Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.05.1977 – C-110/76
ECLI:EU:C:1977:75
In der Rechtssache 110/76
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Pretura Cento in dem vor diesem Gericht anhängigen
STRAFVERFAHREN GEGEN UNBEKANNT
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 19) und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71 des Rates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung dieses Beschlusses (ABl. L 3 vom 5. Januar 1971, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und P. Pescatore, der Richter J. Mertens de Wilmars, M. Serensen, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Vorlagebeschluß und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Im Oktober 1976 brachte der Direktor des Centro Nazionale di Studi Doganali in Genua den Strafverfolgungsbehörden einen betrügerischen Handel mit Waren, die insbesondere ohne Entrichtung der vorgesehenen Zölle und Abschöpfungen nach Italien gebracht worden waren, zur Kenntnis.
Der Pretore von Cento leitete daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Zollhinterziehung ein. Da das italienische Prozeßrecht vorschreibt, daß die Verletzten von der Eröffnung des Verfahrens zu unterrichten sind, hat der Pretore dem Gerichtshof mit Beschluß vom 15. November 1976, beim Gerichtshof eingegangen am 23. November 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist aufgrund des Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. April 1970 allein die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bei einer Straftat der Zollhinterziehung Verletzter, beziehungsweise kann sie gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedstaaten, denen die Erhebung der Zölle für Rechnung der Gemeinschaft obliegt, die Stellung des Verletzten haben?
2. Müssen folglich die innerstaatlichen Gerichte nach Maßgabe ihres eigenen Prozeßrechts die Gemeinschaft von der Einleitung eines Strafverfahrens wegen der Straftat der Zollhinterziehung unterrichten, um ihr zu ermöglichen, die Einziehung der hinterzogenen Zölle zu betreiben?
Nach dem Beschluß des Rates vom 21. April 1970 stehen den Gemeinschaften als eigene Mittel vom 1. Januar 1971 an insbesondere die Abschöpfungen und die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs zu.
Nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Beschlusses und Artikel 1 der Verordnung Nr. 2/71 des Rates werden die eigenen Mittel von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die gegebenenfalls zu diesem Zweck zu ändern sind, festgestellt, erhoben und der Kommission zur Verfügung gestellt.
Aus den Bestimmungen von Artikel 1, 6 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2/71 ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten nicht nur alle eigenen Mittel der Gemeinschaften festzustellen, sondern auch den Gemeinschaften alle festgestellten eigenen Mittel einschließlich des Gegenwerts der möglicherweise nicht erhobenen Beträge zur Verfügung zu stellen haben, es sei denn, diese Beträge hätten aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden können.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen
Die Regierung der Italienischen Republik weist darauf hin, daß sich die Antwort auf die gestellten Fragen eindeutig aus Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 ergebe.
Die Antwort folge auch aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 4. April 1974 in den verbundenen Rechtssachen 178 bis 180/73 (Mertens, Slg. 1974, 383), nach dem die Aufgabe der Rechtsverfolgung zugunsten der Abschöpfungs- und Erstattungssysteme weiterhin den Mitgliedstaaten verbleibt und diese auch fortan zu diesem Zweck gegenüber den Rechtsunterworfenen auftreten und sonach … die Rechtsstellung der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden als Parteien in Rechtsstreitigkeiten über die Nachzahlung hinterzogener Gemeinschaftseinnahmen oder die Rückerstattung zu Unrecht gewährter Beträge durch die Gewährung eigener Mittel an die Gemeinschaft nicht beeinträchtigt worden [ist].
Diese Auslegung des Gerichtshofes werde durch die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2/71 des Rates bestätigt (Artikel 1, 6 Absatz 1, Artikel 7, 13 Absätze 2 und 3, Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a).
Aus den zitierten Bestimmungen ergebe sich also eindeutig, daß die Gemeinschaftsorgane nicht befugt seien, ausstehende Zahlungen zum Zwecke der Erzielung von Einkünften der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen; deshalb könne insoweit keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen den Gemeinschaften und den einzelnen entstehen. Dies sei im übrigen auch die Lösung des erwähnten Urteils.
