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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.04.1977 – C-110/76
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:64
Schlussanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner
vom 27. April 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache ist durch ein Vorabentscheidungsersuchen der Pretura von Cento, einer kleinen Stadt in der Provinz Ferrara, vor den Gerichtshof gelangt. Es ist insoweit ein ungewöhnlicher Fall, als es dabei keine beteiligten Parteien gibt. Um zu verstehen, wie es dazu kommt, muß man sich einige Bestimmungen des italienischen Strafprozeßrechts vergegenwärtigen.
Zunächst kann nach Artikel 1 des Codice di procedura penale (der Strafprozeßordnung) jedermann, Privatpersonen eingeschlossen, den gerichtlichen Strafverfolgungsorganen Anzeige (denuncia) davon erstatten, daß Grund zu der Annahme bestehe, daß eine bestimmte Straftat begangen worden sei. In dieser Anzeige braucht jedoch nicht näher bestimmt zu werden, wer als Tater beschuldigt wird. Im vorliegenden Fall wurde bei der Pretura Cento eine derartige Anzeige von einem Professor Antonio Grassani erstattet; dieser teilte mit, daß möglicherweise durch Schmuggel mit Fleisch im Zuständigkeitsbereich des Gerichts Straftaten begangen worden seien, nannte jedoch keinen Täter. Professor Grassani ist der Direktor des Centro Nazionale di Studi Doganali (Nationales Zentrum für Zollstudien) von Genua und außerdem Sekretär des italienischen Komitees für das Studium von Zoll- und Handelsfragen an der Universität Bologna; rechtlich ist dies jedoch ohne Belang.
Zweitens ist es so, daß das zuständige italienische Gericht nach dem Eingang einer derartigen Anzeige ein Strafverfahren gegen eine unbekannte Person oder unbekannte Personen eröffnen und die polizia giudiziaria (eine Polizeibehörde, die, wie ich es verstehe, den gerichtlichen Strafverfolgungsorganen untersteht) ersuchen kann, den Fall aufzuklären, um insbesondere gegebenenfalls die Identität des Täters festzustellen. Dies hat der Pretore im vorliegenden Fall getan.
Drittens ist nach Artikel 22 und 23 des Codice di procedura penale in Verbindung mit Artikel 185 des Codice penale (des Strafgesetzbuches), jeder, der geltend macht, durch eine Straftat einen Schaden erlitten zu haben, befugt, einem diese Tat betreffenden Strafverfahren beizutreten, um von dem Angeklagten Ersatz zu verlangen. Nach Artikel 304 des Codice di procedura penale (in der Fassung des Gesetzes Nr. 773 vom 15. Dezember 1972) ist der mit den Vorermittlungen in einer Sache beauftragte Richter (der giudice istruttore) verpflichtet, jedem, der Interesse an einem solchen Beitritt haben könnte, von dem Verfahren Mitteilung zu machen.
Die in der Anzeige von Professor Grassani erwähnten Schmuggeldelikte würden, wären sie bewiesen, eine Hinterziehung von Zöllen bedeuten, die nach dem Gemeinsamen Zolltarif bei Einfuhren aus Nichtmitgliedstaaten erhoben werden. Nach Artikel 1, Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (70/243/EGKS, EWG, Euratom) in der Fassung von Artikel 130 der Beitrittsakte sind vom 1. Januar 1971 an Zölle schrittweise zum Bestandteil der eigenen Mittel der Gemeinschaften geworden. Diese Mittel werden, wie Ihnen bekannt ist, meine Herren Richter nach Artikel 6 des Beschlusses von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben und sind von den Mitgliedstaaten der Kommission zur Verfügung zu stellen.
Der Pretore von Cento möchte deshalb wissen, wem er von dem bei ihm anhängigen Verfahren Mitteilung zu machen hat. Um dies zu klären, hat er mit einem Beschluß vom 15. November 1976 dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. April 1970 allein die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bei einer Straftat der Zollhinterziehung Verletzter, beziehungsweise kann sie gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedstaaten, denen die Erhebung der Zölle für Rechnung der Gemeinschaft obliegt, die Stellung des Verletzten haben?
2. Müssen folglich die innerstaatlichen Gerichte nach Maßgabe ihres eigenen Prozeßrechts die Gemeinschaft von der Einleitung eines Strafverfahrens wegen der Straftat der Zollhinterziehung unterrichten, um ihr zu ermöglichen, die Einziehung der hinterzogenen Zölle zu betreiben?
