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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1977 – C-86/76
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:43
Schlussanträge des generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 9. März 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache gelangt im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesfinanzhofes vor den Gerichtshof. Klägerin im Verfahren vor jenem Gericht ist die Gervais-Danone AG. Beklagter ist das Hauptzollamt München-Mitte.
Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens ist streitig, wie bestimmte Waren, die die Klägerin in der Zeit vom 20. Dezember 1968 bis 22. März 1969 in mehreren Partien aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland einführte, in den Gemeinsamen Zolltarif (GZT) einzureihen sind. In den Zollanmeldungen der Klägerin wurden die Waren jedesmal als Kunstspeisefett bezeichnet. Der Bundesfinanzhof bezeichnet sie in seinem Vorlagebeschluß neutraler als Fettmischungen.
Bei den ersten beiden Einfuhren war die Zusammensetzung der Ware in den den Zollanmeldungen beigefügten Rechnungen wie folgt angegeben: 85 % Butterfett, 10 % raffinierter Talg und 5 % Sesamöl. Bei den übrigen Einfuhren war sie angegeben mit: 85 % Butterfett, 5 % Quark, 5 % Magermilchpulver und 5 % raffinierter Rindertalg. In allen Fällen wurde die Ware der Tarifnummer 15.13 GZT zugewiesen, die Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette erfaßt Die deutschen Zollämter hielten diese Tarifierung bei allen Einfuhren mit Ausnahme der letzten für richtig und fertigten die Ware auf dieser Grundlage zum freien Verkehr ab.
Vor Abfertigung der letzten Sendung trat jedoch die Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 496/69 vom 18. März 1969 in Kraft Sie erging gemäß Artikel 3 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 97/69 vom 16. Januar 1969, der — Sie erinnern sich — die Kommission ermächtigt, Bestimmungen zur Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs zur Einreihung der Waren zu erlassen, insbesondere wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs entsprechen.
Sie erinnern sich auch, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 37/75 (Bagusat KG/Hauptzollamt Berlin-Packhof, Slg. 1975, 1339) entschieden hat, daß Artikel 3 der Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten einen weiten Beurteilungsspielraum für die Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Tarifpositionen eingeräumt hat, die für die Tarifierung einer bestimmten Ware in Betracht kommen; die einzige Grenze dieses Beurteilungsspielraums ist die, daß die Kommission den Wortlaut des GZT nicht ändern darf. In den Rechtssachen 30/71 (Siemers & Co/Hauptzollamt Bad Reichenhall, Slg. 1971, 919, 928) und 77/71 (Gervais-Danone AG/Hauptzollamt München-Schwanthalerstraße, Slg. 1971, 1127, 1137) — den Mayonnaise-Rechtssachen — hat der Gerichtshof entschieden, daß eine aufgrund des Artikels 3 ergangene Verordnung nicht auf vor ihrem Inkrafttreten getätigte Einfuhren angewandt werden kann.
Die Verordnung Nr. 496/69 bestimmt, daß Waren, die 65 oder mehr Gewichtshundertteile Milchfett und einen Zusatz anderer Fette, wie z. B. Schweineschmalz, Talg oder Kokosöl, enthalten und üblicherweise in der Backwarenindustrie verwendet werden, zur Tarifstelle 21.07 F GZT gehören. Zunächst sei nur kurz gesagt, daß diese Tarifstelle andere Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, als die zu den Tarifstellen 21.07 A bis E gehörenden erfaßt.
Es besteht, wenn ich recht sehe, zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens kein Streit darüber, daß die von der Klägerin eingeführten Erzeugnisse von einer Art waren, wie sie üblicherweise in der Backwarenindustrie verwendet wird. Die Klägerin hat sogar ein Sachverständigengutachten (als Anlage 1 zu ihren schriftlichen Erklärungen) vorgelegt, mit dem dargetan werden soll, daß es sich um derartige Waren handelte.
Die Parteien sind sich ebenfalls darüber einig, daß die Waren nicht als Butter der Tarifnummer 04.03 GZT hätten zugewiesen werden können. Diesen Standpunkt vertritt auch der Bundesfinanzhof.
