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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 30.03.1977 – C-31/76
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:56
Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras
vom 30. März 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die vorliegende Klage, die von Frau Hebrant, geborene Macevicius, am 24. März 1976 gegen das Europäische Parlament erhoben wurde, ist die logische und im übrigen vorhersehbare Folge eines ersten Rechtsstreits zwischen denselben Parteien, den die Zweite Kammer des Gerichtshofes im letzten Jahr entschieden hat.
Die Klägerin, Beamtin der Besoldungsgruppe A 4, war Bibliothekarin bei der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation, die seit 1973 von einem britischen Beamten, Herrn Generaldirektor Taylor, geleitet wurde; auf dessen Vorschlag hatte das Präsidium des Parlaments im September 1974 beschlossen, eine umfangreiche Reform der Bibliothek dieses Organs durchzuführen. Diese Reform bestand vor allem darin, neben dem für die Erstellung des Katalogs bisher ausschließlich angewandten analytischen System eine Dezimalklassifizierung der Werke, Zeitschriftenartikel und sonstigen Dokumente einzuführen, die die Parlamentsbibliothek besitzt oder erwirbt.
Frau Hebrant, die gegen diese von ihr für unangebracht und unnötig angesehene Reform war und meinte, sie sei alleinverantwortlich für die Erstellung und Überwachung des Katalogs, wurde von der Reorganisation der Bibliothek ausgeschlossen.
Statt dessen wurde diese Aufgabe einer Arbeitsgruppe unter Leitung eines britischen Beamten namens Reid übertragen, der Anfang 1974 als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe A 5 eingestellt worden war. Der Arbeitsgruppe gehörten außer Herrn Reid vier weitere Bedienstete an, die ebenfalls niedriger eingestuft waren als die Klägerin.
Diese war über diese Entscheidung, die ihr geeignet schien, sie um ihren bisherigen Aufgabenbereich zu bringen, sehr verärgert und erhob am 28. Dezember 1974 eine Verwaltungsbeschwerde mit dem Ziel, die Rücknahme der Ernennung von Herrn Reid zu erreichen. Nachdem der Präsident des Parlaments diese Beschwerde ausdrücklich abgelehnt hatte, erhob Frau Hebrant eine erste Klage (Rechtssache 66/75) mit dem Antrag, die Ernennung des Herrn Reid aufzuheben und weiter festzustellen, daß das Parlament sich eines Amtsfehlers schuldig gemacht habe, indem es ihrer Beschwerde nicht stattgegeben habe.
Mit Urteil vom 20. Mai 1976 bejahte die Zweite Kammer zwar die Zulässigkeit der Klage, da die angegriffene Maßnahme … unter die behördeninterne Organisationsgewalt falle und daher im Klagewege anfechtbar sei, wenn die Rechte der Klägerin aus den Artikeln 5 und 7 des Beamtenstatuts, wie sie behauptet, dadurch verletzt worden sind, daß die Klägerin verpflichtet worden ist, künftig Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ihrem Dienstposten und ihrer Besoldungsgruppe entsprechen. Die Klage wurde dann jedoch mit der Begründung abgewiesen, alle … nach der Ernennung des Herrn Reid zum Reorganisator der Bibliothek liegenden Umstände (hätten) ergeben, daß nichts die Behauptung rechtfertigt, die umstrittene Maßnahme habe die Tätigkeit der Klägerin so weit eingeschränkt, daß die verbleibenden Aufgaben unter denen eines in die Besoldungsgruppe A 4 eingestuften Hauptverwaltungsrates gelegen hätten.
In meinen Schlußanträgen zu jener Rechtssache habe ich hervorgehoben, daß die Personalakte von Frau Hebrant seinerzeit keine Beurteilung für den Zeitraum 1973 bis 1974 enthielt. Erst in Beantwortung einiger Fragen des Gerichtshofes legte das Parlament schließlich diese Beurteilung vor, die damals vom Generalsekretär des Parlaments noch nicht gegengezeichnet war.
