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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 22.03.1977 – C-78/76

ECLI:EU:C:1977:52

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In der Rechtssache 78/76

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Verwaltungsgericht Frankfurt in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

FIRMA STEIMKE UND WEINLIG, Hamburg,

gegen

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9 Absatz 1, 12, 13 Absatz 2, 92, 93 und 95 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Sørensen, A.J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Die Vorlageentscheidung und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die in Hamburg ansässige Firma Steinike und Weinlig, importiert aus Italien und aus Drittländern Zitrussaftkonzentrate, die für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sind, in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie sie zu Grundstoffen für die Getränkeindustrie weiterverarbeitet. Anläßlich der Weiterverarbeitung des eingeführten Erzeugnisses ist sie von dem zuständigen Bundesamt zu einem Beitrag herangezogen worden, der zur Finanzierung eines Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft — nachfolgend Absatzfonds oder Fonds genannt — bestimmt ist Aufgabe dieses durch Bundesgesetz vom 26. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 635) eingerichteten Absatzfonds ist es, mit Hilfe einer unter dem Namen Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) tätigen Einrichtung den Absatz und die Ausfuhr von Erzeugnissen der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland zu fördern. Die CMA betreibt kollektive Werbung, organisiert Messen und Ausstellungen, betreibt Marktforschung usw. Der Fonds ist nach § 1 des Gesetzes eine Anstalt des öffentlichen Rechts und wird durch Bundeszuschüsse und Beiträge von Betrieben der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft finanziert Die Höhe der Beiträge schwankt je nach der Art der betroffenen Betriebe. Land- oder forstwirtschaftliche Unternehmer zahlen einen Beitrag, der in Abhängigkeit von der Grundsteuer oder nach Vieheinheiten festgesetzt wird; weiterverarbeitende Betriebe zahlen Beiträge an der jeweils marktengsten Stelle im Warenfluß vom Erzeuger zum Verbraucher. Zu diesem Zweck setzt § 10 Absatz 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1969 über die Errichtung des Fonds für die einzelnen Sektoren (Zuckerfabriken, Mühlenbetriebe, Brauereien usw.) die Höhe und die Erhebungsgrundlage der betreffenden Beiträge fest. Für den Obst- und Gemüsesektor bestimmt § 10 Absatz 8 Buchstabe e, daß von den obst- und gemüseverarbeitenden Betrieben ein Beitrag in Höhe von 0,30 DM je 100 DM erworbenen unbearbeiteten, bearbeiteten oder vorverarbeiteten Obstes und Gemüses erhoben wird, soweit nicht für diese Erzeugnisse der Beitrag nach Buchstabe d erhoben worden ist

2. Bis 1972 wurden für aus dem Ausland eingeführtes Obst und Gemüse Beiträge erhoben, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland weiterverarbeitet wurden, da sie in diesem Fall als gleichfalls in den Genuß der Absatzförderung kommend angesehen wurden, doch wurde das Gesetz über den Absatzfonds durch Gesetz vom 23. März 1972 dahin geändert, daß seither Zitrussaftkonzentrate von der Beitragspflicht ausgenommen sind.

3. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat vor dem staatlichen Gericht die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Zahlung eines Beitrags (20000 DM für einen Zeitraum von 19 Monaten) mit der Begründung bestritten, daß dieser Beitrag zur Finanzierung einer von Artikel 92 des Vertrages verbotenen staatlichen Beihilfe diene oder entweder eine nach Artikel 9, 12 und 13 des Vertrages verbotene Abgabe zollgleicher Wirkung oder eine mit Artikel 95 des Vertrages unvereinbare diskriminierende Abgabe darstelle.

Das mit der Klage befaßte Verwaltungsgericht Frankfurt hat dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:

a) Ist das nationale Gericht durch die Verfahrensregelung in Artikel 93 EWG-Vertrag gehindert, eine den Artikel 92 betreffende Vorabentscheidung einzuholen und anschließend über die Anwendung dieser Bestimmung zu entscheiden?

b) Ist unter Unternehmen oder Produktionszweig im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag nur ein privates Gewerbe zu verstehen oder auch eine Anstalt des öffentlichen Rechts ohne Erwerbszweck?

c) Wird der Begriff der aus staatlichen Mitteln gewählten Beihilfe auch dann erfüllt, wenn die staatliche Stelle selbst durch den Staat oder private Unternehmen Beihilfe erhält?

d) Ist der Begriff der Beihilfe als der Zuwendung eines unentgeltlichen Vorteils auch dann gegeben, wenn der Beihilfeempfänger selbst nicht das private Unternehmen, sondern die staatliche Stelle ist, und liegt Unentgeltlichkeit auch dann vor, wenn die Abgabe des einzelnen Unternehmens gemessen an dem Gesamtaufwand unbedeutend ist?

e) Liegt eine Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor, wenn die von der staatlichen Stelle betriebene Marktforschung und Werbung im In- und Ausland auch von ähnlichen Institutionen anderer Länder der Gemeinschaft betrieben wird?

f) Ist eine Abgabe zollgleicher Wirkung nach Artikel 9 Absatz 1, 12, 13 Absatz 2 EWG-Vértrag auch dann gegeben, wenn die Abgabe nicht auf das importierte Erzeugnis, wohl aber bei dessen Verarbeitung erhoben wird?

g) Liegt eine Diskriminierung nach Artikel 95 EWG-Vertrag auch vor, wenn auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten Abgaben nicht bei der Einfuhr, sondern erst bei der Verarbeitung erhoben werden?

Nach den Gründen des Vorlagebeschlusses rechtfertigen sich diese Fragen aus folgenden Erwägungen:

Zu a) Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist es zweifelhaft, ob die in Artikel 93 des Vertrages enthaltene Verfahrensregelung, nach der die Kommission über die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit Artikel 92 des Vertrages befindet, die nationalen Gerichte daran hindert, die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Bestimmung über die Gewährung oder Bereitstellung einer Beihilfe mit Artikel 92 des Vertrages zu prüfen und gegebenenfalls deren Unvereinbarkeit festzustellen. Einem solchen Verbot stünden verfassungsrechtliche Bedenken entgegen, und es sei fraglich, ob Artikel 93 in diesem Sinne auszulegen sei.

Zu b) Artikel 92 Absatz 1 betreffe Beihilfen zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige, so daß zu prüfen sei, ob hiermit auch Anstalten öffentlichen Rechts ohne Erwerbszweck (wie der Absatzfonds) erfaßt würden.

Zu c) und d) Artikel 92 verbiete aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, und es sei angesichts der Umstände des vorliegenden Falles zu untersuchen, ob dieser Ausdruck auch den Fall umfasse, in dem die die Beihilfe gewährende Einrichtung durch Beiträge der von ihr begünstigten Unternehmen finanziert werde. Liege eine Beihilfe im Sinne eines unentgeltlichen Vorteils vor, wenn der Begünstigte eine staatliche Einrichtung sei, oder handele es sich um einen unentgeltlichen Vorteil zugunsten des Unternehmens, weil dieses im Verhältnis zu dem von ihm aus dem Absatzfonds erlangten Vorteil nur einen unbedeutenden Beitrag leiste?