Die Kommission dagegen hat in dieser Hinsicht offenbar Vorbehalte. Sie hat sich in ihren schriftlichen Erklärungen sogar dahin geäußert, daß die fraglichen Erzeugnisse unter Tarifnummer 04.03 fallen könnten. Diese Ansicht stützte sich aber — zumindest bis zu einem gewissen Grade — auf die angeblichen Resultate bestimmter Prüfungen, die die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt an Proben aus den letzten beiden Einfuhrsendungen der Klägerin vorgenommen hatte, sowie auf die Behauptung, bei solchen Waren sei die Beimischung geringer Mengen Talg analytisch nicht nachweisbar. Diese Behauptung hat die Klägerin bewogen, zu deren Widerlegung ein weiteres Sachverständigengutachten (in der mündlichen Verhandlung) vorzulegen. Ich habe nicht vor, auf diese Streitpunkte näher einzugehen, da sie meiner Meinung nach keinen Bezug zu den Fragen haben, die der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof vorgelegt hat.
Tatsächlich — oder zumindest dem Anschein nach — ordnete die deutsche Zollverwaltung auf Grand der Verordnung Nr. 496/69 und unter offensichtlicher Mißachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes in den Mayonnaise-Rechtssa chen die von der Klägerin eingeführten Waren neu in die Tarifstelle 21.07 F ein und forderte unter dieser Voraussetzung von der Klägerin Abgaben nach.
Gegen den Nacherhebungsbescheid erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht München, jedoch ohne Erfolg. Deshalb legte sie beim Bundesfinanzhof Revision ein, zu deren Begründung sie, kurz gesagt, folgendes geltend machte:
1. Die eingeführten Waren gehörten ungeachtet der Verordnung Nr. 496/69 zur Tarifnummer 15.13.
2. Die Verordnung Nr. 496/69 sei ungültig, soweit sie die Waren von dieser Tarifnummer in die Tarifstelle 21.07 F habe übertragen wollen, denn eine solche Umtarifierung könne nur durch Änderung des GZT erfolgen.
3. Die Verordnung Nr. 496/69 habe jedenfalls nicht auf die vor ihrem Inkrafttreten getätigten Einfuhren angewandt werden können.
Die dem Gerichtshof vom Bundesfinanzhof vorgelegten Fragen spiegeln die ersten beiden Behauptungen wider. Sie lauten wie folgt:
1. War die Tarif-Position 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 496/69 vom 18. März 1969 so auszulegen, daß Fettmischungen, bestehend aus
a) 85 % Butterreinfett (99,5 %)
10 % raffiniertem Talg
5 % Sesamöl oder
b) 85 % Butterfett
5 % Quark
5 % Magermilchpulver
5 % raffiniertem Rindertalg
dieser Tarif-Position zuzuweisen waren?
2. Bei Bejahung der Frage zu 1.:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 496/69 vom 18. März 1969 rechtsgültig, oder war sie ungültig, weil sie die Tarif-Positionen 15.13 und 21.07 nicht erläutert, sondern abändert und infolgedessen durch die Ermächtigung der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 vom 16. Januar 1969 nicht gedeckt ist?
Die Erörterung der Frage zu 1 erstreckte sich über drei Kapitel des GZT.
Zunächst ist Kapitel 4 genannt worden, das unter anderem Milcherzeugnisse umfaßt. Diese Erzeugnisse sind in den ersten vier Tarifnummern des Kapitels aufgeführt, deren Inhalt sich wie folgt zusammenfassen läßt:
04.01—Milch und Rahm, frisch;04.02—Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezukkert;04.03—Butter;04.04—Käse und Quark.
Es ist bis zu einem gewissen Grade von Bedeutung, daß in Artikel 1 der Ratsverordnung (EWG) Nr. 804/68 vom 27. Juni 1968, mit der die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse errichtet wurde, hauptsächlich die vorgenannten Erzeugnisse aufgezählt sind. Außerdem muß ich erwähnen, daß nach den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema auch Butterfett zur Tarifnummer 04.03 gehört.