Beim ersten Hinsehen bringen diese Fragen vom Standpunkt des Gerichtshofes aus insoweit eine Schwierigkeit mit sich, als sie so, wie sie gefaßt sind, nicht ausschließlich das Gemeinschaftsrecht betreffen. Insbesondere entstammt in dem vorliegenden Zusammenhang der Begriff des Verletzten dem italienischen Prozeßrecht und muß deshalb aus der Sicht dieses Rechts bestimmt werden. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, sich dazu zu äußern, wem ein italienisches Gericht nach Maßgabe seines eigenen Prozeßrechts Mitteilung von einem bei ihm anhängigen Strafverfahren zu machen hat. Der Gerichtshof kann auf ein Vorabentscheidungsersuchen zur Unterstützung des innerstaatlichen Gerichts nur die einschlägige Rechtslage im Gemeinschaftsrecht bestimmen und muß es jenem Gericht überlassen, daraus für die Anwendung seines eigenen Prozeßrechts auf den Fall die notwendigen Folgerungen zu ziehen.
Ich halte dies jedoch eher für eine scheinbare als für eine wirkliche Schwierigkeit.
Die italienische Regierung führt in ihren Erklärungen, die ich (wenn dies erlaubt ist) wegen ihrer Kürze und Klarheit loben möchte, aus, daß es der Pretore in Wahrheit mit dem Problem der Feststellung der zur Einziehung der möglicherweise hinterzogenen Zölle klagebefugten Körperschaften zu tun hat, denn dieser Körperschaft muß der Pretore nach italienischem Prozeßrecht Mitteilung von dem bei ihm anhängigen Verfahren machen. Für sich allein würde diese Feststellung die Schwierigkeit für den Gerichtshof bestehen lassen, denn der Gerichtshof könnte nicht kraft einer bloßen Erklärung, sei sie auch von der italienischen Regierung, eine bestimmte Auslegung des Begriffs des Verletzten, auf den sich der Pretore bezieht, gelten lassen. Aber die italienische Regierung trägt weiter vor, der Pretore selbst habe mit den letzten Worten seiner zweiten Frage gezeigt, daß es ihm in der Tat darum gehe festzustellen, welches die für die Beitreibung dieser Zölle klagebefugte Körperschaft sei, und daß er diese mit dem Verletzten meint. Ich halte diesen Vortrag für zutreffend.
Auf dieser Grundlage führt die italienische Regierung aus — und ich pflichte ihr wiederum bei —, daß das Urteil des Gerichtshofes in den Rechtssachen 178, 179 und 180/73 (Belgien und Luxemburg/Mertens, Slg. 1974, 383) die Antwort auf die Fragen des Pretore liefert; dort ist im Hinblick auf Artikel 6 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 entschieden worden, daß die Aufgabe der Rechtsverfolgung für die Einziehung der die eigenen Mittel der Gemeinschaften bildenden Einnahmen den einzelnen Mitgliedstaaten verbleibt. Die italienische Regierung hebt hervor, daß dieses Ergebnis bekräftigt werde, wenn man bestimmte Vorschriften der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71 des Rates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 berücksichtige. Das ist richtig. Ich meine freilich, meine Herren Richter, ich brauche Ihre Zeit mit einer ins einzelne gehenden Untersuchung dieser Vorschriften nicht in Anspruch zu nehmen.
Die Kommission erkennt ihrerseits das Ergebnis des Urteils in der Rechtssache Belgien und Luxemburg/Mertens an, aber in ihren schriftlichen Erklärungen und in ihren mündlichen Ausführungen während der Verhandlung legte sie dem Gerichtshof nahe, zwischen der engeren Frage, wessen Aufgabe es ist, zum Zwecke der Beitreibung von die eigenen Mittel der Gemeinschaften bildenden Zöllen zu klagen, und der weiteren Frage zu unterscheiden, wessen Interessen verletzt sind, wenn solche Zölle hinterzogen werden. Die Kommission weist darauf hin, daß in einem solchen Fall nicht nur die Interessen des für die Einziehung verantwortlichen Mitgliedstaats verletzt würden, sondern auch die Interessen der Gemeinschaften selbst, deren eigene Mittel auf dem Spiel stünden, und, solange die in Artikel 4 des Beschlusses des Rates vom 21. Dezember 1970 enthaltene Übergangsregelung in Kraft sei, die Interessen anderer Mitgliedstaaten, die einen Fehlbetrag in den eigenen Mitteln der Gemeinschaften durch unmittelbare Beiträge zum Haushalt im Verhältnis ihrer jeweiligen Bruttosozialprodukte auszugleichen hätten. All dies, meine Herren Richter, ist zweifellos richtig. Aber aus den von mir erwähnten Gründen meine ich, daß es über den wahren Inhalt der dem Gerichtshof vom Pretore vorgelegten Fragen hinausgeht.
Ich bin deshalb der Ansicht, meine Herren Richter, daß Sie in Beantwortung dieser Fragen feststellen sollten, daß es nach dem Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. April 1970 ausschließlich die Aufgabe der für die Einziehung der nach dem Gemeinsamen Zolltarif zu erhebenden Zölle verantwortlichen einzelnen Mitgliedstaaten bleibt, zur Beitreibung von durch Schmuggeldelikte hinterzogenen Zöllen Klage zu erheben.