Die vorliegende Klage ist auf Aufhebung dieser Beurteilung und ihre Entfernung aus der Personalakte der Klägerin gerichtet; ferner begehrt Frau Hebrant die Verurteilung des Europäischen Parlaments zur Zahlung von einem symbolischen Franken Schadensersatz für den immateriellen Schaden, den sie durch die besonders scharfen Bewertungen der Beurteilung erlitten zu haben glaubt.
In Wahrheit hatte die Klägerin spätestens am 24. April 1975 von diesem von der zuständigen Stelle, nämlich von ihrem Generaldirektor, Herrn Taylor, erstellten Beurteilungsentwurf Kenntnis erlangt. Sie war gebeten worden, ihn zu unterzeichnen, ihm gegebenenfalls ihre Bemerkungen hinzuzufügen und ihn an den für die Beurteilung verantwortlichen Direktor zurückzusenden.
Dieser Entwurf enthielt für die Befähigung die Bewertung gut, eine durchschnittliche Note. Dagegen wurden sowohl die Leistung als auch die Dienstliche Führung der Klägerin für unzureichend erklärt. Diese Bewertungen wurden mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Klägerin habe bei ihrer Arbeit kein Verantwortungsbewußtsein gezeigt, und ihre Arbeit sei unter bestimmten Gesichtspunkten unzulänglich gewesen;
ihr dienstliches Verhalten habe eine unzureichende Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit ihren Kollegen bewiesen.
Diese Kritik wird in der Gesamtbeurteilung am Ende des Berichtes wiederholt und zusammengefaßt. Dort wird Frau Hebrant vorgeworfen, sie habe es weiterhin an dem Verantwortungsbewußtsein fehlen lassen, das von einer Beamtin ihres Dienstalters normalerweise erwartet werden müsse; außerdem lasse sie erkennen, daß sie die Zusammenarbeit verweigern wolle. Diese Haltung sei um so bedauerlicher, als die Klägerin eindeutig in der Lage sei, wertvolle Arbeit zu leisten.
Diese Beurteilung, die sehr ungünstig ist, weil sowohl die Leistung als auch die dienstliche Führung mit unzureichend und damit mit der schärfsten Bewertung der Notenskala benotet wurden, zeigt die schrittweise, aber deutlich spürbare Abwertung der beruflichen Einschätzung von Frau Hebrant im Urteil der zuständigen Stelle.
Nimmt man die Beurteilung für die Jahre 1971 bis 1972 zur Hand, so zeigt sich, daß die Befähigung der Klägerin damals mit gut bewertet wurde, die Leistung jedoch nur mit noch gut; die Meinung des Beurteilenden ist dort wie folgt zusammengefaßt:
Frau Hebrant hat weiterhin bestimmte Leistungen erbracht, die nicht ohne Wert sind, aber nicht in ausreichendem Maße dem entsprechen, was man von dem für die Bibliothek unmittelbar Verantwortlichen erwarten kann.
Daß die Arbeit der Klägerin unzureichend war, wurde also bereits zum Ausdruck gebracht, wenn auch in milderer Form als in der Beurteilung für die beiden folgenden Jahre.
Frau Hebrant hat die Schärfe ihrer jüngsten Beurteilung der persönlichen Abneigung zugeschrieben, die ihr neuer Direktor, Herr Taylor, gegen sie gehabt habe.
Nachdem Frau Hebrant in einem Kommentar zu den Bewertungen durch Herrn Taylor und in einer Note zur Beurteilung ihrer Bemerkungen niedergelegt und darin dem Generaldirektor, der in Fragen der Bibliotheksverwaltung ein Laie sei, die Absicht zugeschrieben hatte, die Klägerin aus ihrem Dienstposten zugunsten eines Landsmannes zu verdrän. gen, dem nach der Darstellung von Frau Hebrant jegliche berufliche Befähigung fehlt, reichte sie am 7. Oktober 1975 gemäß Artikel 90 des Statuts eine Beschwerde beim Präsidenten des Parlaments ein.
Gegen deren stillschweigende Ablehnung hat die Klägerin den Gerichtshof angerufen.
Der vorliegende Rechtsstreit, meine Herren Richter, liegt ähnlich wie der, den Sie am 25. November 1976 in der Rechtssache 122/75, Berthold Küster/Europäisches Parlament, entschieden haben.
