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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.03.1977 – C-54/76

ECLI:EU:C:1977:58

In den verbundenen Rechtssachen

1. 54/76: COMPAGNIE INDUSTRIELLE ET AGRICOLE DU COMTÉ DE LOHEAC, mit Sitz in Sainte-Rose (Guadeloupe), vertreten durch ihren Geschäftsführer C. Simmonet,

2. 55/76: COMPAGNIE SUCRIÈRE ET RHUMIÈRE DE LA MARTINIQUE, mit Sitz in Galion-Trinité (Martinique), vertreten durch ihren Generaldirektor de Laguarigur,

3. 56/76: SOCIÉTÉ INDUSTRIELLE DE SUCRERIE, mit Sitz in Paris 8e, vertreten durch ihren Generaldirektor de la Rochefoucauld,

4. 57/76: DISTILLERIE SUCRERIE GROSSE-MONTAGNE, mit Sitz in Lamentin (Guadeloupe), vertreten durch ihren Direktor C. Simmonet,

5. 58/76: SOCIÉTÉ SUCRIÈRE DE LA GRANDE TERRE, mit Sitz in Gardel-Le-Moule (Guadeloupe), vertreten durch ihren Generaldirektor A. Huygues-Despointes,

6. 59/76: SOCIÉTÉ DES USINES DE BEAUPORT, mit Sitz in Bordeaux, vertreten durch ihren Vorsitzenden Generaldirektor Ardant,

7. 60/76: SOCIÉTÉ D'EXPLOITATION SUCRIÈRE DE MARIE-GALANTE, mit Sitz in Pointe-à-Pitre (Guadeloupe), vertreten durch ihren Vorsitzenden Generaldirektor Huygues-Despointes,

Prozeßbevollmächtigte für die Klägerinnen: Dominique Voillemot und Xavier de Roux, Rechtsanwälte bei der Cour d'Appel Paris, 26, Cours Albert-1er, 75008 Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Reuter, 1, Avenue de l'Arsenal, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

den RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch den Direktor seines Juristischen Dienstes Daniel Vignes und das Mitglied des Juristischen Dienstes Félix Van Craeyenest als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: der Direktor der juristischen Abteilung der Europäischen Investitionsbank J.N. Van den Houten, 2, Place de Metz, Luxemburg,

und

die KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Gilsdorf als Bevollmächtigten, unterstützt durch das Mitglied des Juristischen Dienstes Jacques Delmoly, Zustellungsbevollmächtigter: der Rechtsberater der Kommission Mario Cervino, Bâtiment Jean Monnet, Luxemburg,

Beklagte,

über eine Klage gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag auf Ersatz des angeblich in den Zuckerwirtschaftsjahren 1971 bis 1975 aufgrund des Auseinanderfallens der Festsetzung des Interventionspreises für Zucker durch die Gemeinschaftsorgane und der Erntezeit in Guadeloupe und Martinique entstandenen Schadens

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und der Parteivortrag können wie folgt zusammengefaßt werden:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die klagenden Firmen sind Zuckererzeuger aus Guadeloupe und Martinique. Während in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft die Ernte- und Absatzperiode für Zucker zwischen dem 1. Juli und dem 1. Januar eines jeden Jahres liegt, findet die Zuckerkampagne auf den überseeischen Inseln, vom 1. Januar bis zum 1. Juli statt. Bis Ende 1974 trug die gemeinschaftsrechtliche Regelung dieser Besonderheit nicht Rechnung; die Preise wurden erst vom 1. Juli an wirksam, während sie den überseeischen Erzeugern erst im Laufe des Monats Mai, das heißt im folgenden Kalenderjahr zugute kamen.

Am 19. Dezember 1974 erließ der Rat der EWG die Verordnung Nr. 3330/74 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359 vom 31. 12. 1974, S. 1); diese Neuregelung, die die Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967 ablöste, unter deren Geltung die beschriebene Situation entstanden war, sieht in ihrem Artikel 3 Absatz 6 zweiter Unterabsatz vor:

Die für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique für ein bestimmtes Zuckerwirtschaftsjahr festgelegten abgeleiteten Preise gelten für die Zukkerproduktion dieser Departements in dem Kalenderjahr, in dem das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr beginnt.

Am 29. Juni 1976 erhoben die klagenden Firmen ihre Klagen auf Verurteilung von Rat und Kommission als Gesamtschuldner zum Ersatz des ihnen angeblich während der Zuckerwirtschaftsjahre 1971/72, 1972/73, 1973/74 und 1974/75 entstandenen Schadens in Höhe der Differenz zwischen den nach der Verordnung Nr. 1009/67 sowie den darauf folgenden Verordnungen erzielten Preisen und den Preisen, die sie nach dem seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 3330/74 geltenden System hätten erzielen können.

Das Verfahren ist ohne Besonderheiten verlaufen. Der Gerichtshof hat nach Anhörung des Generalanwalts mit Beschluß vom 19. Juli 1976 die Verbindung der Rechtssachen 54 bis 60/76 für die Zwecke des Verfahrens und der Entscheidung beschlossen.

Am 14. Dezember 1976 hat der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerinnen beantragen,

ihrer Klage auf außervertraglichen Schadensersatz stattzugeben und den Rat und die Kommission nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsverordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihnen durch die auf Vorschlag der Kommission vom 18. Dezember 1967 erlassene Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker sowie durch eine Anzahl darauffolgender Verordnungen entstanden ist,

und demgemäß als Gesamtschuldner Beträge von insgesamt:

671536 französischen Franken (in der Rechtssache 54/76)

395234 französischen Franken (in der Rechtssache 55/76)

7992279 französischen Franken (in der Rechtssache 56/76)

2037895 französischen Franken (in der Rechtssache 57/76)

3606000 französischen Franken (in der Rechtssache 58/76)

3783000 französischen Franken (in der Rechtssache 59/76)

2639000 französischen Franken (in der Rechtssache 60/76)

für Hauptsumme und Zinsen in Höhe von 8 % seit dem 1. Juli 1971 bis zum 1. Juli 1976 (Zinsen, die bis zum Tage der Verkündung des Urteils des Gerichtshofes weiterzuberechnen sind) als Ersatz des der Klägerin in den Zuckerwirtschaftsjahren 1971/72, 1972/73, 1973/74, 1974/75 entstandenen Schadens zu zahlen.

