Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 12.05.1977 – C-31/76
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1977:79
In der Rechtssache 31/76
MARGHERITA MACEVICIUS, VEREHELICHTE HEBRANT, Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, 6, rue Léandre Lacroix, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18a, rue des Glacis, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
beklagte Partei,
wegen Aufhebung der über die Klägerin erstellten dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum 1973 bis 1974 sowie wegen Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von 1 Franken Schadensersatz
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. M. Donner, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Parteivorbringen im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Klägerin, eine Diplombibliothekarin, trat am 1. Dezember 1967 in den Dienst des Europäischen Parlaments ein und war seitdem an der Leitung und Verwaltung der Bibliothek mitbeteiligt. Am 1. Januar 1973 wurde sie in die Besoldungsgruppe A 4 (Hauptverwaltungsrätin) eingestuft.
1972 ernannte das Parlament Herrn Taylor zum Leiter der Generaldirektion Wissenschaft und Dokumentation, der die Bibliothek untersteht, und ermächtigte ihn am 23. September 1974, die von ihm beabsichtigten Reformen durchzuführen.
Die Klägerin hatte sich von Anfang an gegen Maßnahmen zur Reorganisation der Bibliothek und gegen die Ernennung von Herrn Reid, einem Bediensteten der Besoldungsgruppe A 5, zum Reorganisator gewandt. Nachdem sie eine Beschwerde nach Artikel 90 des Beamtenstatuts an den Parlamentspräsidenten gerichtet hatte, die am 5. Mai 1975 abgelehnt worden war, erhob sie — obwohl die fraglichen Maßnahmen im April aufgehoben worden waren — am 31. Juli 1975 Klage. Diese wurde mit Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 20. Mai 1976 abgewiesen (Rechtssache 66/75, Slg. 1976, 593).
Die beklagte Partei hatte in Beantwortung von Fragen des Gerichtshofes in der Rechtssache 66/75 mehrere dienstliche Beurteilungen der Klägerin vorgelegt, jedoch mit Ausnahme der Beurteilung für den Zeitraum 1973 bis 1974 (die der vorliegenden Klage als Anlage beigefügt ist).
Diese Beurteilung, die das Datum des 19. März 1975 trägt, enthält folgende Einzelbeurteilungen:
a) Befähigung: gut.
b) Leistung: unzureichend — Her work has not been carried out with a sense of responsability and in several respects has been inadequate.
c) Dienstliche Führung: unzureichend — Has shown insufficient willingness to cooperate with her colleagues.
Gesamtbeurteilung: Has continued to show a lack of the sense of responsability to be expected in an official of her seniority and appears to have decided on a policy of non-cooperation. All of this is a pity as she is clearly capable of valuable work.
Bei anderen Gelegenheiten hatte Herr Taylor Fähigkeit und Leistung der Klägerin indessen günstig beurteilt So
am 9. Oktober 1974, als er ihr einen Auftrag zu kybernetischen Studien angeboten und geschrieben hatte: I envisage to give you the opportunity of employing your extremely valuable talents and experience elsewhere in the service of the Library on an important and pressing task, … it would be difficult for me to imagine the Library of the European Parliament without your valuable contribution
am 3. April 1975, als er ihr vorgeschlagen hatte, sie nach Brüssel zur Nebenstelle der Bibliothek zu schikken, die im Tagungsgebäude der Parlamentsausschüsse gegründet werden sollte; dabei hatte er geschrieben: Setting up this branch will obviously require complicated and responsible work.
Die fragliche Beurteilung wurde der Klägerin am 23. März 1975 mit einem nicht-unterzeichneten Ubersendungszettel mit dem Vermerk: Nach Unterzeichnung bitte an Herrn Taylor zurücksenden bekanntgegeben. In ihren Bemerkungen zu der Beurteilung bezeichnete die Klägerin die über sie erstellten Einzelbeurteilungen als schwerwiegende Fälle von Amtsmißbrauch eines Generaldirektors bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben.
