Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.03.1977 – C-86/76
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1977:54
In der Rechtssache 86/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
GERVAIS-DANONE AG, München,
gegen
HAUPTZOLLAMT MÜNCHEN-MITTE
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über
die Auslegung einiger Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs, insbesondere der Tarifnummer 15.13,
und gegebenenfalls die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 496/69 der Kommission vom 18. März 1969 über die Einreihung von Waren in die Tarifstellen 21.07 F VIII und IX des Gemeinsamen Zolltarifs (ABl. 1969, L 67, S. 7)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter J. Mertens de Wilmars und G. Bosco,
Generalanwalt: J.-P. Warner Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Das Ausgangsverfahren betrifft die Tarifierung von Fettgemischen, welche die Klägerin, die Firma Gervais-Danone AG, München, in der Zeit vom 20. Dezember 1968 bis zum 22. März 1969 in mehreren Partien aus der Schweiz einführte.
In den Zollanmeldungen bezeichnete die Klägerin die Ware als Kunstspeisefett und gab folgende Zusammensetzung an:
bei den beiden ersten Einfuhren
85 % Butterfett (99,5 %ig)
10 % raffinierter Rindertalg
5 % Sesamöl
bei den übrigen Einfuhren
85 % Butterfett
5 % Quark
5 % Magermilchpulver
5 % raffinierter Rindertalg.
Die zuständigen Zollämter fertigten die Ware dem Antrag der Klägerin entsprechend unter Zuweisung zu der Tarifnummer 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette, zum freien Verkehr ab; diese Tarifnummer nennt für den Gehalt an Milchfett keine Grenzwerte. Da in allen Fällen befundgerechte Anmeldungen abgegeben waren, wurde von der Beschau abgesehen. Lediglich bei den letzten Einfuhrsendungen führte die zuständige staatliche Stelle eine stichprobenweise Beschau durch.
Vor Abfertigung der letzten Einfuhrsendung trat die Verordnung Nr. 496/69 der Kommission vom 18. März 1969 (ABl. 1969, L 67, S. 7) in Kraft. Diese Verordnung nahm von der Tarifnummer 15.13 Kunstfette mit einem Milchfettanteil von 65 % oder mehr aus und wies sie der Tarifnummer 21.07 (Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen) zu. Nach Artikel 1 der Verordnung gehört eine solche Ware zu den Tarifstellen 21.07 F
VIII, wenn sie einen Gehalt an Milchfett von mehr als 65, jedoch weniger als 85 Gewichtshundertteilen aufweist,
IX, wenn der Gehalt an Milchfett über 85 Gewichtshundertteilen liegt.
Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) ermittelte bei der Untersuchung der Proben keinen raffinierten Rindertalg, stellte aber fest, daß der Butterfettanteil über 85 Gewichtshundertteilen lag. Entsprechend der erwähnten Verordnung kam die ZPLA zu dem Ergebnis, daß die Warenproben nicht der Tarifnummer 15.13, sondern der Tarifnummer 21.07 zuzuweisen seien. Das mit der Sache befaßte Zollamt änderte daraufhin die Abgabenbescheide ab und reihte die Ware, soweit der Fettgehalt mit über 85 % festgestellt war, in die Tarifstelle 21.07 F IX ein. Die aus der Änderung der Tarifierung folgende Abgabendifferenz forderte das Zollamt mit Nacherhebungsbescheid nach.
Gegen diesen Nacherhebungsbescheid erhob die Firma Gervais-Danone Klage beim Finanzgericht München und beantragte die Einordnung der streitigen Waren in die Tarifnummer 15.13GZT. Mit Urteil vom 9. Februar 1972 wies das Finanzgericht die Klage ab, da nach seiner Auffassung die fraglichen Erzeugnisse zur Tarifstelle 21.07 F IX gehören. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision zum Bundesfinanzhof ein, der mit Beschluß vom 27. Juli 1976 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. War die Tarif-Position 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 496/69 vom 18. März 1969 so auszulegen, daß Fettmischungen, bestehend aus
a) 85 % Butterreinfett (99,5 %)
10 % raffiniertem Talg
5 % Sesamöl
oder
b) 85 % Butterfett
5 % Quark
5 % Magermilchpulver
5 % raffiniertem Rindertalg,
dieser Tarif-Position zuzuweisen waren?
2. Bei Bejahung der Frage zu 1.:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 496/69 vom 18. März 1969 rechtsgültig, oder war sie ungültig, weil sie die Tarif-Positionen 15.13 und 21.07 nicht erläutert, sondern abändert und infolgedessen durch die Ermächtigung der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 vom 16. Januar 1969 nicht gedeckt ist?
2. Die Firma Gervais-Danone AG, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Modest, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe, haben nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
Mit Beschluß vom 26. Januar 1977 hat der Gerichtshof die vorliegende Rechtssache gemäß Artikel 95 § 1 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Zusammenfassung der nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereichten schriftlichen Erklärungen
A — Erklärungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens
Die Klägerin weist unter Bezugnahme auf ein als Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz eingereichtes Gutachten zunächst darauf hin, daß es sich bei den Erzeugnissen des Ausgangsverfahrens nicht nur um einfache Mischungen verschiedener Fette handele, bei denen der Anteil an Butterfett überwiege, sondern auch um genießbare, zusätzlich verarbeitete Fette. Insbesondere habe man es mit sogenanntenshortenings (die durch Texturation von Ölen oder Fetten entstehen) und Fettemulsionen zu tun gehabt.
Einfache Fette oder Fettmischungen, denen raffinierter Rindertalg, Quark und/oder Magermilchpulver zugesetzt seien, hätten verbesserte Backeigenschaften gegenüber einem reinen Einzelfett, wie etwa Butterreinfett oder Schweineschmalz. Diese Backeigenschaften würden in einem noch erheblicheren Maße verbessert, wenn die Fette eine weitere Verarbeitung durch Texturation oder Emulgieren erfahren hätten.
Wenn auch die überwiegend aus Butterfett hergestellten Fettmischungen verglichen mit anderen Mischungen hinsichtlich der Backeigenschaften keine Strukturunterschiede aufwiesen, so hätten sie doch den Vorzug, den gewünschten Buttergeschmack hervortreten zu lassen. Deshalb fänden diese Fettmischungen, insbesondere aber shortenings oder Emulsionen, Absatz in der Backindustrie.