Er wirft zunächst Zulässigkeitsfragen auf, die von dem beklagten Organ vorab geltend gemacht wurden und sich zum einen auf die Rechtsnatur der angefochtenen Maßnahme, zum anderen auf die behauptete Verspätung der Verwaltungsbeschwerde von Frau Hebrant beziehen.
Das Parlament hat zum ersten die Ansicht vertreten, die zweijährlichen Beurteilungen nach Artikel 43 des Statuts könnten nicht Gegenstand einer Aufhebungsklage sein; es handele sich nämlich um rein vorbereitende Maßnahmen, die nur ein Beurteilungselement für im Rahmen der Laufbahn des Beamten zu treffende Entscheidungen darstellten und folglich den Beamten nicht unmittelbar beschwerten.
Das Beschwerderecht der Beamten gegenüber einer über sie erstellten Beurteilung erschöpfe sich in der Möglichkeit, den in der Beurteilung enthaltenen Bewertungen Bemerkungen hinzuzufügen.
Diese Auffassung haben Sie in Ihrem Küster-Urteil verworfen, das im übrigen die bereits existierende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte mehrerer Mitgliedstaaten zu dieser Frage widerspiegelt.
In Frankreich hatte der Conseil d'Etat zunächst die Auffassung vertreten, Beurteilungen könnten nicht Gegenstand einer auf Aufhebung gerichteten Verwaltungsbeschwerde sein, da sie Maßnahmen interner Art (Urteil de Meyer, 1. Dezember 1950, Lebon, S. 594) oder, wie es ab 1953 hieß, vorbereitende Maßnahmen (Urteil Martin vom 20. März 1953, Lebon, S. 140), seien, deren Fehlerhaftigkeit nur zur Unterstützung von Klagen geltend gemacht werden könne, die sich gegen aufgrund der Noten getroffene und die Laufbahn betreffende Entscheidungen richteten.
Unter Aufgabe dieser Rechtsprechung anerkennt der Conseil d'Etat jedoch seit dem Grundsatzurteil Camara (Section du contentieux, 23. November 1962, Lebon, S. 627), bestätigt durch das Urteil Vanesse (22. November 1963, Lebon, S. 577), daß die Noten und Beurteilungen, die durch den Dienstvorgesetzten über die Beamten abgegeben werden, zu den Maßnahmen zählen, die im Wege der Anfechtungsklage vor die Verwaltungsgerichte gebracht werden können.
In Italien eröffnet Artikel 54 des Beamtenstatuts den Beamten den Beschwerdeweg gegen die jährlichen Beurteilungen zum Consiglio d'amministrazione, dessen Befugnis zur Nachprüfung der Noten sehr weit reicht und der etwaige Unregelmäßigkeiten der Beurteilungen auch von Amts wegen beanstanden kann. Die Klage zum Consiglio di Stato kann nur die Rechtmäßigkeit der Beurteilung betreffen, doch kann das Verwaltungsgericht bei Vorliegen mißbräuchlicher Erwägungen die von der Verwaltung abgegebene Beurteilung der dienstlichen Führung eines Beamten überprüfen.
Nach deutschem Recht können dienstliche Beurteilungen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht selbst unmittelbar Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1967, BVerwGE 28, 191), doch ist die Entscheidung der Dienstbehörde über einen Antrag des Beamten auf Beseitigung oder Änderung einer dienstlichen Beurteilung vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar.
Nach belgischem Recht können die Betroffenen zur Überprüfung von Bewertungen in der nach dem dortigen Statut signalement du fonctionnaire genannten Beurteilung eine chambre de révision départementale oder interdépartementale anrufen; gegen die aufgrund der Stellungnahme der zuständigen chambre de révision ergehende Entscheidung des Ministers ist dann die Aufhebungsklage zum Conseil d'État gegeben.
Ganz anders ist die Rechtslage im Vereinigten Königreich; dort werden die Beurteilungen der britischen civil servants als rein interne Maßnahmen angesehen, gegen die kein Rechtsbehelf gegeben ist. Daher gibt es auch keine Rechtsprechung zu dieser Frage.