Am 7. Oktober 1975 reichte die Klägerin eine Verwaltungsbeschwerde ein, die unbeantwortet blieb. Am 24. März 1976 hat sie dann die vorliegende Klage erhoben, die am selben Tag in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
a) die stillschweigende Ablehnung ihrer an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichteten Beschwerde vom 7. Oktober 1975 gegen die vom Generaldirektor für den Zeitraum von 1973 bis 1974 erstellte dienstliche Beurteilung für nichtig zu erklären;
b) die dienstliche Beurteilung selbst für nichtig zu erklären und ihre Entfernung aus der Personalakte der Klägerin anzuordnen;
c) zu erkennen, daß das Europäische Parlament einen Amtsfehler begangen hat, indem es der Klägerin den Beistand versagte, auf den sie nach Artikel 24 des Statuts Anspruch hat, und das Parlament demzufolge zur Zahlung von 1 1fr Schadensersatz zu verurteilen;
d) das Europäische Parlament zu verurteilen, die gesamten Verfahrenskosten zu tragen;
hilfsweise,
zur Kenntnis zu nehmen, daß die Klägerin die gegen sie unter den Buchstaben b und c (Leistung und dienstliche Führung) ihrer dienstlichen Beurteilung und unter der Rubrik Gesamtbeurteilung erhobenen Vorwürfe bestreitet und daß sie anbietet, mit allen rechtlich zulässigen Mitteln und insbesondere durch Zeugenvernehmung den Beweis für die Unbegründetheit dieser Vorwürfe zu führen,
in diesem Fall die rechtlich gebotenen Maßnahmen anzuordnen.
(Die Beweismittel wurden von der Klägerin nicht näher bezeichnet.)
Die beklagte Partei beantragt:
a) die Klage als unzulässig,
b) hilfsweise als unbegründet abzuweisen;
c) das Beweisangebot als unzulässig zurückzuweisen und die Klage abzuweisen;
d) über die Kosten nach den geltenden Bestimmungen zu entscheiden.
In ihrer Erwiderung beantragt die Klägerin für den Fall, daß der Gerichtshof der vom Europäischen Parlament in der Klagebeantwortung vertretenen Auffassung — gegen die dienstliche Beurteilung könne nicht vorgegangen werden, solange sie nicht endgültig sei und nicht die Unterschrift des Generalsekretärs trage — folgen sollte,
a) eindeutig festzustellen, daß eine dienstliche Beurteilung nicht vorliegt;
b) sämtliche Kosten der vorliegenden Klage dem Parlament aufzuerlegen;
c) das Parlament zu verurteilen, wegen eines schweren Amtsfehlers der beklagten Partei 1 1fr Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen;
d) auszusprechen, daß der Gerichtshof das moralische Versagen der beklagten Partei mißbilligt.
Das Europäische Parlament beantragt in seiner Gegenerwiderung, die neuen Anträge der Klägerin abzuweisen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien im schriftlichen Verfahren
a) Zur Zulässigkeit
Die Klägerin bringt zur Zulässigkeit folgendes vor:
Die streitige Beurteilung könne das Aufsteigen der Klägerin innerhalb der Laufbahn beeinträchtigen.
Der angefochtene Akt sei sehr wohl eine Entscheidung, nämlich die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde der Klägerin trotz der in Artikel 24 des Statuts enthaltenen Verpflichtung, die Beamten zu schützen.
Eine dienstliche Beurteilung könne durchaus Gegenstand einer Klage sein; jede gerichtliche Aufhebung führe dazu, daß die Personalakte an die zuständige Stelle zurückgehe, deren Werturteil der Gerichtshof nicht durch sein eigenes ersetze.
Das Parlament bringt folgende Unzulässigkeitsgründe vor:
Nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts müsse die anzufechtende positive Maßnahme eine Entscheidung sein; bei der nach Artikel 43 des Statuts vorgeschriebenen Beurteilung handele es sich jedoch um einen periodischen Bericht, d. h. um ein Werturteil; die stillschweigende Ablehnung beende das Verwalturigsbeschwerdeverfahren, und der Hinweis auf Artikel 24 des Statuts liege neben der Sache.
Grundsätzlich sei die Klage eines Beamten auf Rechtmäßigkeitskontrolle und auf Aufhebung gerichtet; Ziel der Klage gegen eine dienstliche Beurteilung sei jedoch letztlich die Erstellung einer anderen Beurteilung; auf Aufhebung könne nur wegen Rechtswidrigkeit erkannt werden und die Behörde müsse nach Rückerhalt der Personalakte dem Urteil nachkommen; dies sei bei einer dienstlichen Beurteilung, die vollständig im Ermessen stehe, nicht möglich.