Zu e) Das vorlegende Gericht hat Zweifel daran, ob ein Hilfsfonds wie der Absatzfonds geeignet sei — wie dies Artikel 92 verlange —, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen, solange vergleichbare Fonds in den anderen Mitgliedsländern bestünden.

Zu f) und g) Da der Beitrag zum Absatzfonds nicht anläßlich der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses, sondern anläßlich seiner Weiterverarbeitung erhoben werde und sich auf eine nicht in Deutschland erzeugte Ware beziehe, möchte das vorlegende Gericht nachprüfen können, ob die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen für die Annahme einer Abgabe gleicher Wirkung (Art. 12 bis 13) oder einer diskriminierenden inländischen Abgabe (Art. 95) vorliegen.

Der Vorlagebeschluß vom 10. Juni 1976 ist bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 2. August 1976 in das Register eingetragen worden.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.

II — Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebene schriftliche Erklärungen

1. Erklärungen der Kommission

Die Kommission weist vorab darauf hin, daß ihr der Wortlaut des Gesetzes vom 26. Juni 1969 gemäß Artikel 93 EWG-Vertrag vor der Verabschiedung mitgeteilt worden sei und das Gesetz der ständigen Prüfung bestehender Beihilferegelungen in den Mitgliedstaaten unterworfen sei.

— Zur Zulässigkeit des Auslegungsersuchens

Ohne die Zulässigkeit des Ersuchens um Vorabentscheidung zu leugnen, bemerkt die Kommission, dieses sei gegenstandslos, soweit es sich auf die Auslegung der materiell-rechtlichen Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 1 beziehe, da diese Bestimmungen als solche nicht dazu bestimmt seien, in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten Wirkungen hervorzurufen, die vor den einzelstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden könnten.

— Zu den einzelnen Vorlagefragen

A — Zur Frage, ob die Verfahrensregelung in Artikel 93 des Vertrages das nationale Gericht hindert, über die Anwendung von Artikel 92 zu entscheiden

Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Juli 1964, 6/64, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1269; 11. Dezember 1973, 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471; 19. Juni 1973, 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611) beurteilt die Kommission die Rechtslage folgendermaßen:

a) Handele es sich um eine neue Beihilfe, das heißt eine nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführte Beihilfe, so seien die staatlichen Gerichte nur zuständig zu prüfen, ob diese in Übereinstimmung mit dem in Artikel 93 oder in den gemäß Artikel 94 erlassenen Verordnungen enthaltenen Kontrollverfahren eingeführt worden seien und, sollte dies nicht der Fall sein, festzustellen, daß die unter Verstoß gegen dieses Verfahren eingeführten Beihilfen einem unmittelbar geltenden Verbot unterlägen, das vor den innerstaatlichen Gerichten geltend gemacht werden könne.

b) Handele es sich um eine bestehende, das heißt um eine vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführte Beihilfe oder um eine nach diesem Zeitpunkt, aber unter Beachtung des in Artikel 93 vorgesehenen Kontrollverfahrens eingeführte Beihilfe, so könne deren Unvereinbarkeit mit Artikel 92 von den staatlichen Gerichten nicht mehr festgestellt und vor diesen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, die von der Kommission durchgeführte fortlaufende Überprüfung hätte zu der Entscheidung geführt, daß der betreffende Mitgliedstaat diese Beihilfe aufheben oder umgestalten müsse.

c) Aus dem vom Gerichtshof aufgestellten Grundsatz, wonach dieser zur Nachprüfung der Gründe und Ziele des Auslegungsersuchens (Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, Slg. 1964, 1269) nicht berechtigt sei, sei die Schlußfolgerung zu ziehen, daß ein staatliches Gericht nicht gehindert werden könne, eine Vorabentscheidung zu Artikel 92 oder allgemein zu einer Bestimmung einzuholen, die keine unmittelbare Geltung habe. Derartige Fragen seien jedoch gegenstandslos, insbesondere wenn sie wirksam begründete Beihilfemaßnahmen beträfen, die der fortlaufenden Überprüfung bestehender Beihilferegelungen unterlägen, das heißt in einem Fall, in dem die Artikel 92 bis 94 in ihrer Gesamtheit in der Auslegung des Gerichtshofes ergäben, daß der staatliche Richter nicht mit dem Ziel der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 92 angerufen werden könne.

d) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wolle die Kommission nur hilfsweise zu den Sachfragen im Rahmen der Auslegung von Artikel 92 Stellung nehmen und die Fragen b, c, d und e beantworten.

B — Zur Auslegung von Artikel 92 in sachlicher Hinsicht

Frage b)

Nach Ansicht der Kommission sind die Begriffe Unternehmen und Produktionszweige in Artikel 92 unabhängig von den Rechtsformen, in die sie eingebettet sind. Im vorliegenden Fall stelle sich die Frage nach der juristischen Qualifikation des Absatzfonds um so weniger, als dieser die Beihilfe nicht zu seinem eigenen Vorteil, sondern nur als Durchgangsstelle zur Begünstigung der Unternehmen und Produktionszweige der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft erhalte.

Fragen c) und d)

Zur Beantwortung dieser Fragen müsse zunächst, wie zuvor angegeben, zwischen dem endgültigen Empfänger einer Beihilfe und der Stelle unterschieden werden, die diese Beihilfe verwalte und als erste erhalte. Die Zulässigkeit der Beihilfe müsse vom Standpunkt des erstgenannten aus beurteilt werden. Ferner komme es im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 1 kaum darauf an, daß die verwendeten staatlichen Mittel aus dem allgemeinen Haushalt oder aus besonderen zweckgebundenen Abgaben oder aus Beiträgen stammten, die durch einen staatlichen Rechtsakt vorgeschrieben seien (Urteil vom 25. Juni 1970, 47/69, Frankreich/Kommission, Slg. 1970, 487; Urteil vom 2. Juli 1974, 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709). Selbst wenn im letztgenannten Fall ausnahmsweise die Belastung genau dem Gewinn entspräche, so bliebe doch die Tatsache bestehen, daß es das staatliche Eingreifen sei, das es den Empfängern ermöglicht habe, sich selbst zu helfen, und Artikel 92 sei anwendbar.

Frage e)

Die Anwendbarkeit des Artikels 92 des Vertrages könne nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß in anderen Mitgliedstaaten ähnliche Einrichtungen für die Verwaltung und Gewährung von Beihilfen bestünden.

Angesichts der von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat bestehenden Unterschiede in den Produktionsstrukturen könne ein und dieselbe Beihilfe sehr unterschiedliche Wirkungen auf den Wettbewerb haben. Keinesfalls könnten die Mitgliedstaaten zur Selbsthilfe greifen und ihrerseits gleiche oder ähnliche Beihilfen einführen.