In rechtlicher Hinsicht führt die Klägerin sodann aus, der Gemeinsame Zolltarif habe in der Tarifnummer 15.13 den Wortlaut, den diese in dem Zolltarifschema des Brüsseler Zollrats seit 1955 gehabt habe, gemäß Artikel II a und II b der Brüsseler Konvention vom 15. Dezember 1950 unverändert übernommen. Dadurch habe der EG-Ministerrat zum Ausdruck gebracht, daß er auch deren Inhalt und Tragweite habe übernehmen wollen. Der Gerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die vor Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft ausgearbeiteten Erläuterungen des Brüsseler Zollrats zwar nicht ein zwingendes, wohl aber ein maßgebliches Erkenntnismittel für die Auslegung der Tarifnummern seien, solange die Gemeinschaftsbehörden im Zeitpunkt der jeweilig strittigen Ein- oder Ausfuhren noch keine Erläuterungen oder nähere Bestimmungen erlassen hätten.
Daß mit Inkrafttreten der Agrarmarktordnungen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Interessenlage der Im- und Exporteure im Verhältnis zu einzelnen Tarifnummern verändert hätten, rechtfertige es nicht, unverändert in den GZT übernommenen Tarifnummern einen anderen Inhalt und eine andere Tragweite zu geben. Eine solche Änderung sei nur zulässig, wenn die Tarifbestimmung selber geändert werde. Im Rahmen einer gemeinsamen Agrarmarktordnung erübrige sich aber eine solche Änderung. Die Agrarmarktordnung biete andere Möglichkeiten, um ohne Änderung des Tarifs durch ein geeignetes Abschöpfungs- oder Erstattungssystem die Marktstörungen zu unterbinden und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Die Erzeugnisse der Tarifnummer 15.13 fielen aber gerade unter die Marktordnung für Fette, die mit der Verordnung Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 (ABl. 1966, Nr. 172, S. 3025) errichtet worden sei.
Unterstelle man, daß ein zum überwiegenden Teil aus Milchfett bestehendes genießbares verarbeitetes Fett Marktstörungen hervorgerufen habe, so hätte der Ministerrat die Schwierigkeiten beseitigen können, indem er in Abänderung des Artikels 2 Absatz 1 der genannten Verordnungen Abschöpfungen oder Erstattungen einführte. Unzulässig sei es dagegen gewesen, durch gekünstelte Erläuterungen bestimmte Waren umzutarifieren, um auf diese Weise dasselbe Ergebnis zu erlangen.
Im übrigen ermächtige die Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 (ABl. 1969, L 14, S. 1), welche die Rechtsgrundlage für die Verordnungen Nr. 469/69 und 663/69 der Kommission (ABl. 1969, L 67, S. 67 und L 86, S. 9) sei, nach ihrer zweiten Begründungserwägung die Kommission, Bestimmungen zu erlassen, durch die der Inhalt der Tarifnummern und der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs erläutert werden [soll], ohne deren Wortlaut zu ändern.
Wenn auch die Formulierung dieser Begründungserwägung nicht vollkommen klar sei, so könne aus ihr doch nicht gefolgert werden, daß die Kommission zwar an den Wortlaut einer Tarifnummer gebunden sei — aber ihren Inhalt und ihre Tragweite ändern könne. Die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, auch die der Bundesrepublik Deutschland, ließen eine solche Handhabung nicht zu. Es gelte vielmehr der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß bei der Auslegung eines Rechtsaktes nicht an dem buchstäblichen Sinne zu haften sei, sondern daß der wirkliche Wille und der zum Ausdruck gekommene Sinn und Zweck des Rechtsaktes maßgeblich sei.
Wenn die Verordnung Nr. 97/69 der Kommission verbiete, den Wortlaut der zu erläuternden Tarifnummern oder Tarifstellen des GZT zu ändern, so ermächtige sie die Kommission auch nicht, den Inhalt und die Tragweite dieser Tarifnummern oder Tarifstellen zu ändern.
Die Kommission dürfe daher keine Erläuterungsverordnungen erlassen, die in Wirklichkeit zu einer Änderung der Tarifnummern führten. Wenn auch der Kommission bei der Eintarifierung neuer Waren, für die sich bisher eine Praxis nicht entwickelt habe, ein weiter Beurteilungsspielraum zukomme, so könne dieser jedoch nicht soweit gehen, daß die neuen Erläuterungen auf eine Änderung der Tarifnummern hinausliefen.
Im Anschluß an diese allgemeinen Erwägungen nimmt die Klägerin zu den beiden Vorlagefragen Stellung.
1. Zur ersten Frage vertritt sie die Ansicht, daß die Tarifnummer 15.13 des GZT nach Wort und Sinn alle genießbaren verarbeiteten Fette erfasse, soweit sie nicht ausdrücklich einer anderen Nummer zugewiesen seien. Aus dem verkehrsüblichen Wortsinn (Fette statt Ol) und aus einer Gegenüberstellung mit den vorangegangenen Tarifnummern, insbesondere der Tarifnummer 15.07 (pflanzliche Öle) ergebe sich, daß sich die Tarifnummer 15.13 im wesentlichen auf genießbare, verarbeitete feste oder gehärtete Fette im Gegensatz zu flüssigen Ölen beziehe.
Im Anschluß an die Erläuterung der in der Tarifstelle 15.13 erwähnten Begriffe Margarine und Kunstspeisefett führt die Klägerin aus, die Wendung andere genießbare verarbeitete Fette, die sich unter derselben Tarifnummer finde, beziehe sich angesichts der ersten beiden Begriffe auf Fettmischungen aller Art (wie Kunstspeisefett) und Fett-Emulsionen (wie Margarine).
Aus einer Gegenüberstellung mit den vorangegangenen Tarifnummern des Kapitels 15 und aus den Ziffern 3a und 3b der Brüsseler Allgemeinen Tarifierangsvorschriften, welche die Verordnung Nr. 950/69 des Rates übernommen habe, ergebe sich jedoch weiter, daß zur Tarifposition 15.13 auch jede zusätzliche Verarbeitung natürlicher oder künstlich hergestellter Fette gehöre, sofern Fett das charakteristische Merkmal des Erzeugnisses bleibe. Die fragliche Tarifnummer sei also ein Sammelbecken oder eine Auffangposition für alle festen Fette, die eine Verarbeitung erfahren hätten und dadurch ihre natürliche, reine Beschaffenheit verloren, aber das charakterbestimmende Merkmal als Fett behalten hätten.
Die Erläuterungen des Brüsseler Zollrats zur Tarifnummer 15.13, die drei Kategorien genießbarer verarbeiteter Fette unterschieden, bestätigten diese Ansicht. Wie aus dem bereits erwähnten Gutachten hervorgehe, genügten die streitigen Erzeugnisse den Mindestanforderungen für die erste und zweite dieser Kategorien.