Als beschwerend seien nur die Maßnahmen anzusehen, die geeignet seien, unmittelbar eine bestimmte Rechtslage zu beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 11. Juli 1974, verbundene Rechtssachen 177/73 und 5/74, Reinara, Slg. 1974, 819); die dienstliche Beurteilung stelle jedoch lediglich eines der Elemente dar, die für Entscheidungen über den weiteren Aufstieg des Beamten zu berücksichtigen seien.
Die fragliche dienstliche Beurteilung sei der Klägerin spätestens am 24. April 1975 bekanntgegeben worden; daher sei die Verwaltungsbeschwerde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts eingelegt worden, und die Klage erfülle somit nicht die Anforderungen des Artikels 91 Absatz 2.
Da die Beurteilung nach dem Vorbringen der Klägerin im Zeitpunkt der Bekanntgabe vom Generalsekretär nicht unterzeichnet gewesen und daher nicht endgültig geworden sei, habe sie aus diesem Grunde auch nicht angefochten werden können.
Die Klägerin weist in ihrer Erwiderung das Vorbringen der beklagten Partei wie folgt zurück:
Die vom Parlamentspräsidium mit der Beurteilungsbefugnis ausgestatteten Generaldirektoren erließen mit der Erstellung der Beurteilungen Maßnahmen mit Verfügungscharakter.
Demzufolge sei die Anrufung des Gerichtshofes zulässig und der Umstand, daß dieser die endgültige Erstellung der Beurteilung der zuständigen Behörde überlassen müsse, sei ohne jeglichen Einfluß.
Jeder Beamte befinde sich zu jedem Zeitpunkt seiner Laufbahn in einer bestimmten Rechtslage, die durch jede dienstliche Beurteilung berührt werde.
Wenn die Beurteilung (wegen fehlender Unterschrift des Generalsekretärs) nicht endgültig gewesen wäre, hätte der Klägerin gesagt werden müssen, daß ihre Beschwerde verfrüht sei; in diesem Fall sei Artikel 43 des Statuts verletzt worden, wonach mindestens alle zwei Jahre eine Beurteilung erstellt werden müsse.
Die beklagte Partei verweist in ihrer Gegenerwiderung auf ihre Ausführungen in der Rechtssache 122/75 (Küster/Parlament, Slg. 1976, 1685), in der ebenfalls die Klagepartei die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung beantragt hatte.
Es treffe zu, daß die Beurteilung im Zeitpunkt der Einlegung der Verwaltungsbeschwerde ebenso wie im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht den Sichtvermerk des Generalsekretärs getragen habe. Der Vermerk sei erst am 19. Oktober 1976 angebracht worden. Aus diesem Grunde stelle sich die Frage einer verspäteten Klageerhebung nicht.
b) Zur Begründetheit
Nach Ansicht der Klägerin beruht die Rechtswidrigkeit der Beurteilung darauf, daß sie von derselben Person erstellt worden sei, gegen die sich bereits in der vorgenannten Rechtssache 66/75 ihre Verwaltungsbeschwerde gerichtet habe. Der Beurteiler mache sich somit zum Richter und zum Zeugen in eigener Sache.
Aus den in der Sachverhaltsschilderung festgehaltenen Widersprüchen zwischen der Beurteilung, die der Klägerin Unfähigkeit bescheinige, und den bedeutenden Aufgaben, die ihr weiterhin anvertraut seien, ergebe sich, daß auch mißbräuchliche Erwägungen angestellt worden seien.
Die der Klägerin bekanntgegebene dienstliche Beurteilung sei entgegen Artikel 2 Absatz 2 des Dokuments P.E. 16.808 (Dienstanweisung Nr. 66/19 vom 21. Dezember 1966) nicht vom Generalsekretär unterzeichnet.
Die beklagte Partei erwidert, die Objektivität und Unparteilichkeit des Beurteilenden dürften nicht leichthin in Frage gestellt werden. Dieser sei weder Richter noch Zeuge.
Mißbräuchliche Erwägungen könne es bei einer dienstlichen Beurteilung nicht geben. Lasse sich ein Beurteiler dazu verleiten, einen Beamten absichtlich schlechter zu benoten, als dieser es verdiene, so werde die Beurteilung damit lediglich objektiv unrichtig; der Beamte könne sie jedoch in seinen Bemerkungen zu der Beurteilung jederzeit berichtigen.
