rata-temporis-Grundsatz regele die Frage jedoch auf andere Weise, weil danach per definitionem und nach seinem Wesen das Alter der Rinder im Zeitpunkt des Abgangs vom Betrieb zugrunde gelegt werde, und weil sich danach in bestimmten Fällen die verschiedenen Produktionsstrukturen in den einzelnen Ländern berücksichtigen ließen. Herr Delmoly hat hinzugefügt, aus der Sicht der Kommission enthalte Artikel 2 der Kommissionsverordnung eine Pauschalregel. Auf dem Gebiet der Kontrolle und Berechnung seien die einzelstaatlichen Stellen am besten in der Lage, selbst die Gemeinschaftsregel den Besonderheiten der Erzeugung und der Vermarktung in ihrem Staat anzupassen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. Februar 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Das Tribunal administratif Rennes hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 7. Juli 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 25. August 1976, drei Fragen zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 2195/69 der Kommission vom 4. November 1969 betreffend Durchführungsbestimmungen zu der Regelung für die Gewährung von Prämien für … die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen (ABl. 1969, L 278, S. 6) vorgelegt. Diese Fragen werden im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Landwirt und der zuständigen einzelstaatlichen Stelle gestellt, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung dieser Stelle geht, einen Teil der dem Landwirt gewährten Prämie wieder einzutreiben.
3/4 Nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 des Rates vom 6. Oktober 1969 zur Einführung der genannten Regelung (ABl. 1969, L 252, S. 1) ist die Prämienzahlung unter anderem davon abhängig, daß die Stückzahl der vom Empfänger in seinem Betrieb gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern mindestens der Anzahl der am Tag der Prämienantragstellung gehaltenen Milchkühe entspricht. Ausweislich der Akte erließ die zuständige einzelstaatliche Stelle die genannte Entscheidung, weil sich bei zwei Kontrollen gezeigt habe, daß der betreffende Landwirt in seinem Betrieb nicht die nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1975/69 erforderlichen und in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr. 2195/69 näher bestimmten Stückzahl-Einheiten an ausgewachsenen Rindern halte.
5/7 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof um eine Entscheidung darüber ersucht, ob es Artikel 2 der Verordnung Nr. 2195/69 zulasse, die im Betrieb vorhandenen Rinder entsprechend ihrer Verweildauer anzurechnen. Die zweite Frage geht dahin, ob die Bestimmung des Umrechnungsfaktors nach dem Alter der Rinder im Zeitpunkt der Kontrolle oder nach dem Alter am Tag ihrer Vermarktung vorzunehmen ist, wenn der Prämienbegünstigte nachweist, daß seine Rinder im Alter von mehr als vier Monaten vermarktet werden. Die dritte Frage lautet, ob für die Auslegung der genannten Verordnung, oder genauer ihres Artikels 2, noch weitere Erläuterungen erforderlich sind, die für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang sein können.
8 Die Fragen sind gemeinsam zu beantworten; dabei sind die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und insbesondere die Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Rat in der Verordnung Nr. 1975/69 zur besseren Ausrichtung der Zucht getroffen hat.
9 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. 1968, L 148, S. 24) bestimmt, daß nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 EWG-Vertrag Gemeinschaftsmaßnahmen zur besseren Ausrichtung der Zucht erlassen werden können.
10/12 Im Jahre 1969 wurde zur Verminderung der zur Intervention angebotenen Milchmenge und zur gleichzeitigen Steigerung der Rindfleischerzeugung in der Gemeinschaft in der Verordnung Nr. 1975/69 die Gewährung einer Prämie für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen für diejenigen vorgesehen, die unter bestimmten Voraussetzungen vollständig und endgültig auf die Vermarktung der genannten Erzeugnisse verzichteten. Diese Prämie sollte die Tendenz bestimmter Landwirte fördern, von der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen auf die Erzeugung von Rindfleisch überzugehen. So ist, wie oben dargelegt wurde, nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung mit der Gewährung der Prämie die Verpflichtung verbunden, Einheiten an ausgewachsenen Rindern in einer Stückzahl zu halten, die mindestens der Anzahl der am Tag der Antragstellung gehaltenen Milchkühe entspricht.
13 Aus der Verordnung insgesamt ergibt sich, daß das Ziel der Prämie nicht nur darin bestand, einen Anreiz für den Empfänger zu schaffen, seine Milcherzeugung vollständig in den Dienst der Rinderzucht zum Zwecke der Fleischerzeugung zu stellen, sondern daß die Prämie auch bezweckte, den Begünstigten zur tatsächlichen Nutzung seiner Betriebskapazität anzuregen.