Außerdem haben die Klägerinnen im Laufe ihrer Schriftsätze zum Ausdruck gebracht,

der Gerichtshof möge vorbehaltlich weiteren Vortrages erkennen, daß die gemeinschaftsrechdiche Regelung vor Inkrafttreten der Verordnung 3330/74 offensichtlich rechtswidrig gewesen ist, daß die Gemeinschaftsorgane insoweit schuldhaft gehandelt haben und daß den Klägerinnen hierdurch ein außergewöhnlicher, besonderer und unmittelbarer Nachteil entstanden ist.

Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung beantragt, der Gerichtshof möge

die Klage als unbegründet abweisen;

die Klägerinnen zur Kostentragung verurteilen.

Der Rat hat in seiner Klagebeantwortung beantragt, der Gerichtshof möge

die Anträge der Klägerinnen für unbegründet erklären, sie abweisen und die Klägerinnen zur Kostentragung verurteilen.

In ihrer Erwiderung sind die Klägerinnen bei ihren ursprünglichen Anträgen geblieben.

In der Gegenerwiderung hat die Kommission ihren Antrag die Klage als unbegründet abzuweisen aufrechterhalten, während der Rat beantragt hat, der Gerichtshof möge die Klagen für … unzulässig und jedenfalls unbegründet erklären, sie abweisen und die Klägerinnen verurteilen, alle Kosten zu tragen.

III — Zusammenfassung des Parteivortrages im schriftlichen Verfahren

Die Klägerinnen stellen den Sachverhalt dar und weisen darauf hin, daß ihnen bis zum Erlaß der Verordnung Nr. 3330/74 vom 19. Dezember 1974, welche beweise, daß dem Rat bewußt geworden sei, daß die frühere Regelung sie geschädigt habe, in jedem Wirtschaftsjahr, in dem der Zukkerpreis gegenüber dem Vorjahr erhöht worden sei, also vom Wirtschaftsjahr 1971/72 an, ein Schaden entstanden sei.

In rechtlicher Hinsicht sei die Regelung vor der Verordnung 3330/74 offensichtlich rechtswidrig gewesen; bei ihrem Erlaß sei schuldhaft gehandelt worden und sie verursache einen außergewöhnlichen, besonderen und unmittelbaren Nachteil.

Die Rechtswidrigkeit werde durch eine offensichtliche Verletzung höherrangiger Rechtsnormen begründet, insbesondere des Grundsatzes, daß das berechtigte Vertrauen der Bürger zu schützen ist, die normalerweise eine korrekte Anwendung des Vertrages und der sekundären Rechtsvorschriften erwarten dürften; die Grundsätze, die hier zu beachten gewesen seien, seien in der Verordnung Nr. 1009/67, in dem die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik aufzählenden Artikel 39 EWG-Vertrag und in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag, der jede Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft ausschließe, niedergelegt; genauer gesagt hätten die Erzeuger von den überseeischen Inseln kein angemessenes Entgelt erhalten können, was eine Diskriminierung im Verhältnis zu den in den europäischen Gebieten der Gemeinschaft ansässigen Zuckererzeugern verursacht habe.

Diese diskriminierende Regelung sei rechtswidrig; darüber hinaus begründe ihr Erlaß ein Verschulden, denn die Gemeinschaftsorgane hätten die geographischen Besonderheiten von Guadeloupe und Martinique nicht genügend berücksichtigt und deshalb die Interessen der Zuckererzeuger von den überseeischen Inseln außer acht gelassen; die Organe hätten dieses Verschulden im übrigen anerkannt, indem sie verspätet die Verordnung Nr. 3330/74 erlassen hätten.

Schließlich sei der Nachteil angesichts der beschränkten und geographisch bestimmbaren Zahl der betroffenen Firmen ein besonderer und unmittelbarer; der Nachteil sei außergewöhnlich, denn er wiege schwer und sei durch die öffentliche Ordnung oder allgemeine wirtschaftliche Interessen in keiner Weise gerechtfertigt.

Als Berechnungsmethode für ihren Schaden stellen die Klägerinnen die Preise, die sie unter der von ihnen für rechtswidrig gehaltenen Regelung erzielt hätten, den Preisen gegenüber, die sie aufgrund einer der Verordnung Nr. 3330/74 vergleichbaren Regelung hätten erzielen können. Da die Differenz in den Wirtschaftsjahren 1968/69 und 1969/70 gleich Null gewesen sei, sei insoweit kein Schaden entstanden. Dagegen berechnen die Klägerinnen für die Wirtschaftsjahre 1970 bis 1974 ihren Schaden aus der Differenz der genannten Preise nach einer Rechnung, die in Aufstellungen dargestellt ist, die den Klageschriften beigefügt sind.

In ihrer Klagebeantwortung weist die Kommission zunächst auf einen sachlichen Fehler hin, den die Klägerinnen begingen, indem sie die Begriffe Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr verwechselten und vergäßen, daß sich die europäische Zuckerkampagne jeweils zur Hälfte in zwei Kalenderjahren abspiele; die Klägerinnen leiteten daraus die widersprüchliche Schlußfolgerung ab, daß die überseeischen Erzeuger im Jahr ihrer Kampagne nur den Marktpreis des Vorjahres erhielten.

Die Kommission befaßt sich nacheinander mit den drei von den Klägerinnen zur Begründung ihrer Schadensersatzklage nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag angeführten rechtlichen Gesichtspunkten.

Was die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates anbelangt, so bestreitet sie nicht, daß dieser rechtliche Gesichtspunkt im Rahmen der außervertraglichen Haftung geltend gemacht werden könne, macht aber zugleich höflichst darauf aufmerksam, daß die Begründung für diesen Gesichtspunkt dem gegenwärtigen Rechtszustand wohl nicht entspreche. Dagegen äußert sie im Hinblick auf Artikel 38 § 1 c der Verfahrensordnung nach der Auslegung des Urteils vom 28. April 1971 in der Rechtssache 4/69 (Lütticke, Slg. 1971, 325), wo verlangt werde, daß alle Angaben aufgeführt werden müßten, die für die rechtliche Tragweite der Klagegründe erforderlich seien, Zweifel an der Zulässigkeit des auf den Schutz des berechtigten Vertrauens gestützten Arguments. Es handele sich mit den Worten des Generalanwalts Trabucchi (Schlußanträge in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75, Slg. 1975, 1644) um ein subjektives Merkmal, das Ausfluß des Grundsatzes der Rechtssicherheit sei und von Fall zu Fall beurteilt werden müsse, vornehmlich um die Bewahrung einer bestehenden Rechtslage oder geeignete Ubergangsmaßnahmen zur Vermeidung von Verlusten zu begründen, wie sie aufgrund von Transaktionen entstehen könnten, die unter einer später geänderten oder aufgehobenen Verordnung eingeleitet worden seien. Hier begehrten die Klägerinnen aber eine rückwirkende Anwendung einer neuen Verordnung für Geschäfte, die sie unter der alten Verordnung vorgenommen hätten.