C — Zur Auslegung der Bestimmun gen über das Verbot der Abgaben zollgleicher Wirkung und diskriminierender inländischer Abgaben

Fragen f) und g)

Die Frage betrifft die Auslegung der Artikel 9 Absatz 1, 12 und 13 Absatz 2 und geht dahin, ob der streitige Beitrag als Abgabe zollgleicher Wirkung anzusehen sei. Zu dieser und zu der unter g gestellten Frage (die Art. 95 des Vertrages betrifft) verweist die Kommission zunächst auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach eine bestimmte Abgabe nicht zugleich als zollgleiche Abgabe und als inländische Abgabe angesehen werden könne, da diese beiden Begriffe sich gegenseitig ausschlössen.

Die im Urteil IGAV vom 18. Juni 1975 (94/74, Slg. 1975, 699) gegebene Definition der Abgabe gleicher Wirkung schließe zwar — wie Generalanwalt Roemer in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 29/72 (Marimex, Slg. 1972, 1324) ausgeführt habe — das entscheidende Merkmal ein, daß eine Abgabe aufgrund des Überschreitens der Grenze erhoben wird, daß die Grenzüberschreitung die eigentliche Causa darstellt, doch könne dieses Erfordernis nach Auffassung der Kommission grundsätzlich auch dann erfüllt sein, wenn die eingeführten Waren nicht bereits beim Überschreiten der Grenze, sondern in einem späteren Stadium, insbesondere anläßlich ihrer Verarbeitung, einer finanziellen Belastung unterworfen würden. Dies gelte insbesondere dann, wenn das eingeführte Erzeugnis — wie im vorliegenden Fall — seiner Natur nach zur Verarbeitung bestimmt sei und wenn gleichartige einheimische Erzeugnisse bei der Verarbeitung nicht mit der Abgabe belastet würden.

Die Kommission hält es jedenfalls nicht für zweifelhaft, daß die im Rahmen des Absatzfonds geschaffene Abgabenregelung in den Bereich der inländischen Abgaben im Sinne von Artikel 95 fällt, so wie dieser unter anderem durch das oben genannte IGAV-Urteil ausgelegt werde.

Die Kommission weist jedoch darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 19. Juni 1973, 77/72, Capolongo, Slg. 1973, 611; 18. Juni 1975, 94/74, IGAV, Slg. 1975, 699) eine Abgabe, die grundsätzlich als inländische Abgabe anzusehen sei, dann als Abgabe zollgleicher Wirkung qualifiziert werden könne, wenn sie — auf inländische und eingeführte Erzeugnisse gleichermaßen erhoben — in spezifischer und ausschließlicher Weise dazu verwendet werde, allein inländische Erzeugnisse zu begünstigen.

Allerdings müsse die Anwendung von Artikel 13 bei normalerweise unter Artikel 95 fallende Sachverhalte auf den eng umgrenzten Fall erheblicher Gesetzesumgehung beschränkt bleiben, da andernfalls die Unterscheidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der Artikel 13 und 95 verwischt würde.

Die Kommission bezweifelt, daß es sich um zollgleiche Abgaben handelt. Es sei nicht hinreichend dargetan, daß der streitige Beitrag ausschließlich deutschen Erzeugnissen zugute komme, und es bestünden Zweifel daran, ob die Identität zwischen den von der Abgabe erfaßten einheimischen und eingeführten Erzeugnissen einerseits und andererseits denjenigen einheimischen Erzeugnissen, denen die aus der Abgabe finanzierten Tätigkeiten des Fonds zugute kämen, in hinreichendem Maße gegeben sei.

Soweit der Beitrag keine Abgabe gleicher Wirkung sei, müsse angenommen werden, daß es sich um eine inländische Abgabe im Sinne von Artikel 95 handele. Die Kommission bemerkt, daß in diesem Fall auch geprüft werden müsse, ob dieser Beitrag nicht deshalb diskriminierend sei, weil das Beitragsaufkommen ausschließlich einheimischen Erzeugnissen zugute komme. Handele es sich um eine diskriminierende und deshalb mit Artikel 95 unvereinbare inländische Abgabe, so stehe das inländische Gericht nach Ansicht der Kommission vor einem schwierigen Problem. Nach dem Urteil vom 4. April 1968 in der Rechtssache Lück (34/67, Slg. 1968, 363) sei es in diesem Fall Sache der nationalen Gerichte, nach ihrem eigenen Recht darüber zu entscheiden, ob eine Artikel 95 verletzende Abgabe insgesamt für nichtig erklärt oder lediglich bis zur Höhe der Abgabe ermäßigt werden müsse, die gleichartige inländische Erzeugnisse treffe. Träfe die zuletzt genannte Lösung für das deutsche Recht zu, so könnte in einem Fall, in dem die Ungleichheit zwischen der die inländischen Erzeugnisse treffenden und der die eingeführten Erzeugnisse treffenden Abgabe daraus folge, daß das Aufkommen aus der Abgabe ausschließlich zum Vorteil einheimischer Erzeugnisse verwendet werde, gefragt werden, wie die Inzidenz des den einheimischen Erzeugnissen aus den Einnahmen der Abgabe gewährten Vorteils zu berechnen sei. Nach Ansicht der Kommission handele es sich hierbei um eine unmögliche Aufgabe, so daß das staatliche Gericht Veranlassung sehen könnte, das System insgesamt für mit Artikel 95 unvereinbar zu erklären.

Die Kommission schlägt vor, die Fragen des Verwaltungsgerichts Frankfurt wie folgt zu beantworten:

a) Die Bestimmungen des Artikels 92 gelten mit der Folge, daß aus ihnen vor den nationalen Gerichten Rechte hergeleitet werden können, in der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten erst, wenn sie durch die in Artikel 94 vorgesehenen Rechtshandlungen allgemeiner Tragweite oder durch Einzelfallentscheidungen, wie sie Artikel 93 Absatz 2 im Äuge hat, konkretisiert worden sind.

b) Die Qualifizierung einer Abgabe als Abgabe gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll im Sinne der Artikel 9, 12, 13 Absatz 2 des Vertrages wird nicht durch den bloßen Umstand ausgeschlossen, daß die Abgabe auf das importierte Erzeugnis nicht bei der Einruhr, sondern bei dessen Verarbeitung erhoben wird, sofern sämtliche Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen gegeben sind.

c) Im Rahmen von Artikel 95 des Vertrages sind auch solche inländischen Abgaben zu berücksichtigen, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten erst nach dem Zeitpunkt der Einfuhr anläßlich der Verarbeitung treffen.

2. Erklärungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Frage a)

Nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist die Vorlagebefugnis des nationalen Gerichts nach Artikel 177 EWG-Vertrag durch die Verfahrensregelung in Artikel 93 EWG-Vertrag nicht eingeschränkt

In der Hauptsache möchte das Gericht wissen, ob sich aus Artikel 92 EWG-Vertrag subjektive Rechte zugunsten des einzelnen ergäben, ob also die Vorschrift unmittelbar anwendbar sei. Nach Meinung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland muß danach unterschieden werden, ob es sich handelt um: 1. Beihilfen, die ohne Einhaltung des Verfahrens nach Artikel 93 eingeführt worden seien; 2. Beihilfen, die von den Gemeinschaftsorganen legitimiert worden seien; 3. Beihilfen, die in einem ordnungsgemäßen Verfahren untersagt worden seien. Für den erstgenannten Fall ergebe die Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß das Verbot der Durchführung der Beihilfe unmittelbar anwendbar sei und Rechte der einzelnen begründe, welche die nationalen Gerichte zu beachten hätten.

Die unmittelbare Geltung von Artikel 93 bedeute, daß der nationale Richter prüfen müsse, ob eine Maßnahme den Begriff der Beihilfe erfülle, wie er in den Artikeln 92 und 93 verwendet werde.

Der nationale Richter müsse in diesem Fall die Unvereinbarkeit der Beihilfe feststellen, was voraussetze, daß die unmittelbare Geltung von Artikel 93 Absatz 3 a.E. bis zu einem gewissen Grade die unmittelbare Geltung von Artikel 92 EWG-Vertrag zur Folge habe.

Sei dagegen eine Beihilfe ordnungsgemäß eingeführt und von der Kommission als mit dem Vertrag vereinbar anerkannt oder aber verboten worden, so könnten einzelne sich nicht auf die unmittelbare Geltung von Artikel 92 berufen.

So sei es einerseits im Falle einer Beihilferegelung, die bei Vertragsabschluß bestanden habe und noch nicht aufgehoben worden sei, oder im Falle einer Beihilferegelung, die nach Vertragsabschluß von dem Mitgliedstaat ordnungsgemäß notifiziert worden sei und gegen die die Kommission keine Einwendungen erhoben habe, oder auch im Fall einer Beihilferegelung, die von der Kommission zwar beanstandet worden, von dem Mitgliedstaat aber entsprechend umgestaltet worden sei.

Wollte man in diesen Fällen von der unmittelbaren Geltung ausgehen, so würde dies zwangsläufig dazu führen, daß das nationale Gericht über die Vereinbarkeit dieser von der Kommission an sich gebilligten Beihilferegelung autonom entscheiden würde. Es würde damit Befugnisse wahrnehmen, die nach dem Vertrag der Kommission zugewiesen seien.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schlägt vor, auf die erste Frage wie folgt zu antworten:

1. Das nationale Gericht ist durch keine Vorschrift des Vertrages gehindert, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine den Artikel 92 betreffende Vorabentscheidung einzuholen.

2. Aus Artikel 92 EWG-Vertrag ergeben sich für den Fall, daß eine nationale Beihilferegelung unter Einhaltung des in Artikel 93 vorgesehenen Verfahrens eingeführt oder aufrechterhalten wird, keine Rechte des einzelnen, welche die nationalen Gerichte beachten müssen.

Frage b)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemerkt vorab, daß ihrer Ansicht nach die Frage b ebenso wie die Fragen c, d und e gegenstandslos seien, da Artikel 92 nicht unmittelbar gelte. Sie wolle jedoch zu diesen Fragen kurz Stellung nehmen.

In Beantwortung der Frage b weist die deutsche Regierung darauf hin, daß für die Auslegung des Begriffs Unternehmen in Artikel 92 weder die Rechtsform noch der Erwerbszweck bestimmende Kriterien seien; entscheidend sei vielmehr die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke auf Dauer, was auch durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts ohne Erwerbszweck geschehen könne.

Frage c)

Im Hinblick auf die Frage c vertritt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Ansicht, daß die Voraussetzung aus staatlichen Mitteln nicht nur dann gegeben sein könne, wenn es sich um Budgetmittel handele, sondern auch dann, wenn der Staat sich Mittel auf dem Kapitalmarkt oder durch parafiskalische Abgaben beschaffe.

Frage d)

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland führt aus, die Tatsache, daß der Zuwendungsempfänger eine staatliche Stelle sei, schließe nicht aus, daß eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag vorliege. Allerdings mache die vom Gesetzgeber gewählte Form der Finanzierung, nämlich die obligatorische Beitragszahlung, den Absatzfonds — eine Selbstverwaltungseinrichtung der Agrarwirtschaft — nicht zu einem Beihilfeempfänger im Sinne von Artikel 92 des Vertrages.

Frage e)

Für die Bewertung einer staatlichen Maßnahme als Wettbewerbsverfälschung kommt es nach Auffassung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nicht darauf an, ob entsprechende wettbewerbsverfälschende Maßnahmen auch von anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft praktiziert werden. Eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und eine Verfälschung des Wettbewerbs durch die von einer staatlichen Stelle betriebene Marktforschung und Werbung könne man aber dann nicht annehmen, wenn die Tätigkeit der staatlichen Stelle sowohl den inländischen als auch den ausländischen Erzeugern zugute komme.

Frage f)

Zu der Frage, ob eine nicht auf das eingeführte Erzeugnis, wohl aber bei dessen Verarbeitung erhobene Abgabe eine Abfabe zollgleicher Wirkung darstellen könne, führt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland aus, ihrer Ansicht nach könnten die streitigen Beiträge nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung qualifiziert werden.

Nach den Urteilen Capolongo, 77/72, und IGAV, 94/74, könne im Falle einer nichtdiskriminierenden inländischen Abgabenregelung eine Abgabe zollgleicher Wirkung nur insoweit gegeben sein, als die belasteten und die begünstigten Erzeugnisse miteinander in Wettbewerb stünden und sich für einheimische Erzeugnisse ein spezifischer Wettbewerbsvorteil ergebe. Im Falle des deutschen Absatzfonds dienten aber die Mittel aus der unterschiedslos auf eingeführtem und inländischem Obst und Gemüse lastenden Abgabe der Förderung des Absatzes von Verarbeitungserzeugnissen, die aus inländischem und eingeführtem Obst und Gemüse in Deutschland hergestellt würden. Die Begünstigung aus der Abgabe treffe daher nicht das mit dem eingeführten Erzeugnis konkurrierende einheimische Roherzeugnis.

Frage g)

Zu der Frage, ob eine Diskriminierung nach Artikel 95 des Vertrages vorliege, wenn auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten Abgaben nicht bei der Einfuhr, sondern erst bei der Verarbeitung erhoben würden, bemerkt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß die Anwendung des Verbots in Artikel 95 des Vertrages eine Diskriminierung der mit der Abgabe belegten einheimischen und eingeführten Erzeugnisse auf der gleichen Produktionsstufe voraussetze. Die Frage g des Verwaltungsgerichts Frankfurt müsse also folgendermaßen beantwortet werden:

Eine unterschiedliche, diskriminierende Belastung importierter Erzeugnisse im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag ist nur dann gegeben, wenn die mit ihnen konkurrierenden inländischen Produkte, nicht dagegen die inländischen Verarbeitungserzeugnisse einer geringeren Belastung unterliegen.