Was die Beamten der Gemeinschaften anbelangt, so haben Sie — insoweit übereinstimmend mit den Schlußanträgen von Generalanwalt Gerhard Reischl — die Zulässigkeit von Aufhebungsklagen gegen die nach Artikel 43 des Statuts in zweijährigem Abstand zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen bejaht; diese Maßnahmen müssen innerhalb der Organe von den jeweils mit der Beurteilung beauftragten Stellen tatsächlich durchgeführt werden, sind also für diese Stellen zwingend vorgeschrieben und haben gewiß, ja offensichtlich, ihre Bedeutung für die Entwicklung der Laufbahn der Beamten, vor allem im Hinblick auf etwaige Beförderungen oder bei der Teilnahme an Auswahlverfahren im Sinne von Artikel 29 des Statuts.
Ich schließe mich dieser Lösung um so lieber an, als sie dem am weitesten entwickelten Rechtszustand in den Mitgliedstaaten entspricht.
Eine weitere prozeßhindernde Einrede erhebt das Parlament mit der Begründung, es sei Fristversäumung eingetreten, weil die Klägerin, die von der Beurteilung für die Jahre 1973 bis 1974 spätestens am 24. April 1975 Kenntnis erlangt habe, ihre Verwaltungsbeschwerde erst am 7. Oktober 1975 erhoben habe, also nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts.
Daher sei die Klage selbst verspätet, genüge nicht den Anforderungen des Artikels 91 Absatz 2 und sei somit unzulässig.
Diese zweite Einrede muß jedoch zurückgewiesen werden.
Im genannten Urteil Küster haben Sie für Recht erkannt, daß eine dienstliche Beurteilung erst zu dem Zeitpunkt endgültig wird, in dem sie gemäß Artikel 2 letzter Absatz der Dienstanweisung des Parlaments zur Durchführung von Artikel 43 des Statuts (Doc. P.E. 16808 - Dienstanweisung Nr. 66/19 vom 21. Dezember 1966) mit dem Sichtvermerk des Generalsekretärs versehen wird.
Daher ließe sich die am 24. März 1976 eingelegte Verwaltungsbeschwerde nicht als verspätet ansehen, es steht jedoch fest, daß die streitige Beurteilung erst am 19. Oktober 1976 mit dem Sichtvermerk des Generalsekretärs versehen wurde.
Ist die Beschwerde daher als verfrüht anzusehen?
Ich bin nicht dieser Ansicht. Das beklagte Organ geht im übrigen nicht so weit, dies zu behaupten. Außerdem hat es in seiner Klagebeantwortung zur Begründetheit der Klage Stellung genommen und damit insoweit das Rügerecht verloren.
Die dienstliche Beurteilung, die mit der Anbringung des Sichtvermerks durch den Generalsekretär endgültig wurde und der Klägerin ab diesem Zeitpunkt entgegengehalten werden konnte, ist also anfechtbar.
Ich kann mich jetzt mit der Begründetheit des Rechtsstreits befassen; dabei ergeben sich zwei Möglichkeiten:
Entweder komme ich nach Prüfung der von Frau Hebrant zur Begründetheit vorgebrachten Klagegründe zu dem Ergebnis, Ihnen wegen der engen Grenzen, die meiner Ansicht nach Ihrer Befugnis zur gerichtlichen Nachprüfung von Beurteilungen gesetzt sind, die Abweisung der Klage vorzuschlagen;
oder mein Vorschlag geht dahin, zu entscheiden, daß die beträchtliche und meiner Meinung nach nicht gerechtfertigte und rechtswidrige Verspätung, mit der der Generalseketär des Parlaments die streitige Beurteilung mit seinem Sichtvermerk versehen hat, als solche einen wesentlichen Mangel darstellt, der zur Nichtigkeit des gesamten in Artikel 43 des Statuts und in der Dienstanweisung des Parlaments von 1966 vorgeschriebenen Beurteilungsverfahrens führt.
Befassen wir uns zunächst mit der ersten Alternative.
Ubereinstimmend mit den Grundsätzen, von denen Gesetzgebung und Rechtsprechung in den meisten Mitgliedstaaten ausgehen, haben Sie in dem genannten Küster-Urteil (Rechtssache 122/75) für Recht erkannt, daß der Gerichtshof eine dienstliche Beurteilung nur dann aufheben kann, wenn sie unter Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder wenn sie auf offensichtlich unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen oder ausweichlich der Akten auf mißbräuchlichen Erwägungen beruht.