Im übrigen liefe das berechtigte Vertrauen, auf das sich die Klägerinnen beriefen, auf die Garantie eines angemessenen Entgelts hinaus, was mit der Bedeutung dieses Grundsatzes im Gemeinschaftsrecht und im innerstaatlichen Recht nicht übereinstimme. Es stelle sich die Frage, ob das angemessene Entgelt überhaupt als solches eine höherrangige Rechtsnorm zum Schutze des einzelnen sei. Artikel 39 EWG-Vertrag spreche von der Lebenshaltung der in der Landwirtschaft tätigen Personen und erwähne nicht das Entgelt selbst, das ein engerer und technischerer Begriff sei und das in billiger Weise festzusetzen wesentlich und ausreichend sei.

Das Argument der Diskriminierung müsse im Lichte der Tatsachen und der Besonderheiten der Berechnungsweise der Interventionspreise für den Zucker aus Ubersee beurteilt werden. Diese Preise würden von dem abgeleiteten Interventionspreis, der für Italien festgesetzt werde, abgeleitet und um die dem Transport entsprechenden Kosten vermindert; diese erste Berechnung, die für den Wert von Weißzucker vorgenommen werde, werde pauschal korrigiert, damit sie für den Rohzucker aus Ubersee gelten könne, für den ein Rendement von 92 % unterstellt werde. Alles spreche dafür, daß die Berechnungsweise für die überseeischen Zuckererzeuger günstig sei, denn sie gehe von dem für das Zukkermangelgebiet Italien festgesetzten Preis aus und ergebe einen Interventionspreis, der stets über dem Preis in der übrigen Gemeinschaft liege. Nach diesem Hinweis trägt die Kommission vor, daß einerseits aufgrund des Auseinanderfallens von Kalenderjahr und Zuckerwirtschaftsjahr den Klägerinnen für einen beträchtlichen Teil ihres Zuckers, der zuletzt raffiniert werde, gegebenenfalls die Tendenz zur schrittweisen Anpassung des Marktpreises des europäischen Zukkers an den neuen, ab 1. Juli gültigen Gemeinschaftspreis zugute gekommen sei, andererseits die Klägerinnen ihren Zucker niemals zur Intervention angeboten und sich in einer Situation der Vertragsfreiheit befunden hätten, in der der Preis sich weitgehend nach Angebot und Nachfrage richte. Die allgemeine Anspielung auf eine mögliche Diskriminierung halte also einer ernsthaften Überprüfung nicht stand.

Zur Frage des Verschuldens, das die Klägerinnen damit begründen, daß die geographischen Besonderheiten nicht oder in der Verordnung Nr. 3330/74 zu spät berücksichtigt worden seien, verweist die Kommission auf ihre Ausführungen zur Frage der Rechtswidrigkeit. Sie betont im übrigen, daß sie zwar die Verordnung Nr. 3330/74 des Rates nicht selbst vorgeschlagen habe, sie aber im Hinblick auf den weiten Ermessensspielraum bei der Ausführung des Artikels 39 EWG-Vertrag und die Möglichkeit, in diesem Rahmen neue Prioritäten zu setzen, deren Zulässigkeit verteidige. Wenn schließlich eine Rechtsnorm verletzt sei, dann sei diese Verletzung nicht qualifiziert und sie werde nicht mit hinreichender Bestimmtheit geltend gemacht.

Zum Schaden hebt die Kommission schließlich hervor, daß die Klägerinnen undifferenziert Kriterien verwendeten, die nur im französischen Verwaltungsrecht beheimatet seien. Der Nachteil, der sich aus der Differenz der Preise in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren ergebe, sei kein Schaden im Sinne des Artikels 215. Zunächst handele es sich nicht um einen Verlust, sondern lediglich um einen entgangenen Gewinn, einen bloßen Fall des lucrum cessans und nicht des damnum emergens. Sodann bestehe keine unmittelbare oder eindeutige Kausalitätsbeziehung zwischen einem möglichen Schaden und den angegriffenen Handlungen der Gemeinschaft, denn die Klägerinnen hätten ihren Zucker nicht zur Intervention verkauft und Geld aus der Abteilung Garantie des AGFL erhalten, sondern sie hätten ihn, wie die in den Akten vorliegenden Verträge zeigten, auf dem herkömmlichen Vertriebswege und anscheinend im allgemeinen über dem Interventionspreis abgesetzt, was normal sei, da dieser Preis, selbst wenn er gelegentlich als Bezugsgröße diene, ein Mindestpreis sei.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften stellt in seiner Klagebeantwortung den Sachverhalt dar und hebt wie die Kommission den Umstand hervor, daß die Klägerinnen ihren Zucker nicht zur Intervention angeboten, sondern ihre ganze verfügbare Ernte zwischen Februar und Juli aufgrund von frei ausgehandelten Verträgen an europäische Raffinerien — wobei der erzielte Preis im allgemeinen um 0,8 % über dem Interventionspreis gelegen habe — und nach dem 1. Juli zu einem Preis geliefert hätten, der unter Bezugnahme auf den jeweiligen Interventionspreis des neuen Zuckerwirtschaftsjahres festgesetzt worden sei.

Der Rat weist vor allem darauf hin, daß kein Kausalzusammenhang zwischen der Verordnung und dem angeblichen Schaden bestehe; dieser sei viel zu einfach berechnet worden mit einem Dreisatz zur Feststellung der Differenzen zwischen dem, was die Klägerinnen in den fraglichen vier Wirtschaftsjahren tatsächlich erhalten hätten, und demjenigen, was sie erhalten haben würden, hätten sie ihr Entgelt auf der Grundlage der Verordnung Nr. 3330/74 bekommen. Er weist darauf hin, daß die Verträge zu anderen, höheren Preisen als dem Interventionspreis frei ausgehandelt worden seien mit der Möglichkeit einer teilweisen Berücksichtigung des Preises des folgenden Wirtschaftsjahres. Die fehlende Kausalität genüge, um die Klageabweisung zu rechtfertigen.