3. Erklärungen der Firma Steimke und Weinlig

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens weist darauf hin, daß die vorliegende Rechtssache zwar Parallelen zu bereits entschiedenen Fällen aufweise, eine Besonderheit allerdings darin zu sehen sei, daß es um ein Erzeugnis gehe, das Gegenstand der gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sei (Verordnung Nr. 865/68 vom 28. Juni 1968, ABl. L 153 vom 1. Juli 1968 , S. 8).

Frage a)

Nach Ansicht der Klägerin ist diese Frage zu bejahen. Stehe ein nationales Gericht auf dem Standpunkt, daß eine staatliche Beihilfe gegen Artikel 92 EWG-Vertrag verstoße, ohne daß die Kommission im Rahmen des Artikels 93 EWG-Vertrag dagegen vorgegangen sei, so sei es mit rechtsstaatlichen Überlegungen nicht zu vereinbaren, daß das nationale Gericht gezwungen sein solle, diese Beihilfe als rechtmäßig zu behandeln.

Das Gericht müsse vielmehr als berechtigt angesehen werden, eine den Artikel 92 EWG-Vertrag betreffende Vorabentscheidung einzuholen und anschließend diese Vorschrift bei der Beurteilung des nationalen Rechts anzuwenden.

Zwar sei die Frage der unmittelbaren Geltung des Artikels 92 nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens, doch wolle die Klägerin darauf hinweisen, daß dem Verbot in Artikel 92 über Artikel 12 der Verordnung Nr. 865/68 des Rates unmittelbare Geltung zukomme. Artikel 12 gelte unmittelbar und habe durch isolierte Bezugnahme auf Artikel 92 diesem unmittelbare Geltung verschafft. Darüber hinaus habe die Klägerin im Ausgangsverfahren eine Verletzung des Artikels 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gerügt: Das deutsche Gesetz vom 26. Juni 1969 sei am28. Juni 1969 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und erst am 4. Juli 1969 der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland notifiziert worden. Der Klägerin sei unbekannt, ob dieses Gesetz später der Kommission notifiziert worden sei, es habe ihr aber jedenfalls nicht mehr als beabsichtigte Maßnahme mitgeteilt werden können.

Frage b)

Die vom Verwaltungsgericht Frankfurt unter b vorgelegte Frage sei unerheblich, da der Absatzfonds nicht selbst Marktforschung oder Werbung betreibe, sondern vielmehr gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes finanzielle Mittel der Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft mbH zur Verfügung stelle, die ihrerseits ein privates Unternehmen sei, das die dem Absatzfonds zugewiesenen Aufgaben selbst durchführe oder die Mittel an Einrichtungen der land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaft zu Werbezwekken weitergebe.

Unabhängig davon stehe die Klägerin auf dem Standpunkt, daß auch eine Anstalt des öffentlichen Rechts ohne Erwerbszweck ein Unternehmen im Sinne von Artikel 92 EWG-Vertrag sein könne.

Frage c)

Die Frage beruhe auf der unrichtigen Auffassung, daß der Absatzfonds Empfänger der Beihilfe sei, wohingegen er in Wirklichkeit die Mittel nur sammle und weiterleite. Jedenfalls müßten Beihilfen, die aus einem Fonds stammten, der seinerseits durch Beiträge oder direkte staatliche Zuschüsse gespeist werde, als aus staatlichen Mitteln aufgebracht angesehen werden.

Frage d)

Diese Frage enthalte zwei Teilfragen: Die erste, die dahin gehe, ob von einer Beihilfe im Sinne von Artikel 92 gesprochen werden könne, wenn der durch die Zuwendung Begünstigte nicht das Unternehmen, sondern eine staatliche Stelle sei, übersehe, daß nicht der Absatzfonds — eine Sammlungs- und Verteilungsstelle für die betreffenden Mittel —, sondern die einzelnen Unternehmen, für deren Erzeugnisse die CMA Werbung betreibe, Empfänger der Beihilfe seien. Bezüglich der zweiten Teilfrage, die die Unentgeltlichkeit der Beihilfen betreffe, führt die Klägerin aus, daß nur der Beihilfecharakter des gesamten Absatzfondsgesetzes beurteilt werden könne, da der Beitrag des einzelnen Unternehmens im Verhältnis zu dem Gesamtaufkommen nicht entscheidend sein könne.

Frage e)

Zur Frage e führt die Klägerin aus, Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigungen des zwischenstaatlichen Handels ergäben sich insbesondere, wenn die Absatzförderung Erzeugnisse betreffe, die Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation seien. Hierbei sei die Erhebung von Zwangsbeiträgen nur rechtmäßig, wenn diese lediglich einheimische Erzeuger oder Erzeugnisse träfen und eingeführte Erzeugnisse nicht belastet würden. Nur in diesem Fall dürfe die Kommission ihre Kontrolle auf die Beihilfe beschränken, ohne Bedenken gegen ihre Finanzierung vorzubringen. Würden dagegen auch Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten mit den Beiträgen belastet, so liege in der Finanzierung der Beihilfe selbst eine Schutzfunktion, die über die Wirkung der eigentlichen Beihilfe hinausgehe. Der Umstand, daß ähnliche Systeme der Absatzförderung in anderen Mitgliedstaaten bestünden, könne nicht dazu führen, daß die streitigen Beihilfen als rechtmäßig anzusehen seien, da aufgrund der unterschiedlichen Systeme in jedem Fall eine Verfälschung des Wettbewerbs drohe.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt die Auffassung, daß das Absatzfondsgesetz auch das Verbot der Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen (Art. 30 ff. des Vertrages, Art. 10 der Verordnung Nr. 865/68) verletze, weil sich der Werbeetat deutscher Unternehmen vermindere.

Frage f)

Die Klägerin führt aus, diese Frage betreffe den Fall, daß der streitige Beitrag eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstelle, und gehe dahin, ob dies auch dann der Fall und die Abgabe auch dann als anläßlich der Einfuhr erhoben anzusehen sei, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Grenzüberschreitung, sondern erst im Zusammenhang mit der späteren Verarbeitung des eingeführten Erzeugnisses festgesetzt werde.