Ferner ist natürlich Kapitel 15 einschlägig, das die Überschrift trägt: Tierische und pflanzliche Fette und Ole; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs.
Es ist auffallend, daß sich unter den besonderen Arten tierischer Fette, die in den einzelnen Tarifnummern des Kapitels 15 gennant sind, keine Milchfette befinden. In der Tat sind alle genannten Fette (z. B. Schweineschmalz, Walöl usw.) mit nur zwei Ausnahmen so beschaffen, daß sie nur durch die Tötung des betreffenden Tieres oder zumindest durch gravierende operative Eingriffe an ihm gewonnen werden können. Die Ausnahmen sind Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin (Tarifnummer 15.05) und Bienenwachs und anderes Insektenwachs (Tarifnummer 15.15).
Der hieraus entstehende Eindruck, daß sich die tierischen Fette des Kapitels 15 von Milchfetten unterscheiden, wird durch die dem Kapitel vorangestellten Erläuterungen bestärkt. Darin sind mehrere Waren aufgeführt, die in bestimmten Tarifnummern anderer Kapitel des GZT speziell genannt sind, und es wird ausdrücklich festgestellt, daß diese Waren nicht zu Kapitel 15 gehören. Dazu zählen Schweine- und Geflügelfett, weder ausgepreßt noch ausgeschmolzen (Tarifnummer 02.05), Kakaobutter (Tarifnummer 18.04) und Grieben (Tarifnummer 23.01). Butter selbst wird in diesen Erläuterungen allerdings nicht erwähnt. Man schließt daraus, daß die Verfasser des GZT eine solche Erwähnung für überflüssig hielten.
Was im besonderen die Tarifnummer 15.13 angeht, so sind zwei Bemerkungen erforderlich.
Die erste ist die, daß die englische und die französische Fassung der Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema nicht völlig übereinstimmen. Die englische Fassung deutet an, daß die unter Tarifnummer 15.13 fallenden Waren nur ausnahmsweise Butter als Zusatz enthalten können; die französische Fassung sagt dies meines Erachtens ganz klar. Der englische Text lautet, soweit er hier von Bedeutung ist, wie folgt:
This heading covers solid edible preparations of fats. They are generally mixtures of:
(1) Different animal fats and oils, or
(2) Different vegetable fats and oils, or
(3) Both animal and vegetable fats and oils.
The fats and oils of these mixtures may be previously hydrogenated. They may be worked by emulsification (e.g, with skimmed milk), churning, texturation (pounding with air to modify the texture or crystalline structure), etc., and may contain added lecithin, starch, colouring, flavourings or vitamins. They may also contain butter or lard.
The principal preparations of this kind are margarine (made to resemble butter in appearance, consistency, colour, etc.), shortenings (produced from texturised oils or fats) and imitation lard.
Der französische Text des zweiten und des letzten Absatzes lautet wie folgt:
Ces mélanges peuvent être émulsionnés avec du lait, du petit lait ou autrement et être malaxés ou avoir été traités par texturation (martelage par de l'air comprimé afin d'en modifier la texture et la structure cristalline) ou additionnés de lécithine, de fécule, de colorants organiques, de substances aromatiques, de vitamines ou même de beurre.
…
Les principales de ces graisses alimentaires préparées sont la margarine et le simili-saindoux (appelés aussi, dans certains pays, beurre de margarine, beurre artificiel, succédané du beurre, succédané du saindoux ou lard compound), la caractéristique essentielle de ces produits étant d'offrir certaines analogies avec le beurre ou le saindoux du point de vue des caractères extérieurs (aspect, consistance, couleur, etc.), ainsi que les produits dits shortenings (obtenus à l'aide d'huiles ou graisses traitées par texturation).
Bei Betrachtung des Kapitels 15 insgesamt und der genannten Erläuterungen sieht es also nicht so aus, als sei die Tarifnummer 15.13 für Waren gedacht, die hauptsächlich aus Butter oder Butterfett bestehen.