Der Rat erinnert daran, daß in dem Entwurf der Kommission die endgültige Fassung von Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3330/74 nicht enthalten gewesen sei und diese vom Rat selbst hinzugefügt worden sei, und kommt dann zur Prüfung der drei von den Klägerinnen zur Klagebegründung angeführten rechtlichen Gesichtspunkten.

Der erste Gesichtspunkt gehöre auf den ersten Blick in den Rahmen einer Anfechtungsklage und wäre insoweit wegen Verspätung und außerdem deshalb unzulässig, weil diese Klage von einem einzelnen gegen eine allgemeine Maßnahme erhoben wäre (was festzustellen wäre, wenn tatsächlich die Anfechtung begehrt würde); man könnte ihn jedoch als. den Versuch ansehen, eine offensichtliche Verletzung höherrangiger Rechtsnormen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Haftung für wirtschaftspolitische Handlungen darzulegen. Dieses Angriffsmittel betreffe im ersten Punkt die Verletzung des berechtigten Vertrauens auf ein angemessenes Entgelt; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne man sich aber auf das berechtigte Vertrauen nur berufen bei unvorbereiteten Änderungen des Gemeinschaftsrechts oder bei erfolgloser Aufforderung der Verwaltung zu einer solchen Änderung. Übrigens ergebe sich weder aus dem Gedanken des berechtigten Vertrauens noch aus dem der höherrangigen Rechtsnorm zum Schutze der einzelnen ein Recht auf angemessenes Entgelt. Greife man soweit auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b EWG-Vertrag zurück, so betreffe dies eine Frage der bloßen Zielsetzung, die die Organe mit anderen Zielen in Einklang bringen müßten (Rechtssachen 5/67, Beus; 56 bis 60/74, Kampffmeyer; 63 bis 69/72, Werhahn; 5/73, Balkan); außerdem spreche der Vertrag in Wirklichkeit von angemessener Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, was etwas völlig anderes sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, daß die Klagebegehren auf eine Sicherung gegen die Auswirkungen des Währungsverfalls hinausliefen; die Währungsschwankungen könnten, wie der Gerichtshof anerkannt habe, niemals vollständig ausgeglichen werden (Rechtssachen 43/72, Merkur; 7/76, Irca; 5/73, Balkan; 9 und 11/71, Compagnie d'Approvisionnement). Man frage sich, welches der entsprechende allgemeine, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Rechtsgrandsatz sei. Insoweit laufe der Unterschied in der Behandlung der kontinental-europäischen Zuckererzeuger und der überseeischen Erzeuger übrigens auf die einem zweimonatigen Währungsverfall entsprechende Differenz hinaus … Schließlich greift der Rat das Argument der Kommission auf, die Klägerinnen hätten nicht zur Intervention geliefert und deshalb könne auch dieses System, selbst wenn der entsprechende Preis mehr oder weniger als Bezugsgröße gedient habe, nicht zur Begründung der Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm angeführt werden.

In einem zweiten Punkt betreffe dieses Angriffsmittel die Diskriminierung zwischen Zuckererzeugern in Ubersee und in Kontinentaleuropa; insoweit sei es, meint der Rat, fraglich, ob nach verschiedenen Kriterien (Anzahl der Monate des Währungsverfalls; etwaige Ausgleichsmaßnahmen; Höhe der abgeleiteten Interventionspreise; vertraglicher Rahmen der Zuckerverkäufe) die angeblich erlittene Diskriminierung den vom Gerichtshof in diesem Bereich aufgestellten Erfordernissen entspreche (Rechtssachen 43/72, Merkur; 9 und 11/71, Compagnie d'Approvisionnement).

Der zweite angeführte rechtliche Gesichtspunkt, der des Verschuldens, das angeblich durch verspäteten Erlaß der Verordnung Nr. 3330/74 anerkannt worden sei, habe kein Gewicht und habe nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, der für den Bereich der Haftung für Normsetzungstätigkeit der Organe den Begriff des Verschuldens zugunsten der offensichtlichen Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm zum Schutze der einzelnen aufgeben habe, keinen Bestand.

Der dritte rechtliche Gesichtspunkt, nämlich der des außergewöhnlichen, besonderen und unmittelbaren Schadens, entspreche nicht den Grundsätzen, die der Gerichtshof in diesem Bereich anerkannt habe; im übrigen sei ein Schaden, der möglicherweise im Rahmen von Handelsgeschäften losgelöst von der in der Verordnung vorgesehenen Intervention entstanden sei, nicht direkt; schließlich könne auch der Währungsverfall keinen außergewöhnlichen und besonderen Schaden begründen.

In ihrer Erwiderung führen die Klägerinnen ihre Argumente aus den Klageschriften weiter aus und gehen zu einzelnen Punkten auf die in den Klagebeantwortungen dargelegten Argumente ein:

Der Preis, den sie beim Absatz ihrer Produktion erzielt hätten, entspreche zwar den für das entsprechende Wirtschaftsjahr festgesetzten Preisen, aber er sei ihnen zu spät zugeflossen.

Das Argument, das die Beklagten daraus ableiteten, daß in Verträgen frei ausgehandelte Preise erzielt worden seien, verkenne die wahre Funktion des Interventionspreises als eines Basispreises, an dem sich in Zeiten ausreichender oder überschüssiger Produktion der Marktpreis ausrichte. Die vorgelegten Verträge bewiesen, daß der Verkauf zum Interventionspreis erfolgt sei. Für Verträge, in denen ein besserer Preis erzielt worden sei, verlangten die Klägerinnen keinen Schadensersatz, aber sie wiesen darauf hin, daß es sich hierbei entweder um Verträge auf dem lokalen Markt handele (diese entsprächen 8 % der Gesamtproduktion; der Preis dieser Verträge, der leicht über dem Interventionspreis liege, werde durch Verordnung des Präfekten festgesetzt; damit würde der Rolle im Einzelhandel, die die Großhändler dort spielten, und den besonderen Absatzbedingungen Rechnung getragen) oder um Verträge mit europäischen Raffinerien aus der Gemeinschaft (hierbei sei tatsächlich manchmal der Preis um 0,8 % gegenüber dem Interventionspreis erhöht worden; aber es sei die Lieferung in Häfen vorgesehen gewesen, in denen der Zuckerschwund erheblich sei; hierdurch werde der echte Preis auf den Interventionspreis zurückgeführt).