Außerdem könne nicht bestritten werden, daß Butter und Butterfett sich ebenso emulgieren und zu einer Emulsion verarbeiten ließen, wie andere feste oder gehärtete Fette auch. Eine Butterfettemulsion habe dieselben Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten wie alle anderen Fettemulsionen, die unter die Tarifnummer 15.13 fielen. Dasselbe gelte für Fettmischungen fester Fette, deren überwiegender Teil Butterfett sei. Vom Standpunkt des Brüsseler Zollrats wäre es, als er das Zolltarifschema aufgestellt habe, systemwidrig gewesen, wenn er eine auf Butterfettbasis hergestellte Emulsion oder Fettmischung aus der genannten Tarifnummer ausgeschlossen hätte. Dies sei aber nicht geschehen, und der Ministerrat habe schließlich die Tarifnummer 15.13 so übernommen, wie der Brüsseler Zollrat sie beschlossen und verstanden habe.
Die Begründung, welche die Kommission in ihren Verordnungen Nr. 469/69 und Nr. 663/69 anführe, halte einer Nachprüfung nicht stand. Es sei unzutreffend, daß Butterfett kein Fett im Sinne des Kapitels 15 des Gemeinsamen Zolltarifs sei, weil Butterfett im Zolltarif nicht als tierisches Fett, sondern als Milcherzeugnis angesehen werde, so daß auch eine Butterfettemulsion nicht unter die Tarifnummer 15.13 falle. Abgesehen davon, daß der Bundesfinanzhof diese Ansicht in seinem Vorlagebeschluß widerlegt habe, sei noch folgendes anzumerken:
Nach dem GZT würden Butter und Butterfett sowohl als ein Milcherzeugnis als auch als ein tierisches Fett angesehen und so behandelt, was den natürlichen Gegebenheiten entspreche.
Daß ein Erzeugnis unter verschiedenen Kapiteln eintarifiert werde, sei im GZT auch für Erzeugnisse der Getreide-Müllerei vorgesehen, die je nach Stärkegehalt entweder zu Kapitel 11 oder zu Kapitel 23 gehörten.
Die Kommission widerspreche sich in ihrer Verordnung Nr. 496/69 selbst, denn sie weise nur solche Waren der Tarifnummer 21.07 zu, deren Milchfettgehalt 65 % oder mehr betrage. Daher gehöre eine Fettmischung, die 64 % Milchfett enthalte und deren Hauptbestandteil dann immer noch ein Milchfett sei, nach dieser Verordnung weiterhin unter die Tarifnummer 15.13.
Die Regelung der Verordnung Nr. 496/69 entspreche nicht der vor ihrem Erlaß in den Mitgliedstaaten oder in einigen von ihnen, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, herrschenden Praxis, eine Butterfettmischung oder eine Butterfettemulsion, die überwiegend aus Milchfett besteht, in die Tarifnummer 15.13 einzutarifieren. Die deutschen Mitglieder des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs hätten in den Beratungen über die Verordnung Nr. 496/69 mit großem Nachdruck die Auffassung vertreten, daß Butterfettmischungen und -emulsionen mit mehr als 65 Gewichtshundertteilen und dem Zusatz anderer Fette (z. B. Schmalz, Talg u. ä.) zur Tarifnummer 15.13 gehörten. Hierzu reiche es aus, das mit dem Schriftsatz eingereichte Anlagenkonvolut 2 zu prüfen und die Vorlage sämtlicher Akten des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs über die Verordnung Nr. 496/69 anzuordnen.
Die Mitgliedstaaten des Brüsseler Zollrats, die nicht der Gemeinschaft angehörten — so die Schweiz —, wiesen die streitigen Erzeugnisse weiterhin der Tarifnummer 15.13 zu (vgl. Anlage 3 zum Schriftsatz).
Völlig fehl gingen die Folgerungen, welche die Kommission aus dem zweiten Absatz der Brüsseler Erläuterungen zu Tarif nummer 15.13 (die Gemische … können Zusätze von Lezithin, Stärke, … Vitaminen oder auch Butter haben) im Wege eines argumentum e contrario in der zweiten und dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 663/69 gezogen habe, daß nämlich Butter offensichtlich nur als Zusatzstoff bei Margarine, Kunstspeisefett und anderen genießbaren Fetten zugelassen sei, und zwar nur insoweit als sie dazu da sei, die Waren zu verbessern, ohne daß diese ihre wesentlichen Eigenschaften verlören. Hätte der Brüsseler Zollrat dem vorerwähnten Zusatz die Bedeutung beimessen wollen, die ihm die Kommission gebe, so hätte er sich mit dem Wortsinn, dem Inhalt und der Tragweite der Tarifnummer 15.13 und überhaupt dem Kapitel 15 in Widerspruch gesetzt, das alle genießbaren Fette erfasse und verarbeitete Butterfette, was etwas anderes als Butter sei, gerade nicht ausgeschlossen habe. Es sei auch technologisch unrichtig, daß Butterfett in einer Mischung von Fetten dazu führe, daß sie ihre wesentlichen Eigenschaften verändere oder verliere (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz).
Aufgrund dieser Erklärungen beantragt die Klägerin, die erste vorgelegte Frage wie folgt zu beantworten:
Die Tarifposition 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs war vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 469/69 vom 18. März 1969 so auszulegen, daß Fettmischungen und Fett-Emulsionen, bestehend aus:
a) 85 % Butterreinfett (99,5 %)
10 % raffiniertem Talg
15 % Sesamöl (gehärtet)
oder
b) 85 % Butterfett
5 % Quark
5 % Magermilchpulver
5 % raffiniertem Rindertalg
dieser Tarifposition zuzuweisen waren.
2. Bei der Prüfung der zweiten Frage, welche die Gültigkeit der Verordnung Nr. 496/69 betrifft, hält es die Klägerin für erforderlich, diese und die Verordnung Nr. 663/69 nebeneinander zu betrachten.
In der Verordnung Nr. 496/69 sei bestimmt worden, daß Fettmischungen und Fettemulsionen, die einen Gehalt an Milchfett von 65 % oder mehr aufwiesen, in die Tarifnummer 21.07 F (und nicht in die Tarifnummer 15.13) einzureihen seien. Die Verordnung Nr. 663/69 bestimme andererseits, daß diese Fettmischungen und Fettemulsionen nur dann in der Tarifnummer 15.13 blieben, wenn ihr Milchfettgehalt 10 Gewichtshundertteile nicht überschreite.
