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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.03.1977 – C-93/76

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:38

Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl

vom 2. März 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Nach belgischem Recht ist es Arbeitnehmern möglich, mit Hilfe von Beitragszahlungen die Anrechnung von Studienzeiten als Beschäftigungszeiten im Rahmen des allgemeinen Systems der Altersversorgung für bezahlte Arbeitnehmer zu erwirken. Von dieser Möglichkeit können Interessierte nach Artikel 3 § 4 des arrêté royal vom 24. Oktober 1967 jeweils mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres, in dem sie zwanzig Jahre alt geworden sind, Gebrauch machen. Grundvoraussetzung ist nach Artikel 7 des arrêté royal vom 21. Dezember 1967 (geändert durch Arrêté royal vom 3. Dezember 1970) allerdings der Nachweis, daß der Antragsteller nach dem Studium zuerst eine Beschäftigung ergriffen hat, die die Anwendung des arrêté royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Altersversorgung bezahlter Arbeitnehmer nach sich gezogen hat. Im Falle der Anrechnung wird jedes Studienjahr nach Maßgabe der ersten nach dem Studium ausgeübten Beschäftigung berücksichtigt. Für die Beitragszahlung gilt, daß für Studienjahre, die vor dem 1. September 1954 begonnen wurden, Pauschalbeträge zu entrichten sind. Für Studienjahre, die nach dem 31. August 1954 begonnen wurden, wird der Beitrag berechnet nach dem Anteil des Arbeitnehmers an dem Beitrag, der für die Rentenversicherung nach dem Regime gilt, dem der Antragsteller wegen der schon erwähnten ersten Beschäftigung unterworfen war. Dabei wird der Beitragssatz zugrunde gelegt, der beim Beginn des Studienjahres in Kraft war, und es wird von dem Lohn ausgegangen, der während der ersten zwölf Monate der ersten Beschäftigung nach den Studien gezahlt wurde.

In den Genuß dieser Regelung wollte auch der am 12. April 1931 geborene Kläger des Ausgangsverfahrens, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, kommen.

Sein Werdegang stellt sich wie folgt dar: Er absolvierte von 1950 bis 1954 in Belgien und von 1954 bis zum 31. August 1956 in Frankreich ein Ingenieurstudium. Anschließend leistete er in Belgien seinen Militärdienst. Vom 3. Februar 1958 bis 31. August 1960 ging er in Frankreich einer bezahlten Beschäftigung nach. Vom 1. September 1960 bis 31. August 1963 hielt er sich zu Studienzwecken in den Vereinigten Staaten auf. Daraufhin war er wieder von Januar 1964 bis zum 30. November 1965 in Frankreich beschäftigt. Seit 1971 ist er, nachdem er von 1966 bis 1970 in den USA gearbeitet hatte, als Ingenieur in Belgien tätig.

Sein Antrag auf Anrechnung der Studienzeiten vom 1. Januar 1951 bis 31. August 1956 sowie vom 1. September 1960 bis 31. August 1963 wurde vom zuständigen belgischen Versicherungsträger, dem Office national des pensions pour travailleurs salariés in Brüssel, jedoch mit der Begründung abgelehnt, er sei nach dem Abschluß seiner Studien nicht zunächst in Belgien einer Beschäftigung nachgegangen, die zur Anwendung der belgischen Vorschriften über die Rentenversicherung für Arbeitnehmer geführt hätte.

Dagegen rief der Kläger das Arbeitsgericht Charleroi an. Er machte geltend, er sei im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 als Arbeitnehmer anzusehen, der innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandere. Demzufolge sei auf ihn Artikel 9 Absatz 2 der genannten Verordnung anzuwenden, in dem es heißt:

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherangs- oder Wohnzelten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.

Daraus ergebe sich, daß die unmittelbar nach seinen Studien in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten, nämlich die Zeiträume vom 3. Februar 1958 bis 31. August 1960 sowie vom 1. Januar 1964 bis 30. November 1964, für die Beiträge zu der französischen Sozialversicherung entrichtet worden seien, als belgische Versicherungszeiten zu berücksichtigen seien.

Im Hinblick auf die Geltendmachung von Vorschriften aus dem Gemeinschaftsrecht, deren Auslegung dem Arbeitsgericht nicht vollkommen klar erschien, setzte dieses durch Urteil vom 9. September 1976 das Verfahren aus und legte zwei Fragen zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 des EWG-Vertrags vor. Sie lauten:

1. Ist die in Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 des belgischen arrêté royal vom 21. Dezember 1976 über die allgemeine Regelung des Alters- und Hinterbliebenenrentensystems der Arbeitnehmer aufgestellte Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer, der seine Studienzeiten angerechnet haben möchte, den Nachweis erbringen muß, daß er nach seinem Studium zuerst eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, welche die Anwendung des belgischen arrêté royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die gleichen Renten nach sich zieht, als eine Klausel im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 der EWG anzusehen, welche die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig macht, oder gilt für die genannte Voraussetzung eine andere Verordnungsbestimmung des Gemeinschafts rechts ?

2. Kann bei Verneinung dieser Frage ein belgischer Arbeitnehmer entweder die Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 oder aber die Berücksichtigung der in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten in der Weise verlangen, als handle es sich um Zeiten, die im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs aus der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (Renten) oder im Sinne irgendeiner anderen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts als nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt gelten?

Dazu ist meines Erachtens folgendes zu bemerken.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Auslegung der sich auf die soziale Sicherheit von Wanderarbeitnehmern beziehenden Verordnungen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich in der Weise erfolgt, daß der Grundsatz der Freizügigkeit am wirksamsten zur Geltung kommt. Andererseits ist offensichtlich, daß die nach belgischem Recht für die Anrechnung von Studienzeiten geltende Bedingung, daß der Antragsteller nach Abschluß der Studien zunächst der belgischen Sozialversicherung unterworfen gewesen sein muß, die Freizügigkeit behindert. Tatsächlich zwingt sie jeden, der auf die Nachversicherung seiner Studienzeit nicht verzichten will, dazu, nach Abschluß der Studien zunächst in Belgien einer Beschäftigung nachzugehen, d. h. auf den Beginn der Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat — auch das gehört zur Freizügigkeit — zu verzichten. Dies hat man sich vor Augen zu halten, wenn man der Frage nachgeht, ob sich nicht aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten läßt, daß auch eine bezahlte und versicherungspflichtige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar nach Abschluß der Studien für die Nachholung der Versicherung von Studienzeiten in Belgien ausreicht. Dabei wird man übrigens auch, entgegen der Ansicht der Vertreterin der Kommission, nicht differenzieren können nach Studienzeiten, die innerhalb der Gemeinschaft zurückgelegt worden sind, und anderen, die außerhalb der Gemeinschaft lagen. Denn es ist doch offensichtlich, daß auf diese Weise, d. h. bei Anerkennung der einschränkenden belgischen Bedingungen in bezug auf außerhalb der Gemeinschaft zurückgelegte Studienzeiten, der Grundsatz der Freizügigkeit immer noch in beträchtlichem Maße eingeschränkt bliebe, weil derjenige, der Studienzeiten in einem Drittstaat zurückgelegt hat, immer noch in seiner Entscheidungsfreiheit, ob er seine Berufstätigkeit in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat beginnen will, beeinträchtigt wäre.

Ein Rückgriff auf Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist für die Lösung des Problems, das uns hier interessiert, schwerlich hilfreich. In ihm heißt es bekanntlich:

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Tatsächlich geht es hier — das macht schon der Wortlaut deutlich — um die Zusammenrechnung von Versicherungsperioden im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, nicht dagegen um die Behandlung der Frage, ob eine bestimmte Periode als Versicherungszeitraum berücksichtigt werden kann.

Allenfalls in Betracht kommen könnte daher — weil es spezielle Koordinierungsvorschriften für einen Sachverhalt wie den vorliegenden im Gemeinschaftsrecht nicht gibt — der bereits zitierte, sich auf die freiwillige Versicherung beziehende Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71.

Dazu werden zu Recht zwei Fragen aufgeworfen:

1. Handelt es sich bei der Anrechnung von Studienzeiten nach belgischem Recht um eine freiwillige Versicherung oder doch zumindest um ein ihr eng verwandtes Phänomen?

2. Gilt Artikel 9 nur für die freiwillige Versicherung, die sich auf nach der Pflichtversicherung liegende Zeiträume bezieht, oder erfaßt er auch da-vorliegende Zeiträume?