Zum Argument, der Preis sei an dem vorteilhaftesten Preis der Gemeinschaft, nämlich dem italienischen, ausgerichtet worden, bemerken die Klägerinnen, man könne nur Vergleichbares vergleichen. Die abgeleiteten Interventionspreise, die von der Gemeinschaft selbst festgesetzt würden, berücksichtigten andere wirtschaftliche Gegebenheiten und lägen für die französischen überseeischen Departements immer unter den europäischen Preisen. Im übrigen vergleiche die Kommission Preise unterschiedlicher Natur, nämlich Preise ab Fabrik für den Norden der Gemeinschaft und fob-Preise, in denen die Kosten des Transports bis zum Hafen und die Verladekosten enthalten seien, für die französischen überseeischen Departements.

Das Argument, der Absatz des überseeischen Zuckers sei immer zu einer günstigen Zeit erfolgt, in der der neu festgesetzte Preis eine Tendenz zum Preisanstieg bewirkt habe, sei angesichts des durch die Erfahrung belegten Umstandes hinfällig, daß die Klägerinnen immer nur zum alten Interventionspreis hätten verkaufen können. Wenn diese Argumentation zuträfe, dann sei nicht zu verstehen, warum die Verordnung Nr. 3330/74 erlassen worden sei. Ein Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt des Wirtschaftsjahres hätte schließlich zu einer Lagerhaltung gezwungen, die in einer Gegend mit häufigen starken Unwettern besonders kostspielig sei.

Zu dem Grundsatz der Wahrung des berechtigten Vertrauens heben die Klägerinnen hervor, daß der Gerichtshof in den Fällen der Anwendung dieses Grundsatzes, auf die der Rat hinweise, niemals mit einer Fallgestaltung dieser besonderen Art befaßt gewesen sei. In diesem Zusammenhang könne man sich auf Generalanwalt Trabucchi beziehen, der von einem subjektiven Merkmal gesprochen habe, das von Fall zu Fall zu beurteilen sei. In der Begründung der angegriffenen Verordnungen werde das grundlegende Prinzip des Artikels 39, das Ausfluß des berechtigten Vertrauens sei, laufend angeführt. Außerdem sei die angemessene Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung (und auch gewisse Einkommensgarantien) ein grundlegendes Prinzip der gemeinsamen Agrarpolitik, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen 9 und 11/71 (Slg. 1972, 391), 43/72 (Slg. 1973, 1055) und 14/74 (Slg. 1974, 909) klargestellt habe. Dies sei also sehr wohl ein vorrangiges und grundlegendes Ziel. Es handele sich dabei nicht darum, eine Sicherung gegen Währungsschwankungen zu suchen, sondern die angemessene Lebenshaltung sicherzustellen, wie dies von den Gemeinschaftsorganen selbst in ihren verschiedenen Verordnungen anerkannt worden sei.

Die Klägerinnen betonen auch die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes, der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sei. So habe in Frankreich der Conseil d'État dieses Prinzip der Gleichheit vor wirtschaftlichen Regelungen betont (Urteil Ansar, 29. 10. 1949 Rec. Le Bon S. 433; Urteil Soc. Ciments français, 22. 3. 1950, Rec. Le Bon S. 175), wenn nicht die Interessen der Allgemeinheit den Vorrang vor allen individuellen Erwägungen hätten. Im vorliegenden Fall beweise aber der Erlaß der Verordnung Nr. 3330/74 gerade, daß dies nicht der Fall sei. Dies müsse im übrigen im Agrarbereich der Gemeinschaft immer so sein, wie Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag ergebe. Dessen Fassung (jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen) zeige klar, daß es keine Diskriminierung unter den Erzeugern des gemeinschaftlichen Agrarbereichs im ganzen Gemeinsamen Markt geben dürfe und daß man folglich keinen Unterschied nach den Regionen und Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten machen dürfe (Urteil in der Rechtssache 153/73, Slg. 1974, 675). Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und die daraus folgende Diskriminierung seien unbestreitbar, denn der Erlaß der Verordnung Nr. 3330/74 habe keine andere Rechtfertigung, als diese zu beseitigen. Der Schadensbetrag ergebe sich eindeutig aus eben dieser Verordnung und könne mit der Differenz zwischen dem alten Interventionspreis und dem neuen, der nunmehr sofort erzielt würde, beziffert werden.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, das Verschulden der Gemeinschaft ergebe sich nicht nur aus der Verletzung der bereits angeführten höherrangigen Rechtsnormen (Grundsatz des berechtigten Vertrauens und Gleichheitsgrundsatz), sondern auch aus einer qualifizierten Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Verspätung der neuen, rechtmäßigen Regelung. Der Gerichtshof habe verlangt, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Anpassung mangelhafter Verordnungen mit der gebotenen Beschleunigung vorgingen (Urteil Holtz & Willemsen, Slg. 1974, 696). Im übrigen müsse selbst ohne jedes Verschulden das Vorliegen eines außergewöhnlichen, besonderen und unmittelbaren Schadens einen Ersatzanspruch begründen, wie es wohl Generalanwalt Mayras in seinen Schlußanträgen in den Rechtssachen 9 und 11/71 (Compagnie d'approvisionnement, Slg. 1972, 391) anerkannt habe.

Die Kommission geht in ihrer Gegenerwiderung auf einige Einzelfragen ein, die in der Erwiderung aufgeworfen werden:

Der Umstand, daß der Interventionspreis nach der Verordnung Nr. 1009/67 angeblich sehr spät erzielt worden sei, erkläre sich aus dem Grundsatz des einheitlichen Wirtschaftsjahres, das der Agrarpolitik in allen Bereichen gemeinsam und für deren sachgerechte Verwaltung notwendig sei. Sicher sei ein System der regelmäßigen Preisanpassung an die Steigerung der Lebenshaltungskosten nach Art einer gewissermaßen gleitenden Skala denkbar; aber dies würde die gegenwärtige Struktur der Marktorganisationen, die auf Jahreszyklen aufgebaut seien, umstürzen. Bei zeitlichem Auseinanderfallen der Ernten könne der Gesetzgeber nur die unbedeutendere Erzeugung an den größeren Teil der bereits erfolgten oder bevorstehenden Gesamterzeugung anbinden. Für den Zucker sei man so von dem System desselben Wirtschaftsjahres (Verordnung Nr. 1009/67) zum System der Vorwegnahme (Verordnung Nr. 3330/74) übergegangen; dies sei eine zulässige wirtschaftspolitische Entscheidung. Die Kommission verberge nicht, daß sie das erste System, dessen Fortsetzung sie dem Rat vorgeschlagen habe, vorziehe. Dieser habe jedoch vorgezogen, die Zuckererzeuger aus den französischen überseeischen Departements zu begünstigen, indem er ihnen schon früher Preise sichere, die den europäischen Zuckererzeugern erst einige Monate später gewährt würden.