Diese beiden Verordnungen stünden in einem Widerspruch zueinander. Unterstelle man, daß die Verordnung als Erläuterungsverordnung gültig sei, so seien bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 663/69 Fettmischungen und Fettemulsionen, die zwar mehr als 10 Gewichtshundertteile, aber weniger als 65 Gewichtshundertteile Milchfett enthalten hätten, weiterhin der Tarifposition 15.13 zuzuweisen gewesen. Dann sei die letztgenannte Verordnung als ungültig anzusehen, da sie sowohl den Inhalt der Verordnung Nr. 469/69 als auch die Tarifnummer 15.13 selbst ändere.
Erachtete man dagegen die Verordnung Nr. 663/69 für gültig, so sei die Verordnung Nr. 496/69 ungültig.
Beide Verordnungen nebeneinander könnten nicht gültig sein. Sähe man beide Verordnungen als gültig an, so hingen Fettmischungen und Fettemulsionen, die zwar mehr als 10 %, aber weniger als 65 % Milchfett enthielten, in der Luft. Gehörten diese Erzeugnisse nach der Verordnung Nr. 496/69 in die Tarifnummer 15.13, dann könnten sie nach der Verordnung Nr. 663/69 nicht in diese Tarifnummer eingereiht werden. Mithin gehörten sie weder unter die Zolltarifnummer 15.13 noch unter die Zolltarifnummer 21.07.
Die Verordnungen Nr. 469/69 und 663/69 seien in Wirklichkeit beide ungültig, denn sie beschränkten sich nicht darauf, die Tarifnummer 15.13 zu erläutern, sondern änderten sie nach Inhalt und Tragweite ab. Sie erhöben den Anspruch, im Wege von Erläuterungen festzusetzen, welche Prozentsätze des Anteils einer Ware eine andere Ware enthalten müsse, damit die Einreihung in die eine oder andere Zolltarifnummer möglich sei. Die beiden Verordnungen widersprächen sich jedoch bei der Festsetzung dieser Prozentsätze, denn entweder sei die Begrenzung des Milchfettgehalts auf 10 % richtig, dann sei die Begrenzung bis 65 % falsch, oder die Begrenzung bis 65 % sei richtig, dann sei die Begrenzung bis 10 % falsch. Dies alles mache deutlich, daß eine derartige Abgrenzung bestimmter Bestandteile einer Ware oder Warenmischung reine Willkür sei und keine Erläuterung darstelle. Solche Abgrenzungen und Eintarifierungen nach bestimmten Prozentsätzen könnten, wenn sie überhaupt vertretbar sein sollten, nur in den Tarifnummern selbst unter Einrichtung entsprechender Tarifstellen vorgenommen werden. Ein klassisches Beispiel dafür bildeten die Abgrenzungsbestimmungen für Müllereierzeugnisse, die zur Tarif nummer 11.01 und 11.02 gehörten, sowie die für die Erzeugnisse der Tarifstelle 21.07.
Eine Abgrenzung nach genauen Prozentsätzen beseitige stets einen Ermessensspielraum, den eine Tarifnummer, die solche prozentualen Begrenzungen nicht enthalte, den Zollstellen einräume, und bedeute deshalb ausnahmslos eine Abänderung des Tarifes selbst.
Das sei gerade bei den hier in Frage stehenden Verordnungen der Fall. Die Brüsseler Erläuterungen selbst hätten weder Fettmischungen oder Fettemulsionen auf Milchfettbasis ausgeschlossen noch dafür irgendwelche Abgrenzungen nach Prozentsätzen vorgenommen. Auch habe die Praxis in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorher der Auslegung in den Erläuterungen zur Tarif nummer 15.13 entsprochen, die sich von der der Verordnung Nr. 469/69 unterscheide. Nach alledem hätten die Verordnung Nr. 496/69 und die Verordnung Nr. 663/69 in unzulässiger Weise den Wortlaut der Tarifnummer 15.13 dadurch geändert, daß sie diesen durch die Einführung der erwähnten Prozentsätze ergänzt hätten; darin liege ein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 97/69.
Selbst wenn der Gerichtshof zu dem Ergebnis käme, daß die Gültigkeit der Verordnung Nr. 496/69 zu bejahen sei, müsse dem Prinzip der Rechtssicherheit Rechnung getragen werden, wie es der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zuerkannt habe. Im Widerspruch zu ihrer Rechtsüberzeugung, die sie vor dem Erlaß der Verordnung Nr. 496/69 im Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs verteidigt und auch praktisch befolgt habe, habe die Bundesrepublik Deutschland nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 496/69 die auf Milchfettbasis hergestellten und vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführten Fettmischungen und Fettemulsionen rückwirkend in die Tarifnummer 21.07 eingereiht, weil sie mehr als 65 % Milchfett enthalten hätten. Die deutsche Regierung habe eine Kehrtwendung gemacht und die Verordnung Nr. 496/69 rückwirkend angewandt, obwohl in ihr die rückwirkende Anwendung ausdrücklich nicht vorgesehen sei.
Der Grundsatz der Rechtssicherheit stehe einer direkten oder indirekten rückwirkenden Anwendung der Verordnung Nr. 496/69 entgegen.
Daher beantragt die Klägerin, die zweite Frage wie folgt zu beantworten:
a) In erster Linie:
Die Verordnung (EWG) Nr. 496/69 vom 18. März 1969 ist ungültig, weil sie die Tarifpositionen 15.13 und 21.07 des Gemeinsamen Zolltarifs nicht erläutert, sondern abändert und infolgedessen durch die Ermächtigung der Verordnung (EWG) Nr. 97/69 vom 16. Januar 1969 nicht gedeckt ist.
b) Hilfsweise:
Die Verordnung Nr. 496/69 vom 18. März 1969 ist zwar rechtsgültig; sie darf aber von den Mitgliedstaaten weder direkt noch indirekt rückwirkend angewandt werden, weil die Formulierung der Brüsseler Erläuterungen auch die Auslegung zuließ, daß Fettmischungen und Fettemulsionen mit einem Milchfettgehalt von mehr als 64 % der Tarifposition 15.13 zuzuweisen waren.