Die zweite allgemeine Bemerkung, die ich zu dieser Tarifnummer machen muß, ist die, daß die in ihr erfaßten Waren zusammen mit einer Reihe anderer Erzeugnisse des Kapitels 15 unter die mit Ratsverordnung Nr. 136/66/EWG vom 22. September 1966 errichtete gemeinsame Marktorganisation für Fette fallen; ich verweise insoweit auf Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung. Im Rahmen dieser Marktorganisation wird auf die genannten Waren, wenn sie aus Drittländern eingeführt werden, keine Abschöpfung, sondern nur der im GZT vorgesehene Zoll erhoben.
Schließlich komme ich zu Kapitel 21 GZT, das überschrieben ist: Verschiedene Lebensmittelzubereitungen.
Die dort aufgeführten Lebensmittelzubereitungen sind in der Tat verschieden, da zu ihnen so unterschiedliche Erzeugnisse gehören wie Kaffeemittel und Auszüge aus Kaffee, Senf, Saucen, Chutney, Suppen, Hefe, zubereitete Backtriebmittel, zubereitetes Getreide und Teigwaren. Wichtig für unsere Zwecke ist aber meiner Ansicht nach, daß die Tarifstellen 21.07 C, D und E sämtlich Waren erfassen, die hauptsächlich aus Milch stammen, nämlich C: Speiseeis, D: zubereitetes Joghurt und Milchpulver und E: Käsefondue, und daß man bei der Tarifstelle 21.07 F neun Unterteilungen findet, in die die Zubereitungen je nach den Gewichtshundertteilen Milchfett, die in ihnen enthalten sind, eingereiht sind.
Das heißt aber nicht, daß die Tarifnummer 21.07 die einzige Tarifstelle im GZT ist, die sich auf Zubereitungen mit einem Gehalt an Milchfett bezieht. Es gibt noch viele andere, z. B. die Tarifstellen 17.04 (Zuckerwaren ohne Kakaogehalt), 18.06 (Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen), 19.02 (Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch), 19.08 B (Feine Backwaren, andere als Lebkuchen, Honigkuchen und dergleichen) und 22.02 (Nichtalkoholische Getränke). Jedoch ist bemerkenswert, daß in jeder dieser Tarifstellen die dort erfaßten Waren, soweit sie Milchfett enthalten, unter Bezugnahme auf den genauen prozentualen Anteil des Milchfetts eingeordnet sind. Dies steht im Gegensatz zu dem eher unbestimmten Wortlaut der Tarifnummer 15.13 und verstärkt den Eindruck, daß sich diese Tarifnummer nicht auf Waren bezieht, die Milchfett enthalten, außer bei nur gelegentlichem Zusatz: Wo es im GZT wirklich um Milchfett geht, befaßt er sich sehr genau damit.
Was die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen betrifft, so unterliegen die in Tarif nummer 21.07 erfaßten Waren derHandelsregelung für bestimmte landwirtschafüiche Verarbeitungserzeugnisse, die mit der — inzwischen durch die Ratsverordnung (EWG) Nr. 1059/69 vom 28. Mai 1969 ersetzten — Ratsverordnung Nr. 160/66/EWG vom 27. Oktober 1966 geschaffen wurde. Danach wird auf diese Erzeugnisse bei ihrer Einfuhr aus dritten Ländern eine Abgabe erhoben, die aus einem festen Teilbetrag zum Schutz der Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft und einem beweglichen Teilbetrag besteht, mit dem die Differenz zwischen den Gemeinschaftspreisen für die Agrarerzeugnisse, aus denen sich die Waren zusammensetzen, und den Weltmarktpreisen für diese Agrarerzeugnisse ausgeglichen werden soll.