Außerdem habe sich die Beurteilung nicht mit den von dem Bediensteten wahrgenommenen Aufgaben zu befassen, sondern damit, wie der Bedienstete diese Aufgaben erfülle.
Der Antrag, das Parlament zur Zahlung von 1 Franken Schadensersatz zu verurteilen, weil es einen Amtsfehler begangen habe, indem es der Klägerin den dieser aufgrund von Artikel 24 des Statuts geschuldeten Beistand verweigerte, sei unbegründet Das Parlament habe aufgrund der Verwaltungsbeschwerde vom 7. Oktober 1975 die erforderlichen Ermittlungen angestellt. Es frage sich, ob es nicht umgekehrt die Dienstvorgesetzten der Klägerin gegen deren Angriffe schützen müsse.
Die Klägerin erwidert, wenn der Sichtvermerk des Generalsekretärs tatsächlich fehle, dann müsse der Gerichtshof erkennen, daß eine dienstliche Beurteilung für den streitigen Zeitraum nicht vorliege.
Die Klägerin biete Beweise für Tatsachen an, die sich von der Rechtsprechung objektiv nachprüfen und kontrollieren ließen.
Was den Schadensersatzantrag betreffe, so gebe es keinen Beweis dafür, daß der Verwaltungsbeschwerde nachgegangen worden sei.
Das Parlament erwidert, die Tatsache, daß die Beurteilung für den streitigen Zeitraum 1973 bis 1974 unter der Rubrik Befähigung weiterhin die Note gut enthalte, zeige, daß der Beurteilende unparteiisch geblieben sei.
Dagegen hätten die Leistung der Klägerin und ihre dienstliche Führung ihren offenen Widerstand gegen ihren Generaldirektor erkennen lassen.
Die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Biel, zugelassen in Luxemburg, und das Europäische Parlament, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Nord als Bevollmächtigten sowie durch Rechtsanwalt Bonn, zugelassen in Luxemburg, haben in der Sitzung vom 16. Dezember 1976 mündliche Ausführungen gemacht,
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am 30. März 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/3 Ziel der am 24. März 1976 erhobenen Klage ist in erster Linie die Aufhebung der über die Klägerin für den Zeitraum 1973 bis 1974 erstellten Beurteilung sowie die Verurteilung der beklagten Partei zur symbolischen Zahlung von 1 lfr Schadensersatz. Die streitige Beurteilung vom 19. März 1975 enthält unter der Rubrik Befähigung die Note gut; Leistung und dienstliche Führung werden dagegen ungünstig beurteilt, auch die Gesamtbeurteilung ist ungünstig. Da diese Einzelbeurteilungen nicht denen früherer dienstlicher Beurteilungen entsprachen, bezeichnete sie die Klägerin in ihren Bemerkungen zu der Beurteilung als schwerwiegende Fälle von Amtsmißbrauch eines Generaldirektors bei der Erfüllung seiner Verwaltungsaufgaben.
4 Der Gerichtshof hat an die beklagte Partei die Frage gerichtet, ob der zuständige Generaldirektor auf die Bemerkungen der Klägerin zu der streitigen Beurteilung erwidert habe, bevor der Generalsekretär des Parlaments die Beurteilung mit seinem — obligatorischen — Sichtvermerk versah; die Frage ist bejaht worden.
Zulässigkeit
5 Die beklagte Partei bestreitet zunächst, daß eine dienstliche Beurteilung eine anfechtbare Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts sei, denn sie sei lediglich eine rein interne Maßnahme und die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe erschöpften sich für den Betroffenen in der Möglichkeit, der Beurteilung seine etwaigen Einwände und sonstigen Bemerkungen hinzuzufügen.