B — Erklärungen der Kommission
1. Zur ersten Frage
Nach Ansicht der Kommission kommen für die Tarifierung von Butterfett mit geringen Zusätzen von Fremdstoffen die Tarifnummern 04.03, 15.13 und 21.07 in Betracht
Da die Erzeugnisse jeder dieser Tarifnummern einer gemeinsamen Marktordnung unterlägen, müsse bei ihrer Abgrenzung gegeneinander sowohl die Funktion des Zolltarifs im Hinblick auf die Erfordernisse der Marktordnungen als auch seine reine Zollfunktion berücksichtigt werden.
a) Zur Auslegung des Schemas des GZT
In der Tarif nummer 21.07 seien die Lebensmittelzubereitungen zusammengefaßt, soweit sie in anderen Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht gesondert erwähnt oder inbegriffen seien. Unter die Tarifstellen F II bis F IX gehörten insbesondere solche Zubereitungen, die von 1,5 % bis über 85 % reines Milchfett enthielten. Das Vermischen von Milchfett mit Rindertalg und Sesamöl oder mit Rindertalg, Quark und Magermilchpulver bringe Erzeugnisse hervor, die zweifelsfrei als Zubereitungen im Sinne dieser Tarifnummer anzusehen seien. Die strittigen Erzeugnisse könnten daher dieser Tarifnummer zugewiesen werden, sofern sie anderweit weder genannt noch inbegriffen seien.
Ausdrücklich genannt würden sie in keiner anderen Tarifposition. Zwar erwähne die Tarifnummer 15.13 das Kunstspeisefett, doch hänge die Tarifierung als solche nur von der objektiven Beschaffenheit und Zusammensetzung der Ware ab und nicht von der Benennung, die ihr der Importeur gebe.
Auch seien die strittigen Erzeugnisse nicht in den Tarifnummern 04.03 oder 15.13inbegriffen.
Die Tarifnummer 04.03 schließlich greife aus dem Bereich Milch und Milcherzeugnisse des Kapitels 4 die Butter heraus. Der Anwendungsbereich dieser Tarifnummer sei nicht auf Butter beschränkt, sondern erfasse mangels eigenständiger anderweitiger Tarifnummern auch die anderen Erscheinungsformen des Milchfetts.
Nach den Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 04.03 fielen unter diese auch ausgeschmolzene Butter (Butterschmalz), entwässerte Butter, Butterfett, Ghee und ranzige Butter (vgl. Anlage zum Schriftsatz). Nach den Erläuterungen zum Zolltarif der EG (Tarifnummer 04.03) bezeichne der Ausdruck Butterschmalz neben dem eigentlichen Butterschmalz auch ähnliche entwässerte Butter.
Würden der Butter oder dem Butterschmalz andere Stoffe hinzugefügt, so bleibe die daraus entstehende Ware Butter im Sinne der Tarifnummer 04.03, sofern sie dadurch ihren Charakter als Butter oder Butterschmalz nicht verliere. Zu dieser Tarifnummer gehöre deshalb zum Beispiel Butter, der sehr geringe Mengen von Küchenkräutern, Gewürzen oder Aromastoffen beigefügt seien, die im wesentlichen den für bestimmte Verbraucher gewünschten besonderen Geschmack der Butter verbessern sollten, und Butter, der Sesamöl als Markierungsmittel hinzugefügt worden sei, das Geschmack und Verwendung nicht beeinträchtige.
Lege man allein die von der Klägerin angegebene Zusammensetzung der von dem vorlegenden Gericht unter a aufgeführten Erzeugnisse zugrunde, so scheine der Zusatz von 10 % Rindertalg und 5 % Sesamöl die Grenzen einer sehr geringen Beimengung zu überschreiten. Andererseits verleihe die Beimischung unbedeutender Mengen an geruchs- und geschmackfreiem Rindertalg und Sesamöl dem Butterschmalz keine besonderen, über die des normalen Erzeugnisses hinausgehenden Eigenschaften, Merkmale oder Verwendungsmöglichkeiten.
Auch sei die angegebene Menge von 5 % Sesamöl in den streitigen Erzeugnissen zu gering, um als eigenständige bestimmte Fettkomponente gewertet werden zu können. Eine Zuweisung zur Tarifnummer 04.03 sei also nicht ausgeschlossen.
Für das zweite im Vorlageurteil unter b genannte Erzeugnis ließen sich ähnliche Erwägungen anstellen. Sähe man von Rindertalg ab, der hier in noch geringerer Menge vorhanden sein solle, so seien dem reinen Butterfett mit Quark und Magermilchpulver lediglich zwei weitere Bestandteile des gemeinsamen Grunderzeugnisses (Milch) hinzugefügt worden, von denen auch in normaler Butter geringe Anteile zu finden seien. Andererseits gingen die angegebenen Anteile an Quark und Milchpulver zusammen wohl über eine Beifügung sehr geringer Mengen im Sinne der Erläuterungen zum GZT betreffend die Tarifnummer 04.03 hinaus.
Die Tarifnummer 15.13 sei Bestandteil eines Kapitels, von dem Butter und anderes Milchfett grundsätzlich ausgenommen seien. Da sie als Milcherzeugnisse des Kapitels 4 eine eigenständige Regelung erfahren hätten, könnten sie nicht gleichzeitig ein tierisches Fett im Sinne des Kapitels 15 sein.
Die Tarif nummer 15.13 greife aus den Erzeugnissen dieses Kapitels mit der Margarine und dem Kunstspeisefett zwei spezifische Fettmischungen heraus, erfasse aber nicht die hier streitigen Erzeugnisse. Was die Bedeutung des Ausdrucks Kunstspeisefett anlange, so ließen die im Urtext des Schemas verwendeten Bezeichnungen simili-saindoux und Imitation lard keinen Zweifel daran zu, daß damit ausschließlich Fettmischungen auf der Grundlage von Schweineschmalz gemeint seien. Auch verstünden die deutschen Rechtsvorschriften unter Kunstspeisefett — einer Übersetzung der genannten Begriffe — diejenigen dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus Schweineschmalz besteht. Deshalb müßten diese Verarbeitungen mindestens teilweise Schweineschmalz enthalten. Die hier streitigen Erzeugnisse enthielten aber kein Schweineschmalz.