Ich habe bei den Waren der ersten vier Tarifnummern des Kapitels 4 und denen der Tarifnummern 15.13 und 21.07 deshalb darauf hingewiesen, daß sie unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, weil uns die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen an die Entscheidungen des Gerichtshofes erinnert hat, in denen ausgeführt ist, daß bei der Auslegung einer Tarifposition des GZT im Verhältnis zu einer anderen im Zweifel sowohl die Funktion des Zolltarifs im Hinblick auf die Erfordernisse der Marktordnungen als auch seine reine Zollfunktion berücksichtigt werden muß. Hierbei handelt es sich um die Rechtssachen 72/69 (Hauptzollamt Bremen-Freihafen/Bremer Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 427) und 74/69 (Hauptzollamt Bremen-Freihafen/Krohn & Co., Slg. 1970, 451) sowie 12/71 und 14/71 (Henck/Hauptzollamt Emmerich, Slg. 1971, 743 und 779). Ich selbst bin der Auffassung, daß kein wirklicher Zweifel daran besteht, daß die Waren, um die es im vorliegenden Fall geht, — ganz abgesehen von der Verordnung Nr. 496/69 — zur Tarifstelle 21.07 F und nicht zur Tarif nummer 15.13 gehören. Der Gerichtshof muß jedoch gemäß den zitierten Entscheidungen auch berücksichtigen, daß die gegenteilige Ansicht die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse untergraben würde.
Auch die Allgemeine Tarifierungs-Vorschrift 3 des Teils I Titel I GZT ist im Verfahren herangezogen worden. Diese Vorschrift lautet:
Kommen für die Tarifierung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Tarifierungs-Vorschrift 2 b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Tarifnummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:
a) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Tarifnummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.
b) Gemische (Mischungen) und Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und die nach der Vorschrift 3 a nicht tarifiert werden können, werden nach dem charakterbestimmenden Stoff oder Bestandteil tarifiert, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Tarifierung nach den Vorschriften 3 a und 3 b nicht möglich, so ist die Ware der Tarifnummer zuzuweisen, die zur höchsten Zollbelastung führt; bei gleich hoher Zollbelastung ist die Ware der im Schema des Zolltarifs zuletzt genannten Tarifnummer zuzuweisen.
Zu Buchstabe a vertrat die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Ansicht, der auch der Bundesfinanzhof zugestimmt hat, daß die Tarifnummer 15.13 gegenüber der Tarif stelle 21.07 F die genauere Warenbezeichnung enthalte. Mir scheint — bei allem Respekt vor dem Bundesfinanzhof —, daß dies nicht zutrifft. Niemand steht jetzt noch auf dem Standpunkt, daß die von der Klägerin eingeführten Erzeugnisse Kunstspeisefett waren. Die Klägerin behauptet, es habe sich um genießbare verarbeitete Fette gehandelt, und in dieser Hinsicht bestehende Zweifel haben den Bundesfinanzhof bewogen, die Sache dem Gerichtshof vorzulegen. Nach meiner Auffassung ist die Warenbezeichnung genießbare verarbeitete Fette nicht genauer als das, was auch bei der Tarif stelle 21.07 F steht, nämlich: Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Milchfett von [soundso vielen] Gewichtshundertteilen.
Nach Buchstabe b ist der charakterbestimmende Stoff oder Bestandteil der Mischung zu ermitteln. Zu diesem Punkt ist nur ganz wenig vorgetragen worden, und der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Vorlagebeschluß hierauf auch nicht bezogen. Das von der Klägerin eingereichte erste Sachverständigengutachten äußert sich dahin, daß in der Backwarenindustrie verschiedene Mischungen oder Shortenings für unterschiedliche Zwecke benötigt würden und kein Bestandteil eines solchen Erzeugnisses charakterbestimmend sei, auch wenn in einigen Fällen vorwiegend Butterfett gebraucht werde, etwa zur Herstellung von Butterkeksen. Ich schließe daraus, daß das Kriterium des Buchstabens b im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
Bleibt noch Buchstabe c, der eindeutig auf die Tarifstelle 21.07 F hinweist, da dies die Tarifstelle ist, die sowohl zur höchsten Zollbelastung führt als auch im Schema des Zolltarifs zuletzt genannt ist.