Diese Formel bedeutet, daß Sie sich nicht die Befugnis zuerkennen, Ihr eigenes Werturteil über das dienstliche Verhalten eines Beamten an die Stelle des Werturteils der Verwaltungsbehörden zu setzen, denen im Rahmen der Dienstaufsicht das Beurteilungsrecht oder die Befugnis zusteht, die Begründetheit der Beurteilungselemente zu überprüfen.
In den meisten einzelstaatlichen Rechtsordnungen findet sich eine ähnliche Begrenzung.
In Deutschland ist die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung auf diesem Gebiet auf die Feststellung beschränkt, ob die Verwaltung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1965, BVerwGE 21, 127).
Diese einschränkende Rechtsprechung erklärt sich aus dem subjektiven und persönlichen Charakter der Bewertungen des Beurteilenden. Daher hält das Bundesverwaltungsgericht auch die Rüge für unbegründet, die über einen Beamten im Laufe der Jahre abgegebenen Beurteilungen hätte sich aufgrund eines Wechsels in der Person des Beurteilenden geändert.
Auf der gleichen Linie liegt die Entscheidung des belgischen Conseil d'État (Urteil Dubart vom 27. Januar 1966 — Pasicrisie 1966, IV, S. 90), wo es heißt, der Verwaltungsrichter könne sein Werturteil über einem Bediensteten angelastete Umstände nicht an die Stelle des Werturteils der beurteilenden Behörde setzen; er könne lediglich nachprüfen, ob die Behörde den einschlägigen Bestimmungen eine Auslegung gegeben habe, die sich mit der ihnen vom Gesetzgeber zugedachten Tragweite vereinbaren lasse. Die Nachprüfung beschränkt sich mit anderen Worten auf das Vorliegen eines Rechtsirrtums oder einer rechtsirrigen Begründung.
In Frankreich lehnt es der Conseil d'État ab, das Werturteil des Dienstvorgesetzten, das heißt der für die Beurteilung zuständigen Stelle, nachzuprüfen; dies ergibt sich aus einem Urteil einer Sektion des Conseil d'État vom 19. November 1971 (Ministère de la Santé gegen Bruguière, Lebon, S. 692). Der Conseil d'État beschränkt seine Nachprüfung vielmehr darauf, ob Form- oder Verfahrensmängel vorliegen, sofern die nicht oder fehlerhaft befolgten Förmlichkeiten wesentlich sind (Urteil Vanesse, a. a. O.), ob von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde und die Bewertung hierauf beruht (Urteil Massoni vom 4. Februar 1955, Lebon, S. 71), ob ein offensichtlicher Rechtsirrtum vorliegt, der die dienstliche Beurteilung fehlerhaft macht (Plenarentscheidung Volff und Exertiers), und schließlich, ob mißbräuchliche Erwägungen angestellt wurden und insbesondere politische Gründe Einfluß auf die Beurteilung genommen haben (Urteil Camara a. a. O.).
Das italienische öffentliche Recht geht in dieselbe Richtung, wenn es auch hinsichtlich der Zulassung von Rügen, die zur Unterstützung einer Aufhebungsklage vorgebracht werden können, restriktiver ist.
Unter Berücksichtigung der Schranken, die Sie selbst dem Umfang der gerichtlichen Nachprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilungen gesetzt haben, bin ich der Ansicht, daß die zur Begründetheit vorgebrachten Klagegründe keinen Erfolg haben können.
Die Klägerin sieht ein willkürliches Vorgehen darin, daß die Beurteilung von derselben Person erstellt worden sei, gegen die sich ihre Verwaltungsbeschwerde in der früheren Rechtssache 66/75 gerichtet habe. Der Beurteilende sei damit Richter und Partei. Diese Rüge will sagen, daß dem willkürlichen Verhalten die persönliche Abneigung zugrunde liege, die der Beurteilende der Klägerin gegenüber dadurch bezeugt habe, daß er sie von der Reorganisation der Bibliothek ausgeschlossen und ihr einen weniger bedeutenden oder zumindest einen gegenüber früher geringeren Aufgabenbereich zugewiesen habe.