Was schließlich den Begriff andere genießbare verarbeitete Fette angehe, so laute die Frage, ob auch Milchfett mit geringen Zusätzen von Rindertalg und Sesamöl als ein solches anderes genießbares verarbeitetes Fett angesehen werden könne. Der Wortlaut des GZT schließe diese Möglichkeit aus, da er erkennen lasse, daß Milchfett den Gegenstand einer selbständigen Tarifnummer 04.03 bilde und Mischungen aus Milchfett mit anderen Fetten und Erzeugnissen in der Tarifnummer 21.07 ausdrücklich als besondere Lebensmittelzubereitungen aufgeführt würden. Daher bestehe kein Anlaß, den Begriff andere genießbare verarbeitete Fette in der Tarifnummer 15.13 von vornherein anders auszulegen als in allen übrigen Teilen des Kapitels 15: als dort nicht genannte tierische oder pflanzliche Fette mit Ausnahme des Milchfetts und seiner Zubereitungen. Dieser Begriff sei somit eine Sammel- und Auffangbezeichnung, wofür die Tarifnummer 21.07 ein weiteres Beispiel liefere: Milchfettzubereitungen gehörten zur Tarifnummer 21.07, Zubereitungen aus anderen Fetten zur Tarif nummer 15.13. In den Fettmischungen der Tarifnummer 15.13 könne Milchfett zwar als spurenhafte Beigabe zu einem anderen Fett vorhanden sein, es dürfe aber nicht den einzigen oder hauptsächlichen Fettbestandteil bilden. Diese Betrachtungsweise entspreche den Brüsseler Erläuterungen, die klarstellten, daß zur Tarifnummer 15.13Lebensmittelzubereitungen von fester Beschaffenheit, im wesentlichen Gemische von
tierischen Fetten untereinander,
pflanzlichen Fetten oder Ölen untereinander und
tierischen Fetten und Ölen mit pflanzlichen Ölen,
gehörten, die gegebenenfalls auch gehärtet sein könnten. Selbst wenn die streitigen Erzeugnisse möglicherweise als Fettgemische anzusehen seien, handele es sich doch nicht um derartige Gemische von tierischen Fetten untereinander". Im allgemeinen Sprachgebrauch möge Milchfett zwar als ein tierisches Fett angesehen werden, nach der Terminologie des GZT, insbesondere seinem Kapitel 15, sei es dies jedoch nicht, denn die Tarifnummer 04.03 ordne es unter die Milcherzeugnisse des Kapitels 4 ein. Es bestehe keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die Brüsseler Erläuterungen dem Begriff tierische Fette einen anderen Sinn hätten beimessen wollen als das Schema selbst.
Außerdem schlössen die dem Kapitel 15 vorangestellten Erläuterungen Butter im Sinne der Tarifnummer 04.03 ausdrücklich von diesem Kapitel aus. Sicherlich hielten die Brüsseler Erläuterungen das Vorhandensein von Milchfett in Erzeugnissen der Tarif nummer 15.13 nicht grundsätzlich für ausgeschlossen, aber bereits der Wortlaut der Erläuterungen lasse erkennen, daß es sich dabei um Mischungen handele, in denen sich die erwähnten Fettbestandteile zwar feststellen ließen, aber nicht den einzigen oder hauptsächlichen Fettbestandteil bilden dürften. Die Erläuterungspraxis des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens und seiner verantwortlichen Gremien liege im übrigen auf der gleichen Linie: Eine Zuweisung von Mischungen mit einem hohen oder überwiegenden Gehalt an Milchfett zu den anderen genießbaren verarbeiteten Fetten im Sinne der Tarifnummer 15.13 sei nie in Erwägung gezogen worden, wohl aber deren Tarifierung als Lebensmittelzubereitungen der Tarifnummer 21.07. Dieses Tarifverständnis liege auch der Erläuterungspraxis der Kommission und ihres Ausschusses für das Schema des GZT zugrunde.
Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, daß, wenn es nach dieser Betrachtungsweise nicht zulässig sei, die von dem vorlegenden Gericht unter a erwähnten Erzeugnisse in die Tarifnummer 15.13 einzureihen, diese Tarifierung erst recht bei den unter b genannten Erzeugnissen ausgeschlossen sei. Eine Fettmischung, die durch die Verbindung von Milch und Quark, Milchpulver und raffiniertem Rindertalg entstehe, sei bereits aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Lebensmittelzubereitung, anderweitig weder genannt noch inbegriffen im Sinne der Tarifnummer 21.07.
b) Zur Tarifierung aus der Sicht der gemeinsamen Marktorganisationen
Die Kommission erinnert daran, daß mit der Verordnung Nr. 13/64 Milch und Milcherzeugnisse des Kapitels 4 des GZT zum erstenmal einer gemeinsamen Marktorganisation unterworfen worden seien, die heute in der Verordnung Nr. 804/68 (ABl. 1968, L 148, S. 13) weitergeführt werde. Die mit der Nomenklatur des Kapitels 4 vorgegebene Begrenzung des Anwendungsbereiches dieser Verordnungen habe sich bald als Hindernis erwiesen, weil sie eine Reihe der wichtigsten Verarbeitungserzeugnisse aus Milch und Milchfett außerhalb der Marktordnungsmaßnahmen gelassen habe. Um dieser Schwierigkeiten Herr zu werden, sei die Verordnung Nr. 160/66 (ABL. 1966, Nr. 195, S. 3361 ) erlassen worden. Die Zollspezifikationen für die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse habe die Verordnung Nr. 83/67 (ABl. 1967, Nr. 81, S. 1597) festgelegt.
Zubereitungen und Mischungen aus Milchfett würden danach ausnahmslos als Erzeugnisse der Tarifnummer 21.07 angesehen, nicht aber als solche der Tarifnummer 15.13. Die mit den Butterabschöpfungen koordinierten Einfuhrabgaben der Verordnung Nr. 160/66 seien nur für Waren der Tarifnummer 21.07 erhoben worden, die zu diesem Zweck unter F in zahlreiche nach dem Milchfettgehalt unterschiedene Tarifstellen aufgegliedert worden sei.
Gleichzeitig seien sämtliche Erzeugnisse der Tarifnummer 15.13 in die gemeinsame Marktorganisation für Fette der Verordnung Nr. 136/66 (ABl. 1966, Nr. 172, S. 3025) eingereiht worden, die lediglich die Erhebung des — konsolidierten — Einfuhrzolls des GZT vorsehe, zu dem in Dumpingfällen eine Ausgleichsabgabe treten könne.
Jeglicher Zweifel hinsichtlich der grundsätzlichen Abgrenzung der Tarifnummern 21.07 und 15.13 im Rahmen des Schemas des GZT sei 1966 beseitigt worden. Diese Abgrenzung des Anwendungsbereiches der Verordnungen Nr. 136/66 und 160/66 beruhe eindeutig auf der Auslegung des GZT. Nur so werde die bestehende Differenzierung der Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Tarifnummern 21.07 und 15.13 verständlich. Sie würde jeden Sinnes beraubt, wenn Butterzubereitungen, insbesondere mit einem Milchfettgehalt von 85 % oder mehr, grundsätzlich zur Tarif nummer 15.13 gehörten.