Die Kommission hebt hervor, daß aufgrund des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 die eigenen Mittel der Gemeinschaften diesen ursprünglich und unmittelbar zustünden; sie hätten hierüber die ausschließliche Verfügungsbefugnis. Die Agrarabschöpfungen und die Zölle würden als im einzelnen bestimmte Mittel in den Haushaltsplan der Gemeinschaft eingesetzt, nicht aber als Gegenwert von Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage von eigenen Einnahmen dieser Staaten zu bestimmen wären; sie würden ohne weiteres gezahlt, und die nationalen Parlamente oder Regierungen könnten dem nicht widersprechen.
Eine Straftat der Zollhinterziehung, durch die sich Schuldner von Agrarabschöpfungen und Zöllen der Entrichtung von Abgaben entziehen könnten, greife unmittelbar in die Rechte der Gemeinschaften ein, denn sie verletze zugleich
das Interesse der Gemeinschaften an der Erfüllung der den einzelnen vom Gemeinschaftsrecht auferlegten Verpflichtungen;
das Interesse der Gemeinschaften an einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens in ihrem Gebiet durch die Errichtung eines gemeinsamen Marktes und durch die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten;
den Rechtsanspruch der Gemeinschaften auf die den hinterzogenen eigenen Mitteln entsprechenden Einnahmen.
Da jedoch, so bemerkt die Kommission, die Vorschriften zur Festlegung der einheitlichen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer noch in keinem der Mitgliedstaaten angewandt würden, werde der Haushalt der Gemeinschaften gegenwärtig noch durch die Zahlung von Beiträgen der Staaten ausgeglichen, deren Gesamtbetrag der Differenz zwischen den Ausgaben im Laufe des Wirtschaftsjahres und den tatsächlich verfügbaren eigenen Mitteln entspreche. Die hinterzogenen eigenen Mittel würden also im Haushaltsplan der Gemeinschaften durch eine entsprechende Erhöhung der Beiträge zu Lasten der Mitgliedstaaten ausgeglichen. Der durch die Hinterziehung von Abgaben entstehende finanzielle Schaden werden also letztlich von der Gesamtheit der Mitgliedstaaten getragen.
Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, den den Rechtsanspruch der Gemeinschaften auf die eigenen Mittel begründenden Sachverhalt richtig und vollständig festzustellen und alle festgestellten Beträge — auch die nicht eingezogenen — zu zahlen, es sei denn, diese Beträge hätten aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden können. Aus diesen Verpflichtungen und der entsprechenden finanziellen Verantwortlichkeit könne man — unbeschadet der besonderen Situation während der Übergangszeit — folgern, daß die Rechte des Mitgliedstaats, in welchen die der Zahlung von Zöllen oder Abschöpfungen unterliegenden Waren in betrügerischer Weise eingeführt worden seien, ebenfalls durch die Straftat der Zollhinterziehung verletzt würden.
Der in dem (bereits zitierten) Mertens-Urteil ausgesprochenen Ansicht müsse hier gefolgt werden. Jedoch seien das Interesse der Gemeinschaften an der Einleitung eines Prozesses (zwischen Staat und privatem Schuldner der Abgabe), an welchem sie nicht unmittelbar beteiligt seien, sowie an dessen Ausgang unbestreitbar. Zwar stehe die Klagebefugnis in erster Linie den Mitgliedstaaten zu, doch könne das mittelbare Interesse der Gemeinschaften an dem Prozeß gegen die einzelnen ihren Beitritt zu dem Rechtsstreit rechtfertigen, sofern das Prozeßrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfinde, den Beitritt eines Streithelfers zulasse.
Die Kommission schlägt vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Straftat der Zollhinterziehung verletzt in jeweils verschiedener Weise die Rechte der Europäischen Gemeinschaften wie auch des Mitgliedstaats, der zur Feststellung und Beitreibung der hinterzogenen Mittel der Gemeinschaften verpflichtet ist. Während der Übergangszeit der teilweisen Geltung des Systems der Beiträge können auch die Rechte aller anderen Mitgliedstaaten durch diese Straftat verletzt werden. Jedoch können prozessual nur die Mitgliedstaaten als für das Vorgehen gegen den Beschuldigten zum Zwecke der Beitreibung der hinterzogenen Einkünfte der Gemeinschaften in der Hauptsache klagebefugt angesehen werden.