Die erste Rüge ist zurückzuweisen. Das Vorliegen mißbräuchlicher Erwägungen muß eindeutig aus den Akten hervorgehen, was hier nicht der Fall ist. Daß es Reibungen zwischen der Klägerin und ihrem neuen Generaldirektor, Herrn Taylor, gab, läßt sich nicht bestreiten. Meiner Ansicht nach spricht jedoch nichts ernsthaft dafür, daß Herr Taylor die Gelegenheit, die sich ihm mit der Erstellung der dienstlichen Beurteilung für 1973/74 bot, mißbraucht hätte, um einer persönlichen Feindschaft gegen Frau Hebrant Ausdruck zu geben. Seine Bewertungen sind zweifellos streng, um nicht zu sagen außerordentlich scharf. Doch rechtfertigt nichts die Annahme, daß er mit dem Ziel gehandelt hätte, die Klägerin herunterzumachen und sie zum Ausscheiden aus der Bibliothek zu treiben, um sie dann durch einen seiner Landsleute zu ersetzen.
Die Prüfung der verschiedenen Aktenstücke und insbesondere der früheren Beurteilungen sowie der bissigen, um nicht zu sagen unangenehmen Bemerkungen und Interventionen von Frau Herbrant ihrem Vorgesetzten gegenüber beweisen im Gegenteil, daß sie kaum bereit war oder auch nur den Willen hatte, den ihr erteilten dienstlichen Weisungen nachzukommen.
So gesehen läßt sich auch nicht behaupten, die über sie abgegebenen Noten und Beurteilungen beruhten auf offensichtlich unrichtigen Tatsachen.
Aus der gesamten Akte ergibt sich vielmehr der Eindruck, daß sich Frau Hebrant in sich selbst zurückgezogen und sich hinter einem bewußt nicht kooperativen Verhalten verschanzt hat.
Die zweite Rüge bezieht sich auf den Widerspruch, der sich daraus ergebe, daß in der Beurteilung von Unzulänglichkeit oder gar von Unfähigkeit der Klägerin die Rede sei, während ihr weiterhin bedeutende Aufgaben anvertraut würden.
Wenn hier ein Widerspruch vorliegt, dann in den Auffassungen, die Frau Hebrant nacheinander vortrug; zur Begründung ihrer ersten Klage (Rechtssache 66/75) hatte sie geltend gemacht, ihr Aufgabenbereich sei beschränkt worden, und sie sei praktisch von der Aufsicht über die Bibliothek ausgeschlossen, während sie in der vorliegenden Rechtssache einräumt, daß sie weiterhin bedeutsame Aufgaben wahrnimmt.
Meiner Ansicht nach enthält die Beurteilung keinen offensichtlichen Irrtum, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht; jedenfalls haben Sie weder die Befugnis noch im übrigen die Mittel, das Werturteil der beurteilenden Stelle durch Ihr eigenes zu ersetzen.
Aber — und damit sind wir bei der zweiten Alternative angelangt — Frau Hebrant beruft sich auch auf die ungewöhnliche und insoweit bedenkliche Verspätung, mit der der Generalsekretär des Parlaments die Beurteilung 1973/74 mit seinem Sichtvermerk versehen hat; die Beurteilung war der Klägerin vom März 1975 als Entwurf eröffnet, aber — wie feststeht — erst im Oktober 1976 mit dem Sichtvermerk des Generalsekretärs versehen worden, als das Verfahren vor dem Gerichtshof bereits seit sechs Monaten anhängig war.
Aus diesem Blickwinkel kann und muß meiner Ansicht nach eine andere Lösung ins Auge gefaßt werden.