Diese Tarifnummer sei in den Jahren 1960 bis 1961 im GATT konsolidiert worden; bei diesen Verhandlungen sei man nie davon ausgegangen, daß außer Margarine und Kunstspeisefett auch Milchfettzubereitungen hierunter fallen könnten.
c) Zu den einzelnen Marktordnungsmaßnahmen
Die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse getroffenen Maßnahmen bestätigen die Richtigkeit dieser Betrachtungsweise. Im Rahmen der Interventionsregelungen dieser Marktorganisation seien Waren der hier in Frage stehenden Art stets als Butterschmalz der Tarifnummer 04.03 oder als Lebensmittelzubereitungen der Tarifnummer 21.07 behandelt worden. Die Gemeinschaft habe wiederholt versucht, überschüssige Butter aus Interventionsbeständen gegen hohe Preisnachlässe unter der Bedingung zu verkaufen, daß diese verbilligte Butter besonderen Verwendungszwecken zugeführt würde. In dem Zeitraum der hier streitigen Einfuhren habe die Kommission am 26. Juli 1968 die Genehmigung erteilt, bestimmte Mengen Butterkonzentrate für den Küchengebrauch auszulagern, die dem vom vorlegenden Gericht unter a genannten Erzeugnis nach seiner Beschaffenheit sehr nahe kämen.
Ferner sei nach der Verordnung Nr. 1354/68 (ABL. 1968, L 217, S. 6) Butter gegen die Verpflichtung ausgelagert worden, nach Verarbeitung zu Halbfertigerzeugnissen der Tarifstellen 18.06 D II c und 21.07 F II bis21.07 F IX ausgeführt zu werden. Die der von dem vorlegenden Gericht unter b genannten Ware beigemischten Anteile an Quark und Milchpulver reichten aus, um bei der daraus entstehenden Mischung von einer Lebensmittelzubereitung im Sinne der Tarifnummer 21.07 sprechen zu können.
Aufgrund ihrer Ausführungen beantragt die Kommission, die erste Frage wie folgt zu beantworten:
Die Tarifposition 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs war vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 496/69 vom 18. März 1969 so auszulegen, daß Fettmischungen bestehend aus
a) 85 % Butterreinfett (99,5 %)
10 % raffiniertem Talg
5 % Sesamöl
b) 85 % Butterfett
5 % Quark
5 % Magermilchpulver
5 % raffiniertem Rindertalg
dieser Tarifposition nicht zuzuweisen waren.
2. Zur zweiten Frage
Nach Ansicht der Kommission ergibt sich die Antwort auf diese Vorlagefrage aus der vorstehend dargelegten Auffassung zur richtigen Auslegung und Abgrenzung der Tarifnummern 04.03, 15.13 und 21.07 für die hier streitigen Erzeugnisse. Die Verordnung Nr. 496/69 beschränke sich darauf, das hieraus folgende sinnvolle Ergebnis als bindende Tarifierungsanordnung festzustellen.
Im übrigen hält es die Kommission für angebracht, vorliegend an einige bereits in der Rechtssache 37/75 Bagusat (Slg. 1975, 1339) dargelegte Grundsätze zu erinnern:
Sei anhand des Tarifwortlauts eine andere als die angeordnete Tarifierung denkbar, so reiche das nicht aus, um eine unzulässige, von der Verordnung Nr. 97/69 nicht gedeckte Tarifänderung anzunehmen.
Um ihre Aufgabe erfüllen und um die Rechtssicherheit in der Tarifanwendung garantieren zu können, könnten Tarifierungsverordnungen nur dann als ungültig angesehen werden, wenn die in ihnen getroffenen Entscheidungen Wortlaut, Systematik und Tarifierungsregeln des GZT deutlich widersprächen, offensichtlich falsch und willkürlich seien sowie mit sachlichen Argumenten nicht mehr gerechtfertigt werden könnten.
Die Tarifierungsverordnungen dienten nicht nur der Rechtssicherheit, sondern darüber hinaus dem Zweck, die einheitliche Auslegung und Anwendung des GZT in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Anlaß zum Erlaß derartiger Verordnungen böten daher vor allem die Fälle, in denen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Tarifierung zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien und in denen die notwendige Einheitlichkeit in der Tarifauslegung nur im Wege einer alle Instanzen bindenden Rechtsnorm des Gemeinschaftsrechts hergestellt werden könne. Wo Einigkeit zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen bestehe, genüge der Erlaß von Erläuterungen und Tarifentscheiden, um die einheitliche Anwendung des Tarifs zu gewährleisten.
Stimme eine Tarifierungsverordnung nicht mit der in einzelnen Mitgliedstaaten vertretenen Tarifauffassung überein, so lasse sich daraus nicht die Ungültigkeit dieser Verordnung herleiten, denn in solchen Fällen sei nicht die Verordnung aufzuheben, sondern die bisherige Tarifierungspraxis im betreffenden Mitgliedstaat zu revidieren.
Daher ist nach Auffassung der Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 496/69 rechtsgültig.
III — Mündliches Verfahren
Die Klägerin und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 10. Februar 1977 mündliche Ausführungen gemacht.
Da die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen behauptet hatte, es sei nicht möglich, das Vorhandensein der hier angegebenen geringfügigen Talgmengen in einer Mischung mit hinreichender Sicherheit durch Untersuchungen festzustellen, hat die Klägerin ein Sachverständigengutachten überreicht, nach dem das Vorhandensein einer Talgmenge von 10 % oder 5 % in einer Mischung bei der Untersuchung mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. März 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 27. Juli 1976, beim Gerichtshof eingegangen am 13. September 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen vorgelegt; sie betreffen die Anwendbarkeit der Tarifnummer 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs auf gewisse Fettmischungen sowie — bei Bejahung der ersten Frage — die Gültigkeit der Verordnung Nr. 496/69 der Kommission vom 18. März 1969 (ABl. 1969, L 67, S. 7) über die Einreihung von Waren in die Tarifstellen 21.07 F VIII und IX des Tarifs.
2 Diese Fragen haben sich in einem Rechtsstreit über die Tarifierung eines Erzeugnisses gestellt, das zwischen dem 20. Dezember 1968 und dem 22. März 1969 in mehreren Partien aus einem Drittland in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und vom Importeur als Kunstspeisefett im Sinne der Tarif nummer 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs bezeichnet wurde. In Anwendung der Verordnung Nr. 496/69 wiesen die Zollbehörden das Erzeugnis der Tarifstelle 21.07 F IX (Lebensmittelzubereitungen, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: … andere … mit einem Gehalt an Milchfett von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr) zu, weil sich herausgestellt hatte, daß sein Gehalt an Milchfett (Butterfett) höher als 85 Gewichtshundertteile war.