Die Ausführungen zur wahren Funktion des Interventionspreises seien unrichtig. Die Kommission bezweifle, daß die Klägerinnen einen besseren Preis als auf dem lokalen Markt hätten erzielen können. Aber jedenfalls hätten die Klägerinnen, soweit sie auf dem europäischen Markt verkauft hätten, dies zum Preis des entsprechenden Marktes und nicht zum Interventionspreis für die französischen überseeischen Departements getan, der den europäischen Marktpreis nicht beeinflussen könne; letzterer werde allenfalls vom europäischen Interventionspreis beeinflußt, der den Klägerinnen ohne weiteres zugute gekommen sei. Die Verordnung Nr. 3330/74 habe übrigens hieran nichts geändert. Offensichtlich werde nämlich die Produktion der französischen überseeischen Departements in Europa nur verkauft, wenn der erzielte Preis auf diesem Markt über dem besonderen Interventionspreis der französischen überseeischen Departements liege, es sei denn traditionelle Beziehungen erklärten Handelsströme, die nach den Gesetzen des Marktes unerklärlich wären; die Frage würde sich dann auf einer ganz anderen Ebene stellen.

Der Schwund oder die Verluste von Zucker, die rechtfertigen sollten, daß der Verkaufspreis über dem Interventionspreis gelegen habe, seien keine Besonderheit des Rohrzuckers. Der höhere Preis sei nicht auf die Großzügigkeit der Käufer zurückzuführen, sondern ein Ergebnis des betreffenden regionalen Marktes.

Die von der Kommission gelieferten Zahlen beruhten auf offiziellen Angaben und gäben die vom Rat festgesetzten Preise wieder. Diese Preise, die abgeleitet würden, ergäben sich aus der Anwendung objektiver Kriterien, die niemals bestritten worden seien. Es sei jedenfalls nicht einzusehen, warum die Klägerinnen bei ihrer Argumentation von der Intervention ausgingen, obwohl sie hierauf doch in Wahrheit nie zurückgegriffen hätten.

Die Kommission erinnert daran, daß angemessene Lebenshaltung nicht angemessenes Einkommen bedeute, und sie fragt sich sodann, ob ein einzelner die Sicherung dieser Lebenshaltung im Rahmen einer Schadenersatzklage geltend machen könne. Sie hebt im übrigen hervor, daß sich die Klägerinnen, da sie bewußt außerhalb des gemeinschaftlichen Mechanismus für deren Sicherung vorgegangen seien, indem sie die herkömmlichen Absatzwege benutzt hätten, auf diesen Grundsatz, von dem man sich bei der Einführung der öffentlichen Interventionen habe leiten lassen, nicht berufen könnten.

Der Grundsatz des berechtigten Vertrauens, dem im übrigen die Beachtung objektiver Rechtsnormen wie des Artikels 39 EWG-Vertrag vorgehe, sei vom Gerichtshof selbst abgeschwächt worden (Urteil in der Rechtssache 74/74, CNTA, vom 14. 5. 1975 - Slg. 1975, 549), der ihn nur auf einen umsichtigen Unternehmer anwende, soweit es kein zwingendes entgegenstehendes Interesse des Gemeinwohls gebe. Ein solches Interesse werde berührt, wenn man ein ganzes System gemeinsamer Organisationen in Frage stelle, welches das Ergebnis einer wirtschaftlichen Entscheidung sei, die zulässigerweise dem Gesetzgeber der Gemeinschaft obliege. Jedenfalls müsse eine qualifizierte Verletzung des berechtigten Schutzes vorliegen, die sich aus den allgemeinen Behauptungen der Klägerinnen nicht ergebe. Es frage sich schließlich, nach welchen Grundsätzen die Klägerinnen auf eine automatische und jährliche Erhöhung der Agrarpreise vertrauen könnten.

Die Kommission erinnert daran, daß der abgeleitete Preis für die französischen überseeischen Departements, der aus dem höchsten abgeleiteten Preis in Europa abgeleitet worden sei, ganz besonders günstig gewesen sei und über dem entsprechenden Preis im größten Teil der Gemeinschaft gelegen habe, was fast eine Vorzugsbehandlung bedeute. Sie erinnert auch an das System besonderer Beihilfen und an ihre Verordnung Nr. 834/74, durch die den Verkäufern von Rohrzucker aus den französischen überseeischen Departements ein Preiszuschlag gewährt worden sei.

Eine Verletzung des Gleichheitsgrandsatzes sei nicht nachgewiesen. Das Urteil Holtz sei hier nicht einschlägig, denn es sei kein Mangel oder keine Unzulänglichkeit in dem durch die Verordnung Nr. 1009/67 errichteten System dargelegt worden. Dessen Änderung habe keinen Beweiswert; man könnte im Gegenteil sagen, daß sie die europäischen Erzeuger benachteilige. In dem früheren System ließen sich weder eine qualifizierte Verletzung höherrangiger Rechtsnormen noch ein Verschulden finden; man habe es allenfalls aufgrund der Erfahrungen angepaßt. Die Klägerinnen hätten sich im übrigen vor dem jetzigen Rechtsstreit niemals beklagt. Deshalb sei die Berechnung des Schadens, den sie angeblich erlitten hätten, rein abstrakt und entspreche nicht einem echten Einkommensverlust.

Der Rat untersucht in seiner Gegenerwiderung nacheinander die geltend gemachten Vorwürfe und die rechtliche Einordnung dieser Vorwürfe.

