Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.05.1977 – C-104/76
ECLI:EU:C:1977:72
In der Rechtssache 104/76
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
GERDA JANSEN, wohnhaft in Bocholtz (Niederlande),
gegen
LANDESVERSICHERUNGSANSTALT RHEINPROVINZ mit Sitz in Düsseldorf
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und ihre Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, im Hinblick auf die Vorschriften der (deutschen) Reichsversicherungsordnung über die Regelung der Beitragserstattung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A.J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A.Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf sowie die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folge zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die am 4. September 1944 geborene deutsche Staatsangehörige Frau Gerda Jansen war bis zum 9. Mai 1968 in der Bundesrepublik Deutschland erwerbstätig und im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit pflichtversichert.
Im Anschluß an ihre Eheschließung am 5. März 1965 sind ihr gemäß dem damals geltenden (und mit Wirkung vom 1. Januar 1968 aufgehobenen) § 1304 der Reichsversicherungsordnung (RVO) mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz die von ihr bis zum 31. März 1965 entrichteten Beiträge zur deutschen Rentenversicherung der Arbeiter erstattet worden.
Am 14. Mai 1968 verlegte Frau Jansen ihren' Wohnsitz nach Bocholtz (Niederlande), ohne ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen.
Am 11. Mai 1970 beantragte sie bei der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz gemäß § 1303 Absatz 1 RVO die Erstattung der Hälfte der zwischen dem 1. April 1965 und dem 9. Mai 1968 weiterhin entrichteten 27 Monatsbeiträge.
Diesen Antrag lehnte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz mit Bescheid vom 17. Juli 1970 mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei gemäß den niederländischen Gesetzen über die allgemeine Altersversicherung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung (Algemene Weduwen- en Wezenwet, AWW) in der gesetzlichen Rentenversicherung der Niederlande pflichtversichert; das gemäß § 1303 Absatz 1 RVO erforderliche Ausscheiden aus der Pflichtversicherung sei somit nicht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid erhob Frau Jansen am 3. August 1970 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf.
Die Klage wurde durch Urteil vom 17. September 1971 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin unterliege in den Niederlanden der allgemeinen Pflichtversicherung; da im gegebenen Fall die Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer anwendbar sei, erfülle sie nicht die Voraussetzungen des § 1303 Absatz 1 RVO.
Gegen dieses Urteil legte Frau Jansen am 30. November 1971 Berufung zum Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein.
Das Landessozialgericht gab mit Urteil vom 27. April 1972 der Klage statt und verurteilte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz unter Aufhebung ihres Bescheides, der Klägerin die Hälfte der in der Zeit vom 1. April 1965 bis zum 9. Mai 1968 entrichteten Beiträge zu erstatten.
Gegen dieses Urteil legte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz Revision zum Bundessozialgericht ein.
Mit Urteil vom 31. Januar 1974 hob das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts auf und wies den Rechtsstreit mit der Maßgabe weiterer Sachverhaltsaufklärung bezüglich der niederländischen Versicherungspflicht der Klägerin an das Landessozialgericht zurück.
Der 3. Senat des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluß vom 14. Oktober 1976 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die Entscheidung ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen entschieden hat:
1. Ist das Recht der Beitragserstattung bereits von den EWG-Verordnungen Nr. 3 und 4 erfaßt worden oder ist es anders geregelt gewesen, als es nunmehr in der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 mit Wirkung ab 1. Oktober 1972 der Fall ist? Hat diese Verordnung insoweit nur eine Klarstellung eines schon vorher gültigen Rechtszustandes gebracht oder regelt sie erstmals auch das Recht der Beitragserstattung?
2. Mußte im innerstaatlichen deutschen Recht der § § 1303, 1323a RVO eine Versicherungspflicht nach dem AOW und dem AWW der Niederlande als Pflichtversicherung im Sinne von § 1303 Absatz 1 RVO auch schon ab Mai 1970 berücksichtigt werden, und ist deshalb einem deutschen Rentenversicherungsträger die Erstattung von Beiträgen nach den obigen Vorschriften verwehrt, wenn ein deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in die Niederlande verlegt?
3. Läßt sich bereits aus Artikel 2 EWG-Verordnung Nr. 3 eine Einbeziehung des innerstaatlichen deutschen Beitragserstattungsrechts in deren sachlichen Geltungsbereich entnehmen?
4. Streben die einschlägigen EWG-Regelungen vor allem an
a) die Wahrung und Stärkung des Rechts der Staatsbürger im EWG-Bereich auf Freizügigkeit und
b) die Erhaltung aller jemals in einem Mitgliedstaat erworbenen Rechte oder sozialen Sicherung, insbesondere in bezug auf eine spätere Altersversorgung, z. B. durch Zusammenrechnung von anrechnungsfähigen Versicherungszeiten?
5. Soll das Prinzip der Aufrechterhaltung einmal erworbener Ansprüche oder Mitgliedschaften auch gegenüber dem Wunsch des Begünstigten auf Erstattung seiner Beiträge stets Vorrang haben, und zwar auch dann, wenn — wie das im AOW der Fall ist — im nationalen Recht die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vorgesehen ist?
Der Beschluß des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 27. Oktober 1976 eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 3. Januar 1977 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in das mündliche Verfahren einzutreten.
Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz ist unter dem 10. Februar 1977 gebeten worden, sich schriftlich zu einigen tatsächlichen Umständen zu äußern; diese Äußerung ist am 2. März 1977 eingegangen.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat im wesendichen folgendes vorgetragen:
1. Zum sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 (Erste und dritte Frage)
a) Anders als die Verordnung Nr. 1408/71 enthalte die Verordnung Nr. 3 keine ausdrückliche Bezugnahme auf das Beitragserstattungsrecht der Mitgliedstaaten: Artikel 2 Absatz 1, der den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung umschreibe, lasse die Beitragserstattung ebenso unerwähnt wie Artikel 1 Buchstabe s, der die Begriffe Leistungen und Renten definiere. Eine Einbeziehung der Beitragserstattungsansprüche wäre daher nur im Wege der Auslegung denkbar; diese stoße aber auf den ersten Blick auf das Bedenken,' daß die in Artikel 2 Absatz 1 aufgezählten Leistungen jeweils vom Eintritt des Versicherungsfalls abhingen, während die Beitragserstattung eine Konsequenz der rückwirkenden Aufhebung des Versicherungsverhältnisses sei.
b) Für die Zwecke der Abgrenzung des allgemeinen Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 3 dürfe der Leistungsbegriff gleichwohl extensiv ausgelegt werden.
Für eine Einbeziehung des Beitragserstattungsrechts in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 spreche der enge systematische Zusammenhang der Beitragserstattung mit dem Beitragsrecht und insbesondere mit dem eigendichen Rentenanspruch. Aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 folge, daß die Verordnung Nr. 3 allgemein für Rechtsvorschriften über Leistungen der sozialen Sicherheit gelte, und Rechtsvorschriften seien nach der Definition in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung die Gesetze, Verordnungen und Satzungen der Mitgliedstaaten in ihrem Gesamtinhalt.
Im übrigen werde durch die Einbeziehung der Beitragserstattung in den Leistungsbegriff der Verordnung die Anwendung der Exportgarantie in Artikel 10 Absatz 1 gewährleistet.
c) Eine extensive Auslegung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 erscheine auch im Hinblick auf die seit dem 1. Oktober 1972 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1408/71 angebracht. Der den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung umschreibende Artikel 4 Absatz 1 stimme, abgesehen von einigen Formänderungen, wörtlich mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 überein und betreffe dieselben Rechtsvorschriften und Systeme. Das Recht auf Beitragserstattung werde wegen der ausdrücklichen Regelung in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vom Geltungsbereich des Artikels 4 Absatz 1 dieser Verordnung erfaßt. Dies werde durch die Begriffsbestimmung der Leistung in Artikel 1 Buchstabe t bestätigt.
d) Der Wortlaut des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 stehe einer Einbeziehung der Beitragserstattung in den sachlichen Geltungsbereich dieser Verordnung zumindest nicht entgegen.
2 Zur Gleichstellung von Versicherungszeiten (Zweite, vierte und fünfte Frage)
Hierbei gehe es darum, die rechdichen Konsequenzen einer Einbeziehung des Beitragsrechts in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 zu bestimmen: Sei eine Erstattung ausgeschlossen, solange eine Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat bestehe?
a) Die Zusammenrechnung der von einem Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten gemäß Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 wolle vermeiden, daß der Wanderarbeitnehmer durch die Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit gegenüber anderen Arbeitnehmern benachteiligt werde; diese Zusammenrechnung finde nur in klar abgegrenzten Fällen Anwendung, wenn nämlich allein durch die nationalen Rechtsvorschriften das Ziel der Herstellung der Freizügigkeit nicht erreicht werden könne.
b) Auch aus der Zielsetzung der Verordnung Nr. 3, durch eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu garantieren, könne eine Aufrechterhaltung der durch die gezahlten Pflichtbeiträge erworbenen Ansprüche oder Sicherheiten nicht gefolgert werden. Die Beitragserstattung auf Antrag des ausscheidenden Versicherten begünstige vielmehr die Freizügigkeit, selbst wenn sie dem wohlverstandenen langfristigen Interesse des Arbeitgebers objektiv zuwiderliefe. Wenn hierdurch dem Wanderarbeitnehmer Vorteile erwüchsen, die von dem innerstaatlichen Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein sollten, so sei dieses Ergebnis nicht auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, sondern auf die nebeneinander bestehenden verschiedenen Sozialversicherungssysteme zurückzuführen. Außerdem bleibe es dem innerstaatlichen Gesetzgeber unbenommen, das Entfallen auch der ausländischen Pflichtversicherung zur Bedingung der Beitragserstattung zu machen.
c) Diese Auslegung der Verordnung Nr. 3 stehe nicht in Widerspruch zu Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71. Diese Vorschrift harmonisiere das Beitragserstattungsrecht der Mitgliedstaaten insoweit, als dieses bei der rückwirkenden Aufhebung von Versicherungsverhältnissen auf das Entfallen der Versicherungspflicht abstelle. Sie verleihe dem Begriff der Versicherungspflicht im innerstaatlichen Recht einen gemeinschaftsrechtlichen Inhalt, indem sie ausländische und inländische Pflichtversicherung der Arbeitnehmer gleichstelle. Diese Gleichstellung entspreche dem wohlverstandenen Interesse des Wanderarbeitnehmers und stimme mit den sozialpolitischen Zielen der Mitgliedstaaten überein, deren Rechtsvorschriften eine Beitragserstattung vom Entfallen der Versicherungspflicht abhängig machten.
Diese Bedingung trage dem Umstand Rechnung, daß es einerseits unbillig wäre, den Arbeitnehmer zum Stehenlassen von Pflichtbeiträgen zu zwingen, die nach dem erreichten Status nicht zur Gewährung von Versicherungsleistungen führen könnten, daß aber andererseits die Auflösung des Versicherungsverhältnisses solange unangebracht sei, als eine spätere Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen möglich wäre. Diese Überlegung sei angesichts der Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft und deren Konsequenzen im Recht der sozialen Sicherheit nicht mehr aus der isolierten Perspektive eines innerstaatlichen Rechts allein vollziehbar.
d) Die isolierte Beitragserstattung durch einen Mitgliedstaat allein würde auch dem in den Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit enthaltenen Zusammenrechnungsgebot und dem Artikel 51 des Vertrages nicht zuwiderlaufen. Dies könnte möglicherweise dann in Betracht kommen, wenn innerstaatliche Rechtsvorschriften eine rückwirkende Aufhebung von Versicherungsverhältnissen ohne das Einverständnis oder gegen den Willen des Arbeitnehmers vorsehen würden.
Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 stelle ausdrücklich auf das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung als Bedingung des innerstaatlichen Rechts für die Beitragserstattung ab; dabei handele es sich nur um eine der möglichen Ausgestaltungen des Erstattungsrechts, und der innerstaatliche Gesetzgeber bleibe frei, andere Fälle einer rückwirkenden Aufhebung von Versicherungsverhältnissen vorzusehen.
3. Zum persönlichen Geltungsbereich der Gleichstellung (Zweite, vierte und fünfte Frage)
Unterstelle man, daß dem Zusammenrechnungsgebot sowie den Zielen der Verordnung Nr. 3 eine Gleichstellung der Versicherungszeiten für das innerstaadiche Beitragserstattungsrecht zu entnehmen sei, so stelle sich die Frage nach dem persönlichen Geltungsbereich einer solchen Regelung. Diese könne sich nun nur auf Personen beziehen, die als Arbeitnehmer einer Pflichtversicherung unterlägen.
a) Diese Feststellung ergebe sich aus der allgemeinen Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 3 in deren Artikel 4 Absatz 1 sowie aus Sinn und Zweck einer solchen Regelung; sie werde durch den Wortlaut des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt.
Schon die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 würden von der Klägerin nicht erfüllt: Mit dem Verlassen ihres Heimatstaates sei sie auch aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Sie sei nicht als Arbeitnehmerin, sondern als Einwohnerin nach den Vorschriften der AOW pflichtversichert. Daß sie zuvor Arbeitnehmerin gewesen sei, verschaffe ihr für die hier relevante Versicherungszeit keinen Arbeitnehmerstatus im Sinne der Verordnung. Auch nach der Definition in Artikel 1 Buchstabe a (iii) der Verordnung Nr. 1408/71 komme eine frühere Arbeitnehmereigenschaft nur bei freiwilliger Versicherung in demselben Mitgliedstaat in Betracht, in dem die Pflichtversicherung als Arbeitnehmer bestanden habe.
b) Die gleiche Begrenzung des persönlichen Geltungsbereichs einer Gleichstellungsregelung ergebe sich aus dem engen Zusammenhang mit dem Zusammenrechnungsgebot des Artikels 27 der Verordnung Nr. 3. Diese Zusammenrechnung bezwecke die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer; eine weitergehende Koordinierung für sämtliche Einwohner werde von der Verordnung nicht bezweckt. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens könne auch nicht als gleichgestellt in eine etwa bestehende Gleichstellungsregelung einbezogen werden. Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71, der den Begriff des Arbeitnehmers in seiner weitestmöglichen Ausprägung definiere, stelle für die als Einwohner Pflichtversicherten ausdrücklich auf die Arbeitnehmereigenschaft ab.
4. Die Fragen des vorlegenden Gerichts seien demnach wie folgt zu beantworten:
1. Der Wortlaut von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 steht einer Einbeziehung von Ansprüchen des innerstaatlichen Rechts auf Beitragserstattung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung nicht entgegen.
2. Weder erfährt das Recht der Beitragserstattung in der Verordnung Nr. 3 eine ausdrückliche Regelung, noch kann dem Sinn und Zweck dieser Verordnung ein Gebot entnommen werden, eine in einem anderen Mitgliedstaat bestehende Pflichtversicherung zu berücksichtigen, wenn die Beitragserstattung nach innerstaaadichem Recht vom Ausscheiden aus der Pflichtversicherung abhängt.
III — Mündliches Verfahren
Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz — die Beklagte des Ausgangsverfahrens —, vertreten durch Herrn Verwaltungsdirektor Rolf Schieffer, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Norbert Koch, haben in der Sitzung vom 10. März 1977 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz hat zu bestimmten Fragen des für das Ausgangsverfahren maßgebenden innerstaadichen deutschen Rechts nähere Angaben gemacht und alsdann im wesentlichen folgendes ausgeführt:
1. Zum sachlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen
a) Die Verordnung Nr. 3 finde nach dem Wortlaut ihres Artikels 2 Absatz 1 auf alle Rechtsvorschriften Anwendung, die sich auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod bezögen, und damit auf das gesamte vierte Buch der (deutschen) Reichsversicherungsordnung, das zugleich die Regelung für die Beitragserstattung enthalte. Die Verordnung Nr. 3 beziehe sich, wie sich aus ihrem Artikel 1 Buchstabe b ergebe, auf die Systeme und Zweige der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit; einzelne Leistungen könnten hieraus nicht herausgelöst werden.
b) Diese extensive Auslegung entspreche der Verordnung Nr. 1408/71. Obwohl deren Artikel 4 den sachlichen Geltungsbereich nicht erweitere, sei in Artikel 10 Absatz 2 eine Regelung des Rechts der Beitragserstattung getroffen worden.
2. Zum persönlichen Geltungsbereich der Gemeinschaftsverordnungen
a) Im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3, wonach die Verordnung auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, Anwendung finde, genüge die Feststellung, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens als Arbeitnehmerin den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland unterlegen und ihre Eigenschaft als Arbeitnehmerin unabhängig davon behalten habe, ob sie nach dem Wechsel in einen anderen Aufenthaltsstaat eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe oder nicht, oder ob die bisherige Versicherung durch eine allgemeine, für die Gesamtheit der Bevölkerung geltende Versicherung fortgesetzt werde, oder ob sie sogar eine versicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt habe.
b) Dieses Ergebnis werde durch Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 bestätigt, wonach für die Zulassung zur Pflichtversicherung Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als des Wohnsitzstaates der betreffenden Person zurückgelegt worden seien, soweit erforderlich, wie Versicherungszeiten angerechnet würden, die nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates zurückgelegt worden seien. Dies habe nur dann einen Sinn, wenn der Arbeitnehmerstatus erhalten bleibe.
3. Zur Gleichstellung von Versicherungszeiten
a) Artikel 27 der Verordnung Nr. 3 sehe zugunsten des Arbeitnehmers, für den nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten gegolten hätten, die Zusammenrechnung der nach den Rechtsvorschriften jedes dieser Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Nach dem Sinn dieser Vorschriften solle der Wanderarbeitnehmer davor bewahrt werden, durch den Wechsel des Aufenthaltslandes versicherungsrechtliche Nachteile zu erleiden. Bei der Zusammenrech-nungsregel werde nicht danach unterschieden, um welche Art von Versicherungszeiten es sich handele; es komme entscheidend darauf an, daß diese Zeiten nach den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten zurückgelegt worden seien. Im vorliegenden Fall dürfe die Zusammenrechnung in Deutschland nur für die Leistungsansprüche bei Alter oder Tod erfolgen; damit entfalle jegliche Rechtfertigung für eine Beitragserstattung, welche nur zugunsten solcher Versicherter einen Sinn habe, die mangels obligatorischer oder freiwilliger Beitragsentrichtung keinen Anspruch aus ihren bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten herleiten könnten.
b) Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimme, daß dann, wenn nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung davon abhängig sei, daß der Versicherte aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sei, diese Voraussetzung als nicht erfüllt gelte, solange er aufgrund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer pflichtversichert sei. Auch hierfür sei die Arbeitnehmereigenschaft entscheidend. Diese Auffassung entspreche dem wohlverstandenen Interesse des Arbeitnehmers und den sozialpolitischen Zielen der Mitgliedstaaten; sie beeinträchtige auch nicht den Grundsatz der Freizügigkeit. Begebe sich ein Arbeitnehmer in einen Staat, in dem er keiner Einwohnerversicherung unterliege, so könne auch keine Versicherungspflicht seinem Erstattungsbegehren hinderlich sein; begebe er sich dagegen in einen Staat mit einer Pflichtversicherung für Einwohner, so seien daran keine verschärften, sondern die gleichen Konsequenzen geknüpft, wie sie an die Pflichtversicherung als Arbeitnehmer in seinem eigenen Staat geknüpft seien. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei somit nicht in Frage gestellt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 31. März 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluß vom 14. Oktober 1976, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. Oktober 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen nach der Auslegung bestimmter Vorschriften der Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit, nämlich der Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 (ABl. S. 561) und der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2), im Hinblick auf deren mögliche Auswirkungen auf die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung nach Beendigung des Pflichtversicherungsverhältnisses vorgelegt.
2 Ausweislich der Akten ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens, der im Anschluß an ihre Eheschließung am 5. März 1965 in Übereinstimmung mit den damals geltenden deutschen Rechtsvorschriften die von ihr bis dahin entrichteten Beiträge erstattet worden waren, für die Zeit vom 1. April 1965 bis zum 9. Mai 1968 weiter in der deutschen Rentenversicherung versichert gewesen. Nachdem dieses Sozialversicherungsverhältnis im Anschluß an die Beendigung jeglicher versicherungspflichtiger Tätigkeit in Deutschland infolge der Verlegung des Wohnsitzes der Klägerin nach den Niederlanden im Mai 1968 beendet worden war, beantragte die Klägerin am 11. Mai 1970 bei dem deutschen Sozialversicherungsträger gemäß § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO), wonach dem Versicherten die Betragsanteile zu erstatten sind, wenn — unbeschadet anderer, hier nicht umstrittener, Voraussetzungen — die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, die Erstattung der von ihr während des obengenannten Zeitraums entrichteten Beiträge.
3 Der zuständige Versicherungsträger, die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 17. Juli 1970 mit der Begründung ab, die Antragstellerin sei nunmehr gemäß den niederländischen Gesetzen über die allgemeine Altersversicherung (Algemene Ouderdomswet, AOW) und über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung (Algemene Weduwen- en Wezenwet, AWW) in der Rentenversicherung der Niederlande pflichtversichert, so daß sie nicht so angesehen werden könne, als sei jede Versicherungspflicht für sie entfallen. Gemäß den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sei die Tatsache, daß für die Klägerin die niederländischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gälten, als Fortsetzung der Versicherungspflicht nach deutschem Recht anzusehen, so daß die in § 1303 RVO enthaltene Voraussetzung nicht erfüllt sei.
4 Die Klägerin erhob daraufhin Klage, die in erster Instanz abgewiesen wurde. Nachdem das Landessozialgericht auf ihre Berufung der Klage stattgegeben hatte, legte der Sozialversicherungsträger Revision zum Bundessozialgericht ein. In seinem Urteil vom 31. Januar 1974 führte das Bundessozialgericht aus, zwar bestehe nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften wegen der Beendigung jeglicher Bindung zu einem deutschen Sozialversicherungsträger Anspruch auf die Erstattung von Beiträgen, doch sei zu prüfen, ob nicht aufgrund der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts dann etwas anderes gelten müsse, wenn die Klägerin in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit versicherungspflichtig sei. Da diese Frage von den Vorinstanzen in tatsächlicher Hinsicht nicht genügend aufgeklärt worden war, hob das Bundessozialgericht das Urteil der Berufungsinstanz auf und verwies die Sache an das Landessozialgericht zurück. Auf der Grundlage der ihm von der zuständigen niederländischen Einrichtung, der Sociale Verzekeringsbank Amsterdam, mitgeteilten Angaben hat dieses Gericht die Feststellung treffen können, daß die AOW und die AWW von Rechts wegen für die Klägerin, die offenbar in den Niederlanden nicht erwerbstätig ist, gelten. Angesichts dieser tatsächlichen Umstände ist das Landessozialgericht der Auffassung, daß der Rechtsstreit in der Tat bestimmte Fragen insbesondere nach dem sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 und deren Verhältnis zu der Verordnung Nr. 1408/71 aufwerte.
Zur ersten und dritten Frage (Geltung der Verordnung Nr. 3 für Beitragserstattungen, Verhältnis zu der Verordnung Nr. 1408/71)
Zur ersten und dritten Frage (Geltung der Verordnung Nr. 3 für Beitragserstattungen, Verhältnis zu der Verordnung Nr. 1408/71
5 Die erste Frage geht im wesentlichen dahin, ob das Recht der Beitragserstattung bereits vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 erfaßt oder anders als nunmehr in der Verordnung Nr. 1408/71 geregelt war oder aber ob die letztgenannte Verordnung insoweit nur eine Klarstellung des früheren Rechtszustandes gebracht oder das Recht der Beitragserstattung erstmals geregelt hat. Mit der dritten Frage möchte das Gericht erfahren, ob sich bereits aus Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 eine Einbeziehung des innerstaatlichen deutschen Beitragserstattungsrechts in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung entnehmen läßt.