3 Der Importeur der Ware wehrte sich gegen diese Einordnung mit der Begründung, die Verordnung Nr. 496/69, welche vor der Abfertigung der letzten Einfuhrsendung in Kraft getreten war, habe — noch dazu rückwirkend — den Anwendungsbereich der Tarifnummern 15.13 und 21.07 geändert, sie verstoße also gegen Wortlaut und Sinn dieser Positionen und überschreite deshalb die der Kommission durch die Grundverordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 (ABl. 1969, L 14, S. 1) eingeräumten Befugnisse. Die Kommission ist dagegen der Ansicht, die Verordnung Nr. 496/69 beschränke sich auf eine verbindliche Auslegung der fraglichen Tarifnummern im Wege einer Klarstellung des Inhalts und der Tragweite, die sie bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung gehabt hätten.
4 Der Bundesfinanzhof fragt erstens, ob die Tarif nummer 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 496/69 so auszulegen war, daß sie für Fettmischungen galt, die aus
85 % Butterreinfett (99,5 %),
10 % raffiniertem Talg,
5 % Sesamöl
bei den ersten beiden Partien und
85 % Butterfett,
5 % Quark,
5 % Magermilchpulver,
5 % raffiniertem Rindertalg
bei den übrigen Partien bestehen. Für den Fall der Bejahung dieser Frage möchte der Bundesfinanzhof zweitens wissen, ob die Verordnung Nr. 496/69 vom 18. März 1969 rechtsgültig ist oder ob sie ungültig war, weil sie die Tarifnummern 15.13 und 21.07 nicht erläutert, sondern angeändert habe und infolgedessen durch die Verordnung Nr. 97/69 vom 16. Januar 1969 nicht gedeckt sei.
5 Die Tarifnummer 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs gilt für Waren, die als Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette bezeichnet sind. Wie aus der Frage hervorgeht, ist Hauptbestandteil der von dem vorlegenden Gericht beschriebenen Erzeugnisse das Butterfett mit Beimischung geringfügiger Mengen pflanzlicher und tierischer Fette.
6 In den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema und zum Gemeinsamen Zolltarif wird Butterfett als eines der Erzeugnisse angesehen, die von dem Begriff Butter im Sinne der Tarifnummer 04.03 des unter anderem für Milch und Milcherzeugnisse geltenden Kapitels erfaßt werden. Die Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif stellen zu dieser Tarifnummer außerdem klar, daß Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Butterfett unter die Tarifnummer 21.07 fallen. Diese Erläuterungen bestätigen bei der Aufzählung der Erzeugnisse der Tarifnummer 21.07 (insbesondere unter dem Buchstaben D II), daß die Fette in den Lebensmittelzubereitungen, auf die sich diese Tarifnummer erstreckt, Milchfette sind.
7 Nach diesen Hinweisen können die in der Frage genannten Erzeugnisse, unabhängig davon, welche Bezeichnung ihnen der Importeur gibt, wegen ihres Hauptfettbestandteils nicht als Lebensmittelzubereitungen im Sinne der andere pflanzliche oder tierische Fette wie Margarine und Kunstspeisefett betreffenden Tarifnummer 15.13 angesehen werden. Zwar schließen die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema nicht aus, daß Gemische von tierischem Fett unter die Tarif nummer 15.13 fallen können, doch ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Erläuterungen, daß es sich dann um Gemische handeln muß, bei denen das Milchfett, insbesondere das Butterfett, nicht der Hauptbestandteil ist. Lebensmittelzubereitungen, die zu 85 % aus Butterfett bestehen, sind als Gemische anzusehen, deren Hauptbestandteil Milchfett ist. Wenn diesen Zubereitungen möglicherweise pflanzliche Öle, raffinierter Rindertalg oder sonstiger Talg beigemischt sind, dann genügt dies nicht, um ihre Tarifierung nach der Tarifnummer 15.13 zu rechtfertigen, denn durch die Beimischung geringer Anteile dieser Fette ändert sich der Gehalt an Milchfett in dem Erzeugnis nicht wesentlich. Dies gilt erst recht, wenn Magermilchpulver oder Quark beigemischt werden, da diese Zusätze selbst aus Milch erzeugt werden.
8 Dieses Ergebnis steht im übrigen im Einklang mit der Stellung der Tarifnummer 21.07 und ihrer Funktion im Rahmen der Bestimmungen über die gemeinsame Agrarpolitik im Bereich der Milcherzeugnisse und tierischen Fette: Milch und die Milcherzeugnisse des Kapitels 4 des Gemeinsamen Zolltarifs sind seit der Verordnung Nr. 13/64 des Rates vom 15. Februar 1964 einer gemeinsamen Marktorganisation unterworfen. Im Rahmen dieser Organisation erfaßt die Verordnung Nr. 160/66 des Rates vom 27. Oktober 1966 (ABl. 1966, Nr. 195, S. 3361) über die Einführung einer Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse in ihrer Anlage von den unter die Tarif nummer 21.07 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Waren auch Lebensmittelzubereitungen, … Milcherzeugnisse … enthaltend. Dagegen erstreckt sich nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 136/66 des Rates vom 22. September 1966 (ABL. 1966, Nr. 172, S. 3025), durch die eine gemeinsame Marktorganisation für Fette (außer Milchfett) errichtet wurde, der Anwendungsbereich dieser Organisation auf die genießbaren verarbeiteten Fette der Tarifnummer 15.13. Diese Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs der Verordnungen Nr. 136/66 und 160/66 bestätigt, daß Lebensmittelzubereitungen, die hauptsächlich aus Milchfett bestehen, im Gemeinsamen Zolltarif von der Tarifnummer 21.07 erfaßt werden und folglich nicht unter die Nr. 15.13 fallen können.
9 Die Antwort auf die erste Frage muß also lauten, daß die Tarif nummer 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 496/69 der Kommission vom 18. März 1969 so auszulegen war, daß sie nicht für Fettmischungen galt, die aus
85 % Butterreinfett (99,5 %),
10 % raffiniertem Talg,
5 % Sesamöl
oder aus
85 % Butterfett,
5 % Quark,
5 % Magermilchpulver,
5 % Rindertalg bestehen.
10 Die zweite Frage braucht nicht beantwortet zu werden, da sie nur für den Fall der Bejahung der ersten gestellt ist.
Kosten
11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Entscheidung über die Kosten obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 27. Juli 1976 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Die Tarifnummer 15.13 des Gemeinsamen Zolltarifs war auch vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 496/69 der Kommission vom 18. März 1969 so auszulegen, daß sie nicht für Fettmischungen galt, die aus
85 % Butterreinfett (99,5 %),
10 % raffiniertem Talg,
5 % Sesamöl
oder aus
85 % Butterfett,
5 % Quark,
5 % Magermilchpulver,
5 % Rindertalg bestehen.