14/15 In Artikel 1 der Durchführungsverordnung der Kommission (Verordnung Nr. 2195/69) wird der Begriff Einheit an ausgewachsenen Rindern definiert als Hausrind von mindestens 12 Monaten, mit Ausnahme der weiblichen Tiere, die noch nicht gekalbt haben und zur Milcherzeugung bestimmt sind. Nach Artikel 2 der Verordnung werden zur Errechnung der Stückzahl-Einheiten an ausgewachsenen Rindern folgende Umrechnungsfaktoren verwendet:
a) Rinder unter vier Monaten: 0 Einheiten an ausgewachsenen Rindern,
b) Rinder von mehr als vier Monaten, aber weniger als zwölf Monaten: 0,4 Einheiten an ausgewachsenen Rindern.
16/17 Die Hälfte der Prämie ist alsbald nach Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zu zahlen, in der auf die Vermarktung von Milcherzeugnissen verzichtet wird; der Restbetrag wird nach Artikel 15 in vier gleichen Jahresraten spätestens im 5., 27., 39. und 51. Monat nach dem Tag der Unterzeichung der Verpflichtungserklärung ausgezahlt. Nach Artikel 16 der Verordnung treiben die Mitgliedstaaten die erste Hälfte der Prämie wieder ein, wenn der Begünstigte der zuständigen Stelle die erforderliche Stückzahl der von ihm gehaltenen Einheiten an ausgewachsenen Rindern nicht glaubhaft gemacht hat.
18 Für Kälber unter vier Monaten gilt nach Artikel 2 ein Umrechnungsfaktor von 0 Einheiten an ausgewachsenen Rindern; daher haben Landwirte, die Schlachtkälber züchten und mit ungefähr vier Monaten verkaufen, keinen Prämienanspruch.
19/23 Aus den Zielen der in Rede stehenden Regelung ergibt sich, daß für die Anwendung der Verordnung nicht das gelegentliche Vorhandensein der erforderlichen Stückzahl-Einheiten an ausgewachsenen Rindern im Betrieb entscheidend ist, sondern das Vorhandensein der erforderlichen Anzahl während des gesamten Bezugsjahres. Die zuständige Stelle hat sich Gewißheit darüber zu verschaffen, daß während des gesamten Bezugszeitraums im Durchschnitt die nach der Verordnung Nr. 1975/69 des Rates erforderlichen Stückzahl-Einheiten an ausgewachsenen Rindern gehalten wurden. Die Stückzahl muß nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 2195/69 der zuständigen Stelle … glaubhaft gemacht werden; dieses Erfordernis läßt der Stelle einen Ermessensspielraum bezüglich der Nachweise, die der Prämienberechtigte im einzelnen zu erbringen hat. Daraus folgt, daß die zuständige Stelle bei den jährlichen Kontrollen nicht nur die Anzahl der zu diesem Zeitpunkt im Betrieb tatsächlich gehaltenen Tiere, sondern darüber hinaus sämtliche Tatsachen zu prüfen hat, anhand derer sich nachweisen läßt, daß im Betrieb — und gegebenenfalls mit welcher Verweildauer — Tiere vorhanden waren, die inzwischen vom Begünstigten vermarktet wurden. Trotz der nicht ganz eindeutigen Fassung von Artikel 2 der Verordnung der Kommission hat die zuständige Stelle bei der Errechnung der Einheiten an ausgewachsenen Rindern den Zeitraum außer Betracht zu lassen, in dem die Schlachtkälber noch keine vier Monate alt waren.
24/25 Dem vorlegenden Gericht ist somit zu antworten, daß die zuständige Stelle nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2195/69 bei der Errechnung der Stückzahl-Einheiten an im Betrieb vorhandenen ausgewachsenen Rindern verpflichtet ist, diese entsprechend ihrer Verweildauer anzurechnen. Hierbei hat die zuständige Stelle die Verweildauer ohne Berücksichtigung des Zeitraums zu berechnen, in dem die Rinder noch keine vier Monate alt waren.
Kosten
26/27 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal administratif Rennes anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal administratif Rennes mit Urteil vom 7. Juli 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die zuständige Stelle ist nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2195/69 bei der Errechnung der Stückzahl-Einheiten an im Betrieb vorhandenen ausgewachsenen Rindern verpflichtet, diese entsprechend ihrer Verweildauer anzurechnen.
2. Hierbei hat die zuständige Stelle die Verweildauer ohne Berücksichtigung des Zeitraums zu berechnen, in dem die Tiere noch keine vier Monate alt waren.