6/9 Artikel 43 des Statuts sieht vor, daß Beurteilungen in zweijährigem Abstand erstellt werden; es handelt sich also um zwingend vorgeschriebene Maßnahmen, die dem Betroffenen mitzuteilen sind. Es steht fest, daß derartige dienstliche Beurteilungen im allgemeinen immer dann mehr oder weniger bedeutsam werden, wenn der betreffende Beamte für etwaige Beförderungen in Erwägung gezogen wird oder an Auswahlverfahren im Sinne von Artikel 29 des Statuts teilnimmt. Zwar setzen sich dienstliche Beurteilungen aus Werturteilen zusammen, deren gerichtliche Nachprüfung schwierig ist, doch schließt dies nicht aus, daß sie möglicherweise unter Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften oder sonstwie form- oder verfahrenswidrig zustande gekommen sind oder daß sie auf einem offensichtlichen Irrtum und auf mißbräuchlichen Erwägungen beruhen und somit Fehler vorliegen, die gegebenenfalls zur Rechtswidrigkeit der Werturteile führen. Daher kann der Ansicht nicht gefolgt werden, die Klage gegen eine dienstliche Beurteilung sei von vornherein unzulässig.
10 Hilfsweise bringt die beklagte Partei vor, die Beurteilung sei der Klägerin spätestens am 24. April 1975 bekanntgegeben worden, so daß ihre Verwaltungsbeschwerde vom 7. Oktober 1975 verspätet gewesen sei.
11/13 Die fragliche Beurteilung wurde in der Form, in der sie der Klägerin bekanntgegeben worden war, am 19. Oktober 1976 vom Generalsekretär des Parlaments mit Sichtvermerk versehen; erst zu diesem Zeitpunkt wurde sie endgültig. Der Umstand, daß die Klägerin entsprechend den Verfahrensvorschriften für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen vor diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt der Beurteilung erlangt hatte, konnte mithin den Lauf der Fristen weder in Gang setzen noch abkürzen.
14 Die Klage ist somit zulässig.
Begründetheit
15/16 Die Klägerin meint, die Rechtswidrigkeit der Beurteilung folge vor allem daraus, daß sie von derselben Person erstellt worden sei, gegen die sich bereits die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin in einer früheren Rechtssache (66/75, Slg. 1976, 593) gerichtet habe. Hierdurch habe sich der Generaldirektor zum Richter und Zeugen in eigener Sache gemacht.
17/19 Die Klägerin hat nichts zum Beweis dafür vorgelegt, daß es dem Beurteilenden an der gebotenen Unparteilichkeit gefehlt und daß er versucht hätte, der Klägerin durch seine Werturteile bei ihrem weiteren Aufstieg zu schaden. Aus der Akte ergibt sich im Gegenteil, daß die Klägerin durch ihre Weigerung, an der Reorganisation der Bibliothek mitzuwirken, und durch ihr allgemeines Verhalten gezeigt hat, daß zumindest ihre Führung zu wünschen übrig ließ. Aus diesen Gründen kann die erste Rüge keinen Erfolg haben.
20 Die Klägerin vertritt ferner die Ansicht, der streitigen Beurteilung lägen mißbräuchliche Erwägungen zugrunde, weil die darin getroffenen Feststellungen ihre Unfähigkeit beweisen sollten, während ihr weiterhin bedeutende Aufgaben anvertraut seien.
21 Dieser Umstand ist als solcher nicht geeignet, das Vorliegen mißbräuchlicher Erwägungen darzutun.
22 Aus den Verfahrensunterlagen ergibt sich, daß der Generalsekretär die Beurteilung erst am 19. Oktober 1976 mit seinem Sichtvermerk versehen hat.
23 Der Gerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob diese Verspätung zur Nichtigkeit der Beurteilung führt.
24 Eine Beurteilung ist jeweils alle zwei Jahre zu erstellen und mit dem Sichtvermerk des Generalsekretärs zu versehen.
25/26 Das Vorbringen der beklagten Partei, das unter anderem dahin geht, die beiden nacheinander eingelegten, sich zeitlich überschneidenden Beschwerden hätten zu besonderen Störungen im Verwaltungsablauf geführt, ist jedoch überzeugend; der Gerichtshof hält es infolgedessen für erwiesen, daß sich die verspätete Anbringung des Sichtvermerks durch den Generalsekretär aus dessen Bestreben erklärt, eine Erwiderung des Generaldirektors auf die Bemerkungen der Klägerin zu erhalten. Die verspätete Anbringung des Sichtvermerks durch den Generalsekretär führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Beurteilung.
27 Die Klage ist somit als unbegründet abzuweisen.
Kosten
28/30 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen; nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.