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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.03.1977 – C-93/76
ECLI:EU:C:1977:50
In der Rechtssache 93/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du travail, Charleroi, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
FERNAND LIEGEOIS, Marcinelle,
gegen
OFFICE NATIONAL DES PENSIONS TOUR TRAVAILLEURS SALARIÉS, Brüssel,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, absolvierte von 1950 bis 1954 in Belgien und von 1954 bis 1956 in Frankreich ein Ingenieurstudium. Nach Ableistung seines Wehrdienstes in Belgien arbeitete er von 1958 bis 1960 in Frankreich. Nachdem er von 1960 bis 1963 sein Studium in den Vereinigten Staaten fortgesetzt hatte, arbeitete er 1964 und 1965 wiederum in Frankreich. Von 1966 bis 1970 war er in den Vereinigten Staaten beschäftigt; seit 1971 arbeitet er in Belgien.
Nach belgischem Recht kann ein Arbeitnehmer im Rahmen des allgemeinen Rentensystems für Arbeitnehmer die Gleichstellung von Studienzeiten mit Beschäftigungszeiten erhalten, sofern er die entsprechenden Beiträge entrichtet Herr Liégeois beantragte unter Berufung auf diese Bestimmungen beim zuständigen belgischen Träger, dem Office national des pensions pour travailleurs salariés (Staatliches Amt für Arbeitnehmerrenten, ONPTS) — Beklagter des Ausgangsverfahrens —, die Anrechnung seiner beiden Studienzeiten (1. Januar 1951 bis 31. August 1956 und 1. September 1960 bis 31. August 1963).
Das ONPTS wies diesen Antrag durch Bescheid vom 23. Januar 1974 mit der Begründung zurück, der Betroffene erfülle eine der in den belgischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für die Möglichkeit der Nachversicherung für Studienzeiten nicht: Er habe nicht nach seinem Studium zuerst eine Beschäftigung ausgeübt, aufgrund deren er den belgischen Rechtsvorschriften über Arbeitnehmerrenten unterlegen habe.
Herr Liégeois erhob gegen den Bescheid des ONPTS beim Tribunal du travail Charleroi Klage, mit der er geltend machte, die Versicherungszeiten, die er unmittelbar nach seiner Studienzeit in Frankreich zurückgelegt habe, seien nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 als in Belgien zurückgelegte Versicherungszeiten anzusehen.
Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
In der Erwägung, daß für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits gewisse Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden seien, hat das Tribunal du travail Charleroi das Verfahren mit Urteil vom 9. September 1976 ausgesetzt und dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt:
1. Ist die in Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 des belgischen arrêté royal vom 21. Dezember 1967 über die allgemeine Regelung des Alters- und Hinterbliebenenrentensystems der Arbeitnehmer aufgestellte Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer, der seine Studienzeiten angerechnet haben möchte, den Nachweis erbringen muß, daß er nach seinem Studium zuerst eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, welche die Anwendung des belgischen arrêté royal Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die gleichen Renten nach sich zieht, als eine Klausel im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 der EWG anzusehen, welche die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig macht, oder gilt für die genannte Voraussetzung eine andere Verordnungsbestimmung des Gemeinschaftsrechts ?
2. Kann bei Verneinung dieser Frage ein belgischer Arbeitnehmer entweder die Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 oder aber die Berücksichtigung der in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten in der Weise verlangen, als handle es sich um Zeiten, die im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Versicherungsleistungen bei Alter und Tod (Renten) oder im Sinne irgendeiner anderen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts als nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt gelten?
Das Vorlageurteil ist am 28. September 1976 beim Gerichtshof eingegangen.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, das mündliche Verfahren ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Der Kläger des Ausgangsverfahrens bemerkt, seine Rechtsstellung sei die eines Arbeitnehmers, der innerhalb der EWG zu- und abwandere. Die Anrechnung von Studienzeiten für die Feststellung der Rentenansprüche des Arbeitnehmers stelle einen Fall der freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung dar. Indem Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 des belgischen arrêté royal vom 21. Dezember 1967 für diese Versicherung den Nachweis verlange, daß der Arbeitnehmer nach seinem Studium zuerst eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, die die Anwendung des belgischen arrêté royal Nr. 50 nach sich ziehe, mache er tatsächlich die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig. Somit finde Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung.
Desgleichen finde Artikel 45 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 13 der Verordnung Nr. 2864/72 Anwendung, da nach den belgischen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Leistungen der Altersversicherung (Renten) von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig sei. Nach dem Wortlaut dieser Gemeinschaftsbestimmung müßten alle nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates — hier: Frankreichs — zurückgelegten Zeiten in gleicher Weise berücksichtigt werden.
Der Beklagte des Ausgangsverfahrens stellt die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes. Er weist lediglich darauf hin, daß Herr Liégeois, da er Beiträge zur französischen Sozialversicherung habe entrichten müssen, die Voraussetzungen für die Anrechnung seiner Studienzeiten erfüllen würde, wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, daß die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten aufgrund der Artikel 9 Absatz 2 und 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 als nach den Rechtsvorschriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegt gelten müßten.