2. Das innerstaatliche Gericht hat der Gemeinschaft die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung mitzuteilen, wenn ihm das innerstaatliche Recht eine solche Mitteilung nicht nur an Beteiligte vorschreibt, die den Beschuldigten gegenüber in der Hauptsache klagebefugt sind, sondern auch an Beteiligte, deren Interesse einen Beitritt zum Rechtsstreit als Streithelfer rechtfertigen könnte, sofern das innerstaatliche Recht bei dieser besonderen Art von Prozessen die Möglichkeit der Streithilfe vorsieht
In der mündlichen Verhandlung am 24. März 1977 war die Kommission der EG durch ihren Rechtsberater Campogrande als Bevollmächtigten vertreten.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 27. April 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Pretore von Cento hat mit Beschluß vom 15. November 1976, beim Gerichtshof eingegangen am 23. November 1976, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (ABl. L 94 vom 28. April 1970, S. 19) und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2/71 des Rates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung dieses Beschlusses (ABl. L 3 vom 5. Januar 1971, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Diese Fragen haben sich in einem gegen einen unbekannten Täter eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts betrügerischen Vorgehens beim Handel mit dem Gemeinsamen Zolltarif und den landwirtschaftlichen Abschöpfungen unterliegenden Waren gestellt.
2 Das italienische Prozeßrecht schreibt vor, daß alle Verletzten von der Einleitung eines Strafverfahrens zu unterrichten sind. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmung des innerstaatlichen Rechts fragt das vorlegende Gericht, ob möglicherweise aufgrund des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 die Gemeinschaft entweder allein oder gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, denen die Erhebung der Zölle für Rechnung der Gemeinschaft obliegt, als durch die Straftat der Zollhinterziehung verletzt angesehen werden kann. Insbesondere wird danach gefragt, ob das einzelstaatliche Gericht gegebenenfalls nach Maßgabe seines eigenen Prozeßrechts verpflichtet ist, die Gemeinschaft von der Einleitung der Strafverfolgung wegen der Straftat der Zollhinterziehung zu unterrichten, um ihr zu ermöglichen, die Einziehung der hinterzogenen Zölle zu betreiben.
3 Es braucht also nur geprüft zu werden, ob die Gemeinschaftsorgane zur Klageerhebung befugt sind, um die fraglichen Abgaben einzuziehen.
4/6 Die den Gemeinschaften zugewiesenen eigenen Mittel, zu denen die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs gehören, werden, wie in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses vom 21. April 1970 bestimmt ist, von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben. Aus den Artikeln 1, 6 Absätze 2 und 3, 7 Absatz 1 und 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2/71 ergibt sich, daß die Mitgliedstaaten die eigenen Mittel nicht nur festzustellen, sondern sie vollständig einschließlich des Gegenwerts etwa nicht eingezogener Beträge der Kommission zur Verfügung zu stellen haben, es sei denn, diese Beträge hätten aus Gründen höherer Gewalt nicht erhoben werden können. Die Aufgabe der Rechtsverfolgung und Beitreibung zum Einzug der eigenen Mittel verbleibt also den Mitgliedstaaten, und diese werden auch weiterhin zu diesem Zweck den Abgabepflichtigen gegenüber tätig.
Daraus folgt, daß beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nur die Mitgliedstaaten und deren Stellen vor den einzelstaatlichen Gerichten zur Klageerhebung befugt sind, um die die eigenen Mittel bildenden Einnahmen der Gemeinschaften beizutreiben.
Kosten
7 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des Verfahrens vor dem vorlegenden Gericht. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Pretore von Cento mit Beschluß vom 15. November 1976 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind nur die Mitgliedstaaten und deren Stellen vor den einzelstaatlichen Gerichten zur Klageerhebung befugt, um die die eigenen Mittel bildenden Einnahmen der Gemeinschaften beizutreiben.