Sie haben nicht nur betont, welche Bedeutung den zweijährigen Beurteilungen für die weitere Laufbahn der Beamten zukommt, sondern auch, daß die periodische und regelmäßige Erstellung einer Beurteilung verbindlich vorgeschrieben ist. Soweit die Möglichkeiten einer Beförderung und die Zulassung zu internen Auswahlverfahren hauptsächlich auf der Grundlage dieser Beurteilungen geprüft werden, liegt es auf der Hand, daß die den Organen in Artikel 43 des Statuts auferlegte Verpflichtung zur Beachtung dieser Periodizität eine Grundregel darstellt, deren Mißachtung zur Fehlerhaftigkeit des Beurteilungsverfahrens führen, die Rechte der Beamten beeinträchtigen und die Entwicklung ihrer Laufbahn nachteilig beeinflussen kann.
Die streitige Beurteilung, die den Zeitraum vom 1. Januar 1973 bis zum 31. Dezember 1974 betrifft, wurde durch den dafür Verantwortlichen am 19. März 1975 erstellt. Sie soll der Klägerin am 20. März 1975 übermittelt worden sein, spätestens jedenfalls am 24. April 1975. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte sie vier Seiten Bemerkungen zu ihrer Beurteilung abgegeben, doch wurde die Beurteilung erst am 19. Oktober 1976, also ungefähr achtzehn Monate später, mit der Anbringung des Sichtvermerks durch den Generalsekretär endgültig.
In der mündlichen Verhandlung wurde vorgetragen, diese Verspätung erkläre sich aus der Sorgfalt, mit der der Generalsekretär diese schwierige Sache behandelt habe, sowie aus der Tatsache, daß der für die Beurteilung Verantwortliche, der zu der Sache befragt werden sollte, einige Zeit verhindert gewesen sei.
Dieses Fehlverhalten läßt sich auch anders erklären: Die Beurteilung hätte der Klägerin im Rahmen ihrer früheren Klage, die gerade die Art ihrer Aufgaben und deren Abwertung betraf, Argumente an die Hand liefern können. Nun umreißt die Beurteilung auch nicht die Hauptaufgaben der Klägerin, sondern enthält zur Beschreibung der Obliegenheiten des Dienstpostens lediglich das Wort librarian.
Aber welcher Art diese Gründe auch sein mögen, meiner Ansicht nach ist die Beurteilung mit derartiger Verspätung erstellt worden, daß sie unwirksam ist und der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann. Wie Herr Generalanwalt A. Dutheillet de Lamothe gesagt hat, sind die jährliche oder zweijährliche Beurteilung und ihre Bekanntgabe …, erlauben Sie mir den Ausdruck, nur noch eine Komödie, wenn bei der Prüfung der Befähigungsnachweise der Bediensteten nicht diese Beurteilung berücksichtigt wird (Rechtssache 21/70, Rittweger, SLG. 1971, 21, Urteil vom 3. Februar 1971, Slg. 1971, 7). Folglich hätte es keinen Sinn, die Beurteilung nochmals vorzunehmen, vielmehr ist sie als nicht vorhanden anzusehen. Übrigens muß sie demnächst ohnehin durch eine neue Beurteilung für die Jahre 1975/76 ersetzt werden.
Unter diesen Umständen bin ich, ohne daß es einer Prüfung der weiteren Klagegründe der Klägerin auf ihre Begründetheit und eines Eingehens auf ihr Beweisangebot durch den Gerichtshof bedürfte, der Ansicht, daß das Europäische Parlament sowohl Artikel 43 des Statuts als auch die vom Parlament selbst erlassenen Bestimmungen der Dienstanweisung Nr. 66/19 vom 21. Dezember 1966 verletzt hat. Die achtzehnmonatige Verspätung, mit der der Generalsekretär die streitige Beurteilung zum Ausdruck seiner Billigung mit seinem Sichtvermerk versehen hat, stellt als solche einen wesentlichen Mangel dar, der die Rechtmäßigkeit des Beurteilungsverfahrens beeinträchtigt.
Was schließlich den beantragten symbolischen Schadensersatz von einem Franken betrifft, so wird der Antrag gegenstandslos, wenn Sie die Entfernung der streitigen Beurteilung aus der Personalakte der Klägerin anordnen.
Ich beantrage zu erkennen:
Die dienstliche Beurteilung für die Jahre 1973/74 über Frau Hebrant-Macevicius wird für nichtig erklärt.
Die Beurteilung ist aus ihrer Personalakte zu entfernen.
Das Europäische Parlament wird zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt.