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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.03.1977 – C-104/76

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:62

Schlussanträge des generalanwalts gerhard reischl

Vom 31. März 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Klägerin des nationalen Verfahrens, aus dem das Vorlageverfahren 104/76 hervorgegangen ist, ist im Jahre 1944 geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Nachdem sie sich im März 1965 mit einem deutschen Staatsbürger verheiratet hatte, ließ sie sich die bis dahin wegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland zur Arbeiterrentenversicherung geleisteten Beitragsanteile erstatten. Dies war nach dem bis Ende 1967 geltenden § 1304 der Reichsversicherungsordnung möglich. Nach der Eheschließung blieb die Klägerin weiterhin berufstätig und entrichtete noch 27 Monate lang Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung der Arbeiter. Im Mai 1968 beendete sie das deutsche Beschäftigungsverhältnis und zog mit ihrem Ehemann in die Niederlande um, ohne dort eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen. Da sie von diesem Zeitpunkt an nicht mehr zur deutschen Rentenversicherung beitragspflichtig war, stellte sie im Mai 1970 den Antrag, ihr auch die Beitragsanteile zu erstatten, die sie während der soeben erwähnten 27 Monate geleistet hatte. Dies sollte nach § 1303 Absatz 1 der Reichsversicherungsordnung erfolgen, in dem es heißt:

Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne daß das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20. Juni 1948 im Bundesgebiet … entrichteten Beiträge zu erstatten… Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfallen der Versicherungspflicht zwei Jahre verstrichen sind und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist…

Der Antrag wurde jedoch vom zuständigen Träger, der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, abgelehnt. Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Klägerin sei in den Niederlanden nach dem am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen Gesetz über die allgemeine Altersversorgung versichert, dem zufolge alle Personen zwischen dem 15. und 65. Lebensjahr, die als Einwohner gelten, ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses versichert sind. Da die in mehreren Mitgliedstaaten bestehenden Versicherungsverhältnisse als Einheit zu betrachten seien, könne nicht gesagt werden, die Klägerin sei aus der Pflichtversicherung ausgeschieden.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin das Sozialgericht Düsseldorf angerufen. Dabei berief sie sich zur Begründung ihres Erstattungsanspruchs darauf, sie habe in den letzten zwei Jahren vor Stellung des Antrags nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden und habe keinen Anspruch auf Rente nach niederländischem Recht. Eine Pflichtversicherung im Sinne von § 1303 der Reichsversicherungsordnung liege also nicht vor. Fraglich sei zudem, ob die EWG-Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, auf die sich die Landesversicherungsanstalt gestützt habe, überhaupt auf Erstattungsansprüche anwendbar seien und ob das EWG-Recht einen Erstattungsanspruch in ihrem Fall ausschließe.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17. September 1971 die Klage abgewiesen. Für das Gericht war maßgebend, daß die Klägerin von der niederländischen gesetzlichen Rentenversicherung für Einwohner erfaßt wird. Diese Versicherung sei, wie sich aus Anlage B der Verordnung Nr. 3 ergebe, in das Gemeinschaftsrecht einbezogen worden und etwa bei der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten nach Artikel 27 dieser Verordnung zu berücksichtigen. Ferner werde die Klägerin vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen Nr. 3 und 4 erfaßt, und es müsse auch angenommen werden, daß sich die Verordnungen nicht nur auf das Rentenleistungsrecht im engeren Sinne, sondern auch auf das Beitragsrecht bezögen. Aus der Präambel und dem gesamten Inhalt der Verordnung Nr. 3 — eine spezielle, die Lösung des Problems ergebende Vorschrift konnte das Gericht nicht aufzeigen — sei zu folgern, daß Versicherungszeiten in anderen Mitgliedstaaten auch für den Beitragserstattungsanspruch deutschen Versicherungszeiten gleichzustellen seien; die Erstattung werde also auch durch das Bestehen einer Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen.

Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein. Dieses änderte das Urteil des Sozialgerichts ab und verurteilte die Landesversicherungsanstalt zur Erstattung der verlangten Beitragsanteile. Dabei wies es einmal darauf hin, daß die niederländische allgemeine Witwen- und Waisenversicherung nicht in Anhang B der Verordnung Nr. 3 aufgeführt sei und daß sie deshalb außer Betracht zu bleiben habe. Zum anderen sei, wenn man davon ausgehe — was nicht weiter untersucht wurde —, daß die Klägerin vom niederländischen allgemeinen Altersgesetz erfaßt werde, für die Entscheidung wichtig, daß die niederländische Versicherung, verglichen mit der deutschen, nur einen unvollkommenen Schutz biete. Kennzeichnend dafür sei insbesondere, daß, wie sich aus Artikel 9 der Verordnung Nr. 3 ergebe, mit Hilfe der niederländischen Versicherungszeiten eine freiwillige Versicherung nach § 1233 der Reichsversicherungsordnung nicht möglich erscheine. Eine solche Versicherungspflicht könne für § 1303 der Reichsversicherungsordnung nicht in Betracht kommen. Halte man sich zudem vor Augen, daß das Recht auf Freizügigkeit durch die Erstattung von Pflichtbeiträgen nicht beeinträchtigt werde, so bleibe nur der Schluß, daß die EWG-Verordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer Erstattungsansprüche bewußt nicht in ihren Regelungsbereich einbezogen hätten.

Auf die Revision der Beklagten führte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31. Januar 1974 aus, sowohl das niederländische allgemeine Altersgesetz als auch das niederländische allgemeine Witwen- und Waisengesetz fielen in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3. Nach Systematik und Ziel der Verordnung Nr. 3 sei es nicht ausgeschlossen, diese auch auf Erstattungsleistungen anzuwenden; § 1303 der Reichsversicherungsordnung könne also vom Gemeinschaftsrecht erfaßt werden. Deshalb kritisierte das Bundessozialgericht die Auffassung des Landessozialgerichts, in dem ihm unterbreiteten Fall stelle sich die Frage nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts nicht. Für eine abschließende Beurteilung vermißte das Bundessozialgericht freilich eine ausreichende Sachaufklärung, nämlich Feststellungen zu der Frage, ob und wie die Klägerin in den Niederlanden sozialversichert ist. Aus diesem Grunde wurde die Sache nach Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts an dieses zurückverwiesen.

Das Landessozialgericht wandte sich danach zur Aufklärung der bezeichneten Frage an die niederländische Sociale Verzekeringsbank in Amsterdam. Von ihr erfuhr sie in einem Schreiben vom 26. November 1975, die Klägerin sei seit ihrer Niederlassung in den Niederlanden nach dem allgemeinen Altersgesetz und dem allgemeinen Witwen- und Waisengesetz pflichtversichert, vorausgesetzt, daß sie oder ihr Ehemann keine Beschäftigung im Ausland verrichteten.

Im Hinblick auf diesen Bescheid und die im Urteil des Bundessozialgerichts angedeuteten gemeinschaftsrechtlichen Fragen setzte das Landessozialgericht das Verfahren aus und legte folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Ist das Recht der Beitragserstattung bereits von den EWG-Verordnungen Nr. 3 und 4 erfaßt worden oder ist es anders geregelt gewesen, als es nunmehr in der EWG-VO 1408/71 mit Wirkung ab 1. 10. 1972 der Fall ist? Hat diese VO insoweit nur eine Klarstellung eines schon vorher gültigen Rechtszustandes gebracht oder regelt sie erstmals auch das Recht der Beitragserstattung?

2. Mußte im innerstaatlichen deutschen Recht der § § 1303, 1323a RVO eine Versicherungspflicht nach dem AOW und dem AWW der Niederlande als Pflichtversicherung i. S. von § 1303 Abs. 1 RVO auch schon ab Mai 1970 berücksichtigt werden, und ist deshalb einem deutschen Rentenversicherungsträger die Erstattung von Beiträgen nach den obigen Vorschriften verwehrt, wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in die Niederlande verlegt?

3. Läßt sich bereits aus Art. 2 EWG-VO Nr. 3 eine Einbeziehung des innerstaatlichen deutschen Beitragserstattungsrechts in deren sachlichen Geltungsbereich entnehmen?

4. Streben die einschlägigen EWG-Regelungen vor allem an

a) die Wahrung und Stärkung des Rechts der Staatsbürger im EWG-Bereich auf Freizügigkeit und

b) die Erhaltung aller jemals in einem Mitgliedstaat erworbenen Rechte oder sozialen Sicherung, insbesondere in bezug auf eine spätere Altersversorgung, z. B. durch Zusammenrechnung von anrechnungsfähigen Versicherungszeiten?

5. Soll das Prinzip der Aufrechterhaltung einmal erworbener Ansprüche oder Mitgliedschaften auch gegenüber dem Wunsch des Begünstigten auf Erstattung seiner Beiträge stets Vorrang haben, und zwar auch dann, wenn — wie das im AOW der Fall ist — im nationalen Recht die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vorgesehen ist?

Dazu nehme ich wie folgt Stellung:

1. Was zunächst die Frage angeht, ob das Recht der Beitragserstattung schon von den Verordnungen Nr. 3 und 4 erfaßt wurde, so kann zwar festgestellt werden, daß es in diesen — anders als in der Verordnung Nr. 1408/71 — an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die Beitragserstattung fehlt. Des weiteren ist einzuräumen, daß für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 aufgeführten Leistungen die Abhängigkeit vom Eintritt des Versicherungsfalles kennzeichnend ist, während die Beitragserstattung die rückwirkende Auflösung des Versicherungsverhältnisses voraussetzt

Gleichwohl bin ich mit der Kommission und der Landesversicherungsanstalt der Ansicht, der genannte Artikel 2 stehe einer Einbeziehung der Beitragserstattung in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 nicht entgegen. Dafür lassen sich mehrere Argumente anführen.

a) Für eine extensive Auslegung des Leistungsbegriffs spricht einmal der enge Zusammenhang, der zwischen der Beitragserstattung und dem Beitragsrecht sowie dem Rentenanspruch besteht. Dies zeigt gerade die deutsche Reichsversicherungsordnung, die die Beitragserstattung im gleichen Kapitel wie die Rentenleistungen regelt, nämlich, im 4. Buch im 2. Abschnitt mit dem Titel Leistungen aus der Versicherung. Zudem zielt der Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 nicht auf reine Leistungsansprüche, sondern auf Rechtsvorschriften, die sich auf solche Leistungen beziehen. Rechtsvorschriften sind aber nach der Definition des Artikels 1 b die einschlägigen nationalen Gesetze, Verordnungen usw. mit ihrem Gesamtinhalt, von dem nach der Verordnung Nr. 3 zur Kennzeichnung nur die typischen Leistungen erwähnt werden.

b) Wichtig ist auch, daß nur bei der erwähnten extensiven Auslegung die Anwendung der Exportgarantie des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3, d. h. einer gemeinschaftsrechtlichen und nicht nur nationalen Exportgarantie, auf die Erstattungsansprüche gewährleistet ist. Darauf wird man im Interesse der Freizügigkeit Wert legen müssen.

c) Schließlich ist auch ein Hinweis auf die Verordnung Nr. 1408/71, die vom 1. Oktober 1972 an an die Stelle der Verordnung Nr. 3 getreten ist, von Interesse. Insofern ist wichtig, daß der Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, von Formänderungen abgesehen, wörtlich mit dem Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 übereinstimmt. Nach der Begründung des Kommissionsentwurfs der Verordnung Nr. 1408/71 enthält er die in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 bezeichneten Rechtsvorschriften und Systeme. Andererseits ist klar — dies ergibt sich aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 und der in Artikel 1 t enthaltenen Definition des Leistungsbegriffs —, daß die Beitragserstattung von der Verordnung Nr. 1408/71 erfaßt wird. Daraus muß gefolgert werden, daß die Beitragserstattung auch von Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung, also von der Vorschrift erfaßt wird, die mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 übereinstimmt. Die ausdrückliche Erweiterung der in Artikel 1 t enthaltenen Begriffsbestimmung um die Beitragserstattung bedeutet also nicht — das hat die Kommission mit Recht unterstrichen —, daß die Beitragserstattung erst so in den Anwendungsbereich der Verordnungen gelangt ist; man hat vielmehr davon auszugehen, daß der Artikel 1 t nur eine extensive Interpretation des Leistungsbegriffs festlegen sollte.

2. Nach einem zweiten Fragenkreis, der sich den Fragen 2, 4 und 5 entnehmen läßt, kommt es sodann darauf an, die Konsequenzen der Einbeziehung des Beitragserstattungsrechts in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 zu ermitteln, also zu untersuchen, ob der Verordnung entnommen werden kann, daß die Erstattung ausgeschlossen ist, wenn für den Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat eine Pflichtversicherung besteht.

Für eine positive Beantwortung dieser Frage — lassen Sie mich dies gleich sagen — liefert meines Erachtens die Verordnung Nr. 3 weder in einer ausdrücklichen Bestimmung noch nach ihrem Sinn und Zweck ausreichende Anhaltspunkte.

a) Die beklagte Landesversicherungsanstalt, die eine gegenteilige Ansicht vertritt, hat in diesem Zusammenhang vor allem auf Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 verwiesen und geltend gemacht, bei der danach notwendigen Zusammenrechnung sei auch eine Versicherung nach dem niederländischen allgemeinen Altersgesetz zu berücksichtigen. Infolge dieser Zusammenrechnung sei es der Antragstellerin möglich, Ansprüche aus ihren deutschen Beitragsleistungen herzuleiten, und damit entfalle der innere Grund für eine Beitragserstattung.

Meines Erachtens hat die Kommission zu dieser Vorschrift mit Recht hervorgehoben, ihr Sinn bestehe allein darin, eine Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für Fälle vorzusehen, in denen das Ziel der Freizügigkeit aufgrund der nationalen Vorschriften allein nicht erreicht werde. Artikel 27 soll also Arbeitnehmer, die von der Freizügigkeit Gebrauch machen, vor Benachteiligungen bewahren.

Nun ist zwar einzuräumen, daß auch die mit der Erstattung verbundene Aufhebung des Versicherungsverhältnisses als ein Nachteil bezeichnet werden kann. Entscheidend ist aber, daß dies nach deutschem Recht keine zwingende Rechtsfolge ist, sondern von der freien Entscheidung der Betroffenen abhängt. Tatsächlich wird man schwerlich sagen können, der Schutzgedanke des Artikels 27 reiche so weit, daß Versicherte auch vor nachteiligen Folgen ihrer eigenen, frei getroffenen Entscheidungen bewahrt werden sollen. Wenn das nationale Recht eine Erstattung von Beiträgen zuläßt, wird man also nicht aus Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 eine Pflicht zur Aufrechterhaltung erworbener Rechte herleiten können.

b) Zu Recht hat die Kommission ferner betont, die Aufrechterhaltung gezahlter Pflichtbeiträge könne auch nicht aus der Zielsetzung der Verordnung Nr. 3 — Sicherung der Freizügigkeit durch Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme — gefolgert werden. In der Tat wird die Freizügigkeit durch die Erstattung von Pflichtbeiträgen nicht beeinträchtigt, man kann sogar sagen, daß die Freizügigkeit dadurch eher begünstigt wird. Wenn sich aber auf diese Weise Vorteile für Wanderarbeitnehmer ergeben, so ist dies nicht auf das Gemeinschaftsrecht zurückzuführen, sondern auf die Tatsache, daß immer noch verschiedene soziale Versicherungssysteme nebeneinander bestehen.

c) Ein Gegenargument zu dieser Ansicht kann endlich auch nicht aus Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 gewonnen werden, wo es heißt:

Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung davon abhängig, daß der Versicherte aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist, so gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt, solange er aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als Arbeitnehmer pflichtversichert ist.

Nach der bereits erwähnten Begründung des Kommissionsentwurfs der Verordnung Nr. 1408/71 ist nämlich ganz klar, daß es sich hier um eine neue Bestimmung des Gemeinschaftsrechts handelt. Sie soll nunmehr für eine Harmonisierung des Beitragserstattungsrechts sorgen, und erst mit ihr hat der Begriff Pflichtversicherung einen gemeinschaftsrechtlichen Inhalt bekommen.

Zu der vom vorlegenden Gericht gestellten zentralen Frage ist demnach festzustellen, daß sich aus der Verordnung Nr. 3 nicht der Grundsatz entnehmen läßt, es müsse, wenn die Beitragserstattung nach innerstaatlichem Recht vom Ausscheiden aus der Pflichtversicherung abhängt, eine in einem anderen Mitgliedstaat bestehende Pflichtversicherung berücksichtigt werden.

3. Damit könnte man eigentlich das Vorabentscheidungsersuchen als ausreichend beantwortet ansehen. Da die Fragen 2, 4 und 5 aber auch das Problem des persönlichen Geltungsbereichs der Gemeinschaftsverordnungen einzuschließen scheinen, soll auch dazu noch eine Bemerkung gemacht werden, und zwar namentlich für den Fall, daß der Verordnung Nr. 3 doch, was die Beitragserstattung angeht, eine Gleichstellungsregel in bezug auf Versicherungszeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten zu entnehmen sein sollte.

Auch in diesem Punkte schlage ich vor, der Auffassung der Kommission zu folgen, wenn sie betont, eine derartige Gleichstellungsregel könne allenfalls für Personen gelten, die als Arbeitnehmer der Pflichtversicherung unterliegen.

Dabei kommt es nicht so sehr darauf an, wie Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 zu verstehen ist, aus dem die Landesversicherungsanstalt, weil darin auch die Rede ist von Arbeitnehmern, für welche die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates galten, die Schlußfolgerung gezogen hat, die Arbeitnehmereigenschaft bleibe für die Zwecke der Verordnung Nr. 3 auch bei Aufgabe der Beschäftigung erhalten. Wichtiger ist, daß selbst nach der Verordnung Nr. 1408/71, die den Fall der Beitragserstattung ausdrücklich erfaßt hat, nach Artikel 10 ganz klar das Erfordernis gilt, daß der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als Arbeitnehmer pflichtversichert ist Dies kann nach dem Wortlaut nicht dahin verstanden werden, daß eine frühere Arbeitnehmereigenschaft ausreicht; es muß vielmehr die in einem anderen Mitgliedstaat bestehende Pflichtversicherung, soll sie berücksichtigt werden können, gerade für Arbeitnehmer gelten.

Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, daß die Klägerin diese Voraussetzung nicht erfüllt Sie ist keine Wanderarbeitnehmerin, weil sie einen Wohnsitz in den Niederlanden nicht zu dem Zweck begründet hat, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen. Mit dem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland ist sie aus dem Erwerbsleben vollkommen ausgeschieden, und sie ist in den Niederlanden lediglich als Einwohnerin pflichtversichert, nicht aber — worauf es nach Arti kel la der Verordnung Nr. 1408/71 für eine Gleichstellung mit Arbeitnehmern ankommt — als Arbeitnehmerin.

Immer vorausgesetzt, daß der Verordnung Nr. 3 bestimmte Regeln für die Beitragserstattung entnommen werden können, müßte demnach festgehalten werden, daß sie für die Klägerin deswegen irrelevant wären, weil sie nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfaßt wird.

4. Zusammenfassend läßt sich somit auf die vom Landessozialgericht gestellten Fragen wie folgt antworten:

a) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 steht nach seinem Wortlaut einer Einbeziehung von Ansprüchen des innerstaatlichen Rechts auf Beitragserstattung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung nicht entgegen.

b) Das Recht der Beitragserstattung ist in der Verordnung Nr. 3 nicht ausdrücklich geregelt. Aus dem Sinn und Zweck dieser Verordnung kann nicht das Gebot entnommen werden, eine in einem anderen Mitgliedstaat bestehende Pflichtversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beitragserstattung nach innerstaatlichem Recht vom Ausscheiden aus der Pflichtversicherung abhängt.