Die Kommission hat uns auf die Erörterungen aufmerksam gemacht, die im Jahre 1963 im Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens stattfanden, als die australischen Behörden die Frage nach der richtigen Einordnung von Butterpulver, das damals ein neues Erzeugnis war, in das Brüsseler Zolltarifschema vorlegten. Der Zollrat kam überein, daß das Erzeugnis der Tarifnummer 21.07 zuzuweisen sei. Das Vereinigte Königreich regte an, der Zollrat möge zugleich auch die Tarifierung fünf anderer Erzeugnisse prüfen, die es als Grenzfälle zwischen den Tarif nummeni 15.13 und 21.07 bezeichnete. Dabei handelte es sich um:
i) Butter mit Zusatz einer geringen Menge Zucker, aber nicht genügend, um das Erzeugnis als Süßfett anzusehen;
ii) Butter mit Zusatz von konzentrierter Vanilleessenz;
iii) ein zu gleichen Teilen aus Butter und Schweineschmalz bestehendes Erzeugnis;
iv) Butter mit Zusatz von Milchpulver;
v) Butterfett, hergestellt aus Butter durch Entzug von Wasser.
Tatsache ist, daß der Zollrat keine Einigung über die Tarifierung dieser Erzeugnisse erzielen konnte, mit Ausnahme des unter Ziffer iii genannten, das nach seiner Auffassung zur Tarif nummer 15.13 gehörte (siehe die Anlage zu den schriftlichen Erklärungen der Kommission). Ich persönlich halte dieses Beweismaterial nicht für sehr hilfreich, und sei es auch nur wegen des Gegensatzes zwischen dem Brüsseler Zolltarifschema, dessen Tarifnummer 21.07 lediglich aus den Worten Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen besteht, und dem GZT, wo sich diese Tarifnummer über 5/2 Seiten detaillierter Beschreibung der in ihr erfaßten Waren erstreckt. Ich bezweifele auch, ob der Zollrat, hätte er sämtliche vor dem Gerichtshof gemachten Ausführungen gekannt, die Auffassung hätte vertreten können, daß eine zu gleichen Teilen aus Butter und Schweineschmalz bestehende Mischung zur Tarifnummer 15.13 gehört. Wie dem auch sei, die Tarifentscheide des Zollrats sind rechltich nicht verbindlich.
Die Klägerin hat aus der überstürzten Art, in der die Verordnung Nr. 496/69 erlassen worden sei, Argumente hergeleitet.
Die Umstände, unter denen diese Verordnung zustande kam, hat uns der Bevollmächtigte der Kommission in der mündlichen Verhandlung geschildert; ich verweise auch auf Anlage 2 zu den schriftlichen Erklärungen der Klägerin, die die einschlägigen Protokolle des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs enthält. Offenbar war folgendes geschehen: Die italienische Zollverwaltung sah sich unvermutet mit einer Zollanmeldung für eine Ware konfrontiert, die mehr als 65 % Butterfett enthielt und von der der Importeur behauptete, sie sei in die Tarifnummer 15.13 einzureihen. Die Zollverwaltung setzte sich zu ihrer Orientierung mit der Kommission in Verbindung. Die Folge war, daß die Kommission die Verordnung Nr. 496/69 entwarf und den Verordnungsentwurf dem Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs in seiner Sitzung vom 13. und 14. März 1969 vorlegte. Der Vorsitzende des Ausschusses, nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 97/69 ein Vertreter der Kommission, betonte die Dringlichkeit und Bedeutung der Angelegenheit. Die Delegationen von fünf Mitgliedstaaten (damals gab es natürlich nur sechs) nahmen den in dem Entwurf niedergelegten Grundsatz an. Die deutsche Delegation hingegen war der Auffassung, die fraglichen Waren seien der Tarifnummer 15.13 zuzuweisen, da es sich bei ihnen um genießbare Mischungen aus tierischen und pflanzlichen Fetten handele und die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema die Einreihung butterhaltiger Waren in diese Tarifnummer erlaubten. Wir dürfen nicht vergessen, daß die deutsche Zollverwaltung zu der Zeit bereits den größten Teil der hier in Rede stehenden Einfuhren in der Tarifnummer 15.13 zugelassen hatte. Die Kommission hat uns in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, die einzigen bekannten Fälle, in denen jemand ein überwiegend Butterfett enthaltendes Erzeugnis unter Zuweisung zur Tarifnummer 15.13 in die Gemeinschaft habe einführen wollen, seien jener italienische Fall sowie der vorliegende. Das Ergebnis der Erörterung im Ausschuß sah jedenfalls so aus, daß dieser mehrheitlich (bei Gegenstimme der deutschen Delegation) eine zustimmende Stellungnahme zum Verordnungsentwurf der Kommission abgab, und so wurde die Verordnung Nr. 496/69 erlassen. Das vorliegende Verfahren beweist, wie loyal sich die deutschen Behörden an die getroffene Entscheidung gehalten haben. Ich vermag in diesen Ereignissen nichts zu erkennen, was die Argumentation der Klägerin stützen könnte.