Nach Ansicht der Klägerin muß der streitige Beitrag trotz des in der Fragestellung berücksichtigten Umstandes als eine Abgabe zollgleicher Wirkung angesehen werden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes folge, daß das Verbot in Artikel 13 einzig an die Wirkung der Abgabe, nicht aber an die Art und Weise ihrer Erhebung anknüpfe. Die streitige Abgabe sei jedoch kein Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgaberegelung, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch und nach denselben Merkmalen erfaße — es gebe in der Bundesrepublik Deutschland keine Zitrusfrüchte —, und darüber hinaus komme der Beitrag in spezifischer Weise ausschließlich einheimischen Erzeugnissen zugute. Da somit die zollgleiche Wirkung offenbar sei, betreffe die Tatsache, daß das eingeführte Erzeugnis erst auf der Verarbeitungsstufe im Betrieb belastet werde, nur die Art und Weise der Erhebung.

Frage g)

Eine Beantwortung der Frage g erübrige sich, da der streitige Beitrag den Charakter einer Abgabe zollgleicher Wirkung habe.

Die Klägerin weist jedoch darauf hin, daß das Diskriminierungsverbot des Artikels 95 EWG-Vertrag nur auf den Abgabentatbestand als solchen abstelle, ohne jegliche Beziehung zum Einfuhrvorgang, zur Erhebungsart oder zum Erhebungszeitpunkt.

In der Sitzung vom 25. Januar 1977 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Ehle, zugelassen in Köln, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Herrn Seidel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, Herrn Oldekop, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 10. Februar 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluß vom 10. Juni 1967, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. August 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag verschiedene Fragen nach der Auslegung der Artikel 9, 12, 13 92, 93 und 95 EWG-Vertrag vorgelegt. Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem deutschen Unternehmen, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, aufgeworfen worden, in dem es um die Vereinbarkeit eines Beitrages von 20000 DM mit dem Gemeinschaftsrecht geht; dieser Beitrag ist anläßlich der von der Klägerin durchgeführten Verarbeitung von aus Italien und verschiedenen Drittländern eingeführten Zitrussäften erhoben worden. Er ist dazu bestimmt, zusammen mit anderen Mitteln verschiedener Art den durch Bundesgesetz vom 26. Juni 1969 errichteten Absatzförderungsfonds der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (nachfolgend als Fonds bezeichnet) zu finanzieren. Nach § 2 dieses Gesetzes hat der Fonds mit Hilfe einer von ihm finanzierten und kontrollierten Einrichtung, die unter dem Namen Centrale Marketing-Gesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) tätig ist, den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswissenschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden zentral zu fördern. Die Beihilfe wird der deutschen Ernährungsindustrie unabhängig davon gewährt, ob deren Erzeugnisse aus einheimischen oder aus solchen Rohstoffen oder Halbfertigwaren hergestellt werden, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen. Die Kommission, die gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages von der Bundesrepublik vor der beabsichtigten Einführung dieser Beihilfe unterrichtet worden war, hat hiergegen keine Einwände erhoben, so daß die genannten Rechtsvorschriften im Hinblick auf das in Artikel 93 vorgesehene Verfahren ordnungsgemäß erlassen worden sind.

2 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, die von ihr verlangten Beiträge widersprächen dem Vertrag und brauchten deshalb nicht gezahlt zu werden, denn zum einen dienten sie zur Finanzierung einer jedenfalls mit Artikel 92 des Vertrages unvereinbaren Beihilfe, und zum anderen seien sie — da sie anläßlich der Verarbeitung von Zitrussäften aus anderen Mitgliedstaaten erhoben würden, obwohl im Einfuhrland kein gleichartiges Erzeugnis existiere — entweder nach Artikel 9, 12, und 13 des Vertrages verbotene Abgaben zollgleicher Wirkung oder im Widerspruch zu Artikel 95 stehende, ein Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat diskriminierende inländische Abgaben.

3 Nach einem Bundesgesetz vom 23. März 1972 wird der streitige Beitrag nicht erhoben für die in einem deutschen Betrieb erfolgende Verarbeitung von Ware, die ihrer Gattung nach im Geltungsbereich des Gesetzes [über den Absatzförderungsfonds] unter natürlichen Klimabedingungen nicht wächst; Zitrussäfte sind damit von der Beitragspflicht ausgenommen. Der streitige Beitrag betrifft indessen Zitrussäfte, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. März 1972 eingeführt und verarbeitet worden waren.

4 Die Vorlagefragen sind unter Beachtung dieser Gesichtspunkte zu beantworten.

Zur ersten Frage

5 Das Verwaltungsgericht fragt erstens, ob ein nationales Gericht durch die Verfahrensregelung in Artikel 93 EWG-Vertrag gehindert ist, eine den Artikel 92 EWG-Vertrag betreffende Vorabentscheidung einzuholen und anschließend über die Anwendung dieser Bestimmung zu entscheiden. Bei dieser Frage geht es der Sache nach darum zu klären, inwieweit die nationalen Gerichte im Rahmen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten Artikel 92 des Vertrages heranziehen können, sei es auf Anregung des einzelnen, sei es von Amts wegen.

6 Artikel 92 Absatz 1 lautet: Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels zählen zunächst drei Arten von Beihilfen auf, die von dem in Absatz 1 enthaltenen Verbot nicht erfaßt werden, nennen alsdann drei weitere Arten von Beihilfen, die unter bestimmten Umständen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können, und ermächtigen schließlich den Rat, für sonstige Arten von Beihilfen zu bestimmen, daß sie gleichfalls von dem genannten Verbot ausgenommen sind.

7 Ferner bestimmt Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrages: Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaates entscheiden, daß eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 92 oder von den nach Artikel 94 erlassenen Verordnungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände eine solche Entscheidung rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat. Nach Artikel 94 des Vertrages ist der Rat im übrigen befugt, alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 92 und 93 [zu] erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festfzu]legen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind. Für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind schließlich die dem Rat in Artikel 42 erteilten Befugnisse zu berücksichtigen.

8 Diese Bestimmungen zeigen, daß das in Artikel 92 Absatz 1 aufgestellte Verbot weder absolut noch unbedingt ist, da Absatz 3 dieses Artikels und Artikel 93 Absatz 2 teils der Kommission einen weiten Ermessensspielraum zugestehen, teils dem Rat eine ausgedehnte Befugnis erteilen, Beihilfen unter Abweichung von dem allgemeinen Verbot des Artikels 92 Absatz 1 zuzulassen.

9 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sind in solchen Fällen vielschichtige und raschen Änderungen unterliegende wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu bewerten. Artikel 93 des Vertrages schreibt deshalb ein besonderes Verfahren für die fortlaufende Überprüfung der Beihilfen durch die Kommission vor. Für Beihilfen, die bei Inkrafttreten des Vertrages bereits bestanden, sieht Artikel 93 Absatz 2 ein Verfahren vor, das gegebenenfalls mit einer Entscheidung der Kommission abgeschlossen wird, die den betreffenden Staat verpflichtet, die Beihilfe binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten. Für neue Beihilfen, welche die Mitgliedstaaten einzuführen beabsichtigen, ist ein vorab durchzuführendes Verfahren vorgeschrieben, ohne das eine Beihilfe nicht als ordnungsgemäß eingeführt angesehen werden kann. Aus alledem ergibt sich, daß der Vertrag in seinem Artikel 93 der Kommission die fortlaufende Überprüfung der Beihilfen übertragen hat und somit davon ausgeht, daß die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in einem geeigneten Verfahren zu erfolgen hat, dessen Durchführung vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof Sache der Kommission ist.