Die geltend gemachten Vorwürfe würden aus einem Vergleich der nacheinander angewendeten Systeme und der Unangemessenheit und diskriminierenden Natur des ersten Systems abgeleitet. Der Umstand, daß ein System ein anderes abgelöst habe, zeige angeblich, daß der Gesetzgeber der Gemeinschaft anerkenne , daß das frühere System mangelhaft gewesen sei, denn andernfalls entbehre das neue System schon deshalb der Rechtfertigung. Diese geschickte Darstellung der Dinge müsse im Ergebnis jede Rechtsänderung ausschließen. Man ändere aber, so meint der Rat, nicht nur unzulängliche Rechtslagen. Für beide Systeme habe es nacheinander eine Rechtfertigung gegeben. Der Rat erläutert wie die Kommission das Prinzip der Jahreszyklen im Rahmen des Weltmarktes für Zucker; insbesondere sei man natürlich für die beschränkte Rohrzuckerernte der sehr viel wichtigeren Rübenernte gefolgt. Später habe man dann in einer Zeit des Währungsverfalls und, um den überseeischen Gebieten einen Vorteil zu verschaffen, auf die karibische Ernte die Preise der darauffolgenden kontinentaleuropäischen Kampagne angewendet. Dies sei das Ergebnis einer politischen Zweckmäßigkeitsentscheidung gewesen; man befinde sich hier nicht mehr auf einer rechtlichen Ebene. Dieses Vorgehen bedeute also nicht, daß die Politik in den vorangegangenen Jahren fehlerhaft gewesen sei.

Gegen den Vorwurf der Unangemessenheit wehrt sich der Rat mit Ausführungen, die denen der Kommission nahestehen: Insbesondere begründe Artikel 39 EWG-Vertrag keine erfolgsbestimmte Verpflichtung. Im übrigen könne das System der Festsetzung des abgeleiteten Preises nicht unangemessen sein, da ja an das Gebiet angeknüpft worden sei, in dem der größte Mangel geherrscht habe. Außerdem müsse sich die Angemessenheit im Hinblick auf den Ausgleich verschiedener Interessen bestimmen. Der Ausgleich der Inflation sei mehr eine Frage der Verordnungen Nr. 834/74 und 2696/74, die bewiesen, daß die Gemeinschaft zugunsten aller Erzeuger versucht habe, der Aufzehrung der Preise entgegenzuwirken.

Der Vorwurf der Diskriminierung könne sich nur auf vergleichbare Situationen beziehen. Bereits die klimatischen Bedingungen bewiesen aber, daß die Situationen, mit denen man es zu tun habe, verschieden seien.

Auf den Vortrag der Klägerinnen, daß das Verhalten der Gemeinschaft eine Verletzung des berechtigten Vertrauens oder eine qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm zum Schutze der einzelnen sei, habe die Kommission bereits erschöpfend geantwortet.

Dem Rat seien weder ein Fehler noch Nachlässigkeit vorzuwerfen, denn er habe ja gerade gehandelt, um die Preise an die Preissteigerungen anzupassen. Der Rat erinnert in diesem Zusammenhang auch an die Nuancen in den Urteilen 7/76 (IRCA) und 43/72 (Merkur).

Der Rat geht ferner auf die Frage der Haftung ohne Verschulden ein, die der Generalanwalt in den Rechtssachen 9 und 11/71 angeschnitten habe. Der Gerichtshof habe diese niemals anerkannt. Außerdem sei der Nachteil nicht unmittelbar, da es nicht auf das Vorgehen der Gemeinschaft, sondern auf den Währungsverfall und die allgemeine Inflation zurückgehe, daß den Klägerinnen ein Gewinn entgangen sei.

Ferner sei der Nachteil kein besonderer, da alle überseeischen Erzeuger getroffen oder im Vergleich zu den kontinentaleuropäischen Erzeugern begünstigt worden seien.

Schließlich erkläre sich der Mehrpreis von 0,8 % gegenüber dem Interventionspreis nicht allein durch den Zuckerschwund oder -verlust. Hierzu sei keine Erklärung gegeben worden, und der Rat weist darauf hin, daß für die Ernte 1974, als der Preisabstand am größten gewesen sei, zwei der Klägerinnen keinerlei Verlust erlitten hätten, weil sie anderweitig und zu besseren Bedingungen verkauft hätten. Das System sei also anpassungsfähig genug geblieben, um unwiderbringliche Verluste zu verhindern. Deshalb gebe es keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Gemeinschaft und dem behaupteten Schaden.

IV — Mündliche Verhandlung

Am 3. Februar 1977 ist in der Sache mündlich verhandelt worden.

Die Klägerinnen haben ihren bereits schriftsätzlich dargelegten Standpunkt weiter ausgeführt und mündlich beantragt, die Beklagten zur Kostentragung zu verurteilen.

Auf eine ihnen vom Gerichtshof gestellte Frage haben sie geantwortet, in den entscheidenden Jahren hätten sie niemals auf dem italienischen Markt Zucker verkauft.

Die Kommission hat hervorgehoben, daß die Klägerinnen ihre früheren Vorstöße bei den französischen Behörden und nicht bei den Organen der Gemeinschaft unternommen hätten. Sie hat sich im übrigen darauf berufen, daß jede Schadenersatzklage ausgeschlossen sei, die sich auf Tatsachen stütze, die mehr als fünf Jahre zurücklägen.

Der Rat hat an die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur außervertraglichen Haftung erinnert; auf eine vom Berichterstatter gestellte Frage hat er geantwortet, daß die erfolgte Änderung der Regelung sich zum Teil dadurch erkläre, daß auf dem gemeinschaftlichen Zuckermarkt, auf dem zunächst Mangel geherrscht habe, mit dem Beitritt der drei neuen Mitgliedstaaten seit 1973 ein Überfluß entstanden sei.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 2. März 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Klägerinnen, Rohrzuckererzeuger aus den französischen Departements Martinique und Guadeloupe, begehren mit den Klagen Ersatz des Schadens, der ihnen in den Zuckerwirtschaftsjahren 1971 bis 1975 dadurch entstanden sein soll, daß die Gemeinschaftsorgane bei der Festsetzung des Interventionspreises für Zucker den Unterschied zwischen den Ernte- und Absatzzeiten dieses Erzeugnisses in Europa (1. Juli bis 30. Dezember) und in den Departements Guadeloupe und Martinique (1. Januar bis 30. Juni) nicht berücksichtigt hätten.

Zulässigkeit

2 Der Rat hat — in seiner Gegenerwiderung — in allgemeiner Form geltend gemacht, die Klagen seien unzulässig.

3/4 Er hat dieses Vorbringen nicht erläutert oder begründet; es ist zudem nach Artikel 40 und 42 der Verfahrensordnung verspätet. Das Vorbringen ist deshalb zurückzuweisen.