Ich sollte jedoch noch folgendes hinzufügen, obgleich es sich nicht unmittelbar auf unseren Fall bezieht: Bei der Erörterung im Ausschuß wurde die Ansicht vertreten, der Ausschuß solle möglichst bald prüfen, ob ein Höchstanteil an Butter in den Waren der Tarifnummer 15.13 festzusetzen sei. Die Folge war, daß die Kommission am 9. April 1969 unter Mitwirkung des Ausschusses die Verordnung (EWG) Nr. 663/69 (ABl. L 86 vom 10. April 1969) über die Einreihung von Waren in die Tarifnummer 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs erließ. Artikel 1 dieser Verordnung bestimmt:
Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette, die Milchfett enthalten, bleiben in Tarifnummer 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs, wenn ihr Milchfettgehalt 10 Gewichtshundertteile nicht überschreitet.
Die Verwendung des Wortes bleiben in dieser Bestimmung ist unter den gegebenen Umständen merkwürdig. Noch merkwürdiger ist die Tatsache, daß die Verordnung Nr. 663/69 die Verordnung Nr. 496/69 nicht aufgehoben hat und wir uns daher der unklaren Situation gegenüber sehen, daß eine Verordnung (Nr. 496/69) Waren, die üblicherweise in der Backwarenindustrie verwendet werden und 65 oder mehr Gewichtshundertteile Milchfett enthalten, ausdrücklich in die Tarifstelle 21.07 F einbezieht, während eine andere Verordnung (die Nr. 663/69) Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette, die mehr als 10 Gewichtshundertteile Milchfett enthalten, stillschweigend von der Tarifnummer 15.13 ausnimmt. Der Bevollmächtigte der Kommission hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß die Einordnung von Waren, die zwischen 10 und 65 % Milchfett enthalten, nach den Kommissionsverordnungen ungewiß bleibt. Zweifelhaft bleibt danach auch die Einreihung von Waren, die 65 % oder mehr Milchfett enthalten und die nicht üblicherweise in der Backwarenindustrie verwendet werden. Wir dürfen hoffen, daß, wenn Sie in dieser Rechtssache Ihr Urteil gesprochen haben, die Kommission im Lichte dieser Entscheidung Schritte unternehmen wird, um die Verordnungen Nr. 496/69 und 663/69 durch einen einheitlicheren und umfassenderen Komplex von Rechtsvorschriften zu ersetzen.
Ich sollte zum Schluß vielleicht noch erwähnen, daß die Klägerin außerdem ein Schriftstück (als Anlage 3 zu ihren schriftlichen Erklärungen) zum Beweis vorgelegt hat, aus dem hervorgeht, daß die Schweizer Zollverwaltung im Februar 1970 eine Sendung einer als Kunstspeisefett bezeichneten Ware, die 85 % Butterfett enthielt, unter Zuweisung zur Tarifnummer 15.13 abfertigte. Doch geht es für Sie ja nicht darum, was die Schweizer Zollämter (ebensowenig wie die deutschen) bei dieser oder jener Gelegenheit gedacht oder getan haben, sondern wie der GZT richtig auszulegen ist.
Im Ergebnis bin ich der Auffassung, Sie sollten in Ihrer Antwort auf die dem Gerichtshof vom Bundesfinanzhof vorgelegte Frage zu 1 für Recht erkennen, daß die in dieser Frage bezeichneten Waren zu keinem Zeitpunkt unter die Tarif nummer 15.13 GZT fielen. Bei einer solchen Antwort stellt sich die Frage zu 2 nicht.