10 Dem einzelnen ist es daher verwehrt, sich auf Artikel 92 allein zu berufen, um die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrecht vor einem nationalen Gericht geltend zu machen und zu beantragen, dieses Gericht möge eine solche Unvereinbarkeit unmittelbar oder inzidenter feststellen. Dieses Recht hat er jedoch dann, wenn die Bestimmungen des Artikels 92 durch die in Artikel 94 vorgesehenen allgemeinen Vorschriften oder durch Einzelfallentscheidungen nach Artikel 93 Absatz 2 konkretisiert worden sind.

11 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht in diesem Zusammenhang geltend, Artikel 12 der Verordnung Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse stelle eine konkretisierende Durchführungsmaßnahme der zuvor genannten Art dar, die es dem einzelnen ermögliche, sich vor den staatlichen Gerichten auf Artikel 92 mit dem Ziel zu berufen, die Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und insbesondere mit der betreffenden Marktorganisation feststellen zu lassen.

12 Der genannte Artikel 12 bestimmt: Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Waren und den Handel mit diesen Waren anwendbar.

13 Artikel 12 erklärt gemäß Artikel 42 des Vertrages die Bestimmungen der Artikel 92 bis 94 auf die unter die Verordnung Nr. 865/68 fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse für anwendbar, ohne indessen Natur und Tragweite jener Bestimmungen zu verändern.

14 Die oben erörterte Begrenzung der Möglichkeit, aus Artikel 92 Rechte herzuleiten, bedeutet jedoch nicht, daß die staatlichen Gerichte nicht mit Streitigkeiten befaßt werden könnten, durch die sie zur Auslegung — gegebenenfalls unter Rückgriff auf das Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages — und Anwendung der in Artikel 92 enthaltenen Bestimmung gezwungen würden, doch können sie hierbei — außer im Falle einer unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 eingeführten Beihilfe — nicht die etwaige Unvereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe feststellen. So kann ein staatliches Gericht Veranlassung haben, den in Artikel 92 enthaltenen Begriff der Beihilfe auszulegen und anzuwenden, um zu bestimmen, ob eine ohne Beachtung des in Artikel 93 Absatz 3 vorgesehenen Vorprüfungsverfahrens eingeführte staatliche Maßnahme diesem Verfahren hätte unterworfen werden müssen. In jedem Fall haben nach Artikel 177 des Vertrages die staatlichen Gerichte, die um Vorabentscheidung ersuchen, über die Entscheidungserheblichkeit der vorgelegten Fragen selbst zu entscheiden.

15 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß ein staatliches Gericht durch die Regelung in Artikel 93 nicht gehindert ist, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 92 des Vertrages vorzulegen, wenn es eine Entscheidung hierüber für erforderlich hält, um seine eigene Entscheidung erlassen zu können; das staatliche Gericht ist jedoch — in Ermangelung von Ausführungsverordnungen im Sinne von Artikel 94 — nicht zur Entscheidung über eine Klage befugt, mit der die Feststellung begehrt wird, daß eine bestehende Beihilfe, die nicht Gegenstand einer den betreffenden Mitgliedstaat zur Aufhebung oder Umgestaltung verpflichtenden Entscheidung der Kommission gewesen ist, oder eine neue, gemäß Artikel 93 Absatz 3 eingeführte Beihilfe mit dem Vertrag unvereinbar ist.

Zur zweiten Frage

16 Das vorlegende Gericht fragt zweitens, ob unter Unternehmen oder Produktionszweig im Sinne von Artikel 92 des Vertrages nur ein privates Gewerbe oder auch eine Anstalt des öffentlichen Rechts ohne Erwerbszweck zu verstehen ist.

17 Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages lautet: Die Mitgliedstaaten werden in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikel 7 und 85 bis 94 widersprechenden Maßnahmen treffen oder beibehalten. Absatz 2 desselben Artikels bestimmt: Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

18 Aus dieser Bestimmung folgt, daß Artikel 92 — mit dem alleinigen Vorbehalt in Artikel 90 Absatz 2 — sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen mit allen ihren Produktionszweigen umfaßt.

Zur dritten und vierten Frage

19 Das vorlegende Gericht fragt drittens, ob der Begriff der aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfe auch dann erfüllt wird, wenn die staatliche Stelle selbst durch den Staat oder private Unternehmen Beihilfe erhält. Mit seiner vierten Frage bittet das Gericht um Entscheidung, ob der Begriff der Beihilfe als der Zuwendung eines unentgeltlichen Vorteils auch dann gegeben ist, wenn der Beihilfeempfänger selbst nicht das private Unternehmen, sonden die staatliche Stelle ist, und ob Unentgeltlichkeit auch dann vorliegt, wenn die Abgabe des einzelnen Unternehmens gemessen an dem Gesamtaufwand unbedeutend ist.

20 Diese beiden Fragen sind gemeinsam zu beantworten.

21 Das in Artikel 92 Absatz 1 enthaltene Verbot erfaßt sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, ohne daß danach zu unterscheiden ist, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird. Bei der Anwendung des Artikels 92 sind im wesentlichen die Auswirkungen der Beihilfe auf die begünstigten Unternehmen oder Erzeuger und nicht die Stellung der für die Verteilung und Verwaltung der Beihilfe zuständigen Einrichtungen zu berücksichtigen.

22 Eine staatliche Maßnahme, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstigt, verliert die Eigenschaft eines unentgeltlichen Vorteils nicht dadurch, daß sie ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert wird, die von Staats wegen von den betreffenden Unternehmen erhoben werden.

Zur fünften Frage

23 Als nächstes ist die Frage vorgelegt worden, ob eine Verfälschung des Wettbewerbs und eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vorliegt, wenn die von der staatlichen Stelle betriebene Marktforschung und Werbung im In- und Ausland auch von ähnlichen Institutionen anderer Länder der Gemeinschaft betrieben wird.

24 Verletzt ein Mitgliedstaat eine Verpflichtung, die ihm nach dem Vertrag im Zusammenhang mit dem in Artikel 92 enthaltenen Verbot obliegt, so kann dies nicht damit gerechtfertigt werden, daß andere Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung ebenfalls nicht nachkommen. Die Auswirkungen mehrfacher Wettbewerbsverzerrungen auf den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten heben sich nicht gegenseitig auf, sondern kumulieren sich, wodurch die schädlichen Folgen für den Gemeinsamen Markt vergrößert werden.