Begründetheit

5 Zur Begründung ihres Begehrens führen die Klägerinnen drei Gesichtspunkte an:

1. Sie halten die der Verordnung Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 359) vorangegangene Regelung wegen Verletzung der Artikel 39 und 40 Absatz 3 EWG-Vertrag sowie des Grundsatzes, daß das berechtigte Vertrauen der Bürger in die korrekte Anwendung des Vertrages zu schützen ist, für offensichtlich rechtswidrig.

2. Sie sind sodann der Ansicht, der Erlaß der fraglichen Regelung stelle ein offensichtliches haftungsbegründendes Verschulden der Gemeinschaftsorgane dar, weil diese die Interessen der Klägerinnen außer acht gelassen hätten, indem sie die geographischen Besonderheiten der Departements Guadeloupe und Martinique nicht berücksichtigten.

3. Sie meinen schließlich, selbst wenn kein Verschulden der Gemeinschaftsorgane anzunehmen wäre, wäre ihnen ein außergewöhnlicher, besonderer und unmittelbarer Nachteil entstanden, für den sie zu entschädigen seien.

6/7 Diese drei Gesichtspunkte dienen in gleicher Weise zur Begründung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft für den Schaden, der den Klägerinnen angeblich durch die Anwendung der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Zukker (ABl. Nr. 308) entstanden ist. Sie können deshalb gemeinsam erörtert werden.

8/9 Da die Klage einen Rechtsetzungsakt betrifft, der eine wirtschaftspolitische Maßnahme enthält, kann die Haftung der Gemeinschaft für den Schaden, den die Erzeuger etwa durch die Auswirkungen dieses Aktes erlitten haben, nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages nur durch eine qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden. Es ist deshalb zu untersuchen, ob eine derartige Verletzung hier vorliegt.

10/14 Durch die Vorschriften über die gemeinsame Marktorganisation für Rüben- und Rohrzucker sollte unter Berücksichtigung der auf dem Weltmarkt für dieses Erzeugnis bestehenden Lage und ihrer auf mittlere Sicht zu erwartenden Entwicklung ein Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse an einer sachgerechten Regelung des Marktes mit dem Ziel, Preisschwankungen im Gesamtbereich der Zuckerwirtschaft zu vermeiden, und der Wahrung der notwendigen Garantien zur Sicherung von Beschäftigung und angemessener Lebenshaltung der Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger hergestellt werden. Angesichts der schwierigen Probleme auf dem Weltmarkt für Zucker legte der Rat der Marktorganisation deshalb auf Vorschlag der Kommission den — übrigens allen Bereichen der Agrarpolitik gemeinsamen — Grandsatz des einheitlichen Wirtschaftsjahres zugrunde. Er hielt es in einer Zeit relativer Währangsstabilität für gerechtfertigt, die Interventionspreise für Zucker der Departements Martinique und Guadeloupe, der zu 92 % auf dem europäischen Markt abgesetzt wird, weitgehend nach den dort geltenden Preisen zu bestimmen, und begünstigte dabei im übrigen die Produktion dieser Departements dadurch, daß er den Preis von dem günstigsten Preis innerhalb der Gemeinschaft, nämlich dem für das Zuckermangelgebiet Italien, ableitete. Wegen der Besonderheiten des Zuckermarktes sah der Rat eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen eines Verwaltungsausschusses vor, um im Fall von Änderungen und bei Bedarf die geeigneten Maßnahmen treffen zu können. Als nach einer Zeit des Überschusses ein starker Anstieg des Preises und eine weltweite Verknappung von Zucker folgte, beschloß der Rat im Jahre 1974 angesichts einer veränderten Situation sowie im Hinblick auf das, was er von den Verhandlungen über den Zucker aus den AKP-Staaten (Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans) erfuhr, daß die für die französischen Departements Guadeloupe und Martinique für ein bestimmtes Zuckerwirtschaftsjahr festgelegten abgeleiteten Preise … für die Zuckerproduktion dieser Departements in dem Kalenderjahr [gelten], in dem das betreffende Zuckerwirtschaftsjahr beginnt.

15 Aus alledem ergibt sich, daß der Rat, als er im Jahre 1967 zunächst der Einheitlichkeit des Wirtschaftsjahres und dann im Jahre 1974 einem anderen Marktmechanismus den Vorzug gab, eine von seinem Ermessensspielraum gedeckte wirtschaftspolitische Entscheidung traf, die sich mit den im Vertrag, insbesondere dessen Artikel 39, festgelegten Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik im Einklang befindet.

16/19 Diese Überlegungen zeigen, daß sich die Klägerinnen nicht auf eine Verletzung von Artikel 40 Absatz 3 berufen können, zumal sie ihren Zucker nie zur Intervention gebracht und ihre Produktion stets im Handel auf dem freien Markt, außerhalb der Gemeinschaftsmechanismen und zu einem vertraglich ausgehandelten Preis abgesetzt haben, wobei jede Diskriminierung zwischen Erzeugern ausgeschlossen ist. Auch eine Verletzung des berechtigten Vertrauens der Betroffenen ist nicht dargelegt worden, denn es gab keine Maßnahme der Gemeinschaft, die auf eine zukünftige Einführung anderer als der im Jahre 1967 festgelegten Mechanismen schließen ließ. Deshalb kann das Verlangen der Klägerinnen nach einer rückwirkenden Anwendung eines neuen Systems auf Geschäfte, die sie nach einer früheren, ihnen im übrigen Schutz vor dem Auf und Ab des Weltmarktes bietenden Regelung frei abgeschlossen hatten, keinen Erfolg haben. Schließlich ist das Vorbringen, ihnen sei ein außergewöhnlicher, besonderer und unmittelbarer Nachteil entstanden, um so weniger begründet, als ein derartiger Nachteil nicht in einem Verlust, sondern in einer Einbuße an Gewinn bestünde, deren Vorhandensein sich im Rahmen von Handelsgeschäften außerhalb der Gemeinschaftsmechanismen schwerlich belegen läßt.

20/21 Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, daß der Gemeinschaft keine qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm vorzuwerfen ist. Die Klage ist demnach nicht begründet.

Kosten

22/23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, fallen ihnen die Verfahrenskosten zur Last.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerinnen werden verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.