6 Für die Beantwortung dieser Fragen ist in erster Linie die Tragweite der zur Zeit des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts geltenden Verordnung Nr. 3 für das Recht der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen zu untersuchen. Der sachliche Geltungsbereich dieser Verordnung wird in Artikel 2 umschrieben, dessen Absatz 1 eine Aufzählung der verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit enthält, auf welche die Verordnung Anwendung findet. Aus Absatz 2 desselben Artikels, der dem Bestreben Ausdruck verleiht, die verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit als Ganzes zu erfassen, ergibt sich, daß die betreffenden Rechtsvorschriften jeweils in ihrer Gesamtheit einbezogen werden. Die Beitragserstattung fällt mithin, soweit sie integrierender Bestandteil der ein bestimmtes System der sozialen Sicherheit regelnden Vorschriften ist, unbestreitbar in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3. Andererseits ist jedoch zu beachten, daß die Verordnung Nr. 3 ungeachtet ihrer grundsätzlichen Anwendbarkeit keine besondere Vorschrift über die Beitragserstattung enthält. Hieraus folgt, daß für diese Erstattung allein die allgemeinen Grundsätze maßgebend sind, die in dieser Verordnung und den Bestimmungen des EWG-Vertrags, zu dessen Durchführung die Verordnung ergangen ist, verankert sind. Hierzu könnten, je nach den Umständen des Falls, der in Artikel 8 enthaltene Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene Aufhebung der Wohnortklausel gehören; doch ist die Anwendung dieser Vorschriften im vorliegenden Fall nicht streitig.
7 Die gleiche Grundauffassung liegt der Verordnung Nr. 1408/71 zugrunde, die unterdessen die Verordnung Nr. 3 ersetzt hat. Der Geltungsbereich der neuen Vorschriften ist in Artikel 4 dieser Verordnung — der im wesentlichen mit Artikel 2 der Verordnung Nr. 3 übereinstimmt — in einer Weise umschrieben, die erkennen läßt, daß die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften die innerstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit in ihrer Gesamtheit erfassen. Anders als die Verordnung Nr. 3 enthält aber die Verordnung Nr. 1408/71 in ihrem Artikel 10 Absatz 2 eine besondere Vorschrift über die Beitragserstattung, die wie folgt lautet: Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung davon abhängig, daß der Versicherte aus der Pflichtversicherung ausgeschieden ist, so gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt, solange er auf Grund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer pflichtversichert ist. Diese Vorschrift führt eine gegenüber der Verordnung Nr. 3 neue Bestimmung ein, nach der für die Frage, ob eine Person im Hinblick auf die Beitragserstattung aus der Pflichtversicherung eines bestimmten Mitgliedstaats ausgeschieden ist, die Rechtsstellung dieser Person gemäß den Vorschriften über die soziale Sicherheit aller übrigen Mitgliedstaaten in Betracht gezogen werden muß. Als neue Vorschrift kann Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht auf einen Sachverhalt erstreckt werden, der außerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt. Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Verordnung Nr. 3 zwar auch für die Beitragserstattung galt, die Voraussetzungen der Erstattung jedoch allein von den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung beeinflußt werden konnten.
8 Auf die vorgelegten Fragen ist somit zu antworten, daß für die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung die allgemeinen Vorschriften der Verordnung Nr. 3 Anwendung fanden, wie sich aus der Regelung des sachlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung in ihrem Artikel 2 ergibt. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist zwar in gleicher Weise auszulegen, doch ist die Anwendung der spezifischen Vorschrift des Artikels 10 Absatz 2 auf den zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung beschränkt.
Zur zweiten Frage (Berücksichtigung eines Systems der allgemeinen Einwohnerversicherung)
Zur zweiten Frage (Berücksichtigung eines Systems der allgemeinen Einwohnerversicherung
9 Die zweite Frage geht im wesentlichen dahin, ob ein Versicherungssystem, wie es in den Niederlanden in der Form der AOW und der AWW besteht, schon vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden mußte, ob die in den deutschen Rechtsvorschriften aufgestellte Voraussetzung des Ausscheidens aus jeglicher Pflichtversicherung erfüllt ist.
10 Aus dem Vorangegangenen folgt, daß es vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71, das heißt unter der Geltung der Verordnung Nr. 3, keine Vorschrift des Gemeinschaftsrechts gab, welche der Beitragserstattung nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstand, wonach die Erstattung davon abhängig ist, daß jegliche Versicherungspflicht gegenüber einem Träger der Sozialversicherung dieses Mitgliedstaats entfällt. Daher stand die Verordnung Nr. 3, wenn die Voraussetzungen der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt waren, der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht deshalb entgegen, weil der Betreffende im Anschluß an die Verlegung seines Wohnortes in einen anderen Mitgliedstaat unter die Geltung eines anderen Systems der Sozialversicherung fiel.