Zur sechsten und siebten Frage

25 Mit der sechsten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob eine Abgabe zollgleicher Wirkung nach Artikel 9 Absatz 1, 12, 13 Absatz 2 EWG-Vertrag auch dann gegeben ist, wenn die Abgabe nicht auf das importierte Erzeugnis, wohl aber bei dessen Verarbeitung erhoben wird. Die siebte Frage geht dahin, ob eine Diskriminierung nach Artikel 95 EWG-Vertrag auch vorliegt, wenn auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten Abgaben nicht bei der Einfuhr, sondern erst bei der Verarbeitung erhoben werden.

26 Diese beiden Fragen betreffen die Abgrenzung zwischen einer Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 des Vertrages und einer inländischen Abgabe im Sinne von Artikel 95; sie sollen es dem staatlichen Gericht ermöglichen, den an den Absatzförderungsfonds zu entrichtenden Beitrag in eine der beiden Kategorien einzuordnen. Beide Fragen sind deshalb gemeinsam zu beantworten.

27 Nach dem System des Vertrages kann ein und dieselbe Abgabe nicht zugleich beiden Kategorien angehören, da die Artikel 9 und 12 die Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verbieten, wohingegen Artikel 95 sich darauf beschränkt, die Diskriminierung von Waren aus anderen Mitgliedstaaten mittels inländischer Abgaben zu verbieten.

28 In dem vom staatlichen Gericht herangezogenen Urteil vom 18. Juni 1975 (Rechtssache 94/74, IGAV, Slg. 710) ist ausgeführt worden, daß das Verbot des Artikels 13 Absatz 2 sich auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben bezieht, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen, deren Gestehungspreis erhöhen und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr haben wie ein Zoll. Das wesentliche Merkmal einer Abgabe zollgleicher Wirkung, das diese von einer inländischen Abgabe unterscheidet, ist darin zu sehen, daß sie ausschließlich eingeführte Erzeugnisse trifft, während die inländische Abgabe sowohl auf eingeführte als auch auf einheimische Erzeugnisse erhoben wird. Ein sowohl eingeführte als auch gleichartige einheimische Erzeugnisse treffender Beitrag kann jedoch dann eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstellen, wenn er auf bestimmte Erzeugnisse beschränkt und ausschließlich dazu bestimmt wäre, Tätigkeiten zu finanzieren, die den erfaßten einheimischen Erzeugnissen in spezifischer Weise zugute kommen, so daß die auf letztere entfallende fiskalische Belastung teilweise oder völlig aufgehoben würde.

29 Sind die eine Abgabe zollgleicher Wirkung kennzeichnenden Merkmale gegeben, so ist der Umstand, daß der Beitrag auf einer nach dem Überschreiten der Grenze liegenden Stufe der Vermarktung oder Verarbeitung des Erzeugnisses erhoben wird, unerheblich, sobald das Erzeugnis allein wegen des Überschreitens dieser Grenze belastet wird und damit ein Umstand gegeben ist, der die Erhebung einer identischen Abgabe zu Lasten des einheimischen Erzeugnisses ausschließt

30 Nicht als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen sind Geldlasten, wenn sie Bestandteil einer allgemeinen inländischen Abgaberegelung sind, die einheimische und eingeführte Erzeugnisse systematisch nach denselben Merkmalen erfaßt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn es sich um ein eingeführtes Erzeugnis handelt, das nicht auf gleichartige einheimische Erzeugnisse trifft, sofern die Belastung ganze Kategorien einheimischer oder fremder Erzeugnisse trifft, die sich alle und ohne Rücksicht auf ihren Ursprung in einer vergleichbaren Lage befinden. Artikel 95 bezweckt die Beseitigung direkter oder indirekter Diskriminierungen von eingeführten Waren, nicht aber eine abgabenrechtliche Bevorzugung dieser Waren gegenüber einheimischen Erzeugnissen. An einer von Artikel 95 verbotenen Diskriminierung fehlt es in der Regel dann, wenn eine inländische Abgabe einheimische und zuvor eingeführte Erzeugnisse anläßlich ihrer Weiterverarbeitung trifft, ohne daß für die Höhe der Abgabe, ihre Festsetzung oder die Art und Weise ihrer Erhebung nach der Herkunft dieser Erzeugnisse unterschieden wird.

Kosten

31 Die Auslagen der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem staatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Frankfurt mit Beschluß vom 10. Juni 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Ein staatliches Gericht ist durch die Regelung in Artikel 93 nicht gehindert, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung von Artikel 92 des Vertrages vorzulegen, wenn es eine Entscheidung hierüber für erforderlich hält, um seine eigene Entscheidung erlassen zu können; das staatliche Gericht ist jedoch — in Ermangelung von Ausführungsverordnungen im Sinne von Artikel 94 — nicht zur Entscheidung über eine Klage befugt, mit der die Feststellung begehrt wird, daß eine bestehende Beihilfe, die nicht Gegenstand einer den betreffenden Mitgliedstaat zur Aufhebung oder Umgestaltung verpflichtenden Entscheidung der Kommission gewesen ist, oder eine neue, gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages eingeführte Beihilfe mit dem Vertrag unvereinbar ist.

2. Artikel 92 des Vertrages umfaßt — mit dem alleinigen Vorbehalt in Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages — sämtliche privaten und öffentlichen Unternehmen mit allen ihren Produktionszweigen.

3. Das in Artikel 92 Absatz 1 enthaltene Verbot erfaßt sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, ohne daß danach zu unterscheiden ist, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird.

4. Eine staatliche Maßnahme, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstigt, verliert die Eigenschaft eines unentgeltlichen Vorteils nicht dadurch, daß sie ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert wird, die von Staats wegen von den betreffenden Unternehmen erhoben werden.

5. Verletzt ein Mitgliedstaat eine Verpflichtung, die ihm nach dem Vertrag im Zusammenhang mit dem in Artikel 92 enthaltenen Verbot obliegt, so kann dies nicht damit gerechtfertigt werden, daß andere Mitgliedstaaten dieser Verpflichtung ebenfalls nicht nachkommen.

6. Sind die eine Abgabe zollgleicher Wirkung kennzeichnenden Merkmale gegeben, so ist der Umstand, daß der Beitrag auf einer nach dem Überschreiten der Grenze liegenden Stufe der Vermarktung oder Verarbeitung des Erzeugnisses erhoben wird, unerheblich, sobald das Erzeugnis allein wegen des Überschreitens der Grenze belastet wird und damit ein Umstand gegeben ist, der die Erhebung einer inländischen Abgabe zu Lasten des einheimischen Erzeugnisses ausschließt.

7. An einer von Artikel 95 verbotenen Diskriminierung fehlt es in der Regel dann, wenn eine inländische Abgabe einheimische und zuvor eingeführte Erzeugnisse anläßlich ihrer Weiterverarbeitung trifft, ohne daß für die Höhe der Abgabe, ihre Festsetzung oder die Art und Weise ihrer Erhebung nach der Herkunft dieser Erzeugnisse unterschieden wird.