Für die erste Frage ist wichtig, daß die Verordnung Nr. 1408/71 keine Definition des Begriffes freiwillige Versicherung enthält. Geht man demgemäß vom landläufigen Sinn des erwähnten Begriffes aus und berücksichtigt man, was dazu der Lehre und nationalen Vorschriften entnommen werden kann, so dürfte kennzeichnend sein die freie Wahl, sich für Zeiten zu versichern, die nicht durch eine Pflichtversicherung gedeckt sind. Die Kommission hat dies belegt unter Hinweis auf eine Definition, die sich in dem Werk Sécurité sociale von Dupey-roux auf Seite 328 findet, sowie unter Hinweis auf Artikel 1 des belgischen Gesetzes über die freiwillige Versicherung vom 12. Februar 1963. Ich möchte anerkennen, daß ein Sachverhalt wie der vorliegende dem zumindest recht nahe kommt. Einmal ist die Anrechnung von Studienzeiten abhängig von der Nachzahlung von Beiträgen, die der freien Entscheidung der Interessierten überlassen ist. Zum anderen gibt es offenbar keine Pflichtversicherung für die Altersversorgung von Studenten, da in Belgien Studenten der Sozialversicherung überhaupt nicht, in Frankreich nach den Erklärungen der Kommission anscheinend nur im Hinblick auf Krankheit und Mutterschaft angeschlossen sind. Dagegen würde ich den Einwand der Beklagten des Ausgangsverfahrens nicht als stichhaltig anerkennen, daß nach belgischem Recht die Anrechnung von Studienzeiten zu einer Gleichstellung mit Versicherungszeiten führe, während es daneben eine besondere Regelung für die freiwillige Versicherung gebe, die sich — was Voraussetzungen und Folgen, insbesondere die Berechnung von Leistungen und Beiträgen angehe — deutlich von der Anrechnung von Studienzeiten abhebe. Stellt man — was entscheidend ist — auf den freien Willensentschluß zur Beitragsnachzahlung ab, so ist eben auch der Fall der Anrechnung von Studienzeiten mitzuerfassen. Dazu, d.h. zu einer weiten Interpretation des Begriffes freiwillige Versicherung, die beide Arten der belgischen Versicherung umfaßt, wird man sich im übrigen schon deswegen entschließen müssen, weil nur so eine Anwendung des Artikels 9 der Verordnung Nr. 1408/71 in einer Weise möglich ist, die dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu einer möglichst weitgehenden Geltung verhilft.

In bezug auf die zweite Frage ist wesentlich, daß Artikel 9 nicht bestimmt, ob es sich bei der freiwilligen Versicherung, bezogen auf die Pflichtversicherung, um zurückliegende oder nachfolgende Zeiträume handeln muß. Aus Artikel 9 läßt sich lediglich ableiten, daß Interessierte im Zeitpunkt der Antragstellung in dem betreffenden Staat schon Arbeitnehmer und sozialversicherungspflichtig gewesen sein müssen. Dafür läßt sich auf Artikel 9 Absatz 1 hinweisen. Insoweit ist auch von Interesse die Bezugnahme auf die Bestimmungen über die Zusammenrechnung sowie das, was sich den für Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten geltenden Anwendungsmodalitäten zu dem französischen Gesetz über die freiwillige Versicherung vom 10. Juli 1965 (Anhang V zur Verordnung Nr. 1408/71) entnehmen läßt

Wenn sich andererseits aus Artikel 1 a) iii) der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt, Arbeitnehmer sei jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfaßt werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer … geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaates freiwillig versichert ist, wenn sie früher im Rahmen eines für die Arbeitnehmer desselben Mitgliedstaates errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war, so hat die Kommission sicher recht mit ihrer Erklärung, daß es nicht Sinn dieser Bestimmung sei, den Begriff freiwillige Versicherung einzuengen; sie wolle vielmehr nur Arbeitnehmer als Personen definieren, die von der Pflichtversicherung erfaßt werden. Auch kann sicherlich aus einem Vergleich mit der Bestimmung des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe d, die die Wehrdienstzeiten betrifft, nichts Entscheidendes für die Auslegung von Artikel 9 gewonnen werden, weil die Tatsache, daß in ihm sowohl von Versicherungszeiten vor der Einberufung als auch von Versicherungszeiten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst gesprochen wird, natürlich nicht zu dem Schluß zwingt, daß nach Artikel 9, der dazu überhaupt nichts sagt, vor der Pflichtversicherung liegende Zeiten nicht in Betracht kämen.

Ich würde deshalb, nicht zuletzt im Hinblick auf den eingangs erwähnten, die Auslegung der Verordnung beherrschenden Grundgedanken, meinen, daß Artikel 9 durchaus auch den Fall der freiwilligen Nachversicherung erfaßt.

Danach aber ergibt sich insgesamt, daß die Kommission mit ihrer These recht hat, aus Artikel 9 der Verordnung Nr. 1408/71 könne gefolgert werden, daß die Bedingungen des belgischen Rechts auch erfüllt sind, wenn eine erste, von der Pflichtversicherung erfaßte Beschäftigung nach dem Studium in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommen wird. Dies kann zwar für den belgischen Versicherungsträger zu gewissen Anwendungsschwierigkeiten führen, weil er — wie die Kommission gezeigt hat — die notwendigen Beiträge unter Berücksichtigung französischen Rechts und französischer Bezüge des Antragstellers zu berechnen hat Um unüberwindliche Schwierigkeiten dürfte es sich dabei indessen nicht handeln, namentlich nicht um solche, die eine Vernachlässigung des Grundsatzes der Freizügigkeit rechtfertigen könnten.

Ich schlage daher vor, auf die vom Arbeitsgericht Charleroi gestellten Fragen wie folgt zu antworten:

Nationale Vorschriften, die es ermöglichen, durch freiwillige Beitragszahlungen Studienzeiten Beschäftigungszeiten gleichstellen zu lassen, sind als die freiwillige Versicherung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung Nr. 1408/71 betreffende Bestimmungen anzusehen, auf die Artikel 9 Absatz 2 anwendbar ist.