Die Kommission stellt zunächst fest, die einzige Frage, die sich im Ausgangsverfahren stelle, sei die, ob die Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer unmittelbar nach dem Studienabschluß gemäß den belgischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit pflichtversichert gewesen sei, für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 einem Arbeitnehmer entgegengehalten werden könne, um ihm die Anrechnung seiner Studienzeiten zum Zwecke der Gleichstellung mit Beschäftigungszeiten zu verweigern, wenn dieser Arbeitnehmer nach seinem Studium zuerst nach den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft pflichtversichert gewesen sei.
Nach den belgischen Rechtsvorschriften seien die Studenten nicht im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert; nach französischem Recht seien sie dies jedoch. Wehrdienstzeiten würden im belgischen Recht für die Anwendung des allgemeinen Rentensystems den Zeiten einer Arbeitnehmertätigkeit gleichgestellt, sofern der Betreffende im Zeitpunkt seines Eintritts in die Armee in Belgien als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sei oder in den drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstes mindestens ein Jahr die Arbeitnehmereigenschaft besessen habe.
Nach Ansicht der Kommission stellt die Voraussetzung für die Nachversicherung für Studienzeiten, die darin bestehe, daß man den belgischen Rechtsvorschriften unterliegen müsse, und die sich im Hinblick auf das Beitragsberechnungsverfahren erkläre, im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft und in einem System der Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die soziale Sicherheit ein Hindernis für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar.
Die Anwendung des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 werfe zwei Fragen auf. Zunächst: Sei Artikel 7 des belgischen arrêté royal vom 21. Dezember 1967 als ein Fall der freiwilligen Versicherung anzusehen? Dieser Begriff sei in keiner Gemeinschaftsverordnung definiert. Doch sei festzustellen, daß die Zahlung von Beiträgen für die Nachversicherung für Studienzeiten der freien Entscheidung des Betreffenden überlassen sei. Die Freiwilligkeit einer solchen Nachversicherung unterliege also keinem Zweifel.
Könne aber auch das Erfordernis, daß der Arbeitnehmer während seiner ersten Beschäftigung nach dem Studium gemäß den belgischen Rechtsvorschriften pflichtversichert gewesen sein müsse, dahin verstanden werden, daß diese Versicherung nach Artikel 9 Absatz 2 von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig sei? Die einzige Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sei, daß der Betreffende zu irgendeinem Zeitpunkt in dem fraglichen Mitgliedstaat Arbeitnehmer gewesen sei. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii der Verordnung Nr. 1408/71, der klarstelle, daß Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung jede freiwillig versicherte Person sei, sofern sie früher im Rahmen eines für die Arbeitnehmer desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert gewesen sei, stehe dieser Auslegung nicht entgegen; denn einziges Ziel dieser Bestimmung sei gerade, die Arbeitnehmereigenschaft nachzuweisen. Es gebe keine Bestimmung, die es erlaube, die vor der Pflichtversicherung zurückgelegten Zeiten anders zu behandeln als die danach zurückgelegten.
Die Kommission ist demgemäß der Ansicht, dem vorlegenden Gericht könne folgende Antwort erteilt werden:
Enthält die Gemeinschaftsregelung keine ausdrückliche Bestimmung zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Gleichstellung der Studienzeiten mit Zeiten einer tatsächlichen Beschäftigung, so sind, damit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet ist, nationale Rechtsvorschriften, die diese Gleichstellung durch freiwillige Beitragszahlungen für die genannten Zeiten ermöglichen, als eine freiwillige Versicherung anzusehen, auf die Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates anwendbar ist.
In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte des Ausgangsverfahrens geltend gemacht, die Gleichstellung von Studienzeiten mit Beschäftigungszeiten eröffne keinen Zugang zu einer freiwilligen Versicherung, und Artikel 9 Absatz 2 sei nur auf Zeiten einer freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung anwendbar, die nach einer Pflichtversicherungszeit zurückgelegt worden seien.
Der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Dom, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Pettot, und die Kommission der EG, vertreten durch Fräulein Jonczy als Bevollmächtigte, haben in der Sitzung vom 9. Februar 1977 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. März 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Das Tribunal du travail Charleroi hat mit Urteil vom 9. September 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 28. September 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) vorgelegt. Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem es um den Anspruch eines belgischen Staatsangehörigen, des Klägers des Ausgangsverfahrens, auf Gleichstellung von Studienzeiten mit Beschäftigungszeiten geht, die nach den belgischen Rechtsvorschriften unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
3/5 Der Betroffene studierte von 1950 bis 1954 in Belgien und von 1954 bis 1956 in Frankreich. Nach Ableistung seines Wehrdienstes in Belgien war er von 1958 bis 1960 in Frankreich beschäftigt. Nach Fortsetzung seines Studiums von 1960 bis 1963 in den Vereinigten Staaten war er in den Jahren 1964 und 1965 wiederum in Frankreich und anschließend bis 1971 in den Vereinigten Staaten beschäftigt; seit 1971 arbeitet er in Belgien. Sein Antrag auf Nachversicherung für seine Studienzeiten wurde vom zuständigen belgischen Träger, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine der nach den belgischen Rechtsvorschriften erforderlichen Voraussetzungen in seinem Fall nicht erfüllt sei; nach ihr müsse unmittelbar nach dem Studium eine Beschäftigung ausgeübt worden sein, die die Anwendung der belgischen Rechtsvorschriften über die Alters- und Hinterbliebenenrente der Arbeitnehmer nach sich ziehe.