Zur vierten und fünften Frage (Ziele der Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit)
Zur vierten und fünften Frage (Ziele der Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit)
11 Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht erfahren, ob die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vor allem anstreben
a) die Wahrung und Stärkung des Rechts der Staatsbürger im EWG-Bereich auf Freizügigkeit und
b) die Erhaltung aller jemals in einem Mitgliedstaat erworbenen Rechte oder soziale Sicherung, insbesondere in Bezug auf eine spätere Altersversorgung, z. B. durch Zusammenrechnung von anrechnungsfähigen Versicherungszeiten.
Die fünfte Frage schließlich geht dahin, ob das Prinzip der Aufrechterhaltung einmal erworbener Ansprüche oder Mitgliedschaften auch gegenüber dem Wunsch des Begünstigten auf Erstattung seiner Beiträge stets den Vorrang haben soll. Diese beiden Fragen betreffen im wesentlichen das Problem, ob der früheren Versicherten gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeräumte Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung bei Erfüllung aller diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die mit der Gemeinschaftsregelung verfolgten Ziele — sei es auch gegen den Willen der Betroffenen — beschränkt werden kann, um Anwartschaften nach Möglichkeit zu erhalten, die zu einem späteren Zeitpunkt infolge des in Artikel 51 des Vertrages enthaltenen und in den Verordnungen Nr. 3 und 1408/71 durchgeführten Grundsatzes der Zusammenrechnung zu einer Vollberechtigung werden können.
12 Die Bestimmungen des Artikels 51 EWG-Vertrag und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen bezwecken die Beseitigung der Nachteile, die sich für einen Arbeitnehmer daraus ergeben können, daß er seine Versicherungszeiten unter der Geltung verschiedener innerstaatlicher Rechtsordnungen zurückgelegt hat. Zwar wird danach den Wanderarbeitnehmern die Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften berücksichtigten Zeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs gewährleistet, doch können diese Bestimmungen — da etwas anderes nicht ausdrücklich vorgesehen ist — nicht so ausgelegt werden, daß sie die begünstigten Personen daran hindern, die ihnen von den Rechtsvorschriften des einen oder anderen Mitgliedstaats eröffneten Wahlmöglichkeiten — wie beispielsweise das Recht, unter bestimmten Umständen die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung zu verlangen — auszuüben. Durch eine derartige Auslegung würde die in Ermangelung einer anderweitigen Regelung zu respektierende Freiheit der unter den verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit versicherten Personen beeinträchtigt, im Rahmen der ihnen von innerstaatlichen Rechtsvorschriften eröffneten Möglichkeiten ihre Interessen nach eigenem Gutdünken wahrzunehmen. Das Gemeinschaftsrecht zur Zeit der Geltung der Verordnung Nr. 3 kann somit nicht dahin ausgelegt werden, daß es die Ausübung einer nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eingeräumten Wahlmöglichkeit in bezug auf die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung ausschließt.
13 Auf die vorgelegten Fragen ist demnach zu antworten, daß die Ablehnung der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung gegenüber einer Person, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Erstattung geltend machen konnte, unter der Geltung der Verordnung Nr. 3 nicht durch die vom Vertrag und von der Verordnung selbst verfolgten Ziele gerechtfertigt war.
Kosten
14 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die vom Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluß vom 14. Oktober 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Für die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung finden die allgemeinen Vorschriften der Verordnung Nr. 3 Anwendung, wie sich aus der Regelung des sachlichen Geltungsbereichs dieser Verordnung in ihrem Artikel 2 ergibt.
2. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist in gleicher Weise auszulegen. Die Anwendung der spezifischen Vorschrift des Artikels 10 Absatz 2 ist jedoch auf den zeitlichen Geltungsbereich dieser Verordnung beschränkt.
3. Sind die Voraussetzungen der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllt, so steht die Verordnung Nr. 3 der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung nicht deshalb entgegen, weil der Betreffende im Anschluß an die Verlegung seines Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat unter die Geltung eines anderen Systems der Sozialversicherung fällt.
4. Die Ablehnung der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung gegenüber einer Person, die gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Erstattung geltend machen konnte, war unter der Geltung der Verordnung Nr. 3 nicht durch die vom Vertrag und von der Verordnung selbst verfolgten Ziele gerechtfertigt.