6/7 Zum einen wird gefragt, ob die in Artikel 7 Absatz 1 Nummer 1 des belgischen arrêté royal vom 21. Dezember 1967 aufgestellte Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer, der seine Studienzeiten angerechnet haben möchte, den Nachweis erbringen muß, daß er nach seinem Studium zuerst eine Erwerbstätigkeit in Belgien ausgeübt hat, als eine Klausel im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen ist, welche die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig macht, oder ob für die genannte Voraussetzung eine andere Verordnungsbestimmung des Gemeinschaftsrechts gilt. Zum anderen wird gefragt, ob bei Verneinung dieser Frage ein belgischer Arbeitnehmer entweder die Gleichbehandlung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 oder aber die Berücksichtigung der in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten in der Weise verlangen kann, als handele es sich um Zeiten, die im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der genannten Verordnung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die Versicherungsleistungen bei Alter und Tod (Renten) oder im Sinne irgendeiner anderen Vorschrift des Gemeinschaftsrechts als nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt gelten.
8 Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2864/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 306, S. 1) ergänzten Fassung bestimmt: Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig, so werden die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates zurückgelegt worden sind.
9/11 Der Kläger des Ausgangsverfahrens trägt vor, die Anrechnung von Studienzeiten im Hinblick auf die Feststellung der Rentenansprüche eines Arbeitnehmers sei ein Fall der freiwilligen Versicherung, auf den Artikel 9 Absatz 2 Anwendung finde. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens tritt dieser Ansicht entgegen und führt aus, einmal eröffne die Gleichstellung von Studienzeiten mit Beschäftigungszeiten keinen Zugang zu einer freiwilligen Versicherung und zum anderen gelte Artikel 9 Absatz 2 nur für Zeiten einer freiwilligen Versicherung, die nach einer Pflichtversicherungszeit zurückgelegt worden seien. Zur Begründung seines ersten Einwands bemerkt der Beklagte des Ausgangsverfahrens, es gebe nach den belgischen Rechtsvorschriften neben der Gleichstellung von Studienzeiten mit Beschäftigungszeiten eine als freiwillige Versicherung bezeichnete Versicherung, deren Beiträge in anderer Weise berechnet würden als bei der Anrechnung von Studienzeiten und deren Durchführungsmodalitäten ebenfalls verschieden seien.
12/13 Ein Vergleich der Texte in den sechs Amtssprachen zeigt Divergenzen zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen des Artikels 9 sowohl im Hinblick auf die Unterscheidung zwischen der freiwilligen und der fakultativen Versicherung als auch hinsichtlich des Begriffs der Fortsetzung dieser Versicherung. Die verschiedenen Versionen verwenden nämlich die folgenden Ausdrücke:
freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung,
voluntary or optional continued insurance,
frivillig forsikring eller frivillig fortsat forsikring,
assurance volontaire ou facultative continuée,
assicurazione volontaria o facoltativa continuata,
vrijwillige of vrijwillig voortgezette verzekering.
14 Die verschiedenen verwendeten Begriffe lassen jedenfalls die Absicht erkennen, alle Versicherungsarten zu erfassen, die ein Element der Freiwilligkeit aufweisen, unabhängig davon, ob es sich um die Fortsetzung eines zuvor begründeten Versicherungsverhältnisses handelt oder nicht.
15/16 Die Gleichstellung von Studienzeiten mit Beschäftigungszeiten hat nur dann Sinn, wenn sie den Betroffenen für die fraglichen Zeiten einen Anspruch auf die Versicherungsleistungen verleiht, sofern sie die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Beiträge entrichten. Die Gleichstellung eröffnet daher im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 den Zugang zu einer freiwilligen Versicherung.
16 Die erste Frage des Tribunal du travail Charleroi ist somit dahin zu beantworten, daß die Begriffe freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 die Gleichstellung von Studienzeiten mit Beschäftigungszeiten im Rahmen eines Versicherungssystems umfassen, unabhängig davon, ob es sich um die Fortsetzung eines zuvor begründeten Versicherungsverhältnisses handelt oder nicht.
18 Damit erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage.
Kosten
19/20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunal du travail Charleroi anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal du travail Charleroi mit Urteil vom 9. September 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Begriffe freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 umfassen die Gleichstellung von Studienzeiten mit Beschäftigungszeiten im Rahmen eines Versicherungssystems, unabhängig davon, ob es sich um die Fortsetzung eines zuvor begründeten Versicherungsverhältnisses handelt oder nicht.